Bundesgesetz über die Vergabe von Aufträgen (Bundesvergabegesetz 2002 - BVergG)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 2002-09-01
Status Aufgehoben · 2006-01-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 198
Änderungshistorie JSON API

(4) Der Antragsteller hat die Durchführung einer Verhandlung im Nachprüfungs- oder Feststellungsantrag zu beantragen. Dem Auftraggeber sowie etwaigen Antragsgegnern ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, einer Woche nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien wirksam zurückgezogen werden.

(5) Das Bundesvergabeamt kann ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn es einen verfahrensrechtlichen Bescheid zu erlassen hat, die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten lässt, und dem nicht Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, entgegensteht. Diese Entscheidung steht dem jeweiligen Senatsvorsitzenden bzw. dem gemäß § 154 allein entscheidungsbefugten Mitglied zu.

Nichtigerklärung von Entscheidungen des Auftraggebers

§ 174. (1) Das Bundesvergabeamt hat eine im Zuge eines Vergabeverfahrens ergangene Entscheidung eines Auftraggebers unter Bedachtnahme auf die allenfalls in derselben Sache ergangene Empfehlung eines Schlichtungssenates der Bundes-Vergabekontrollkommission mit Bescheid für nichtig zu erklären, wenn sie

1.

im Widerspruch zu Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der hierzu erlassenen Verordnungen steht und

2.

für den Ausgang des Vergabeverfahrens von wesentlichem Einfluss ist.

(2) Als Nichtigerklärung rechtswidriger Entscheidungen kommt insbesondere auch die Streichung von für Unternehmer diskriminierenden Anforderungen hinsichtlich technischer Leistungsmerkmale sowie hinsichtlich der wirtschaftlichen oder finanziellen Leistungsfähigkeit in den Ausschreibungsunterlagen oder in jedem sonstigen Dokument des Vergabeverfahrens in Betracht.

Feststellung von Rechtsverstößen

§ 175. (1) Nach erfolgtem Zuschlag oder nach erfolgtem Widerruf einer Ausschreibung hat das Bundesvergabeamt unter den Voraussetzungen des § 174 Abs. 1 auf Antrag bloß festzustellen, ob der behauptete Rechtsverstoß vorliegt oder nicht.

(2) Wird ein Bescheid des Bundesvergabeamtes vom Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshof aufgehoben und wurde vor der Entscheidung des Verfassungs- oder des Verwaltungsgerichtshofes der Zuschlag erteilt oder das Vergabeverfahren widerrufen, so hat das Bundesvergabeamt unter Zugrundelegung der festgestellten Rechtsanschauung bloß festzustellen, ob die angefochtene Entscheidung des Auftraggebers rechtswidrig war.

Entscheidungsfristen und Mutwillensstrafen im Nachprüfungsverfahren

§ 176. (1) Über Anträge auf Erlassung einstweiliger Verfügungen ist unverzüglich, längstens jedoch binnen einer Woche nach Einlangen des Antrages zu entscheiden.

(2) Über Anträge auf Nichtigerklärung von Entscheidungen eines Auftraggebers ist spätestens zwei Monate, bei Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich einen Monat, nach Einlangen des Antrages zu entscheiden.

(3) Im Nachprüfungsverfahren beträgt die Höchstgrenze für Mutwillensstrafen (§ 35 AVG) ein Prozent des geschätzten Auftragswertes, höchstens jedoch 60 000 Euro.

Gebühren und Gebührenersatz

§ 177. (1) Für Anträge gemäß den §§ 163 Abs. 1, 164 Abs. 1, 171 Abs. 1 und 175 Abs. 1 hat der Antragsteller eine Pauschalgebühr zu entrichten.

(2) Die Höhe der Pauschalgebühr gemäß Abs. 1 richtet sich nach dem vom Auftraggeber durchgeführten Verfahren und ist gemäß den in Anhang X ausgewiesenen Sätzen bei Antragstellung zu entrichten.

(3) Für Anträge auf Teilnahme am Nachprüfungs- oder Feststellungsverfahren gemäß § 165 Abs. 2 und 4 ist eine Pauschalgebühr in der Höhe von 50% von den in Anhang X genannten Sätzen bei Antragstellung zu entrichten. Die Höhe der Pauschalgebühr richtet sich nach dem vom Auftraggeber durchgeführten Verfahren.

(4) Die Pauschalgebühren sind durch Barzahlung, durch Einzahlung mit Erlagschein, mittels Bankomatkarte oder Kreditkarte zu entrichten. Die über die Barzahlung und Einzahlung mit Erlagschein hinausgehenden zulässigen Entrichtungsarten sind durch das Bundesvergabeamt nach Maßgabe der vorhandenen technisch-organisatorischen Voraussetzungen festzulegen und entsprechend bekannt zu machen.

(5) Der vor dem Bundesvergabeamt wenn auch nur teilweise obsiegende Antragsteller hat Anspruch auf Ersatz seiner gemäß Abs. 1 oder 3 entrichteten Gebühren durch den Antragsgegner.

3.

Hauptstück

Außerstaatliche Kontrolle

Korrekturmechanismus

§ 178. (1) Wenn die Kommission die Republik Österreich auffordert, einen klaren und eindeutigen Verstoß gegen die im Gemeinschaftsrecht enthaltenen Vergabevorschriften zu beseitigen, so ist nach Maßgabe der folgenden Absätze vorzugehen.

(2) Der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten hat für die rasche Weiterleitung von Informationen im Verkehr zwischen der Republik Österreich einerseits und der Kommission andererseits zu sorgen. Schreiben der Kommission in Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens sind vom Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten unverzüglich an den Bundeskanzler weiterzuleiten. Sofern es sich um Auftraggeber handelt, die in den Vollziehungsbereich eines Landes fallen, ist die jeweilige Landesregierung zu informieren. Österreichische Stellungnahmen gegenüber der Kommission sind auf der Grundlage der vom Auftraggeber und von allenfalls betroffenen Unternehmern vorzulegenden schriftlichen Unterlagen des Vergabeverfahrens, gegebenenfalls nach Anhörung des Auftraggebers bzw. des Unternehmers, vom Bundeskanzler vorzubereiten und im Wege der Ständigen Vertretung Österreichs bei der EU abzugeben.

(3) Soweit der Republik Österreich nach den Vorschriften des Gemeinschaftsrechtes Mitteilungspflichten gegenüber der Kommission obliegen, hat der betroffene Auftraggeber bzw. Unternehmer dem Bundeskanzler spätestens zehn Tage, Auftraggeber, die Tätigkeiten im Sinne des § 120 Abs. 2 ausüben, und Unternehmer, die an einem Vergabeverfahren im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung beteiligt sind, jedoch spätestens 19 Tage, nach Eingang der genannten Aufforderung zwecks Weiterleitung an die Kommission folgende Unterlagen vorzulegen:

1.

vollständige Unterlagen betreffend das bemängelte Vergabeverfahren und die von der Kommission gemäß Abs. 1 festgestellte Rechtswidrigkeit, allfällige sonstige zweckdienliche Unterlagen und

2.

entweder

a)

einen Nachweis, dass die Rechtswidrigkeit beseitigt wurde, oder

b)

eine ausführliche Begründung dafür, weshalb die Rechtswidrigkeit nicht beseitigt wurde, oder

c)

die Mitteilung, dass das betreffende Vergabeverfahren entweder auf Betreiben des Auftraggebers oder aber im Rahmen eines Nachprüfungsverfahrens ausgesetzt wurde.

(4) In einer Begründung gemäß Abs. 3 Z 2 lit. b kann insbesondere geltend gemacht werden, dass die behauptete Rechtswidrigkeit bereits Gegenstand eines Nachprüfungsverfahrens ist. In diesem Fall hat der Auftraggeber den Bundeskanzler unverzüglich vom Ausgang dieses Verfahrens zwecks Verständigung der Kommission zu unterrichten.

(5) Nach einer Mitteilung gemäß Abs. 3 Z 2 lit. c hat der Auftraggeber dem Bundeskanzler gegebenenfalls unverzüglich die Beendigung der Aussetzung oder die Eröffnung eines neuen Vergabeverfahrens, das sich ganz oder teilweise auf das frühere Vergabeverfahren bezieht, zwecks Verständigung der Kommission bekannt zu geben. In einer derartigen neuerlichen Mitteilung ist entweder zu bestätigen, dass die behauptete Rechtswidrigkeit beseitigt wurde oder eine ausführliche Begründung dafür zu geben, weshalb die Rechtswidrigkeit nicht beseitigt wurde.

Bescheinigungsverfahren

§ 179. (1) Auftraggeber, die eine Tätigkeit im Sinne des § 120 Abs. 2 ausüben, können ihre Vergabeverfahren und Vergabepraktiken, auf die das 5. Hauptstück des 4. Teiles dieses Gesetzes anzuwenden ist, regelmäßig von einem Attestor oder einer Bescheinigungsstelle untersuchen lassen, um eine Bescheinigung darüber zu erhalten, dass diese Verfahren und Praktiken zum gegebenen Zeitpunkt mit den Bestimmungen des Gemeinschaftsrechtes über die Auftragsvergabe und mit den Vorschriften dieses Bundesgesetzes übereinstimmen.

(2) Der Attestor oder die Bescheinigungsstelle hat dem Auftraggeber schriftlich über die Ergebnisse der Untersuchung zu berichten. Vor Ausstellung einer Bescheinigung gemäß Abs. 1 an den Auftraggeber hat sich der Attestor oder die Bescheinigungsstelle zu vergewissern, dass etwaige von ihnen festgestellte Unregelmäßigkeiten in den Vergabeverfahren und -praktiken des Auftraggebers beseitigt worden sind und dass der Auftraggeber geeignete Maßnahmen getroffen hat, die ein neuerliches Auftreten dieser Unregelmäßigkeiten verhindern.

(3) Auftraggeber, die eine Bescheinigung gemäß Abs. 1 erhalten haben, können in Bekanntmachungen folgende Erklärung abgeben:

“Der Auftraggeber hat gemäß der Richtlinie 92/13/EWG des Rates eine Bescheinigung darüber erhalten, dass seine Vergabeverfahren und -praktiken am ... mit dem Gemeinschaftsrecht über die Auftragsvergabe und mit den Vorschriften der Republik Österreich zur Umsetzung des Gemeinschaftsrechts übereinstimmen.”

(4) Die Bundesregierung hat durch Verordnung die ÖNORM-EN 45 503 “Bescheinigungs-Norm für die Bewertung der Auftragsvergabeverfahren von Auftraggebern im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor” vom 1. April 1996 für verbindlich zu erklären.

Außerstaatliche Schlichtung

§ 180. (1) Jeder Bewerber oder Bieter, der ein Interesse an einem bestimmten Auftrag, auf den die Bestimmungen des 5. Hauptstückes des 4. Teiles dieses Bundesgesetzes zur Anwendung kommen, hat oder hatte und der behauptet, dass ihm im Zusammenhang mit dem Verfahren für die Vergabe dieses Auftrages durch einen Verstoß gegen die Bestimmungen des Gemeinschaftsrechtes über die Auftragsvergabe oder gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes oder gegen die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht, kann ein Schlichtungsverfahren vor der Kommission schriftlich - sofern es sich um Auftraggeber handelt, die in den Vollziehungsbereich eines Landes fallen, im Wege der jeweiligen Landesregierung - beantragen. Dieser Antrag ist beim Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit einzubringen. Dieser hat den Antrag im Wege der Ständigen Vertretung Österreichs bei der EU unverzüglich an die Kommission weiterzuleiten und den Bundeskanzler zu unterrichten.

(2) Jede am Schlichtungsverfahren beteiligte Partei hat unverzüglich einen Schlichter zu benennen und der Kommission bekannt zu geben, ob sie den von der Kommission vorgeschlagenen Schlichter akzeptiert. Die Schlichter können höchstens zwei weitere einschlägig qualifizierte Personen als Sachverständige, die sie in ihrer Arbeit beraten, hinzuziehen. Die am Schlichtungsverfahren beteiligten Parteien und die Kommission können die von den Schlichtern vorgeschlagenen Sachverständigen ablehnen.

(3) Ist bereits in Bezug auf den in Abs. 1 bezeichneten Auftrag ein Schlichtungs- oder Nachprüfungsverfahren gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anhängig, so hat der betroffene Auftraggeber die Schlichter davon in Kenntnis zu setzen. Die Schlichter haben den Bewerber oder Bieter, der das Schlichtungs- oder Nachprüfungsverfahren beantragt hat, von der Einleitung des Schlichtungsverfahrens zu unterrichten. Sie haben den Bewerber oder Bieter aufzufordern, binnen einer Frist von drei Tagen mitzuteilen, ob er dem Schlichtungsverfahren beitritt. Der Beitritt zu einem Schlichtungsverfahren hat keinerlei Auswirkungen auf das anhängige Schlichtungs- oder Nachprüfungsverfahren gemäß den Bestimmungen des 5. Teiles dieses Bundesgesetzes. Weigert sich der Bewerber oder Bieter, dem Schlichtungsverfahren beizutreten, so können die Schlichter, wenn sie der Auffassung sind, dass der Beitritt des Bewerbers oder Bieters zur Beilegung der Streitigkeit erforderlich ist, mit Mehrheit die Einstellung des Schlichtungsverfahrens beschließen. Der Beschluss ist der Kommission unter Angabe der Gründe mitzuteilen.

(4) Die Schlichter haben dem Antragsteller, dem Auftraggeber und allen anderen am Vergabeverfahren beteiligten Bewerbern oder Bietern Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Sie haben unter Beachtung der Bestimmungen des EGV und der Grundsätze dieses Bundesgesetzes auf eine gütliche Einigung zwischen den Parteien hinzuwirken; sie haben der Kommission über ihre Schlussfolgerungen und über alle Ergebnisse des Verfahrens zu berichten.

(5) Der Antragsteller und der betroffene Auftraggeber können jederzeit das Verfahren durch die Erklärung, das Verfahren nicht mehr fortsetzen zu wollen, beenden. Sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren, haben sie die ihnen im Schlichtungsverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten. Die Kosten des Verfahrens sind von den Parteien zu gleichen Teilen zu tragen. Über den Ersatz sonstiger Kosten hat auf Antrag der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu entscheiden.

(6) Die Bundesregierung hat durch Verordnung nähere Regelungen betreffend den Schriftverkehr mit der Kommission, die Ausgestaltung des Schlichtungsverfahrens, die allfällige Beteiligung österreichischer Behörden am Verfahren und die Auswahl der Schlichter für das Schlichtungsverfahren zu erlassen.

4.

Hauptstück

Zivilrechtliche Bestimmungen

Schadenersatzpflichten des Auftraggebers

§ 181. (1) Bei schuldhafter Verletzung dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes ergangenen Verordnungen durch Organe einer vergebenden Stelle hat ein übergangener Bewerber, Bieter oder Bestbieter gegen den Auftraggeber, dem das Verhalten der Organe der vergebenden Stelle zuzurechnen ist, Anspruch auf Ersatz der Kosten der Angebotsstellung und der Kosten der Teilnahme am Vergabeverfahren. Weiter gehende, jedoch nur alternativ zustehende Schadenersatzansprüche des übergangenen Bestbieters nach anderen Rechtsvorschriften werden davon nicht berührt.

(2) Kein Anspruch nach Abs. 1 besteht, wenn nach Zuschlagserteilung oder nach Widerruf einer Ausschreibung durch die jeweils zuständige Vergabekontrollbehörde festgestellt worden ist, dass der Geschädigte auch bei Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der hiezu ergangenen Verordnungen keine echte Chance auf Erteilung des Zuschlages gehabt hätte oder wenn der Geschädigte den Schaden durch Rechtsmittel oder durch Beschwerde an den Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshof hätte abwenden können.

(3) Der Ersatz leistende Auftraggeber kann gegen den begünstigten Bieter Rückgriff nehmen, wenn die Rechtsverletzung eine gerichtlich strafbare Handlung darstellt und sich der Begünstigte oder Personen, deren er sich bei der Teilnahme am Vergabeverfahren bedient hat, daran im Sinne des § 12 StGB beteiligt haben. Diese Person haftet mit dem Schuld tragenden Organ des Auftraggebers solidarisch.

Rücktrittsrecht des Auftraggebers

§ 182. Hat der begünstigte Bieter oder eine Person, deren er sich bei der Teilnahme am Vergabeverfahren bedient hat, eine gerichtlich strafbare Handlung begangen, die geeignet war, die Entscheidung über die Zuschlagserteilung zu beeinflussen, so kann der Auftraggeber seinen Rücktritt von einem bereits erteilten Auftrag erklären.

Verhältnis zu sonstigen Rechtsvorschriften

§ 183. Im Übrigen bleiben die nach anderen Rechtsvorschriften bestehenden Ersatzansprüche, Solidarhaftungen sowie Rücktritts- und andere Gestaltungsrechte unberührt.

Zuständigkeit und Verfahren

§ 184. (1) Zur Entscheidung über Ansprüche gemäß den §§ 181 und 182 ist ohne Rücksicht auf den Streitwert in erster Instanz der mit der Ausübung der allgemeinen Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen betraute Gerichtshof ausschließlich zuständig, in dessen Sprengel der Auftraggeber seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz hat. Fehlt im Inland ein solcher Gerichtsstand, so ist das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zuständig.

(2) Eine Schadenersatzklage ist nur zulässig, wenn zuvor eine Feststellung der jeweils zuständigen Vergabekontrollbehörde erfolgt ist, ob wegen eines Verstoßes gegen dieses Bundesgesetz oder die hierzu ergangenen Verordnungen der Zuschlag nicht gemäß den Angaben in der Ausschreibung dem Angebot mit dem niedrigsten Preis oder dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebot erteilt wurde bzw. ob der Widerruf wegen eines Verstoßes gegen dieses Bundesgesetz rechtswidrig war. Dies gilt auch für die in § 181 Abs. 1 letzter Satz genannten Ansprüche. Unbeschadet des Abs. 3 sind das Gericht und die Parteien des Verfahrens vor dem Bundesvergabeamt an eine solche Feststellung gebunden.

(3) Ist die Entscheidung des Rechtsstreites von der Frage der Rechtswidrigkeit eines Bescheides einer Vergabekontrollbehörde abhängig und hält das Gericht den Bescheid für rechtswidrig, so hat es das Verfahren zu unterbrechen und beim Verwaltungsgerichtshof mit Beschwerde gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Bescheides zu begehren. Nach Einlangen des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes hat das Gericht das Verfahren fortzusetzen und den Rechtsstreit unter Bindung an die Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes zu entscheiden.

Wirkung eines aufhebenden Erkenntnisses auf den abgeschlossenen

Vertrag

§ 185. Wird ein Bescheid einer Vergabekontrollbehörde vom Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshof aufgehoben und wurde vor der Entscheidung des Verfassungs- oder des Verwaltungsgerichtshofes der Zuschlag erteilt, so haben sowohl das aufhebende Erkenntnis als auch die gegebenenfalls nachfolgende Feststellung der Vergabekontrollbehörde, ob die angefochtene Entscheidung des Auftraggebers rechtswidrig war, keine Auswirkungen auf den abgeschlossenen Vertrag.

Bestimmungen über Schiedsgerichtsbarkeit

§ 186. Für die Fälle, in denen ein Schiedsgericht vereinbart ist, ist die Geltung der Vorschriften des 4. Abschnittes des 4. Teiles der ZPO, RGBl. Nr. 113/1895, in der jeweils geltenden Fassung, vorzusehen. Abweichungen oder Ergänzungen zu diesen Vorschriften dürfen in der Ausschreibung nicht vorgesehen werden. Die Bundesregierung kann mit Verordnung unter Wahrung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit nähere Festlegungen hinsichtlich der dabei zugrunde zu legenden Honorarordnung treffen.

6.

Teil

Straf-, Schluss- und Übergangsbestimmungen

Strafbestimmungen

§ 187. (1) Wer als Auftraggeber, dessen Organe nicht gemäß Art. 20 B-VG weisungsgebunden sind, oder als an einem Verfahren zwischen der Republik Österreich und der Kommission betroffener Unternehmer seine Auskunfts- oder Vorlagepflichten gemäß den §§ 43, 45, 149 Abs. 1 oder 178 oder seine nach dem 5. Hauptstück des 4. Teiles bestehenden Mitteilungspflichten der Kommission gegenüber verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 8 000 Euro zu bestrafen.

(2) Verwaltungsstrafen gemäß Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion von dieser, zu verhängen.

Abs. 6 Z 2 und 4: Verfassungsbestimmung

In-Kraft-Tretens-, Außer-Kraft-Tretens- und Übergangsvorschriften

§ 188. (1) Für die im Zeitpunkt des jeweiligen In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 99/2002 bereits eingeleiteten Vergabeverfahren gilt dieses Bundesgesetz nicht.

(2) Die Verordnung der Bundesregierung, mit der die ÖNORM-EN 45 503 für Bescheinigungen im Anwendungsbereich des Bundesvergabegesetzes 1997 für verbindlich erklärt wird (Bescheinigungsverordnung), BGBl. II Nr. 251/1997, gilt als Verbindlicherklärung im Sinne des § 179 Abs. 4 dieses Bundesgesetzes.

(3) Am 1. September 2002 beim Bundesvergabeamt anhängige Verfahren sind vom Bundesvergabeamt nach den Bestimmungen des BVergG 1997, BGBl. I Nr. 56, in der Fassung BGBl. I Nr. 136/2001, fortzuführen. Wird in Verfahren, die nach dem 1. September 2002 vom Bundesvergabeamt nach den Bestimmungen des BVergG 1997, BGBl. I Nr. 56, in der Fassung BGBl. I Nr. 136/2001, fortzuführen sind, das Verfahren ausgesetzt oder gemäß § 38a AVG ein Antrag auf Fällung einer Vorabentscheidung gestellt, so sind diese Verfahren vom Bundesvergabeamt nach Entscheidung der Vorfrage bzw. nach Einlangen der Vorabentscheidung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes fortzuführen. Nach einer Aufhebung eines Bescheides des Bundesvergabeamtes durch den Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshof, die nicht vor dem 1. September 2002 erfolgt, ist das Verfahren nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes fortzuführen. Am 1. September 2002 beim Bundesvergabeamt anhängige, jedoch ausgesetzte Verfahren oder Verfahren, in denen gemäß § 38a AVG ein Antrag auf Fällung einer Vor-abentscheidung gestellt wurde, diese aber bis zum 1. September 2002 noch nicht eingelangt ist, sind vom Bundesvergabeamt nach Entscheidung der Vorfrage bzw. nach Einlangen der Vorabentscheidung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes fortzuführen. Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes für den Bereich eines Landes bei der Vergabekontrollbehörde dieses Landes anhängige Verfahren sind von dieser nach den Bestimmungen des gemäß Art. 151 Abs. 27 B-VG zu einem Bundesgesetz gewordenen Landesgesetzes fortzuführen. Im Übrigen gilt für diese Verfahren im Falle der Aussetzung des Verfahrens, des Stellens eines Antrages auf Fällung einer Vorabentscheidung oder einer Aufhebung eines Bescheides einer Vergabekontrollbehörde eines Landes durch den Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshof sinngemäß Gleiches wie für Verfahren vor dem Bundesvergabeamt.

(4) Die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bereits erfolgten Bestellungen des Vorsitzenden, der stellvertretenden Vorsitzenden und der sonstigen Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Bundes-Vergabekontrollkommission nach den Bestimmungen des BVergG 1997, BGBl. I Nr. 56/1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 136/2001, gelten als Bestellungen gemäß diesem Bundesgesetz.

(5) Die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bereits erfolgten Bestellungen der Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Bundesvergabeamtes mit Ausnahme der Bestellung des Vorsitzenden, des stellvertretenden Vorsitzenden sowie der senatsvorsitzenden Richter, nach den Bestimmungen des BVergG 1997, BGBl. I Nr. 56/1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 136/2001, gelten als Bestellungen des Bundesvergabeamtes gemäß diesem Bundesgesetz.

(6) Für das In-Kraft-Treten der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 99/2002 neu gefassten Bestimmungen und für das Außer-Kraft-Treten der durch dasselbe Bundesgesetz aufgehobenen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gilt Folgendes:

1.

Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. September 2002 in Kraft.

2.

(Verfassungsbestimmung) Die §§ 135 Abs. 3, 139 Abs. 1 und 140 Abs. 2 treten mit 1. September 2002 in Kraft.

3.

Zugleich mit dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes tritt das BVergG 1997, BGBl. I Nr. 56/1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 136/2001, außer Kraft.

4.

(Verfassungsbestimmung) Zugleich mit dem In-Kraft-Treten der in Z 2 genannten Bestimmungen treten die §§ 11 Abs. 1 Z 3 und 5, 99 Abs. 2 und 101 Abs. 1 des BVergG 1997, BGBl. I Nr. 56/1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 136/2001, außer Kraft.

(7) Die für die Aufnahme der Tätigkeit des Bundesvergabeamtes notwendigen organisatorischen und personellen Maßnahmen können bereits vor In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes getroffen werden. Die vorbereitenden Maßnahmen hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu treffen.

Erlassung und In-Kraft-Treten von Verordnungen

§ 189. Verordnungen und Kundmachungen auf Grund dieses Bundesgesetzes, insbesondere auch in seinen neuen Fassungen, können bereits vom Tag der Kundmachung des jeweiligen Bundesgesetzes an erlassen, jedoch nicht vor diesem in Kraft gesetzt werden.

Anwendbarkeit der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

§ 190. Soweit in anderen Rechtsvorschriften des Bundes auf Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes 1997 verwiesen wird, treten an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

Vollziehung

§ 191. (1) Soweit die Vollziehung der in diesem Bundesgesetz geregelten Angelegenheiten nicht Landessache ist, ist mit der Vollziehung

1.

der §§ 11 Abs. 1, 37 Abs. 2 und 3, 44 Abs. 2, 133 Abs. 3 letzter Satz, 141 Abs. 2 und 178 Abs. 2 3. Satz, Abs. 3, 4 und 5 ist der Bundeskanzler,

2.

des § 178 Abs. 2 1. und 2. Satz ist der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten,

3.

der §§ 42, 54 Abs. 4 1. Satz, 122 Abs. 1 und 180 Abs. 1 der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten und der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit,

4.

der §§ 181 bis 184 der Bundesminister für Justiz,

5.

der §§ 43, 45, 54 Abs. 4 2. Satz, 55 Abs. 1, 122 Abs. 2 und 3, 134 Abs. 3, 136 Abs. 5, 140 Abs. 1, 146, 155 Abs. 5 Z 1, 156, 180 Abs. 5 und 188 Abs. 7 der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit,

6.

der übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, soweit nur der Wirkungsbereich eines Bundesministers betroffen ist, dieser Bundesminister, und

7.

im Übrigen der Bundeskanzler

(2) Mit Ausnahme der Ermächtigung gemäß § 85 Abs. 4 kann, soweit die Bundesregierung von der Ermächtigung zur näheren Durchführung dieses Bundesgesetzes keinen Gebrauch macht, jeder Bundesminister für seinen Wirkungsbereich Verordnungen erlassen.

(3) Soweit völkerrechtliche Verpflichtungen Österreichs oder die Änderung gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften dies erforderlich machen, kann die Bundesregierung durch Verordnung bestimmen, dass anstelle der Anhänge I bis VII und IX andere Abgrenzungen des Geltungsbereiches maßgeblich oder anstelle der aus den Anhängen ersichtlichen andere Listen der Berufsbezeichnungen bzw. Angaben für Bekanntmachungen zu verwenden sind. Soweit dies im Interesse einer einheitlichen und sachgerechten Vorgangsweise bei der Vergabe von Aufträgen erforderlich ist, kann die Bundesregierung durch Verordnung bestimmen, dass anstelle des Anhanges VIII andere Muster zur Bekanntmachung zu verwenden sind.

(4) Die Bundesregierung hat die Gebührensätze in Anhang X durch Verordnung entsprechend anzupassen, falls es der mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes verbundene Personal- und Sachaufwand zur Deckung der Kosten der Rechtsschutzeinrichtung erfordert.

Bezugnahme auf Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft

§ 192. Durch dieses Bundesgesetz werden folgende Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt:

1.

Richtlinie 89/665/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge (Rechtsmittelrichtlinie), ABl. Nr. L 395 vom 30. Dezember 1989, S 33, in der Fassung von Art. 41 der Richtlinie 92/50/EWG.

2.

Richtlinie 92/13/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften über die Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor (Sektorenrechtsmittelrichtlinie), ABl. Nr. L 76 vom 23. März 1992, S 14.

3.

Richtlinie 92/50/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge (Dienstleistungsrichtlinie), ABl. Nr. L 209 vom 24. Juli 1992, S 1.

4.

Richtlinie 93/36/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Lieferaufträge (Lieferkoordinierungsrichtlinie), ABl. Nr. L 199 vom 9. August 1993, S 1.

5.

Richtlinie 93/37/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge (Baukoordinierungsrichtlinie), ABl. Nr. L 199 vom 9. August 1993, S 54.

6.

Richtlinie 93/38/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 zur Koordinierung der Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor (Sektorenrichtlinie), ABl. Nr. L 199 vom 9. August 1993, S 84.

7.

Richtlinie 94/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 1994 über die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen, ABl. Nr. L 164 vom 30. Juni 1994, S 3.

8.

Richtlinie 97/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1997 zur Änderung der Richtlinien 92/50/EWG, 93/36/EWG und 93/37/EWG über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungs-, Liefer- und Bauaufträge, ABl. Nr. L 328 vom 28. November 1997, S 1.

9.

Richtlinie 98/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Änderung der Richtlinie 93/38/EWG zur Koordinierung der Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor, ABl. Nr. L 101 vom 1. April 1998,

10.

Richtlinie 2001/78/EG der Kommission vom 13. September 2001 zur Änderung des Anhangs IV der Richtlinie 93/36/EWG des Rates, der Anhänge IV, V und VI der Richtlinie 93/37/EWG des Rates, der Anhänge III und IV der Richtlinie 92/50/EWG des Rates, in der durch die Richtlinie 97/52/EG geänderten Fassung, sowie der Anhänge XII bis XV, XVII und XVIII der Richtlinie 93/38/EWG des Rates, in der durch die Richtlinie 98/4/EG geänderten Fassung (Richtlinie über die Verwendung von Standardformularen für die Bekanntmachung öffentlicher Aufträge), ABl. Nr. L 285 vom 29. Oktober 2001,

Verfassungsbestimmung

Artikel 4

(Verfassungsbestimmung)

(1) Die für die Durchführung der Nachprüfungsverfahren zuständigen Verwaltungsbehörden können gesetzlich auch zur Kontrolle der in Art. 19 Abs. 1 bezeichneten obersten Organe der Vollziehung, der Gemeinden und Gemeindeverbände und von Privaten berufen werden.

(2) Abs. 1 tritt mit 1. September 2002 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2002 außer Kraft.

Anhang I

Bezeichnung der Tätigkeiten entsprechend der Allgemeinen Systematik

der Wirtschaftszweige gemäß § 3 Abs. 1 Z 1

Untergruppe

Klasse Gruppe und Positionen Beschreibung

50 BAUGEWERBE

500 Allgemeines Baugewerbe (ohne

ausgeprägten Schwerpunkt) und

Abbruchgewerbe

500.1 Allgemeines Baugewerbe (ohne

ausgeprägten Schwerpunkt)

500.2 Abbruch

501 Rohbaugewerbe/Hochbau

501.1 Allgemeiner Bau von Wohn- und

Nichtwohngebäuden/Baumeister,

Maurermeister und

Bauunternehmer

501.2 Dachdeckerei

501.3 Schornstein-/Rauchfangs-,

Feuerungs- und Industrieofenbau

501.4 Abdichtung gegen Wasser und

Feuchtigkeit

501.5 Restaurierung und

Instandhaltung von Fassaden

501.6 Gerüstbau

501.7 Sonstige Rohbaugewerbe

(einschließlich Zimmerei)/

Übrige Baugewerbe und

Zimmermeister

502 Tiefbau

502.1 Allgemeiner Tiefbau

502.2 Erdbewegungsarbeiten und

Landeskulturbau

502.3 Brücken-, Tunnel- und

Schachtbau, Grundbohrungen

502.4 Wasserbau (Fluss-, Kanal-,

Hafen-, Strom-, Schleusen- und

Talsperrenbau)

502.5 Straßenbau (einschließlich

spezialisierter Bau von

Flugplätzen und Landebahnen)

502.6 Spezialisierte Unternehmen für

Bewässerung, Entwässerung,

Ableitung von Abwässern,

Kläranlagen

502.7 Spezialisierte Unternehmen für

andere Tiefbauarbeiten

503 Bauinstallation

503.1 Allgemeine Bauinstallation

503.2 Klempnerei/Installateur, Gas-

und

Wasserinstallationen/Sanitär-,

Gas- und Wasserinstallationen

503.3 Installation von Heizungs- und

Belüftungsanlagen (Installation

von Zentralheizungs-, Klima-

und Belüftungsanlagen/

Lüftungsanlagen)

503.4 Abdämmung gegen Kälte, Wärme,

Schall und Erschütterung

503.5 Elektroinstallation

503.6 Installation von Antennen,

Blitzableitern, Telefonen usw.

504 Hausbaugewerbe/Ausbaugewerbe

504.1 Allgemeines Hausbaugewerbe/

Allgemeines Ausbaugewerbe

504.2 Stuckateurgewerbe, Gipserei und

Verputzerei

504.3 Bautischlerei (Tischlereien,

die überwiegend

Tischlereierzeugnisse in Bauten

montieren) und Parkettlegerei

504.4 Glaser-, Maler- und

Lackierergewerbe,

Tapetenkleberei/Glaser, Maler

und Anstreicher, Tapezierer

504.5 Fliesen- und Plattenlegerei,

Fußbodenlegerei und -kleberei

504.6 Ofen- und Herdsetzerei/Hafner

sowie sonstiges Ausbaugewerbe

Anhang II

Bauaufträge nach § 8

Allgemeiner Tiefbau

Erdbewegungsarbeiten und Landeskulturbau

Brücken-, Tunnel- und Schachtbau, Grundbohrungen

Wasserbau (Fluss-, Kanal-, Hafen-, Strom-, Schleusen- und Talsperrenbau)

Straßenbau (einschließlich spezialisierter Bau von Flugplätzen und Landebahnen)

Spezialbau für Bewässerung, Entwässerung, Ableitung von Abwässern,

Kläranlagen

Sonstiger Spezialbau für andere Tiefbauarbeiten

Errichtung von Krankenhäusern

Sporteinrichtungen Erholungseinrichtungen Freizeiteinrichtungen

Schul- und Hochschulgebäuden Verwaltungsgebäuden

Anhang III

Prioritäre Dienstleistungen

```


```

Kategorie Titel CPC-Referenz-Nr.

```


```

1 Instandhaltung und Reparatur 6112, 6122, 633, 886

```


```

2 Landverkehr *1) einschließlich 712 (außer 71235),

Geldtransport und Kurierdienste, 7512, 87304

ohne Postverkehr

```


```

3 Fracht- und Personenbeförderung 73 (außer 7321)

im Flugverkehr, ohne Postverkehr

```


```

4 Postbeförderung im Landverkehr 71235, 7321

*1) sowie Luftpostbeförderung

```


```

5 Fernmeldewesen 752

```


```

6 Finanzielle Dienstleistungen ex 81

```

a)

Versicherungsleistungen 812, 814

```

```

b)

Bankenleistungen und

```

Wertpapiergeschäfte *2)

```


```

7 Datenverarbeitung und verbundene 84

Tätigkeiten

```


```

8 Forschung und Entwicklung *3) 85

```


```

9 Buchführung, -haltung und 862

-prüfung

```


```

10 Markt- und Meinungsforschung 864

```


```

11 Unternehmensberatung und 865, 866

verbundene Tätigkeiten *4)

```


```

12 Architektur, technische Beratung 867

und Planung; integrierte

technische Leistungen; Stadt-

und Landschaftsplanung;

zugehörige wissenschaftliche und

technische Beratung; technische

Versuche und Analysen

```


```

13 Werbung 871

```


```

14 Gebäudereinigung und 874

Hausverwaltung 82201 bis 82206

```


```

15 Verlegen und Drucken gegen 88442

Vergütung oder auf vertraglicher

Grundlage

```


```

16 Abfall- und Abwasserbeseitigung; 94

sanitäre und ähnliche

Dienstleistungen

```


```

```


```

*1) Ohne Eisenbahnverkehr der Kategorie 18.

*2) Siehe aber § 6 Abs. 1 Z 10.

*3) Siehe aber § 6 Abs. 1 Z 12.

*4) Siehe aber § 6 Abs. 1 Z 9.

Anhang IV

Nicht-Prioritäre Dienstleistungen

```


```

Kategorie Titel CPC-Referenz-Nr.

```


```

17 Gaststätten und 64

Beherbergungsgewerbe

```


```

18 Eisenbahnen 711

```


```

19 Schifffahrt 72

```


```

20 Neben- und Hilfstätigkeiten des 74

Verkehrs

```


```

21 Rechtsberatung 861

```


```

22 Arbeits- und 872

Arbeitskräftevermittlung

```


```

23 Auskunfts- und Schutzdienste 873

(ohne Geldtransport) (außer 87304)

```


```

24 Unterrichtswesen und 92

Berufsausbildung

```


```

25 Gesundheits-, Veterinär- und 93

Sozialwesen

```


```

26 Erholung, Kultur und Sport 96

```


```

27 Sonstige Dienstleistungen

```


```

Anhang V

Liste der zentralen Beschaffungsstellen

1.

Bundeskanzleramt

2.

Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten

3.

Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur

4.

Bundesministerium für Finanzen

5.

Bundesministerium für Inneres

6.

Bundesministerium für Justiz

7.

Bundesministerium für Landesverteidigung *1)

8.

Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

9.

Bundesministerium für öffentliche Leistung und Sport

10.

Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen

11.

Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie

12.

Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit

13.

Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen

14.

Österreichisches Forschungs- und Prüfzentrum Arsenal Gesellschaft m. b. H.

15.

Bundesprüfanstalt für Kraftfahrzeuge

16.

Bundesbeschaffung Ges. m. b. H.

```

17.

Bundesrechenzentrum Ges. m. b. H

```

```


```

*1) Vgl. dazu die Warenliste in Anhang VI.

Anhang VI

Verzeichnis der in § 9 Abs. 1 Z 1 genannten Waren im Bereich derVerteidigung

Die Klassifikation der Warenbereiche erfolgt gemäß dem Internationalen Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Kodierung der Waren, BGBl. Nr. 553/1987, in der geltenden Fassung.

Kapitel 25: Salz; Schwefel; Erden und Steine; Gips, Kalk und

Zement

Kapitel 26: Erze, Schlacken und Aschen

Kapitel 27: Mineralische Brennstoffe, Mineralöle und ihre

Destillationserzeugnisse; bituminöse Stoffe;

Mineralwachse

ausgenommen:

Brenn-, Treib- und Kraftstoffe

Kapitel 28: Anorganische chemische Erzeugnisse; anorganische

oder organische Verbindungen von Edelmetallen,

Seltenerdmetallen, radioaktiven Elementen oder

Isotopen

ausgenommen:

aus 2808 Sprengstoffe

aus 2809 Sprengstoffe

aus 2810 Sprengstoffe

aus 2811 Sprengstoffe

aus 2812 Tränengase

aus 2825 Sprengstoffe

aus 2829 Sprengstoffe

aus 2834 Sprengstoffe

aus 2844 Toxikologische Produkte

aus 2845 Toxikologische Produkte

aus 2847 Sprengstoffe

Kapitel 29: Organische chemische Erzeugnisse

ausgenommen:

aus 2904 Sprengstoffe

aus 2905 Sprengstoffe

aus 2908 Sprengstoffe

aus 2909 Sprengstoffe

aus 2912 Sprengstoffe

aus 2913 Sprengstoffe

aus 2914 Toxikologische Produkte

aus 2915 Toxikologische Produkte

aus 2916 Toxikologische Produkte

aus 2917 Toxikologische Produkte

aus 2920 Toxikologische Produkte

aus 2921 Toxikologische Produkte

aus 2922 Toxikologische Produkte

aus 2925 Sprengstoffe

aus 2926 Toxikologische Produkte

aus 2928 Sprengstoffe

aus 2932 Sprengstoffe

aus 2933 Sprengstoffe

Kapitel 30: Pharmazeutische Erzeugnisse

Kapitel 31: Düngemittel

Kapitel 32: Gerbstoff- oder Farbstoffauszüge; Tannine und ihre

Derivate; Farbstoffe, Pigmente und andere

Färbemittel; Anstrichfarben und Lacke; Kitte und

ähnliche Massen; Tinten

Kapitel 33: Etherische Öle und Resinoide; Parfümerie-, Kosmetik-

und Toilettezubereitungen

Kapitel 34: Seifen, organische grenzflächenaktive Stoffe,

zubereitete Waschmittel, zubereitete Schmiermittel,

künstliche Wachse, zubereitete Wachse, Polier- und

Scheuerzubereitungen, Kerzen und ähnliche Waren,

Modelliermassen, “Dentalwachse” und

Dentalzubereitungen auf der Grundlage von gebranntem

Gips

ausgenommen:

aus 3403 Toxikologische Produkte

Kapitel 35: Eiweißstoffe; modifizierte Stärken; Klebstoffe;

Enzyme

Kapitel 36: Explosivstoffe; pyrotechnische Waren; Zündhölzer;

Zündmetalllegierungen; leicht entzündliche Stoffe

ausgenommen:

3601 Schießpulver

3602 zubereitete Explosivstoffe, ausgenommen

Schießpulver

aus 3603 Sprengzünder aller Art

aus 3606 Explosivstoffe

Kapitel 37: Photographische oder kinematographische Waren

Kapitel 38: Verschiedene chemische Erzeugnisse

ausgenommen:

aus 3804 Toxikologische Produkte

aus 3805 Toxikologische Produkte

aus 3806 Toxikologische Produkte

aus 3809 Toxikologische Produkte

aus 3811 Toxikologische Produkte

aus 3812 Toxikologische Produkte

aus 3815 Toxikologische Produkte

aus 3817 Toxikologische Produkte

aus 3819 Toxikologische Produkte

aus 3820 Toxikologische Produkte

aus 3822 Toxikologische Produkte

aus 3823 Toxikologische Produkte

Kapitel 39: Kunststoffe und Waren daraus

ausgenommen:

aus 3912 Sprengstoffe

aus 3915 Sprengstoffe

aus 3916 Sprengstoffe

aus 3919 Sprengstoffe

aus 3920 Sprengstoffe

aus 3921 Sprengstoffe

Kapitel 40: Kautschuk und Waren daraus

ausgenommen:

aus 4011 Luftreifen, wie sie für

Personenkraftwagen (einschließlich

Kombinationskraftwagen und Rennautos),

Autobusse und Lastkraftwagen verwendet

werden

aus 4012 Luftreifen, wie sie für

Personenkraftwagen (einschließlich

Kombinationskraftwagen und Rennautos),

Autobusse und Lastkraftwagen verwendet

werden

Kapitel 43: Pelzfelle und künstliches Pelzwerk; Waren daraus

Kapitel 45: Kork und Korkwaren

Kapitel 46: Flechtwaren und Korbwaren

Kapitel 47: Halbstoffe aus Holz oder anderem cellulosehaltigem

Fasermaterial; Abfälle von Papier oder Pappe

Kapitel 65: Kopfbedeckungen und Teile davon

ausgenommen:

aus 6505 militärische Kopfbedeckungen

Kapitel 66: Regenschirme, Sonnenschirme, Spazierstöcke, Stöcke

mit Sitzvorrichtung, Peitschen und Reitgerten sowie

Teile davon

Kapitel 67: Zugerichtete Federn und Daunen sowie Waren aus

Federn und Daunen; künstliche Blumen; Waren aus

Menschenhaaren

Kapitel 68: Waren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer

oder ähnlichen Stoffen

Kapitel 69: Keramische Erzeugnisse

Kapitel 70: Glas und Glaswaren

Kapitel 71: Echte Perlen, Zuchtperlen, Edelsteine,

Schmucksteine, Edelmetalle, Edelmetallplattierungen,

Waren daraus; Fantasieschmuck; Münzen

Kapitel 72: Eisen und Stahl

Kapitel 73: Waren aus Eisen und Stahl

Kapitel 74: Kupfer und Waren daraus

Kapitel 75: Nickel und Waren daraus

Kapitel 76: Aluminium und Waren daraus

Kapitel 78: Blei und Waren daraus

Kapitel 79: Zink und Waren daraus

Kapitel 80: Zinn und Waren daraus

Kapitel 81: Andere unedle Metalle; Cermets (Metallkeramiken);

Waren aus diesen Stoffen

Kapitel 82: Werkzeuge, Messerschmiedwaren, Essbestecke, aus

unedlen Metallen; Teile davon, aus unedlen Metallen

ausgenommen:

aus 8207 Werkzeuge *1)

aus 8209 Teile von Werkzeugen *1)

Kapitel 83: Verschiedene Waren aus unedlen Metallen

Kapitel 84: Kernreaktoren, Kessel, Maschinen, Apparate und

mechanische Geräte; Teile davon

ausgenommen:

8407 Motoren *1)

8408 Motoren *1)

8411 Turbo Strahltriebwerke *1)

8412 Strahltriebwerke *1)

8456 Werkzeugmaschinen *1)

8457 Bearbeitungszentren *1)

8458 Drehmaschinen *1)

8459 Werkzeugmaschinen *1)

8460 Werkzeugmaschinen *1)

8461 Werkzeugmaschinen *1)

8462 Werkzeugmaschinen *1)

8463 Werkzeugmaschinen *1)

Kapitel 85: Elektrische Maschinen und Apparate und

elektrotechnische Erzeugnisse sowie Teile davon;

Tonaufnahme- und Tonwiedergabegeräte, Fernsehbild-

und Fernsehtonaufnahme- und -wiedergabegeräte sowie

Teile und Zubehör für diese Geräte

ausgenommen:

8506 Primärbatterien

8517 Fernmeldeeinrichtungen

8525 Sendegeräte

8526 Radargeräte

8527 Empfangsgeräte

8528 Fernsehempfangsgeräte

aus 8529 Antennen

Kapitel 86: Schienenfahrzeuge und ortsfestes Gleismaterial sowie

Teile davon; mechanische und elektromechanische

Signalvorrichtungen für Verkehrswege

ausgenommen:

aus 8601 gepanzerte Lokomotiven

aus 8602 andere gepanzerte Lokomotiven

8604 Werkstättenwagen

aus 8605 gepanzerte Wagons

8606 Güterwagons

Kapitel 87: Kraftfahrzeuge, Traktoren (Zugmaschinen),

Motorräder, Fahrräder und andere Landfahrzeuge sowie

deren Teile und Zubehör

ausgenommen:

8701 Traktoren

aus 8702 militärische Fahrzeuge

aus 8703 militärische Fahrzeuge

aus 8704 militärische Fahrzeuge

aus 8705 militärische Fahrzeuge

8710 Panzer und gepanzerte Fahrzeuge

8711 Motorräder

aus 8716 Anhänger

Kapitel 88: Luftfahrzeuge, Raumfahrzeuge und Teile davon

Kapitel 89: Wasserfahrzeuge und schwimmende Konstruktionen

ausgenommen:

aus 8906 Kriegsschiffe

aus 8907 andere schwimmende Konstruktionen

Kapitel 90: Optische, photographische, kinematographische Mess-,

Prüf- und Präzisionsinstrumente; medizinische oder

chirurgische Instrumente und Apparate; Teile und

Zubehör dieser Waren

ausgenommen:

aus 9005 Ferngläser, Fernrohre

aus 9013 optische Instrumente, Laser

aus 9015 Entfernungsmesser

9030 elektrische und elektronische

Messinstrumente

9031 elektrische und elektronische

Messinstrumente

9032 selbsttätige Regelinstrumente

Kapitel 91: Uhrmacherwaren

Kapitel 92: Musikinstrumente, Teile und Zubehör davon

Kapitel 94: Möbel; medizinisch-chirurgische Möbel; Bettwaren,

Matratzen, Betteinsätze, Polster und ähnliche Waren

mit Füllungen; Beleuchtungskörper, anderweitig weder

genannt noch inbegriffen; Reklameleuchten,

Leuchtschilder und ähnliche Waren; vorgefertigte

Gebäude

Kapitel 95: Spielzeug, Spiele, Unterhaltungsartikel und

Sportgeräte; Teile davon und Zubehör

Kapitel 96: Verschiedene Waren

```


```

*1) Sofern sie nicht handelsübliche Erzeugnisse darstellen, sondern für spezielle Verwendungen (wie Wartung von Militärfahrzeugen, Waffen usw.) vorgesehen sind.

Anhang VII

Liste der einschlägigen Berufs- und Handelsregister bzw.

Bescheinigungen und eidesstattlichen Erklärungen gemäß § 52 Abs. 1

Z 1 und § 53

A. Für Bauaufträge:

B. Für Lieferaufträge:

C. Für Dienstleistungsaufträge:

Anhang VIII

Muster für die Bekanntmachung von Leistungen im

Unterschwellenbereich

A. Die Bekanntmachung hat jedenfalls zu enthalten (zwingende Angaben):

1.

Bezeichnung des Auftraggebers;

2.

Gegenstand der Leistung mit möglichst genauer Angabe von Art und Umfang der Leistung (gegebenenfalls Teilleistung) sowie Erfüllungsort und Leistungsfrist; Umstände, die eine besondere Eignung erfordern.

B. Im offenen Verfahren und bei Durchführung einer elektronischen Auktion ohne beschränkte Teilnehmeranzahl hat die Bekanntmachung ergänzend dazu insbesondere folgende Angaben zu enthalten:

1.

Hinweise, wo und wann die zur Verfassung des Angebotes notwendigen Ausschreibungsunterlagen eingesehen oder beschafft werden können oder dass diese über Aufforderung zugesendet werden; allfällige Kosten der Unterlagen;

2.

Datum und Ort für die Einreichung der Angebote;

3.

Zuschlagsfrist;

4.

Bestimmung über den allfälligen Erlag eines Vadiums;

5.

Zulässigkeit von Teilangeboten;

6.

Beschränkung oder Unzulässigkeit von Alternativangeboten;

7.

Hinweise auf automationsunterstützte Angebotslegung.

C. Im nicht offenen oder im Verhandlungsverfahren und bei Durchführung einer elektronischen Auktion mit beschränkter Teilnehmeranzahl hat die Bekanntmachung weiters insbesondere folgende Angaben zu enthalten:

1.

Termin, bis zu dem die Teilnahmeanträge eingelangt sein müssen;

2.

Angaben, welche Unterlagen dem Teilnahmeantrag beizuschließen sind;

3.

Stelle, bei der genauere Informationen (Bewerbungsunterlagen) über die gewünschte Leistung erhältlich sind;

4.

Begrenzung der Anzahl der auszuwählenden Bewerber;

5.

Auswahlkriterien.

D. Bei der vorherigen Bekanntmachung von Wettbewerben muss ergänzend zu A. enthalten sein:

1.

Art des Wettbewerbes;

2.

Bei offenen Wettbewerben: Frist für den Eingang von Wettbewerbsarbeiten;

3.

Bei nicht offenen Wettbewerben (Wettbewerben mit beschränkter Teilnehmerzahl):

a)

Begrenzung der Anzahl der auszuwählenden Teilnehmer,

b)

gegebenenfalls Namen bereits ausgewählter Teilnehmer,

c)

Auswahlkriterien,

4.

Teilnahmeberechtigung;

5.

Beurteilungskriterien;

6.

Absichtserklärung zum weiteren Vergabeverfahren;

7.

Angabe, ob die Teilnehmer Anspruch auf Kostenerstattung haben;

8.

Termine.

Anhang IX

Zusätzliche Angaben gemäß § 125 Abs. 2 Z 3 über Aufträge, bei denen

der Aufruf zum Wettbewerb durch eine regelmäßige Bekanntmachung

erfolgt

1.

Name und Anschrift (e-mail Adresse) des Auftraggebers.

2.

Art des Auftrages: Kauf, Leasing, Miete oder Mietkauf oder mehrere dieser Arten von Aufträgen.

3.

Art und Menge der Lieferungen, Bauarbeiten oder Dienstleistungen, einschließlich etwaiger Optionen auf zusätzliche Aufträge, und der gegebenenfalls veranschlagten Frist für die Inanspruchnahme dieser Option; bei regelmäßig wiederkehrenden Aufträgen Art und Menge und gegebenenfalls veranschlagte Frist für die Veröffentlichung der Bekanntmachungen späterer Ausschreibungen für die Lieferungen, Bauarbeiten oder Dienstleistungen, die Gegenstand des Auftrages sein sollen.

4.

Art des Vergabeverfahrens (nicht offenes Verfahren oder Verhandlungsverfahren).

5.

(Gegebenenfalls) Zeitpunkt, zu dem bei Lieferaufträgen die Lieferung bzw. bei Bau- oder Dienstleistungsaufträgen die Bauarbeiten oder Dienstleistungen beginnen bzw. abgeschlossen werden.

6.

a) Name und Anschrift der Stelle, die den Zuschlag erteilt bzw. bei der die Ausschreibungsunterlagen und sonstige zusätzliche Unterlagen und Auskünfte angefordert werden können.

b)

(Gegebenenfalls) Höhe und Einzelheiten des Kostenbeitrages für Übersendung dieser Unterlagen.

7.

a) Letzter Tag für die Vorlage des Antrages auf Aufforderung zur Angebotsabgabe.

b)

Sprache, in der die Angebote abzufassen sind.

8.

(Gegebenenfalls) Sicherungsmittel (finanzielle Garantien), die verlangt werden.

9.

Alle Anforderungen an den Unternehmer in technischer und wirtschaftlicher Hinsicht.

10.

Sonstige Angaben, die vom Unternehmer verlangt werden.

Anhang X

Gebühren für die Inanspruchnahme des Bundesvergabeamtes

Direktvergaben ........................................... 200 €

Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung gemäß

§ 26 Abs. 3

Bauaufträge .............................................. 400 €

Liefer- und Dienstleistungsaufträge ...................... 300 €

Geistig-schöpferische Dienstleistungen ............

Nicht offene Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung gemäß

§ 26 Abs. 1

Bauaufträge .............................................. 600 €

Liefer- und Dienstleistungsaufträge ...............

Sonstige Verfahren im Unterschwellenbereich

Bauaufträge .............................................. 2 500 €

Liefer- und Dienstleistungsaufträge ...............

Sonstige Verfahren im Oberschwellenbereich

Bauaufträge .............................................. 5 000 €

Liefer- und Dienstleistungsaufträge ...............

Anhang X

Gebühren für die Inanspruchnahme des Bundesvergabeamtes

Direktvergaben ............................................. 200 €

Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung gemäß

§ 26 Abs. 3 und 4

Bauaufträge ................................................ 400 €

Liefer- und Dienstleistungsaufträge ........................ 300 €

Geistig-schöpferische Dienstleistungen ..................... 350 €

Nicht offene Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung gemäß

§ 26 Abs. 1

Bauaufträge ................................................ 600 €

Liefer- und Dienstleistungsaufträge ........................ 350 €

Sonstige Verfahren im Unterschwellenbereich

Bauaufträge ................................................ 2 500 €

Liefer- und Dienstleistungsaufträge ........................ 800 €

Sonstige Verfahren im Oberschwellenbereich

Bauaufträge ................................................ 5 000 €

Liefer- und Dienstleistungsaufträge ........................ 1 600 €

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