Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über das Doktoratsstudium für Absolventinnen und Absolventen von Fachhochschul-Studiengängen wirtschaftlicher Richtung
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 5 Abs. 3 des Bundesgesetzes über Fachhochschul-Studiengänge (FHStG), BGBl. Nr. 340/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 58/2002, wird verordnet:
Zulassung zum Doktoratsstudium
§ 1. Absolventinnen und Absolventen der nachstehenden Fachhochschul-Studiengänge (Fachhochschul-Magisterstudiengang oder Fachhochschul-Diplomstudiengang) haben das Recht auf Zulassung zum Doktoratsstudium der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften:
Studiengangs- Bezeichnung
kennzahl
0001 Internationale Wirtschaftsbeziehungen
0008 Tourismus-Management (in der Fassung des Bescheides des Fachhochschulrates vom 28. Juni 1999, GZ 1999/355)
0012 Tourismus und Freizeitwirtschaft
0015 Wirtschaftsberatende Berufe
0020 Betriebliches Prozess- und Projektmanagement
0041 Marketing
0046 Europäische Wirtschafts- und Unternehmensführung
0049 Wirtschaft und Management (vormals: Unternehmensgestaltende Berufe)
0050 Bank- und Finanzwirtschaft
0052 Unternehmensführung für die mittelständische Wirtschaft
0057 Marketing und Verkauf
0058 Finanz-, Rechnungs- und Steuerwesen
0066 Internationale Wirtschaft und Management
0067 Facility Management
0071 Informationswirtschaft und Management
0072 Informationsberufe
0074 Infrastrukturwirtschaft
0075 Exportorientiertes Management
0076 Management im ländlichen Raum
0080 Unternehmensführung in der Tourismus- und Freizeitwirtschaft
0081 Kommunikationswirtschaft
0105 Internationales Logistikmanagement
0108 Immobilienwirtschaft und Facility Management
Zulassung zum Doktoratsstudium
§ 1. Absolventinnen und Absolventen der nachstehenden Fachhochschul-Studiengänge (Fachhochschul-Magisterstudiengang oder Fachhochschul-Diplomstudiengang) haben das Recht auf Zulassung zum Doktoratsstudium der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften:
Studiengangs- Bezeichnung
kennzahl
0001 Internationale Wirtschaftsbeziehungen
0008 Tourismus-Management (in der Fassung des Bescheides des Fachhochschulrates vom 28. Juni 1999, GZ 1999/355)
0012 Tourismus und Freizeitwirtschaft
0015 Wirtschaftsberatende Berufe
0020 Betriebliches Prozess- und Projektmanagement
0041 Marketing
0046 Europäische Wirtschafts- und Unternehmensführung
0049 Wirtschaft und Management (vormals: Unternehmensgestaltende Berufe)
0050 Bank- und Finanzwirtschaft
0052 Unternehmensführung für die mittelständische Wirtschaft
0057 Marketing und Verkauf
0058 Finanz-, Rechnungs- und Steuerwesen
0066 Internationale Wirtschaft und Management
0067 Facility Management
0071 Informationswirtschaft und Management
0072 Informationsberufe
0075 Exportorientiertes Management
0076 Management im ländlichen Raum
0080 Unternehmensführung in der Tourismus- und Freizeitwirtschaft
0081 Kommunikationswirtschaft
0105 Internationales Logistikmanagement
0108 Immobilienwirtschaft und Facility Management
Zulassung zum Doktoratsstudium
§ 1. Absolventinnen und Absolventen der nachstehenden Fachhochschul-Studiengänge (Fachhochschul-Magisterstudiengang oder Fachhochschul-Diplomstudiengang) haben das Recht auf Zulassung zum Doktoratsstudium der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften:
| Studiengangs-kennzahl | Bezeichnung |
|---|---|
| 0001 | Internationale Wirtschaftsbeziehungen |
| 0008 | Tourismus-Management (in der Fassung des Bescheides des Fachhochschulrates vom 28. Juni 1999, GZ 1999/355) |
| 0012 | Tourismus und Freizeitwirtschaft |
| 0015 | Wirtschaftsberatende Berufe |
| 0020 | Betriebliches Prozess- und Projektmanagement |
| 0041 | Marketing |
| 0046 | Europäische Wirtschafts- und Unternehmensführung |
| 0049 | Wirtschaft und Management (vormals: Unternehmensgestaltende Berufe) |
| 0050 | Bank- und Finanzwirtschaft |
| 0052 | Unternehmensführung für die mittelständische Wirtschaft |
| 0057 | Marketing und Verkauf |
| 0058 | Finanz-, Rechnungs- und Steuerwesen |
| 0066 | Internationale Wirtschaft und Management |
| 0067 | Facility Management |
| 0071 | Informationswirtschaft und Management |
| 0072 | Informationsberufe |
| 0075 | Exportorientiertes Management |
| 0076 | Management im ländlichen Raum |
| 0080 | Unternehmensführung in der Tourismus- und Freizeitwirtschaft |
| 0081 | Kommunikationswirtschaft |
| 0092 | Produkttechnologie/Wirtschaft |
| 0105 | Internationales Logistikmanagement |
| 0108 | Immobilienwirtschaft und Facility Management |
Verlängertes Doktoratsstudium
§ 2. (1) Absolventinnen und Absolventen der folgenden, weniger als acht Semester umfassenden Fachhochschul-Studiengänge haben das Recht zu einem verlängerten Doktoratsstudium der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften zugelassen zu werden:
Studiengangs- Bezeichnung
kennzahl
0008 Tourismus-Management (in der Fassung des Bescheides des Fachhochschulrates vom 27. September 1994, GZ 504/94) 0047 Militärische Führung (in der Fassung des Bescheides des Fachhochschulrates vom 29. Juli 1997, GZ 1997/189) 0061 Kommunales Management (in der Fassung des Bescheides des Fachhochschulrates vom 29. August 1997, GZ 1997/199) 0092 Produkttechnologie/Wirtschaft
(2) Die Verlängerung beträgt
für Absolventinnen und Absolventen der Fachhochschul-Studiengänge “Tourismus-Management”, “Militärische Führung” und “Kommunales Management” jeweils ein Semester;
für Absolventinnen und Absolventen des Fachhochschul-Studienganges “Produkttechnologie/ Wirtschaft” zwei Semester.
(3) Im Rahmen des verlängerten Doktoratsstudiums haben Absolventinnen und Absolventen der in Abs. 1 genannten Fachhochschul-Studiengänge pro zusätzlichem Semester Lehrveranstaltungen im Ausmaß von 20 Semesterstunden zu absolvieren. Davon haben 10 Semesterstunden auf Grundlagenfächer und 10 Semesterstunden auf dissertationsspezifische Fächer zu entfallen.
Verlängertes Doktoratsstudium
§ 2. (1) Absolventinnen und Absolventen der folgenden, weniger als acht Semester umfassenden Fachhochschul-Studiengänge haben das Recht zu einem verlängerten Doktoratsstudium der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften zugelassen zu werden:
| Studiengangs-kennzahl | Bezeichnung |
|---|---|
| 0008 | Tourismus-Management (in der Fassung des Bescheides des Fachhochschulrates vom 27. September 1994, GZ 504/94) |
| 0047 | Militärische Führung (in der Fassung des Bescheides des Fachhochschulrates vom 29. Juli 1997, GZ 1997/189) |
| 0061 | Kommunales Management (in der Fassung des Bescheides des Fachhochschulrates vom 29. August 1997, GZ 1997/199) |
(2) Die Verlängerung beträgt für Absolventinnen und Absolventen der Fachhochschul-Studiengänge „Tourismus-Management“, „Militärische Führung“ und „Kommunales Management“ jeweils ein Semester.
(3) Im Rahmen des verlängerten Doktoratsstudiums haben Absolventinnen und Absolventen der in Abs. 1 genannten Fachhochschul-Studiengänge pro zusätzlichem Semester Lehrveranstaltungen im Ausmaß von 20 Semesterstunden zu absolvieren. Davon haben 10 Semesterstunden auf Grundlagenfächer und 10 Semesterstunden auf dissertationsspezifische Fächer zu entfallen.
§ 3. Die Auswahl der Lehrveranstaltungen, die im Rahmen eines gemäß § 2 verlängerten Doktoratsstudiums zu absolvieren sind, erfolgt durch die Studierende oder den Studierenden im Einvernehmen mit der Betreuerin oder dem Betreuer der Dissertation. Steht die Betreuerin oder der Betreuer zu Studienbeginn noch nicht fest, so hat die Auswahl der Lehrveranstaltungen nach Beratung durch die Studiendekanin oder den Studiendekan zu erfolgen. Hiebei ist auf die fachspezifischen Anforderungen der Dissertation Bedacht zu nehmen. Die festgesetzten Lehrveranstaltungen sind zu protokollieren.
Übergangsbestimmung
§ 4. Absolventinnen und Absolventen von Fachhochschul-Studiengängen, die vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung ein Doktoratsstudium aufgenommen haben, fallen in den Anwendungsbereich dieser Verordnung.
Außer-Kraft-Treten
§ 5. Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung treten folgende Verordnungen außer Kraft:
Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Verkehr und Kunst über das Doktoratsstudium für Absolventinnen und Absolventen von Fachhochschul-Studiengängen wirtschaftlicher Richtung, BGBl. Nr. 480/1996,
Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über das Doktoratsstudium für Absolventinnen und Absolventen von Fachhochschul-Studiengängen wirtschaftlicher Richtung, BGBl. II Nr. 283/1998,
Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über das Doktoratsstudium für Absolventinnen und Absolventen von Fachhochschul-Studiengängen wirtschaftlicher Richtung, BGBl. II Nr. 348/1999.
In-Kraft-Treten
§ 6. Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2002 in Kraft.
In-Kraft-Treten
§ 6. (1) Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2002 in Kraft.
(2) § 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 306/2002 tritt mit 1. September 2002 in Kraft.
In-Kraft-Treten
§ 6. (1) Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2002 in Kraft.
(2) § 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 306/2002 tritt mit 1. September 2002 in Kraft.
(2) § 1 und § 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 290/2004 treten mit 1. September 2004 in Kraft.
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