(Übersetzung)Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten
Sprachen
Arabisch, Chinesisch, Französisch, Russisch, Spanisch
Vertragsparteien
Mitgliedstaaten siehe Stammvertrag, BGBl. Nr. 7/1993
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages:
Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten samt Erklärung der Republik Österreich wird genehmigt.
Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG ist das Fakultativprotokoll dadurch kundzumachen, dass es in arabischer, chinesischer, französischer, russischer und spanischer Sprache zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten aufliegt.
Ratifikationstext
(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 162/2013)
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Erklärung der Republik Österreich gemäß Art. 3 Abs. 2 des Falkultativprotokolls
Auf der Grundlage geltenden österreichischen Rechts ist das Mindestalter, mit welchem eine freiwillige Einberufung zum österreichischen Bundesheer erfolgen darf, mit der Erreichung des 17. Lebensjahres festgelegt.
§ 15 in Verbindung mit § 65c des österreichischen Wehrgesetzes 1990 bestimmt, dass eine freiwillige Einberufung einer Person, die das 17. Lebensjahr, nicht jedoch das 18. Lebensjahr vollendet hat, nur mit ausdrücklicher Zustimmung des gesetzlichen Vertreters zulässig ist.
Die Bestimmungen des österreichischen Wehrgesetzes 1990 sowie die in der österreichischen Bundesverfassung gewährleisteten subjektiven Rechtsschutzinstrumente stellen den Rechtsschutz der unter 18-jährigen Freiwilligen bei dieser Entscheidung sicher. Eine weitere Sicherstellung gründet auf der strikten Anwendung der Prinzipien der Rechtsstaatlichkeit, guter Regierungsführung und des effektiven Rechtsschutzes.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 1. Februar 2002 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Fakultativprotokoll ist gemäß seinem Art. 10 Abs. 1 mit 12. Februar 2002 in Kraft getreten.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten das Fakultativprotokoll ratifiziert:
Andorra, Bangladesch, Bulgarien, Heiliger Stuhl, Island, Kanada, Kenia, Demokratische Republik Kongo, Monaco, Neuseeland (ohne Tokelau), Panama, Rumänien, Sri Lanka, Tschechische Republik, Vietnam.
Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde bzw. Beitrittsurkunde haben nachstehende Staaten folgende Erklärungen abgegeben bzw. Vorbehalte erklärt:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Fakultativprotokoll – mit Ausnahme derer Österreichs und territorialer Anwendungen – werden im Teil III des Bundesgesetzblattes nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org/ abrufbar [CHAPTER IV.11.b]:
Indonesien, Kamerun, Nigeria, Eswatini, Malaysia
Afghanistan
Gemäß dem Dekret No. 20 vom 25. Mai 2003 über die freiwillige Aufnahme in die Afghanische Volksarmee, das von Hamed Karzi, dem Staatsoberhaupt Afghanistans unterzeichnet wurde, ist das Mindestalter für die Einziehung von afghanischen Bürgern zum aktiven Militärdienst auf 22 bis 28 Jahre begrenzt. Jede Einziehung von Personal in die afghanische Volksarmee erfolgt freiwillig und nicht gewaltsam oder zwangsweise.
Ägypten:
Die Arabische Republik Ägypten erklärt hiermit, dass nach ihrem geltenden Recht das Mindestalter für die Einberufung in die ägyptischen Streitkräfte 18 Jahre und das Mindestalter für die freiwillige Einziehung zu den Streitkräften 16 Jahre beträgt.
Die Arabische Republik Ägypten bemüht sich sicherzustellen, dass die Einziehung von Freiwilligen tatsächlich freiwillig und gänzlich aus freien Stücken sowie mit der in Kenntnis der Sachlage abgegebenen Zustimmung der Eltern oder des Vormunds erfolgt, nachdem die Freiwilligen über die mit dem freiwilligen Militärdienst verbundenen Pflichten umfassend aufgeklärt wurden, und auf einem verlässlichen Nachweis des Alters der Freiwilligen beruht.
Albanien:
Die Republik Albanien erklärt gemäß Art. 3 Abs. 2 des Protokolls, dass das Mindestalter, ab welchem ein freiwilliger Eintritt in die nationalen Streitkräfte zulässig ist, neunzehn Jahre beträgt. Diese Altersgrenze wird durch das Gesetz Nr. 9171 vom 22. Jänner 2004 vorgeschrieben.
Das Alter, ab dem eine Einberufung erfolgen darf, wird durch Art. 5 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 9171 vom 22. Jänner 2004 geregelt.
Algerien:
Erklärung:
Gemäß Art. 3 des zweiten Fakultativprotokolls zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten und im Hinblick auf den Abschluss der diesbezüglichen Ratifikationsverfahren, beehre ich mich, Ihnen die folgende Erklärung im Namen der Regierung der Demokratischen Volksrepublik Algerien zu übermitteln:
Aufgrund der Verordnung Nr. 74-103 vom 15. November 1974, die das Gesetz über den Wehrdienst enthält, dürfen algerische Jugendliche nach Vollendung des 19. Lebensjahrs zum Wehrdienst einberufen werden.
In Anwendung der Verordnung Nr. 06-02 vom 18. Februar 2006, die das Allgemeine Gesetz über die Angehörigen der Streitkräfte enthält, werden im Präsidialerlass Nr. 08-134 vom 6. Mai 2008 die Bedingungen für die Einziehung von Berufsoffizieren zur algerischen Armee festgelegt, dem zufolge das Mindestalter für die Einziehung von Personen in dieser Kategorie 18 Jahre beträgt.
Die gleiche Rechtsvorschrift gilt auch für vertraglich beschäftigtes militärisches Personal und Unteroffiziere sowie seit 1969 durch interne Regelungen (Verordnung Nr. 69-90 vom 31. Oktober 1969, die das Personalstatut für Unteroffiziere der Nationalen Volksarmee enthält) auch für Mannschaftsdienstgrade.
Darüber hinaus sind alle Garantien, mit denen gewährleistet wird, dass die Einziehung von Interessenten freiwillig erfolgt und die im Falle von Minderjährigen die Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter sowie angemessene Kenntnisse über die mit dem Wehrdienst verbundenen Pflichten erforderlich machen, in den algerischen Rechtstexten enthalten. Diese Rechtstexte stellen sicher, das die Einziehung in die Reihen der Nationalen Volksarmee freiwillig und ohne Zwang erfolgt, und gelten auch für Inhaber der Hochschulreife, die das 17 Lebensjahr vollendet haben und die aufgrund des Art. 14 des Präsidialdekret Nr. 08-134 vom 8. Mai 2008 mit Zustimmung der Eltern oder des Erziehungsberechtigten eingezogen werden können.
Erwähnenswert ist, dass Art. 3 des zweiten Fakultativprotokolls nicht für Militärschulen gilt, deren Einrichtung in Algerien beschlossen wurde, da die Verpflichtung zur Anhebung des Mindestalters für die Einziehung von Freiwilligen nicht für Schulen gilt, die von den Streitkräften betrieben werden oder ihrer Aufsicht unterstehen (Art. 3 Abs. 5 des Fakultativprotokolls).
Andorra:
Im Hinblick auf Art. 3 Abs. 2 des Protokolls erklärt Andorra, dass es derzeit keine bewaffneten Streitkräfte hat. Die einzigen Sondereinheiten im Fürstentum sind jene der Polizei und des Zolls, für die das Mindestalter zur Einziehung das in Art. 2 des Fakultativprotokolls genannte ist. Darüber hinaus möchte das Fürstentum in dieser Erklärung wiederholen, dass es dem Inhalt von Art. 2 nicht zustimmt, insofern als dieser Artikel die freiwillige Einberufung von Kindern unter dem 18. Lebensjahr gestattet.
Angola:
Die Regierung der Republik Angola erklärt nach Art. 3 Abs. 2 des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten, dass nach ihren Rechtsvorschriften über den Militärdienst die Aufnahme von Personen in die angolanischen Streitkräfte gegebenenfalls mit Vollendung des 20. Lebensjahrs erfolgt und dass das Mindestalter für die Einziehung von Freiwilligen 18 Jahre beträgt.
Argentinien
Die Argentinische Republik erklärt, dass das Mindestalter für die Einziehung von Freiwilligen zu den Streitkräften 18 Jahre beträgt.
Armenien:
Nach Art. 47 der Verfassung der Republik Armenien „beteiligt sich jeder Staatsangehörige an der Verteidigung der Republik Armenien auf eine gesetzlich vorgeschriebene Art und Weise“.
Die Beteiligung der Staatsangehörigen der Republik Armenien an der Landesverteidigung ist in den Gesetzen der Republik Armenien über „die Wehrpflicht“ (15. September 1998) und über „die Ableistung des Militärdiensts“ (3. Juni 2002) geregelt.
Nach Art. 4 Absätze 1 und 2 des Gesetzes der Republik Armenien über „die Ableistung des Militärdiensts“ „besteht der Militärdienst aus dem aktiven Militärdienst und dem Reservedienst; der aktive Militärdienst besteht aus dem obligatorischen Militärdienst und dem Militärdienst auf vertraglicher Grundlage. Obligatorischer Militärdienst ist der Militärdienst von einfachen Soldaten und Offizieren, die zum Dienst in den Streitkräften oder anderen Kräften einberufen wurden, und von Kadetten von Militärschulen“.
Nach Art. 11 Abs. 1 des Gesetzes der Republik Armenien über „die Wehrpflicht“ „werden männliche Wehrpflichtige zwischen 18 und 27 Jahren sowie Reserveoffiziere der ersten Gruppe, die aufgrund ihres Gesundheitszustands zur Ableistung des Militärdiensts in Friedenszeiten für tauglich befunden wurden, zum Militärdienst eingezogen“.
Auf Grundlage der erwähnten Gesetze müssen die Staatsangehörigen der Republik Armenien, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, Dienst in den Streitkräften der Republik Armenien leisten. Die Republik Armenien stellt sicher, dass die Staatsangehörigen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, weder zum obligatorischen noch zum (freiwilligen) Militärdienst auf vertraglicher Grundlage eingezogen werden können.
Aserbaidschan
Die Republik Aserbaidschan erklärt gemäss Art. 3 des Protokolls, dass nach dem Gesetz über den Militärdienst der Republik Aserbaidschan vom 3. November 1992 die Bürger der Republik Aserbaidschan und andere Personen, die die festgelegten Bedingungen zur Ausübung des Militärdienstes erfüllen, vom Alter von 17 Jahren an in den aktiven Dienst an der Militärschule für Kadetten freiwillig eintreten und aufgenommen werden können. Die in der Republik Aserbaidschan geltenden Gesetze garantieren, dass niemand gewaltsam oder zwangsweise zum Militärdienst herangezogen wird und die Rekrutierung mit Zustimmung der Eltern oder gesetzlichen Vertreter der betreffenden Person erfolgt, dass die betreffenden Personen über die ihnen im Rahmen dieses Dienstes obliegenden Pflichten informiert werden und Unterlagen, aus denen ihr Alter hervorgeht, vorzulegen sind, bevor sie in die nationalen Streitkräfte aufgenommen werden.
Australien:
Bei den Australischen Streitkräften gilt für die Einziehung von Freiwilligen weiterhin ein Mindestalter von 17 Jahren.
– Nach Art. 3 Abs. 5 des Fakultativprotokolls gelten Altersbegrenzungen nicht für Militärschulen. Ein Verzeichnis anerkannter militärischer und ziviler Einrichtungen (einschließlich Lehranstalten für Auszubildende), die von der Altersbegrenzung ausgenommen sind, wird von der Abteilung für Personalmanagement geführt. Weiterhin gelten Altersbegrenzungen nicht für die Kadettenausbildung, da die Auszubildenden nicht zu den Australischen Streitkräften eingezogen und daher keine Mitglieder der Streitkräfte sind.
– Personen, die in die Australischen Streitkräfte eintreten möchten, müssen dem zuständigen Rekrutierungsoffizier eine beglaubigte Abschrift ihrer Geburtsurkunde vorlegen. Bewerber, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, müssen vor ihrer Eingliederung oder Ernennung eine in Kenntnis der Sachlage abgegebene schriftliche Zustimmung ihrer Eltern oder ihres Vormunds vorlegen.
– Alle Bewerber, die in die Australischen Streitkräfte eintreten möchten, müssen über die Art ihrer zukünftigen Pflichten und Zuständigkeiten umfassend aufgeklärt sein. Die Rekrutierungsoffiziere müssen sich davon überzeugt haben, dass Bewerbungen von Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, tatsächlich auf freiwilliger Basis erfolgen.
Bahrain
Die Regierung des Königreichs Bahrain erklärt gemäss Art. 3 Abs. 2 des Protokolls, dass das Mindestalter für die Einziehung von Freiwilligen zu den Streitkräften Bahrains 18 Jahre beträgt.
Bangladesch:
In Übereinstimmung mit Art. 3 Abs. 2 des Fakultativprotokolls erklärt Bangladesch, dass das Mindestalter, zu dem es die freiwillige Einziehung zu seinen nationalen Streitkräften gestattet, 16 Jahre für die Unteroffiziers- und 17 Jahre für die Offizierslaufbahn ist, wobei die in Kenntnis der Sachlage abgegebene Zustimmung der Eltern oder des Vormunds ausnahmslos erforderlich ist.
Die Regierung Bangladeschs gibt nachstehend eine Beschreibung der von ihr getroffenen Schutzmaßnahmen, mit denen sichergestellt wird, dass eine solche Einziehung nicht gewaltsam oder zwangsweise erfolgt:
Das Verfahren der Einziehung in die nationalen Streitkräfte wird ausnahmslos durch Annoncen in der nationalen Presse und den Medien für Offiziere und andere Ränge eingeleitet.
Die Ersteinführung der neuen Rekruten findet stets an öffentlichen Örtlichkeiten wie zum Beispiel einem öffentlichen staatlichen Park, einem Schulgelände oder einem ähnlichen Platz statt. Die Beteiligung der Öffentlichkeit an solchen Programmen wird begrüßt.
Wenn ein Rekrut aufgenommen werden will, muss er eine schriftliche Erklärung seiner Eltern oder seines Vormunds vorlegen, in der seiner Einziehung zugestimmt wird. Sind die Eltern oder ist der Vormund Analphabet, wird die Erklärung vom Vorsitzenden der Union Parishad beglaubigt und gegengezeichnet.
Der Rekrut muss Geburtsurkunde, Schulbesuchsbestätigung und sämtliche Schulzeugnisse vorlegen.
Alle Rekruten jeglicher Laufbahn müssen sich einer eingehenden ärztlichen Untersuchung unterziehen, einschließlich eines Pubertätschecks. Stellt sich heraus, dass ein Rekrut im präpubertären Alter ist, wird er automatisch abgelehnt.
Offiziere und andere Ränge müssen sich ausnahmslos einer zweijährigen Pflichtausbildung unterziehen. Damit wird sichergestellt, dass sie nicht Kampfeinheiten zugeteilt werden, ehe sie 18 Jahre alt sind. Alle Offiziere und andere Ränge werden vor ihrer Zuteilung zu Kampfeinheiten sorgfältig untersucht. Diese Untersuchungen umfassen psychologische Reifetests einschließlich eines auf allen Ebenen vermittelten Verständnisses der Elemente des Völkerrechts bezüglich bewaffneter Konflikte.
Bangladesch erklärt, dass in Übereinstimmung mit den nach dem Fakultativprotokoll übernommenen Verpflichtungen strenge Überprüfungen weiterhin ausnahmslos durchgeführt werden.
Belarus:
Die Republik Belarus erklärt nach Art. 3 des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten, dass die freiwillige Einziehung von Staatsangehörigen zu den Streitkräften der Republik Belarus ab Vollendung des 18. Lebensjahres erfolgt.
Eine Ausnahme hiervon stellt die Aufnahme in eine Militärakademie dar, zu der Staatsangehörige ab einem Alter von 17 Jahren, einschließlich derer, die im Jahr ihrer Aufnahme in eine solche Akademie 17 Jahre alt werden, nach Art. 43 des Gesetzes der Republik Belarus vom 5. November 1992 über die Wehrpflicht und den Wehrdienst berechtigt sind. Diese Aufnahme darf nicht gewaltsam oder zwangsweise erfolgen.
Durch die Rechtsvorschriften der Republik Weißrussland ist gewährleistet, dass der Eintritt in den Militärdienst als Kadett in einer Militärakademie:
– freiwillig erfolgt;
– mit der in Kenntnis der Sachlage abgegebenen Zustimmung der Eltern oder des Vormunds der Person erfolgt;
– unter der Bedingung erfolgt, dass die Person über die mit dem Militärdienst verbundenen Pflichten umfassend aufgeklärt wird;
– unter der Bedingung gestattet wird, dass die Person vor Aufnahme in den Militärdienst einen verlässlichen Altersnachweis erbringt.
Belgien
Das Königreich Belgien erklärt gemäss Art. 3 Abs. 2 und unter Bezugnahme auf Art. 3 Abs. 5, dass das Mindestalter für die Einziehung von Freiwilligen zu den belgischen Streitkräften nicht weniger als 18 Jahre beträgt.
Die Regierung des Königreichs Belgien erklärt, dass es nach belgischem Recht absolut verboten ist, dass eine Person unter einem Alter von 18 Jahren in Kriegszeiten und in Friedenszeiten an friedenserhaltenden Operationen oder an irgendeiner Form eines bewaffneten Engagements teilnimmt. Überdies sind Nichtregierungsmilizen verboten, unabhängig vom Alter der betroffenen Personen.
Die Regierung des Königreichs Belgien wird einem Ersuchen um gerichtliche Zusammenarbeit dort nicht nachkommen, wo dies zur Diskriminierung von Regierungs- und Nichtregierungskräften unter Verletzung des Grundsatzes des humanitären Völkerrechts der Gleichheit der Konfliktparteien führen würde, einschließlich im Fall eines bewaffneten Konflikts nichtinternationalen Charakters.
Belize
Die Regierung von Belize erklärt gemäß Artikel 3 des Fakultativprotokolls, dass das Mindestalter für die Einziehung von Freiwilligen zum Militärdienst in Belize 16 Jahre beträgt. Bei der Einziehung von Personen zwischen 16 und 18 Jahren müssen die folgenden Grundsätze beachtet werden:
Eine solche Einziehung muss tatsächlich freiwillig sein und ein verlässlicher Altersnachweis muss erbracht werden;
Diese Personen müssen die Zustimmung der Eltern oder des Vormunds erhalten;
Diese Personen müssen vor der Einziehung ausreichend über die mit dem Militärdienst verbundenen Pflichten informiert werden;
Diese Personen können sich innerhalb des ersten Monats nach Einziehung vom Militärdienst zurückziehen.
Benin
Die Republik Benin erklärt, dass das Mindestalter für die Einziehung Freiwilliger zu den Streitkräften und zur Gendarmerie 18 Jahre beträgt (vgl. Art. 13 des Gesetzes No. 63-5 vom 30. Mai 1963 über die Einziehung zum Militärdienst in der Republik Benin). Die Schutzmaßnahmen, mit denen sichergestellt wird, dass eine solche Einziehung nicht gewaltsam oder zwangsweise erfolgt, sind folgende:
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