Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über Sicherheit, Normalisierung und Typisierung elektrischer Betriebsmittel und Anlagen sowie sonstiger Anlagen im Gefährdungs- und Störungsbereich elektrischer Anlagen (Elektrotechnikverordnung 2002 – ETV 2002)
Abkürzung
ETV 2002
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 2, des § 3 Abs. 3, des § 4 Abs. 2, des § 5 Abs. 2 und des § 7 Abs. 2, 5 und 6 des Elektrotechnikgesetzes 1992 ETG 1992, BGBl. Nr. 106/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2001 sowie des § 181 des Mineralrohstoffgesetzes, BGBl. I Nr. 38/1999, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001, wird verordnet:
Abkürzung
ETV 2002
Gegenstand
§ 1. (1) Gegenstand dieser Verordnung sind elektrische Betriebsmittel und elektrische Anlagen sowie sonstige Anlagen im Gefährdungs- und Störungsbereich elektrischer Anlagen.
(2) Elektrische Betriebsmittel und elektrische Anlagen, die auch Gegenstand anderer auf der Grundlage des ETG 1992 erlassener Verordnungen sind, unterliegen dieser Verordnung nur hinsichtlich jener Anforderungen des § 3 Abs. 1 und 2 ETG 1992, die nicht durch diese anderen Verordnungen geregelt sind.
Verbindliche Bestimmungen und Normen (SNT-Vorschriften)
§ 2. (1) Die im Anhang III abgedruckten elektrotechnischen Sicherheitsvorschriften und Vorschriften über Normalisierung und Typisierung (in dieser Verordnung als "SNT-Vorschriften" bezeichnet) werden für verbindlich erklärt.
(2) Die gemäß Anhang I der ETV 1996, BGBl. Nr. 105/1996, verbindlichen und in den Anhängen zur ETV 1993, BGBl. Nr. 47/1994, und zur ETV 1996 abgedruckten SNT-Vorschriften bleiben weiterhin verbindlich, ausgenommen die im Anhang II aufgezählten, deren Verbindlichkeit aufgehoben wird.
(3) Die nach Abs. 1 und 2 verbindlichen SNT-Vorschriften sind in Anhang I zusammengefasst.
Verbindliche Bestimmungen und Normen (SNT-Vorschriften)
§ 2. (1) Die im Anhang III abgedruckten elektrotechnischen Sicherheitsvorschriften und Vorschriften über Normalisierung und Typisierung (in dieser Verordnung als “SNT-Vorschriften” bezeichnet) werden für verbindlich erklärt.
(2) Die gemäß Anhang I der ETV 2002, BGBl. II Nr. 222/2002, verbindlichen und in den Anhängen zur ETV 1993, BGBl. Nr. 47/1994, zur ETV 1996, BGBl. Nr. 105/1996, geändert durch BGBl. Nr. 575/1996, und zur ETV 2002, BGBl. II Nr. 222/2002, abgedruckten SNT-Vorschriften bleiben weiterhin verbindlich, ausgenommen die im Anhang II aufgezählten, deren Verbindlichkeit aufgehoben wird.
(3) Die nach Abs. 1 und 2 verbindlichen SNT-Vorschriften sind in Anhang I zusammengefasst.
Abkürzung
ETV 2002
Verbindliche Bestimmungen und Normen (SNT-Vorschriften)
§ 2. (1) Die im Anhang III abgedruckten elektrotechnischen Sicherheitsvorschriften und Vorschriften über Normalisierung und Typisierung (in dieser Verordnung als „SNT-Vorschriften“ bezeichnet) werden für verbindlich erklärt.
(2) Die gemäß Anhang I der ETV 2002, BGBl. II Nr. 222/2002, geändert durch BGBl. II Nr. 33/2006, verbindlichen und in den Anhängen zur ETV 1993, BGBl. Nr. 47/1994, zur ETV 1996, BGBl. Nr. 105/1996, geändert durch BGBl. Nr. 575/1996, und zur ETV 2002, BGBl. II Nr. 222/2002, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 33/2006, abgedruckten SNT-Vorschriften bleiben weiterhin verbindlich, ausgenommen die im Anhang II aufgezählten, deren Verbindlichkeit aufgehoben wird.
(3) Die nach Abs. 1 und 2 verbindlichen SNT-Vorschriften sind in Anhang I zusammengefasst.
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ETV 2002
§ 3. Die in den SNT-Vorschriften enthaltenen Rechtsbelehrungen, Einleitungen, Fußnoten, Anhänge und Hinweise auf Fundstellen und andere Texte (zB technische Bestimmungen, Normen und Rechtsvorschriften), sowie die in der Inhaltsübersicht des Anhanges ausdrücklich ausgenommenen Teile von SNT-Vorschriften werden von der Verbindlicherklärung nicht erfasst.
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ETV 2002
§ 4. Für Bauteile elektrischer Betriebsmittel gelten die für die Bauteile jeweils zutreffenden SNT-Vorschriften, sofern nicht die das jeweilige Betriebsmittel in seiner Gesamtheit betreffenden SNT-Vorschriften anderes festlegen.
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ETV 2002
Sichere elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel
§ 5. (1) Elektrische Betriebsmittel und elektrische Anlagen entsprechen den Erfordernissen des § 2 und des § 3 Abs. 1 und 2 ETG 1992
unter den im allgemeinen zu erwartenden örtlichen oder sachlichen Verhältnissen immer,
unter besonderen örtlichen oder sachlichen Verhältnissen, sofern diese in den SNT-Vorschriften berücksichtigt worden sind,
wenn sie den jeweils für sie in Betracht kommenden SNT-Vorschriften entsprechend hergestellt, errichtet, in Verkehr gebracht, instand gehalten und betrieben werden. Andernfalls sind zur Erfüllung der Erfordernisse des ETG 1992 den besonderen örtlichen oder sachlichen Verhältnissen jeweils Rechnung tragende Maßnahmen zu treffen.
(2) Elektrische Betriebsmittel entsprechen den Erfordernissen des § 2 und des § 3 Abs. 1 und 2 ETG 1992 auch dann, wenn sie, unter Beachtung der übrigen Bedingungen des Abs. 1, nach Normen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder einer Vertragspartei des Europäischen Wirtschaftsraumes hergestellt wurden, sofern diese Normen hinsichtlich der Sicherheit, Normalisierung und Typisierung den in Betracht kommenden SNT-Vorschriften gleichwertig sind.
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ETV 2002
§ 6. Nichtelektrische Anlagen im Gefährdungs- und Störungsbereich elektrischer Anlagen entsprechen den Erfordernissen des § 3 Abs. 2 ETG 1992
unter den im allgemeinen zu erwartenden örtlichen oder sachlichen Verhältnissen immer,
unter besonderen örtlichen oder sachlichen Verhältnissen, sofern diese in den SNT-Vorschriften berücksichtigt worden sind,
wenn jene Maßnahmen getroffen werden, die in den jeweils für sie in Betracht kommenden SNT-Vorschriften festgelegt sind. Andernfalls sind zur Erfüllung der Erfordernisse des § 3 Abs. 2 ETG 1992 den besonderen örtlichen oder sachlichen Verhältnissen jeweils Rechnung tragende Maßnahmen zu treffen.
Abkürzung
ETV 2002
§ 7. Elektrischen Betriebsmitteln, die üblicherweise von elektrotechnisch Fachunkundigen benützt werden, ist eine Gebrauchsanweisung in deutscher Sprache beizufügen, die jedenfalls Angaben über die Funktion des Betriebsmittels, die ordnungsgemäße Installation, Verwendung und Wartung zu enthalten hat. Kann das gleiche Ziel auch durch bildliche Darstellungen erreicht werden, so ist dies ersatzweise oder zusätzlich ebenfalls zulässig. Von dieser Bestimmung ausgenommen sind nur jene einfachen elektrischen Betriebsmittel, deren Gebrauch auch elektrotechnisch Fachunkundigen geläufig ist, zB Glühlampen, Verlängerungsleitungen, Tischleuchten. Aus Aufschriften an dem elektrischen Betriebsmittel oder auf der Verpackung oder aus der Gebrauchsanweisung muss jedenfalls stets der Hersteller und, bei Produkten, die weder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union noch in einer Vertragspartei des Europäischen Wirtschaftsraumes hergestellt wurden, der für das erstmalige In-Verkehr-Bringen im Europäischen Wirtschaftsraum Verantwortliche ersichtlich sein.
Abkürzung
ETV 2002
§ 7a. Bei Vermietung einer Wohnung gemäß § 2 Abs. 1 MRG, BGBl. Nr. 520/1981 igF, ist sicherzustellen, dass die elektrische Anlage der Wohnung den Bestimmungen des ETG 1992 entspricht; bei Anlagen, die über keinen Zusatzschutz gemäß ÖVE/ÖNORM E 8001-1:2000-03-01, in der Fassung der Änderungen ÖVE/ÖNORM E 8001-1/A1:2002-04-01, ÖVE/ÖNORM E 8001-1/A2:2003-11-01, ÖVE/ÖNORM E 8001-1/A3:2007-10-01 und ÖVE/ÖNORM E 8001-1/A4: 2009-04-01, verfügen, ist, unbeschadet des vorhandenen Anlagenzustandes, der Schutz von Personen in der elektrischen Anlage durch den Einbau mindestens eines Fehlerstrom-Schutzschalters mit einem Nennfehlerstrom von nicht mehr als 30 mA, unmittelbar vor den in der Wohnung befindlichen Leitungsschutzeinrichtungen, sicherzustellen. Liegt hierüber keine geeignete Dokumentation vor, so kann die Mieterin bzw. der Mieter der Wohnung nicht davon ausgehen, dass die elektrische Anlage diesen Anforderungen entspricht.
Abkürzung
ETV 2002
Zertifizierungszeichen
§ 8. (1) Bei elektrischen Betriebsmitteln und Anlagen ist die Übereinstimmung mit allen anzuwendenden elektrotechnischen Sicherheitsvorschriften und Vorschriften über Normalisierung und Typisierung (SNT-Vorschriften) anzunehmen, wenn diese das folgende Zeichen tragen:
(2) Dem Zeichen des Abs. 1 sind Zertifizierungszeichen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder einer Vertragspartei des Europäischen Wirtschaftsraumes gleichzuhalten, sofern diese Zertifizierungszeichen nach gleichwertigen Bedingungen wie das Zeichen des Abs. 1 vergeben werden.
Sonderbestimmungen
§ 9. (1) Elektrische Anlagen im Geltungsbereich der SNT-Vorschriften ÖVE-EN 1 bzw. ÖVE/ÖNORM E 8001 sind ab einem Jahr nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung nach diesen SNT-Vorschriften zu errichten.
(2) Die SNT-Vorschrift ÖVE EN 1, Teil 3 (§ 41):1995-03 ist mit folgender Änderung anzuwenden:
Abschnitt 41.8.4.3 (1) lautet:
"(1) für Verbindungsleitungen oder -kabel, die Generatoren, Transformatoren, Gleichrichter oder Akkumulatoren mit deren Schaltanlage verbinden.
Der Entfall des Kurzschlussschutzes darf nur dann in Anspruch genommen werden, wenn die Verbindungsleitung den Nutzungsbereich der jeweiligen "abgeschlossenen elektrischen Betriebsräume" nicht verlässt. Beim Verlassen des Bereiches ist jedoch immer ein Kurzschlussschutz vorzusehen."
(3) Geräte im Geltungsbereich der SNT-Vorschrift ÖVE/ÖNORM EN 60335-2-76:2000-12-01 dürfen noch bis zum 31. Juli 2006 nach den bisher gültigen SNT-Vorschriften ÖVE-G/EN 61011/1992, ÖVE
EN 61011/A1+A2:1994-06, ÖVE-G/EN 61011-1/1992, ÖVE
EN 61011-1/A2:1994-06, ÖVE-G/EN 61011-2/1992 und ÖVE EN 61011-2/A2:1994-0 einschließlich der Ergänzung ÖVE EN 61011/A11:1996-11 hergestellt und in Verkehr gebracht werden. Die SNT-Vorschriften ÖVE EN 60335-1 und deren Änderungen (Nr. 50 bis 55 des Anhangs I) sind nur bei gemeinsamer Anwendung mit der SNT-Vorschrift ÖVE/ÖNORM EN 60335-2-76 verbindlich.
(4) Bei der Errichtung von Blitzschutzanlagen nach der SNT-Vorschrift ÖVE/ÖNORM E 8049-1:2001-04-01 sind diese mindestens nach Schutzklasse III auszuführen.
Sonderbestimmungen
§ 9. (1) Die SNT-Vorschrift ÖVE-EN 1, Teil 3 (§ 41):1995-03 ist mit nachfolgend angegebener Änderung anzuwenden:
Abschnitt 41.8.4.3 (1) der ÖVE-EN 1, Teil 3 (§ 41):1995-03 lautet in der geänderten Fassung:
„(1) für Verbindungsleitungen oder -kabel, die Generatoren, Transformatoren, Gleichrichter oder Akkumulatoren mit deren Schaltanlage verbinden. Der Entfall des Kurzschlussschutzes darf nur dann in Anspruch genommen werden, wenn die Verbindungsleitung den Nutzungsbereich der jeweiligen „abgeschlossenen elektrischen Betriebsräume“ nicht verlässt. Beim Verlassen des Bereiches ist jedoch immer ein Kurzschlussschutz vorzusehen.“
(2) Geräte im Geltungsbereich der SNT-Vorschrift ÖVE/ÖNORM EN 60335-2-76:2000-12-01 dürfen noch bis zum 31. Juli 2006 nach den bisher gültigen SNT-Vorschriften ÖVE-G/EN 61011/1992, ÖVE
EN 61011/A1+A2:1994-06, ÖVE-G/EN 61011-1/1992, ÖVE
EN 61011-1/A2:1994-06, ÖVE-G/EN 61011-2/1992 und ÖVE EN 61011-2/A2:1994-06 einschließlich der Ergänzung ÖVE EN 61011/A11:1996-11 hergestellt und in Verkehr gebracht werden.
(3) Es sind die SNT-Vorschriften ÖVE EN 60335-1 und deren Änderungen (Z 67 des Anhangs I) nur bei gemeinsamer Anwendung mit der SNT-Vorschrift ÖVE/ÖNORM EN 60335-2-76 verbindlich.
(4) Bei der Errichtung von Blitzschutzanlagen nach der SNT-Vorschrift ÖVE/ÖNORM E 8049-1:2001-07-01 sind diese mindestens nach Schutzklasse III auszuführen.
(5) Elektrische Anlagen im Geltungsbereich der in Anhang III Z 2 bis einschließlich Z 18 aufgelisteten SNT-Vorschriften sind ab In-Kraft-Treten dieser Verordnung nach diesen SNT-Vorschriften zu planen und spätestens ab 1. Jänner 2007 nach diesen SNT-Vorschriften zu errichten.
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ETV 2002
Sonderbestimmungen
§ 9. (1) Es sind die SNT-Vorschriften ÖVE/ÖNORM EN 60335-1 und deren Änderungen (Nr. 69 des Anhangs I) nur bei gemeinsamer Anwendung mit der SNT-Vorschrift ÖVE/ÖNORM EN 60335-2-76 verbindlich.
(2) Elektrische Anlagen im Geltungsbereich der in Anhang III Nr. 1 bis Nr. 10 aufgelisteten SNT-Vorschriften sind ab Inkrafttreten dieser Verordnung nach diesen SNT-Vorschriften zu planen und spätestens ab 1.Jänner 2011 nach diesen SNT-Vorschriften zu errichten.
Übergangsbestimmung
§ 10. Soweit § 9 nichts anderes bestimmt, dürfen, unbeschadet § 11 Abs. 2, elektrische Betriebsmittel und elektrische Anlagen noch fünf Jahre ab dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung gemäß den Bestimmungen der ETV 1996, BGBl. Nr. 105/1996 hergestellt, in Verkehr gebracht, errichtet und betrieben werden.
Übergangsbestimmung
§ 10. (1) Soweit § 9 nicht anderes bestimmt, ist
die Anwendung der Bestimmungen der in Anhang II dieser Verordnung aufgelisteten SNT-Vorschriften, mit Ausnahme der dort angegebenen Z 23, 27, 28, 39, 40 und 41, noch fünf Jahre ab In-Kraft-Treten dieser Verordnung und
die Anwendung der in Anhang II dieser Verordnung aufgelisteten SNT-Vorschriften Z 23, 27, 28, 39, 40 und 41 noch bis zum 31. Dezember 2006 und
die Anwendung der in Anhang II der ETV 2002, BGBl. II Nr. 222/2002, aufgelisteten SNT-Vorschriften, mit Ausnahme der dort angegebenen Z 12, 13 und 14, noch bis zum 13. Juni 2007
(2) Die Anwendung der in Anhang II der ETV 2002, BGBl. II Nr. 222/2002, aufgelisteten SNT-Vorschriften Z 12, 13 und 14 ist nicht zulässig.
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ETV 2002
Übergangsbestimmung
§ 10. (1) Soweit § 9 nichts anderes bestimmt, ist
die Anwendung der in Anhang II dieser Verordnung aufgelisteten SNT-Vorschriften, mit Ausnahme der dort angegebenen Z 1, 22, 23, 28, 30, 31, 32, 57 und 58, noch fünf Jahre ab Inkrafttreten dieser Verordnung und
die Anwendung der in Anhang II dieser Verordnung aufgelisteten SNT-Vorschriften Z 1, 22, 23, 28, 30, 31, 32, 57 und 58 noch bis zum 31. Dezember 2010 und
die Anwendung der in Anhang II der ETV 2002, BGBl. II Nr. 222/2002, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 33/2006, aufgelisteten SNT-Vorschriften, mit Ausnahme der dort angegebenen Z 23, 27, 28, 39, 40 und 41, noch bis zum 29. Jänner 2011 zulässig; die Anwendung der Z 23, 27, 28, 39, 40 und 41 ist nicht zulässig.
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ETV 2002
Schlussbestimmungen
§ 11. (1) Die Bergpolizeiverordnung für Elektrotechnik BPV-Elektrotechnik, BGBl. Nr. 737/1996, wird durch diese Verordnung nicht berührt.
(2) Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die ETV 1996, BGBl. Nr. 105/1996, ausgenommen die gemäß § 2 Abs. 2 weiterhin verbindlichen SNT-Vorschriften, außer Kraft.
(3) Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über elektromedizinische Geräte (Elektromedizingeräteverordnung 1993 ElMedV 1993), BGBl. Nr. 46/1994 außer Kraft
EU-Notifikation
§ 12. Diese Verordnung wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft unter der Notifikationsnummer 2000/299/A notifiziert.
EU-Notifikation
§ 12. (1) Die Verordnung BGBl. II Nr. 222/2002 wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG, ABl. Nr. L 204 vom 21.07.1998 S. 37, in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG, ABl. Nr. L 217 vom 05.08.1998 S. 18, notifiziert (Notifikationsnummer 2000/299/A).
(2) Die Verordnung BGBl. II Nr. 33/2006 wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG, ABl. Nr. L 204 vom 21.07.1998 S. 37, in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG, ABl. Nr. L 217 vom 05.08.1998 S. 18, notifiziert (Notifikationsnummer 2004/0557/A).
EU-Notifikation
§ 12. (1) Die Verordnung BGBl. II Nr. 222/2002 wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG, ABl. Nr. L 204 vom 21.07.1998 S. 37, in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG, ABl. Nr. L 217 vom 05.08.1998 S. 18, notifiziert (Notifikationsnummer 2000/299/A).
(2) Die Verordnung BGBl. II Nr. 33/2006 wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG, ABl. Nr. L 204 vom 21.07.1998 S. 37, in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG, ABl. Nr. L 217 vom 05.08.1998 S. 18, notifiziert (Notifikationsnummer 2004/0557/A).
(3) Die Verordnung BGBl. II Nr. 223/2010 wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG, ABl. Nr. L 204 vom 21.07.1998 S. 37, in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG, ABl. Nr. L 217 vom 05.08.1998 S. 18, notifiziert (Notifikationsnummer 2010/139/A).
Abkürzung
ETV 2002
EU-Notifikation
§ 12. (1) Die Verordnung BGBl. II Nr. 222/2002 wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG, ABl. Nr. L 204 vom 21.07.1998 S. 37, in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG, ABl. Nr. L 217 vom 05.08.1998 S. 18, notifiziert (Notifikationsnummer 2000/299/A).
(2) Die Verordnung BGBl. II Nr. 33/2006 wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG, ABl. Nr. L 204 vom 21.07.1998 S. 37, in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG, ABl. Nr. L 217 vom 05.08.1998 S. 18, notifiziert (Notifikationsnummer 2004/0557/A).
(3) Die Verordnung BGBl. II Nr. 223/2010 wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG, ABl. Nr. L 204 vom 21.07.1998 S. 37, in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG, ABl. Nr. L 217 vom 05.08.1998 S. 18, notifiziert (Notifikationsnummer 2010/139/A).
(4) Die Verordnung BGBl. II Nr. 229/2014 wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG, ABl. Nr. L 204 vom 21.07.1998 S. 37, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 1025/2012, ABl. Nr. L 316 vom 14.11.2012 S. 12, notifiziert (Notifikationsnummer 2014/207/A).
Anhang I
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