Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über sicherheitstechnische Bestimmungen für Versandbehälter - Versandbehälterverordnung 2002 (VBV 2002)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 6 Abs. 2 und 3, 10 Abs. 1, 12 Abs. 5, 19, 24 und 25 des Kesselgesetzes, BGBl. Nr. 211/1992, zuletzt geändert durch BGBl. I, Nr. 136/2001, wird verordnet:
| § 1 | Geltungsbereich | |
|---|---|---|
| § 2 | Begriffsbestimmungen | |
| § 3 | Sicherheitsanforderungen | |
| § 4 | In-Verkehr-Bringen und Inbetriebnahme | |
| § 5 | Entwurf, allgemeine Bestimmungen | |
| § 6 | Entwurf, Berechnung | |
| § 7 | Entwurf, Berechnungsfaktoren | |
| § 8 | Werkstoffe, allgemeine Bestimmungen | |
| § 9 | Werkstoffe, Dokumentation | |
| § 10 | Fertigung, allgemeine Bestimmungen | |
| § 11 | Fertigung, Personal, Verfahren | |
| § 12 | Ausrüstung | |
| § 13 | Technische Regeln | |
| § 14 | Alternative technische Regeln | |
| § 15 | Kennzeichnung | |
| § 16 | Erst-, erste Druck-, Baumuster- und Betriebsprüfung | |
| § 17 | Versandbehälterbescheinigungen und Konformitätserklärung | |
| § 18 | Wiederkehrende Untersuchungen, allgemeine Anforderungen und Fristen | |
| § 19 | Wiederkehrende Untersuchungen, Druckprüfung | |
| § 20 | Periodische Kontrollen | |
| § 21 | Prüfstellen | |
| § 22 | Äquivalenzbestimmung | |
| § 23 | Allgemeine Betriebsbestimmungen, Befüllung | |
| § 24 | Betriebsbestimmungen für bestimmte Versandbehälter | |
| § 25 | Reparaturen und Änderungen | |
| § 26 | Übergangsbestimmungen | |
| § 27 | Außerkraftsetzung hinsichtlich des In-Verkehr-Bringens | |
| § 28 | Umsetzung von Richtlinien | |
| § 29 | Außer-Kraft-Treten | |
| § 30 | EU-Notifikation |
Anlage A.1
Anlage A.2
Anlage A.3
Anlage A.4.1
Anlage A.4.2
Anlage A.4.3
Anlage A.4.4
Anlage A.4.5
Anlage A.4.6
Anlage A.4.7
Anlage A.4.8
Anlage A.4.9
Anlage A.4.10
Anlage A.5
Anlage A.6
Anlage A.7 Teil 1
Anlage A.7 Teil 2
Anlage A.8
Anlage A.9
Anlage A.10
Anlage A.11
Anlage A.12
Anlage A.13
Anlage A.14
Anlage B
Geltungsbereich
§ 1. (1) Diese Verordnung gilt
für Herstellung, Ausrüstung, Kennzeichnung, Prüfung und In-Verkehr-Bringen von Versandbehältern,
für den Betrieb, die wiederkehrenden Untersuchungen und die Reparaturen von Versandbehältern und
für die Überwachung und den Betrieb von Füllstellen.
(2) Versandbehälter sind
die im europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße - ADR, und in der Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID), vorgesehenen Gefäße und Tanks der Klasse 2,
Versandbehälter für geringe Füllungsdrücke,
Flaschen für Versuchszwecke,
Kraftgastanks,
Silotransportbehälter,
Löschmittelbehälter für Handfeuerlöscher,
kleine Versandbehälterkapseln für verdichtete oder verflüssigte Gase,
Versandbehälter für kohlensäurehältige Getränke.
(3) Es gelten jene Fassungen des ADR und des RID, welche mit dem § 2 Z 1 lit. a und Z 2 lit. a des Gefahrgutbeförderungsgesetzes - GGBG, BGBl. I Nr. 145/1998, in der geltenden Fassung, in das österreichische Recht umgesetzt werden.
Geltungsbereich
§ 1. (1) Diese Verordnung gilt
für Herstellung, Ausrüstung, Kennzeichnung, Prüfung und In-Verkehr-Bringen von Versandbehältern,
für den Betrieb, die wiederkehrenden Untersuchungen und die Reparaturen von Versandbehältern und
für die Überwachung und den Betrieb von Füllstellen.
(2) Versandbehälter sind
die im europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR), und in der Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID), vorgesehenen Gefäße und Tanks für
Stoffe der Klasse 2,
Cyanwasserstoff, stabilisiert, UN-Nr. 1051,
Fluorwasserstoff, wasserfrei, UN-Nr. 1052,
Fluorwasserstoffsäure, mit mehr als 85% Fluorwasser, UN-Nr. 1790,
Versandbehälter für geringe Füllungsdrücke,
Flaschen für Versuchszwecke,
Kraftgastanks,
Silotransportbehälter,
Löschmittelbehälter für tragbare Feuerlöscher (Handfeuerlöscher) einschließlich Flaschen für tragbare CO 2 -Löscher,
kleine Versandbehälterkapseln für verdichtete oder verflüssigte Gase,
Versandbehälter für kohlensäurehaltige Getränke,
Flaschen für tragbare Tauchgeräte, einschließlich der Flaschen für Rettungs- und Tarierwesten sowie Flaschen, die in Atemschutzgeräten Verwendung finden,
Gefäße oder Tanks zur Beförderung anderer als in Z 1 genannter gefährlicher Stoffe, die nur zum Zweck der Beladung oder Entladung unter den Druck von Gasen gesetzt werden, während der Beförderung jedoch grundsätzlich drucklos sind.
(3) Es gelten jene Fassungen des ADR und des RID, welche mit dem § 2 Z 1 lit. a und Z 2 lit. a des Gefahrgutbeförderungsgesetzes - GGBG, BGBl. I Nr. 145/1998, in der geltenden Fassung, in das österreichische Recht umgesetzt werden.
Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) Es gelten die Begriffsbestimmungen des ADR und des RID mit den in den nachfolgenden Absätzen angeführten Ergänzungen.
(2) Kraftgastanks sind in Fahrzeugen dauernd angebrachte Behälter zur Aufnahme von dem Fahrzeugantrieb, der Beheizung, Kühlung oder dergleichen dienenden Gasen.
(3) Silotransportbehälter sind Versandbehälter für flüssige, körnige oder pulverförmige Stoffe, die nur zum Zwecke der Beladung oder Entladung mit verdichteten Gasen beaufschlagt werden.
(4) Der Betrieb von Versandbehältern umfasst deren Befüllung, Beförderung, Handhabung und Entleerung.
(5) Für nachstehende im ADR/RID angewandten Begriffe werden im folgenden die sachlich zuordenbaren Begriffe des Kesselgesetzes verwendet:
Erstmalige Prüfungen gemäß ADR/RID entsprechen Erstprüfungen, ersten Druckprüfungen und Dichtheitsprüfungen;
Wiederkehrende Prüfungen gemäß ADR/RID entsprechen wiederkehrenden Untersuchungen;
Druckgaspackungen gemäß ADR/RID entsprechen Aerosolpackungen.
(6) Bei der Angabe von Nummern des ADR/RID wird das Wort "Nummer" mit "Nr." abgekürzt.
(7) Fundstellen technischer Regeln sind in der Anlage B angeführt.
Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) Es gelten die Begriffsbestimmungen des ADR und des RID mit den in den nachfolgenden Absätzen angeführten Ergänzungen.
(2) Kraftgastanks sind in Fahrzeugen dauernd angebrachte Behälter zur Aufnahme von dem Fahrzeugantrieb, der Beheizung, Kühlung oder dergleichen dienenden Gasen.
(3) Silotransportbehälter sind Versandbehälter für nicht dem Geltungsbereich des ADR/RID unterliegende flüssige, körnige oder pulverförmige Stoffe, die nur zum Zwecke der Beladung oder Entladung mit verdichteten Gasen beaufschlagt werden.
(4) Der Betrieb von Versandbehältern umfasst deren Befüllung, Beförderung, Handhabung und Entleerung.
(5) Für nachstehende im ADR/RID angewandten Begriffe werden im folgenden die sachlich zuordenbaren Begriffe des Kesselgesetzes verwendet:
Erstmalige Prüfungen gemäß ADR/RID entsprechen Erstprüfungen, ersten Druckprüfungen und Dichtheitsprüfungen;
Wiederkehrende Prüfungen gemäß ADR/RID entsprechen wiederkehrenden Untersuchungen;
Druckgaspackungen gemäß ADR/RID entsprechen Aerosolpackungen.
(6) Bei der Angabe von Nummern des ADR/RID wird das Wort “Nummer” mit “Nr.” abgekürzt.
(7) Fundstellen technischer Regeln sind in der Anlage B angeführt.
Sicherheitsanforderungen
§ 3. (1) Die im § 1 Abs. 2 Z 1 angeführten Versandbehälter müssen den Bestimmungen des ADR/RID für die Versandstücke der Klasse 2 mit den in dieser Verordnung festgelegten Ergänzungen entsprechen und müssen gemäß diesen Bestimmungen geprüft und betrieben werden.
(2) Die im § 1 Abs. 2 Z 2 bis 8 angeführten Versandbehälter müssen den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen und gemäß diesen Bestimmungen geprüft und betrieben werden.
(3) Auf nachstehende Versandbehälter finden die Bestimmungen der §§ 5 bis 19 keine Anwendung. Es gilt für
drucklose Metallgefäße für tiefgekühlt verflüssigte Gase mit Klassifizierungscode 3 die Anlage A.8 in Ergänzung der Nr. 4.1.6 und die Verpackungsanweisung P203 ADR/RID;
Versandbehälter für geringe Füllungsdrücke die Anlage A.14 in Ergänzung der Nr. 1.1.3.2 lit. c ADR/RID.
(4) Auf Löschmittelbehälter für Handfeuerlöscher, Treibgasflaschen und Einwegflaschen für Aufladelöscher finden die Bestimmungen der §§ 15 bis 19 keine Anwendung. Es gilt die Anlage A.9.
(5) Auf nachstehende Versandbehälter finden die Bestimmungen der §§ 5 bis 20 keine Anwendung. Es gilt für
Aerosolpackungen die Anlage A.10;
Kartuschen die Anlage A.11;
kleine Versandbehälter für verdichtete oder verflüssigte Gase die Anlage A.12;
Versandbehälter für kohlensäurehältige Getränke, ausgenommen Tanks, die Anlage A.13 Z 2 und 3.
Sicherheitsanforderungen
§ 3. (1) Die im § 1 Abs. 2 Z 1 angeführten Versandbehälter müssen den Bestimmungen des ADR/RID für Gefäße oder Tanks der Klasse 2 mit den in dieser Verordnung festgelegten Ergänzungen entsprechen und müssen gemäß diesen Bestimmungen geprüft und betrieben werden.
(2) Die im § 1 Abs. 2 Z 2 bis 8 angeführten Versandbehälter müssen den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen und gemäß diesen Bestimmungen geprüft und betrieben werden.
(3) Auf nachstehende Versandbehälter finden die Bestimmungen der §§ 5 bis 19 keine Anwendung. Es gilt für
drucklose Metallgefäße für tiefgekühlt verflüssigte Gase mit Klassifizierungscode 3 die Anlage A.8 in Ergänzung der Nr. 4.1.6 und die Verpackungsanweisung P203 ADR/RID;
Versandbehälter für geringe Füllungsdrücke die Anlage A.14 in Ergänzung der Nr. 1.1.3.2 lit. c ADR/RID.
(4) Auf Löschmittelbehälter für Handfeuerlöscher, Treibgasflaschen und Einwegflaschen für Aufladelöscher finden die Bestimmungen der §§ 15 bis 19 keine Anwendung. Es gilt die Anlage A.9.
(5) Auf nachstehende Versandbehälter finden die Bestimmungen der §§ 5 bis 20 keine Anwendung. Es gilt für
Aerosolpackungen die Anlage A.10;
Kartuschen die Anlage A.11;
kleine Versandbehälter für verdichtete oder verflüssigte Gase die Anlage A.12;
Versandbehälter für kohlensäurehältige Getränke, ausgenommen Tanks, die Anlage A.13 Z 2 und 3.
(6) Für die in § 1 Abs. 2 Z 10 angeführten Versandbehälter gelten die jeweils zutreffenden Bestimmungen des ADR/RID.
In-Verkehr-Bringen und Inbetriebnahme
§ 4. (1) Versandbehälter die den Bestimmungen des § 3 entsprechen, dürfen nach Maßgabe des § 27 in Verkehr gebracht, in Betrieb genommen und betrieben werden.
(2) Versandbehälter, die den Bestimmungen des ADR/RID entsprechen und in einem ausländischen Vertragsstaat dieser Übereinkommen, welcher nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union oder ein Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, zugelassen sind, dürfen nur im Durchgangsverkehr befördert oder nur zur Befüllung oder nur zur Entleerung eingeführt werden. Die Herstellung solcher Versandbehälter in Österreich ist einer Einfuhr gleichzustellen.
Entwurf, allgemeine Bestimmungen
§ 5. (1) Die Bestimmungen der §§ 5 bis 7 sind auf Auslegung und Berechnung von
Gefäßen,
Tanks,
Kraftgastanks,
Flaschen für Versuchszwecke,
Silotransportbehältern und
Löschmittelbehältern für Handfeuerlöscher, Treibgasflaschen und Einwegflaschen für Aufladelöscher
(2) Versandbehälter sind unter Berücksichtigung aller für die Gewährleistung der Sicherheit der Geräte während ihrer gesamten Lebensdauer entscheidenden Faktoren fachgerecht zu entwerfen. Dem Entwurf sind geeignete Sicherheitsfaktoren zugrunde zu legen, bei denen umfassende Methoden verwendet werden, von denen bekannt ist, dass sie geeignete Sicherheitsmargen in Bezug auf alle relevanten Ausfallsarten konsistent einbeziehen.
(3) Versandbehälter sind auf Belastungen auszulegen, die der beabsichtigten Verwendung und anderen nach vernünftigen Ermessen vorhersehbaren Betriebsbedingungen angemessen sind. Insbesondere sind die folgenden Faktoren zu berücksichtigen:
Innen- und Außendruck;
Umgebungs- und Betriebstemperaturen;
statischer Druck und Füllgewichte unter Betriebs- und Prüfbedingungen;
dynamische Belastungen insbesondere im Zusammenhang mit der Beförderung;
Reaktionskräfte und -momente im Zusammenhang mit Trageelementen, Befestigungen, Rohrleitungen usw.;
Korrosion und Erosion, Materialermüdung usw.;
Zersetzung instabiler Stoffe.
Entwurf, Berechnung
§ 6. (1) Die Auslegung auf die erforderliche Belastbarkeit hat entsprechend einer Berechnung, die den Grundsätzen des Abs. 2 folgt, gegebenenfalls ergänzt durch eine experimentelle Auslegungsmethode, zu erfolgen.
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