Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Verleihung der Bezeichnung „Lehrgang universitären Charakters“ und über die Schaffung des akademischen Grades „Master of Advanced Studies (Komplementäre, psychosoziale und integrative Gesundheitsförderung)“, Lehrgang für komplementäre, psychosoziale und integrative Gesundheitsförderung, Interuniversitäre Studiengemeinschaft für integrative Gesundheitsarbeit und Medizin e. V
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß § 27 Abs. 1 und § 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Studien an den Universitäten (Universitäts-Studiengesetz – UniStG), BGBl. I Nr. 48/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 53/2002, wird verordnet:
§ 1. Die Interuniversitäre Studiengemeinschaft für integrative Gesundheitsarbeit und Medizin e. V. ist berechtigt, den “Lehrgang für komplementäre, psychosoziale und integrative Gesundheitsförderung” als “Lehrgang universitären Charakters” zu bezeichnen.
§ 2. Die wissenschaftliche Leiterin oder der wissenschaftliche Leiter des Lehrganges universitären Charakters für komplementäre, psychosoziale und integrative Gesundheitsförderung hat den Absolventinnen und Absolventen dieses Lehrganges den akademischen Grad “Master of Advanced Studies (Komplementäre, psychosoziale und integrative Gesundheitsförderung)”, abgekürzt “MAS”, zu verleihen.
§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 2002 in Kraft.
§ 4. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Mai 2006 außer Kraft.
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