Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über sicherheitstechnische Bestimmungen für Versandbehälter - Versandbehälterverordnung 2002 (VBV 2002)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 6 Abs. 2 und 3, 10 Abs. 1, 12 Abs. 5, 19, 24 und 25 des Kesselgesetzes, BGBl. Nr. 211/1992, zuletzt geändert durch BGBl. I, Nr. 136/2001, wird verordnet:
| § 1 | Geltungsbereich | |
|---|---|---|
| § 2 | Begriffsbestimmungen | |
| § 3 | Sicherheitsanforderungen | |
| § 4 | In-Verkehr-Bringen und Inbetriebnahme | |
| § 5 | Entwurf, allgemeine Bestimmungen | |
| § 6 | Entwurf, Berechnung | |
| § 7 | Entwurf, Berechnungsfaktoren | |
| § 8 | Werkstoffe, allgemeine Bestimmungen | |
| § 9 | Werkstoffe, Dokumentation | |
| § 10 | Fertigung, allgemeine Bestimmungen | |
| § 11 | Fertigung, Personal, Verfahren | |
| § 12 | Ausrüstung | |
| § 13 | Technische Regeln | |
| § 14 | Alternative technische Regeln | |
| § 15 | Kennzeichnung | |
| § 16 | Erst-, erste Druck-, Baumuster- und Betriebsprüfung | |
| § 17 | Versandbehälterbescheinigungen und Konformitätserklärung | |
| § 18 | Wiederkehrende Untersuchungen, allgemeine Anforderungen und Fristen | |
| § 19 | Wiederkehrende Untersuchungen, Druckprüfung | |
| § 20 | Periodische Kontrollen | |
| § 21 | Prüfstellen | |
| § 22 | Äquivalenzbestimmung | |
| § 23 | Allgemeine Betriebsbestimmungen, Befüllung | |
| § 24 | Betriebsbestimmungen für bestimmte Versandbehälter | |
| § 25 | Reparaturen und Änderungen | |
| § 26 | Übergangsbestimmungen | |
| § 27 | Außerkraftsetzung hinsichtlich des In-Verkehr-Bringens | |
| § 28 | Umsetzung von Richtlinien | |
| § 29 | Außer-Kraft-Treten | |
| § 30 | EU-Notifikation |
Anlage A.1
Anlage A.2
Anlage A.3
Anlage A.4.1
Anlage A.4.2
Anlage A.4.3
Anlage A.4.4
Anlage A.4.5
Anlage A.4.6
Anlage A.4.7
Anlage A.4.8
Anlage A.4.9
Anlage A.4.10
Anlage A.5
Anlage A.6
Anlage A.7 Teil 1
Anlage A.7 Teil 2
Anlage A.8
Anlage A.9
Anlage A.10
Anlage A.11
Anlage A.12
Anlage A.13
Anlage A.14
Anlage B
Geltungsbereich
§ 1. (1) Diese Verordnung gilt
für Herstellung, Ausrüstung, Kennzeichnung, Prüfung und In-Verkehr-Bringen von Versandbehältern,
für den Betrieb, die wiederkehrenden Untersuchungen und die Reparaturen von Versandbehältern und
für die Überwachung und den Betrieb von Füllstellen.
(2) Versandbehälter sind
die im europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße - ADR, und in der Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID), vorgesehenen Gefäße und Tanks der Klasse 2,
Versandbehälter für geringe Füllungsdrücke,
Flaschen für Versuchszwecke,
Kraftgastanks,
Silotransportbehälter,
Löschmittelbehälter für Handfeuerlöscher,
kleine Versandbehälterkapseln für verdichtete oder verflüssigte Gase,
Versandbehälter für kohlensäurehältige Getränke.
(3) Es gelten jene Fassungen des ADR und des RID, welche mit dem § 2 Z 1 lit. a und Z 2 lit. a des Gefahrgutbeförderungsgesetzes - GGBG, BGBl. I Nr. 145/1998, in der geltenden Fassung, in das österreichische Recht umgesetzt werden.
Geltungsbereich
§ 1. (1) Diese Verordnung gilt
für Herstellung, Ausrüstung, Kennzeichnung, Prüfung und In-Verkehr-Bringen von Versandbehältern,
für den Betrieb, die wiederkehrenden Untersuchungen und die Reparaturen von Versandbehältern und
für die Überwachung und den Betrieb von Füllstellen.
(2) Versandbehälter sind
die im europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR), und in der Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID), vorgesehenen Gefäße und Tanks für
Stoffe der Klasse 2,
Cyanwasserstoff, stabilisiert, UN-Nr. 1051,
Fluorwasserstoff, wasserfrei, UN-Nr. 1052,
Fluorwasserstoffsäure, mit mehr als 85% Fluorwasser, UN-Nr. 1790,
Versandbehälter für geringe Füllungsdrücke,
Flaschen für Versuchszwecke,
Kraftgastanks,
Silotransportbehälter,
Löschmittelbehälter für tragbare Feuerlöscher (Handfeuerlöscher) einschließlich Flaschen für tragbare CO 2 -Löscher,
kleine Versandbehälterkapseln für verdichtete oder verflüssigte Gase,
Versandbehälter für kohlensäurehaltige Getränke,
Flaschen für tragbare Tauchgeräte, einschließlich der Flaschen für Rettungs- und Tarierwesten sowie Flaschen, die in Atemschutzgeräten Verwendung finden,
Gefäße oder Tanks zur Beförderung anderer als in Z 1 genannter gefährlicher Stoffe, die nur zum Zweck der Beladung oder Entladung unter den Druck von Gasen gesetzt werden, während der Beförderung jedoch grundsätzlich drucklos sind.
(3) Es gelten jene Fassungen des ADR und des RID, welche mit dem § 2 Z 1 lit. a und Z 2 lit. a des Gefahrgutbeförderungsgesetzes - GGBG, BGBl. I Nr. 145/1998, in der geltenden Fassung, in das österreichische Recht umgesetzt werden.
Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) Es gelten die Begriffsbestimmungen des ADR und des RID mit den in den nachfolgenden Absätzen angeführten Ergänzungen.
(2) Kraftgastanks sind in Fahrzeugen dauernd angebrachte Behälter zur Aufnahme von dem Fahrzeugantrieb, der Beheizung, Kühlung oder dergleichen dienenden Gasen.
(3) Silotransportbehälter sind Versandbehälter für flüssige, körnige oder pulverförmige Stoffe, die nur zum Zwecke der Beladung oder Entladung mit verdichteten Gasen beaufschlagt werden.
(4) Der Betrieb von Versandbehältern umfasst deren Befüllung, Beförderung, Handhabung und Entleerung.
(5) Für nachstehende im ADR/RID angewandten Begriffe werden im folgenden die sachlich zuordenbaren Begriffe des Kesselgesetzes verwendet:
Erstmalige Prüfungen gemäß ADR/RID entsprechen Erstprüfungen, ersten Druckprüfungen und Dichtheitsprüfungen;
Wiederkehrende Prüfungen gemäß ADR/RID entsprechen wiederkehrenden Untersuchungen;
Druckgaspackungen gemäß ADR/RID entsprechen Aerosolpackungen.
(6) Bei der Angabe von Nummern des ADR/RID wird das Wort "Nummer" mit "Nr." abgekürzt.
(7) Fundstellen technischer Regeln sind in der Anlage B angeführt.
Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) Es gelten die Begriffsbestimmungen des ADR und des RID mit den in den nachfolgenden Absätzen angeführten Ergänzungen.
(2) Kraftgastanks sind in Fahrzeugen dauernd angebrachte Behälter zur Aufnahme von dem Fahrzeugantrieb, der Beheizung, Kühlung oder dergleichen dienenden Gasen.
(3) Silotransportbehälter sind Versandbehälter für nicht dem Geltungsbereich des ADR/RID unterliegende flüssige, körnige oder pulverförmige Stoffe, die nur zum Zwecke der Beladung oder Entladung mit verdichteten Gasen beaufschlagt werden.
(4) Der Betrieb von Versandbehältern umfasst deren Befüllung, Beförderung, Handhabung und Entleerung.
(5) Für nachstehende im ADR/RID angewandten Begriffe werden im folgenden die sachlich zuordenbaren Begriffe des Kesselgesetzes verwendet:
Erstmalige Prüfungen gemäß ADR/RID entsprechen Erstprüfungen, ersten Druckprüfungen und Dichtheitsprüfungen;
Wiederkehrende Prüfungen gemäß ADR/RID entsprechen wiederkehrenden Untersuchungen;
Druckgaspackungen gemäß ADR/RID entsprechen Aerosolpackungen.
(6) Bei der Angabe von Nummern des ADR/RID wird das Wort “Nummer” mit “Nr.” abgekürzt.
(7) Fundstellen technischer Regeln sind in der Anlage B angeführt.
Sicherheitsanforderungen
§ 3. (1) Die im § 1 Abs. 2 Z 1 angeführten Versandbehälter müssen den Bestimmungen des ADR/RID für die Versandstücke der Klasse 2 mit den in dieser Verordnung festgelegten Ergänzungen entsprechen und müssen gemäß diesen Bestimmungen geprüft und betrieben werden.
(2) Die im § 1 Abs. 2 Z 2 bis 8 angeführten Versandbehälter müssen den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen und gemäß diesen Bestimmungen geprüft und betrieben werden.
(3) Auf nachstehende Versandbehälter finden die Bestimmungen der §§ 5 bis 19 keine Anwendung. Es gilt für
drucklose Metallgefäße für tiefgekühlt verflüssigte Gase mit Klassifizierungscode 3 die Anlage A.8 in Ergänzung der Nr. 4.1.6 und die Verpackungsanweisung P203 ADR/RID;
Versandbehälter für geringe Füllungsdrücke die Anlage A.14 in Ergänzung der Nr. 1.1.3.2 lit. c ADR/RID.
(4) Auf Löschmittelbehälter für Handfeuerlöscher, Treibgasflaschen und Einwegflaschen für Aufladelöscher finden die Bestimmungen der §§ 15 bis 19 keine Anwendung. Es gilt die Anlage A.9.
(5) Auf nachstehende Versandbehälter finden die Bestimmungen der §§ 5 bis 20 keine Anwendung. Es gilt für
Aerosolpackungen die Anlage A.10;
Kartuschen die Anlage A.11;
kleine Versandbehälter für verdichtete oder verflüssigte Gase die Anlage A.12;
Versandbehälter für kohlensäurehältige Getränke, ausgenommen Tanks, die Anlage A.13 Z 2 und 3.
Sicherheitsanforderungen
§ 3. (1) Die im § 1 Abs. 2 Z 1 angeführten Versandbehälter müssen den Bestimmungen des ADR/RID für Gefäße oder Tanks der Klasse 2 mit den in dieser Verordnung festgelegten Ergänzungen entsprechen und müssen gemäß diesen Bestimmungen geprüft und betrieben werden.
(2) Die im § 1 Abs. 2 Z 2 bis 8 angeführten Versandbehälter müssen den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen und gemäß diesen Bestimmungen geprüft und betrieben werden.
(3) Auf nachstehende Versandbehälter finden die Bestimmungen der §§ 5 bis 19 keine Anwendung. Es gilt für
drucklose Metallgefäße für tiefgekühlt verflüssigte Gase mit Klassifizierungscode 3 die Anlage A.8 in Ergänzung der Nr. 4.1.6 und die Verpackungsanweisung P203 ADR/RID;
Versandbehälter für geringe Füllungsdrücke die Anlage A.14 in Ergänzung der Nr. 1.1.3.2 lit. c ADR/RID.
(4) Auf Löschmittelbehälter für Handfeuerlöscher, Treibgasflaschen und Einwegflaschen für Aufladelöscher finden die Bestimmungen der §§ 15 bis 19 keine Anwendung. Es gilt die Anlage A.9.
(5) Auf nachstehende Versandbehälter finden die Bestimmungen der §§ 5 bis 20 keine Anwendung. Es gilt für
Aerosolpackungen die Anlage A.10;
Kartuschen die Anlage A.11;
kleine Versandbehälter für verdichtete oder verflüssigte Gase die Anlage A.12;
Versandbehälter für kohlensäurehältige Getränke, ausgenommen Tanks, die Anlage A.13 Z 2 und 3.
(6) Für die in § 1 Abs. 2 Z 10 angeführten Versandbehälter gelten die jeweils zutreffenden Bestimmungen des ADR/RID.
In-Verkehr-Bringen und Inbetriebnahme
§ 4. (1) Versandbehälter die den Bestimmungen des § 3 entsprechen, dürfen nach Maßgabe des § 27 in Verkehr gebracht, in Betrieb genommen und betrieben werden.
(2) Versandbehälter, die den Bestimmungen des ADR/RID entsprechen und in einem ausländischen Vertragsstaat dieser Übereinkommen, welcher nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union oder ein Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, zugelassen sind, dürfen nur im Durchgangsverkehr befördert oder nur zur Befüllung oder nur zur Entleerung eingeführt werden. Die Herstellung solcher Versandbehälter in Österreich ist einer Einfuhr gleichzustellen.
Entwurf, allgemeine Bestimmungen
§ 5. (1) Die Bestimmungen der §§ 5 bis 7 sind auf Auslegung und Berechnung von
Gefäßen,
Tanks,
Kraftgastanks,
Flaschen für Versuchszwecke,
Silotransportbehältern und
Löschmittelbehältern für Handfeuerlöscher, Treibgasflaschen und Einwegflaschen für Aufladelöscher
(2) Versandbehälter sind unter Berücksichtigung aller für die Gewährleistung der Sicherheit der Geräte während ihrer gesamten Lebensdauer entscheidenden Faktoren fachgerecht zu entwerfen. Dem Entwurf sind geeignete Sicherheitsfaktoren zugrunde zu legen, bei denen umfassende Methoden verwendet werden, von denen bekannt ist, dass sie geeignete Sicherheitsmargen in Bezug auf alle relevanten Ausfallsarten konsistent einbeziehen.
(3) Versandbehälter sind auf Belastungen auszulegen, die der beabsichtigten Verwendung und anderen nach vernünftigen Ermessen vorhersehbaren Betriebsbedingungen angemessen sind. Insbesondere sind die folgenden Faktoren zu berücksichtigen:
Innen- und Außendruck;
Umgebungs- und Betriebstemperaturen;
statischer Druck und Füllgewichte unter Betriebs- und Prüfbedingungen;
dynamische Belastungen insbesondere im Zusammenhang mit der Beförderung;
Reaktionskräfte und -momente im Zusammenhang mit Trageelementen, Befestigungen, Rohrleitungen usw.;
Korrosion und Erosion, Materialermüdung usw.;
Zersetzung instabiler Stoffe.
Entwurf, Berechnung
§ 6. (1) Die Auslegung auf die erforderliche Belastbarkeit hat entsprechend einer Berechnung, die den Grundsätzen des Abs. 2 folgt, gegebenenfalls ergänzt durch eine experimentelle Auslegungsmethode, zu erfolgen.
(2) Für Versandbehälter sind die zulässigen Beanspruchungen hinsichtlich der nach vernünftigem Ermessen vorhersehbaren Versagensmöglichkeiten abhängig von den Betriebsbedingungen zu begrenzen. Dazu sind Sicherheitsfaktoren anzuwenden, die es ermöglichen, die Unsicherheiten aus der Herstellung, des tatsächlichen Betriebes, der Beanspruchung, der Berechnungsmodelle, der Werkstoffeigenschaften und des Werkstoffverhaltens vollständig abzudecken. Die Berechnungsmethoden müssen ausreichende Sicherheitsmargen ergeben.
Entwurf, Berechnungsfaktoren
§ 7. (1) Der Auslegungsberechnung nach § 6 sind die Bestimmungen der Abs. 2 bis 8 zugrunde zu legen.
(2) Die Berechnungsdrücke dürfen nicht geringer als der höchstzulässige Betriebsdruck sein, und die statischen und dynamischen Fluiddrücke sowie die Drücke beim Zerfall von instabilen Stoffen sind zu berücksichtigen. Wird ein Versandbehälter in einzelne Druckräume unterteilt, so ist bei der Berechnung der Trennwand zwischen den Druckräumen von dem höchstmöglichen Druck in einem Druckraum und von dem geringstmöglichen Druck in dem benachbarten Druckraum auszugehen.
(3) Die Berechnungstemperaturen müssen angemessene Sicherheitsmargen aufweisen.
(4) Bei der Auslegung sind alle möglichen Temperatur- und Druckkombinationen zu berücksichtigen, die unter nach vernünftigem Ermessen vorhersehbaren Betriebsbedingungen des Gerätes auftreten können.
(5) Die maximale Spannung und Spannungskonzentrationen müssen innerhalb sicherer Grenzwerte liegen.
(6) Bei der Berechnung druckbeanspruchter Wandungen sind bei den Werkstoffeigenschaften entsprechende Werte zu verwenden, die sich auf belegte Daten stützen, wobei sowohl die Bestimmungen des § 6 als auch entsprechende Sicherheitsfaktoren zu berücksichtigen sind. Zu den zu berücksichtigenden Werkstoffeigenschaften zählen:
Streckgrenze, 0,2%- bzw. 1%-Dehngrenze bei der Berechnungstemperatur;
Zugfestigkeit;
Ermüdungsdaten, zB Dauerschwingfestigkeit;
Elastizitätsmodul;
angemessene plastische Verformung;
Kerbschlagzähigkeit;
Bruchzähigkeit.
(7) Auf die Werkstoffeigenschaften sind geeignete Verbindungsfaktoren (zB Schweißnahtfaktoren) anzuwenden, die beispielsweise von der Art der zerstörungsfreien Prüfung, den Eigenschaften der Werkstoffverbindungen und den in Betracht gezogenen Betriebsbedingungen abhängen.
(8) Beim Entwurf sind alle nach vernünftigem Ermessen vorhersehbaren Verschleißmechanismen (insbesondere Korrosion, Ermüdung), entsprechend der beabsichtigten Verwendung des Gerätes, zu berücksichtigen.
(9) Wenn sich mit der errechneten Wanddicke keine ausreichende strukturelle Stabilität erzielen lässt, sind die notwendigen Maßnahmen zu treffen, wobei mit der Beförderung und der Handhabung verbundene Gefahren zu berücksichtigen sind.
Werkstoffe, allgemeine Bestimmungen
§ 8. (1) Die Bestimmungen der §§ 8 und 9 sind auf Werkstoffe für unter Druck stehende Teile von
Gefäßen,
Tanks,
Kraftgastanks,
Flaschen für Versuchszwecke,
Silotransportbehältern und
Löschmittelbehältern für Handfeuerlöscher, Treibgasflaschen und Einwegflaschen für Aufladelöscher
(2) Die zur Herstellung von Versandbehältern verwendeten Werkstoffe müssen, falls sie nicht ersetzt werden sollen, für die gesamte vorgesehene Lebensdauer des Versandbehälters geeignet sein.
(3) Schweißzusatzwerkstoffe und sonstige Verbindungsstoffe müssen nur die entsprechenden Auflagen der Absätze 4, 5 und des § 9 Abs. 1 erfüllen, und zwar sowohl einzeln als auch in Verbindung.
(4) Für Werkstoffe drucktragender Teile gelten folgende Bestimmungen:
Sie müssen Eigenschaften besitzen, die allen nach vernünftigem Ermessen vorhersehbaren Betriebsbedingungen und allen Prüfbedingungen entsprechen, und insbesondere eine ausreichend hohe Duktilität und Zähigkeit aufweisen. Insbesondere müssen die Werkstoffe so ausgewählt sein, dass es gegebenenfalls nicht zu einem Sprödbruch kommt; muss aus bestimmten Gründen ein spröder Werkstoff verwendet werden, so sind entsprechende Maßnahmen zu treffen.
Sie müssen gegen die im Versandbehälter geführten Fluide im ausreichenden Maße beständig sein; die für die Betriebssicherheit erforderlichen chemischen und physikalischen Eigenschaften dürfen während der vorgesehenen Lebensdauer nicht wesentlich beeinträchtigt werden.
Sie dürfen durch Alterung nicht wesentlich beeinträchtigt werden.
Sie müssen für die vorgesehenen Verarbeitungsverfahren geeignet sein.
Sie müssen so ausgewählt sein, dass bei der Verbindung unterschiedlicher Werkstoffe keine wesentlichen nachteiligen Wirkungen auftreten.
(5) Die für die Berechnung im Hinblick auf § 6 erforderlichen Kennwerte sowie die wesentlichen Anforderungen an die Werkstoffe und ihrer Behandlung gemäß Abs. 4 sind vom Hersteller des Versandbehälters sachgerecht festzulegen.
(6) Der Hersteller des Versandbehälters hat Werkstoffe entsprechend einschlägiger Normen oder von Erstprüfstellen ausgestellte Werkstoffzulassungen zu verwenden.
Werkstoffe, Dokumentation
§ 9. (1) Der Hersteller des Versandbehälters muss geeignete Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass der verwendete Werkstoff den vorgegebenen Anforderungen entspricht. Insbesondere müssen für alle Werkstoffe von Werkstoffherstellern ausgefertigte Unterlagen eingeholt werden, durch welche die Übereinstimmung mit einer gegebenen Vorschrift bescheinigt wird.
(2) Für die wichtigsten drucktragenden Teile von Versandbehältern erfolgt der Nachweis in Form einer Bescheinigung mit spezifischer Prüfung der Produkte.
(3) Wendet ein Werkstoffhersteller ein geeignetes, von einer in der Gemeinschaft niedergelassenen zuständigen Stelle zertifiziertes Qualitätsmanagementsystem an, das in Bezug auf die Werkstoffe einer spezifischen Bewertung unterzogen wurde, so wird davon ausgegangen, dass die vom Hersteller ausgestellten Bescheinigungen den Nachweis der Übereinstimmung mit den entsprechenden Anforderungen dieses Abschnittes bieten.
Fertigung, allgemeine Bestimmungen
§ 10. (1) Die Bestimmungen der §§ 10 und 11 sind auf die Herstellung und Fertigungsprüfung von
Gefäßen,
Tanks,
Kraftgastanks,
Flaschen für Versuchszwecke,
Silotransportbehältern und
Löschmittelbehältern für Handfeuerlöscher, Treibgasflaschen und Einwegflaschen für Aufladelöscher
(2) Der Hersteller muss die sachkundige Ausführung der in der Entwurfsphase (§ 5) festgelegten Maßnahmen gewährleisten, indem er geeignete Techniken und entsprechende Verfahren anwendet und qualifiziertes Personal einsetzt. Hiebei ist insbesondere nach Abs. 3 bis 6 vorzugehen.
(3) Bei der Vorbereitung der Bauteile (zB Formen und Schweißkantenvorbereitung) darf es nicht zu Beschädigungen, zu Rissen oder Veränderungen der mechanischen Eigenschaften kommen, welche die Sicherheit des Versandbehälters beeinträchtigen könnten.
(4) Die Werkstoffverbindungen und die angrenzenden Bereiche dürfen an der Oberfläche und im Inneren keine Mängel aufweisen, die die Sicherheit der Geräte beeinträchtigen könnten. Die Eigenschaften der dauerhaften Verbindungen müssen den für die zu verbindenden Werkstoffe spezifizierten Mindesteigenschaften entsprechen, es sei denn, bei den Konstruktionsberechnungen werden eigens andere Werte für entsprechende Eigenschaften berücksichtigt. Bei Druckgeräten müssen die dauerhaften Verbindungen der Teile, die zur Druckfestigkeit des Gerätes beitragen, und der unmittelbar damit verbundenen Teile von qualifiziertem und geprüftem Personal mit angemessener Befähigung und nach fachlich einwandfreien Arbeitsverfahren ausgeführt werden.
(5) Besteht die Gefahr, dass Werkstoffeigenschaften durch das Fertigungsverfahren so stark geändert werden, dass hiedurch die Sicherheit des Druckgerätes beeinträchtigt wird, so muss in einem geeigneten Fertigungsstadium eine angemessene Wärmebehandlung durchgeführt werden.
(6) Es sind geeignete Verfahren einzuführen und anzuwenden, um die Werkstoffe der Teile des Gerätes, die zur Druckfestigkeit beitragen, mit geeigneten Mitteln vom Materialeingang über den Herstellungsprozess bis zur Endabnahme des hergestellten Druckgerätes identifizieren zu können.
Fertigung, Personal, Verfahren
§ 11. (1) Der Hersteller hat entsprechend qualifiziertes Personal
zur Überwachung des gesamten Fertigungsprozesses,
zur Ausführung von Werkstoffverbindung,
zur Durchführung erforderlicher Prüfungen
(2) Die Bewertung von Arbeitsverfahren und Personal ist von einer Erstprüfstelle oder von einer hiefür akkreditierten Stelle vorzunehmen.
(3) Bei Versandbehältern müssen die zerstörungsfreien Prüfungen an den dauerhaften Verbindungen von zugelassenem und qualifiziertem Personal mit angemessener Befähigung durchgeführt werden. Die Überprüfung der Qualifikation des Personals ist von einer Erstprüfstelle oder einer entsprechend akkreditierten Stelle durchzuführen.
Ausrüstung
§ 12. (1) Für die Ausrüstung nachstehend angeführter, dem ADR/RID unterliegender Versandbehälter (§ 1 Abs. 2 Z 1), gelten in Ergänzung der einschlägigen Bestimmungen des ADR/RID für
Flaschen die Bestimmungen der Anlagen A.4.8 und A.4.9;
Flaschenbündel die Bestimmungen der Anlage A.5;
Tanks die Bestimmungen der Anlage A.1 Z 5, wenn sie mit einer automatisch wirkenden Überfüllsicherung ausgerüstet sind;
Einwegflaschen die Bestimmungen der Anlage A.4.6.
(2) Für die Ausrüstung nachstehend angeführter Versandbehälter gelten folgende Bestimmungen:
Für Kraftgastanks zur Aufnahme von Flüssiggas die Bestimmungen der Anlage A.6 Z 3;
Für Silotransportbehälter die Bestimmungen der Anlage A.7 Teil 2;
Für Flaschen für Versuchszwecke die Bestimmungen der Anlage A.4.7;
Für Löschmittelbehälter für Handfeuerlöscher, Treibgasflaschen und Einwegflaschen für Aufladelöscher die Bestimmungen der Anlage A.9.
(3) Für die Ausführung und Prüfung der Ausrüstung gelten folgende grundlegende Anforderungen:
Die Ausrüstung muss ein sicheres Befüllen und Entleeren des Versandbehälters sicherstellen.
Sofern die Konstruktion des Versandbehälters Wartung, Prüfung und Montage nicht mit ausreichender Sicherheit ermöglicht, sind entsprechende zusätzliche Einrichtungen vorzusehen.
Gegebenenfalls sind angemessene Schutzvorkehrungen gegen Korrosion oder sonstige chemische Einflüsse zu treffen, wobei die vorgesehene Verwendung und Wartung zu berücksichtigen sind.
In Fällen, in denen unter nach vernünftigem Ermessen vorhersehbaren Arbeitsbedingungen die zulässigen Betriebsgrenzen überschritten werden können, ist der Versandbehälter mit entsprechenden Schutzeinrichtungen auszustatten.
In Fällen, in denen unter nach vernünftigem Ermessen vorhersehbaren Arbeitsbedingungen die Ausrüstung durch äußere Einwirkung beschädigt werden kann, ist durch konstruktive Maßnahmen ein Schutz der Ausrüstung vorzusehen.
Die Prüfung der Ausrüstung umfasst deren Eignung, zuverlässige Funktion, Dichtheit, ausreichende Bemessung und Kennzeichnung.
Ausrüstung
§ 12. (1) Für die Ausrüstung nachstehend angeführter, dem ADR/RID unterliegender Versandbehälter (§ 1 Abs. 2 Z 1), gelten in Ergänzung der einschlägigen Bestimmungen des ADR/RID für
Flaschen die Bestimmungen der Anlagen A.4.8 und A.4.9;
Flaschenbündel die Bestimmungen der Anlage A.5;
Tanks die Bestimmungen der Anlage A.1 Z 5, wenn sie mit einer automatisch wirkenden Überfüllsicherung ausgerüstet sind;
Einwegflaschen die Bestimmungen der Anlage A.4.6.
(2) Für die Ausrüstung nachstehend angeführter Versandbehälter gelten folgende Bestimmungen:
Für Kraftgastanks zur Aufnahme von Flüssiggas die Bestimmungen der Anlage A.6 Z 1 und für Kraftgastanks zur Aufnahme von verdichtetem Erdgas die Bestimmungen der Anlage A.6 Z 2;
Für Silotransportbehälter die Bestimmungen der Anlage A.7 Teil 2;
Für Flaschen für Versuchszwecke die Bestimmungen der Anlage A.4.7;
Für Löschmittelbehälter für Handfeuerlöscher, Treibgasflaschen und Einwegflaschen für Aufladelöscher die Bestimmungen der Anlage A.9.
(3) Für die Ausführung und Prüfung der Ausrüstung gelten folgende grundlegende Anforderungen:
Die Ausrüstung muss ein sicheres Befüllen und Entleeren des Versandbehälters sicherstellen.
Sofern die Konstruktion des Versandbehälters Wartung, Prüfung und Montage nicht mit ausreichender Sicherheit ermöglicht, sind entsprechende zusätzliche Einrichtungen vorzusehen.
Gegebenenfalls sind angemessene Schutzvorkehrungen gegen Korrosion oder sonstige chemische Einflüsse zu treffen, wobei die vorgesehene Verwendung und Wartung zu berücksichtigen sind.
In Fällen, in denen unter nach vernünftigem Ermessen vorhersehbaren Arbeitsbedingungen die zulässigen Betriebsgrenzen überschritten werden können, ist der Versandbehälter mit entsprechenden Schutzeinrichtungen auszustatten.
In Fällen, in denen unter nach vernünftigem Ermessen vorhersehbaren Arbeitsbedingungen die Ausrüstung durch äußere Einwirkung beschädigt werden kann, ist durch konstruktive Maßnahmen ein Schutz der Ausrüstung vorzusehen.
Die Prüfung der Ausrüstung umfasst deren Eignung, zuverlässige Funktion, Dichtheit, ausreichende Bemessung und Kennzeichnung.
Technische Regeln
§ 13. (1) Die §§ 5 bis 11 gelten für nachstehend angeführte, dem ADR/RID unterliegende Versandbehälter (§ 1 Abs. 2 Z 1) bei Übereinstimmung mit nachstehend angeführten technischen Regeln als erfüllt:
Flaschen in Übereinstimmung mit den jeweils zutreffenden Bestimmungen der Anlagen A.4.1 bis A.4.5 und A.4.9 bis A.4.10.
Flaschenbündel in Übereinstimmung mit der Anlage A.5.
Tanks und geschweißte Gefäße ausgenommen Flaschen, Großflaschen und Flaschenbündel in Übereinstimmung mit den jeweils zutreffenden Bestimmungen des ADR/RID, ergänzt mit der Anlage A.7 Teil 1. 4. Einwegflaschen in Übereinstimmung mit der Anlage A.4.6.
(2) Die §§ 5 bis 11 gelten für nachstehend angeführte Versandbehälter bei Übereinstimmung mit nachstehend angeführten technischen Regeln als erfüllt:
Kraftgastanks, sofern sie nach den technischen Regeln für Flaschen ausgeführt und geprüft sind, in Übereinstimmung mit den Regeln der Anlagen A.4.1 bis A.4.4.
Flaschen für Versuchszwecke in Übereinstimmung mit der Anlage A.4.7.
Silotransportbehälter in Übereinstimmung mit der Anlage A.7 Teil 2. 5. Löschmittelbehälter für Handfeuerlöscher, Treibgasflaschen und Einwegflaschen für Aufladelöscher in Übereinstimmung mit der Anlage A.9.
(3) Der § 12 Abs. 3 gilt bei Übereinstimmung der Ausrüstung mit den Bestimmungen der Anlage A.1 als erfüllt.
Technische Regeln
§ 13. (1) Die §§ 5 bis 11 gelten für nachstehend angeführte, dem ADR/RID unterliegende Versandbehälter (§ 1 Abs. 2 Z 1) bei Übereinstimmung mit nachstehend angeführten technischen Regeln als erfüllt:
Flaschen in Übereinstimmung mit den jeweils zutreffenden Bestimmungen der Anlagen A.4.1 bis A.4.5 und A.4.9 bis A.4.10.
Flaschenbündel in Übereinstimmung mit der Anlage A.5.
Tanks und geschweißte Gefäße ausgenommen Flaschen, Großflaschen und Flaschenbündel in Übereinstimmung mit den jeweils zutreffenden Bestimmungen des ADR/RID, ergänzt mit der Anlage A.7 Teil 1.
Einwegflaschen in Übereinstimmung mit der Anlage A.4.6.
(2) Die §§ 5 bis 11 gelten für nachstehend angeführte Versandbehälter bei Übereinstimmung mit nachstehend angeführten technischen Regeln als erfüllt:
Kraftgastanks in Übereinstimmung mit der Anlage A.6.
Flaschen für Versuchszwecke in Übereinstimmung mit der Anlage A.4.7.
Silotransportbehälter in Übereinstimmung mit der Anlage A.7 Teil 2.
Löschmittelbehälter für Handfeuerlöscher, Treibgasflaschen und Einwegflaschen für Aufladelöscher in Übereinstimmung mit der Anlage A.9.
(3) Der § 12 Abs. 3 gilt bei Übereinstimmung der Ausrüstung mit den Bestimmungen der Anlage A.1 als erfüllt.
Alternative technische Regeln
§ 14. (1) Soweit die §§ 5 bis 7 und § 12 Abs. 3 erfüllt werden, darf von folgenden technischen Regeln durch Anwendung alternativer technischer Regeln abgewichen werden:
Die im § 13 angeführten technischen Regeln, ausgenommen die Bestimmungen des ADR/RID.
Die im § 12 Abs. 1 angeführten Bestimmungen der Anlage A.4.8 hinsichtlich der ÖNORMen EN 849, EN 849/A1 und M 7390-4.
(2) Die zur Anwendung vorgesehenen alternativen technischen Regeln sind im Rahmen der Vorprüfung oder Baumusterprüfung hinsichtlich der Erfüllung der grundlegenden Anforderungen zu bewerten. Die alternativen technischen Regeln müssen mindestens die gleiche Sicherheit sicherstellen wie die in Abs. 1 Z 1 und Z 2 angeführten technischen Regeln.
Alternative technische Regeln
§ 14. (1) Soweit die §§ 5 bis 7 und § 12 Abs. 3 erfüllt werden, darf von folgenden technischen Regeln durch Anwendung alternativer technischer Regeln abgewichen werden:
Die im § 13 angeführten technischen Regeln, ausgenommen die Bestimmungen des ADR/RID und der Anlage A.6.
Die im § 12 Abs. 1 angeführten Bestimmungen der Anlage A.4.8 hinsichtlich der ÖNORMen EN 849, EN 849/A1 und M 7390-4.
(2) Die zur Anwendung vorgesehenen alternativen technischen Regeln sind im Rahmen der Vorprüfung oder Baumusterprüfung hinsichtlich der Erfüllung der grundlegenden Anforderungen zu bewerten. Die alternativen technischen Regeln müssen mindestens die gleiche Sicherheit sicherstellen wie die in Abs. 1 Z 1 und Z 2 angeführten technischen Regeln.
Kennzeichnung
§ 15. (1) Für die Kennzeichnung der nachstehend angeführten, dem ADR/RID unterliegenden Versandbehälter (§ 1 Abs. 2 Z 1) gelten in Ergänzung der einschlägigen Bestimmungen des ADR/RID folgende Bestimmungen:
An Flaschen ist folgende Kennzeichnung anzubringen:
Vom Hersteller ist zur Darstellung der Konformität mit den einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung der Buchstabe "a" links neben dem Datum der ersten Druckprüfung in die Wandung einzuschlagen. Der Buchstabe "a" hat nachstehendem Schriftbild zu entsprechen:
a
Links neben dem in lit. a angeführten Konformitätszeichen ist, sofern eine Prüfstelle mit der Durchführung der Erstprüfung betraut ist, deren Kennzeichen für Prüfungen im Rahmen des Kesselgesetzes einzuschlagen.
Für die Stempelung von wiederbefüllbaren Flaschen, ausgenommen Flaschen für Flüssiggas und Feuerlöscher, gelten die Bestimmungen der ÖNORM EN 1089-1:1997+AC:1997. Für nahtlose Flaschen gemäß Anlage A.4 Teil 1 ist die ÖNORM EN 1089-1:1997+AC:1997 nur hinsichtlich der gasebezogenen Kennzeichnung anzuwenden.
Für die Warnaufkleber auf Gasflaschen, ausgenommen Flaschen für Flüssiggas und Feuerlöscher, gelten die Bestimmungen der ÖNORM EN 1089-2:1997+AC:1997.
Für ergänzende nationale Bestimmungen bei der Kennzeichnung von Gasflaschen gilt die ÖNORM M 7377.
Bei Flaschen, die als Handfeuerlöscher verwendet werden, erfolgt die Zusatzkennzeichnung gemäß ÖNORM EN 3.
Flaschen für Prüfgase gemäß ÖNORM M 7390-1 sind mit den Buchstaben "PRG" zu kennzeichnen, solche für Tauchzwecke ohne (geeignetem äußeren und inneren) Korrosionsschutz mit "TG". Ein Korrosionsschutz gilt als geeignet, wenn dies mit Befunden einer einschlägig akkreditierten Stelle nachgewiesen wird.
Folgende Versandbehälter sind mit einer Farbkennzeichnung zu versehen:
Flaschen und Flaschenbündel mit einem mindestens 5 cm breiten Farbring mit folgenden Farben:
Sauerstoff .......................................... blau
entzündliche Gase ................................... rot
Stickstoff .......................................... grün
Acetylen ............................................ weiß
alle anderen Gase ................................... grau.
Für Flaschen, ausgenommen jene für Flüssiggas, und für Flaschenbündel gelten die unter lit. a angeführten Kennfarben nur bis zu den im § 26 Abs. 6 genannten Fristen. Danach sind die Kennfarben gemäß den ÖNORMen EN 1089-3 und EN 1089-3/A1 anzuwenden.
Bei Flaschenbündel sind die einzelnen Flaschen nur dann mit einer Farbkennzeichnung zu versehen, wenn die Flaschenschultern sichtbar sind. Bei verdeckten Flaschen ist das Flaschenbündel mit einem mindestens 5 cm breiten Farbring in der entsprechenden Kennfarbe zu versehen.
Flaschenbündel, die einen 5 cm breiten Farbring in einer neuen Kennfarbe gemäß den ÖNORMen EN 1089-3 und EN 1089-3/A1 erhalten, sind auf dem Farbring allseitig zusätzlich mit dem Buchstaben "N" gemäß Anhang C der ÖNORMen EN 1089-3 und EN 1089-3/A1 mit einer Mindesthöhe von 10 cm zu kennzeichnen.
Flaschen für verflüssigte entzündliche Gase mit Entnahme aus der Flüssigphase sind im unteren Teil bis zur Flaschenmitte mit rotem Farbanstrich zu versehen. Zusätzlich ist ein deutlich wahrnehmbarer Warntext, der auf die Flüssigentnahme hinweist, dauerhaft an den Flaschen anzubringen.
Flüssiggasflaschen mit selbstschließenden Flaschenventilen bis zu einem Fassungsvermögen von 3 kg Propan oder Butan (Handelsnamen) sind von der Farbkennzeichnung befreit.
Bei Tankfahrzeugen entspricht die Leermasse dem Eigengewicht, das ist das Gewicht (Masse) eines vollständig ausgestatteten, betriebsbereiten, auf waagrechter Fahrbahn stehenden Fahrzeuges ohne Ladung, bei Kraftfahrzeugen einschließlich des gefüllten Kraftstoffbehälters.
Gefäße sind mit dem Monat und Jahr der nächsten fälligen wiederkehrenden Prüfung zu kennzeichnen. Diese Kennzeichnung ist in Verantwortung der Prüfstelle für das Inspektionsintervall dauerhaft anzubringen.
Die Kennzeichnung von Flaschenbündeln hat gemäß Anlage A.5 zu erfolgen.
(2) Für die Kennzeichnung nachstehend angeführter Versandbehälter gelten folgende Bestimmungen:
Für die Kennzeichnung von Kraftgastanks gelten die Bestimmungen der Anlage A.6.
Für die Kennzeichnung von Silotransportbehältern gelten die Bestimmungen der Anlage A.7 Teil 2. 3. Für die Kennzeichnung von Flaschen für Versuchszwecke gelten
(3) Die Kennzeichnung der Ausrüstung hat gemäß Anlage A.1 Z 1.3, 2.6, 3.6, 3.8 und 3.10 zu erfolgen. Für Flaschen gelten die ergänzenden Bestimmungen der Anlage A.4.8.
(4) Versandbehälter gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 sowie von diesem gebildete Versandstücke sind ferner nach den Bestimmungen des ADR oder RID mit den in Betracht kommenden Gefahrenzetteln und Aufschriften zu versehen.
Kennzeichnung
§ 15. (1) Für die Kennzeichnung der nachstehend angeführten, dem ADR/RID unterliegenden Versandbehälter (§ 1 Abs. 2 Z 1) gelten in Ergänzung der einschlägigen Bestimmungen des ADR/RID folgende Bestimmungen:
An Flaschen ist folgende Kennzeichnung anzubringen:
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 347/2005)
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 347/2005)
Für die Kennzeichnung und Anordnung der Kennzeichen von wieder befüllbaren Flaschen gelten die jeweils zutreffenden Bestimmungen des ADR/RID, wobei die Begriffsbestimmungen der ÖNORM EN 1089-1 und ÖNORM EN 1089-1/AC anzuwenden sind. Flaschen für tragbare Feuerlöscher und Atemschutzgeräte einschließlich solche für Tauchzwecke gelten nicht als Flaschen im Sinne des ADR/RID und haben der Druckgeräteverordnung – DGVO, BGBl. II Nr. 426/1999, zu entsprechen.
Für die Warnaufkleber auf Flaschen, ausgenommen Flaschen für Flüssiggas gelten die Bestimmungen der ÖNORM EN 1089-2.
Für ergänzende nationale Bestimmungen bei der Kennzeichnung von Gasflaschen gilt die ÖNORM M 7377.
Bei Flaschen, die als Handfeuerlöscher verwendet werden, erfolgt die Zusatzkennzeichnung gemäß ÖNORM EN 3.
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 347/2005)
Folgende Versandbehälter sind mit einer Farbkennzeichnung zu versehen:
Flaschen und Flaschenbündel mit einem mindestens 5 cm breiten Farbring mit folgenden Farben:
| Sauerstoff ………………………………….……… | blau |
|---|---|
| entzündliche Gase ……………………………… | rot |
| Stickstoff ………………………………………….. | grün |
| Acetylen ………………………………………….. | weiß |
| alle anderen Gase ……………………………… | grau. |
Für Flaschen, ausgenommen jene für Flüssiggas, und für Flaschenbündel gelten die unter lit. a angeführten Kennfarben nur bis zu den im § 26 Abs. 6 genannten Fristen. Danach sind die Kennfarben gemäß ÖNORM EN 1089-3 anzuwenden.
Bei Flaschenbündel sind die einzelnen Flaschen nur dann mit einer Farbkennzeichnung zu versehen, wenn die Flaschenschultern sichtbar sind. Bei verdeckten Flaschen ist das Flaschenbündel mit einem mindestens 5 cm breiten Farbring in der entsprechenden Kennfarbe zu versehen.
Flaschenbündel, die einen 5 cm breiten Farbring in einer neuen Kennfarbe gemäß ÖNORM EN 1089-3 erhalten, sind auf dem Farbring allseitig zusätzlich mit dem Buchstaben „N“ gemäß Anhang C der ÖNORM EN 1089-3 mit einer Mindesthöhe von 10 cm zu kennzeichnen.
Flaschen für verflüssigte entzündliche Gase mit Entnahme aus der Flüssigphase sind im unteren Teil bis zur Flaschenmitte mit rotem Farbanstrich zu versehen. Zusätzlich ist ein deutlich wahrnehmbarer Warntext, der auf die Flüssigentnahme hinweist, dauerhaft an den Flaschen anzubringen.
Flüssiggasflaschen sind mit Ausnahme der in lit. e genannten Bestimmungen von der Farbkennzeichnung befreit.
Bei Tankfahrzeugen entspricht die Leermasse dem Eigengewicht, das ist das Gewicht (Masse) eines vollständig ausgestatteten, betriebsbereiten, auf waagrechter Fahrbahn stehenden Fahrzeuges ohne Ladung, bei Kraftfahrzeugen einschließlich des gefüllten Kraftstoffbehälters.
Gefäße sind mit dem Monat und Jahr der nächsten fälligen wiederkehrenden Prüfung zu kennzeichnen. Diese Kennzeichnung ist in Verantwortung der Prüfstelle für das Inspektionsintervall dauerhaft anzubringen.
Die Kennzeichnung von Flaschenbündeln hat gemäß Anlage A.5 zu erfolgen.
(2) Für die Kennzeichnung nachstehend angeführter Versandbehälter gelten folgende Bestimmungen:
Für die Kennzeichnung von Kraftgastanks gelten die Bestimmungen der Anlage A.6.
Für die Kennzeichnung von Silotransportbehältern gelten die Bestimmungen der Anlage A.7 Teil 2.
Für die Kennzeichnung von Flaschen für Versuchszwecke gelten die Bestimmungen der Anlage A.4.7.
(3) Die Kennzeichnung der Ausrüstung hat gemäß Anlage A.1 Z 1.3, 2.6, 3.6, 3.8 und 3.10 zu erfolgen. Für Flaschen gelten die ergänzenden Bestimmungen der Anlage A.4.8.
(4) Versandbehälter gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 sowie von diesem gebildete Versandstücke sind ferner nach den Bestimmungen des ADR oder RID mit den in Betracht kommenden Gefahrenzetteln und Aufschriften zu versehen.
Erstprüfung, erste Druckprüfung, Baumusterprüfung und
Betriebsprüfung
§ 16. (1) Erstprüfung, erste Druckprüfung sowie gegebenenfalls Baumusterprüfung und erste Betriebsprüfung sind für Versandbehälter gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 im Rahmen der erstmaligen Prüfungen gemäß ADR/RID durchzuführen. Zusätzlich zu den Bestimmungen des ADR/RID betreffend die erstmaligen Prüfungen gelten die Bestimmungen der Abs. 2 bis 7.
(2) Flaschen sind keiner ersten Betriebsprüfung zu unterziehen. Die Prüfung der Funktion der Ausrüstung, der Dichtheit und die Überprüfung der Konformität sind anlässlich der Befüllung von der Füllstelle durchzuführen.
(3) Für Gasflaschen gemäß Anlage A.4.1 gelten die in dieser Anlage angeführten Konformitätsbewertungsverfahren.
(4) Die in den Anlagen A.4.2 bis A.4.4 angeführten Konformitätsbewertungsverfahren entsprechen im Zusammenhang mit den in diesen Anlagen angeführten technischen Regeln der in der Nr. 6.2.1.4 ADR/RID angeführten Modulkombination B in Verbindung mit F *1). Die Anwendung der Bestimmungen der Nr. 6.2.1.4 ADR/RID wird durch die Anlagen A.4.2 bis A.4.4 nicht eingeschränkt.
(5) Das in der Anlage A.4.5 angeführte Konformitätsbewertungsverfahren entspricht im Zusammenhang mit den in dieser Anlage angeführten technischen Regeln der in der Nr. 6.2.1.4 ADR/RID angeführten Modulkombination B in Verbindung mit C *1). Die Anwendung der Bestimmungen der Nr. 6.2.1.4 ADR/RID wird durch die Anlage A.4.5 nicht eingeschränkt.
(6) Druckprüfungen an nahtlosen und geschweißten Stahlflaschen sowie nahtlosen und geschweißten Aluminiumflaschen nach Anlagen A.4.1 bis 4.4 dürfen auch von einem Sachkundigen des Herstellerwerkes durchgeführt werden, wenn nachstehende Voraussetzungen erfüllt werden:
Die Erstprüfstelle delegiert die Druckprüfung und bewertet deren Ergebnis.
Der Hersteller unterhält qualitätssichernde Maßnahmen, die Verfahrensregeln, Arbeitsanweisungen, Dokumentation und Personalschulung umfassen.
Das Prüfverfahren wird zwischen Hersteller und Erstprüfstelle vereinbart und bestätigt;
Der Hersteller muss über qualifiziertes Personal und Einrichtungen zur Durchführung der Druckprüfung verfügen. Die Druckhaltung während des Druckprüfvorganges muss kontrolliert erfolgen.
Die Erstprüfstelle hat sich stichprobenweise von der Eignung des Personals, der Eignung und der Funktion der Einrichtungen, der ordnungsgemäßen Durchführung der Druckprüfungen und Anwendung der qualitätssichernden Maßnahmen zu überzeugen.
(7) Für Flaschenbündel gelten die Bestimmungen der Anlage A.5.
(8) Für die zum In-Verkehr-Bringen und zur Inbetriebnahme erforderlichen Prüfungen an nachstehend angeführten Versandbehältern gelten folgende Bestimmungen:
Für Silotransportbehälter die Bestimmungen der Anlage A.7 Teil 2. 2. Für Flaschen für Versuchszwecke die Bestimmungen der Anlage A.4.7.
Für Kraftgastanks die im ADR für die erstmalige Prüfung vorgesehenen Prüfungen und Verfahren (Module) für Gefäße, einschließlich einer Überprüfung der Ausrüstung gemäß Anlage A.6.
(9) Grundsätzlich gilt für die im Abs. 1 genannten Prüfungen an Versandbehältern:
Die Bauprüfung und erste Druckprüfung im Rahmen der Baumusterprüfung sind an einem repräsentativen Muster eines Versandbehälters durchzuführen.
Die Dichtheit des Versandbehälters ist im Rahmen der ersten Betriebsprüfung zu überprüfen.
(10) Für die Prüfung der Ausrüstung von Versandbehältern gelten folgende Bestimmungen:
Die im Rahmen der Vorprüfung zu überprüfende Beschreibung der Ausrüstung hat zu umfassen:
Vollständigkeit,
Art der Ausrüstung,
technische Daten,
Art der vorgesehenen Konformitätsnachweise.
Die Eignung und zuverlässige Funktion der Ausrüstungsteile ist durch eine Baumusterprüfung oder, sofern technisch möglich, durch eine sinngemäße Einzelprüfung nachzuweisen, die auch bei eingebauter Einrichtung durchgeführt werden kann. Nähere Bestimmungen zur Prüfung der Ausrüstung sind in der Anlage A.1 angeführt.
Erstprüfung, erste Druckprüfung, Baumusterprüfung und Betriebsprüfung
§ 16. (1) Erstprüfung, erste Druckprüfung sowie gegebenenfalls Baumusterprüfung und erste Betriebsprüfung sind für Versandbehälter gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 im Rahmen der erstmaligen Prüfungen gemäß ADR/RID durchzuführen. Zusätzlich zu den Bestimmungen des ADR/RID betreffend die erstmaligen Prüfungen gelten die Bestimmungen der Abs. 2 bis 7.
(2) Flaschen sind keiner ersten Betriebsprüfung zu unterziehen. Die Prüfung der Funktion der Ausrüstung, der Dichtheit und die Überprüfung der Konformität sind anlässlich der Befüllung von der Füllstelle durchzuführen.
(3) Für Gasflaschen gemäß Anlage A.4.1 gelten die in dieser Anlage angeführten Konformitätsbewertungsverfahren.
(4) Die in den Anlagen A.4.2 bis A.4.4 angeführten Konformitätsbewertungsverfahren entsprechen im Zusammenhang mit den in diesen Anlagen angeführten technischen Regeln der in der Nr. 6.2.1.4 ADR/RID angeführten Modulkombination B in Verbindung mit F 1). Die Anwendung der Bestimmungen der Nr. 6.2.1.4 ADR/RID wird durch die Anlagen A.4.2 bis A.4.4 nicht eingeschränkt.
(5) Das in der Anlage A.4.5 angeführte Konformitätsbewertungsverfahren entspricht im Zusammenhang mit den in dieser Anlage angeführten technischen Regeln der in der Nr. 6.2.1.4 ADR/RID angeführten Modulkombination B in Verbindung mit C 1). Die Anwendung der Bestimmungen der Nr. 6.2.1.4 ADR/RID wird durch die Anlage A.4.5 nicht eingeschränkt.
(6) Druckprüfungen an nahtlosen und geschweißten Stahlflaschen sowie nahtlosen und geschweißten Aluminiumflaschen nach Anlagen A.4.1 bis 4.4 dürfen auch von einem Sachkundigen des Herstellerwerkes durchgeführt werden, wenn nachstehende Voraussetzungen erfüllt werden:
Die Erstprüfstelle delegiert die Druckprüfung und bewertet deren Ergebnis.
Der Hersteller unterhält qualitätssichernde Maßnahmen, die Verfahrensregeln, Arbeitsanweisungen, Dokumentation und Personalschulung umfassen.
Das Prüfverfahren wird zwischen Hersteller und Erstprüfstelle vereinbart und bestätigt;
Der Hersteller muss über qualifiziertes Personal und Einrichtungen zur Durchführung der Druckprüfung verfügen. Die Druckhaltung während des Druckprüfvorganges muss kontrolliert erfolgen.
Die Erstprüfstelle hat sich stichprobenweise von der Eignung des Personals, der Eignung und der Funktion der Einrichtungen, der ordnungsgemäßen Durchführung der Druckprüfungen und Anwendung der qualitätssichernden Maßnahmen zu überzeugen.
(7) Für Flaschenbündel gelten die Bestimmungen der Anlage A.5.
(8) Für die zum In-Verkehr-Bringen und zur Inbetriebnahme erforderlichen Prüfungen an nachstehend angeführten Versandbehältern gelten folgende Bestimmungen:
Für Silotransportbehälter die Bestimmungen der Anlage A.7 Teil 2.
Für Flaschen für Versuchszwecke die Bestimmungen der Anlage A.4.7.
Für Kraftgastanks die Bestimmungen der Anlage A.6.
(9) Grundsätzlich gilt für die im Abs. 1 genannten Prüfungen an Versandbehältern:
Die Bauprüfung und erste Druckprüfung im Rahmen der Baumusterprüfung sind an einem repräsentativen Muster eines Versandbehälters durchzuführen.
Die Dichtheit des Versandbehälters ist im Rahmen der ersten Betriebsprüfung zu überprüfen.
(10) Für die Prüfung der Ausrüstung von Versandbehältern gelten folgende Bestimmungen:
Die im Rahmen der Vorprüfung zu überprüfende Beschreibung der Ausrüstung hat zu umfassen:
Vollständigkeit,
Art der Ausrüstung,
technische Daten,
Art der vorgesehenen Konformitätsnachweise.
Die Eignung und zuverlässige Funktion der Ausrüstungsteile ist durch eine Baumusterprüfung oder, sofern technisch möglich, durch eine sinngemäße Einzelprüfung nachzuweisen, die auch bei eingebauter Einrichtung durchgeführt werden kann. Nähere Bestimmungen zur Prüfung der Ausrüstung sind in der Anlage A.1 angeführt.
Versandbehälterbescheinigungen und Konformitätserklärung
§ 17. (1) Nach erfolgreich abgeschlossener Erst- und erster Druckprüfung an
Tanks,
Gefäßen ausgenommen Flaschen,
Kraftgastanks und
Silotransportbehältern, ausgenommen jene gemäß Anlage A.7 Teil 2 Z 3,
(2) Für Flaschen ist die Ausstellung einer Versandbehälterbescheinigung oder Konformitätserklärung nicht erforderlich. Für Flaschen gilt das in § 15 Abs. 1 Z 1 lit. a angeführte Zeichen als Konformitätsnachweis.
(3) Von akkreditierten Stellen gemäß § 26 Abs. 1 Z 1 des GGBG durchgeführte Prüfungen an Silotransportbehältern gemäß § 21 Abs. 5 sind gemäß ADR/RID zu bescheinigen. Diese Bescheinigungen ersetzen die Versandbehälterbescheinigung gemäß Anlage A.3.
(4) Die Ergebnisse der ersten Betriebsprüfung, wiederkehrenden Untersuchungen und Überprüfungen sind von einer Kesselprüfstelle durch Eintragung in die Versandbehälterbescheinigung zu dokumentieren. Weiters ist von der Kesselprüfstelle der Zeitpunkt der nächstfälligen Untersuchung in die Versandbehälterbescheinigung einzutragen. Prüfbefunde sowie Zeichnungen und Werkstoffatteste sind der Versandbehälterbescheinigung anzuschließen.
(5) Versandbehälterbescheinigungen sind entsprechend den in der Anlage A.3 dargestellten Vordrucken auszuführen. Wurde für Gefäße, ausgenommen Flaschen, auf Grund des gemäß § 16 Abs. 1 gewählten Konformitätsbewertungsverfahrens keine Versandbehälterbescheinigung von der Erstprüfstelle ausgestellt, ist von der Kesselprüfstelle nach erfolgreich abgeschlossener erster Betriebsprüfung eine Bescheinigung gemäß Anlage A.3 auszustellen, wobei jedoch anstelle der Seite 1 des Vordruckes die Konformitätserklärung des Herstellers anzufügen ist.
(6) Die Versandbehälterbescheinigung für Flaschenbündel, Gefäß- und Tankbatterien ist durch ein Beiblatt zu ergänzen, welches Zusatzangaben über deren Zusammensetzung und Ausrüstung enthält. Das Beiblatt ist entsprechend dem in Anlage A.3 Seite 4 dargestellten Vordruck auszuführen.
(7) Die Versandbehälterbescheinigung ist mit den zugehörigen Anlagen durch einen rosa Einband und der Aufschrift "Versandbehälterbescheinigung" zusammenzufassen und zu sichern. Die zugehörigen Anlagen sind detailliert aufzulisten.
(8) Für die in den Anlagen A.4.5 und 4.7, A.7 Teil 2 Z 3 sowie A.8 bis A.14 angeführten Versandbehälter ist die Konformität mit den jeweils zutreffenden Bestimmungen dieser Verordnung hinsichtlich des In-Verkehr-Bringens und der Inbetriebnahme vom Hersteller entsprechend den Bestimmungen der angeführten Anlagen zu erklären.
(9) Vom Betreiber sind Versandbehälterbescheinigungen und Konformitätserklärungen zur Einsichtnahme durch zuständige Behörden bereitzuhalten.
(10) Anlässlich der kraftfahrrechtlichen Genehmigung und der wiederkehrenden Überprüfungen von Straßenfahrzeugen für Tanks und Silotransportbehälter sind Versandbehälterbescheinigungen und Konformitätserklärungen vom Betreiber vorzulegen.
Versandbehälterbescheinigungen und Konformitätserklärung
§ 17. (1) Nach erfolgreich abgeschlossener Erst- und erster Druckprüfung an
Tanks und
Gefäßen ausgenommen Flaschen
(2) Für Flaschen ist die Ausstellung einer Versandbehälterbescheinigung oder Konformitätserklärung nicht erforderlich.
(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 347/2005)
(4) Die Ergebnisse der ersten Betriebsprüfung, wiederkehrenden Untersuchungen und Überprüfungen sind von einer Kesselprüfstelle durch Eintragung in die Versandbehälterbescheinigung zu dokumentieren. Weiters ist von der Kesselprüfstelle der Zeitpunkt der nächstfälligen Untersuchung in die Versandbehälterbescheinigung einzutragen. Prüfbefunde sowie Zeichnungen und Werkstoffatteste sind der Versandbehälterbescheinigung anzuschließen.
(5) Versandbehälterbescheinigungen sind entsprechend den in der Anlage A.3 dargestellten Vordrucken auszuführen. Wurde für Gefäße, ausgenommen Flaschen, auf Grund des gemäß § 16 Abs. 1 gewählten Konformitätsbewertungsverfahrens keine Versandbehälterbescheinigung von der Erstprüfstelle ausgestellt, ist von der Kesselprüfstelle nach erfolgreich abgeschlossener erster Betriebsprüfung eine Bescheinigung gemäß Anlage A.3 auszustellen, wobei jedoch anstelle der Seite 1 des Vordruckes die Konformitätserklärung des Herstellers anzufügen ist.
(6) Die Versandbehälterbescheinigung für Flaschenbündel, Gefäß- und Tankbatterien ist durch ein Beiblatt zu ergänzen, welches Zusatzangaben über deren Zusammensetzung und Ausrüstung enthält. Das Beiblatt ist entsprechend dem in Anlage A.3 Seite 4 dargestellten Vordruck auszuführen.
(7) Die Versandbehälterbescheinigung ist mit den zugehörigen Anlagen durch einen rosa Einband und der Aufschrift “Versandbehälterbescheinigung” zusammenzufassen und zu sichern. Die zugehörigen Anlagen sind detailliert aufzulisten.
(8) Für die in den Anlagen A.4.5, A.4.7 und A.8 sowie A.10 bis A.14 angeführten Versandbehälter ist die Konformität mit den jeweils zutreffenden Bestimmungen dieser Verordnung hinsichtlich des In-Verkehr-Bringens und der Inbetriebnahme vom Hersteller entsprechend den Bestimmungen der angeführten Anlagen zu erklären.
(9) Vom Betreiber sind Versandbehälterbescheinigungen und Konformitätserklärungen zur Einsichtnahme durch zuständige Behörden bereitzuhalten.
(10) Anlässlich der kraftfahrrechtlichen Genehmigung und der wiederkehrenden Überprüfungen von Straßenfahrzeugen für Tanks und Silotransportbehälter sind Versandbehälterbescheinigungen und Konformitätserklärungen vom Betreiber vorzulegen.
Wiederkehrende Untersuchungen, allgemeine Anforderungen und Fristen
§ 18. (1) Die wiederkehrenden Untersuchungen für Versandbehälter gemäß § 1 Abs. 2 Z 1, ausgenommen jene mit Pi-Kennzeichnung, sind im Rahmen der wiederkehrenden Prüfungen gemäß ADR/RID durchzuführen. Die Bestimmungen des ADR/RID betreffend die wiederkehrenden Prüfungen gelten mit den in den Abs. 2 bis 4 und 7 bis 9 sowie § 19 angeführten Maßgaben und Ergänzungen. Die wiederkehrenden Untersuchungen an Pi-gekennzeichneten Druckgeräten sind entsprechend der Ortsbeweglichen Druckgeräteverordnung - ODGVO, BGBl. II Nr. 291/2001 in der geltenden Fassung durchzuführen.
(2) Für Gefäße aus Verbundwerkstoffen sind die Fristen unter Beachtung des bei Auslegung und Herstellung angewandten Regelwerkes von einer Erstprüfstelle festzulegen.
(3) Für Flaschen gelten folgende ergänzende Bestimmungen:
Die Möglichkeit einer Gewichtskontrolle muss gegeben sein.
Vor der Flaschenprüfung sind der Prüfstelle Listen mit folgenden Daten der zu prüfenden Flaschen zu übergeben:
Gas,
Erzeugungsnummer,
Baujahr,
Monat und Jahr der letzten Druckprüfung,
Kennzeichen der porösen Masse bei Acetylenflaschen,
Leermasse "soll" (eingeprägte Leermasse), ausgenommen bei Acetylenflaschen,
Leermasse "ist" (gewogene), ausgenommen bei Acetylenflaschen.
Für Flaschen für Atemschutzgeräte gelten grundsätzlich die gasebezogenen Prüfungsfristen des ADR/RID. Flaschen für tragbare Tauchgeräte, einschließlich der Flaschen für Rettungs- und Tarierwesten, welche nicht ausreichend gegen äußere und innere Korrosion geschützt sind (Kennzeichnung "TG"), sind ergänzend zu den Bestimmungen des ADR/RID wiederkehrenden Untersuchungen in Form von äußeren und inneren Besichtigungen im 4. und 7. Jahr des zehnjährigen Prüfungsintervalles zu unterziehen.
Vor jeder Änderung der Gaseart, die eine Änderung des Prüfungsintervalles zur Folge hat, muss eine wiederkehrende Untersuchung erfolgen.
(4) Bei verschlossenen Kryo-Behältern nach Nr. 6.2.3.4 ADR/RID mit Doppelmantelisolierung sowie bei Tanks mit Vakuumisolierung darf die Druckprüfung und innere Besichtigung durch eine Dichtheitsprüfung ersetzt werden. Diese Dichtheitsprüfung ist mit dem festgesetzten höchsten Betriebsdruck durchzuführen. Die Dichtheitsprüfung erfolgt mit inertem, trockenem Gas oder mit dem im Versandbehälter enthaltenen Gas. Die Kontrolle der Dichtheit erfolgt dabei entweder mit Hilfe einer Vakuummessung oder, sofern diese nicht möglich ist oder eine Vakuumisolierung nicht vorliegt, mittels Manometers mit hinreichender Anzeigegenauigkeit. Während der Dichtheitskontrolle mittels Manometers darf der Druck während eines Zeitraumes von einer Stunde nicht absinken; dabei sind jedoch solche Änderungen zu berücksichtigen, die sich aus der Art des Prüfgases und aus Temperaturänderungen ergeben. Zur Durchführung der Dichtheitsprüfung an Tanks mit Vakuumisolierung brauchen in der Regel Wärmeschutzeinrichtungen nicht entfernt zu werden.
(5) Die Frist für die Durchführung der wiederkehrenden Untersuchungen für Kraftgastanks beträgt zehn Jahre. Die wiederkehrende Untersuchung umfasst eine Druckprüfung, die Feststellung des äußeren und inneren Zustandes sowie eine Überprüfung der Ausrüstung und Kennzeichnung.
(6) Für die wiederkehrenden Untersuchungen an Silotransportbehältern gelten die Bestimmungen der Anlage A.7 Teil 2.
(7) Für die wiederkehrenden Untersuchungen der in den Abs. 1 bis 6 angeführten Versandbehälter gelten folgende allgemeine Bestimmungen:
Für die Durchführung der Druckprüfungen und Dichtheitsprüfungen sind der Prüfstelle geeignete Einrichtungen zur Verfügung zu stellen, die es ermöglichen, den erforderlichen Druck aufzubringen. Zur Durchführung der äußeren und inneren Besichtigung sind die Behälter gereinigt bereitzustellen.
Auf Grund der Prüfung verworfene Behälter sind für die Weiterverwendung als Versandbehälter unbrauchbar zu machen. Sofern eine Versandbehälterbescheinigung besteht, ist ein entsprechender Vermerk einzutragen.
Bei Versandbehältern, die nachweislich nicht in Betrieb waren, werden die Fristen für die wiederkehrenden Untersuchungen vom Datum der abschließenden Besichtigung an gerechnet. Die abschließende Besichtigung besteht aus einer stichprobenweisen äußeren und inneren Besichtigung. Falls es der Zustand verlangt, ist eine innere Besichtigung und Druckprüfung an jedem dieser Versandbehälter vorzunehmen.
(8) Die Durchführung nachfolgender wiederkehrender Untersuchungen durch die einmal für eine wiederkehrende Untersuchung oder erste Betriebsprüfung gewählte Kesselprüfstelle darf entfallen, sofern die nachfolgenden wiederkehrenden Untersuchungen durch andere Kesselprüfstellen durchgeführt werden. Diesfalls hat das Verfahren gemäß § 16 Abs. 2 Kesselgesetz keine Anwendung zu finden. Der Auftrag zur Durchführung einer bestimmten wiederkehrenden Untersuchung ist vom Betreiber jeweils nur an eine Kesselprüfstelle zu vergeben.
(9) Die Durchführung der wiederkehrenden Untersuchungen hat in der Regel vor Ablauf der jeweils zutreffenden Fristen zu erfolgen. Die in § 1 Abs. 2 Z 1 angeführten Versandbehälter, ausgenommen Tanks, dürfen auch nach Ablauf der für die wiederkehrenden Untersuchungen festgelegten Frist befördert werden, um sie der Untersuchung zuzuführen. Bei Flaschenbündel und Flaschen, ausgenommen solche mit der Kennzeichnung TG oder nach Anlage A.2 Z 2 mit Aufkleber gemäß A.2 Z 2.2.3, darf mit der wiederkehrenden Untersuchung bis zur nächsten Neubefüllung zugewartet werden.
Wiederkehrende Untersuchungen, allgemeine Anforderungen und Fristen
§ 18. (1) Die wiederkehrenden Untersuchungen für Versandbehälter gemäß § 1 Abs. 2 Z 1, ausgenommen jene mit Pi-Kennzeichnung, sind im Rahmen der wiederkehrenden Prüfungen gemäß ADR/RID durchzuführen. Die Bestimmungen des ADR/RID betreffend die wiederkehrenden Prüfungen gelten mit den in den Abs. 2, Abs. 3 Z 1, 2 und 5, Abs. 4 und 7 bis 10 sowie § 19 angeführten Maßgaben und Ergänzungen. Die wiederkehrenden Untersuchungen an Pi-gekennzeichneten Druckgeräten sind entsprechend der Ortsbeweglichen Druckgeräteverordnung - ODGVO, BGBl. II Nr. 291/2001 in der geltenden Fassung durchzuführen.
(2) Für Gefäße aus Verbundwerkstoffen sind die Fristen unter Beachtung des bei Auslegung und Herstellung angewandten Regelwerkes von einer Erstprüfstelle festzulegen.
(3) Für Flaschen gelten folgende ergänzende Bestimmungen:
Die Möglichkeit einer Gewichtskontrolle muss gegeben sein.
Vor der Flaschenprüfung sind der Prüfstelle Listen mit folgenden Daten der zu prüfenden Flaschen zu übergeben:
Gas,
Erzeugungsnummer,
Baujahr,
Monat und Jahr der letzten Druckprüfung,
Kennzeichen der porösen Masse bei Acetylenflaschen,
Leermasse “soll” (eingeprägte Leermasse), ausgenommen bei Acetylenflaschen,
Leermasse “ist” (gewogene), ausgenommen bei Acetylenflaschen.
An Flaschen für tragbare Tauchgeräte, einschließlich der Flaschen für Rettungs- und Tarierwesten ist alle zehn Jahre eine Druckprüfung und alle 40 Monate eine innere und äußere Untersuchung durchzuführen. An Flaschen, die in Atemschutzgeräten Verwendung finden, ist alle zehn Jahre eine innere und äußere Untersuchung, verbunden mit einer Druckprüfung durchzuführen.
An Flaschen, die in tragbaren CO 2 -Löschgeräten Verwendung finden, sind alle zehn Jahre eine Druckprüfung und eine innere Untersuchung sowie jedes zweite Jahr periodische Kontrollen (§ 20) im Rahmen dieses 10-jährigen Prüfungsintervalles durchzuführen.
Vor jeder Änderung der Gaseart, die eine Änderung des Prüfungsintervalles zur Folge hat, muss eine wiederkehrende Untersuchung erfolgen.
(4) Bei verschlossenen Kryo-Behältern nach Nr. 6.2.3.4 ADR/RID mit Doppelmantelisolierung sowie bei Tanks mit Vakuumisolierung darf die Druckprüfung und innere Besichtigung durch eine Dichtheitsprüfung ersetzt werden. Diese Dichtheitsprüfung ist mit dem festgesetzten höchsten Betriebsdruck durchzuführen. Die Dichtheitsprüfung erfolgt mit inertem, trockenem Gas oder mit dem im Versandbehälter enthaltenen Gas. Die Kontrolle der Dichtheit erfolgt dabei entweder mit Hilfe einer Vakuummessung oder, sofern diese nicht möglich ist oder eine Vakuumisolierung nicht vorliegt, mittels Manometers mit hinreichender Anzeigegenauigkeit. Während der Dichtheitskontrolle mittels Manometers darf der Druck während eines Zeitraumes von einer Stunde nicht absinken; dabei sind jedoch solche Änderungen zu berücksichtigen, die sich aus der Art des Prüfgases und aus Temperaturänderungen ergeben. Zur Durchführung der Dichtheitsprüfung an Tanks mit Vakuumisolierung brauchen in der Regel Wärmeschutzeinrichtungen nicht entfernt zu werden.
(5) Die Frist für die Durchführung der wiederkehrenden Untersuchungen für Kraftgastanks für Flüssiggas beträgt zehn Jahre. Die wiederkehrende Untersuchung umfasst eine Druckprüfung, die Feststellung des äußeren und inneren Zustandes sowie eine Überprüfung der Ausrüstung und Kennzeichnung und ist vor Ablauf der Frist durchzuführen.
(6) Für die wiederkehrenden Untersuchungen an Silotransportbehältern gelten die Bestimmungen der Anlage A.7 Teil 2.
(7) Für die wiederkehrenden Untersuchungen der in den Abs. 1 bis 6 angeführten Versandbehälter gelten folgende allgemeine Bestimmungen:
Für die Durchführung der Druckprüfungen und Dichtheitsprüfungen sind der Prüfstelle geeignete Einrichtungen zur Verfügung zu stellen, die es ermöglichen, den erforderlichen Druck aufzubringen. Zur Durchführung der äußeren und inneren Besichtigung sind die Behälter gereinigt bereitzustellen.
Auf Grund der Prüfung verworfene Behälter sind für die Weiterverwendung als Versandbehälter unbrauchbar zu machen. Sofern eine Versandbehälterbescheinigung besteht, ist ein entsprechender Vermerk einzutragen.
Bei Versandbehältern, die nachweislich nicht in Betrieb waren, werden die Fristen für die wiederkehrenden Untersuchungen vom Datum der abschließenden Besichtigung an gerechnet. Die abschließende Besichtigung besteht aus einer stichprobenweisen äußeren und inneren Besichtigung. Falls es der Zustand verlangt, ist eine innere Besichtigung und Druckprüfung an jedem dieser Versandbehälter vorzunehmen.
(8) Die Frist für die Durchführung der wiederkehrenden Untersuchungen für Gasflaschen für die Flüssiggase Propan und Butan und deren Gemische beträgt zehn Jahre. Diese Frist kann auf 15 Jahre erstreckt werden, wenn:
die Gasflaschen nach ÖNORM EN 1442, einer gleichwertigen Norm oder gleichwertigen Rechtsvorschrift gestaltet, hergestellt und geprüft wurden und
die technischen und organisatorischen Bedingungen der ÖNORMEN EN 1439 und EN 1440 eingehalten werden, wobei die eingesetzten Füllstellen gemäß Versandbehälterverordnung oder gleichwertigen Regeln zugelassen, betrieben und überwacht werden.
(8a) Hinsichtlich der Gleichwertigkeit alter Gasflaschen gilt für die Vorgangsweise bei der Anwendbarkeit der in Abs. 8 angeführten Erleichterung der Erstreckung der Prüffristen für in Österreich rechtmäßig in Verkehr gebrachte Gasflaschen Folgendes:
Für Flaschen bis Baujahr 1948 ist die in Abs. 8 angeführte Erleichterung nicht anwendbar.
Für Flaschen ab Baujahr 1949 bis 26. September 1986 ist vor Anwendung der in Abs. 8 genannten Erleichterung von einer einschlägig akkreditierten Stelle eine Analyse einzuholen. Diese Analyse auf Basis der zutreffenden technischen Vorschriftenlage hat eine Bewertung der Gasflaschen oder Gasflaschentypen hinsichtlich der möglichen Inanspruchnahme der in Abs. 8 angeführten Erleichterung zu enthalten. Hiebei sind eine zusätzliche Kennzeichnung und gegebenenfalls zusätzliche Bedingungen vorzusehen.
Für Flaschen, die nach dem 26. September 1986 rechtmäßig in Österreich in Verkehr gebracht wurden, können die Erleichterungen des Abs. 8 grundsätzlich in Anspruch genommen werden.
Die in Z 2 und 3 genannten Erleichterungen sind von den Ergebnissen der zuletzt durchgeführten wiederkehrenden Untersuchungen abhängig zu machen.
(9) Die Durchführung der wiederkehrenden Untersuchungen hat in der Regel vor Ablauf der jeweils zutreffenden Fristen zu erfolgen. Die in § 1 Abs. 2 Z 1 angeführten Versandbehälter dürfen auch nach Ablauf der für die wiederkehrenden Untersuchungen festgelegten Frist befördert werden, um sie der Untersuchung zuzuführen. Bei Flaschenbündel, Flaschen und Flaschen für tragbare CO2-Löschgeräte, darf mit der wiederkehrenden Untersuchung bis zur nächsten Neubefüllung zugewartet werden.
Wiederkehrende Untersuchungen, Druckprüfung
§ 19. (1) Kann durch andere oder in Kombination mit anderen Prüfmethoden als der Druckprüfung eine zumindest gleichwertige Aussage über die Integrität und Dichtheit der Wandungen des Druckbehälters erzielt werden, dürfen diese Methoden oder ihre Kombinationen anstelle der Druckprüfung angewandt werden.
(2) Die Gasdruckprüfung darf als Ersatz der Flüssigkeitsdruckprüfung im Sinne des Abs. 1 angewandt werden, wenn die Flüssigkeitsdruckprüfung oder eine andere gleichwertige Prüfmethode wie die Schallemissionsprüfung nicht möglich oder zweckmäßig ist. Die Gasdruckprüfung darf in diesem Falle unter Anwendung des § 15 Abs. 4 im Zusammenhalt mit § 12 Abs. 3 des Kesselgesetzes durchgeführt werden, wenn
eine innere Prüfung, gegebenenfalls ergänzt mit zerstörungsfreien Prüfungen, ohne Beanstandung unmittelbar vorausgegangen ist,
besondere Schutzmaßnahmen getroffen sind, zB Prüfung des Behälters unter Wasser, Aufstellen von Schutzwänden oder Absperren des Raumes, in dem die Prüfung stattfindet, oder der Umgebung des zu prüfenden Behälters für Personen, die nicht an der Prüfung beteiligt sind.
(3) Die Druckprüfungen als Flüssigkeitsdruckprüfungen an Flaschen können auch von Sachkundigen des Füllbetriebes, des Herstellerwerkes oder Betrieben, die sich auf solche Druckprüfungen spezialisiert haben, in der Folge als prüfende Stelle bezeichnet, durchgeführt werden, wenn nachstehende Voraussetzungen erfüllt sind:
die Kesselprüfstelle delegiert die Druckprüfung an die prüfende Stelle und bewertet deren Ergebnis;
die prüfende Stelle unterhält qualitätssichernde Maßnahmen, die Verfahrensregeln, Arbeitsanweisungen, Dokumentation, Personalqualifikation und Personalschulung umfassen;
das Prüfverfahren wird zwischen der prüfenden Stelle einerseits und der Kesselprüfstelle andererseits vereinbart und bestätigt;
die prüfende Stelle verfügt über qualifiziertes Personal und Einrichtungen zur Durchführung der Druckprüfung. Die Druckhaltung während des Druckprüfvorganges muss kontrolliert erfolgen;
die Kesselprüfstelle hat sich stichprobenweise von der Eignung der Geräte und der ordnungsgemäßen Durchführung der Druckprüfungen zu überzeugen.
Periodische Kontrollen
§ 20. (1) An nachstehend angeführten Versandbehältern ist die Durchführung der ersten Betriebsprüfung und der wiederkehrenden Untersuchungen nicht erforderlich:
Flaschen für Gase mit dem Klassifizierungscode 1A, 1O, 2A, 2O oder 2F, deren Rauminhalt 2,5 l und deren Prüfdruck 30 bar nicht überschreiten,
Flaschen für Versuchszwecke,
drucklose Metallgefäße für tiefgekühlt verflüssigte Gase,
Löschmittelbehälter für Handfeuerlöscher sowie Treibgasflaschen für Handfeuerlöscher,
Silotransportbehälter mit einem Fülldruck oder Entleerungsdruck von höchstens 1 bar,
Versandbehälter für geringe Füllungsdrücke.
(2) An den in Abs. 1 angeführten Versandbehältern sind auf Veranlassung des Betreibers von sachkundigen Personen periodische Kontrollen, die eine Beurteilung der Betriebssicherheit der Versandbehälter erlauben, durchzuführen.
(3) Die periodischen Kontrollen haben Untersuchungen zu umfassen, welche zutreffende Betriebsbedingungen und Schädigungsmechanismen berücksichtigen. Gegebenenfalls sind in diese Untersuchungen die Parameter
Korrosion,
mechanische Beschädigung,
Rissbildung,
Undichtheiten,
Funktionstüchtigkeit der Ausrüstung,
Kennzeichnung,
Aufstellungsbedingungen,
(4) Art, Umfang und Häufigkeit der periodischen Kontrollen werden unter Berücksichtigung der Bedienungsanweisung des Versandbehälterherstellers und der Bestimmungen der Abs. 3 und 5 vom Betreiber auf Grund seiner Erfahrungen mit der angewandten Betriebsweise festgelegt.
(5) Handfeuerlöscher, die in Räumlichkeiten mit nicht korrosiv wirkender Atmosphäre bereitgehalten werden, sind in der Regel alle zwei Jahre einer periodischen Kontrolle zu unterziehen. Hievon abweichende Umgebungsbedingungen sind zu bewerten und gegebenenfalls durch eine Verkürzung der Kontrollfrist zu berücksichtigen. Kann auf Grund von Erfahrungen oder Versuchen festgestellt werden, dass für bestimmte Handfeuerlöschertypen die Betriebssicherheit über längere Zeiträume als zwei Jahre erhalten bleibt, darf die Kontrollfrist entsprechend verlängert werden.
(6) Die Durchführung und Auswertung der periodischen Kontrollen ist vom Betreiber zu dokumentieren.
(7) Vom Betreiber sind Dokumente, welche für das In-Verkehr-Bringen und über die periodischen Kontrollen ausgestellt wurden, zur Einsichtnahme durch die zuständigen Behörden bereitzuhalten.
Periodische Kontrollen
§ 20. (1) An nachstehend angeführten Versandbehältern ist die Durchführung der ersten Betriebsprüfung und der wiederkehrenden Untersuchungen nicht erforderlich:
Flaschen für Gase mit dem Klassifizierungscode 1A, 1O, 2A, 2O oder 2F, deren Rauminhalt 2,5 l und deren Prüfdruck 30 bar nicht überschreiten,
Flaschen für Versuchszwecke,
drucklose Metallgefäße für tiefgekühlt verflüssigte Gase,
Löschmittelbehälter für Handfeuerlöscher sowie Treibgasflaschen für Handfeuerlöscher,
Silotransportbehälter mit einem Fülldruck oder Entleerungsdruck von höchstens 1 bar,
Versandbehälter für geringe Füllungsdrücke.
(2) An den in Abs. 1 angeführten Versandbehältern sind auf Veranlassung des Betreibers von sachkundigen Personen periodische Kontrollen, die eine Beurteilung der Betriebssicherheit der Versandbehälter erlauben, durchzuführen.
(3) Die periodischen Kontrollen haben Untersuchungen zu umfassen, welche zutreffende Betriebsbedingungen und Schädigungsmechanismen berücksichtigen. Gegebenenfalls sind in diese Untersuchungen die Parameter
Korrosion,
mechanische Beschädigung,
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