Bundesgesetz über die Vergabe von Aufträgen (Bundesvergabegesetz 2002 - BVergG)
Abkürzung
BVergG
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 2
Teil
Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen
Geltungsbereich
§ 1. Dieses Bundesgesetz gilt für die Verfahren zur Beschaffung von Leistungen (Vergabeverfahren), das sind Lieferaufträge, Bauaufträge, Baukonzessionsverträge, Dienstleistungsaufträge, Dienstleistungskonzessionsverträge sowie die Durchführung von Wettbewerben durch Auftraggeber im Sinne der §§ 7 und 8 und die Vergabe von Bauaufträgen an Dritte durch Baukonzessionäre.
Hauptstück
Auftragsarten
Lieferaufträge
§ 2. Lieferaufträge sind entgeltliche Aufträge, deren Vertragsgegenstand der Kauf, das Leasing, die Miete, die Pacht oder der Ratenkauf, mit oder ohne Kaufoption, von Waren, einschließlich von Nebenarbeiten wie dem Verlegen und der Installation, ist.
Bauaufträge und Baukonzessionsverträge
§ 3. (1) Bauaufträge sind entgeltliche Aufträge, deren Vertragsgegenstand
die Ausführung oder die gleichzeitige Ausführung und Planung von Bauvorhaben im Zusammenhang mit einer der in Anhang I genannten Tätigkeiten, oder
die Ausführung eines Bauwerkes, oder
die Erbringung einer Bauleistung durch Dritte gemäß den vom öffentlichen Auftraggeber genannten Erfordernissen, gleichgültig mit welchen Mitteln dies erfolgt,
(2) Baukonzessionsverträge sind Verträge (Aufträge), deren Vertragsgegenstand von Bauaufträgen nur insoweit abweicht, als die Gegenleistung für die Arbeiten ausschließlich in dem Recht zur Nutzung des Bauwerkes oder in diesem Recht zuzüglich der Zahlung eines Preises besteht.
Dienstleistungsaufträge und Dienstleistungskonzessionsverträge
§ 4. (1) Dienstleistungsaufträge sind entgeltliche Aufträge, deren Vertragsgegenstand Dienstleistungen im Sinne der Anhänge III und IV sind.
(2) Dienstleistungskonzessionsverträge sind Verträge, deren Vertragsgegenstand von Dienstleistungsaufträgen nur insoweit abweicht, als die Gegenleistung für die Erbringung von Dienstleistungen ausschließlich in dem Recht zur Nutzung der Dienstleistung oder in diesem Recht zuzüglich der Zahlung eines Preises besteht.
Abgrenzung zwischen Liefer- und Dienstleistungsaufträgen
§ 5. Aufträge, die sowohl Lieferungen im Sinne des § 2 als auch Dienstleistungen im Sinne des § 4 zum Gegenstand haben, gelten als Dienstleistungsaufträge, wenn der Wert der vom Auftrag erfassten Dienstleistungen höher ist als der Gesamtwert der Waren. Andernfalls gelten derartige Aufträge als Lieferaufträge.
Hauptstück
Ausnahmen
Ausnahmen vom Geltungsbereich
§ 6. (1) Dieses Bundesgesetz gilt nicht
wenn auf Grund von bundes- oder landesgesetzlichen Bestimmungen für die Ausführung der Leistungen besondere Sicherheitsmaßnahmen erforderlich sind oder der Schutz wesentlicher Interessen der Staatssicherheit es gebietet,
für Lieferungen von Waren und für die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung, auf die Art. 296 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV) Anwendung findet,
für Aufträge auf Grund eines besonderen Verfahrens einer internationalen Organisation,
für Aufträge auf Grund eines zwischen der Republik Österreich oder einem Land und einem oder mehreren Staaten, die nicht Vertragsparteien des EWR-Abkommens sind, abgeschlossenen Staatsvertrages über Lieferungen, Bauleistungen, Dienstleistungen oder Wettbewerbe für ein von den Vertragsparteien gemeinsam zu verwirklichendes, zu tragendes oder zu nutzendes Objekt oder Vorhaben, wobei der Kommission der Abschluss jedes Abkommens mitzuteilen und dessen Text zu übermitteln ist,
für Dienstleistungsaufträge, die von einem Auftraggeber im Sinne des § 7 Abs. 1 an einen Auftraggeber im Sinne des § 7 Abs. 1 auf Grund eines ausschließlichen Rechts vergeben werden, das auf Grund von mit dem EGV übereinstimmenden Rechts- oder Verwaltungsvorschriften besteht,
für Aufträge, die ein oder mehrere Auftraggeber im Sinne des § 7 an ein Unternehmen vergeben, das von ihm bzw. ihnen beherrscht wird und das seine Leistungen im wesentlichen für den oder die Auftraggeber erbringt, in dessen bzw. deren Eigentum es steht,
für Verträge über Erwerb oder Miete von oder Rechte an Grundstücken oder vorhandenen Gebäuden oder anderem unbeweglichem Vermögen ungeachtet deren Finanzierungsmodalitäten, ausgenommen Verträge über finanzielle Dienstleistungen, die gleichzeitig, vor oder nach einem Kauf- oder Mietvertrag abgeschlossen werden,
für Aufträge über Kauf, Entwicklung, Produktion oder Koproduktion von Programmen durch Rundfunk- oder Fernsehanstalten sowie Ausstrahlung von Sendungen,
für Aufträge über Schiedsgerichts- und Schlichtungsleistungen,
für Verträge über finanzielle Dienstleistungen im Zusammenhang mit Ausgabe, Verkauf, Ankauf oder Übertragung von Wertpapieren oder anderen Finanzinstrumenten sowie Dienstleistungen der Zentralbanken; ferner Verträge über Instrumente der Geld-, Wechselkurs- und öffentlichen Kredit- oder Geldreservepolitik,
für Arbeitsverträge,
für Aufträge über Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen anderer Art als derjenigen, deren Ergebnisse ausschließlich Eigentum des Auftraggebers für seinen Gebrauch bei der Ausübung seiner eigenen Tätigkeit sind, sofern die Dienstleistung vollständig durch den Auftraggeber vergütet wird,
für die Vergabe von Aufträgen, die der Bereitstellung oder dem Betreiben öffentlicher Telekommunikationsnetze oder dem Angebot eines oder mehrerer Telekommunikationsdienste durch in § 7 Abs. 1 genannten Auftraggeber dienen,
für die Durchführung von Wettbewerben und für die Vergabe von Baukonzessionsverträgen, die den Zweck verfolgen, einem in § 7 Abs. 1 genannten Auftraggeber die Bereitstellung oder das Betreiben öffentlicher Telekommunikationsnetze oder das Angebot eines oder mehrerer Telekommunikationsdienste zu ermöglichen,
für Aufträge, die zum Zweck der Weiterveräußerung oder der Vermietung an Dritte vergeben werden, vorausgesetzt, dass der Auftraggeber kein besonderes oder ausschließliches Recht zum Verkauf oder zur Vermietung des Auftragsgegenstandes besitzt und dass andere Unternehmen die Möglichkeit haben, diese Waren unter gleichen Bedingungen wie der betreffende Auftraggeber zu verkaufen oder zu vermieten und der Auftraggeber der Kommission auf deren Anfrage alle Kategorien von Erzeugnissen, die seines Erachtens unter diese Ausnahmeregelung fallen mitteilt,
für Aufträge, die von öffentlichen Wasserversorgungsunternehmen gemäß § 36 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215, in der jeweils geltenden Fassung, zur Beschaffung von Wasser vergeben werden, sowie
für Aufträge, die von Energie- oder Fernwärmeversorgungsunternehmen für die Lieferung von Energie oder Wärme oder für die Lieferung von Brennstoffen für die Energie- oder Wärmeerzeugung vergeben werden.
(2) Das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen, ABl. Nr. L 336 vom 23. Dezember 1994, S 273, bleibt unberührt.
Hauptstück
Persönlicher Geltungsbereich
Öffentliche und Sektorenauftraggeber
§ 7. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für die Vergabeverfahren von öffentlichen Auftraggebern, das sind
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