Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Ungarn über den grenzüberschreitenden Tourismusverkehr zwischen dem Naturpark Geschriebenstein und dem Naturpark Írottkö

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 2002-05-01
Status Aufgehoben · 2015-01-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 7
Änderungshistorie JSON API

Ratifikationstext

Die Mitteilungen gemäß Art. 7 Abs. 2 des Abkommens wurden am 4. bzw. 12. März 2002 abgegeben; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 7 Abs. 2 mit 1. Mai 2002 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Republik Ungarn (im Folgenden: die Vertragsparteien) haben im Interesse der Vertiefung der gutnachbarlichen Beziehungen und im Interesse der Regelung des die gemeinsame Staatsgrenze überschreitenden Tourismusverkehrs zwischen dem Naturpark Geschriebenstein und dem Naturpark Írottkö (im Folgenden: Naturpark) Folgendes vereinbart:

Artikel 1

(1) Die Staatsbürger der Vertragsparteien und die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes sowie die Staatsangehörigen von Drittstaaten, die in keinem der Vertragsparteien der Visumpflicht unterliegen (im Folgenden: die Besucher), dürfen die österreichisch-ungarische Staatsgrenze mit einem gültigen Reisedokument zum Zweck des Besuches des Naturparks an den im Artikel 2 Absatz 1 dieses Abkommens bestimmten Stellen überschreiten.

(2) Die Besucher dürfen sich im Gebiet des anderen Vertragsstaates zu Fuß und - im Einklang mit den jeweiligen gültigen Rechtsvorschriften der Vertragsparteien - mit dem Fahrrad unter Einhaltung der markierten Wege in beide Richtungen bewegen und die bekannten Ausflugsorte besuchen.

Artikel 2

(1) Die Besucher dürfen die österreichisch-ungarische Staatsgrenze aus dem im Artikel 1 des gegenständlichen Abkommens bestimmten Zweck ausschließlich an den folgenden Stellen überschreiten:

(2) Auf Grund des Abkommens kann folgendes Gebiet besucht werden:

a)

auf dem Gebiet der Republik Ungarn:

b)

auf dem Gebiet der Republik Österreich:

(3) Eine Karte der die Staatsgrenze überschreitenden markierten Wanderwege, der bekannten Ausflugsorte, der Abgrenzung des Gebietes, das auf Grund des Abkommens besucht werden kann und der Grenzübergangsstellen ist dem Abkommen als Beilage Nr. 1 angeschlossen, die einen integrierenden Bestandteil dieses Abkommens bildet.

(4) Im Interesse des Schutzes der Naturwerte, beziehungsweise im Fall deren schwerer Beschädigung können die zuständigen Behörden der Vertragsparteien das Gebiet (Wege), das auf Grund des Abkommens besucht werden kann, durch Vereinbarung beschränken und die weiteren nötigen Maßnahmen bestimmen.

Artikel 3

(1) An dem im Artikel 2 Absatz 1 dieses Abkommens bestimmten Grenzübergansstellen ist das überschreiten der gemeinsamen Staatsgrenze vom 1. April bis 31. Oktober zwischen 7 Uhr und 20 Uhr und vom 1. November bis 31. März zwischen 8 Uhr und 16 Uhr gestattet.

(2) Der Aufenthalt auf dem Gebiet der anderen Vertragspartei aus dem im Artikel 1 dieses Abkommens bestimmten Zweck darf nach dem Grenzübertritt fünf Tage nicht überschreiten.

(3) Der Grenzübertritt und der Aufenthalt über die in den Absätzen 1 und 2 bestimmten Zeiträume hinaus ist nur im Falle von höherer Gewalt zulässig.

Artikel 4

(1) Die Besucher dürfen auf dem Gebiet der anderen Vertragspartei ausschließlich die im Artikel 2 bestimmten, sowie im Hinblick auf das Reiseziel des Ausfluges die zum Erreichen der Verköstigungs- und Unterbringungsstellen notwendigen, markierten Wanderwege in Anspruch nehmen.

(2) Die Besucher dürfen - im Einklang mit den jeweiligen gültigen Rechtsvorschriften der Vertragsparteien - nur dem Ziel und der Zeitdauer des Aufenthaltes entsprechende, für den persönlichen Gebrauch notwendige, Reisegegenstände einschließlich der üblichen Touristenausrüstung mitnehmen.

(3) Die Ein- und Ausfuhr von Gegenständen, die von den Gegenständen, die im Absatz 2 bestimmt wurden, abweichen, insbesondere von Waffen, ist verboten.

(4) Die Besucher der Naturparks sind verpflichtet, sich auf Aufforderung durch die zuständigen Grenzkontroll- und Zollorgane der Vertragsparteien mit dem im Artikel 1 dieses Abkommens bestimmten Reisedokument auszuweisen und die mitgeführten Gegenstände vorzuweisen.

Artikel 5

(1) Das in Artikel 2 Absatz 2 dieses Abkommens begrenzte Gebiet ist an den entsprechenden Stellen mit mehrsprachigen Informationstafeln zu bezeichnen, die die Anordnungen für den Grenzübertritt und den Aufenthalt auf dem festgesetzten Gebiet enthalten. Der Text der Informationstafeln ist dem Abkommen als Beilage 2 angeschlossen, die einen integrierenden Bestandteil dieses Abkommens bildet.

(2) Die Vertragsparteien sorgen für die Erhaltung und für die einheitliche Bezeichnung der über die Staatsgrenze führenden Wanderwege und der Informationstafeln.

Artikel 6

(1) Jeder der Vertragsparteien kann die Anwendung dieses Abkommens im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung, der allgemeinen Sicherheit und der öffentlichen Gesundheit ganz oder teilweise aussetzen. Beginn und Ende der Aussetzung sind dem anderen Vertragsstaat auf diplomatischem Wege vorher mitzuteilen.

(2) Über die in Absatz 1 und in Artikel 2 Abs. 4 des vorliegenden Abkommens enthaltenen Einschränkungen sind die Besucher auf den in Artikel 5 Absatz 1 genannten Informationstafeln zu informieren.

Artikel 7

(1) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.

(2) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsparteien einander auf diplomatischem Weg die Erfüllung der innerstaatlichen Voraussetzungen für das In-Kraft-Treten mitgeteilt haben.

(3) Dieses Abkommen kann von jeder der Vertragsparteien jederzeit schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt werden. Das Abkommen tritt mit Ablauf des 90. Tages nach dem Erhalt der Verständigung über die Kündigung außer Kraft.

(4) Mit dem In-Kraft-Treten dieses Abkommens tritt der Artikel 2 des am 5. April 1991 in Budapest unterzeichneten Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Ungarn über die Errichtung neuer Grenzübergänge an der gemeinsamen Staatsgrenze *) außer Kraft.

Geschehen zu Lutzmannsburg, am 23. Februar 2002, in zwei Urschriften in deutscher und ungarischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.


*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 282/1991

Beilage 1

Das im Artikel 2 des Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Ungarn und über den grenzüberschreitenden Tourismusverkehr zwischen dem Naturpark Geschriebenstein und dem Naturpark Írottkö festgelegte Gebiet

(Anm.: Beilage 1 ist als PDF dokumentiert.)

Beilage 2

Der Text der im Artikel 5 Absatz 1 des Abkommens zwischen derÖsterreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Ungarn über den grenzüberschreitenden Tourismusverkehr zwischen dem Naturpark Geschriebenstein und dem Naturpark Írottkö vorgesehenen Informationstafeln

1.

Der Text der in Artikel 5 Absatz 1 dieses Abkommens bestimmten Informationstafeln enthält in deutscher, ungarischer, englischer und französischer Sprache Folgendes:

“- Österreichische und Ungarische Staatsbürger, Staatsangehörige der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes sowie Staatsangehörige von Staaten, die in weder in Österreich noch in Ungarn der Visumpflicht unterliegen, dürfen mit einem gültigen Reisedokument die österreichisch-ungarische Staatsgrenze zum Zweck des Besuches des Naturparks überschreiten und sich dort höchstens fünf Tage lang aufhalten.

2.

Der Text der auf dem Staatsgebiet der Republik Österreich und der Republik Ungarn an den Grenzen des im Artikel 2 dieses Abkommens festgelegten Gebietes aufzustellenden Tafeln beinhaltet in deutscher, ungarischer, englischer und französischer Sprache folgendes:

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