ABKOMMEN zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Französischen Republik und der Regierung der Italienischen Republik und dem Schweizer Bundesrat betreffend die Übung AMADEUS 2002
Ratifikationstext
Das Abkommen tritt gemäß seinem Artikel 10 mit 30. Mai 2002 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
Inhalt
PRÄAMBEL
| ARTIKEL 1 | Begriffsbestimmungen |
|---|---|
| ARTIKEL 2 | Ziel und Zweck |
| ARTIKEL 3 | Verpflichtungen des Gastgeberstaates |
| ARTIKEL 4 | Verpflichtungen der Entsendeparteien |
| ARTIKEL 5 | Schadenersatzforderungen |
| ARTIKEL 6 | Flugunfälle oder -zwischenfälle |
| ARTIKEL 7 | Gerichtsbarkeit |
| ARTIKEL 8 | Beilegung von Streitigkeiten |
| ARTIKEL 9 | Änderungen |
| ARTIKEL 10 | In-Kraft-Treten und Geltungsdauer |
| ANNEX | Host Nation Support |
| 1. Grundsätzliches | |
| 2. HNS Phasen | |
| 2.1 Verlegungsphase | |
| 2.2 Trainingsphase | |
| 2.3 Erholung | |
| 2.4 Rückverlegungsphase | |
| 3. Versorgungsgüter und Leistungen | |
| 3.1 Grundsätzliches | |
| 3.2 Versorgungsgüter und Leistungen | |
| 4. Liegenschaften und Umweltschutz | |
| 5. Medizinische Versorgung | |
| 6. Unglücksfälle | |
| 7. Transport und Instandhaltung | |
| 7.1 Transport | |
| 7.2 Instandhaltung | |
| 7.3 Truppenbewegungen und Sicherheit | |
| 7.4 Verkehrsunfälle und -vorkommnisse | |
| 8. Finanzen und Kosten | |
| 8.1 Grundsätzliches | |
| 8.2 Finanzielle Leistungen |
PRÄAMBEL
Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Französischen Republik und die Regierung der Italienischen Republik und der Schweizer Bundesrat, im Folgenden als Parteien bezeichnet,
IM HINBLICK auf die Bestimmungen des Übereinkommens zwischen den Vertragsstaaten des Nordatlantikvertrages und den anderen an der Partnerschaft für den Frieden teilnehmenden Staaten über die Rechtstellung ihrer Truppen *) vom 19. Juni 1995 (PfP SOFA),
IN BETRACHT ZIEHEND, dass die Übung AMADEUS 2002 vom 20. Mai 2002 bis zum 12. Juni 2002 in ÖSTERREICH stattfinden wird,
HABEN FOLGENDES VEREINBART:
*) Kundgemacht in BGBl. III Nr. 136/1998
ARTIKEL EINS
BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
Für die Zwecke dieses Abkommens gelten folgende Begriffsbestimmungen:
1.1 Übung : Die Übung AMADEUS 2002, die vom 20. Mai 2002 bis zum 12. Juni 2002 in ÖSTERREICH stattfindet und aus einer Stabsrahmenübung und einer Übung mit Volltruppe besteht;
1.2 Truppen: Alle auf dem Hoheitsgebiet des Gastgeberstaates für die Zwecke der Übung eingesetzten Teile der Entsendeparteien, das militärische und zivile Personal, alle Flugzeuge, Fahrzeuge, Ausrüstung, Waffensysteme, Munition und Vorräte eingeschlossen;
1.3 Gastgeberstaat : ÖSTERREICH als der Staat, der die vorübergehend für Zwecke der Übung auf seinem Hoheitsgebiet eingesetzten oder sich für Zwecke der Übung durch dieses Hoheitsgebiet bewegenden Truppen aufnimmt;
1.4 Host Nation Support (HNS) : Die zivile und militärische Unterstützung für Zwecke der Übung, die durch den Gastgeberstaat an die Truppen während ihres Einsatzes im oder während der Durchreise durch das Hoheitsgebiet des Gastgeberstaates geleistet wird;
1.5 Entsendepartei : Eine Partei, die auf Basis einer Einladung Truppen für Zwecke der Übung auf dem Hoheitsgebiet des Gastgeberstaates einsetzt;
1.6 “Advisory” : Kontrolle und Leitung für Flugzeuge, einschließlich aller Parameter für die Erfüllung des Auftrages.
ARTIKEL ZWEI
ZIEL UND ZWECK
2.1 Ziel dieses Abkommens ist die Festlegung der Verpflichtungen der Parteien in Hinblick auf die Übung wie auch die Festsetzung der Verfahren des HNS, der den Truppen seitens des Gastgeberstaates gewährt wird.
2.2 Dieses Abkommen bezweckt nicht, mit dem Recht des Gastgeberstaates oder den für die Parteien in Geltung stehenden internationalen Abkommen, einschließlich des PfP SOFA, in Widerspruch zu stehen. Im Fall eines Widerspruchs soll letzteres Anwendung finden.
2.3 Teilnehmende Luftfahrzeuge aller Parteien benützen den Luftraum des Gastgeberstaates ohne Verwendung von scharfer Munition zu dem Zweck, die Interoperabilität der teilnehmenden Luftstreitkräfte, die Taktik und die Sicherheit zu verbessern. Zu demselben Zweck dürfen Luftfahrzeuge der Schweizer Luftwaffe die Einrichtungen des Luftwaffenstützpunktes Rivolto (Italien) und des betreffenden Luftraumes für Flüge von Rivolto zur Grenze des Gastgeberstaates und zurück benützen.
ARTIKEL DREI
VERPFLICHTUNGEN DES GASTGEBERSTAATES
Im Rahmen der Bestimmungen dieses Abkommens wird der Gastgeberstaat
3.1 die Flugverkehrskontrolle und den Einsatz der Radarleitdienste organisieren. Alle Kontrollstellen werden Informationen zur Verfügung stellen und alle notwendigen Daten für die betroffenen militärischen Stellen in Bezug auf Luftraum, Sicherheit und sonstige übungsrelevante militärische Auswirkungen sicherstellen; “Advisory” berührt nicht den Grundsatz, dass die einzelnen Flugzeugbesatzungen für die Navigation und den sicheren Betrieb ihres Luftfahrzeugs verantwortlich sind;
3.2 so weit als möglich die Einreise, die Aufnahme, den Transport zum und vom Übungsgebiet, die Rückverlegung und die notwendige Anschlussversorgung der Truppen erleichtern;
3.3 die Verlegung der Truppen in das Übungsgebiet für die Zwecke der Übung zulassen;
3.4 soweit bestehende Gesetze, Verordnungen und internationale Übereinkommen nicht entgegenstehen, den Truppen erlauben, ungeladene Waffen während der Einreise, während des Transports zum und vom Übungsgebiet und während der anschließenden Rückverlegung zu tragen sowie Waffen und Munition im Übungsgebiet gemäß den einsatzmäßigen Sicherheitsmaßnahmen mit sich zu führen;
3.5 die Zollvergünstigungen des PfP SOFA auch auf Truppen von Staaten, die nicht Parteien des PfP SOFA sind, anwenden;
3.6 die notwendigen Informationen über Gesetze und Verordnungen des Gastgeberstaates betreffend die Einreise, den Transport zum und vom Übungsgebiet, die Benützung des Übungsgebietes und die anschließende Rückverlegung der Truppen zur Verfügung stellen;
3.7 HNS in Übereinstimmung mit diesem Abkommen gewähren;
3.8 die für die Rückerstattung der Kosten des für die Truppen geleisteten HNS an den Gastgeberstaat notwendigen administrativen und finanziellen Aufzeichnungen bereithalten;
ARTIKEL VIER
VERPFLICHTUNGEN DER ENTSENDEPARTEIEN
Die Entsendeparteien
4.1 respektieren das Recht des Gastgeberstaates;
4.2 stellen so weit wie möglich sicher, dass Art, Umfang und Qualität der benötigten Unterstützung für die Übung zum frühest möglichen Zeitpunkt dem Gastgeberstaat in Schriftform eindeutig bekannt gegeben werden;
4.3 benachrichtigen den Gastgeberstaat rechtzeitig über jede Änderung der Umstände, die die Gewährung des HNS betreffen, einschließlich der Anzahl des Personals und der Ausrüstung, die an der Übung teilnehmen werden;
4.4 informieren den Gastgeberstaat, wer als deren autorisierter Vertreter im Hinblick auf HNS tätig wird;
4.5 sind für die Disziplin ihres Personals verantwortlich;
4.6 nehmen an der Übung teil und benützen die Einrichtungen des Gastgeberstaates im Einklang mit diesem Abkommen;
4.7 vergüten dem Gastgeberstaat alle auf Ersuchen erbrachten Leistungen, sofern in diesem Abkommen nichts anderes vorgesehen ist;
4.8 stellen vor der Übung Listen jener Ausrüstung zur Verfügung, die in das Hoheitsgebiet des Gastgeberstaates gebracht wird, einschließlich deren Art und Zahl; während der Übung werden diese Listen auf dem laufenden Stand gehalten;
4.9 stellen vor der Übung Listen des an der Übung teilnehmenden Personals zur Verfügung, einschließlich dessen Namen, Dienstgrad, Funktion und Sicherheitsfreigabe.
ARTIKEL FÜNF
SCHADENERSATZFORDERUNGEN
Alle Schadenersatzforderungen, die aus Tätigkeiten der Truppen oder des Gastgeberstaates im Zusammenhang mit diesem Abkommen entstehen, werden in Übereinstimmung mit den einschlägigen Bestimmungen des PfP SOFA gelöst.
ARTIKEL SECHS
FLUGUNFÄLLE ODER -ZWISCHENFÄLLE
Im Falle von Unfällen oder größeren Zwischenfällen auf dem Hoheitsgebiet eines Staates, dessen Truppen an der Übung teilnehmen, in die ein Luftfahrzeug eines anderen teilnehmenden Staates verwickelt ist, ist es den militärischen Experten dieses Staates gestattet, an der Untersuchungskommission des Staates, wo sich der Unfall oder der Zwischenfall ereignet hat, teilzunehmen.
ARTIKEL SIEBEN
GERICHTSBARKEIT
Alle die Gerichtsbarkeit betreffenden Angelegenheiten werden gemäß den einschlägigen Bestimmungen des PfP SOFA behandelt.
ARTIKEL ACHT
BEILEGUNG VON STREITIGKEITEN
Alle Meinungsverschiedenheiten zwischen den Parteien im Zusammenhang mit der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens werden im Wege von Verhandlungen und ohne die Inanspruchnahme einer außenstehenden Gerichtsbarkeit gelöst.
ARTIKEL NEUN
ÄNDERUNGEN
Dieses Abkommen kann, auf Vorschlag jeder Partei, durch schriftliche Vereinbarung der Parteien geändert werden.
ARTIKEL ZEHN
IN-KRAFT-TRETEN UND GELTUNGSDAUER
Dieses Abkommen, bestehend aus den Artikeln 1 bis 10 und dem Annex, tritt am zwanzigsten Tag nach dem Tag der letzten Unterzeichnung in Kraft. Es bleibt solange in Kraft, bis die Truppen das Hoheitsgebiet des Gastgeberstaates verlassen haben oder bis alle finanziellen Angelegenheiten und Ansprüche vollständig und endgültig beigelegt sind, je nachdem, was später eintritt.
Ausgeführt in vier (4) Originalen, jedes in französischer, deutscher und italienischer Sprache, wobei alle Fassungen gleichermaßen verbindlich sind.
ANNEX
HOST NATION SUPPORT
Grundsätzliches
1.1 Der Gastgeberstaat gewährt den Truppen mit all seinen Kräften und unter Berücksichtigung der praktischen Einschränkungen und Umstände, die während der Übung vorliegen, Unterstützung.
1.2 Die Übungsleitung (DISTAFF) ist für die Gesamtkoordinierung der logistischen Unterstützung verantwortlich, die für Zwecke der Übung angefordert wird.
HNS Phasen
2.1 Verlegungsphase
Die Verlegung der Truppen bis zu den “Points of Entry” (POE) liegt in der Verantwortlichkeit der Entsendeparteien. Die POE für die Landverlegung sind SALZBURG-WALSERBERG, LUSTENAU, FELDKIRCH und ARNOLDSTEIN. Die POE für die Luftverlegung sind der Militärflugplatz ZELTWEG, der Militärflugplatz LINZ-HÖRSCHING sowie die Flughäfen SALZBURG und GRAZ-THALERHOF.
Die Verfahren hinsichtlich der Benützung der POE für die Luftverlegung, einschließlich der Streckengebühren, Landegebühren und Flughafengebühren, werden vor der Verlegung der Truppen vom Gastgeberstaat spezifiziert.
Der Gastgeberstaat stellt den Truppen jede mögliche Unterstützung zur Verfügung, um sicherzustellen, dass Zollformalitäten keine Verzögerungen bei den übungsbedingten Verlegungsbewegungen der Truppen verursachen. Der Gastgeberstaat akzeptiert die nachstehend angeführten Dokumente als Zollpapiere:
die jeweilige Passagier- bzw. Frachtliste, sowie die Bescheinigung für Zollfreiwaren im Luftverkehr;
die einschlägigen PfP/NATO-Dokumente für den Straßen- und Eisenbahnverkehr.
2.2 Trainingsphase
2.3 Erholung
Der Gastgeberstaat bietet nach Rücksprache mit Vertretern des DISTAFF begrenzte Freizeit- und Erholungsaktivitäten an.
Auf Ersuchen unterstützt der Gastgeberstaat die Truppen bei der Organisation von zusätzlichen Freizeit- und Erholungsaktivitäten.
2.4 Rückverlegungsphase
Versorgungsgüter und Leistungen
3.1 Grundsätzliches
3.2 Versorgungsgüter und Leistungen
Versorgung
Der Gastgeberstaat stellt pro Tag und Mann bis zu drei Mahlzeiten oder entsprechende Feldrationen zur Verfügung.
Die Entsendeparteien geben die voraussichtliche Anzahl an erforderlichen Portionen 24 Stunden im Voraus bekannt.
Der Gastgeberstaat stellt für die Dauer der Übung Trinkwasser zur Verfügung.
Leistungen
Der Gastgeberstaat wird für die Entsorgung von Müll, einschließlich Benzin, Öl und Schmiermittel (POL) sowie Batterien, Vorsorge treffen.
Es werden Unterkünfte in militärischen und zivilen Einrichtungen zur Verfügung gestellt. Der Standard der Unterkünfte ist derselbe wie für die Streitkräfte des Gastgeberstaates. Zimmer und Einrichtung werden im selben Zustand wie vor der Übergabe zurückgegeben. Jedes Truppenelement bestimmt eine verantwortliche Person, die ein Inventar erstellt und für das vom Gastgeberstaat übergebene Eigentum unterschreibt.
Abmachungen über die Bereitstellung von Hotels werden in gegenseitiger Übereinkunft zwischen dem Gastgeberstaat und dem Ansuchenden getroffen.
Der Gastgeberstaat stellt Büros mit Einrichtungsgegenständen und Kommunikationseinrichtungen in der Lufteinsatzzentrale SANKT JOHANN IM PONGAU sowie am Militärflugplatz ZELTWEG zur Verfügung.
Der Gastgeberstaat stellt die notwendigen militärischen und kommerziellen Kommunikationsmittel, einschließlich automatisierter Datenverarbeitungsausrüstung (ADP), zur Verfügung.
Liegenschaften und Umweltschutz
Medizinische Versorgung
Unglücksfälle
Transport und Instandhaltung
7.1 Transport
7.2 Instandhaltung
7.3 Truppenbewegungen und Sicherheit
Truppenbewegungen auf Straßen werden gemäß dem Recht und den Verkehrsvorschriften des Gastgeberstaates durchgeführt. Die Truppen sind nicht von Straßen- und Tunnelgebühren befreit.
Im Hinblick auf Truppenbewegungen und Sicherheit sind nur Mitglieder der militärischen Sicherheitseinheit (Militärstreife) und der zivilen Polizei des Gastgeberstaates dazu berechtigt, Recht und Ordnung aufrechtzuerhalten.
7.4 Verkehrsunfälle und -vorkommnisse
Die zivile Polizei des Gastgeberstaates untersucht alle Verkehrsunfälle und -vorkommnisse. Die betreffende Entsendepartei soll auf dem Laufenden gehalten werden. Ein Vertreter dieser Partei soll zur Teilnahme am Verwaltungsverfahren zugelassen werden.
Schadens- und Umweltverschmutzungsangelegenheiten werden in Einklang mit den Gesetzen und sonstigen Vorschriften des Gastgeberstaates sowie internationalen Übereinkommen untersucht.
Finanzen und Kosten
8.1 Grundsätzliches
Rechnungen über die den Truppen zur Verfügung gestellten Leistungen werden vom Gastgeberstaat gesammelt und der jeweiligen Entsendepartei zur Zahlung vorgelegt.
Zahlungen erfolgen in Euro.
8.2 Finanzielle Leistungen
Der Gastgeberstaat stellt den Truppen folgende Leistungen unentgeltlich zur Verfügung:
die Benützung der notwendigen militärischen Trainingseinrichtungen und Trainingsausrüstung;
die Benützung des Luftraumes unter militärischer Kontrolle und die Benützung von Militärflugplätzen;
die Benützung vorhandener militärischer Transportmittel für Übungszwecke;
die Benützung des militärischen Kommunikationssystems des Gastgeberstaates und darüber hinaus die Benützung der notwendigen zivilen Kommunikationsmittel für taktische Übungszwecke;
elementare Erste-Hilfe-Behandlung, Behandlung bei Krankmeldungen und medizinische Notfallbehandlung in Krankenrevieren und Militärspitälern;
Pannendienste, einschließlich Abschleppdienste;
vom Gastgeberstaat bestimmte Freizeit- und Erholungsaktivitäten;
die Organisation und das Personal des DISTAFF;
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