Verordnung der Bundesregierung gemäß § 78 Abs. 8 BWG über die Liste der Nicht-Kooperationsstaaten
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 78 Bankwesengesetz, BGBl. Nr. 532/1993 Art. I, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 45/2002 wird im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates verordnet:
Nicht-Kooperationsstaaten sind:
1.
Nauru.
Nicht-Kooperationsstaaten sind:
1.
Nauru.
2.
Myanmar.
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