Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen zur Festlegung von Probenahmeverfahren und Analysenmethoden für die amtliche Kontrolle bestimmter Waren auf Einhaltung der Höchstgehalte für Kontaminanten (Kontaminanten-Analysenverordnung)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 10 Abs. 1 und 42 Abs. 4 des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2001, wird verordnet:
§ 1. Für die amtliche Kontrolle auf Einhaltung der Aflatoxinhöchstgehalte von Waren gemäß §§ 2 und 3 LMG 1975 hat die Probenahme entsprechend Anhang I, die Analyse entsprechend Anhang II dieser Verordnung zu erfolgen.
§ 2. Für die amtliche Kontrolle auf Einhaltung der Höchstgehalte für Blei, Cadmium, Quecksilber und 3-Monochlorpropan-1,2-diol in Waren gemäß §§ 2 und 3 des LMG 1975 hat die Probenahme entsprechend Anhang III, die Analyse entsprechend Anhang IV dieser Verordnung zu erfolgen.
§ 3. Die in den Anhängen genannten Begriffsbestimmungen gelten nur im Rahmen dieser Verordnung.
§ 4. Die Verordnung zur Festlegung von Probenahmeverfahren und Analysenmethoden für die amtliche Kontrolle bestimmter Waren auf Einhaltung der Höchstgehalte für Kontaminanten, BGBl. II Nr. 86/2001, tritt außer Kraft.
§ 5. Durch diese Verordnung werden folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften in österreichisches Recht umgesetzt:
- Richtlinie 1998/53/EG der Kommission vom 16. Juli 1998 zur Festlegung von Probenahmeverfahren und Analysenmethoden für die amtliche Kontrolle bestimmter Lebensmittel auf Einhaltung der Höchstgehalte für Kontaminanten, ABl. Nr. L 201 vom 17. Juli 1998,
- Richtlinie 2001/22/EG der Kommission vom 8. März 2001 zur Festlegung von Probenahmeverfahren und Analysenmethoden für die amtliche Kontrolle auf Einhaltung der Höchstgehalte für Blei, Cadmium, Quecksilber und 3-MCPD in Lebensmitteln, ABl. Nr. L 77 vom 16. März 2001.
ANHANG I
Probenahmeverfahren für die amtliche Kontrolle des
Aflatoxingehalts bestimmter Waren
Zweck und Anwendungsbereich
```
Begriffsbestimmungen
```
Partie: Eine unterscheidbare Menge einer
in einer Sendung angelieferten
Ware, die gemäß der amtlichen
Prüfung gemeinsame Merkmale wie
Ursprung, Sorte, Art der
Verpackung, Verpacker, Absender
und Kennzeichnung aufweist;
Teilpartie: bestimmter Teil einer großen
Partie, der dem
Probenahmeverfahren zu
unterziehen ist; jede Teilpartie
muß physisch getrennt und
identifizierbar sein;
Einzelprobe: an einer Stelle der Partie
entnommene Menge;
Sammelprobe: Summe der einer Partie
entnommenen Einzelproben;
Laborprobe: eine für das Labor bestimmte
Probe (= Teilprobe).
```
Allgemeine Bestimmungen
```
3.1. Personal
Die Probenahme wird von einer nach innerstaatlichem Recht
des Mitgliedstaats bevollmächtigten Person vorgenommen.
3.2. Material, dem Proben zu entnehmen sind
Jede zu kontrollierende Partie ist einzeln zu beproben.
3.3. Vorsichtsmaßregeln
Bei der Probenahme und der Zusammenstellung der Laborproben sind Vorsichtsmaßregeln zu treffen, um zu verhindern, daß sich der Aflatoxingehalt verändert, die Analysen verfälscht werden oder die Repräsentativität der Sammelproben beeinträchtigt wird.
3.4. Einzelproben
Sie sind möglichst an verschiedenen, über die ganze Partie oder Teilpartie verteilten Stellen zu entnehmen. Abweichungen von dieser Regel sind in dem Protokoll gemäß Nummer 3.8 zu vermerken.
3.5. Herstellung der Sammelprobe und der Laborproben (Teilproben)
Die Sammelprobe wird durch Vereinigen und Vermischen der Einzelproben hergestellt. Nach dem Vermischen wird die Sammelprobe nach den besonderen Bestimmungen der Nummer 5 des Anhangs in gleiche Teilproben aufgeteilt. Das Vermischen ist notwendig, damit sichergestellt ist, daß jede Teilprobe Anteile der gesamten Partie oder Teilpartie enthält.
3.6. Parallelproben
Von der homogenisierten Laborprobe sind Parallelproben für Bestätigungs-, Handels- (Rechtfertigungs-) und Vergleichszwecke zu entnehmen, soweit dieses Verfahren den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats entspricht.
3.7. Verpackung und Versand der Laborproben
Jede Laborprobe wird in ein sauberes, inertes Behältnis verbracht, das angemessenen Schutz gegen Verschmutzung und Beschädigung beim Transport bietet. Alle notwendigen Vorkehrungen sind zu treffen, um zu verhindern, daß sich die Zusammensetzung der Laborprobe während des Transports oder der Lagerung ändert.
3.8. Verschließen und Kennzeichnen der Proben
Jede amtliche Probe wird am Ort der Entnahme gemäß den Vorschriften des Mitgliedstaats versiegelt und gekennzeichnet. Über jede Probenahme ist ein Protokoll zu führen, aus dem die Identität der bemusterten Partie eindeutig hervorgeht, wobei Datum und Ort der Probenahme sowie sämtliche zusätzlichen Informationen, die für den Analytiker von Nutzen sein können, zu vermerken sind.
Erläuternde Bestimmungen
4.1. Verschiedene Arten von Partien
Die Waren können als Schüttgut, in Containern oder in Einzelverpackungen (Säcken, Beuteln, Einzelhandelspackungen usw.) gehandelt werden. Das Probenahmeverfahren ist für jede Art der Aufmachung der Erzeugnisse anwendbar. Unbeschadet der besonderen Vorschriften gemäß Nummer 5 dieses Anhangs kann zur Beprobung von Partien in Einzelverpackungen (Säcken, Beuteln, Einzelhandelspackungen usw.) folgende Formel verwendet werden:
Gewicht der Partie x Gewicht der Einzelprobe
Auswahlsatz: ______________________________________________
Gewicht der Sammelprobe x Gewicht der
Einzelverpackung
- Gewicht: in kg auszudrücken.
Auswahlsatz: jeder ...-te Sack oder Beutel, aus dem eine
Einzelprobe gezogen werden muß (Dezimalzahlen sind auf
die nächste ganze Zahl zu runden).
4.2. Größe der Einzelprobe
Die Größe der Einzelprobe beträgt rund 300 g, soweit in
Nummer 5 dieses Anhangs nicht anders definiert. Bei Partien
in Einzelhandelspackungen hängt die Größe der Einzelprobe
von der Größe der Einzelhandelspackung ab.
4.3. Anzahl der Einzelproben für Partien 15 Tonnen
Die Anzahl der zu entnehmenden Einzelproben ist proportional zur Partiegröße und beträgt mindestens 10, höchstens aber 100, soweit in Nummer 5 dieses Anhangs nicht anders definiert. Die in folgender Tabelle angegebenen Zahlen können zur Bestimmung der Zahl der zu entnehmenden
Einzelproben verwendet werden:
Tabelle 1: Anzahl der Einzelproben in Abhängigkeit vom
Partiegewicht
```
```
Partiegewicht
(Tonnen) Anzahl Einzelproben
```
```
= 0,1 10
0,1 - = 0,2 15
0,2 - = 0,5 20
0,5 - = 1,0 30
1,0 - = 2,0 40
2,0 - = 5,0 60
5,0 - = 10,0 80
10,0 - = 15,0 100
```
```
```
Spezifische Bestimmungen
```
5.1. Allgemeine Übersicht über das Probenahmeverfahren für
Erdnüsse, Schalenfrüchte, Trockenfrüchte und Getreide
Tabelle 2: Einteilung der Partien in Teilpartien in
Abhängigkeit vom Erzeugnis und von der Größe der Partie
```
```
Gewicht Zahl Sammel-
Partie- bzw. Einzel- probe
Erzeugnis gewicht Anzahl proben Gewicht/
(Tonnen) Teil- kg
partien
```
```
Getrocknete Feigen = 15 15 bis 100 30
und andere 30
Trockenfrüchte Tonnen
15 - 10- = 30
100
(*1)
```
```
Erdnüsse, Pistazien = 500 100 100 30
und andere Tonnen
Schalenfrüchte 125 und 5 Teil- 100 30
500 partien
= 15 und 25 100 30
= 125 Tonnen
15 - 10- = 30
100
(*1)
```
```
Getreide = 1 500 500 100 30
Tonnen
300 und 3 Teil- 100 30
1 500 partien
= 50 und 100 100 30
= 300 Tonnen
50 - 10- 1-10
100
(*1)
```
```
5.2. Erdnüsse, Pistazien und Paranüsse
Getrocknete Feigen
Getreide (Partien = 50 Tonnen)
5.2.1. Probenahmeverfahren
- Unter der Bedingung, daß die Teilpartien physisch
getrennt werden können, muß jede Partie gemäß der
Tabelle 2 unter Nummer 5.1 in Teilpartien aufgeteilt
werden. Da die Partiegröße nicht immer ein exaktes
Vielfaches der Größe der Teilpartien ist, darf die Größe
der Teilpartien die genannte Größe um höchstens 20%
überschreiten.
- Jede Teilpartie ist getrennt zu beproben.
- Zahl der Einzelproben: 100. Für Partien 15 Tonnen hängt
die Anzahl der zu entnehmenden Einzelproben vom
Partiegewicht ab und beträgt mindestens 10 und höchstens
100 (vgl. Nr. 4.3 dieses Anhangs).
- Sammelprobengewicht = 30 kg, ausreichend durchmischt, vor
dem Mahlen in drei gleich große Teilproben von je 10 kg
aufzuteilen. (Die Teilung in drei Teilproben ist nicht
notwendig im Fall von Erdnüssen, Schalenfrüchten und
getrockneten Früchten, die einer weiteren Sortierung oder
anderen physikalischen Verfahren unterzogen werden, und
bei einer vorhandenen Laborausstattung, mit der eine
30-kg-Probe homogenisierbar ist. Liegt das Sammelgewicht
10 kg, ist diese nicht in drei Teilproben zu
unterteilen.
- Laborprobe: Teilprobe von 10 kg (zur gründlichen
Homogenisierung ist jede Teilprobe gemäß den Bestimmungen
des Anhangs II einzeln fein zu vermahlen und gründlich zu
durchmischen).
- Ist es nicht möglich, das vorstehend beschriebene
Probenahmeverfahren anzuwenden, da sich aus einer
Beschädigung der Partie wirtschaftliche Folgen (in
Zusammenhang mit der Art der Verpackung, der
Transportweise usw.) ergeben würden, so kann ein
alternatives Probenahmeverfahren angewendet werden,
vorausgesetzt dieses ist so repräsentativ wie möglich und
wird umfassend beschrieben und dokumentiert.
5.2.2. Akzeptanz einer Partie oder Teilpartie
- Für Erdnüsse, Schalenfrüchte und getrocknete Früchte, die
einer Sortierung oder einem anderen physikalischen
Verfahren unterzogen werden:
- Akzeptanz, wenn die Sammelprobe oder der Durchschnitt
der Teilproben den Höchstgehalt nicht überschreitet;
- Zurückweisung, wenn die Sammelprobe oder der
Durchschnitt der Teilproben den Höchstgehalt
überschreitet.
- Für Erdnüsse, Schalenfrüchte, getrocknete Früchte und für
Getreide, die für den direkten Verzehr oder zur
Verwendung als Lebensmittelzutat bestimmt sind:
- Akzeptanz, wenn keiner der Teilprobenbefunde den
Höchstgehalt überschreitet;
- Zurückweisung, wenn der Höchstgehalt von einem oder
mehreren Teilprobenbefunden überschritten wird.
- Im Fall einer Sammelprobe 10 kg:
- Akzeptanz, wenn die Probe den Höchstgehalt nicht
überschreitet;
- Zurückweisung, wenn die Probe den Höchstgehalt
überschreitet.
5.3. Schalenfrüchte mit Ausnahme von Erdnüssen, Pistazien und
Paranüssen
Getrocknete Früchte mit Ausnahme von Feigen
Getreide (Partien 50 Tonnen)
5.3.1. Probenahmeverfahren
Für diese Produkte kann das in Nummer 5.2.1 vorgesehene
Probenahmeverfahren angewandt werden. Angesichts der
vergleichsweise seltenen Kontamination dieser Produkte
und/oder der neueren Verpackungsarten, in denen die
Produkte gehandelt werden, können aber auch einfachere
Probenahmeverfahren angewendet werden.
Für Getreidepartien 50 Tonnen kann ein Probenahmeverfahren angewendet werden, das - abhängig vom Gewicht der Partien - aus 10 bis 100 Einzelproben von jeweils 100 Gramm besteht, deren Sammelprobe zwischen 1 und 10 kg ergeben sollte. Die nachstehende Tabelle zeigt die Zahl der zu entnehmenden Einzelproben.
Tabelle 3: Anzahl der Einzelproben in Abhängigkeit vom
Gewicht der Getreidepartie
```
```
Partiegewicht
(Tonnen) Anzahl der Einzelproben
```
```
= 1 10
1 - = 3 20
3 - = 10 40
10 - = 20 60
20 - = 50 100
```
```
5.3.2. Akzeptanz einer Partie oder Teilpartie
Siehe Nummer 5.2.2.
5.4. Milch
5.4.1. Probenahmeverfahren
Probenahme mit Hilfe des Verfahrens gemäß der
Entscheidung 91/180/EWG der Kommission vom 14. Februar 1991
zur Festlegung bestimmter Analyse- und Testverfahren für
Rohmilch und wärmebehandelte Milch (*2):
- Zahl der Einzelproben: mindestens 5;
- Größe der Sammelprobe: mindestens 0,5 kg oder Liter.
5.4.2. Akzeptanz einer Partie oder Teilpartie
- Akzeptanz, wenn die Probe den Höchstgehalt nicht überschreitet;
- Zurückweisung, wenn die Probe den Höchstgehalt überschreitet.
5.5. Abgeleitete Erzeugnisse und zusammengesetzte Lebensmittel
5.5.1. Milchprodukte
5.5.1.1. Probenahmeverfahren
Probenahme mit Hilfe des Verfahrens gemäß der Verordnung über Kondensmilch- und Milchpulverarten, BGBl. II Nr. 129/1997.
Zahl der Einzelproben: mindestens 5.
Für andere Milchprodukte ist ein gleichwertiges
Probenahmeverfahren zu verwenden.
5.5.1.2. Akzeptanz einer Partie oder Teilpartie
- Akzeptanz, wenn die Probe den Höchstgehalt nicht überschreitet;
- Zurückweisung, wenn die Probe den Höchstgehalt überschreitet.
5.5.2. Andere abgeleitete Erzeugnisse mit sehr kleiner Teilchengröße, z. B. Mehl, Feigenpaste, Erdnußbutter (homogene Aflatoxinverteilung)
5.5.2.1. Probenahmeverfahren
- Zahl der Einzelproben: 100. Bei Partien von 50 Tonnen liegt die Anzahl der Einzelproben abhängig von der Größe der Partien zwischen 10 und 100 (siehe Tabelle 3 unter Nummer 5.3.1 dieses Anhangs).
- Das Gewicht der Einzelprobe liegt bei rund 100 Gramm. Im Fall von Partien in Einzelhandelspackungen hängt das Gewicht der Einzelprobe vom Gewicht der Einzelhandelspackung ab.
- Sammelprobengewicht = 1 bis 10 kg, ausreichend durchmischt.
5.5.2.2. Anzahl der zu entnehmenden Proben
- Die Anzahl der Proben hängt vom Partiegewicht ab. Große Partien sind nach den unter Nummer 5.2 für Getreide genannten Vorschriften in Teilpartien aufzuteilen.
- Jede Teilpartie ist einzeln zu bemustern.
5.5.2.3. Akzeptanz einer Partie oder Teilpartie
- Akzeptanz, wenn die Probe den Höchstgehalt nicht überschreitet;
- Zurückweisung, wenn die Probe den Höchstgehalt überschreitet.
5.6. Andere abgeleitete Erzeugnisse mit verhältnismäßig großer Teilchengröße (heterogene Aflatoxinverteilung) Probenahme und Akzeptanz nach den unter den Nummern 5.2 und
5.3 dieses Anhangs für landwirtschaftliche Rohstoffe festgelegten Bestimmungen.
```
```
(*1) Abhängig vom Partiegewicht - vgl. Nr. 4.3 oder 5.3 dieses Anhangs.
(*2) ABl. L 93 vom 13. 4. 1991, S. 1.
ANHANG II
Probebereitung und Kriterien für die Analyseverfahren zur amtlichen
Kontrolle der Aflatoxingehalte in bestimmten Waren
Einleitung
1.1. Vorsichtsmaßnahmen
Während des Verfahrens sollte Tageslichteinstrahlung soweit wie möglich vermieden werden, da Aflatoxin unter Einfluß von ultraviolettem Licht langsam zerfällt. Da die Verteilung von Aflatoxin nicht homogen ist, sollten die Proben besonders sorgfältig vorbereitet und homogenisiert werden.
Alles dem Labor zugesandte Material ist für die Vorbereitung des Versuchsmaterials zu verwenden.
1.2. Berechnung des Verhältnisses Schale/Kern bei ganzen Nüssen
Die mit der Verordnung (EG) Nr. 1525/98 festgesetzten Aflatoxinhöchstgehalte beziehen sich auf den eßbaren Teil. Die Aflatoxinwerte im eßbaren Teil können folgendermaßen bestimmt werden:
- Die ganze Nuß "in der Schale" wird geschält und der Aflatoxinwert des eßbaren Teils bestimmt;
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