ABKOMMEN zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Usbekistan über Zusammenarbeit im Sicherheitsbereich und im Kampf gegen Kriminalität
Ratifikationstext
Die Notifikationen gemäß Art. 10 Abs. 1 des Abkommens erfolgten am 14. November 2001 bzw. am 19. März 2002; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 10 Abs. 1 mit 18. Mai 2002 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Republik Usbekistan, nachstehend die „Vertragsparteien“,
im Bestreben, zur Entwicklung der bilateralen Beziehungen beizutragen,
in der Gewissheit, dass die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung internationaler Straftaten für beide Länder bedeutsam ist,
besorgt über die Gefahr der Verbreitung des illegalen Handels mit Suchtgiften und psychotropen Substanzen und anderer Formen internationaler Kriminalität, die die Sicherheit oder andere wesentliche Interessen beider Länder gefährden,
im Wunsch, ihre Aktivitäten im Kampf gegen die organisierte internationale Kriminalität zu koordinieren,
und ausgehend von:
- der Resolution 45/123 der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 14. Dezember 1990 über Internationale Zusammenarbeit im Kampf gegen Organisierte Kriminalität,
- sowie der Einzigen Suchtgiftkonvention vom 30. März 1961 in der durch das Protokoll vom 25. März 1972 1 ) geänderten Fassung,
- dem Übereinkommen vom 21. Februar 1971 über psychotrope Substanzen 2 ) und
- dem Übereinkommen vom 20. Dezember 1988 gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtgiften und psychotropen Substanzen 3 ),
sind wie folgt übereingekommen:
1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 531/1978
2) Kundgemacht in BGBl. III Nr. 148/1997
3) Kundgemacht in BGBl. III Nr. 154/1997
Artikel 1
Die Vertragsparteien werden, nach Maßgabe ihres nationalen Rechtes und der internationalen Verpflichtungen ihrer Staaten über ihre zuständigen Behörden im Kampf gegen die Kriminalität in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des vorliegenden Abkommens zusammenarbeiten.
Die Vertragsparteien werden Verzeichnisse ihrer zuständigen Behörden austauschen und einander auf diplomatischem Wege über Änderungen in den Angaben dieser Verzeichnisse in Kenntnis setzen.
Die zuständigen Behörden halten gemäß diesem Abkommen direkten Kontakt miteinander.
Artikel 2
Die Vertragsparteien werden nach Maßgabe des nationalen Rechtes und der internationalen Verpflichtungen ihrer Staaten über ihre zuständigen Behörden im Kampf gegen vor allem folgende kriminelle Erscheinungen zusammenarbeiten:
den illegalen Anbau, die illegale Erzeugung, Einfuhr, Ausfuhr, den illegalen Transport und Handel von Suchtgift, psychotropen Substanzen und Vorläufersubstanzen;
den internationalen Extremismus und Terrorismus, Geiselnahmen und andere gefährliche Angriffe auf die öffentliche Sicherheit;
Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit und die persönliche Freiheit;
die illegale Produktion, den illegalen Handel und Schmuggel von Waffen, Munition, Sprengstoffen, nuklearen und radioaktiven Substanzen und den unerlaubten Verkehr mit giftigen und schädlichen Abfällen;
die Fälschung von Geld und anderen Zahlungsmitteln, Wertpapieren und Dokumenten sowie deren illegale Verbreitung;
den illegalen Handel und Schmuggel von Kunstwerken und Antiquitäten;
die Wirtschaftskriminalität und Geldwäsche (die Legalisierung von Einkünften aus verbrecherischen Aktivitäten);
Zuhälterei und Menschenhandel;
die unerlaubte Einschleusung von Personen;
illegale Handlungen in Bezug auf Kraftfahrzeuge und andere Güter von erheblichem Wert;
Erpressung;
die Computerkriminalität.
Die Vertragsparteien können einander weiters nach Maßgabe ihres nationalen Rechts bei der Ermittlung des Aufenthaltes von Personen und der Lokalisierung von Sachen sowie der Identifizierung unbekannter Leichen unterstützen.
Artikel 3
Die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien im Sinne dieses Abkommens erfolgt nach Maßgabe ihres jeweiligen nationalen Rechtes und umfasst insbesondere:
den Informationsaustausch zum Zwecke der Aufklärung und Verfolgung von Straftaten und zur Abwehr von erheblichen Gefahren für die öffentliche Sicherheit;
den Austausch von Erfahrungen über die Anwendung von Rechtsvorschriften, über die Kriminalitätsvorbeugung sowie über angewendete Methoden, Mittel und Technik der Kriminalistik;
den Austausch von Erfahrungen von Experten in bestimmten Bereichen der Kriminalitätsbekämpfung und die Abhaltung von Expertentreffen.
Die Vertragsparteien werden gemäß dem vorliegenden Abkommen und ihrer nationalen Gesetzgebung Informationen austauschen über:
neue Methoden des Verbergens von Suchtmitteln und Methoden ihrer Auffindung, neue Routen des illegalen Suchtmitteltransports, neue Arten von Suchtmitteln, die gesetzwidrig in Umlauf gelangen, und die Techniken ihrer Herstellung;
Methoden der Begehung von Straftaten durch organisierte Gruppen, sowie über deren Zusammensetzung, Struktur, Tätigkeitsbereiche und kriminelle Verbindungen;
Methoden der Geldwäsche (Legalisierung von Einkünften aus kriminellen Aktivitäten) sowie über Organisationen, Bankeinrichtungen und Firmen, die einer Mitwirkung an einer solchen Art von Tätigkeit verdächtigt werden;
Personen, die verdächtigt werden, gemäß Artikel 2 des vorliegenden Abkommens Straftaten begangen zu haben, die sich ständig oder zeitweilig auf dem Hoheitsgebiet der jeweils anderen Vertragspartei aufhalten.
Artikel 4
Die Vertragsparteien arbeiten im Rahmen des vorliegenden Abkommens auf Grund von schriftlichen Ersuchen zusammen.
Wenn erforderlich, werden dem Ersuchen weitere Unterlagen beigelegt. Die Vertragsparteien haben das Recht, zusätzliche Informationen anzufordern, die eine Erledigung des Ersuchens erleichtern.
Die Vertragsparteien können einander Informationen auf eigene Initiative ohne Ersuchen zukommen lassen, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass diese Informationen für die andere Seite von Interesse sind.
Die Durchführung der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien kann auch über Verbindungsbeamte erfolgen. Der Verbindungsbeamte führt Informations- und Beratungstätigkeiten aus und hat keine Exekutivbefugnisse.
Artikel 5
Die wechselseitige Übermittlung personenbezogener Daten zwischen den Vertragsparteien erfolgt gemäß dem jeweiligen nationalen Recht nach Maßgabe folgender Grundsätze:
Die übermittelten Daten dürfen ohne Zustimmung der übermittelnden zuständigen Behörden zu keinen anderen als den der Übermittlung zugrunde liegenden Zwecken verwendet werden.
Die übermittelten Daten sind zu löschen bzw. richtig zu stellen, sobald sich erweist, dass unrichtige Daten oder Daten, die nicht übermittelt werden durften, übermittelt worden sind. Dies ist dem Empfänger unverzüglich mitzuteilen. Gleiches gilt auch, wenn die Daten nicht mehr zur Erfüllung des für die Übermittlung maßgeblichen Zwecks benötigt werden.
Im Falle eines Ersuchens einer zuständigen Behörde einer Vertragspartei ist Auskunft über jegliche Verwendung zu geben.
Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien unterrichten einander über Umstände, die Änderungen von übermittelten personenbezogenen Daten bewirken könnten.
Die übermittelnde und die empfangende Behörde sind verpflichtet, die Übermittlung und den Empfang von personenbezogenen Daten nachweislich festzuhalten.
Eine Auskunftserteilung über übermittelte personenbezogene Daten an eine betroffene Person erfolgt nach Maßgabe des jeweiligen nationalen Rechts nach Abstimmung mit der übermittelnden Behörde.
Die empfangende zuständige Behörde ist verpflichtet, die übermittelten personenbezogenen Daten wirksam gegen unbefugten Zugang, unbefugte Veränderungen und unbefugte Bekanntgabe zu schützen.
Artikel 6
Ist eine Vertragspartei der Ansicht, dass die Erledigung eines Ersuchens geeignet ist, die Souveränität, die Sicherheit, die öffentliche Ordnung oder andere wesentliche Interessen ihres Staates zu beeinträchtigen (ordre public), so kann sie die Unterstützung ganz oder zeitweilig verweigern oder von bestimmten Bedingungen abhängig machen.
Im Falle der Entscheidung, einem Ersuchen nicht nachzukommen, setzt die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei die ersuchende Vertragspartei schriftlich unter Angabe des Grundes für die Verweigerung in Kenntnis.
Artikel 7
Durch dieses Abkommen werden in zweiseitigen oder mehrseitigen Übereinkünften enthaltene Rechte und Verpflichtungen der Vertragsparteien nicht berührt. Dieses Abkommen berührt auch nicht Fragen der Rechtshilfe in Strafsachen und der Auslieferung sowie Angelegenheiten in Verbindung mit steuer- und zollrechtlichen Delikten.
Artikel 8
Im Bedarfsfall können leitende Beamte der zuständigen Behörden der Vertragsparteien einander treffen, um Mittel und Wege zur effektiven Anwendung des vorliegenden Abkommens sowie mögliche Maßnahmen zur Weiterentwicklung und Verbesserung der Zusammenarbeit zu erörtern.
Artikel 9
Im beiderseitigen Einvernehmen können die Vertragsparteien an dem vorliegenden Abkommen Änderungen vornehmen.
Artikel 10
Dieses Abkommen tritt 60 Tage, nachdem die Vertragsparteien einander notifiziert haben, dass die erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen für das In-Kraft-Treten erfüllt sind, in Kraft.
Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Dauer abgeschlossen.
Dieses Abkommen kann von den Vertragsparteien auf diplomatischem Weg gekündigt werden. Die Kündigung tritt sechs Monate nach Erhalt der entsprechenden Notifizierung in Kraft.
Geschehen zu Taschkent am 2. November 2001 in zwei Urschriften, jede in deutscher und usbekischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
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