VEREINBARUNG zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Ungarn über die Errichtung eines Wassergrenzüberganges in Fertörákos am Neusiedler See und einer gemeinsamen Grenzabfertigungsstelle auf ungarischem Staatsgebiet
Zum Außer-Kraft-Treten vgl. Art. 5 Abs. 5.
Ratifikationstext
Die Mitteilungen gemäß Art. 5 Abs. 2 der Vereinbarung wurden am 5. bzw. 12. März 2002 abgegeben; die Vereinbarung tritt gemäß ihrem Art. 5 Abs. 2 mit 1. Mai 2002 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Republik Ungarn (im Folgenden: die Vertragsparteien) haben gemäß Artikel 2 Absatz 4 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Republik Ungarn über die Grenzabfertigung im Straßen- und Schiffsverkehr *) vom 15. Mai 1992 Folgendes vereinbart:
*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 794/1992
Zum Außer-Kraft-Treten vgl. Art. 5 Abs. 5.
Artikel 1
(1) Die Vertragsparteien errichten an der österreichisch-ungarischen Staatsgrenze am Neusiedler See am Wasserweg zwischen den Grenzsteinen B 0/1 und B 0/2 eine Wassergrenzübergangsstelle.
(2) Der Benützungsumfang umfasst österreichische und ungarische Staatsbürger, Staatsangehörige der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes sowie Staatsangehörige von Drittstaaten, die in keiner der Vertragsparteien der Visumpflicht unterliegen.
Zum Außer-Kraft-Treten vgl. Art. 5 Abs. 5.
Artikel 2
Die täglichen Öffnungszeiten werden wie folgt festgelegt:
vom 1. Mai bis 15. Juni von 10.00 bis 18.00 Uhr
vom 16. Juni bis 14. September von 10.00 bis 20.00 Uhr
vom 15. September bis 15. Oktober von 10.00 bis 18.00 Uhr
Zum Außer-Kraft-Treten vgl. Art. 5 Abs. 5.
Artikel 3
(1) Die Grenzabfertigung durch die Dienstpersonen der Vertragsparteien erfolgt an der Grenzübergangsstelle Neusiedler See auf ungarischem Staatsgebiet im Verwaltungsgebiet der Gemeinde Fertörákos in einer gemeinsamen Grenzabfertigungsstelle.
(2) Die ungarische Vertragspartei sorgt im Wege des Betreibers der Grenzabfertigungsstelle für die unentgeltliche Bereitstellung der zur Tätigkeit der österreichischen und ungarischen Dienstpersonen notwendigen Räumlichkeiten. Sie trägt die Betriebskosten, mit Ausnahme der Telekommunikationskosten der österreichischen Dienstpersonen.
(3) Die ungarische Vertragspartei ermöglicht der österreichischen Vertragspartei das Betreiben der von ihr sichergestellten Telekommunikations- und Datenverwaltungsanlagen und die Errichtung der notwendigen Anschlüsse an das entsprechende Netzwerk der österreichischen Vertragspartei.
(4) Die Öffnungszeiten sind an der Grenzabfertigungsstelle und auf dem jeweiligen Gebiet der Vertragsparteien an einer gut sichtbaren Stelle anzugeben.
(5) Außerhalb der Öffnungszeiten wird durch die zuständigen Behörden der ungarischen Vertragspartei für die Sicherheit der Grenzabfertigungsstelle gesorgt werden.
(6) Die ungarische Vertragspartei stellt sicher, dass die Dienstpersonen die Grenzabfertigung gemäß den Bestimmungen des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Republik Ungarn über die Grenzabfertigung im Straßen- und Schiffsverkehr vom 15. Mai 1992 durchführen können.
Zum Außer-Kraft-Treten vgl. Art. 5 Abs. 5.
Artikel 4
Die Zone für die österreichischen Bediensteten umfasst:
- das für Abfertigung von Wasserfahrzeugen und Personen vorgesehene Hafengebiet,
- den Wasserweg am Neusiedler See zwischen den Grenzsteinen B 0/1 und B 0/2 und den Weg von der Staatsgrenze, Grenzstein B 2 über die Siedlung Fertörákos jeweils bis zur gemeinsamen Grenzabfertigungsstelle zwecks Erreichung dieser,
- die zugewiesenen Büroräume und Sozialräume,
- die zugewiesenen Abstell- und Liegeplätze für Dienstfahrzeuge.
Artikel 5
(1) Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.
(2) Diese Vereinbarung tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsparteien einander auf diplomatischem Weg die Erfüllung der innerstaatlichen Voraussetzungen für das In-Kraft-Treten mitgeteilt haben.
(3) Diese Vereinbarung kann von jeder der Vertragsparteien jederzeit schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt werden. Die Vereinbarung tritt mit Ablauf des 90. Tages nach dem Erhalt der Verständigung über die Kündigung außer Kraft.
(4) Jeder der Vertragsparteien kann die Anwendung dieser Vereinbarung im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung, der allgemeinen Sicherheit und der öffentlichen Gesundheit ganz oder teilweise aussetzen. Beginn und Ende der Aussetzung sind dem anderen Vertragsstaat auf diplomatischem Wege vorher mitzuteilen.
(5) Die vorliegende Vereinbarung erlischt unabhängig von der Kündigung, wenn das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Ungarn über die Grenzabfertigung im Straßen- und Schiffsverkehr vom 15. Mai 1992 außer Kraft tritt.
Geschehen zu Lutzmannsburg, am 23. Februar 2002, in zwei Urschriften in deutscher und ungarischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.
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