(Übersetzung)Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten
gesetzgeberische Erfordernisse, dass die Zustimmung der Eltern oder des Vormunds für die Aufnahme eingeholt wird, wo dies nach den Gesetzen Neuseelands erforderlich ist. Die Eltern oder der Vormund müssen auch bestätigen, dass die aufzunehmende Person nach Erreichung des 18. Lebensjahres wehrdienstpflichtig ist;
ein ausführliches und informatives Einziehungsverfahren, womit gewährleistet wird, dass alle Personen über die mit dem Militärdienst verbundenen Pflichten umfassend aufgeklärt werden, bevor sie den Treueeid ablegen und
ein Einziehungsverfahren, nach dem die Bewerber ihre Geburtsurkunde als verlässlichen Altersnachweis vorlegen müssen.
Nicaragua:
Nach den derzeit geltenden Erfordernissen müssen Personen beiderlei Geschlechts, die in die Streitkräfte Nicaraguas eintreten wollen:
– zwischen 18 und 21 Jahren alt sein. Junge Personen, die eine militärische Karriere gewählt haben, müssen eine beglaubigte Zustimmung ihrer Eltern oder des Vormunds vorlegen, um eine gewaltsame oder zwangsweise Einziehung zu verhindern;
– nicaraguanische Staatsangehörige sein;
– physisch und mental geeignet sein;
– unverheiratet und kinderlos sein;
– nicht vorbestraft sein;
– dem Eintritt in die nicaraguanische Armee freiwillig zustimmen.
Niederlande:
Erklärung:
Gemäß Art. 3 Abs. 2 des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten (New York, 25. Mai 2000) erklärt die Regierung des Königreichs der Niederlande, dass das Mindestalter, ab welchem das niederländische Recht die Einziehung von Freiwilligen zu ihren nationalen Streitkräften sowohl für Soldaten als auch für Offiziere und Unteroffiziere gestatten, weiterhin 18 Jahre beträgt. Nach Vollendung des siebzehnten Lebensjahres dürfen Personen, auf streng freiwilliger Basis als Militärpersonal auf Probe eingezogen werden.
Die einschlägigen Rechtsvorschriften in den Niederlanden sehen die folgenden Schutzmaßnahmen vor, um sicherzustellen, dass eine solche Einziehung von Personen unter achtzehn Jahren nicht gewaltsam oder zwangsweise erfolgt:
Die Berufung solcher Personen unter 18 Jahren als Angehörige der Streitkräfte auf Probe ist nur mit der schriftlichen Zustimmung der Eltern der Person zulässig.
Mit Vollendung des achtzehnten Lebensjahrs kann ein Angehöriger der Streitkräfte auf Probe nur regulärer Soldat werden, nachdem er seine diesbezügliche schriftliche Zustimmung erteilt hat. Darüber hinaus ist durch das Gesetz über das Militärpersonal von 1931 sichergestellt, dass eine Person unter achtzehn Jahren nicht an einem bewaffneten Konflikt teilnimmt, insbesondere ist vorgesehen, dass Angehörige der Streitkräfte auf Probe nicht mit friedenssichernden oder humanitären Einsätzen sowie anderen Formen des bewaffneten Einsatzes betraut werden.
Das Vorstehende gilt nicht für die Niederländischen Antillen und Aruba. In den einschlägigen Rechtsvorschriften der Niederländischen Antillen und Aruba ist das Mindestalter für den Eintritt in den Militärdienst und in andere Streitkräfte auf 18 Jahre festgesetzt. Des Weiteren erfolgt in den Niederländischen Antillen [und] Aruba keine Einziehung von Freiwilligen.
Ferner hat das Königreich der Niederlande dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 29. September 2010 mitgeteilt, dass das Fakultativprotokoll mit Wirkung vom 10. Oktober 2010 auf den karibischen Teil der Niederlande (Bonaire, Sint Eustatius und Saba) Anwendung findet.
Niger:
Bezüglich Art. 3 des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten, erklärt die Regierung der Republik Niger gemäß des Gesetzes Nr. 62-10 vom 16. März 1962 über die Organisation der Rekrutierung in der Republik Niger, dass das Mindestalter für die Rekrutierung von Freiwilligen in die bewaffneten Streitkräfte und die nationale Gendarmerie Nigers 18 Jahre beträgt.
Die Regierung der Republik Niger führt nachstehend die Schutzmaßnahmen an, die sie eingeführten hat, um sicherzustellen, dass Rekrutierungen niemals gewaltsam oder zwangsweise erfolgen:
(a) Das Rekrutierungsverfahren für die Streitkräfte und in die nationale Gendarmerie Nigers wird durch an junge Männer und Frauen gerichtete Ankündigung in der Presse und den nationalen Medien angebahnt;
(b) Der Rekrutierungsakt beinhaltet eine Geburtsurkunde und eine Bescheinigung über den Schulbesuch und/oder eine Lehre;
(c) Die Aufnahmezeremonie für die jungen Rekruten erfolgt in der Öffentlichkeit, auf einem Sportplatz oder einem ähnlichen Veranstaltungsort;
(d) Alle Rekruten werden einer gründlichen ärztlichen Untersuchung unterzogen.
Norwegen:
Die Regierung des Königreichs Norwegen erklärt gemäß Artikel 3 Absatz 2 des Fakultativprotokolls, dass das Mindestalter für die Einziehung von Freiwilligen zu den nationalen Streitkräften 18 Jahre beträgt.
Oman:
Das gesetzliche Mindestalter für die Einziehung in das Verteidigungsministerium und die Streitkräfte des Sultanats beträgt 18 Jahre. Eine Geburtsurkunde oder eine Altersbestätigung der zuständigen Regierungsbehörden stellt eine Vorsichtsmassnahme für die Einhaltung dieser Bestimmung dar. Die Einziehung ist freiwillig und nicht verpflichtend.
Panama:
Panama erklärt, dass es keine bewaffneten Streitkräfte hat. Panama hat zivile Sicherheitskräfte, die aus der nationalen Polizei, dem nationalen Flugdienst, der nationalen Küstenwache und dem Institutionenschutz bestehen. Deren gesetzliche Statuten bestimmen die Erfordernisse für die Einziehung von Personen durch diese Institutionen und legen fest, dass Rekruten volljährig sein müssen, nämlich 18 Jahre alt.
Paraguay:
Ich erkläre im Namen der Regierung der Republik Paraguay, dass beschlossen wurde, das Mindestalter für die Einziehung in die Streitkräfte auf achtzehn (18) Jahre festzulegen. Die für die Einziehung zu ergreifenden Maßnahmen werden mit Art. 3 Abs. 3 des genannten Fakultativprotokolls in Übereinstimmung gebracht.
Peru:
Mit Hinterlegung der Ratifikationsurkunde zum Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten erklärt die peruanische Regierung gemäss Art. 3 Abs. 2, dass das Mindestalter für die Einziehung von Freiwilligen zu den nationalen Streitkräften nach dem nationalen Recht 18 Jahre beträgt.
Philippinen:
Das Mindestalter für die Einziehung von Freiwilligen zu den Streitkräften der Philippinen beträgt 18 Jahre, außer im Fall der Einziehung zu Ausbildungszwecken, wobei die Studenten, Kadetten und Auszubildenden mit Ende der Ausbildung die Volljährigkeit erreichen müssen;
Es gibt keine verpflichtende, gewaltsame oder zwangsweise Einziehung zu den Streitkräften der Philippinen;
Die Einziehung erfolgt ausschließlich auf freiwilliger Basis.
Polen:
Die Regierung Polens erklärt gemäß Art. 3 Abs. 2 des Protokolls, dass nach polnischem Recht das Mindestalter für die zwangsweise Einziehung polnischer Staatsangehöriger zu den nationalen Streitkräften 18 Jahre beträgt.
Das Mindestalter für die Einziehung von Freiwilligen in die nationalen Streitkräfte nach polnischem Recht beträgt 17 Jahre. Der Eintritt in die polnischen Streitkräfte ist gänzlich freiwillig und Kandidaten sind verpflichtet, ein spezielles Dokument zum Nachweis ihres Geburtsdatums vorzuweisen. Darüber hinaus ist die Zustimmung der Eltern oder des Vormunds vor Zulassung zum Dienst erforderlich.
Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen zufolge hat Polen am 28. Juni 2013 seine bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde abgegebene Erklärung abgeändert.
Portugal:
Die Regierung Portugals erklärt gemäß Artikel 3 Absatz 2 des Fakultativprotokolls, dass das Mindestalter für die Einziehung – einschließlich von Freiwilligen – zu den nationalen Streitkräften 18 Jahre beträgt. Dieses Alterslimit ist bereits in der portugiesischen Gesetzgebung verankert.
Ruanda:
Mindestalter für die Einziehung Freiwilliger: 18 Jahre.
Mindestalter für die Aufnahme in Schulen, die von den Streitkräften betrieben werden oder ihrer Aufsicht unterstehen: nicht anwendbar.
Status der Schüler dieser Schulen (sind sie Angehörige der Streitkräfte?): nicht anwendbar.
Altersnachweis: Geburtsurkunde.
Zusammensetzung der Streitkräfte: erwachsene Männer und Frauen.
Rumänien:
Jeder rumänische Bürger männlichen Geschlechts mit einem Alter von 20 Jahren ist gesetzlich verpflichtet, Militärdienst zu leisten, in Kriegszeiten oder auf besonderen Antrag auch in Friedenszeiten kann er bereits im Alter von 18 Jahren eingezogen werden.
Russische Föderation:
Gemäß Art. 3 Abs. 2 des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen erklärt die Russische Föderation, dass Staatsbürger unter dem Alter von 18 Jahren nicht zum Wehrdienst in den Streitkräften der Russischen Föderation rekrutiert werden und keine Wehrdienstleistungsverträge mit ihnen geschlossen werden dürfen;
Gemäß der Gesetzgebung der russischen Föderation haben Staatsbürger ab dem Alter von 16 Jahren das Recht, zum Studium an militärischen Berufsausbildungsstätten zugelassen zu werden. Durch Einschreibung in diese Institutionen erwerben sie den Status von Mitgliedern der Streitkräfte, die verpflichtenden Wehrdienst leisten. Die Gesetzgebung der russischen Föderation gewährleistet, dass solche Staatsbürger mit dem Erreichen des 18. Lebensjahres Wehrdienstleistungsverträge abschließen sollen, allerdings nicht bevor sie das erste Ausbildungsjahr in diesen Ausbildungsstätten vollendet haben.
San Marino:
Die Republik San Marino erklärt gemäß Art. 3 Abs. 2 des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten folgendes:
(a) Das Mindestalter für die Rekrutierung von Freiwilligen in das Militär der Republik San Marino beträgt, in Übereinstimmung mit den Spezialvorschriften jeder einzelnen Truppe, 18 Jahre;
(b) In San Marino gibt es weder eine Wehrpflicht, noch eine Zivildienstpflicht, obwohl Art. 3 und 4 des Gesetzes Nr. 15 vom 26. Januar 1990 „Die Regelung und Disziplin des Militärs“ vorsieht, dass im Ausnahmefall einer allgemeinen Mobilisierung, alle Bürger San Marinos zwischen 16 und 60 Jahren zum Militärdienst einberufen werden können. Diese Bestimmung beruht auf historischem Erbe und solche Umstände sind in der Geschichte der Republik noch nie vorgekommen. Die Republik San Marino beabsichtigt, eine Reform der Regelung und Disziplin des Militärs einzuführen, um diese Bestimmung aufzuheben.
Saudi-Arabien:
Die Gesetze und Vorschriften Saudi-Arabiens beinhalten weder Texte noch Bestimmungen, die irgendeine Art der Zwangsrekrutierung in die Streitkräfte ermöglichen.
Der Eintritt in die nationalen Streitkräfte beschränkt sich auf eine reguläre (freiwillige) Beschäftigung und das Gesetz verlangt, dass der Antragsteller, der die Rekrutierung verlangt, mindestens 17 Jahre alt ist.
Schweden:
Gemäss Art. 3 Abs. 2 des Fakultativprotokolls wird erklärt, dass das Mindestalter für die Einziehung von Freiwilligen zu den schwedischen Streitkräften 18 Jahre beträgt.
Schweiz:
Die Schweizerische Regierung erklärt gemäss Art. 3 Abs. 2 des Fakultativprotokolls, dass das Mindestalter für die Einziehung von Freiwilligen zu den nationalen Streitkräften 18 Jahre beträgt. Dieses Alter ist nach Schweizerischem Recht festgelegt.
Senegal:
Hiermit wird erklärt, dass das Mindestalter für die reguläre Wehrpflicht und für die Aufnahme in Offiziersschulen 20 Jahre beträgt. Bewerber müssen sich in persönlicher Eigenschaft melden und die (Wieder)einstellungsverträge frei und persönlich unterzeichnen.
Serbien und Montenegro:
Gemäss Art. 3 Abs. 2 des Fakultativprotokolls wird mitgeteilt, dass die Art. 291 und 301 des Gesetzes über die jugoslawische Armee vorsehen, dass eine Person, die das 18. Lebensjahr vollendet hat, in diesem Kalenderjahr in die Armee der Bundesrepublik Jugoslawien eingezogen werden kann. Eine Person kann ausnahmsweise im Kalenderjahr, in welchem sie das 17. Lebensjahr vollendet hat, auf ihr eigenes Ersuchen oder im Kriegszustand oder auf Anordnung des Präsidenten der Bundesrepublik Jugoslawien eingezogen werden.
Im Lichte der Tatsache, dass nach dem Gesetz nur Personen einberufen werden können, die den Militärdienst abgeleistet haben oder die erforderliche militärische Ausbildung erhalten haben, wurde das Mindestalter für die Einziehung von Freiwilligen in der Bundesrepublik Jugoslawien mit 18 Jahren festgesetzt.
Schutzmaßnahmen, dass die Einziehung von Personen unter diesem Alter nicht gewaltsam oder zwangsweise erfolgt, sind im Strafgesetz der Bundesrepublik Jugoslawien und jenem der sie bildenden Republiken vorgesehen und betreffen die strafbare Handlung gegen die Bürgerrechte und Freiheiten und die Vernachlässigung von Dienstpflichten.
Seychellen:
Erklärung:
In Erwägung, dass in den Seychellen nach dem Volljährigkeitsgesetz vom 13. Oktober 1980 die Volljährigkeit mit Vollendung des 18. Lebensjahrs erreicht ist;
in Erwägung, dass die Verfassung der Republik der Seychellen vom 21. Juni 1993 die Rechte Minderjähriger in Art. 31 gewährleistet, in dem das Recht von Kindern und Jugendlichen auf besonderen Schutz anerkannt ist;
in Erwägung, dass nach Paragraph 23 des Wehrgesetzes der Seychellen vom 1. Jänner 1981 Personen unter 18 Jahren nicht ohne schriftliche Zustimmung ihrer Eltern oder ihres Vormunds eingezogen werden dürfen;
in Erwägung, dass nach demselben Wehrgesetz vom 1. Jänner 1981 ein Mitglied der Streitkräfte, das noch nicht 18 Jahre alt ist und regelwidrig oder irrtümlich ohne die nach dem Recht der Seychellen erforderliche Zustimmung eingezogen wurde, auf Antrag eines Elternteils oder seines Vormunds zu entlassen ist;
in Erwägung, dass die Verteidigungsakademie der Seychellen Kinder über 15 Jahre nur mit Zustimmung ihrer Eltern oder ihres Vormunds aufnimmt;
im Bewusstsein, dass Art. 3 Abs. 4 des Protokolls jedem Vertragsstaat gestattet, seine Erklärung jederzeit zu verschärfen, indem er eine Notifikation an den Generalsekretär der Vereinten Nationen richtet.
Sierra Leone:
Die Regierung der Republik Sierra Leone erklärt gemäss Art. 3 Abs. 2 des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten, dass:
das Mindestalter für die Einziehung von Freiwilligen zu den Streitkräften 18 Jahre beträgt;
es keine verpflichtende, gewaltsame oder zwangsweise Einziehung zu den Streitkräften gibt;
die Einziehung ausschließlich auf freiwilliger Basis erfolgt.
Singapur:
Gemäß Art. 3 Abs. 2 des Fakultativprotokolls, erklärt die Republik Singapur, dass:
Das Mindestalter, bei dem Personen freiwillig in die Streitkräfte von Singapur rekrutiert oder aufgenommen werde, ist 16 Jahre und 6 Monate; und
Die Republik Singapur sich folgende Sicherheitsmaßnahmen im Hinblick auf die freiwillige Rekrutierung oder der Auflistung von Personen unter 18 Jahren in den Streitkräften von Singapur vorbehält:
a. Die Person hat den Altersbeweis urkundlich zu belegen, einschließlich einer authentischen Geburtsurkunde sowie eines Identitätsausweises;
b. Die schriftliche Zustimmung eines Elterteiles oder des Vormundes der Person ist erforderlich;
c. Die Person muss gänzlich über die Aufgaben im Militärdienst der Streitkräfte von Singapur informiert sein, durch unter anderem, Informationsbroschüren, sowie Karriereberater, die die Ansprüche des militärischen Lebens erklären.
Slowakei:
Die Slowakische Republik erklärt, dass das Mindestalter, ab dem die Einziehung von Freiwilligen zu ihren nationalen Streitkräften gestattet ist, nach ihrer Gesetzgebung durch folgende Rechtsvorschriften geregelt wird:
Gesetz Nr. 570/2005 über die Wehrpflicht und über die Änderung bestimmter Gesetze (Abschnitt 6), dem zufolge eine Person ab dem 1. Jänner des Kalenderjahres, in dem sie beziehungsweise er das 19. Lebensjahr vollendet, sich freiwillig der Wehrpflicht unterziehen kann; sowie
Gesetz Nr. 346/2005 über Berufssoldaten der Streitkräfte der Slowakischen Republik und über die Änderung bestimmter Gesetze (Abschnitt 13), dem zufolge die Vollendung des 18. Lebensjahres Voraussetzung für die Aufnahme in den Dienst als Berufssoldat der Streitkräfte der Slowakischen Republik ist.
Durch die Tatsache, dass die Einziehung ausschließlich auf der Grundlage eines Gesetzes im Einklang mit der Verfassung der Slowakischen Republik erfolgen kann, wird in ausreichendem Maße sichergestellt, dass eine solche Einziehung nicht gewaltsam oder zwangsweise erfolgt.
Slowenien:
Die Republik Slowenien erklärt gemäss Art. 3 Abs. 2 des Protokolls, dass das Mindestalter für die Einziehung von Freiwilligen zu den Streitkräften 18 Jahre beträgt. Das Mindestalter gilt gleichermaßen für Männer und Frauen. Nach Abschaffung des Rekrutierungssystems und Einführung einer Berufsarmee sind die Reserveeinheiten und der Dienst in den nationalen Streitkräften freiwillig und durch einen Vertrag zwischen den beiden Parteien geregelt.
Spanien:
Spanien erklärt hinsichtlich Art. 3 des Fakultativprotokolls, dass das Mindestalter für die Einziehung von Freiwilligen zu den Streitkräften 18 Jahre beträgt.
Sri Lanka:
Sri Lanka erklärt gemäß Art. 3 Abs. 2 des Protokolls, dass nach den Gesetzen von Sri Lanka:
es keine verpflichtende, gewaltsame oder zwangsweise Einziehung zu den nationalen Streitkräften gibt;
die Einziehung nur auf freiwilliger Grundlage erfolgt;
das Mindestalter für die Einziehung von Freiwilligen zu den nationalen Streitkräften 18 Jahre beträgt.
St. Vincent und die Grenadinen:
Erklärung:
Gemäß Art. 3 Abs. 2 des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend Beteiligung von Kindern in bewaffneten Konflikten, erklärt die Regierung von St. Vincent und den Grenadinen, dass das Mindestalter für die freiwillige Rekrutierung in die Polizei neunzehn (19) Jahre beträgt in Übereinstimmung mit dem Polizeigesetz Kapitel 280 Abschnitt 6 Abs. 1 des Rechts von St. Vincent und den Grenadinen.
Sudan:
Gemäß Art. 3 Abs. 2 des Fakultativprotokolls erklärt die Regierung der Republik Sudan, dass die Republik Sudan sich verpflichtet, das Mindestalter für den freiwilligen Dienst in den sudanesischen Streitkräften bei 18 Jahren zu belassen und das Verbot der gewaltsamen Einziehung beziehungsweise des freiwilligen Eintritts von Personen unter 18 Jahren weiter aufrecht zu erhalten.
Südafrika:
Erklärung:
Die South African National Defence Force (SANDF) ist eine freiwillige Armee und daher gibt es keine Wehrpflicht in die SANDF;
Der Rekrutierungsprozess in die SANDF erfolgt durch Ankündigung in den nationalen Zeitungen und Voraussetzung ist eine gesetzlich vorgeschriebene Altersgrenze von 18 Jahren;
Die Aufnahmezeremonie der jungen Rekruten erfolgt in der Öffentlichkeit, auf einem Sportplatz oder einem ähnlichen Veranstaltungsort;
Alle Rekruten benötigen einen Personalausweis, der ihr Geburtsdatum und wenn angemessen ihren Bildungsnachweis angibt, und
Alle Rekruten werden einer gründlichen ärztlichen Untersuchung unterzogen, anlässlich welcher ein niedrigeres Alter bemerkt werden würde, und jedem minderjährigen Rekrut wird routinemäßig die Rekrutierung verweigert.
Syrien:
Die Arabische Republik Syrien erklärt, dass die geltenden Gesetze und auf das Verteidigungsministerium der Arabischen Syrischen Republik anzuwendenden Vorschriften Personen unter 18 Jahren den Eintritt in die aktiven Streitkräfte, die Reserveeinheiten oder -formationen nicht gestatten und den Militärdienst von Personen unter diesem Alter verbieten.
Tadschikistan:
Gemäss Art. 3 Abs. 2 des Fakultativprotokolls wird erklärt, dass die Einziehung von Freiwilligen unter 18 Jahren zu den Streitkräften der Republik Tadschikistan verboten wird.
Tansania:
Das Mindestalter für die freiwillige Einziehung zu den Streitkräften beträgt 18 Jahre.
Thailand:
Der Wehrdienst ist gesetzlich verpflichtend. Thailändische Männer, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, sind verpflichtet, sich in dem Verzeichnis für inaktives Militärpersonal registrieren zu lassen. Im Alter von 21 Jahren wird ausgewähltes inaktives Militärpersonal zu aktivem Militärpersonal. Ferner kann sich inaktives Militärpersonal freiwillig für den Dienst als aktives Militärpersonal bei den nationalen Streitkräften bewerben. Frauen sind sowohl in Friedens- als auch in Kriegszeiten von der Wehrpflicht ausgenommen, unterliegen jedoch anderen gesetzlichen Pflichten.
In Kriegszeiten oder bei nationalen Krisen kann inaktives Militärpersonal (Männer über 18 Jahre) zur Mitwirkung in den Streitkräften eingezogen werden.
Die Aufnahme in Militärschulen wie die Unteroffiziersschule des Heeres, die Fachschule der Luftwaffe, die Unteroffiziersschule der Marine, die Schule zur Vorbereitung auf die Akademien der Streitkräfte sowie in die Akademien des Heeres, der Marine und der Luftwaffe erfolgt auf freiwilliger Basis, in Abhängigkeit vom Erfolg bei den Aufnahmeprüfungen und ist nur mit Zustimmung der Eltern beziehungsweise des gesetzlichen Vormunds möglich.
Schüler von Sekundarschulen und Studenten können sich ausnahmslos ungeachtet ihres Geschlechts mit Zustimmung der Eltern beziehungsweise des gesetzlichen Vormunds freiwillig für eine militärische Ausbildung des Heeresreservekommandos bewerben. Schüler und Studenten, die eine dreijährige Ausbildung abschließen, sind bei Vollendung ihres 21. Lebensjahres vom Wehrdienst (als aktives Militärpersonal) ausgenommen.
Nichtstaatliche Milizen sind ungeachtet des Alters der betreffenden Personen gesetzlich verboten.
Timor-Leste:
Die Regierung Timor-Lestes erklärt gemäss Art. 3 Abs. 2 des Fakultativprotokolls, dass das Mindestalter für die Einziehung von Freiwilligen zu den nationalen Streitkräften, wie dies vom nationalen Recht Timor-Lestes festgelegt ist, 18 Jahre beträgt.
Togo:
Nach Art. 3 Abs. 2 des Fakultativprotokolls erklärt die Regierung der Republik Togo:
dass das Mindestalter, ab dem sie die Einziehung von Freiwilligen zu ihren nationalen Streitkräften gestattet, achtzehn (18) Jahre beträgt,
ii) und beschreibt nachstehend die von ihr getroffenen Schutzmaßnahmen, mit denen sie sicherstellt, dass eine solche Einziehung nicht gewaltsam oder zwangsweise erfolgt:
– Personen unter 18 Jahren können weder als Angehörige der togoischen Streitkräfte eingezogen werden, noch die Erlaubnis erhalten – auch nicht als Freiwillige –, sich als Angehörige der togoischen Streitkräfte einziehen zu lassen, noch als Angehörige der togoischen Streitkräfte erfasst werden.
– In Togo besteht kein nationaler Dienst.
– Die Einziehung erfolgt landesweit, freiwillig und öffentlich nach Vorlage einer Geburtsurkunde, einer Bescheinigung über den Schulbesuch oder einer Ausbildungsbescheinigung und der erworbenen Abschlüsse.
– Alle Eingezogenen werden einer genauen ärztlichen Untersuchung unterzogen.
Tschad:
Die tschadische Regierung erklärt, dass das Mindestalter für die Einziehung von Freiwilligen zu den Streitkräften 18 Jahre beträgt. Die Einziehung erfolgt gänzlich freiwillig und auf Basis vollständiger Information.
Tschechische Republik:
Gemäß Art. 3 Abs. 2 dieses Protokolls erklärt die Tschechische Republik, dass das Mindestalter, zu dem eine freiwillige Einziehung zu den staatlichen Streitkräften erfolgen darf, 18 Jahre beträgt. Diese Altersgrenze ist durch Gesetz vorgeschrieben.
Tunesien:
Die Republik Tunesien erklärt gemäss Art. 3 Abs. 2 des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten Folgendes:
Nach tunesischem Recht beträgt das Mindestalter für die Einziehung von Freiwilligen tunesischer Staatsangehörigkeit zu den Streitkräften 18 Jahre.
Gemäss Art. 1 des Gesetzes Nr. 51-1989 vom 14. März 1989 über den Militärdienst muss „jeder Bürger im Alter von 20 Jahren persönlich Militärdienst leisten, sofern nicht medizinisch die Untauglichkeit festgestellt wird.
Auf eigenes Ersuchen oder mit Zustimmung des Vormundes können Bürger ihren Militärdienst auch mit 18 Jahren ableisten, sofern dies der Generalsekretär für Landesverteidigung genehmigt.“
Gemäss Art. 27 des Gesetzes Nr. 51-1989 vom 14. März 1989 über den Militärdienst kann „jeder Bürger im Alter von 18 bis 23 Jahren unter den vom Generalsekretär für Landesverteidigung festgelegten Bedingungen in eine Militärschule aufgenommen werden.
Jugendliche, die noch nicht volljährig sind, müssen zuerst die Zustimmung des Vormundes erhalten, in diesem Fall wird das erste Dienstjahr auf die Militärdienstpflicht angerechnet und als Militärdienstzeit vor Einberufung gewertet.“
Art. 1 und 27 des Gesetzes vom 14. März 1989 schaffen gesetzliche Schutzmaßnahmen für Bürger unter 18 Jahren, da die Aufnahme in den nationalen Militärdienst oder die Einziehung zu den Streitkräften völlig freiwillig erfolgt.
Türkei:
I. Die Republik Türkei erklärt, dass sie die Bestimmungen des vorliegenden Fakultativprotokolls nur gegenüber Staaten anwenden wird, die sie anerkennt und mit denen sie diplomatische Beziehungen hat.
II. Die Republik Türkei erklärt gemäß Art. 3 Abs. 2 des Fakultativprotokolls, dass der Militärdienst in der Türkei verpflichtend ist, türkische Staatsangehörige unterliegen aber nicht vor Erreichung der Volljährigkeit dem Militärdienst. Gemäß dem türkischen Militärgesetz beginnt der Militärdienst am 1. Jänner des Jahres, in dem das 20. Lebensjahr erreicht wird, im Falle der Mobilisierung oder des Ausnahmezustands können zum Militärdienst verpflichtete Personen ab dem Alter von 19 Jahren eingezogen werden.
Es gibt keine freiwillige Einziehung in der Türkei.
Art. 11 des Militärgesetzes sieht zwar ein freiwillige Einziehung zur Marine und Gendarmerie und nicht durch Patent bestallter Offiziere in einem Mindestalter von 18 Jahren vor. Dieser Artikel, der der Altersregelung des Fakultativprotokolls entspricht, wird aber in der Praxis nicht angewendet.
Studenten von Militärschulen, die vom Fakultativprotokoll gemäss Art. 3 Abs. 5 ausgenommen sind, unterliegen nicht dem verpflichtenden Militärdienst. Nach dem türkischen Rechtssystem werden diese Studenten nicht als Soldaten betrachtet und unterliegen nicht dem Militärdienst.
Die Zulassung zu den Militärschulen und vorbereitenden Schulen für nicht durch Patent bestellte Offiziere erfolgt auf freiwilliger Basis und hängt vom Erfolg bei der Aufnahmeprüfung und der Zustimmung der Eltern oder gesetzlichen Vertreter ab. Studenten, die die Grundschulausbildung abgeschlossen haben und sich in solche Schulen in einem Mindestalter von 15 Jahren eingeschrieben haben, können diese jederzeit verlassen, wenn sie dies wünschen.
III. Die Republik Türkei erklärt hinsichtlich Art. 3 Abs. 5 des Fakultativprotokolls, dass der zu Art. 29 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes erklärte Vorbehalt, auf welchen Artikel in Art. 3 Abs. 5 verwiesen wird, aufrecht bleibt.
Turkmenistan:
Männliche Staatsangehörige im Alter von 18 bis 30 Jahren, die keinen Anspruch auf Befreiung von der Wehrpflicht oder auf einen Aufschub derselben haben, können zum Militärdienst eingezogen werden.
Die Einberufung eines Staatsangehörigen zum Militärdienst kann erfolgen, nachdem er das 18. Lebensjahr vollendet hat.
Die Aufnahme eines Staatsangehörigen in den Militärdienst kann erfolgen, nachdem er das 17. Lebensjahr vollendet und sich persönlich zum freiwilligen Militärdienst gemeldet hat.
Uganda:
Die Regierung der Republik Uganda erklärt, dass das gesetzliche Mindestalter für die Einziehung zu den Streitkräften 18 Jahre beträgt. Die Einziehung erfolgt völlig freiwillig und bedarf der Zustimmung der zuvor ausführlich informierten Person. In Uganda gibt es keine Wehrpflicht.
Die Regierung der Republik Uganda behält sich das Recht vor, diese Erklärung jederzeit durch entsprechende Notifikation an den Generalsekretär der Vereinten Nationen abzuändern oder zu verschärfen. Solche Notifikationen werden am Tag ihres Eingangs beim Generalsekretär der Vereinten Nationen wirksam.
Ukraine:
Die Ukraine bekräftigt ihre Verpflichtungen nach Art. 38 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes in Bezug auf bewaffnete Konflikte, die Kinder betreffend, und erklärt hinsichtlich des Art. 3 Abs. 2 des Fakultativprotokolls hiermit, dass das Mindestalter für den freiwilligen Eintritt in die nationalen Streitkräfte (auf vertraglicher Grundlage) 19 Jahre beträgt.
Die Ukraine garantiert im Einklang mit ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften, dass bei der Einziehung von Staatsangehörigen in ihre Streitkräfte auf vertraglicher Grundlage ausschließlich nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit verfahren wird und dass die Einziehung nicht gewaltsam oder zwangsweise erfolgt.
Ungarn:
Erklärung:
Gemäß Art. 3 Abs. 2 des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend die Beteiligung von Kindern in bewaffneten Konflikten, erklärt die Republik Ungarn, dass das Mindestalter für die Einziehung von Freiwilligen zu den ungarischen nationalen Streitkräften nach ungarischem Recht achtzehn (18) Jahre beträgt. Im Einklang mit der Verfassung der Republik Ungarn erfolgt jede Einziehung zu den nationalen Streitkräften in Friedenszeiten freiwillig, und das Mindestalter für die Wehrpflicht während eines bewaffneten Konflikts beträft ebenfalls achtzehn (18) Jahre.
Uruguay:
Die Regierung der Republik Östlich des Uruguay erklärt im Einklang mit dem anlässlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes erklärten Vorbehalt gemäß Artikel 3 Absatz 2 des Fakultativprotokolls:
Dass sie in Ausübung ihrer Souveränität und gemäss dem nationalen Recht, unter keinen Umständen die Einziehung von Freiwilligen unter 18 Jahren zu den nationalen Streitkräften gestattet.
Usbekistan:
Zu Art. 3 Abs. 2:
Die Republik Usbekistan erklärt, dass gemäß des Gesetzes der Republik Usbekistan „Allgemeine Militäraufgaben und Militärdienst“ vom 12. Dezember 2002, die Aufnahme von Staatsbürgern in die Streitkräfte der Republik Usbekistan erst nach Erreichen des Alters von achtzehn Jahren erlaubt ist.
Vanuatu:
Die Regierung der Republik Vanuatu erklärt hiermit nach Art. 3 Abs. 2 des Protokolls, dass das Mindestalter, ab dem die Republik Vanuatu die Einziehung von Freiwilligen zu ihren nationalen Streitkräften gestattet, nach Abschnitt 3 Abs. 2 der Polizeivorschriften bei 18 Jahren liegt. Ferner wird erklärt, dass Vanuatu die folgenden Schutzmaßnahmen getroffen hat, mit denen sichergestellt wird, dass die Einziehung von Personen nicht gewaltsam oder zwangsweise erfolgt.
Ein Anwärter auf Berufung in die Streitkräfte:
hat das 18. Lebensjahr vollendet und ist höchstens 30 Jahre alt;
hat von einem Amtsarzt bescheinigt bekommen, dass er in guter Gesundheit und Verfassung sowie physisch und psychisch geeignet ist, die Aufgaben zu erfüllen, für die er nach seiner Berufung eingesetzt wird;
ist mindestens 1,70 Meter (5 Fuß 8 Zoll) groß;
verfügt mindestens über einen Grundschulabschluss oder hat die Eingangsprüfung für den Polizeidienst bestanden;
verfügt über untadelige Charaktereigenschaften.
Venezuela:
Das Mindestalter für die Wehrpflicht und die Aufnahme von Freiwilligen in die nationalen Streitkräfte der Bolivarischen Republik Venezuela beträgt gemäß den Bestimmungen der Verfassung und der Gesetze der Republik zwischen 18 und 50 Jahren. Von der Regierung der Bolivarischen Republik Venezuela wurden folgende Schutzmaßnahmen getroffen, um sicherzustellen, dass eine solche Einziehung nicht gewaltsam oder zwangsweise erfolgt:
Artikel 134 der Verfassung der Bolivarischen Republik Venezuela sieht vor:
„Jedermann ist kraft Gesetztes verpflichtet, den erforderlichen Zivil- oder Militärdienst für die Verteidigung, Erhaltung und Entwicklung des Landes oder zur Bewältigung von nationalen Notsituationen zu leisten. Niemand darf gewaltsam eingezogen werden“.
Wurde eine Person gewaltsam eingezogen, sieht Art. 27 Abs. 1 der Verfassung der Bolivarischen Republik Venezuela vor, dass „jeder das Recht genießt, von den Gerichten bei der Ausübung aller verfassungsmäßigen Rechte und Garantien, einschließlich jener dazugehörenden persönlichen Rechte, die nicht ausdrücklich in dieser Verfassung oder in den internationalen Menschenrechtsdokumenten vorgesehen sind, geschützt zu werden“.
Artikel 31 Abs. 1 der Verfassung sieht auch vor, dass „jeder das Recht hat, gemäß den Bestimmungen der von der Republik ratifizierten Menschenrechtsverträge, -pakte und –übereinkommen Petitionen oder Beschwerden an die zu diesem Zweck geschaffenen internationalen Organe zu senden, um so den Schutz der Menschenrechte zu erlangen“.
Artikel 4 des Gesetzes über die Wehrpflicht und die Aufnahme in den Militärdienst sieht vor, dass das Wehralter jene Periode ist, während derer Venezolaner militärische Pflichten haben und zwischen 18 und 50 Jahre alt sind. Kein Venezolaner unter dem Alter von 18 Jahren hat militärische Pflichten oder die Verpflichtung, sich für den Wehrdienst registrieren zu lassen.
Vereinigte Staaten von Amerika:
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika erklärt gemäss Art. 3 Abs. 2 des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten, dass
(A) das Mindestalter in den Vereinigten Staaten für die Einziehung Freiwilliger zu den Streitkräften der Vereinigten Staaten 17 Jahre beträgt;
(B) die Vereinigten Staaten Schutzmaßnahmen getroffen haben, um sicherzustellen, dass eine solche Einziehung nicht gewaltsam oder zwangsweise erfolgt, einschließlich eines Erfordernisses in Titel 10 Abschnitt 505 (a) des Gesetzbuches der Vereinigten Staaten, dass keine Person unter 18 Jahren ohne die schriftliche Zustimmung des Elternteils oder des Vormunds, sofern der Elternteil oder der Vormund zur Vormundschaft und Aufsicht über die betreffende Person berechtigt ist, in die Streitkräfte der Vereinigten Staaten eingezogen werden darf;
(C) jede in die Streitkräfte der Vereinigten Staaten eingezogene Person ein ausführliches Briefing erhält und einen Vertrag anlässlich der Einziehung unterschreiben muss, der die mit dem Militärdienst verbundenen Pflichten festlegt und
(D) alle in die Streitkräfte der Vereinigten Staaten eingezogenen Personen einen verlässlichen Altersnachweis vor ihrem Eintritt in den Militärdienst erbringen müssen.
Die Vereinigten Staaten sind der Auffassung, dass sie durch ihre Eigenschaft als Vertragspartei des Protokolls keine Verpflichtungen nach dem Übereinkommen über die Rechte des Kindes übernehmen.
Die Vereinigten Staaten vertreten die Auffassung, dass gemäss Art. 1 des Protokolls
(A) der Begriff „durchführbare Maßnahmen“ jene Maßnahmen bedeutet, die unter Einbeziehung aller zum jeweiligen Zeitpunkt gegebenen Umstände, einschließlich humanitärer und militärischer Überlegungen praktisch anwendbar oder möglich sind;
(B) die Wortgruppe „unmittelbar an Feindseligkeiten teilnehmen“
(i) sofortiges und tatsächliches Handeln auf dem Schlachtfeld bedeutet, das geeignet ist, dem Feind Schaden zuzufügen, weil ein direkter Kausalzusammenhang zwischen der eingesetzten Handlung und dem dem Feind zugefügten Schaden besteht und
(ii) nicht die mittelbare Teilnahme an Feindseligkeiten wie das Sammeln und Übertragen von militärischen Informationen, das Transportieren von Waffen, Munition und anderem Nachschub oder die Aufstellung bedeutet und
(C) jede Entscheidung eines militärischen Befehlshabers, des militärischen Personals oder einer anderen Person, die für die Planung, Genehmigung oder Durchführung militärischer Aktionen verantwortlich ist, einschließlich der Zuteilung von militärischem Personal nur aufgrund aller maßgeblichen Umstände und aufgrund der durch diese Person vorgenommene Einschätzung der ihr zum Zeitpunkt der Planung, Genehmigung und Durchführung der betreffenden Aktion vernünftigerweise zur Verfügung gestandenen Informationen und nicht aufgrund von nach Durchführung der betreffenden Aktion ans Licht gekommenen Informationen beurteilt werden darf.
Die Vereinigten Staaten vertreten die Auffassung, dass Art. 3 des Protokolls die Vertragsstaaten des Protokolls verpflichtet, das Mindestalter für die Einziehung Freiwilliger zu ihren nationalen Streitkräften vom derzeitigen internationalen Standard von 15 Jahren anzuheben.
Die Vereinigten Staaten sind der Auffassung, dass der Begriff „bewaffnete Gruppen“ in Art. 4 des Protokolls nichtstaatliche bewaffnete Truppen bedeutet wie Rebellentruppen, abgesonderte Streitkräfte und andere aufständische Truppen.
Die Vereinigten Staaten vertreten die Auffassung, dass das Protokoll keine Grundlage für die Zuständigkeit irgendeines internationalen Strafgerichts, einschließlich des Internationalen Strafgerichtshofs bildet.
Vereinigtes Königreich:
Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland wird alle durchführbaren Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass die Mitglieder seiner Streitkräfte, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, an Kampfhandlungen nicht direkt teilnehmen.
Das Vereinigte Königreich ist der Auffassung, dass Art. 1 des Fakultativprotokolls den Einsatz von Mitgliedern seiner Streitkräfte unter 18 Jahren zur direkten Teilnahme an Kampfhandlungen dort nicht ausschließt, wo
ein echter militärischer Bedarf für den Einsatz der Einheit oder des Schiffs in einem Gebiet, in welchem Kampfhandlungen stattfinden, besteht und
aufgrund der Natur und Dringlichkeit der Situation
es nicht durchführbar ist, solche Personen vor dem Einsatz abzuziehen oder
ii) der Abzug die Effektivität des Einsatzes des Schiffs oder der Einheit untergraben würde und dadurch die erfolgreiche Beendigung der militärischen Mission und/oder die Sicherheit des anderen Personals gefährden würde.
Gemäss Art. 3 Abs. 2 wird erklärt:
– Das Mindestalter, mit welchem Personen in die Streitkräfte des Vereinigten Königreichs eintreten können, beträgt 16 Jahre. Dieses Mindestalter entspricht dem Mindestalter, ab welchen Personen im Vereinigten Königreich nicht mehr schulpflichtig sind, dies ist das Alter, in welchem jungen Personen erstmals gestattet ist, die ganztägige Schulausbildung zu beenden und in den Arbeitsmarkt einzutreten. Die elterliche Zustimmung ist in allen Fällen der Einziehung unter dem Alter von 18 Jahren erforderlich.
Das Vereinigte Königreich hat hinsichtlich der freiwilligen Einziehung zu den Streitkräften die folgenden Schutzmaßnahmen ergriffen:
Die Streitkräfte des Vereinigten Königreichs bestehen ausschließlich aus Freiwilligen, es gibt keine zwangsweise Einziehung.
Ein Altersnachweis (üblicherweise die Vorlage der Geburtsurkunde im Original) ist ein integrales Erfordernis am Anfang des Rekrutierungsprozesses. Sollte sich herausstellen, dass eine Person, die freiwillig in die Streitkräfte des Vereinigten Königreichs eintreten möchte, entweder nach eigener Erklärung oder nach einer Überprüfung der vorgelegten Dokumente unter 18 Jahre alt ist, kommen spezielle Verfahren zur Anwendung. Diese beinhalten:
– die Einbeziehung der Eltern oder des Vormunds des potentiellen Rekruten
– die klare und präzise Erklärung der Natur der mit dem Militärdienst verbundenen Pflichten sowohl für die betroffene Person wie auch ihre Eltern bzw. den Vormund und
– dem Freiwilligen die Ansprüche des Militärlebens unter Feststellung der Tatsache zu erklären, dass er oder sie ein Freiwilliger verbleiben, das Erfordernis, dass die Eltern oder der Vormund, die dementsprechend informiert wurden, dem Eintritt der Person in die Streitkräfte zustimmen und das entsprechende Bewerbungsformular und andere Rekrutierungsunterlagen gegenzeichnen.
Weiters hat das Vereinigte Königreich am 29. April 2014 den territorialen Geltungsbereich des gegenständlichen Fakultativprotokolls auf Jersey ausgedehnt.
Das Vereinigte Königreich hat den Geltungsbereich des Fakultativprotokolls auf Guernsey und Alderney ausgedehnt.
Das Vereinigte Königreich hat mit Wirksamkeit vom 14. April 2023 den Geltungsbereich des Fakultativprotokolls auf die Insel Man ausgedehnt.
Vietnam:
Die Heimat zu verteidigen ist die heilige Pflicht und das Recht aller Staatsbürger. Die Staatsbürger haben die Verpflichtung, Militärdienst zu leisten und am Aufbau der allgemeinen Landesverteidigung mitzuwirken.
Nach dem Gesetz der Sozialistischen Republik Vietnam werden nur männliche Staatsbürger ab dem 18. Lebensjahr zum Militärdienst einberufen. Vor dem 18. Lebensjahr sollen sie nicht direkt in militärische Kämpfe einbezogen werden, sofern nicht ein dringender Bedarf zur Wahrung der nationalen Unabhängigkeit, Souveränität, Einheit und territorialen Integrität besteht.
Männliche Staatsbürger vor dem 17. Lebensjahr, die sich für längere Zeit in der Armee verpflichten wollen, können in Militärschulen aufgenommen werden. Freiwillige Aufnahme in Militärschulen wird durch Maßnahmen sichergestellt, die unter anderem umfassen:
– das Gesetz über Militärpflicht und weitere Regelungen über die Aufnahme in Militärschulen, die über die Massenmedien weit verbreitet werden;
– jene, die an einer Militärschule studieren wollen, stellen auf freiwilliger Basis ihren Antrag, nehmen an Ausscheidungsprüfungen teil und bestehen diese; legen ihre von den lokalen Behörden ausgestellte Geburtsurkunde, ihre Schulzeugnisse, ihre Diplome über höhere Schulbildung vor; unterziehen sich auch einer Gesundheitsuntersuchung, um sicherzustellen, dass sie physisch zur Militärausbildung und zum Militärdienst tauglich sind.
Zypern:
Erklärung:
Gemäß Art. 3 Absatz 2 des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten, New York, 25. Mai 2000, erklärt die Republik Zypern:
Das Nationalgarde Gesetz Nr. 20 von 1964, mehrmals abgeändert, zuletzt im Jahr 2006, nachstehend „Das Nationalgarde Gesetz“ sieht vor, dass die Wehrpflicht in Friedenszeiten am 1. Jänner des Jahres beginnt, in dem der Staatsbürger das 18. Lebensjahr erreicht. Obwohl der Wehrdienst verpflichtend für alle zyprischen Staatsbürger ist, sind Frauen und einige Kategorien von Mitbürgern (z. B. Geistliche) vom Militärdienst in Friedenszeiten befreit.
Das Nationalgarde Gesetz sieht auch die Einziehung von Freiwilligen vor, und zwar von Staatsbürgern unter 18 Jahren, die das Alter von 17 Jahren zum Zeitpunkt ihrer Einziehung in die Streitkräfte erreicht haben. Die Aufnahme von Freiwilligen in den Wehrdienst erfordert eine Sondergenehmigung des Verteidigungsministeriums. Freiwillige müssen über aktuelle schriftliche Zustimmung von Eltern oder Erziehungsberechtigten verfügen.
Die Einstellung von Freiwilligen durch die Streitkräfte ab einem Mindestalter von 17 Jahren ist weiterhin unter den in Art. 3 Abs. 3 des Fakultativprotokolls vorgesehen Voraussetzungen und Garantien zulässig.
In Anwendung des Kapitels 4a des Nationalgarde Gesetz, welches die Meldepflicht für alle Bürger ab Vollendung des 16. Lebensjahrs bei den zuständigen Behörden im Amtsbezirk ihres ordentlichen Wohnsitzes festlegt, ist vor der Einziehung ein Altersnachweis vorzulegen. Kapitel 4a des Gesetzes legt fest, dass die Daten in schriftlicher Form einzureichen sind und unter anderem Angaben über den Ort und Geburtsdatum umfassen müssen. Es ist strafbar, fehlerhafte Daten zum Zeitpunkt der Einschreibung vorzulegen.
Die Republik Zypern erkennt, dass Art. 1 des Fakultativprotokolls, einen Einsatz von Mitglieder der Streitkräfte nicht verhindern würde, wenn:
a. eine echte militärische Notwendigkeit besteht, ihre Einheit in einem Gebiet, in dem Kampfhandlungen stattfinden, einzusetzen; und
b. aufgrund der Art und Dringlichkeit der Situation:
i. es nicht möglich ist, solche Personen vom Einsatz zurückzuziehen; oder
ii. falls dies die operative Effizienz ihrer Einheit untergraben würde, und dadurch die erfolgreiche Durchführung der militärischen Mission und/oder die Sicherheit von anderem Personal gefährden würde.
Die obgenannte Erkenntnis ist unter den derzeitigen Umständen in der Republik Zypern besonders notwendig, insbesondere infolge der fortgesetzten illegalen militärischen Besatzung von 37% seines Staatsgebietes durch einen ausländischen Staat, Vertragspartei des Fakultativprotokolls.
Präambel/Promulgationsklausel
DIE VERTRAGSSTAATEN DIESES PROTOKOLLS –
ERMUTIGT durch die überwältigende Unterstützung für das Übereinkommen über die Rechte des Kindes 1), in der die allgemeine Entschlossenheit zum Ausdruck kommt, auf die Förderung und den Schutz der Rechte des Kindes hinzuwirken,
ERNEUT bekräftigend, dass die Rechte des Kindes eines besonderen Schutzes bedürfen, und dazu aufrufend, die Situation der Kinder ohne jeden Unterschied stetig zu verbessern und ihre Entwicklung und Erziehung in Frieden und Sicherheit zu ermöglichen,
BEUNRUHIGT über die schädlichen und weitreichenden Auswirkungen bewaffneter Konflikte auf Kinder und über die langfristigen Folgen, die diese auf die Erhaltung des Friedens sowie auf die dauerhafte Sicherheit und Entwicklung haben,
UNTER VERURTEILUNG der Tatsache, dass Kinder in bewaffneten Konflikten zu Zielen werden und völkerrechtlich geschützte Objekte, darunter Örtlichkeiten, an denen sich gewöhnlich eine bedeutende Zahl von Kindern aufhält, wie Schulen und Krankenhäuser, direkt angegriffen werden,
UNTER HINWEIS auf die Annahme des Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs, insbesondere auf die Einstufung der Zwangsverpflichtung oder Eingliederung von Kindern unter fünfzehn Jahren oder ihrer Verwendung zur aktiven Teilnahme an Feindseligkeiten sowohl in internationalen als auch in nicht internationalen bewaffneten Konflikten als Kriegsverbrechen,
DAHER IN DER ERWÄGUNG, dass zur wirksameren Durchsetzung der im Übereinkommen über die Rechte des Kindes anerkannten Rechte die Notwendigkeit besteht, den Schutz von Kindern vor einer Beteiligung an bewaffneten Konflikten zu verbessern,
UNTER HINWEIS darauf, dass in Artikel 1 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes festgelegt ist, dass im Sinne des Übereinkommens ein Kind jeder Mensch ist, der das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, soweit die Volljährigkeit nach dem auf das Kind anzuwendenden Recht nicht früher eintritt,
IN DER ÜBERZEUGUNG, dass ein Fakultativprotokoll zum Übereinkommen, mit dem die Altersgrenze für eine mögliche Einziehung von Personen zu den Streitkräften und ihre Teilnahme an Feindseligkeiten angehoben wird, wirksam zur Umsetzung des Grundsatzes beitragen wird, dass bei allen Maßnahmen, die Kinder betreffen, das Wohl des Kindes ein vorrangig zu berücksichtigender Gesichtspunkt ist,
UNTER HINWEIS darauf, dass die 26. Internationale Konferenz des Roten Kreuzes und des Roten Halbmonds im Dezember 1995 unter anderem die Empfehlung abgegeben hat, dass die an einem Konflikt beteiligten Parteien alle durchführbaren Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, dass Kinder unter 18 Jahren nicht an Feindseligkeiten teilnehmen,
ERFREUT darüber, dass im Juni 1999 das Übereinkommen Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit 2) einstimmig angenommen wurde, das unter anderem die zwangsweise und die im Rahmen der Wehrpflicht erfolgende Einziehung von Kindern zum Einsatz in bewaffneten Konflikten verbietet,
MIT GRÖSSTER BEUNRUHIGUNG verurteilend, dass bewaffnete Gruppen, die sich von den Streitkräften eines Staates unterscheiden, Kinder einziehen, ausbilden und innerhalb der nationalen Grenzen sowie grenzüberschreitend in Feindseligkeiten einsetzen, und im Bewusstsein der Verantwortung derjenigen, die Kinder in diesem Sinne einziehen, ausbilden und einsetzen,
UNTER HINWEIS darauf, dass dieses Protokoll die in der Charta der Vereinten Nationen 3) verankerten Ziele und Grundsätze, einschließlich des Artikels 51, sowie die einschlägigen Normen des humanitären Rechts unberührt lässt,
IN DEM BEWUSSTSEIN, dass Frieden und Sicherheit auf der Grundlage der uneingeschränkten Achtung der in der Charta der Vereinten Nationen enthaltenen Ziele und Grundsätze sowie der Einhaltung der anwendbaren Übereinkünfte auf dem Gebiet der Menschenrechte unabdingbar für den umfassenden Schutz von Kindern sind, insbesondere in bewaffneten Konflikten oder während fremder Besetzung, in Anerkennung der besonderen Bedürfnisse jener Kinder, die auf Grund ihrer wirtschaftlichen oder sozialen Stellung oder ihres Geschlechts besonders gefährdet sind, im Widerspruch zu diesem Protokoll eingezogen oder in Feindseligkeiten eingesetzt zu werden,
EINGEDENK der Notwendigkeit, die wirtschaftlichen, sozialen und politischen Ursachen zu berücksichtigen, die der Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten zugrunde liegen,
ÜBERZEUGT von der Notwendigkeit, die internationale Zusammenarbeit bei der Durchführung dieses Protokolls sowie die physische und psychosoziale Rehabilitation und die soziale Wiedereingliederung von Kindern, die Opfer bewaffneter Konflikte geworden sind, zu verstärken,
DAZU ANREGEND, dass die Gemeinschaft, insbesondere Kinder und kindliche Opfer, an der Verbreitung von Informations- und Aufklärungsprogrammen betreffend die Durchführung des Protokolls mitwirken –
HABEN FOLGENDES VEREINBART:
1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 7/1993
2) Kundgemacht in BGBl. III Nr. 41/2002
3) Kundgemacht in BGBl. Nr. 120/1956
Artikel 1
Die Vertragsstaaten treffen alle durchführbaren Maßnahmen um sicherzustellen, dass Angehörige ihrer Streitkräfte, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht unmittelbar an Feindseligkeiten teilnehmen.
Artikel 2
Die Vertragsstaaten stellen sicher, dass Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht obligatorisch zu ihren Streitkräften eingezogen werden.
Artikel 3
(1) Die Vertragsstaaten heben das in Artikel 38 Absatz 3 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes festgelegte Mindestalter für die Einziehung von Freiwilligen zu ihren nationalen Streitkräften in Lebensjahren an; sie berücksichtigen dabei die in jenem Artikel enthaltenen Grundsätze und anerkennen, dass nach dem Übereinkommen Personen unter 18 Jahren Anspruch auf besonderen Schutz haben.
(2) Jeder Vertragsstaat hinterlegt bei der Ratifikation dieses Protokolls oder dem Beitritt dazu eine verbindliche Erklärung, in der das Mindestalter festgelegt ist, ab dem er die Einziehung von Freiwilligen zu seinen nationalen Streitkräften gestattet, sowie eine Beschreibung der von ihm getroffenen Schutzmaßnahmen, mit denen er sicherstellt, dass eine solche Einziehung nicht gewaltsam oder zwangsweise erfolgt.
(3) Vertragsstaaten, welche die Einziehung von Freiwilligen unter 18 Jahren zu ihren nationalen Streitkräften gestatten, treffen Schutzmaßnahmen, durch die mindestens gewährleistet wird, dass
die Einziehung tatsächlich freiwillig erfolgt;
die Einziehung mit der in Kenntnis der Sachlage abgegebenen Zustimmung der Eltern oder des Vormunds der Person erfolgt;
die Person über die mit dem Militärdienst verbundenen Pflichten umfassend aufgeklärt wird;
die Person vor Aufnahme in den staatlichen Militärdienst einen verlässlichen Altersnachweis erbringt.
(4) Jeder Vertragsstaat kann seine Erklärung jederzeit verschärfen, indem er eine entsprechende Notifikation an den Generalsekretär der Vereinten Nationen richtet, der alle Vertragsstaaten davon in Kenntnis setzt. Die Notifikation wird mit dem Tag ihres Eingangs beim Generalsekretär wirksam.
(5) Die in Absatz 1 vorgesehene Verpflichtung zur Anhebung des Mindestalters gilt nicht für Schulen im Sinne der Artikel 28 und 29 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes, die von den Streitkräften der Vertragsstaaten betrieben werden oder ihrer Aufsicht unterstehen.
Artikel 4
(1) Bewaffnete Gruppen, die sich von den Streitkräften eines Staates unterscheiden, sollen unter keinen Umständen Personen unter 18 Jahren einziehen oder in Feindseligkeiten einsetzen.
(2) Die Vertragsstaaten treffen alle durchführbaren Maßnahmen, um eine solche Einziehung und einen solchen Einsatz zu verhindern, einschließlich der notwendigen rechtlichen Maßnahmen für ein Verbot und eine strafrechtliche Ahndung eines solchen Vorgehens.
(3) Die Anwendung dieses Artikels berührt nicht die Rechtsstellung einer an einem bewaffneten Konflikt beteiligten Partei.
Artikel 5
Dieses Protokoll ist nicht so auszulegen, als schlösse es Bestimmungen im Recht eines Vertragsstaats oder in internationalen Übereinkünften und im humanitären Völkerrecht aus, die zur Verwirklichung der Rechte des Kindes besser geeignet sind.
Artikel 6
(1) Jeder Vertragsstaat trifft alle erforderlichen rechtlichen, verwaltungsbezogenen und sonstigen Maßnahmen, um die wirksame Durchführung und Durchsetzung der Bestimmungen dieses Protokolls innerhalb seines Hoheitsbereichs sicherzustellen.
(2) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, die Grundsätze und Bestimmungen dieses Protokolls durch geeignete Maßnahmen bei Erwachsenen und auch bei Kindern allgemein bekannt zu machen und zu fördern.
(3) Die Vertragsstaaten treffen alle durchführbaren Maßnahmen um sicherzustellen, dass ihrer Hoheitsgewalt unterstehende Personen, die im Widerspruch zu diesem Protokoll eingezogen oder in Feindseligkeiten eingesetzt worden sind, demobilisiert oder auf andere Weise aus dem Militärdienst entlassen werden. Die Vertragsstaaten gewähren diesen Personen erforderlichenfalls jede geeignete Unterstützung zu ihrer physischen und psychischen Genesung und ihrer sozialen Wiedereingliederung.
Artikel 7
(1) Die Vertragsstaaten arbeiten bei der Durchführung dieses Protokolls zusammen, so bei der Verhütung von Verstößen gegen das Protokoll sowie bei der Rehabilitation und sozialen Wiedereingliederung von Personen, die Opfer von Verstößen gegen das Protokoll geworden sind, einschließlich technischer Zusammenarbeit und finanzieller Unterstützung. Diese Unterstützung und Zusammenarbeit erfolgt in Absprache zwischen den betreffenden Vertragsstaaten und den zuständigen internationalen Organisationen.
(2) Vertragsstaaten, die hierzu in der Lage sind, leisten diese Unterstützung im Rahmen bestehender mehrseitiger, zweiseitiger oder sonstiger Programme oder, unter anderem, durch einen in Übereinstimmung mit den Regeln der Generalversammlung eingerichteten freiwilligen Fonds.
Artikel 8
(1) Jeder Vertragsstaat legt dem Ausschuss für die Rechte des Kindes innerhalb von zwei Jahren nach dem In-Kraft-Treten des Protokolls für den betreffenden Vertragsstaat einen Bericht mit umfassenden Angaben über die Maßnahmen vor, die er zur Durchführung der Bestimmungen des Protokolls, einschließlich derjenigen betreffend Teilnahme und Einziehung, ergriffen hat.
(2) Nach Abgabe des umfassenden Berichts nimmt jeder Vertragsstaat in die Berichte, die er dem Ausschuss für die Rechte des Kindes nach Artikel 44 des Übereinkommens vorlegt, alle weiteren Angaben in Bezug auf die Durchführung des Protokolls auf. Die anderen Vertragsstaaten des Protokolls legen alle fünf Jahre einen Bericht vor.
(3) Der Ausschuss für die Rechte des Kindes kann die Vertragsstaaten um weitere Angaben über die Durchführung des Protokolls ersuchen.
Artikel 9
(1) Dieses Protokoll liegt für alle Staaten, die Vertragsparteien des Übereinkommens sind oder es unterzeichnet haben, zur Unterzeichnung auf.
(2) Dieses Protokoll bedarf der Ratifikation und steht allen Staaten zum Beitritt offen. Die Ratifikations- oder Beitrittsurkunden werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.
(3) Der Generalsekretär unterrichtet in seiner Eigenschaft als Verwahrer des Übereinkommens und des Protokolls alle Vertragsstaaten des Übereinkommens sowie alle Staaten, die das Übereinkommen unterzeichnet haben, über jede gemäß Artikel 3 hinterlegte Erklärungsurkunde.
Artikel 10
(1) Dieses Protokoll tritt drei Monate nach Hinterlegung der zehnten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.
(2) Für jeden Staat, der dieses Protokoll nach seinem In-Kraft-Treten ratifiziert oder ihm beitritt, tritt es einen Monat nach Hinterlegung seiner eigenen Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.
Artikel 11
(1) Jeder Vertragsstaat kann dieses Protokoll jederzeit durch eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete schriftliche Notifikation kündigen; der Generalsekretär unterrichtet sodann die übrigen Vertragsstaaten des Übereinkommens und alle Staaten, die das Übereinkommen unterzeichnet haben. Die Kündigung wird ein Jahr nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär wirksam. Ist jedoch bei Ablauf dieses Jahres der kündigende Vertragsstaat in einen bewaffneten Konflikt verwickelt, so wird die Kündigung erst nach Ende des bewaffneten Konflikts wirksam.
(2) Die Kündigung enthebt den Vertragsstaat in Bezug auf Handlungen, die sich vor dem Wirksamwerden der Kündigung ereignet haben, nicht seiner Verpflichtungen aus diesem Protokoll. Die Kündigung berührt auch nicht die weiteren Prüfung einer Angelegenheit, mit welcher der Ausschuss bereits vor dem Wirksamwerden der Kündigung befasst war.
Artikel 12
(1) Jeder Vertragsstaat kann eine Änderung vorschlagen und sie beim Generalsekretär der Vereinten Nationen einreichen. Der Generalsekretär übermittelt sodann den Änderungsvorschlag den Vertragsstaaten mit der Aufforderung, ihm mitzuteilen, ob sie eine Konferenz der Vertragsstaaten zur Beratung und Abstimmung über den Vorschlag befürworten. Befürwortet innerhalb von vier Monaten nach dem Datum der Übermittlung wenigstens ein Drittel der Vertragsstaaten eine solche Konferenz, so beruft der Generalsekretär die Konferenz unter der Schirmherrschaft der Vereinten Nationen ein. Jede Änderung, die von der Mehrheit der auf der Konferenz anwesenden und abstimmenden Vertragsstaaten angenommen wird, wird der Generalversammlung zur Billigung vorgelegt.
(2) Eine nach Absatz 1 angenommene Änderung tritt in Kraft, wenn sie von der Generalversammlung gebilligt und von einer Zweidrittelmehrheit der Vertragsstaaten angenommen worden ist.
(3) Tritt eine Änderung in Kraft, so ist sie für die Vertragsstaaten, die sie angenommen haben, verbindlich, während für die anderen Vertragsstaaten weiterhin die Bestimmungen dieses Protokolls und alle früher von ihnen angenommenen Änderungen gelten.
Artikel 13
(1) Dieses Protokoll, dessen arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, wird im Archiv der Vereinten Nationen hinterlegt.
(2) Der Generalsekretär der Vereinten Nationen übermittelt allen Vertragsstaaten des Übereinkommens sowie allen Staaten, die das Übereinkommen unterzeichnet haben, beglaubigte Abschriften dieses Protokolls.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.
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RIS
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