ABKOMMENzwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Tschechischen Republik über die grenzüberschreitende Beförderung von Gütern

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 2001-03-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 16
Änderungshistorie JSON API

Ratifikationstext

Die Notifikationen gemäß Art. 15 Abs. 1 des Abkommens wurden am 7. Juli 1998 bzw. am 24. Jänner 2001 vorgenommen; das Abkommen ist gemäß seinem Art. 15 Abs. 1 mit 1. März 2001 in Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Regierung der Republik Österreich und die Regierung der Tschechischen Republik, nachfolgend als die Vertragsparteien bezeichnet,

in dem Bestreben, den Erfordernissen des Außenhandels, insbesondere zwischen den Vertragsparteien, geeignet Rechnung zu tragen,

in dem Bestreben, den Güterverkehr zwischen den Staaten der Vertragsparteien so zu gestalten, daß für die Lebensqualität der Bevölkerung und für die Umwelt in den betroffenen Gebieten Österreichs und der Tschechischen Republik der größtmögliche Schutz gewährleistet ist und durch den Straßengüterverkehr hervorgerufene Belastungen quantitativ und qualitativ raschest abgebaut werden,

in dem Bestreben, auf Basis der Gegenseitigkeit den Güterverkehr zwischen den Staaten der Vertragsparteien auf der Straße und im Kombinierten Verkehr (Straße/Schiene) zu regeln,

in der Erkenntnis, daß eine größtmögliche Verlagerung dieses Güterverkehrs von der Straße auf die Schiene notwendig ist,

in dem Bestreben, sicherzustellen, daß im grenzüberschreitenden Güterverkehr die jeweils neuesten umweltschonenden Technologien nach dem Stand der Technik insbesondere hinsichtlich der Minimierung des Lärm- und Schadstoffausstoßes der eingesetzten Beförderungsmittel zur Anwendung kommen,

in dem Bestreben, auf Grund der in den Staaten der Vertragsparteien gegebenen rechtlichen Möglichkeiten auch eine verstärkte Verlagerung des Transportes bestimmter, insbesondere gefährlicher Güter von der Straße auf die Schiene zu begünstigen,

entschlossen, zur Verwirklichung der Zielsetzungen dieser Vereinbarung die Verkehrsnachfrage verstärkt durch qualitativ hochwertige Verkehrsleistungen im Schienenverkehr vor allem durch die Techniken des Kombinierten Verkehrs zu befriedigen,

haben vereinbart:

TEIL I: ANWENDUNGSBEREICH

Artikel 1

1.

Dieses Abkommen findet Anwendung auf den grenzüberschreitenden Güterverkehr (bilateraler Verkehr, Transitverkehr und Drittlandverkehr) zwischen der Republik Österreich und der Tschechischen Republik.

2.

Dieses Abkommen bezieht sich

aus der Sicht der Verkehrsträger: auf den grenzüberschreitenden

  • Kombinierten Verkehr Schiene Straße,
  • Verkehr mit Lastfahrzeugen auf der Straße, wie diese im Artikel 2 Z 1 definiert sind;

aus der Sicht der Verkehrsarten: auf den grenzüberschreitenden

  • gewerbsmäßigen Verkehr einschließlich des Verkehrs mit leeren Lastfahrzeugen,
  • Werkverkehr einschließlich des Werkverkehrs mit leeren Lastfahrzeugen
3.

Die Frage der Abgabenpflicht im Transportbereich wird von diesem Abkommen nicht berührt.

TEIL II: BEGRIFFSBESTIMMUNGEN UND ABGRENZUNGEN

Artikel 2

Im Sinne dieses Abkommens gelten als

1.

Lastfahrzeug

2.

Terminal

3.

Kombinierter Verkehr die Güterbeförderung

a)

vom Absender zum nächstgelegenen technisch geeigneten Terminal mit Lastfahrzeugen auf der Straße, wenn sie auf der kürzesten verkehrsüblichen, transportwirtschaftlich zumutbaren und nach den Verkehrsvorschriften zulässigen Route durchgeführt wird und der Verladebahnhof (Terminal) in einem der Staaten der Vertragsparteien liegt (Vorlaufverkehr),

b)

vom Verladebahnhof zum Entladebahnhof mit der Eisenbahn in einem Lastfahrzeug gemäß Z 1 oder dessen Wechselaufbauten (Huckepackverkehr) oder einem Container von mindestens 6 m Länge (Containerverkehr), wobei die Grenze zwischen den Staaten der Vertragsparteien überschritten werden muß, und

c)

vom nächstgelegenen technisch geeigneten Terminal zum Empfänger mit Lastfahrzeugen auf der Straße, wenn sie auf der kürzesten verkehrsüblichen, transportwirtschaftlich zumutbaren und nach den Verkehrsvorschriften zulässigen Route durchgeführt wird und der Entladebahnhof (Terminal) in einem der beiden Staaten der Vertragsparteien liegt (Nachlaufverkehr);

4.

gewerbsmäßiger Verkehr

5.

Werkverkehr

a)

die beförderten Güter müssen Eigentum des Unternehmens oder von ihm verkauft, gekauft, vermietet, gemietet, erzeugt, gewonnen, bearbeitet oder ausgebessert worden sein,

b)

die Beförderung muß der Heranschaffung der Güter zum Unternehmen, ihrer Fortschaffung vom Unternehmen, ihrer Überführung innerhalb oder zum Eigengebrauch außerhalb des Unternehmens dienen,

c)

die für die Beförderung verwendeten Lastfahrzeuge müssen vom eigenen Personal des Unternehmens geführt werden,

d)

die die Güter befördernden Lastfahrzeuge müssen dem Unternehmen gehören oder von ihm auf Abzahlung gekauft oder gemietet worden sein,

e)

die Beförderung darf nur eine Hilfstätigkeit im Rahmen der gesamten Tätigkeit des Unternehmens darstellen;

6.

Kabotage

TEIL III: ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DES KOMBINIERTEN VERKEHRS

Artikel 3

Grundsätze und Kriterien der Zusammenarbeit

1.

Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien streben an, im Bereich des Kombinierten Verkehrs im grenzüberschreitenden sowie im Drittlandverkehr zusammenzuarbeiten und die erforderlichen und gesamtwirtschaftlich vertretbaren Maßnahmen zu ergreifen, um einen möglichst hohen Marktanteil des Kombinierten Verkehrs zu gewährleisten.

2.

Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien streben an, im Einklang mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, daß die praktisch nutzbaren Bahnkapazitäten insbesondere auch im Kombinierten Verkehr voll ausgeschöpft werden.

Artikel 4

Förderung des Kombinierten Verkehrs

1.

Die Vertragsparteien wirken darauf hin, daß die Eisenbahnunternehmen und die Gesellschaften des Kombinierten Verkehrs im Rahmen ihrer Zuständigkeit die hiefür erforderlichen und gesamtwirtschaftlich vertretbaren Maßnahmen vorsehen, insbesondere hinsichtlich des Abbaus der administrativen und organisatorischen Hemmnisse.

2.

Die Vertragsparteien streben an, daß die durch die Eisenbahnunternehmen und die Gesellschaften des Kombinierten Verkehrs angebotenen Verkehrsleistungen gemeinsam vermarktet werden.

3.

Hinsichtlich der Maßnahmen gemäß Artikel 4 Z l und 2 und deren Konkretisierung werden die zuständigen Behörden der Vertragsparteien nähere Einzelheiten in einem Zusatzprotokoll festlegen.

Artikel 5

Ausbau der Infrastruktur für den Kombinierten Verkehr

Die Vertragsparteien werden der Erfüllung des AGTC, dem TER-Projekt sowie den Projekten im Rahmen der Zentraleuropäischen Verkehrsministerkonferenz Aufmerksamkeit zuwenden. In diesem Zusammenhang werden die Vertragsparteien eng zusammenarbeiten, um eine Verbesserung der Verkehrsverbindungen, die beide Staaten betreffen, zu erreichen.

Diese Bestimmung wird durch die Anwendung des Schengen-Besitzstands überlagert.

Artikel 6

Grenzabfertigung

Die Vertragsparteien werden sich bemühen, die Grenzaufenthaltszeiten im Güterverkehr entscheidend zu verkürzen. Zu diesem Zweck werden die Vertragsparteien darauf hinwirken, die administrativen, technischen, betrieblichen und organisatorischen Abläufe zu beschleunigen, insbesondere im Kombinierten Verkehr die Grenzabfertigung in die Terminals zu verlegen.

TEIL IV: STRASSENGÜTERVERKEHR

Artikel 7

Genehmigungspflichtige Verkehre

1.

Die im Teil I angeführten Verkehrsarten bedürfen, unbeschadet des Artikels 8, sofern mit ihnen ein Straßentransport verbunden ist, einer Genehmigung der zuständigen Behörde des Staates der Vertragspartei, in dem der Straßentransport stattfindet.

2.

Die Genehmigungen werden im Rahmen eines Kontingents als Einzelgenehmigungen oder auf Zeit gemäß Artikel 12 erteilt, und zwar als

a)

Standardgenehmigungen (Loco-, Transit- und Drittlandgenehmigungen),

b)

eingeschränkte Genehmigungen (zB: örtlich, nach Güterarten, für bestimmte Fahrzeuge oder nach der Art des Transportes).

3.

Die Genehmigungspflicht gemäß den Bestimmungen dieses Artikels gilt unbeschadet der jeweiligen nationalen Rechtsvorschriften für Sondertransporte.

Artikel 8

Genehmigungsfreie Verkehre

1.

Einer Genehmigung bedürfen nicht:

a)

die gelegentliche Beförderung von Gütern nach und von Flughäfen bei Umleitung der Flugdienste;

b)

die Beförderung von beschädigten oder reparaturbedürftigen Fahrzeugen sowie die Fahrt des Reparaturfahrzeuges;

c)

die Beförderung von Gütern mit Lastfahrzeugen, deren zulässiges Gesamtgewicht, einschließlich des Gesamtgewichtes der Anhänger, 6 t nicht übersteigt oder deren zulässige Nutzlast, einschließlich der Nutzlast der Anhänger, 3,5 t nicht übersteigt;

d)

die Beförderung medizinischer und anderer Versorgungsgüter und Ausrüstungen zur Hilfeleistung in dringenden Notfällen, insbesondere bei Naturkatastrophen und aus humanitären Gründen;

e)

die Beförderung von Ersatzteilen für Seeschiffe und Flugzeuge;

f)

die Leerfahrt eines im Güterkraftverkehr eingesetzten Fahrzeuges, das ein Lastfahrzeug ersetzen soll, welches im anderen Staat als dem seiner Zulassung ausgefallen ist, sowie die Fortsetzung der Beförderung durch das Ersatzfahrzeug auf Grund der für das ausgefallene Fahrzeug erteilten Genehmigung;

g)

der Transport von nicht für den Verkauf bestimmten Kunstgegenständen für Ausstellungen und Messen oder für andere nicht kommerzielle Zwecke;

h)

die Beförderung von nicht für den Verkauf bestimmten Geräten, Zubehör und Tieren zu oder von Theater-, Musik-, Film-, Sport- und Zirkusveranstaltungen, Schaustellungen, Jahrmärkten oder Messen sowie zu oder von Rundfunk-, Film- oder Fernsehaufnahmen;

i)

die Überführung von Leichen;

j)

die Beförderung von Bienen und Fischbrut.

2.

Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien können vereinbaren, daß Transporte bestimmter oder aller Güter auf bestimmten Straßenstrecken des grenzüberschreitenden Verkehrs keiner Genehmigung bedürfen.

3.

Der Beförderer hat nachzuweisen, daß eine genehmigungsbefreite Leerfahrt im Zusammenhang mit einer Beförderung gemäß Z 1 und 2 erfolgt. Der Nachweis für das Vorliegen einer Leerfahrt im Zusammenhang mit genehmigungsbefreiten Beförderungen gemäß Z 1 und 2 ist mittels eines Frachtbriefes oder durch die Vorlage und spätere Rückerstattung einer entsprechenden Genehmigung zu erbringen.

Artikel 9

Genehmigung

1.

Die Genehmigung muß folgende Angaben enthalten:

a)

Name und Anschrift des Beförderers;

b)

amtliches Kennzeichen des Fahrzeuges (gilt nur für Einzelgenehmigungen);

c)

Art des Transportes (gewerbsmäßiger Verkehr, Werkverkehr, Leerfahrt gilt nur für Einzelgenehmigungen);

d)

gegebenenfalls besondere Auflagen und Bedingungen der Verwendung;

e)

Dauer der Gültigkeit.

2.

Die Genehmigung gilt ausschließlich für den Beförderer, auf dessen Namen sie lautet, und ist nicht übertragbar.

3.

Die Genehmigungen werden von den zuständigen Behörden der einen Vertragspartei an die zuständige Behörde der jeweiligen anderen Vertragspartei übermittelt, welche die Genehmigungen ausgefüllt mit Ausnahme der in Z 1 lit. b und c angeführten Angaben an die in Betracht kommenden Beförderer ausgibt. Die Angaben gemäß Z 1 lit. b und c sind vor Antritt der Fahrt vom Beförderer selbst auszufüllen.

4.

Die Genehmigung ist bei jeder Fahrt vollständig ausgefüllt mitzuführen und jederzeit auf Verlangen den Kontrollorganen vorzuweisen.

5.

Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien vereinbaren die äußere Form und die Sprachen, in denen die Genehmigung ausgestellt wird.

Artikel 10

Kabotageverbot

1.

Grundsätzlich gilt ein gegenseitiges Kabotageverbot.

2.

Lediglich für den Vor- und Nachlaufverkehr im Kombinierten Verkehr können die zuständigen Behörden der Vertragsparteien vereinbaren, daß auf Basis der Gegenseitigkeit eine bestimmte Zahl von Kabotagefahrten durchgeführt werden kann.

Artikel 11

Sanktionsbestimmungen

1.

Die Beförderer sowie deren Besatzungen sind verpflichtet, während der Fahrt auf dem Hoheitsgebiet des anderen Staates die Beförderungs- und Verkehrsvorschriften sowie die sonstigen Rechtsvorschriften, die auf dem Hoheitsgebiet dieses Staates Gültigkeit haben, einzuhalten.

2.

Bei schweren oder wiederholten Zuwiderhandlungen eines Beförderers und seines Fahrpersonals gegen das im anderen Staat geltende Recht und gegen die Bestimmungen dieser Vereinbarung werden die zuständigen Behörden des Staates, in dem das Kraftfahrzeug zugelassen ist, insbesondere auf Ersuchen der zuständigen Behörde des Staates, in dem die Zuwiderhandlung begangen wurde, folgende Maßnahmen treffen:

a)

Aufforderung an den verantwortlichen Beförderer, die geltenden Rechtsvorschriften einzuhalten (Verwarnung);

b)

vorübergehender Ausschluß vom internationalen Straßengüterverkehr auf Grund dieses Abkommens;

c)

Einstellung der Ausgabe von Genehmigungen an den verantwortlichen Beförderer oder Entzug von bereits erteilten Genehmigungen für den Zeitraum, für den die zuständige Behörde des anderen Staates den Beförderer vom Verkehr ausgeschlossen hat.

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