Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen zur Festlegung von Probenahmeverfahren und Analysenmethoden für die amtliche Kontrolle bestimmter Waren auf Einhaltung der Höchstgehalte für Kontaminanten (Kontaminanten-Analysenverordnung)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2002-06-08
Status Aufgehoben · 2003-09-12
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 5
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 10 Abs. 1 und 42 Abs. 4 des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2001, wird verordnet:

§ 1. Für die amtliche Kontrolle auf Einhaltung der Aflatoxinhöchstgehalte von Waren gemäß §§ 2 und 3 LMG 1975 hat die Probenahme entsprechend Anhang I, die Analyse entsprechend Anhang II dieser Verordnung zu erfolgen.

§ 2. Für die amtliche Kontrolle auf Einhaltung der Höchstgehalte für Blei, Cadmium, Quecksilber und 3-Monochlorpropan-1,2-diol in Waren gemäß §§ 2 und 3 des LMG 1975 hat die Probenahme entsprechend Anhang III, die Analyse entsprechend Anhang IV dieser Verordnung zu erfolgen.

§ 3. Die in den Anhängen genannten Begriffsbestimmungen gelten nur im Rahmen dieser Verordnung.

§ 4. Die Verordnung zur Festlegung von Probenahmeverfahren und Analysenmethoden für die amtliche Kontrolle bestimmter Waren auf Einhaltung der Höchstgehalte für Kontaminanten, BGBl. II Nr. 86/2001, tritt außer Kraft.

§ 5. Durch diese Verordnung werden folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften in österreichisches Recht umgesetzt:

ANHANG I

Probenahmeverfahren für die amtliche Kontrolle des

Aflatoxingehalts bestimmter Waren

1.

Zweck und Anwendungsbereich

```

2.

Begriffsbestimmungen

```

Partie: Eine unterscheidbare Menge einer

in einer Sendung angelieferten

Ware, die gemäß der amtlichen

Prüfung gemeinsame Merkmale wie

Ursprung, Sorte, Art der

Verpackung, Verpacker, Absender

und Kennzeichnung aufweist;

Teilpartie: bestimmter Teil einer großen

Partie, der dem

Probenahmeverfahren zu

unterziehen ist; jede Teilpartie

muß physisch getrennt und

identifizierbar sein;

Einzelprobe: an einer Stelle der Partie

entnommene Menge;

Sammelprobe: Summe der einer Partie

entnommenen Einzelproben;

Laborprobe: eine für das Labor bestimmte

Probe (= Teilprobe).

```

3.

Allgemeine Bestimmungen

```

3.1. Personal

Die Probenahme wird von einer nach innerstaatlichem Recht

des Mitgliedstaats bevollmächtigten Person vorgenommen.

3.2. Material, dem Proben zu entnehmen sind

Jede zu kontrollierende Partie ist einzeln zu beproben.

3.3. Vorsichtsmaßregeln

Bei der Probenahme und der Zusammenstellung der Laborproben sind Vorsichtsmaßregeln zu treffen, um zu verhindern, daß sich der Aflatoxingehalt verändert, die Analysen verfälscht werden oder die Repräsentativität der Sammelproben beeinträchtigt wird.

3.4. Einzelproben

Sie sind möglichst an verschiedenen, über die ganze Partie oder Teilpartie verteilten Stellen zu entnehmen. Abweichungen von dieser Regel sind in dem Protokoll gemäß Nummer 3.8 zu vermerken.

3.5. Herstellung der Sammelprobe und der Laborproben (Teilproben)

Die Sammelprobe wird durch Vereinigen und Vermischen der Einzelproben hergestellt. Nach dem Vermischen wird die Sammelprobe nach den besonderen Bestimmungen der Nummer 5 des Anhangs in gleiche Teilproben aufgeteilt. Das Vermischen ist notwendig, damit sichergestellt ist, daß jede Teilprobe Anteile der gesamten Partie oder Teilpartie enthält.

3.6. Parallelproben

Von der homogenisierten Laborprobe sind Parallelproben für Bestätigungs-, Handels- (Rechtfertigungs-) und Vergleichszwecke zu entnehmen, soweit dieses Verfahren den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats entspricht.

3.7. Verpackung und Versand der Laborproben

Jede Laborprobe wird in ein sauberes, inertes Behältnis verbracht, das angemessenen Schutz gegen Verschmutzung und Beschädigung beim Transport bietet. Alle notwendigen Vorkehrungen sind zu treffen, um zu verhindern, daß sich die Zusammensetzung der Laborprobe während des Transports oder der Lagerung ändert.

3.8. Verschließen und Kennzeichnen der Proben

Jede amtliche Probe wird am Ort der Entnahme gemäß den Vorschriften des Mitgliedstaats versiegelt und gekennzeichnet. Über jede Probenahme ist ein Protokoll zu führen, aus dem die Identität der bemusterten Partie eindeutig hervorgeht, wobei Datum und Ort der Probenahme sowie sämtliche zusätzlichen Informationen, die für den Analytiker von Nutzen sein können, zu vermerken sind.

4.

Erläuternde Bestimmungen

4.1. Verschiedene Arten von Partien

Die Waren können als Schüttgut, in Containern oder in Einzelverpackungen (Säcken, Beuteln, Einzelhandelspackungen usw.) gehandelt werden. Das Probenahmeverfahren ist für jede Art der Aufmachung der Erzeugnisse anwendbar. Unbeschadet der besonderen Vorschriften gemäß Nummer 5 dieses Anhangs kann zur Beprobung von Partien in Einzelverpackungen (Säcken, Beuteln, Einzelhandelspackungen usw.) folgende Formel verwendet werden:

Gewicht der Partie x Gewicht der Einzelprobe

Auswahlsatz: ______________________________________________

Gewicht der Sammelprobe x Gewicht der

Einzelverpackung

- Gewicht: in kg auszudrücken.

Auswahlsatz: jeder ...-te Sack oder Beutel, aus dem eine

Einzelprobe gezogen werden muß (Dezimalzahlen sind auf

die nächste ganze Zahl zu runden).

4.2. Größe der Einzelprobe

Die Größe der Einzelprobe beträgt rund 300 g, soweit in

Nummer 5 dieses Anhangs nicht anders definiert. Bei Partien

in Einzelhandelspackungen hängt die Größe der Einzelprobe

von der Größe der Einzelhandelspackung ab.

4.3. Anzahl der Einzelproben für Partien 15 Tonnen

Die Anzahl der zu entnehmenden Einzelproben ist proportional zur Partiegröße und beträgt mindestens 10, höchstens aber 100, soweit in Nummer 5 dieses Anhangs nicht anders definiert. Die in folgender Tabelle angegebenen Zahlen können zur Bestimmung der Zahl der zu entnehmenden

Einzelproben verwendet werden:

Tabelle 1: Anzahl der Einzelproben in Abhängigkeit vom

Partiegewicht

```


```

Partiegewicht

(Tonnen) Anzahl Einzelproben

```


```

= 0,1 10

0,1 - = 0,2 15

0,2 - = 0,5 20

0,5 - = 1,0 30

1,0 - = 2,0 40

2,0 - = 5,0 60

5,0 - = 10,0 80

10,0 - = 15,0 100

```


```

```

5.

Spezifische Bestimmungen

```

5.1. Allgemeine Übersicht über das Probenahmeverfahren für

Erdnüsse, Schalenfrüchte, Trockenfrüchte und Getreide

Tabelle 2: Einteilung der Partien in Teilpartien in

Abhängigkeit vom Erzeugnis und von der Größe der Partie

```


```

Gewicht Zahl Sammel-

Partie- bzw. Einzel- probe

Erzeugnis gewicht Anzahl proben Gewicht/

(Tonnen) Teil- kg

partien

```


```

Getrocknete Feigen = 15 15 bis 100 30

und andere 30

Trockenfrüchte Tonnen

15 - 10- = 30

100

(*1)

```


```

Erdnüsse, Pistazien = 500 100 100 30

und andere Tonnen

Schalenfrüchte 125 und 5 Teil- 100 30

500 partien

= 15 und 25 100 30

= 125 Tonnen

15 - 10- = 30

100

(*1)

```


```

Getreide = 1 500 500 100 30

Tonnen

300 und 3 Teil- 100 30

1 500 partien

= 50 und 100 100 30

= 300 Tonnen

50 - 10- 1-10

100

(*1)

```


```

5.2. Erdnüsse, Pistazien und Paranüsse

Getrocknete Feigen

Getreide (Partien = 50 Tonnen)

5.2.1. Probenahmeverfahren

- Unter der Bedingung, daß die Teilpartien physisch

getrennt werden können, muß jede Partie gemäß der

Tabelle 2 unter Nummer 5.1 in Teilpartien aufgeteilt

werden. Da die Partiegröße nicht immer ein exaktes

Vielfaches der Größe der Teilpartien ist, darf die Größe

der Teilpartien die genannte Größe um höchstens 20%

überschreiten.

- Jede Teilpartie ist getrennt zu beproben.

- Zahl der Einzelproben: 100. Für Partien 15 Tonnen hängt

die Anzahl der zu entnehmenden Einzelproben vom

Partiegewicht ab und beträgt mindestens 10 und höchstens

100 (vgl. Nr. 4.3 dieses Anhangs).

- Sammelprobengewicht = 30 kg, ausreichend durchmischt, vor

dem Mahlen in drei gleich große Teilproben von je 10 kg

aufzuteilen. (Die Teilung in drei Teilproben ist nicht

notwendig im Fall von Erdnüssen, Schalenfrüchten und

getrockneten Früchten, die einer weiteren Sortierung oder

anderen physikalischen Verfahren unterzogen werden, und

bei einer vorhandenen Laborausstattung, mit der eine

30-kg-Probe homogenisierbar ist. Liegt das Sammelgewicht

10 kg, ist diese nicht in drei Teilproben zu

unterteilen.

- Laborprobe: Teilprobe von 10 kg (zur gründlichen

Homogenisierung ist jede Teilprobe gemäß den Bestimmungen

des Anhangs II einzeln fein zu vermahlen und gründlich zu

durchmischen).

- Ist es nicht möglich, das vorstehend beschriebene

Probenahmeverfahren anzuwenden, da sich aus einer

Beschädigung der Partie wirtschaftliche Folgen (in

Zusammenhang mit der Art der Verpackung, der

Transportweise usw.) ergeben würden, so kann ein

alternatives Probenahmeverfahren angewendet werden,

vorausgesetzt dieses ist so repräsentativ wie möglich und

wird umfassend beschrieben und dokumentiert.

5.2.2. Akzeptanz einer Partie oder Teilpartie

- Für Erdnüsse, Schalenfrüchte und getrocknete Früchte, die

einer Sortierung oder einem anderen physikalischen

Verfahren unterzogen werden:

- Akzeptanz, wenn die Sammelprobe oder der Durchschnitt

der Teilproben den Höchstgehalt nicht überschreitet;

- Zurückweisung, wenn die Sammelprobe oder der

Durchschnitt der Teilproben den Höchstgehalt

überschreitet.

- Für Erdnüsse, Schalenfrüchte, getrocknete Früchte und für

Getreide, die für den direkten Verzehr oder zur

Verwendung als Lebensmittelzutat bestimmt sind:

- Akzeptanz, wenn keiner der Teilprobenbefunde den

Höchstgehalt überschreitet;

- Zurückweisung, wenn der Höchstgehalt von einem oder

mehreren Teilprobenbefunden überschritten wird.

- Im Fall einer Sammelprobe 10 kg:

- Akzeptanz, wenn die Probe den Höchstgehalt nicht

überschreitet;

- Zurückweisung, wenn die Probe den Höchstgehalt

überschreitet.

5.3. Schalenfrüchte mit Ausnahme von Erdnüssen, Pistazien und

Paranüssen

Getrocknete Früchte mit Ausnahme von Feigen

Getreide (Partien 50 Tonnen)

5.3.1. Probenahmeverfahren

Für diese Produkte kann das in Nummer 5.2.1 vorgesehene

Probenahmeverfahren angewandt werden. Angesichts der

vergleichsweise seltenen Kontamination dieser Produkte

und/oder der neueren Verpackungsarten, in denen die

Produkte gehandelt werden, können aber auch einfachere

Probenahmeverfahren angewendet werden.

Für Getreidepartien 50 Tonnen kann ein Probenahmeverfahren angewendet werden, das - abhängig vom Gewicht der Partien - aus 10 bis 100 Einzelproben von jeweils 100 Gramm besteht, deren Sammelprobe zwischen 1 und 10 kg ergeben sollte. Die nachstehende Tabelle zeigt die Zahl der zu entnehmenden Einzelproben.

Tabelle 3: Anzahl der Einzelproben in Abhängigkeit vom

Gewicht der Getreidepartie

```


```

Partiegewicht

(Tonnen) Anzahl der Einzelproben

```


```

= 1 10

1 - = 3 20

3 - = 10 40

10 - = 20 60

20 - = 50 100

```


```

5.3.2. Akzeptanz einer Partie oder Teilpartie

Siehe Nummer 5.2.2.

5.4. Milch

5.4.1. Probenahmeverfahren

Probenahme mit Hilfe des Verfahrens gemäß der

Entscheidung 91/180/EWG der Kommission vom 14. Februar 1991

zur Festlegung bestimmter Analyse- und Testverfahren für

Rohmilch und wärmebehandelte Milch (*2):

5.4.2. Akzeptanz einer Partie oder Teilpartie

5.5. Abgeleitete Erzeugnisse und zusammengesetzte Lebensmittel

5.5.1. Milchprodukte

5.5.1.1. Probenahmeverfahren

Probenahme mit Hilfe des Verfahrens gemäß der Verordnung über Kondensmilch- und Milchpulverarten, BGBl. II Nr. 129/1997.

Zahl der Einzelproben: mindestens 5.

Für andere Milchprodukte ist ein gleichwertiges

Probenahmeverfahren zu verwenden.

5.5.1.2. Akzeptanz einer Partie oder Teilpartie

5.5.2. Andere abgeleitete Erzeugnisse mit sehr kleiner Teilchengröße, z. B. Mehl, Feigenpaste, Erdnußbutter (homogene Aflatoxinverteilung)

5.5.2.1. Probenahmeverfahren

5.5.2.2. Anzahl der zu entnehmenden Proben

5.5.2.3. Akzeptanz einer Partie oder Teilpartie

5.6. Andere abgeleitete Erzeugnisse mit verhältnismäßig großer Teilchengröße (heterogene Aflatoxinverteilung) Probenahme und Akzeptanz nach den unter den Nummern 5.2 und

5.3 dieses Anhangs für landwirtschaftliche Rohstoffe festgelegten Bestimmungen.

```


```

(*1) Abhängig vom Partiegewicht - vgl. Nr. 4.3 oder 5.3 dieses Anhangs.

(*2) ABl. L 93 vom 13. 4. 1991, S. 1.

ANHANG II

Probebereitung und Kriterien für die Analyseverfahren zur amtlichen

Kontrolle der Aflatoxingehalte in bestimmten Waren

1.

Einleitung

1.1. Vorsichtsmaßnahmen

Während des Verfahrens sollte Tageslichteinstrahlung soweit wie möglich vermieden werden, da Aflatoxin unter Einfluß von ultraviolettem Licht langsam zerfällt. Da die Verteilung von Aflatoxin nicht homogen ist, sollten die Proben besonders sorgfältig vorbereitet und homogenisiert werden.

Alles dem Labor zugesandte Material ist für die Vorbereitung des Versuchsmaterials zu verwenden.

1.2. Berechnung des Verhältnisses Schale/Kern bei ganzen Nüssen

Die mit der Verordnung (EG) Nr. 1525/98 festgesetzten Aflatoxinhöchstgehalte beziehen sich auf den eßbaren Teil. Die Aflatoxinwerte im eßbaren Teil können folgendermaßen bestimmt werden:

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