Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über das Doktoratsstudium für Absolventinnen und Absolventen von Fachhochschul-Studiengängen wirtschaftlicher Richtung

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2002-06-01
Status Aufgehoben · 2017-08-16
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 11
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 5 Abs. 3 des Bundesgesetzes über Fachhochschul-Studiengänge (FHStG), BGBl. Nr. 340/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 58/2002, wird verordnet:

Zulassung zum Doktoratsstudium

§ 1. Absolventinnen und Absolventen der nachstehenden Fachhochschul-Studiengänge (Fachhochschul-Magisterstudiengang oder Fachhochschul-Diplomstudiengang) haben das Recht auf Zulassung zum Doktoratsstudium der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften:

Studiengangs- Bezeichnung

kennzahl

0001 Internationale Wirtschaftsbeziehungen

0008 Tourismus-Management (in der Fassung des Bescheides des Fachhochschulrates vom 28. Juni 1999, GZ 1999/355)

0012 Tourismus und Freizeitwirtschaft

0015 Wirtschaftsberatende Berufe

0020 Betriebliches Prozess- und Projektmanagement

0041 Marketing

0046 Europäische Wirtschafts- und Unternehmensführung

0049 Wirtschaft und Management (vormals: Unternehmensgestaltende Berufe)

0050 Bank- und Finanzwirtschaft

0052 Unternehmensführung für die mittelständische Wirtschaft

0057 Marketing und Verkauf

0058 Finanz-, Rechnungs- und Steuerwesen

0066 Internationale Wirtschaft und Management

0067 Facility Management

0071 Informationswirtschaft und Management

0072 Informationsberufe

0074 Infrastrukturwirtschaft

0075 Exportorientiertes Management

0076 Management im ländlichen Raum

0080 Unternehmensführung in der Tourismus- und Freizeitwirtschaft

0081 Kommunikationswirtschaft

0105 Internationales Logistikmanagement

0108 Immobilienwirtschaft und Facility Management

Zulassung zum Doktoratsstudium

§ 1. Absolventinnen und Absolventen der nachstehenden Fachhochschul-Studiengänge (Fachhochschul-Magisterstudiengang oder Fachhochschul-Diplomstudiengang) haben das Recht auf Zulassung zum Doktoratsstudium der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften:

Studiengangs- Bezeichnung

kennzahl

0001 Internationale Wirtschaftsbeziehungen

0008 Tourismus-Management (in der Fassung des Bescheides des Fachhochschulrates vom 28. Juni 1999, GZ 1999/355)

0012 Tourismus und Freizeitwirtschaft

0015 Wirtschaftsberatende Berufe

0020 Betriebliches Prozess- und Projektmanagement

0041 Marketing

0046 Europäische Wirtschafts- und Unternehmensführung

0049 Wirtschaft und Management (vormals: Unternehmensgestaltende Berufe)

0050 Bank- und Finanzwirtschaft

0052 Unternehmensführung für die mittelständische Wirtschaft

0057 Marketing und Verkauf

0058 Finanz-, Rechnungs- und Steuerwesen

0066 Internationale Wirtschaft und Management

0067 Facility Management

0071 Informationswirtschaft und Management

0072 Informationsberufe

0075 Exportorientiertes Management

0076 Management im ländlichen Raum

0080 Unternehmensführung in der Tourismus- und Freizeitwirtschaft

0081 Kommunikationswirtschaft

0105 Internationales Logistikmanagement

0108 Immobilienwirtschaft und Facility Management

Zulassung zum Doktoratsstudium

§ 1. Absolventinnen und Absolventen der nachstehenden Fachhochschul-Studiengänge (Fachhochschul-Magisterstudiengang oder Fachhochschul-Diplomstudiengang) haben das Recht auf Zulassung zum Doktoratsstudium der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften:

Studiengangs-kennzahl Bezeichnung
0001 Internationale Wirtschaftsbeziehungen
0008 Tourismus-Management (in der Fassung des Bescheides des Fachhochschulrates vom 28. Juni 1999, GZ 1999/355)
0012 Tourismus und Freizeitwirtschaft
0015 Wirtschaftsberatende Berufe
0020 Betriebliches Prozess- und Projektmanagement
0041 Marketing
0046 Europäische Wirtschafts- und Unternehmensführung
0049 Wirtschaft und Management (vormals: Unternehmensgestaltende Berufe)
0050 Bank- und Finanzwirtschaft
0052 Unternehmensführung für die mittelständische Wirtschaft
0057 Marketing und Verkauf
0058 Finanz-, Rechnungs- und Steuerwesen
0066 Internationale Wirtschaft und Management
0067 Facility Management
0071 Informationswirtschaft und Management
0072 Informationsberufe
0075 Exportorientiertes Management
0076 Management im ländlichen Raum
0080 Unternehmensführung in der Tourismus- und Freizeitwirtschaft
0081 Kommunikationswirtschaft
0092 Produkttechnologie/Wirtschaft
0105 Internationales Logistikmanagement
0108 Immobilienwirtschaft und Facility Management

Verlängertes Doktoratsstudium

§ 2. (1) Absolventinnen und Absolventen der folgenden, weniger als acht Semester umfassenden Fachhochschul-Studiengänge haben das Recht zu einem verlängerten Doktoratsstudium der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften zugelassen zu werden:

Studiengangs- Bezeichnung

kennzahl

0008 Tourismus-Management (in der Fassung des Bescheides des Fachhochschulrates vom 27. September 1994, GZ 504/94) 0047 Militärische Führung (in der Fassung des Bescheides des Fachhochschulrates vom 29. Juli 1997, GZ 1997/189) 0061 Kommunales Management (in der Fassung des Bescheides des Fachhochschulrates vom 29. August 1997, GZ 1997/199) 0092 Produkttechnologie/Wirtschaft

(2) Die Verlängerung beträgt

1.

für Absolventinnen und Absolventen der Fachhochschul-Studiengänge “Tourismus-Management”, “Militärische Führung” und “Kommunales Management” jeweils ein Semester;

2.

für Absolventinnen und Absolventen des Fachhochschul-Studienganges “Produkttechnologie/ Wirtschaft” zwei Semester.

(3) Im Rahmen des verlängerten Doktoratsstudiums haben Absolventinnen und Absolventen der in Abs. 1 genannten Fachhochschul-Studiengänge pro zusätzlichem Semester Lehrveranstaltungen im Ausmaß von 20 Semesterstunden zu absolvieren. Davon haben 10 Semesterstunden auf Grundlagenfächer und 10 Semesterstunden auf dissertationsspezifische Fächer zu entfallen.

Verlängertes Doktoratsstudium

§ 2. (1) Absolventinnen und Absolventen der folgenden, weniger als acht Semester umfassenden Fachhochschul-Studiengänge haben das Recht zu einem verlängerten Doktoratsstudium der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften zugelassen zu werden:

Studiengangs-kennzahl Bezeichnung
0008 Tourismus-Management (in der Fassung des Bescheides des Fachhochschulrates vom 27. September 1994, GZ 504/94)
0047 Militärische Führung (in der Fassung des Bescheides des Fachhochschulrates vom 29. Juli 1997, GZ 1997/189)
0061 Kommunales Management (in der Fassung des Bescheides des Fachhochschulrates vom 29. August 1997, GZ 1997/199)

(2) Die Verlängerung beträgt für Absolventinnen und Absolventen der Fachhochschul-Studiengänge „Tourismus-Management“, „Militärische Führung“ und „Kommunales Management“ jeweils ein Semester.

(3) Im Rahmen des verlängerten Doktoratsstudiums haben Absolventinnen und Absolventen der in Abs. 1 genannten Fachhochschul-Studiengänge pro zusätzlichem Semester Lehrveranstaltungen im Ausmaß von 20 Semesterstunden zu absolvieren. Davon haben 10 Semesterstunden auf Grundlagenfächer und 10 Semesterstunden auf dissertationsspezifische Fächer zu entfallen.

§ 3. Die Auswahl der Lehrveranstaltungen, die im Rahmen eines gemäß § 2 verlängerten Doktoratsstudiums zu absolvieren sind, erfolgt durch die Studierende oder den Studierenden im Einvernehmen mit der Betreuerin oder dem Betreuer der Dissertation. Steht die Betreuerin oder der Betreuer zu Studienbeginn noch nicht fest, so hat die Auswahl der Lehrveranstaltungen nach Beratung durch die Studiendekanin oder den Studiendekan zu erfolgen. Hiebei ist auf die fachspezifischen Anforderungen der Dissertation Bedacht zu nehmen. Die festgesetzten Lehrveranstaltungen sind zu protokollieren.

Übergangsbestimmung

§ 4. Absolventinnen und Absolventen von Fachhochschul-Studiengängen, die vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung ein Doktoratsstudium aufgenommen haben, fallen in den Anwendungsbereich dieser Verordnung.

Außer-Kraft-Treten

§ 5. Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung treten folgende Verordnungen außer Kraft:

1.

Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Verkehr und Kunst über das Doktoratsstudium für Absolventinnen und Absolventen von Fachhochschul-Studiengängen wirtschaftlicher Richtung, BGBl. Nr. 480/1996,

2.

Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über das Doktoratsstudium für Absolventinnen und Absolventen von Fachhochschul-Studiengängen wirtschaftlicher Richtung, BGBl. II Nr. 283/1998,

3.

Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über das Doktoratsstudium für Absolventinnen und Absolventen von Fachhochschul-Studiengängen wirtschaftlicher Richtung, BGBl. II Nr. 348/1999.

In-Kraft-Treten

§ 6. Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2002 in Kraft.

In-Kraft-Treten

§ 6. (1) Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2002 in Kraft.

(2) § 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 306/2002 tritt mit 1. September 2002 in Kraft.

In-Kraft-Treten

§ 6. (1) Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2002 in Kraft.

(2) § 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 306/2002 tritt mit 1. September 2002 in Kraft.

(2) § 1 und § 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 290/2004 treten mit 1. September 2004 in Kraft.

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