Bundesgesetz über die Vergabe von Aufträgen (Bundesvergabegesetz 2002 - BVergG)
Verpackung;
Erfüllungsort;
Teil- und Schlussübernahme;
Abrechnung, Rechnungslegung, Zahlung und Verzugszinsen;
Leistungen zu Regiepreisen (zB Zulässigkeit, Nachweis);
Rückgabe von Ausschreibungs- oder Angebotsunterlagen und von Ausarbeitungen gemäß § 65;
Vergütung von besonderen Ausarbeitungen im Zuge der Angebotserstellung;
Verwertung von Ausarbeitungen gemäß § 65;
Gewährleistung und Haftung;
Versicherungen.
(2) Bestehen für die sonstigen Bestimmungen des Leistungsvertrages geeignete Leitlinien, wie ÖNORMen oder standardisierte Leistungsbeschreibungen, so sind eigene Ausarbeitungen auf ein Mindestmaß zu beschränken.
Hauptstück
Das Angebot
Grundsätzliches
§ 81. (1) Der Bieter hat sich, sofern nicht ein Verhandlungsverfahren durchgeführt wird, bei der Erstellung des Angebotes an die Ausschreibungsunterlagen zu halten. Der vorgeschriebene Text der Ausschreibungsunterlagen darf weder geändert noch ergänzt werden.
(2) Sofern in den Ausschreibungsunterlagen nicht ausdrücklich anderes festgelegt wird, ist das Angebot mit sämtlichen dazugehörenden Unterlagen (zB Prüfzertifikate) in deutscher Sprache und in Euro zu erstellen.
(3) Angebote müssen sich auf die ausgeschriebene Gesamtleistung beziehen, es sei denn, dass in der Ausschreibung die Möglichkeit von Teilangeboten vorgesehen wurde. Ein gemäß der Ausschreibung unzulässiges Teilangebot ist mit einem unbehebbaren Mangel behaftet.
(4) Alternativangebote haben die Erbringung einer gleichwertigen Leistung sicherzustellen. Den Nachweis der Gleichwertigkeit hat der Bieter zu führen. Alternativangebote können sich auf die Gesamtleistung, auf Teile der Leistung, auf die wirtschaftlichen oder die rechtlichen Bedingungen der Leistungserbringung beziehen. Alternativangebote sind als solche zu kennzeichnen und in einer eigenen Ausarbeitung einzureichen. Für jedes Alternativangebot, auch wenn es sich nur auf Teile der Gesamtleistung bezieht, ist vom Bieter je ein Gesamt-Alternativangebotspreis zu bilden.
(5) Ist aus der Sicht eines Unternehmers eine Berichtigung der Ausschreibung oder der Ausschreibungsunterlagen erforderlich, so hat dieser umgehend dies dem Auftraggeber mitzuteilen. Der Auftraggeber hat erforderlichenfalls eine Berichtigung gemäß § 78 durchzuführen.
(6) Erfolgt ausnahmsweise gemäß § 75 Abs. 8 und 9 die Ausschreibung eines bestimmten Erzeugnisses mit dem Zusatz “oder gleichwertig”, so kann der Bieter in freien Zeilen (Bieterlücken) des Leistungsverzeichnisses ein gleichwertiges Erzeugnis angeben. Den Nachweis der Gleichwertigkeit hat der Bieter zu führen. Die in den Ausschreibungsunterlagen als Beispiele genannten Erzeugnisse gelten als angeboten, wenn vom Bieter keine anderen Erzeugnisse in die freien Zeilen des Leistungsverzeichnisses eingesetzt wurden. Wenn die vom Bieter genannten Erzeugnisse nach sachverständiger Prüfung den in den Ausschreibungsunterlagen angeführten Kriterien der Gleichwertigkeit nicht entsprechen, gilt das ausgeschriebene Erzeugnis nur dann als angeboten, wenn der Bieter dies in einem Begleitschreiben zum Angebot erklärt hat.
(7) Während der Angebotsfrist kann der Bieter durch eine zusätzliche, rechtsgültig unterfertigte Erklärung sein Angebot ändern, ergänzen oder von demselben zurücktreten. Ergibt sich bei der Angebotsänderung oder -ergänzung ein neuer Gesamtpreis, ist auch dieser anzugeben. Die Angebotsänderung oder -ergänzung ist nach den für Angebote geltenden Vorschriften der vergebenden Stelle zu übermitteln und von dieser wie ein Angebot zu behandeln. Der Rücktritt ist der vergebenden Stelle zur Kenntnis zu bringen. In diesem Fall kann der Bieter die sofortige Rückstellung seines ungeöffneten Angebotes verlangen.
Form der Angebote
§ 82. (1) Angebote müssen die in den Ausschreibungsunterlagen vorgeschriebene Form aufweisen. Bei einem Datenträgeraustausch ist die Abgabe eines automationsunterstützt erstellten, ausgepreisten, ausgedruckten und rechtsgültig unterfertigten Kurzleistungsverzeichnisses dann zulässig, wenn zugleich auch die vom Auftraggeber erstellte Beschreibung der Leistung vom Bieter rechtsgültig unterfertigt abgegeben wird.
(2) Angebote sind vollständig sowie frei von Zahlen- und Rechenfehlern abzugeben.
(3) Der Bieter hat lose Bestandteile des Angebotes, bei elektronisch abgegebenen Angeboten gesonderte Datensätze, mit dem Namen bzw. mit einer sicheren elektronischen Signatur zu versehen, als zum Angebot gehörend zu kennzeichnen und mit diesem abzugeben.
(4) Angebote müssen so ausgefertigt sein, dass Veränderungen (wie ein Verwischen oder Entfernen der Schrift oder des Druckes) bemerkbar oder nachweisbar wären. Korrekturen von Bieterangaben müssen eindeutig und klar sein und so durchgeführt werden, dass zweifelsfrei feststeht, dass die Korrektur vor der Angebotsabgabe erfolgt ist. Sie müssen unter Angabe des Datums durch rechtsgültige Unterschrift bzw. eine sichere elektronische Signatur im Sinne des § 2 Z 3 SigG bestätigt werden.
Inhalt der Angebote
§ 83. (1) Jedes Angebot muss insbesondere enthalten:
Name (Firma, Geschäftsbezeichnung) und Geschäftssitz des Bieters; bei Arbeitsgemeinschaften die Nennung eines zum Abschluss und zur Abwicklung des Vertrages bevollmächtigten Vertreters unter Angabe seiner Adresse und bei Bietergemeinschaften die Erklärung, dass sie im Auftragsfall die Leistung als Arbeitsgemeinschaft erbringen; schließlich die (elektronische) Adresse jener Stelle, die zum Empfang der Post berechtigt ist;
Bekanntgabe jener wesentlichen Teilleistungen, die der Bieter an Subunternehmer weiterzugeben beabsichtigt. Dabei sind die jeweils in Frage kommenden Unternehmer, an die Teile der Leistung weiterzugeben beabsichtigt ist, bzw. die allenfalls bereits ausgewählten Unternehmer zu nennen. Die Nennung mehrerer Subunternehmer je Leistungsteil ist möglich;
den Nachweis, dass ein allenfalls gefordertes Vadium erlegt wurde;
die Preise samt allen geforderten Aufgliederungen und den allenfalls notwendigen Erläuterungen; im Leistungsverzeichnis oder im Kurzleistungsverzeichnis sind die Preise an den hierzu bestimmten Stellen einzutragen; wird für eine Position kein Preis ausgeworfen, so ist dies im Angebot zu erläutern;
gegebenenfalls bei veränderlichen Preisen die nach § 80 Abs. 1 Z 4 erforderlichen Angaben;
sonstige für die Beurteilung des Angebotes geforderte oder vom Bieter für notwendig erachtete Erläuterungen, besondere Erklärungen oder Vorbehalte; ferner die Aufzählung der dem Angebot beigeschlossenen Unterlagen, jener Nachweise, die gemäß den §§ 53, 54, 56 und 57 verlangt wurden, sowie jener Unterlagen, die gesondert eingereicht werden (zB Proben, Muster);
allfällige Alternativangebote;
Datum und rechtsgültige Unterfertigung des Bieters, bei elektronisch übermittelten Angeboten: sichere elektronische Signatur im Sinne des § 2 Z 3 SigG.
(2) Mit der Abgabe seines Angebotes erklärt der Bieter, dass er die Bestimmungen der Ausschreibungsunterlagen kennt, dass er über die erforderlichen Befugnisse zur Annahme des Auftrages verfügt, dass er die ausgeschriebene Leistung zu diesen Bestimmungen und den von ihm angegebenen Preisen erbringt, und dass er sich bis zum Ablauf der Zuschlagsfrist an sein Angebot bindet.
Einreichen der Angebote
§ 84. (1) Angebote in Papierform sind in einem verschlossenen Umschlag innerhalb der Angebotsfrist einzureichen. Allenfalls vom Auftraggeber beigestellte Umschläge sind tunlichst zu verwenden. Der Umschlag ist mit dem vorgeschriebenen Kennwort oder, wenn ein solches nicht vorgeschrieben ist, mit einer den Inhalt kennzeichnenden Aufschrift zu versehen. Wird ein Datenträger für die Angebotsabgabe verwendet, ist dies auf dem Umschlag besonders (zB “Achtung Datenträger”) zu vermerken. In gleicher Weise ist die Verpackung von gesondert einzureichenden Bestandteilen zu kennzeichnen.
(2) Elektronisch übermittelte Angebote müssen innerhalb der Angebotsfrist gemäß den bekannt gegebenen Verfahren verschlüsselt und gemäß den bekannt gegebenen Dokumenten- und Kommunikationsformaten eingereicht werden.
Zusätzliche Bestimmungen für elektronisch übermittelte Angebote
§ 85. (1) Die Übermittlung von Angeboten auf elektronischem Weg ist auf eine solche Weise auszuführen, dass die Echtheit, die Unverfälschtheit und die Vertraulichkeit des Angebotes und jeder sonstigen, mit dem Angebot übermittelten Information gewahrt wird.
(2) Bei der Übermittlung von Angeboten auf elektronischem Weg ist vom Auftraggeber sicherzustellen, dass er vom Inhalt der Angebote erst nach Ablauf der Angebotsfrist Kenntnis nehmen kann.
(3) Falls Angebote auf elektronischem Weg übermittelt werden, haben die Bieter die Unterlagen, Urkunden, Bescheinigungen und Erklärungen, die gemäß den §§ 53, 54, 56 und 57 verlangt wurden, - sofern diese nicht in elektronisch signierter Form übermittelt werden - spätestens zum Ablauf der Angebotsfrist in Papierform vorzulegen.
(4) Die Bundesregierung hat im Interesse der Sicherung des freien und lauteren Wettbewerbes, des Rechtsschutzes der Bieter sowie im Interesse einer einheitlichen und rechtssicheren Vorgangsweise bei der Vergabe von Aufträgen durch Verordnung nähere Bestimmungen betreffend die Vorgangsweise bei der elektronischen Übermittlung von Angeboten, die zu treffenden Vorkehrungen zur Gewährleistung der Echtheit, Unverfälschtheit und Vertraulichkeit der Angebote, zu treffen.
Vergütung für die Ausarbeitung der Angebote
§ 86. (1) Angebote sind grundsätzlich ohne gesonderte Vergütung zu erstellen. Die Kalkulation und alle hierzu erforderlichen Vorarbeiten, das Ausfüllen des Leistungsverzeichnisses und die Erstellung von Alternativangeboten sind nicht als besondere Ausarbeitungen im Sinne des Abs. 3 anzusehen.
(2) Wird die Ausschreibung aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, widerrufen, so sind auf Verlangen die Kosten der Ausschreibungsunterlagen den Bietern jedenfalls, den Bewerbern jedoch nur gegen Rückstellung der Ausschreibungsunterlagen zurückzuerstatten.
(3) Sofern es sich nicht um eine Ausschreibung im Sinne des § 74 Abs. 2 handelt, so ist, falls besondere Ausarbeitungen verlangt werden, hierfür eine Vergütung - allenfalls nach bestehenden Tarifen - vorzusehen. Diese Vergütung wird jedoch nur dann fällig, wenn das Angebot der Ausschreibung entspricht.
(4) Wird die Ausschreibung vor Ablauf der Angebotsfrist widerrufen, gebührt die Vergütung gemäß Abs. 3 nur jenen Bietern, deren Angebote bereits vorliegen oder die binnen drei Tagen, nachdem der Widerruf bekannt gegeben wurde, ihr Angebot oder lediglich den bereits ausgearbeiteten Teil einreichen. Bei Teilausarbeitungen ist die Vergütung anteilsmäßig zu berechnen. Wird die Ausschreibung nach Ablauf der Angebotsfrist widerrufen, gebührt die Vergütung all jenen Bietern, die ein Angebot gelegt haben, das der Ausschreibung entspricht.
Hauptstück
Das Zuschlagsverfahren
Abschnitt
Entgegennahme und Öffnung der Angebote
Entgegennahme und Verwahrung der Angebote
§ 87. (1) Die Stelle, bei der die Angebote einzureichen sind, hat auf dem verschlossenen Umschlag Datum und Uhrzeit des Einganges zu vermerken. Bei elektronisch übermittelten Angeboten ist der Eingang mittels Zeitstempel im Sinne des § 2 Z 12 SigG festzuhalten. Alle Angebote sind in der Reihenfolge ihres Einlangens in ein Verzeichnis einzutragen.
(2) Auskünfte über die einlangenden Angebote, insbesondere über die Bieter oder über die Anzahl der abgegebenen Angebote, dürfen nicht erteilt werden.
(3) Die Angebote sind bis zur Öffnung so zu verwahren, dass sie für Unbefugte unzugänglich sind.
Öffnung der Angebote
§ 88. (1) Bei offenen und bei nicht offenen Verfahren sind die Angebote am festgesetzten Ort und zur festgesetzten Zeit, unmittelbar nach Ablauf der Angebotsfrist, zu öffnen. Die Öffnung hat durch eine Kommission zu erfolgen, die aus mindestens zwei sachkundigen Vertretern des Auftraggebers besteht. Die Bieter sind grundsätzlich berechtigt, an der Öffnung teilzunehmen. Sie dürfen nur aus triftigen Gründen von der Öffnung der Angebote ausgeschlossen werden. In diesem Fall ist die Öffnung durch eine aus mindestens drei sachkundigen Vertretern des Auftraggebers bestehende Kommission vorzunehmen.
(2) Bei Verhandlungsverfahren ist keine formalisierte Öffnung der Angebote erforderlich. Den Bietern ist die Teilnahme an der Öffnung nicht zu gestatten. Das Ergebnis der Öffnung ist geheim zu halten.
(3) Vor dem Öffnen eines Angebotes ist festzustellen, ob es ungeöffnet und vor Ablauf der Angebotsfrist eingelangt ist. Nach Ablauf der Angebotsfrist eingelangte Angebote sind nicht zu öffnen und als verspätet eingelangt zu kennzeichnen.
(4) Die geöffneten Angebote sind in der Reihenfolge, in der sie in das Eingangsverzeichnis eingetragen wurden, mit fortlaufenden Nummern zu versehen. Es ist festzustellen, ob das Angebot unterfertigt ist, aus wie vielen Teilen es besteht und ob die als Anlagen angeführten sowie in der Ausschreibung verlangten Bestandteile des Angebotes (zB Kalkulationsunterlagen, Nachweis des Vadiums) tatsächlich vorhanden sind. Alle bei der Öffnung des Angebotes vorliegenden Teile sind während der Angebotsöffnung von der Kommission so eindeutig zu kennzeichnen, zB so zu lochen, dass ein nachträgliches Auswechseln feststellbar wäre.
(5) Aus den Angeboten - auch Alternativangeboten - sind folgende Angaben vorzulesen und in der Niederschrift festzuhalten:
Name und Geschäftssitz des Bieters;
der Gesamtpreis oder der Angebotspreis mit Angabe des Ausmaßes allfälliger Nachlässe und Aufschläge und, wenn die Vergabe in Teilen oder für die ganze Leistung oder für Teile derselben Varianten vorgesehen waren, auch die Teilgesamtpreise oder Teilangebotspreise sowie die Variantenangebotspreise;
wesentliche Vorbehalte und Erklärungen der Bieter.
(6) Es ist eine Niederschrift aufzunehmen, in welche zusätzlich zu den nach Abs. 3 bis 5 erforderlichen Angaben einzutragen sind:
Datum und Uhrzeit von Beginn und Ende der Öffnung;
Geschäftszahl, Gegenstand und Hinweis auf die Art des Verfahrens;
die Namen der Anwesenden;
zwingend verlangte, aber nicht vorhandene Beilagen;
Vermerke über offensichtliche Angebotsmängel.
(7) Nach Abschluss der Öffnung sind die Niederschrift, die Angebote und deren Umschläge so zu verwahren, dass sie Unbefugten unzugänglich sind.
Öffnung elektronisch eingereichter Angebote
§ 89. (1) Bei offenen und bei nicht offenen Verfahren sind die Angebote am festgesetzten Ort und zur festgesetzten Zeit, unmittelbar nach Ablauf der Angebotsfrist, zu öffnen. Die Öffnung hat durch eine Kommission zu erfolgen, die aus mindestens zwei sachkundigen Vertretern des Auftraggebers besteht. Die Bieter sind grundsätzlich berechtigt, an der Öffnung teilzunehmen. Sie dürfen nur aus triftigen Gründen von der Öffnung der Angebote ausgeschlossen werden. In diesem Fall ist die Öffnung durch eine aus mindestens drei sachkundigen Vertretern des Auftraggebers bestehende Kommission vorzunehmen.
(2) Bei Verhandlungsverfahren ist keine formalisierte Öffnung der Angebote erforderlich. Den Bietern ist die Teilnahme an der Öffnung nicht zu gestatten. Das Ergebnis der Öffnung ist geheim zu halten.
(3) Vor dem Öffnen eines Angebotes ist festzustellen, ob es verschlüsselt ist und kein Zugriff erfolgte. Der Auftraggeber hat nach Ablauf der Angebotsfrist eingelangte Angebote als verspätet eingelangt zu kennzeichnen und darf derartige Angebote nicht öffnen.
(4) Die geöffneten Angebote sind in der Reihenfolge, in der sie im Eingangsverzeichnis eingetragen wurden, mit fortlaufenden Nummern zu versehen. Es ist die Authentizität des Angebotes festzustellen (insbesondere ob das Angebot mit einer sicheren elektronischen Signatur versehen ist), sowie ferner festzustellen, aus wie vielen Teilen das Angebot besteht und ob die als Anlagen angeführten sowie in der Ausschreibung verlangten Bestandteile des Angebotes (zB Kalkulationsunterlagen, Nachweis des Vadiums) tatsächlich vorhanden sind. Alle bei der Öffnung des Angebotes vorliegenden Datensätze sind während der Angebotsöffnung von der Kommission so eindeutig zu kennzeichnen, dass ein nachträgliches Verändern feststellbar wäre.
(5) Aus den Angeboten - auch Alternativangeboten - sind folgende Angaben vorzulesen und in der Niederschrift festzuhalten:
Name und Geschäftssitz des Bieters;
der Gesamtpreis oder der Angebotspreis mit Angabe des Ausmaßes allfälliger Nachlässe und Aufschläge und, wenn die Vergabe in Teilen oder für die ganze Leistung oder für Teile derselben Varianten vorgesehen waren, auch die Teilgesamtpreise oder Teilangebotspreise sowie die Variantenangebotspreise;
wesentliche Vorbehalte und Erklärungen der Bieter.
(6) Es ist eine Niederschrift aufzunehmen, in welche zusätzlich zu den nach Abs. 3 bis 5 erforderlichen Angaben einzutragen sind:
Datum und Uhrzeit von Beginn und Ende der Öffnung;
Geschäftszahl, Gegenstand und Hinweis auf die Art des Verfahrens;
die Namen der Anwesenden;
zwingend verlangte, aber nicht vorhandene Beilagen;
Vermerke über offensichtliche Angebotsmängel.
(7) Nach Abschluss der Öffnung sind die Niederschrift und die Angebote so zu speichern oder zu verwahren, dass sie Unbefugten unzugänglich sind.
Abschnitt
Prüfung der Angebote
Grundsätzliches
§ 90. (1) Die Prüfung und Beurteilung eines Angebotes ist nur solchen Personen zu übertragen, welche die fachlichen Voraussetzungen hierfür erfüllen. Erforderlichenfalls sind Sachverständige beizuziehen.
(2) Die Prüfung und Beurteilung kann sich auf jene Angebote beschränken, die für eine Zuschlagserteilung in Betracht kommen. Sobald feststeht, dass ein Angebot für eine Zuschlagserteilung nicht in Frage kommt, ist ein allenfalls erlegtes Vadium zurückzustellen.
Vorgehen bei der Prüfung
§ 91. (1) Die Prüfung der Angebote hat in technischer und wirtschaftlicher Hinsicht nach den in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen festgelegten Kriterien zu erfolgen.
(2) Im Einzelnen ist zu prüfen,
ob den in § 21 Abs. 1 angeführten Grundsätzen entsprochen wurde;
die Befugnis, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit des Bieters;
ob das Angebot rechnerisch richtig ist;
die Angemessenheit der Preise;
ob das Angebot den sonstigen Bestimmungen der Ausschreibung entspricht, insbesondere ob es formrichtig und vollständig ist.
(3) Soweit ein Angebot die Weitergabe von Teilleistungen an Subunternehmer vorsieht, ist jedenfalls zu prüfen, ob die angegebenen Subunternehmer die erforderliche Befugnis, die zum Nachweis der technischen Leistungsfähigkeit des Bieters erforderliche technische Leistungsfähigkeit sowie die besondere berufliche Zuverlässigkeit gemäß § 55 zur Erbringung der vorgesehenen Teilleistungen besitzen.
Prüfung der rechnerischen Richtigkeit
§ 92. (1) Stimmt bei Angeboten mit Einheitspreisen der Positionspreis mit dem auf Grund der Menge und des Einheitspreises feststellbaren Preis nicht überein, so gelten die angegebene Menge und der angebotene Einheitspreis. Bestehen zwischen den angebotenen Einheitspreisen und einer allenfalls vorliegenden Preisaufgliederung Abweichungen, so gelten die angebotenen Einheitspreise.
(2) Berichtigungen sind im Angebot deutlich erkennbar zu vermerken.
(3) Bei Angeboten mit Pauschalpreisen gelten ausschließlich diese ohne Rücksicht auf eine etwa angegebene Preisaufgliederung.
Prüfung der Angemessenheit der Preise - vertiefte Angebotsprüfung
§ 93. (1) Die Angemessenheit der Preise ist in Bezug auf die ausgeschriebene oder alternativ angebotene Leistung und unter Berücksichtigung aller Umstände, unter denen sie zu erbringen sein wird, zu prüfen.
(2) Bei der Prüfung der Angemessenheit der Preise ist von vergleichbaren Erfahrungswerten, von sonst vorliegenden Unterlagen und von den jeweils relevanten Marktverhältnissen auszugehen. Erscheint der Angebotspreis im Verhältnis zur Leistung ungewöhnlich niedrig, muss der Auftraggeber Aufklärung über die Positionen des Angebotes verlangen und gegebenenfalls gemäß Abs. 3 bis 5 vertieft prüfen.
(3) Soweit dies nach Art des Auftrages möglich ist, sind Angebote, die für die Wahl des Zuschlages in Frage kommen, einer vertieften Angebotsprüfung zu unterziehen, wenn sie auf Grund von vergleichbaren Erfahrungswerten
einen im Verhältnis zur Leistung ungewöhnlich niedrigen Gesamtpreis aufweisen,
zu hohe oder zu niedrige Einheitspreise in wesentlichen Positionen gemäß § 67 Abs. 4 aufweisen, oder
nach Prüfung gemäß Abs. 2 begründete Zweifel an der Angemessenheit von Preisen entstehen lassen.
(4) Bei einer vertieften Angebotsprüfung ist zu prüfen, ob die Preise betriebswirtschaftlich erklär- und nachvollziehbar sind. Geprüft werden kann insbesondere, ob
im Preis aller wesentlichen Positionen alle direkt zuordenbaren Personal-, Material-, Geräte-, Fremdleistungs- und Kapitalkosten enthalten sind und ob die Aufwands- und Verbrauchsansätze nachvollziehbar sind;
der Einheitspreis (Pauschalpreis, Regiepreis) für höherwertige Leistungen grundsätzlich höher angeboten wurde als für geringerwertige Leistungen;
die gemäß § 76 Abs. 3 Z 3 geforderte Aufgliederung der Preise oder des Gesamtpreises (insbesondere der Lohnanteile) aus der Erfahrung erklärbar ist.
(5) Werden im Zuge der vertieften Angebotsprüfung in einem Angebot Mängel bei der Kalkulation festgestellt, so ist vom Bieter eine verbindliche schriftliche - bei minder bedeutsamen Unklarheiten auch mündliche oder telefonische - Aufklärung zu verlangen. Hierfür ist ihm eine angemessene Frist einzuräumen. Die anschließende Prüfung hat unter Berücksichtigung der eingegangenen Erläuterungen zu erfolgen. Der Auftraggeber hat Erläuterungen in Bezug auf die Wirtschaftlichkeit des gewählten Fertigungs- oder Bauverfahrens bzw. der Dienstleistung, die gewählten technischen Lösungen, außergewöhnlich günstige Bedingungen, über die der Bieter bei der Erbringung der Leistung verfügt, oder die Originalität der Leistung des Bieters bei der Überprüfung entsprechend zu berücksichtigen. Die vom Bieter erteilten Auskünfte sind der Niederschrift über die Prüfung der Angebote beizuschließen.
Vorgehen bei Mangelhaftigkeit der Angebote
§ 94. (1) Ergeben sich bei der Prüfung der Angebote Unklarheiten über das Angebot selbst, einschließlich etwaiger Varianten- oder Alternativangebote, oder über die geplante Art der Durchführung, oder werden Mängel festgestellt, so ist, sofern die Unklarheiten für die Beurteilung der Angebote von Bedeutung sind, vom Bieter eine verbindliche schriftliche Aufklärung zu verlangen. Hierfür ist ihm eine angemessene Frist einzuräumen. Die vom Bieter erteilten schriftlichen Auskünfte sind der Niederschrift über die Prüfung der Angebote beizuschließen.
(2) Die durch die erteilten Aufklärungen allenfalls veranlasste weitere Vorgangsweise darf die Grundsätze gemäß den §§ 21 Abs. 1, 96 und 97 nicht verletzen.
(3) Weist ein Angebot solche Mängel auf, dass dem Auftraggeber eine Bearbeitung nicht zugemutet werden kann, so ist es nicht weiter zu behandeln.
(4) Rechnerisch fehlerhafte Angebote sind, sofern dies in der Ausschreibung festgelegt wurde, dann nicht weiter zu berücksichtigen, wenn die Summe der Absolutbeträge aller Berichtigungen - erhöhend oder vermindernd - 2 vH oder mehr des ursprünglichen Gesamtpreises ohne Umsatzsteuer beträgt. Berichtigungen von Seitenüberträgen der Zwischensummen im Angebot (Übertragungsfehler), mit denen nicht weitergerechnet wurde, bleiben dabei unberücksichtigt. Eine Vorreihung infolge der Berichtigung eines Rechenfehlers ist, ausgenommen der Auftraggeber hat in der Ausschreibung ausdrücklich anderes festgelegt, jedenfalls unzulässig.
Niederschrift über die Prüfung
§ 95. (1) Über die Prüfung der Angebote und ihr Ergebnis ist eine Niederschrift zu verfassen, in welcher alle für die Beurteilung der Angebote wesentlichen Umstände festzuhalten sind.
(2) Über die Gesamtpreise, die sich nach Prüfung der Angebote ergeben - bei Teilvergabe auch über die betreffenden Teil-Gesamtpreise -, ist jedem Bieter, der berechtigt war, an der Angebotsöffnung teilzunehmen, auf Verlangen Auskunft zu geben. Jedem Bieter ist Einsichtnahme in sein allenfalls berichtigtes Angebot oder in die Durchrechnung seines Angebotes zu gewähren.
(3) Auf Verlangen ist dem Bieter Einsichtnahme in den sein Angebot betreffenden Teil der Niederschrift zu gewähren. Bei der Gestaltung der Niederschrift ist darauf Bedacht zu nehmen.
Verhandlungen mit den Bietern
§ 96. (1) Während eines offenen oder eines nicht offenen Verfahrens darf mit den Bietern über eine Angebotsänderung nicht verhandelt werden.
(2) Während eines Verhandlungsverfahrens darf mit einem oder mehreren Bietern über den gesamten Auftragsinhalt verhandelt werden. Verhandlungen, die bloße Preisänderungen zum Inhalt haben, sind unzulässig.
Aufklärungsgespräche und Erörterungen
§ 97. (1) Während eines offenen oder eines nicht offenen Verfahrens sind Aufklärungsgespräche zum Einholen von Auskünften über die wirtschaftliche und technische Leistungsfähigkeit sowie Auskünfte, die zur Prüfung der Preisangemessenheit und Gleichwertigkeit von Alternativangeboten erforderlich sind, zulässig.
(2) Bei Alternativangeboten sind Erörterungen, die unumgängliche technische Änderungen geringen Umfanges und daraus sich ergebende geringfügige Änderungen der Preise betreffen, unter Wahrung der Grundsätze des § 21 Abs. 1 zulässig.
(3) Aufklärungsgespräche und Erörterungen sind kommissionell zu führen. Gründe und Ergebnisse sind in einer Niederschrift festzuhalten.
Ausscheiden von Angeboten
§ 98. Vor der Wahl des Angebotes für die Zuschlagsentscheidung hat die vergebende Stelle auf Grund des Ergebnisses der Prüfung die folgenden Angebote auszuscheiden:
Angebote von Bietern, bei welchen die Befugnis oder die finanzielle, wirtschaftliche oder technische Leistungsfähigkeit oder die Zuverlässigkeit nicht gegeben ist;
Angebote von Unternehmern, die an der Erarbeitung der Unterlagen für das Vergabeverfahren unmittelbar oder mittelbar beteiligt waren, sowie Angebote von mit diesen verbundenen Unternehmern, soweit durch deren Teilnahme ein fairer und lauterer Wettbewerb gefährdet ist;
Angebote, die eine - gegebenenfalls durch eine vertiefte Angebotsprüfung festgestellte - nicht plausible Zusammensetzung des Gesamtpreises (zB spekulative Preisgestaltung) aufweisen;
Angebote, bei denen der Bieter keine Preise angibt, sondern nur erklärt, das billigste Angebot um einen bestimmten Prozentsatz oder Wert zu unterbieten;
Angebote von Bietern, die es unterlassen haben, innerhalb der ihnen gestellten Frist die verlangten Aufklärungen zu geben oder deren Aufklärung einer nachvollziehbaren Begründung entbehrt;
Angebote, bei denen ein Vadium verlangt wurde, dessen Nachweis bei Angebotsöffnung jedoch fehlt;
verspätet eingelangte Angebote;
den Ausschreibungsbestimmungen widersprechende Angebote sowie nicht gleichwertige Alternativangebote, fehlerhafte oder unvollständige Angebote, wenn die Mängel nicht behoben wurden oder nicht behebbar sind, ferner Teil- und Alternativangebote, wenn sie nicht zugelassen wurden;
Angebote von Bietern, die mit anderen Unternehmern für den Auftraggeber nachteilige, gegen die guten Sitten oder gegen den Grundsatz des Wettbewerbes verstoßende Abreden getroffen haben;
Angebote von Bietergemeinschaften, die keine Erklärung gemäß § 30 Abs. 2 abgegeben haben;
rechnerisch fehlerhafte Angebote, die gemäß den Festlegungen in der Ausschreibung nicht weiter zu berücksichtigen sind;
Angebote von Bietern, bei welchen der vergebenden Stelle zum beabsichtigten Zeitpunkt der Zuschlagsentscheidung bzw. des Ablaufes der gemäß § 79 Abs. 3 gesetzten Nachfrist kein Bescheid über die Erteilung der Anerkennung bzw. den Ausspruch der Gleichhaltung gemäß den §§ 373c und 373d GewO 1994 oder keine Bestätigung gemäß der EWR-Architektenverordnung oder der EWR-Ingenieurkonsulentenverordnung vorliegt.
Abschnitt
Der Zuschlag
Wahl des Angebotes für den Zuschlag
§ 99. (1) Von den Angeboten, die nach dem Ausscheiden übrig bleiben, ist der Zuschlag gemäß den Angaben in der Ausschreibung dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebot oder dem Angebot mit dem niedrigsten Preis zu erteilen.
(2) Die Gründe für die Zuschlagsentscheidung sind schriftlich festzuhalten.
Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung
§ 100. (1) Der Auftraggeber hat den Bietern gleichzeitig, unverzüglich und nachweislich elektronisch oder mittels Telefax mitzuteilen, welchem Bieter der Zuschlag erteilt werden soll. In dieser Mitteilung können, unter Bedachtnahme auf Abs. 4, den nicht erfolgreichen Bietern bereits die Gründe für die Ablehnung ihres Angebotes genannt werden. Eine Verpflichtung zur Mitteilung der Zuschlagsentscheidung besteht nicht, falls ein Verhandlungsverfahren gemäß § 25 Abs. 2 Z 1, Abs. 4 Z 1 oder Abs. 6 Z 1 mit einem Unternehmer, ein Verhandlungsverfahren gemäß § 25 Abs. 2 Z 3 bis 5, Abs. 4 Z 2 bis 5, Abs. 6 Z 2 bis 5 bzw. gemäß Abs. 6 Z 6 mit dem Gewinner des Wettbewerbes oder ein Verhandlungsverfahren gemäß § 26 Abs. 3 Z 4 bis 6 oder Abs. 4 durchgeführt wurde. Ein unter Verstoß gegen die gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bestehende Verpflichtung zur Mitteilung der Zuschlagsentscheidung erfolgter Zuschlag ist nichtig.
(2) Der Zuschlag darf bei sonstiger Nichtigkeit nicht innerhalb einer Stillhaltefrist von 14 Tagen ab Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung gemäß Abs. 1 erteilt werden. Im Falle der Durchführung eines beschleunigten Verfahrens wegen Dringlichkeit gemäß den §§ 49 oder 50 Abs. 4 oder 5, eines Verhandlungsverfahrens ohne Bekanntmachung gemäß § 26 Abs. 3 Z 1 bis 3 oder eines nicht offenen Verfahrens ohne vorherige Bekanntmachung verkürzt sich die Stillhaltefrist auf sieben Tage. Im Falle der Durchführung einer elektronischen Auktion verkürzt sich die Stillhaltefrist auf drei Arbeitstage.
(3) Nicht erfolgreiche Bieter können innerhalb einer Frist von sieben Tagen, im Falle der Durchführung eines beschleunigten Verfahrens wegen Dringlichkeit gemäß den §§ 49 oder 50 Abs. 4 oder 5, eines Verhandlungsverfahrens ohne Bekanntmachung gemäß § 26 Abs. 3 oder eines nicht offenen Verfahrens ohne vorherige Bekanntmachung innerhalb einer Frist von drei Tagen, nach Zustellung der Zuschlagsentscheidung schriftlich die Bekanntgabe der Gründe für die Nichtberücksichtigung ihres Angebotes sowie der Merkmale und Vorteile des erfolgreichen Angebotes beantragen. Bei Durchführung einer elektronischen Auktion haben nicht erfolgreiche Bieter unverzüglich nach Bekanntgabe des Namens des erfolgreichen Bieters die Bekanntgabe der Gründe für die Nichtberücksichtigung ihres Angebotes sowie der Merkmale und Vorteile des erfolgreichen Angebotes zu beantragen.
(4) Der Auftraggeber hat unverzüglich nach Eingang des Antrages, sofern der Antrag gemäß Abs. 3 jedoch rechtzeitig gestellt wurde, jedenfalls aber drei Tage - bei Durchführung einer elektronischen Auktion einen Tag - vor Ablauf der Stillhaltefrist, dem nicht erfolgreichen Bieter die Vergabesumme sowie die Merkmale und Vorteile des erfolgreichen Angebotes bekannt zu geben, sofern nicht die Bekanntgabe dieser Informationen öffentlichen Interessen oder den berechtigten Geschäftsinteressen von Unternehmen widersprechen oder dem freien und lauteren Wettbewerb schaden würde.
Wirksamkeit des Zuschlages
§ 101. Während der Zuschlagsfrist kommt das Vertragsverhältnis zu dem Zeitpunkt zustande, zu dem der Bieter die schriftliche Verständigung von der Annahme seines Angebotes erhält. Wird die Zuschlagsfrist überschritten oder weicht der Auftrag vom Angebot ab, so entsteht das Vertragsverhältnis erst mit der schriftlichen Erklärung des Bieters, dass er den Auftrag annimmt. Zur Abgabe dieser Erklärung ist dem Bieter eine angemessene Frist zu setzen.
Form des Vertragsabschlusses
§ 102. (1) Der Zuschlag ist durch Auftragsschreiben, Bestellschein oder Schlussbrief zu erteilen. Der Auftraggeber kann vom Auftragnehmer eine unterfertigte Auftragsbestätigung (Gegenschlussbrief) verlangen.
(2) Sofern sich der Inhalt des Vertrags außer aus dem Angebot auch aus anderen Schriftstücken, die Zusatzvereinbarungen enthalten, ergibt, sind sämtliche Schriftstücke im Auftragsschreiben, Bestellschein oder Schlussbrief und, wenn eine Auftragsbestätigung verlangt wurde, auch in dieser anzuführen.
(3) Die Bundesregierung hat, sofern dies im Interesse der Sicherung des freien und lauteren Wettbewerbes, des Rechtsschutzes der Bieter sowie im Interesse einer einheitlichen und rechtssicheren Vorgangsweise erforderlich ist, durch Verordnung nähere Bestimmungen zum Vertragsabschluss auf elektronischem Weg, insbesondere zur Sicherstellung der Echtheit und Unverfälschtheit der elektronisch übermittelten Daten durch sichere elektronische Signaturen sowie zur Sicherstellung der Vertraulichkeit, zu erlassen.
Abschnitt
Beendigung des Vergabeverfahrens
Grundsätzliches
§ 103. (1) Das Vergabeverfahren endet mit dem Zustandekommen des Leistungsvertrages oder mit dem Widerruf der Ausschreibung.
(2) Unmittelbar nach Abschluss des Verfahrens sind jenen Bietern, denen der Zuschlag nicht erteilt wurde, alle zurückzustellenden Ausarbeitungen zurückzugeben.
Widerruf der Ausschreibung während der Angebotsfrist
§ 104. (1) Während der Angebotsfrist ist die Ausschreibung zu widerrufen, wenn vor Ablauf der Angebotsfrist Umstände bekannt werden, die, wären sie schon vor der Ausschreibung bekannt gewesen, eine Ausschreibung ausgeschlossen oder zu einer inhaltlich wesentlich anderen Ausschreibung geführt hätten.
(2) Die Ausschreibung kann widerrufen werden, wenn andere für den Auftraggeber schwerwiegende Gründe bestehen, die den Widerruf sachlich rechtfertigen.
(3) Der Widerruf ist in derselben Art bekannt zu machen wie die Ausschreibung.
(4) Bewerber, an welche die Ausschreibungsunterlagen abgegeben wurden, oder Bieter sind unverzüglich unter Bekanntgabe des Grundes zu verständigen. Ist dies nicht möglich, so ist der Widerruf in gleicher Weise wie die Ausschreibung bekannt zu machen. Bereits eingelangte Angebote dürfen nach Widerruf der Ausschreibung nicht geöffnet werden und sind auf Verlangen zurückzustellen. Mit der ordnungsgemäßen Bekanntmachung des Widerrufes gewinnen Auftraggeber und Bieter ihre Handlungsfreiheit wieder.
Widerruf der Ausschreibung nach Ablauf der Angebotsfrist
§ 105. (1) Nach Ablauf der Angebotsfrist ist die Ausschreibung zu widerrufen, wenn Umstände bekannt werden, die, wären sie schon vor der Ausschreibung bekannt gewesen, eine Ausschreibung ausgeschlossen oder zu einer inhaltlich wesentlich anderen Ausschreibung geführt hätten.
(2) Die Ausschreibung kann widerrufen werden, wenn
nur ein Angebot eingelangt ist,
nach dem Ausscheiden von Angeboten gemäß § 98 nur ein Angebot bleibt, oder
andere für den Auftraggeber schwerwiegende Gründe bestehen, die den Widerruf sachlich rechtfertigen. Ein Widerruf der Ausschreibung zu dem alleinigen Zweck, eine neuerliche Ausschreibung zu ermöglichen, um einen Angebotspreis zu reduzieren, ist sachlich nicht gerechtfertigt.
(3) Die Ausschreibung gilt als widerrufen, wenn kein Angebot eingelangt ist, oder nach dem Ausscheiden von Angeboten kein Angebot im Vergabeverfahren verbleibt.
(4) Vom Widerruf der Ausschreibung sind die Bieter unverzüglich unter Bekanntgabe des Grundes zu verständigen.
(5) Ein Widerruf der Ausschreibung gemäß Abs. 1 bis 3 ist in derselben Art bekannt zu machen wie die Ausschreibung.
(6) Mit der ordnungsgemäßen Durchführung der Verständigung gemäß Abs. 4 gewinnen Auftraggeber und Bieter ihre Handlungsfreiheit wieder.
Vergabevermerk
§ 106. (1) Auftraggeber haben, ausgenommen bei einer Direktvergabe, einen Vergabevermerk über jeden vergebenen Auftrag anzufertigen, der mindestens Folgendes umfasst:
den Namen und die Anschrift des Auftraggebers,
Gegenstand und Wert des Auftrages,
die Namen der berücksichtigten Bewerber oder Bieter und die Gründe für ihre Auswahl,
die Namen der ausgeschlossenen Bewerber oder Bieter und die Gründe für ihre Ablehnung,
den Namen des erfolgreichen Bieters und die Gründe für die Auswahl seines Angebotes sowie - falls bekannt - den Anteil, den der erfolgreiche Bieter an Dritte weiterzugeben beabsichtigt, ferner
bei einem Verhandlungsverfahren die Begründung der in den §§ 25 und 26 genannten Umstände, die die Anwendung dieses Verfahrens rechtfertigen.
(2) Bei einer Direktvergabe ist, sofern der Dokumentationsaufwand wirtschaftlich vertretbar ist, der Gegenstand und Wert des Auftrages sowie der Name des Auftragnehmers festzuhalten.
(3) Bei Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich ist der Vergabevermerk gemäß Abs. 1 oder dessen Hauptpunkte der Kommission auf Anfrage zu übermitteln.
Teil
Besondere Bestimmungen
Hauptstück
Besondere Bestimmungen für die Vergabe von Baukonzessionsverträgen
und die Vergabe von Bauaufträgen an Dritte durch Baukonzessionäre
Allgemeines
§ 107. Für die Vergabe von
Baukonzessionsverträgen sowie
Bauaufträgen an Dritte durch Baukonzessionäre, die selbst nicht Auftraggeber im Sinne des § 7 Abs. 1 sind,
Auftragsweitergabe an Dritte
§ 108. Die Auftraggeber können
vorschreiben, dass der Konzessionär einen Mindestsatz von 30 vH des Gesamtwertes der Arbeiten, die Gegenstand der Baukonzession sind, an Dritte vergibt, wobei der Mindestsatz im Baukonzessionsvertrag angegeben werden muss,
die als Konzessionäre in Betracht kommenden Unternehmer auffordern, in ihren Angeboten anzugeben, welchen Prozentsatz des Gesamtwertes der Arbeiten, die Gegenstand der Baukonzession sind, sie an Dritte vergeben wollen.
Besondere Bestimmungen für den Baukonzessionsvertrag
§ 109. (1) Die Auftraggeber haben, sofern der Konzessionär nicht selbst den Bestimmungen des § 7 Abs. 1 unterliegt, im Baukonzessionsvertrag zu vereinbaren, dass bei Bauaufträgen an Dritte,
im Oberschwellenbereich, sofern kein Tatbestand nach § 25 Abs. 4 vorliegt,
der Bauauftrag gemäß den Standardformularen bekannt zu machen ist,
die Fristen nach § 47 einzuhalten sind, sowie
die Vergabebekanntmachung nach § 40 durchgeführt wird, bzw.
im Unterschwellenbereich, sofern kein Tatbestand nach den §§ 25 Abs. 4, 26 Abs. 3 Z 2 sowie 27 Abs. 1 Z 2 und 4 vorliegt,
die vorherigen Bekanntmachungen unter Verwendung des Musters nach Anhang VIII zu erfolgen haben und
die Fristen nach § 50 einzuhalten sind.
(2) Unternehmen, die sich zusammengeschlossen haben, um die Konzession zu erhalten, sowie mit den betreffenden Unternehmen verbundene Unternehmen werden nicht als Dritte betrachtet.
(3) Der Bewerbung um eine Konzession ist eine vollständige Liste der mit dem Unternehmen verbundenen Unternehmen beizufügen. Diese Liste muss auf den neuesten Stand gebracht werden, wenn sich später in den Beziehungen zwischen den Unternehmen Änderungen ergeben.
Fristen
§ 110. (1) Die Auftraggeber, die einen Baukonzessionsvertrag vergeben wollen, haben eine Frist für den Eingang von Bewerbungen für die Konzession festzusetzen, die
im Oberschwellenbereich mindestens 52 Tage, gerechnet vom Tage der Absendung der Bekanntmachung an, bzw.
im Unterschwellenbereich mindestens 14 Tage, gerechnet vom Tage der Absendung der Bekanntmachung an,
(2) Bei der Vergabe von Bauaufträgen hat ein Baukonzessionär, der selbst nicht den Bestimmungen des § 7 Abs. 1 unterliegt, Fristen wie folgt festzusetzen:
im Oberschwellenbereich die Frist für den Eingang der Anträge auf Teilnahme auf nicht weniger als 37 Tage, gerechnet vom Tag der Absendung der Bekanntmachung an, und die Frist für den Eingang der Angebote auf nicht weniger als 40 Tage, gerechnet vom Zeitpunkt der Absendung der Bekanntmachung oder der Absendung der Aufforderung zum Einreichen eines Angebotes an;
im Unterschwellenbereich die Frist für den Eingang der Anträge auf Teilnahme auf nicht weniger als 14 Tage, gerechnet vom Tag der Absendung der Bekanntmachung an, und die Frist für den Eingang der Angebote auf nicht weniger als 22 Tage, gerechnet vom Zeitpunkt der Absendung der Bekanntmachung oder der Absendung der Aufforderung zum Einreichen eines Angebotes an.
Hauptstück
Besondere Bestimmungen über Wettbewerbe
Allgemeines
§ 111. Für die Durchführung von Wettbewerben gelten - unbeschadet des 1., 5. und des 6. Teiles, der §§ 21, 22, 30, 37, 39 bis 42 und 44, sowie der Vorschriften, auf die in diesem Hauptstück verwiesen wird - ausschließlich die Bestimmungen dieses Hauptstückes.
Arten des Wettbewerbes
§ 112. (1) Die Durchführung von Wettbewerben hat im Wege eines offenen, eines nicht offenen oder eines geladenen Wettbewerbes zu erfolgen.
(2) Beim offenen Wettbewerb wird vom Auslober eine unbeschränkte Anzahl von Wettbewerbsteilnehmern öffentlich zur Vorlage von Wettbewerbsarbeiten aufgefordert.
(3) Beim nicht offenen Wettbewerb werden, nachdem eine unbeschränkte Anzahl von Wettbewerbsteilnehmern öffentlich zur Abgabe von Teilnahmeanträgen aufgefordert wurde, vom Auslober ausgewählte Wettbewerbsteilnehmer zur Vorlage von Wettbewerbsarbeiten aufgefordert.
(4) Beim geladenen Wettbewerb wird vom Auslober eine beschränkte Anzahl von geeigneten Wettbewerbsteilnehmern unmittelbar zur Vorlage von Wettbewerbsarbeiten aufgefordert.
Wahl des Wettbewerbsverfahrens
§ 113. (1) Sofern Abs. 2 und 3 nicht anderes vorsehen, hat grundsätzlich ein offener Wettbewerb stattzufinden.
(2) Die Durchführung eines nicht offenen Wettbewerbes ist zulässig, wenn
der Auslober den Kreis der Teilnehmer beschränken will und die Beurteilung der Leistungsqualität über die Eignung hinausgehende Anforderungen an die Teilnehmer stellt, oder
der mit der Durchführung eines offenen Wettbewerbes verbundene Aufwand im Hinblick auf den Wert der Leistung wirtschaftlich nicht vertretbar wäre.
(3) Sofern dem Auslober genügend geeignete Unternehmer bekannt sind, ist die Durchführung eines geladenen Wettbewerbes im Unterschwellenbereich zulässig.
Teilnahme am Wettbewerb
§ 114. (1) Für die Teilnahme an Wettbewerben gilt § 30.
(2) Der offene Wettbewerb steht allen Teilnahmeberechtigten offen.
(3) Beim nicht offenen Wettbewerb ist die Anzahl der einzuladenden Teilnehmer entsprechend dem Wettbewerbsgegenstand festzulegen. Sie darf bei Existenz einer hinreichenden Anzahl von befugten, leistungsfähigen und zuverlässigen Unternehmern jedenfalls aber nicht unter drei liegen. Die festgelegte Anzahl muss einen echten Wettbewerb gewährleisten und ist in der Bekanntmachung anzugeben. Die eindeutigen und nichtdiskriminierenden Auswahlkriterien haben den besonderen Erfordernissen des Wettbewerbsgegenstandes Rechnung zu tragen und sind im Vorhinein festzulegen.
(4) Bewerbern, die auf Grund der Bekanntmachung rechtzeitig Teilnahmeanträge gestellt haben und die gemäß den §§ 52 bis 57 als befugt, leistungsfähig und zuverlässig anzusehen sind, ist unter Bedachtnahme auf Abs. 5 bis 7 Gelegenheit zur Beteiligung am Wettbewerb zu geben.
(5) Über die Prüfung der Teilnahmeanträge ist eine Niederschrift zu verfassen, in welcher alle für die Beurteilung der Teilnahmeanträge wesentlichen Umstände festzuhalten sind. Auf Verlangen ist dem Bewerber Einsichtnahme in den seinen Teilnahmeantrag betreffenden Teil der Niederschrift zu gewähren. Bei der Gestaltung der Niederschrift ist darauf Bedacht zu nehmen.
(6) Langen in der Folge mehr Teilnahmeanträge als die vom Auslober festgelegte Anzahl von einzuladenden Teilnehmern ein, so hat der Auslober unter den befugten, leistungsfähigen und zuverlässigen Bewerbern anhand der Auswahlkriterien die besten Bewerber auszuwählen. Die maßgeblichen Gründe für die Auswahl sind in nachvollziehbarer Form festzuhalten. Der Auslober hat alle Bewerber von dieser Entscheidung unverzüglich, jedenfalls aber acht Tage nach Abschluss der Auswahl zu verständigen. Auf Verlangen sind den nicht zur Teilnahme am Wettbewerb eingeladenen Bewerbern die Gründe der Nichtberücksichtigung bekannt zu geben, sofern nicht die Bekanntgabe dieser Informationen öffentlichen Interessen oder den berechtigten Geschäftsinteressen von Unternehmen widersprechen oder dem freien und lauteren Wettbewerb schaden würde.
(7) Langen in der Folge weniger Teilnahmeanträge von befugten, leistungsfähigen und zuverlässigen Unternehmern als die vom Auslober festgelegte Anzahl von einzuladenden Teilnehmern ein, so kann der Auslober zusätzliche Unternehmer in den Wettbewerb einbeziehen.
(8) Zu geladenen Wettbewerben sind mindestens drei Unternehmer einzuladen. Die Aufforderung zur Teilnahme hat nur an gemäß den §§ 52 bis 57 als befugt, leistungsfähig und zuverlässig anzusehende Unternehmer zu erfolgen.
Durchführung von Wettbewerben
§ 115. (1) Die beabsichtigte Durchführung eines offenen oder eines nicht offenen Wettbewerbes ist bekannt zu machen. In der Bekanntmachung sind die Beurteilungskriterien für das Preisgericht in der Reihenfolge ihrer Bedeutung anzugeben. Bei geladenen Wettbewerben sind den eingeladenen Unternehmen die Beurteilungskriterien für das Preisgericht in der Reihenfolge ihrer Bedeutung vorab bekannt zu geben.
(2) Die auf die Durchführung des Wettbewerbes anwendbaren Bestimmungen sind den an der Teilnahme am Wettbewerb Interessierten auf Anfrage mitzuteilen.
(3) Der Durchführung von Wettbewerben ist eine Wettbewerbsordnung zugrunde zu legen, die zumindest folgenden Inhalt aufzuweisen hat:
Vorgangsweise des Preisgerichtes;
Preisgelder und Vergütungen;
Verwendungs- und Verwertungsrechte;
Rückstellung von Unterlagen;
Beurteilungskriterien;
Ausschlussgründe;
Termine.
(4) Das Preisgericht darf nur aus Preisrichtern bestehen, die von den Teilnehmern des Wettbewerbes unabhängig sind. Wird von den Wettbewerbsteilnehmern eine bestimmte berufliche Qualifikation verlangt, muss mindestens ein Drittel der Preisrichter über dieselbe oder eine gleichwertige Qualifikation verfügen.
(5) Das Preisgericht ist bei der Auswahl des oder der Wettbewerbsgewinner unabhängig. Es hat diese Auswahl auf Grund von Wettbewerbsarbeiten, die anonym vorgelegt werden, und nur auf Grund der Beurteilungskriterien zu treffen und dem Auslober zur allfälligen weiteren Veranlassung vorzulegen. Die Sitzungen des Preisgerichtes sind nicht öffentlich.
(6) Wettbewerbe können ein- oder mehrstufig durchgeführt werden.
(7) Wird im Anschluss an die Durchführung eines Wettbewerbes kein Verhandlungsverfahren zur Vergabe eines Dienstleistungsauftrages durchgeführt, so hat der Auslober die Entscheidung an welche Wettbewerbsteilnehmer Preisgelder vergeben bzw. Zahlungen erfolgen sollen, sowie die Zusammensetzung des Preisgerichtes binnen acht Tagen nach seiner Entscheidung bekannt zu geben.
(8) Wird im Anschluss an die Durchführung eines Wettbewerbes ein Verhandlungsverfahren zur Vergabe eines Dienstleistungsauftrages gemäß § 25 Abs. 6 Z 6 durchgeführt, so hat der Auslober die Entscheidung welchen oder welche Wettbewerbsgewinner zur Teilnahme am Verhandlungsverfahren aufgefordert werden, sowie die Zusammensetzung des Preisgerichtes allen Wettbewerbsteilnehmern binnen acht Tagen nach seiner Entscheidung bekannt zu geben.
Hauptstück
Besondere Bestimmungen für die Durchführung von elektronischen
Auktionen
Allgemeine Bestimmungen
§ 116. (1) Für die Durchführung von elektronischen Auktionen gelten - unbeschadet des 1., 5. und des 6. Teiles, der §§ 21 bis 23, 28, 30, 44 bis 46, 51, 66, 74, 75, 78, 82, 85 und 98 bis 102, sowie der Vorschriften, auf die in diesem Hauptstück verwiesen wird - ausschließlich die Bestimmungen dieses Hauptstückes.
(2) Die beabsichtigte Durchführung einer elektronischen Auktion ist gemäß dem Muster für Bekanntmachungen des Anhanges VIII im Internet bekannt zu machen. In die Bekanntmachung ist ein Hinweis gemäß § 38 Abs. 2 aufzunehmen sowie anzugeben, unter welcher elektronischen Adresse die Auktionsordnung, die Ausschreibungsunterlagen sowie sonstige für die Durchführung der Auktion erforderlichen Dokumente bereit gestellt sind. Eine elektronische Auktion darf nicht vor Ablauf von zwei Arbeitstagen nach ihrer Bekanntmachung im Internet beginnen.
(3) Der Durchführung von Auktionen ist eine Auktionsordnung zugrunde zu legen, die zumindest folgenden Inhalt aufzuweisen hat:
Registrierungs- und Identifizierungserfordernisse;
Vorgangsweise bei der Auktion (insbesondere Minimum der Angebotsstufen betreffend den Preis);
Zeitpunkt des Beginns und Modalität der Beendigung der Auktion;
Verwendungs- und Verwertungsrechte;
Ausschlussgründe;
Termine;
Internetadresse, auf der das aktuell niedrigste Angebot bzw. bei der Vergabe an das technisch und wirtschaftlich günstigste Angebot, die aktuelle Reihung der Teilnehmer während der Auktion veröffentlicht wird;
Informationen, die den Bietern während der Auktion übermittelt werden, sowie der Zeitpunkt/die Phase der Auktion, zu der dies geschieht; elektronische Adresse, unter der diese Informationen bekannt gegeben werden;
gegebenenfalls Vadium.
(4) Auftraggeber, die eine elektronische Auktion durchführen, gewähren ab dem Tag der Bekanntmachung gemäß Abs. 2 uneingeschränkten und unentgeltlichen Zugang zu allen die Auktion betreffenden Unterlagen.
(5) Die Auftraggeber können frei zwischen einer Auktion ohne beschränkte Teilnehmeranzahl oder einer Auktion mit beschränkter Teilnehmeranzahl wählen. Zu einer Auktion ohne beschränkte Teilnehmeranzahl sind alle Unternehmen, die auf Grund der Bekanntmachung rechtzeitig Teilnahmeanträge gestellt haben und die gemäß den §§ 52 bis 57 als befugt, leistungsfähig und zuverlässig anzusehen sind, zuzulassen und davon unverzüglich elektronisch zu verständigen. Zu einer Auktion mit beschränkter Teilnehmeranzahl sind nur Unternehmen, die auf Grund der Bekanntmachung rechtzeitig Teilnahmeanträge gestellt haben, die gemäß den §§ 52 bis 57 als befugt, leistungsfähig und zuverlässig anzusehen sind, und unter Bedachtnahme auf Abs. 7 bis 9 zuzulassen und davon unverzüglich elektronisch zu verständigen.
(6) Über die Prüfung der Teilnahmeanträge ist ein Protokoll zu verfassen, in welchem alle für die Beurteilung der Teilnahmeanträge wesentlichen Umstände festzuhalten sind. Der Auftraggeber hat die nicht zur elektronischen Auktion zugelassenen Unternehmer unverzüglich und unter Bekanntgabe der Gründe elektronisch zu verständigen. Auf Verlangen ist dem Unternehmer der seinen Teilnahmeantrag betreffende Teil des Protokolls elektronisch zu übermitteln.
(7) Bei Auktionen mit beschränkter Teilnehmeranzahl ist die Anzahl der einzuladenden Unternehmer entsprechend der Leistung festzulegen, darf aber jedenfalls nicht unter zehn liegen. Die festgelegte Anzahl muss einen echten Wettbewerb gewährleisten und ist in der Bekanntmachung anzugeben. Die objektiven und nicht diskriminierenden Auswahlkriterien haben den besonderen Erfordernissen der zur Ausführung gelangenden Leistung Rechnung zu tragen und sind im Vorhinein in der Bekanntmachung bekannt zu geben.
(8) Langen in der Folge bei Auktionen mit beschränkter Teilnehmeranzahl mehr Teilnahmeanträge als die vom Auftraggeber festgelegte Anzahl von zuzulassenden Unternehmern ein, so hat der Auftraggeber unter den befugten, leistungsfähigen und zuverlässigen Unternehmen anhand der Auswahlkriterien die besten Bewerber auszuwählen. Die maßgeblichen Gründe für die Auswahl sind in nachvollziehbarer Form festzuhalten. Der Auftraggeber hat nach Abschluss der Auswahl die nicht zur Teilnahme an der elektronischen Auktion zugelassenen Bewerber unter Bekanntgabe der Gründe für die Nichtberücksichtigung unverzüglich elektronisch zu verständigen. Die Gründe der Nichtberücksichtigung sind nicht bekannt zu geben, sofern die Bekanntgabe dieser Informationen öffentlichen Interessen oder den berechtigten Geschäftsinteressen von Unternehmen widersprechen oder dem freien und lauteren Wettbewerb schaden würde.
(9) Langen in der Folge bei Auktionen mit beschränkter Teilnehmeranzahl weniger Teilnahmeanträge von befugten, leistungsfähigen und zuverlässigen Unternehmern als die vom Auftraggeber festgelegte Anzahl von zuzulassenden Unternehmen ein, so hat der Auftraggeber die elektronische Auktion zu widerrufen, falls ein echter Wettbewerb nicht zu erwarten ist.
(10) Der Auftraggeber kann eine elektronische Auktion beenden
zu einem in der Auktionsordnung fixierten Zeitpunkt, oder
wenn keine neuen Angebote oder wenn keine neuen Angebote betreffend den Preis, die das Minimum der Angebotsstufen erreichen oder übersteigen, binnen einer bestimmten, in der Auktionsordnung festgelegten Zeitspanne, abgegeben werden, oder
nach Abschluss der letzten in der Auktionsordnung festgelegten Runde zur Abgabe von Angeboten, oder
wenn schwerwiegende Gründe den Abbruch der Auktion sachlich rechtfertigen.
(11) Unmittelbar nach Beendigung oder Abbruch einer Auktion ist der Name des erfolgreichen Bieters bzw. sind die für den Abbruch ausschlaggebenden Gründe den zuletzt an der Auktion beteiligten Teilnehmern unter der in der Auktionsordnung festgelegten Internetadresse bekannt zu geben. Der Abbruch einer Auktion gilt als Widerruf im Sinne der §§ 102 und 103.
(12) Die Namen der an der Auktion teilnehmenden Unternehmer sind bis zum Abschluss der Auktion geheim zu halten. Die Bewertung von Angeboten oder Teilen derselben darf nur in anonymisierter Weise bekannt gegeben werden.
(13) Der Ablauf der Auktion und alle damit im Zusammenhang stehenden Datenübertragungen sind vom Auftraggeber lückenlos zu dokumentieren.
Besondere Bestimmungen für die Durchführung von einfachen
elektronischen Auktionen
§ 117. (1) Bei einfachen elektronischen Auktionen gemäß § 28 Abs. 2 sind nur Angebote betreffend den Preis zulässig.
(2) Während der Auktion ist vom Auftraggeber unverzüglich jedenfalls der aktuell niedrigste Preis unter der in der Auktionsordnung bekannt gegebenen Internetadresse zu veröffentlichen. Sofern dies in der Auktionsordnung so festgelegt wurde, können auch andere Informationen als der aktuell niedrigste Preis wie etwa die Anzahl der Teilnehmer an der Auktion unter der in der Auktionsordnung festgelegten Internetadresse bekannt gegeben werden.
(3) Der Zuschlag ist dem oder - sofern eine Vergabe in Losen vorgesehen ist - den Angeboten mit dem bzw. den niedrigsten Preisen zu erteilen.
Besondere Bestimmungen für die Durchführung von sonstigen
elektronischen Auktionen
§ 118. (1) Bei der Durchführung von sonstigen elektronischen Auktionen gemäß § 28 Abs. 3 hat der Auftraggeber in den Ausschreibungsunterlagen jene Angebotsteile festzulegen, die der Auktion unterliegen sollen. Die Auktion kann sich nur auf Angebotsteile beziehen, deren Veränderung in eindeutiger und objektiv nachvollziehbarer Weise ziffern- oder mengenmäßig darstellbar ist. Der Auftraggeber hat auf Grund der Gesamtheit der Spezifikationen des Auftragsgegenstandes in den Ausschreibungsunterlagen jene maximale Marge festzulegen, innerhalb der die der Auktion unterliegenden Angebotsteile während der Auktion in zulässiger Weise verändert werden dürfen. Der gemäß Anhang VIII bekannt gemachte Auftragsgegenstand darf durch die Durchführung der Auktion keinesfalls substantiell geändert werden.
(2) Der Auftraggeber hat in den Ausschreibungsunterlagen im Wege einer mathematischen Formel alle Zuschlagskriterien, deren Verwendung er vorsieht, im Verhältnis der ihnen zuerkannten Bedeutung anzugeben. Während der elektronischen Auktion wird die jeweilige Rangfolge der Teilnehmer entsprechend den vorgelegten neuen Angeboten gemäß dieser Formel festgelegt. Die Angabe von Zuschlagskriterien im Wege der Festlegung einer Marge, innerhalb der sich das Kriterium befindet, ist, ebenso wie die bloße Reihung der Bedeutung der Zuschlagskriterien, unzulässig. Sind Varianten vorgesehen, so muss für jede Variante getrennt eine Formel angegeben werden.
(3) Während der Auktion ist jedem Teilnehmer an der Auktion vom Auftraggeber unverzüglich und ständig jedenfalls die aktuelle Positionierung seines Angebotes im Verhältnis zu den anderen eingelangten Angeboten der übrigen Teilnehmer unter der in der Auktionsordnung bekannt gegebenen Internetadresse anonymisiert bekannt zu geben. Sofern dies in der Auktionsordnung so festgelegt wurde, können auch andere Informationen wie etwa der aktuell niedrigste Preis oder die Anzahl der Teilnehmer an der Auktion unter der in der Auktionsordnung festgelegten Internetadresse bekannt gegeben werden.
(4) Der Auftraggeber hat jene Teilnehmer von der weiteren Teilnahme an der Auktion auszuschließen, deren Angebote bzw. Angebotsteile nicht innerhalb der gemäß Abs. 1 festgelegten Marge verändert wurden.
(5) Der Zuschlag ist unter Berücksichtigung der zuletzt abgegebenen Angebote der zuletzt an der Auktion beteiligten Teilnehmer dem oder - sofern eine Vergabe in Losen vorgesehen ist - den gemäß den festgelegten Zuschlagskriterien technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebot bzw. Angeboten zu erteilen.
Hauptstück
Besondere Bestimmungen für den Abschluss von Rahmenvereinbarungen
Allgemeines
§ 119. (1) Für den Abschluss von Rahmenvereinbarungen und für die Vergabe von Aufträgen auf Grund dieser Rahmenvereinbarungen gelten - unbeschadet des 1., 5. und des 6. Teiles sowie der Vorschriften, auf die in diesem Hauptstück verwiesen wird - ausschließlich die Bestimmungen dieses Hauptstückes.
(2) Der beabsichtigte Abschluss einer Rahmenvereinbarung ist gemäß dem Muster des Anhanges VIII bekannt zu machen. Der Auftraggeber hat in der Bekanntmachung anzugeben, ob eine Rahmenvereinbarung mit einem einzigen oder mit mehreren Unternehmen abgeschlossen werden soll. Soll eine Rahmenvereinbarung mit mehreren Unternehmen abgeschlossen werden, so hat der Auftraggeber die Anzahl der Unternehmen in der Bekanntmachung bekannt zu geben. Deren Anzahl darf nicht unter drei liegen. In der Bekanntmachung ist ferner anzugeben, ob Aufträge gegebenenfalls nach erneutem Aufruf der Parteien zum Wettbewerb gemäß Abs. 9 Z 2 nach Durchführung einer elektronischen Auktion vergeben werden sollen.
(3) An Unternehmer, die ihr Interesse an einer bestimmten Rahmenvereinbarung dem Auftraggeber gegenüber bekunden, sind die Ausschreibungsunterlagen unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb von sechs Tagen nach Eingang des Antrages, abzugeben. Anzahl und Namen der Unternehmer, die ihr Interesse an der Teilnahme bekundet haben, sind bis zum Abschluss der Angebotsbewertung gemäß Abs. 4 geheim zu halten.
(4) Die Parteien der Rahmenvereinbarung werden nach Durchführung eines offenen, eines nicht offenen oder eines Verhandlungsverfahrens gemäß den Bestimmungen des 2. und 3. Teiles dieses Bundesgesetzes, mit Ausnahme der §§ 99 bis 102, oder nach Durchführung einer elektronischen Auktion gemäß den Bestimmungen des 3. Hauptstückes des 4. Teiles, mit Ausnahme der §§ 99 bis 102, ermittelt. Eine Rahmenvereinbarung mit einem Unternehmen ist mit jenem Bieter abzuschließen, der das gemäß dem oder den bekannt gegebenen Zuschlagskriterien am besten bewertete Angebot gelegt hat. Eine Rahmenvereinbarung mit mehreren Unternehmen ist mit jenen Bietern abzuschließen, die die gemäß dem oder den bekannt gegebenen Zuschlagskriterien am besten bewerteten Angebote gelegt haben. Die maßgeblichen Gründe für die Bewertung der Angebote sind in nachvollziehbarer Form festzuhalten. Der Auftraggeber hat die nicht berücksichtigten Unternehmer von dieser Entscheidung unverzüglich, jedenfalls aber zehn Tage nach Abschluss der Bewertung der Angebote unter Bekanntgabe der Gründe der Nichtberücksichtigung zu verständigen. Die Gründe der Nichtberücksichtigung sind nicht bekannt zu geben, sofern die Bekanntgabe dieser Informationen öffentlichen Interessen oder den berechtigten Geschäftsinteressen von Unternehmen widersprechen oder dem freien und lauteren Wettbewerb schaden würde.
(5) Aufträge, die auf einer gemäß Abs. 4 abgeschlossenen Rahmenvereinbarung beruhen, werden gemäß den in Abs. 8 und 9 beschriebenen Verfahren vergeben. Diese Verfahren sind nur zwischen dem Auftraggeber und jenem bzw. jenen Unternehmen zulässig, die von Anfang an Parteien der Rahmenvereinbarung waren.
(6) Bei der Vergabe von auf einer Rahmenvereinbarung beruhenden Aufträgen dürfen die Parteien keinesfalls substanzielle Änderungen der Bedingungen der Rahmenvereinbarung vornehmen.
(7) Die Laufzeit einer Rahmenvereinbarung darf grundsätzlich drei Jahre nicht überschreiten. Sofern dies ausnahmsweise, insbesondere auf Grund des Gegenstandes der Rahmenvereinbarung, sachlich gerechtfertigt werden kann, darf eine maximale Laufzeit von fünf Jahren vorgesehen werden.
(8) Wird eine Rahmenvereinbarung mit einem einzigen Unternehmen gemäß Abs. 4 abgeschlossen, so kann der Zuschlag hinsichtlich der auf dieser Rahmenvereinbarung beruhenden Aufträge
unmittelbar dem auf Grund der Bedingungen der Rahmenvereinbarung gelegten Angebot nach den in den Ausschreibungsunterlagen der Rahmenvereinbarung genannten Bedingungen erteilt werden, oder
der Auftraggeber kann das Unternehmen zuerst schriftlich auffordern, sein Angebot zu vervollständigen und erst danach den Zuschlag nach den in den Ausschreibungsunterlagen der Rahmenvereinbarung genannten Bedingungen erteilen.
(9) Wird eine Rahmenvereinbarung mit mehreren Unternehmen gemäß Abs. 4 abgeschlossen, so ist der Zuschlag für die auf dieser Rahmenvereinbarung beruhenden Aufträge in folgender Weise zu erteilen:
unmittelbar dem auf Grund der Bedingungen der Rahmenvereinbarung am besten bewerteten Angebot nach den in den Ausschreibungsunterlagen der Rahmenvereinbarung genannten Bedingungen ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb, oder
sofern nicht alle Bedingungen für die Vergabe der Aufträge in der Rahmenvereinbarung selbst festgelegt sind, nach erneutem Aufruf der Parteien zum Wettbewerb auf der Grundlage der vervollständigten Bedingungen der Rahmenvereinbarung für die Vergabe der Aufträge oder aber nach anderen, in den Ausschreibungsunterlagen der Rahmenvereinbarung genannten Zuschlagskriterien oder Leistungsbedingungen, nach Durchführung einer elektronischen Auktion ohne vorherige Bekanntmachung oder gemäß folgendem Verfahren:
Vor der Vergabe jedes Einzelauftrages konsultiert der Auftraggeber schriftlich jene Unternehmen der Rahmenvereinbarung, die die nunmehr konkret nachgefragte Leistung erbringen können.
Der Auftraggeber setzt eine angemessene Frist für die Abgabe neuer Angebote für jeden Einzelauftrag fest. Bei der Festsetzung der Frist hat der Auftraggeber insbesondere die Komplexität des Auftragsgegenstandes und die für die Übermittlung der Angebote und sonstiger Unterlagen erforderliche Zeit zu berücksichtigen.
Die Angebote sind schriftlich einzureichen, ihr Inhalt ist bis zum Ablauf der Angebotsfrist geheim zu halten. Im Angebot hat das Unternehmen gemäß den vervollständigten bzw. abgeänderten Ausschreibungsunterlagen nachzuweisen, dass es zur Erbringung der nachgefragten Leistung gemäß den §§ 52 bis 57 als befugt, leistungsfähig und zuverlässig anzusehen ist.
Von den Angeboten ist der Zuschlag gemäß den Angaben in der Ausschreibungsunterlage dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebot oder dem Angebot mit dem niedrigsten Preis zu erteilen. Die Gründe für die Zuschlagsentscheidung sind schriftlich festzuhalten. Hinsichtlich der Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung, der Wirksamkeit des Zuschlages und der Form des Vertragsabschlusses gelten die §§ 100 bis
Hauptstück
Besondere Bestimmungen für Auftraggeber im Bereich der Wasser-,
Energie- und Verkehrsversorgung
Geltungsbereich
§ 120. (1) Soweit von diesem Bundesgesetz erfasste Auftraggeber eine Tätigkeit im Sinne des Abs. 2 ausüben, gelten - unbeschadet der §§ 18 und 19 - ausschließlich die §§ 21, 22, 30, 37, 41, 42, 79 Abs. 2 und 4, 81 bis 85, 104, 105, 116 bis 118 sowie die Bestimmungen dieses Hauptstückes sowie die Vorschriften, auf die in diesem Hauptstück verwiesen wird.
(2) Tätigkeiten im Sinne des Abs. 1 sind
die Bereitstellung oder das Betreiben fester Netze zur Versorgung der Öffentlichkeit im Zusammenhang mit der Erzeugung, Beförderung oder der Verteilung von
Trinkwasser oder
Strom oder
Gas oder
Wärme
die Nutzung eines geographisch abgegrenzten Gebietes zum Zwecke der
Suche oder Förderung von Erdöl, Erdgas, Kohle oder anderen Festbrennstoffen, oder
Versorgung von Beförderungsunternehmen im Luft-, See- oder Binnenschiffsverkehr mit Flughäfen, Häfen oder anderen Verkehrsendeinrichtungen;
die Bereitstellung oder das Betreiben von Netzen zur Versorgung der Öffentlichkeit im Bereich des Verkehrs auf der Schiene, mit automatischen Systemen, mit der Straßenbahn, mit Bus, mit Oberleitungsbussen oder mit Kabel.
(3) Die durch einen Auftraggeber, der keine staatliche Behörde ist, erfolgende Lieferung von Trinkwasser, Elektrizität, Gas oder Wärme an Netze zur Versorgung der Öffentlichkeit gilt nicht als Tätigkeit im Sinne des Abs. 2 Z 1, sofern
bei Trinkwasser oder Elektrizität
die Erzeugung von Trinkwasser oder Elektrizität durch den betreffenden Auftraggeber erfolgt, weil ihr Verbrauch für die Ausübung einer anderen als der in Abs. 2 genannten Tätigkeit erforderlich ist und
die Lieferung an das öffentliche Netz nur vom Eigenverbrauch des betreffenden Auftraggebers abhängt und unter Zugrundelegung des Mittels der letzten drei Jahre einschließlich des laufenden Jahres nicht mehr als 30 vH der gesamten Trinkwasser- oder Energieerzeugung des Auftraggebers ausgemacht hat, sowie
bei Gas oder Wärme
die Erzeugung von Gas oder Wärme durch den betreffenden Auftraggeber sich zwangsläufig aus der Ausübung einer anderen als der in Abs. 2 genannten Tätigkeit ergibt und
die Lieferung an das öffentliche Netz nur darauf abzielt, diese Erzeugung wirtschaftlich zu nutzen, und unter Zugrundelegung des Mittels der letzten drei Jahre einschließlich des laufendes Jahres nicht mehr als 20 vH des Umsatzes des Auftraggebers ausgemacht hat.
(4) Im Verkehrsbereich (Abs. 2 Z 3) liegt ein Netz vor, wenn die Verkehrsleistung gemäß einer von einer zuständigen Behörde erteilten Auflage erbracht wird; dazu gehören die Festlegung der Strecken, der Transportkapazitäten oder der Fahrpläne. Der Betrieb eines öffentlichen Busverkehrs gilt nicht als Tätigkeit im Sinne des Abs. 2 Z 3, sofern andere Unternehmen entweder allgemein oder für ein besonderes, geographisch abgegrenztes Gebiet die Möglichkeit haben, die gleiche Aufgabe unter denselben Bedingungen wie der betreffende Auftraggeber zu übernehmen.
(5) Die Bestimmungen dieses Hauptstückes gelten für die Vergabe von Aufträgen oder die Durchführung von Wettbewerben durch Auftraggeber, die eine Tätigkeit im Sinne des Abs. 2 Z 1 lit. a ausüben, wenn diese Aufträge oder Wettbewerbe
mit Wasserbauvorhaben sowie Be- und Entwässerungsvorhaben im Zusammenhang stehen und die dabei erzeugte und zur Trinkwasserversorgung bestimmte Wassermenge mehr als 20 vH der mit dem entsprechenden Vorhaben zur Verfügung gestellten Gesamtwassermenge ausmacht, oder
mit der Ableitung und Klärung von Abwässern im Zusammenhang stehen.
Ausnahmen vom Geltungsbereich
§ 121. (1) Dieses Hauptstück gilt nicht für die Vergabe von Aufträgen, für die Vergabe von Konzessionsverträgen oder die Durchführung von Wettbewerben, die ein Auftraggeber zu anderen Zwecken als der Durchführung der in § 120 Abs. 2 beschriebenen Aufgaben oder zur Durchführung derartiger Aufgaben in einem Staat, der nicht Vertragspartei des EWR-Abkommens ist, in einer Weise, die nicht mit der tatsächlichen Nutzung eines Netzes oder geographischen Gebietes im Gebiet einer Vertragspartei des EWR-Abkommens verbunden ist, vergibt bzw. veranstaltet.
(2) Dieses Hauptstück gilt nicht für die Vergabe von Dienstleistungsaufträgen oder Dienstleistungskonzessionsverträgen,
die ein Auftraggeber an ein mit ihm verbundenes Unternehmen vergibt, oder
die ein gemeinsames Unternehmen, das mehrere Auftraggeber zur Durchführung von Tätigkeiten im Sinne des § 120 Abs. 2 gebildet haben, an einen dieser Auftraggeber oder an ein Unternehmen vergibt, das mit einem dieser Auftraggeber verbunden ist,
(3) Die Auftraggeber haben der Kommission auf deren Anfrage
alle Tätigkeiten, die ihres Erachtens unter die Ausnahmeregelung nach Abs. 1 fallen,
die Namen der Unternehmen gemäß Abs. 2,
die Art und den Wert der Dienstleistungsaufträge gemäß Abs. 2 sowie
die Angaben, die nach Auffassung der Kommission erforderlich sind, um zu belegen, dass die Beziehungen zwischen dem Auftraggeber und dem Unternehmen, an das die Aufträge vergeben werden, den Anforderungen des Abs. 2 genügen,
Freistellung vom Geltungsbereich
§ 122. (1) Auftraggeber, die eine Tätigkeit gemäß § 120 Abs. 2 Z 2 lit. a ausüben, können - sofern es sich um Auftraggeber handelt, die in den Vollziehungsbereich eines Landes fallen, im Wege der jeweiligen Landesregierung - bei der Kommission schriftlich beantragen, dass die Nutzung geographisch abgegrenzter Gebiete zum Zweck der Suche oder Förderung von Erdöl, Gas, Kohle oder anderen Festbrennstoffen nicht als eine Tätigkeit im Sinne von § 120 Abs. 2 Z 2 lit. a gilt oder dass sie als nicht im Besitz von besonderen oder ausschließlichen Rechten im Sinne von § 20 Z 8 lit. b zur Nutzung einer oder mehrerer dieser Tätigkeiten gelten. Der Antrag ist beim Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit einzubringen. Dieser hat den Antrag unverzüglich der Kommission im Wege des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten vorzulegen.
(2) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat einem Antrag gemäß Abs. 1 die erforderlichen Nachweise, Unterlagen und Rechtsvorschriften beizuschließen, dass
im Falle einer Genehmigungspflicht für eine Tätigkeit gemäß § 120 Abs. 2 Z 2 lit. a es anderen Unternehmen freisteht, ebenfalls eine Genehmigung zu jenen Bedingungen zu beantragen, denen die Antragsteller gemäß Abs. 1 unterliegen;
die technische und finanzielle Leistungsfähigkeit, die die Auftraggeber zur Ausübung besonderer Tätigkeiten besitzen müssen, festgelegt wurde, bevor die Qualifikation der Bewerber für eine derartige Genehmigung beurteilt wurde;
die Genehmigung zur Ausübung der in Abs. 1 genannten Tätigkeiten anhand objektiver Kriterien erteilt wird, die sich auf die zur Durchführung der Suche oder der Förderung vorgesehenen Mittel beziehen; diese Kriterien wurden festgelegt und veröffentlicht, bevor die Anträge auf Genehmigung eingebracht worden sind; diese Kriterien sind in nicht diskriminierender Weise angewendet worden;
alle Bedingungen und Auflagen für die Ausübung oder die Aufgabe der Tätigkeit, einschließlich der Bestimmungen über die mit der Ausübung, den Abgaben und der Beteiligung am Kapital oder dem Einkommen der Auftraggeber verbundenen Verpflichtungen, festgelegt und zur Verfügung gestellt wurden, bevor die Anträge auf Genehmigung eingereicht wurden; diese Bedingungen und Auflagen sind in nicht diskriminierender Weise angewendet worden; Änderungen der Bedingungen und Auflagen haben für alle betroffenen Auftraggeber gegolten und sind in nicht diskriminierender Weise vorgenommen worden; die mit der Ausübung verbundenen Verpflichtungen wurden vor der Erteilung der Genehmigung festgelegt;
unbeschadet einer behördlichen Aufforderung, die zur Verwirklichung eines Zieles gemäß Art. 30 EGV erforderlich ist, die Auftraggeber weder durch Rechtsvorschriften noch durch eine Vereinbarung oder Absprache verpflichtet sind, Angaben über die künftigen oder gegenwärtigen Quellen für ihre Käufe zu machen.
(3) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat eine Entscheidung der Kommission über einen Antrag gemäß Abs. 1 unverzüglich im Bundesgesetzblatt kundzumachen.
(4) Unbeschadet einer Entscheidung der Kommission über einen Antrag gemäß Abs. 1 sind die Bestimmungen des 5. und 6. Teiles dieses Bundesgesetzes auch auf von einer Entscheidung der Kommission erfasste Auftraggeber (freigestellte Auftraggeber) anzuwenden.
(5) Freigestellte Auftraggeber haben bei der Vergabe von Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträgen den Grundsatz der Nichtdiskriminierung und der wettbewerbsorientierten Auftragsvergabe zu beachten. Insbesondere haben die Auftraggeber den Unternehmen, die ein Interesse an solchen Aufträgen haben können, ausreichende und rechtzeitige Informationen über die zu vergebenden Aufträge zur Verfügung zu stellen. Der Zuschlag hat auf Grund objektiver, nicht diskriminierender Kriterien zu erfolgen.
(6) Freigestellte Auftraggeber haben - sofern es sich um Auftraggeber handelt, die in den Vollziehungsbereich eines Landes fallen, im Wege der jeweiligen Landesregierung - dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit alle Angaben gemäß dem Standardformular für vergebene Aufträge für jeden vergebenen Auftrag, dessen Auftragswert mindestens 5 Millionen Euro betragen hat, spätestens 48 Tage nach der Zuschlagserteilung bekannt zu geben.
(7) Freigestellte Auftraggeber haben entweder auf Verlangen der Kommission oder spätestens 48 Tage nach Ablauf jedes Quartals eines Kalenderjahres alle Angaben gemäß dem Standardformular für vergebene Aufträge für jeden vergebenen Auftrag, dessen Auftragswert mindestens 400 000 Euro betragen hat, dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit bekannt zu geben. Sie haben diese Angaben und die diesbezüglichen Unterlagen mindestens vier Jahre lang ab der Auftragsvergabe aufzubewahren.
Regelmäßige Bekanntmachung
§ 123. (1) Der Auftraggeber hat am Beginn seines jeweiligen Finanz- bzw. Haushaltsjahres eine nicht verbindliche Bekanntmachung zu veröffentlichen, die folgende Angaben zu enthalten hat:
bei Lieferaufträgen, aufgeschlüsselt nach Warenbereichen, alle für die nächsten zwölf Monate beabsichtigten Beschaffungen, deren nach Maßgabe des § 12 geschätzter Gesamtwert mindestens 750 000 Euro beträgt;
bei Bauaufträgen die wesentlichen Merkmale der von den Auftraggebern für die nächsten zwölf Monate geplanten Aufträge, deren nach Maßgabe des § 13 geschätzter Gesamtwert mindestens 5 Millionen Euro beträgt;
bei Dienstleistungsaufträgen, aufgeschlüsselt nach den Kategorien der Dienstleistungen gemäß Anhang III, alle für die nächsten zwölf Monate beabsichtigten Beschaffungen, deren nach Maßgabe des § 14 geschätzter Auftragswert mindestens 750 000 Euro beträgt.
(2) Die Bekanntmachung ist gemäß dem Standardformular für die regelmäßige Bekanntmachung zu erstellen.
(3) Sofern ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass es sich um zusätzliche Informationen handelt, müssen regelmäßige Bekanntmachungen keine Informationen enthalten, die bereits in einer vorangegangenen regelmäßigen Bekanntmachung enthalten waren.
(4) In der regelmäßigen Bekanntmachung ist auf das allfällige Erfordernis der Durchführung eines Anerkennungs- oder Gleichhaltungsverfahrens gemäß den §§ 373c und 373d GewO 1994, BGBl. Nr. 194, in der jeweils geltenden Fassung, oder einer Bestätigung gemäß § 1 Abs. 4 der EWR-Architektenverordnung, BGBl. Nr. 694/1995, in der jeweils geltenden Fassung, oder einer Bestätigung gemäß § 1 Abs. 4 der EWR-Ingenieurkonsulentenverordnung, BGBl. Nr. 695/1995, in der jeweils geltenden Fassung, ausdrücklich hinzuweisen.
Besondere Bestimmungen betreffend die Wahl des Vergabeverfahrens
§ 124. (1) Die Auftraggeber haben bei der Vergabe von Liefer-, Bau- und Dienstleistungsaufträgen ihre Vergabeverfahren unter Beachtung des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung im Sinne des § 21 Abs. 1 und 2 gemäß den Bestimmungen dieses Hauptstückes durchzuführen.
(2) Die Auftraggeber können frei zwischen dem offenen Verfahren, dem nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung und dem Verhandlungsverfahren wählen, vorausgesetzt, dass ein Aufruf zum Wettbewerb gemäß § 125 durchgeführt wird.
(3) Abweichend von Abs. 2 können Auftraggeber in den folgenden Fällen auf ein Verhandlungsverfahren ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb zurückgreifen:
wenn im Rahmen eines Verfahrens mit vorherigem Aufruf zum Wettbewerb kein oder kein im Sinne dieses Bundesgesetzes geeignetes Angebot abgegeben worden ist, sofern die ursprünglichen Bedingungen des Auftrags nicht wesentlich geändert werden, oder
wenn ein Auftrag nur zum Zweck von Forschungen, Versuchen, Untersuchungen oder Entwicklungen und nicht mit dem Ziel der Gewinnerzielung oder der Deckung von Forschungs- und Entwicklungskosten vergeben wird, sofern die Vergabe eines derartigen Auftrages einem Aufruf zum Wettbewerb für Folgeaufträge, die insbesondere diese Ziele verfolgen, nicht vorgreift, oder
wenn der Auftrag wegen seiner technischen oder künstlerischen Besonderheiten oder auf Grund des Schutzes von Ausschließlichkeitsrechten nur von bestimmten Unternehmen durchgeführt werden kann, oder
soweit dies unbedingt erforderlich ist, weil dringliche, zwingende Gründe im Zusammenhang mit Ereignissen, die der Auftraggeber nicht voraussehen konnte, es nicht zulassen, die im offenen oder nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung vorgesehenen Fristen einzuhalten, oder
im Falle von Lieferaufträgen bei zusätzlichen, vom ursprünglichen Unternehmer durchzuführenden Leistungen, die entweder zur teilweisen Erneuerung gängiger Waren oder Einrichtungen oder zur Erweiterung von Lieferungen oder bestehenden Einrichtungen bestimmt sind, wenn ein Wechsel des Unternehmers dazu führen würde, dass der Auftraggeber Material unterschiedlicher technischer Merkmale kaufen müsste und dies eine technische Unvereinbarkeit oder unverhältnismäßige technische Schwierigkeiten bei Gebrauch oder Wartung mit sich bringen würde, oder
wenn zur Ausführung eines bestehenden Bau- oder Dienstleistungsauftrages zusätzliche Bau- oder Dienstleistungen, die weder in dem der Vergabe zugrunde liegenden Entwurf, noch im zuerst vergebenen Auftrag vorgesehen sind, die aber wegen eines unvorhergesehenen Ereignisses erforderlich werden, sofern der Auftrag an den Unternehmer vergeben wird, der den ersten Auftrag ausgeführt hat, und entweder
sich die zusätzlichen Arbeiten oder Dienstleistungen in technischer oder wirtschaftlicher Hinsicht nicht ohne wesentlichen Nachteil für den Auftraggeber vom Hauptauftrag trennen lassen, oder
diese zusätzlichen Arbeiten oder Dienstleistungen zwar von der Ausführung des ersten Auftrages getrennt werden können, aber für dessen Abrundung unbedingt erforderlich sind, oder
bei neuen Bauaufträgen, die in der Wiederholung gleichartiger Arbeiten bestehen, sofern
der Auftrag von demselben Auftraggeber an den Unternehmer vergeben werden soll, der bereits den ersten Auftrag erhalten hat,
der erste Auftrag nach einem Aufruf zum Wettbewerb vergeben wurde,
sie einem Grundentwurf entsprechen, der Gegenstand des ersten Auftrages war,
hierfür die Möglichkeit der Anwendung eines derartigen Verhandlungsverfahrens bereits in der ersten Ausschreibung vorgesehen war und
der für die Fortsetzung der Bauarbeiten in Aussicht genommene Gesamtauftragswert der Berechnung des Schwellenwertes gemäß § 13 zugrunde gelegt wurde, oder
wenn es sich um die Lieferung von Waren handelt, die an Börsen notiert und gekauft werden, oder
bei Aufträgen, die auf Grund einer Rahmenvereinbarung vergeben werden sollen, sofern die Rahmenvereinbarung selbst
gemäß den Bestimmungen dieses Hauptstückes vergeben wurde und
nicht dazu führt, dass der Wettbewerb verhindert, eingeschränkt oder verfälscht wird, oder
bei Gelegenheitskäufen, wenn Lieferungen auf Grund einer besonders günstigen Gelegenheit, die sich für einen sehr kurzen Zeitraum ergeben hat, zu einem Preis gekauft werden können, der erheblich unter den normalerweise marktüblichen Preisen liegt, oder
bei einem zu besonders günstigen Bedingungen erfolgenden Kauf von Lieferungen entweder bei einem Unternehmen, das seine gewerbliche Tätigkeit endgültig einstellt, oder bei Verwaltern im Rahmen eines Konkurs- oder Ausgleichsverfahrens, sowie
wenn der betreffende Dienstleistungsauftrag im Anschluss an einen in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Gesetzes durchgeführten Wettbewerb an den Gewinner oder einen der Gewinner des Wettbewerbes vergeben werden muss. Im letzten Fall sind alle Gewinner des Wettbewerbes zur Teilnahme an Verhandlungen einzuladen.
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