Entwurf eines Bundesgesetzes über den unabhängigen Finanzsenat (UFSG)
Abkürzung
UFSG
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
Abkürzung
UFSG
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
| § 1. | Einrichtung |
|---|---|
| § 2. | Aufgaben |
| § 3. | Zusammensetzung, Ernennung der Mitglieder |
| --- | --- |
| § 4. | Angelobung |
| § 5. | Unvereinbarkeit |
| § 6. | Unabhängigkeit, Enden des Amtes |
| § 7. | Vollversammlung |
| § 8. | Bildung von Ausschüssen |
| § 9. | Beschlussfassung auf schriftlichem Wege |
| § 10. | Leitung |
| § 11. | Geschäftsverteilung |
| § 12. | Geschäftsordnung |
| § 13. | Tätigkeitsbericht |
| § 14. | Dienstbehörde |
| § 15. | Geschäftsapparat, Personal und Sachmittel |
| § 16. | Allgemeines |
| --- | --- |
| § 17. | Arbeitszeit, Dienstort |
| § 18. | Leistungsfeststellung |
| § 19. | Disziplinarverfahren |
| § 20. | Zuordnung der Funktionen |
| § 21. | Überleitung von Bediensteten |
| --- | --- |
| § 22. | Vorbereitende Maßnahmen |
| § 23. | Vorläufige Geschäftsverteilung und vorläufige Geschäftsordnung |
| § 24. | Verweisung auf andere Rechtsvorschriften |
| § 25. | Personenbezogene Bezeichnungen |
| § 26. | In-Kraft-Treten |
| § 27. | Vollziehung |
Abkürzung
UFSG
Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Einrichtung
§ 1. (1) (Verfassungsbestimmung) Für das Bundesgebiet wird ein unabhängiger Finanzsenat als unabhängige Verwaltungsbehörde errichtet.
(2) Der unabhängige Finanzsenat umfasst die Geschäftsbereiche Steuern und Beihilfen (Finanzämter), Zoll (Zollämter) und Finanzstrafrecht (Finanzämter und Zollämter als Finanzstrafbehörden erster Instanz). Für jeden Geschäftsbereich sind im Rahmen der Geschäftsverteilung in erforderlicher Anzahl Berufungssenate zu bilden.
(3) Der Sitz (Behördenleitung) des unabhängigen Finanzsenates befindet sich in Wien. Außenstellen (Landessenate) bestehen in Feldkirch, Graz, Innsbruck, Klagenfurt, Linz, Salzburg und Wien.
(4) Die Außenstellen gelten als Dienststellen im Sinne des § 13 Volksgruppengesetz.
Aufgaben
§ 2. Dem unabhängigen Finanzsenat obliegen die ihm durch Abgabenvorschriften (§ 3 Abs. 3 BAO) und das Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958, übertragenen Aufgaben.
Abschnitt
Organisation
Zusammensetzung, Ernennung der Mitglieder
§ 3. (1) Der unabhängige Finanzsenat besteht aus der erforderlichen Anzahl hauptberuflicher und nebenberuflicher Mitglieder.
(2) Hauptberufliche Mitglieder sind
der Präsident,
die Vorsitzenden der Berufungssenate und
die sonstigen hauptberuflichen Mitglieder.
(3) Nebenberufliche Mitglieder sind entsendete Mitglieder.
(4) Die hauptberuflichen Mitglieder werden vom Bundespräsidenten unbefristet ernannt.
(5) Der Ernennung der hauptberuflichen Mitglieder hat eine öffentliche Ausschreibung nach den Bestimmungen des Ausschreibungsgesetzes 1989 voranzugehen. Die Ausschreibung des Präsidenten hat nach § 3 des Ausschreibungsgesetzes 1989 zu erfolgen. Für die Ausschreibung der Vorsitzenden und der sonstigen hauptberuflichen Mitglieder gilt § 4 des Ausschreibungsgesetzes 1989.
(6) Die vom Leiter der Zentralstelle gemäß § 7 des Ausschreibungsgesetzes 1989 zu bestellenden Mitglieder der Begutachtungskommission müssen hauptberufliche Mitglieder des unabhängigen Finanzsenates sein.
(7) Zum Präsidenten und Vorsitzenden kann ernannt werden, wer
die allgemeinen Ernennungserfordernisse für Bundesbeamte erfüllt, soweit nicht § 16 Abs. 3 anderes bestimmt,
ein rechts-, staats- oder wirtschaftswissenschaftliches Universitätsstudium abgeschlossen hat und
eine mindestens fünfjährige Berufserfahrung in der Verwaltung, Rechtsprechung, Wissenschaft oder Parteienvertretung auf dem Gebiet des Abgaben- oder Finanzstrafrechtes aufweist, davon mindestens drei Jahre in der Führung zweitinstanzlicher oder höchstgerichtlicher Abgaben- oder Finanzstrafverfahren.
(8) Zum sonstigen hauptberuflichen Mitglied kann ernannt werden, wer
die allgemeinen Ernennungserfordernisse für Bundesbeamte erfüllt, soweit nicht § 16 Abs. 3 anderes bestimmt,
die Grundausbildung für den Höheren oder Gehobenen Finanzdienst oder Zolldienst erfolgreich abgeschlossen hat oder über eine vergleichbare allgemeine und fachliche Ausbildung, wie insbesondere die Berufsbefugnis als Wirtschaftstreuhänder, verfügt und
eine mindestens fünfjährige Berufserfahrung in der Verwaltung, Rechtsprechung, Wissenschaft oder Parteienvertretung auf dem Gebiet des Abgaben- oder Finanzstrafrechtes aufweist.
(9) Die Mitgliedschaft der entsendeten Mitglieder ist in der Bundesabgabenordnung und im Finanzstrafrecht geregelt.
Angelobung
§ 4. (1) Die Mitglieder des unabhängigen Finanzsenates haben vor Antritt ihres Amtes folgendes Gelöbnis zu leisten: “Ich gelobe, die geltenden Gesetze, insbesondere die Verfassung zu befolgen, mein Amt mit ganzer Kraft, unparteiisch nach bestem Wissen und Gewissen auszuüben und über alle einer Geheimhaltungspflicht unterliegenden Tatsachen Stillschweigen zu bewahren.”
(2) Die Beifügung einer religiösen Beteuerung ist zulässig.
(3) Der Präsident hat das Gelöbnis dem Bundesminister für Finanzen, die übrigen Mitglieder dem Präsidenten zu leisten.
Unvereinbarkeit
§ 5. (1) Die Mitglieder des unabhängigen Finanzsenates dürfen für die Dauer ihres Amtes keine Tätigkeit ausüben, die Zweifel an der unabhängigen Ausübung ihres Amtes hervorrufen könnte.
(2) Die hauptberuflichen Mitglieder dürfen überdies keine Tätigkeit ausüben, die
sie an der Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben behindert oder
die Vermutung einer Befangenheit hervorruft oder
sonstige wesentliche dienstliche Interessen gefährdet.
(3) Die hauptberuflichen Mitglieder sind verpflichtet, Nebenbeschäftigungen und Nebentätigkeiten, die sie ausüben, unverzüglich dem Präsidenten zur Kenntnis zu bringen. Bestehen Zweifel hinsichtlich der Vereinbarkeit der Tätigkeit mit dem Amt, hat die Vollversammlung (§ 7) festzustellen, ob die Ausübung dieser Tätigkeit mit Abs. 1 sowie Abs. 2 vereinbar ist.
Unvereinbarkeit
§ 5. (1) Die Mitglieder des unabhängigen Finanzsenates dürfen für die Dauer ihres Amtes keine Tätigkeit ausüben, die Zweifel an der unabhängigen Ausübung ihres Amtes hervorrufen könnte.
(2) Die hauptberuflichen Mitglieder dürfen überdies keine Tätigkeit ausüben, die
sie an der Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben behindert oder
die Vermutung einer Befangenheit hervorruft oder
sonstige wesentliche dienstliche Interessen gefährdet.
(3) Die hauptberuflichen Mitglieder sind verpflichtet, Nebenbeschäftigungen und Nebentätigkeiten, die sie ausüben, unverzüglich dem Präsidenten zur Kenntnis zu bringen. Bestehen Zweifel hinsichtlich der Vereinbarkeit der Tätigkeit mit dem Amt, hat die Vollversammlung (§ 7) festzustellen, ob die Ausübung dieser Tätigkeit mit Abs. 1 sowie Abs. 2 vereinbar ist.
(4) Hauptberufliche Mitglieder des unabhängigen Finanzsenates sind für die Dauer einer über 90 Tage hinausgehenden Dienstzuteilung zu einer anderen Dienststelle des Bundes (§ 39 BDG 1979), wie auch für die Dauer einer über 90 Tage hinausgehenden Entsendung im Sinne des § 39a BDG 1979 gegen Entfall ihrer Bezüge außer Dienst gestellt. Während dieser Zeit ruht ihre Mitgliedschaft zum unabhängigen Finanzsenat.
Unvereinbarkeit
§ 5. (1) Die Mitglieder des unabhängigen Finanzsenates dürfen für die Dauer ihres Amtes keine Tätigkeit ausüben, die Zweifel an der unabhängigen Ausübung ihres Amtes hervorrufen könnte.
(2) Die hauptberuflichen Mitglieder dürfen überdies keine Tätigkeit ausüben, die
sie an der Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben behindert oder
die Vermutung einer Befangenheit hervorruft oder
sonstige wesentliche dienstliche Interessen gefährdet.
(3) Die hauptberuflichen Mitglieder sind verpflichtet, Nebenbeschäftigungen und Nebentätigkeiten, die sie ausüben, unverzüglich dem Präsidenten zur Kenntnis zu bringen. Die Vollversammlung hat grundsätzliche Richtlinien zu erlassen, welche Tätigkeiten allgemein als mit Abs. 1 sowie Abs. 2 vereinbar anzusehen sind. Bestehen dennoch Zweifel hinsichtlich der Vereinbarkeit einer Tätigkeit mit dem Amt, hat die Vollversammlung festzustellen, ob die Ausübung dieser Tätigkeit mit Abs. 1 sowie Abs. 2 vereinbar ist. Über Verlangen hat der Präsident gemeldete Nebentätigkeiten und Nebenbeschäftigungen der Vollversammlung zur Kenntnis zu bringen; im Einzelfall hat diese Meldung unter Angabe des Namens des betroffenen Mitglieds zu erfolgen.
(4) Hauptberufliche Mitglieder des unabhängigen Finanzsenates sind für die Dauer einer über 90 Tage hinausgehenden Dienstzuteilung zu einer anderen Dienststelle des Bundes (§ 39 BDG 1979), wie auch für die Dauer einer über 90 Tage hinausgehenden Entsendung im Sinne des § 39a BDG 1979 gegen Entfall ihrer Bezüge außer Dienst gestellt. Während dieser Zeit ruht ihre Mitgliedschaft zum unabhängigen Finanzsenat.
Abkürzung
UFSG
Unabhängigkeit, Enden des Amtes
§ 6. (1) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder des unabhängigen Finanzsenates sind bei Besorgung der ihnen nach den §§ 2, 7 und 8 zukommenden Aufgaben an keine Weisungen gebunden.
(2) Das Amt eines hauptberuflichen Mitgliedes des unabhängigen Finanzsenates endet durch
Auflösung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses,
Versetzung oder Übertritt in den Ruhestand und
Enthebung vom Amt.
(3) Ein hauptberufliches Mitglied des unabhängigen Finanzsenates darf seines Amtes nur durch Beschluss der Vollversammlung (§ 7) oder eines von ihr gebildeten Ausschusses (§ 8) enthoben werden. Es ist zu entheben, wenn es
sich Verfehlungen von solcher Art oder Schwere zu Schulden kommen lässt, dass die weitere Ausübung seines Amtes den Interessen des Amtes abträglich wäre,
schriftlich darum ansucht,
in Folge seiner körperlichen oder geistigen Verfassung seine Aufgaben als Mitglied nicht erfüllen kann (Amtsunfähigkeit) und die Wiedererlangung der Amtsfähigkeit voraussichtlich ausgeschlossen ist,
in Folge Krankheit, Unfall oder Gebrechen länger als ein Jahr vom Dienst abwesend war und amtsunfähig ist oder
entgegen der Bestimmung des § 5 eine Tätigkeit ausübt, die mit der Stellung seines Amtes unvereinbar ist.
Vollversammlung
§ 7. (1) Die Vollversammlung besteht aus den hauptberuflichen Mitgliedern des unabhängigen Finanzsenates.
(2) Der Vollversammlung obliegt die Beschlussfassung über
die Geschäftsverteilung (§ 11),
die Geschäftsordnung (§ 12),
den Tätigkeitsbericht (§ 13),
die Amtsenthebung (§ 6 Abs. 3),
die Feststellung der Unvereinbarkeit einer Tätigkeit (§ 5 Abs. 3),
die Wahrnehmung von Aufgaben der Disziplinarkommission (§ 19),
die Bildung und Zusammensetzung von Ausschüssen (§ 8) und
die Mitwirkung bei der Übertragung und Abberufung von Leitungsaufgaben des Präsidenten auf andere Mitglieder (§ 10).
(3) Die Beratungen und Abstimmungen in der Vollversammlung sind nicht öffentlich. Die Vollversammlung wird vom Präsidenten, im Fall seiner Verhinderung vom Landessenatsvorsitzenden am Sitz des unabhängigen Finanzsenates unter Anschluss einer Tagesordnung einberufen und geleitet. Ist auch dieser verhindert, kommt die Einberufung und Leitung dem an Lebensjahren ältesten Vorsitzenden zu. Dies gilt auch dann, wenn die Stelle des Präsidenten und des Landessenatsvorsitzenden am Sitz des unabhängigen Finanzsenates unbesetzt ist. Zu den Leitungsaufgaben zählt auch die Verkündung von Beschlüssen und die Unterzeichnung von Beschlussausfertigungen. Eine Vollversammlung hat binnen einer Frist von drei Monaten stattzufinden, wenn es mindestens ein Drittel der Mitglieder beantragt; Mitgliederbruchteile sind aufzurunden.
(4) Die Vollversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Die Teilnahme an den Sitzungen der Vollversammlung ist Dienstpflicht. Von der Beratung und Beschlussfassung über eine Amtsenthebung oder in einem Disziplinarverfahren ist das betroffene Mitglied ausgeschlossen. Für das Zustandekommen eines Beschlusses ist, soweit § 19 nicht anderes bestimmt, die einfache Mehrheit erforderlich. Abweichend davon bedarf es für Beschlüsse im Sinne des § 6 Abs. 3 Z 1 und Z 3 bis 5 einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden (Abs. 3) den Ausschlag.
(5) Bei der Abstimmung hat der Vorsitzende seine Stimme als Letzter abzugeben.
(6) Jedes Mitglied ist berechtigt, in der Vollversammlung Anträge zu stellen. Den übrigen Mitgliedern steht es frei, zu diesen Anträgen Gegenanträge und Änderungsanträge zu stellen. Alle Anträge sind zu begründen.
(7) Über die Beratung und Abstimmung ist ein Protokoll zu führen.
(8) In Angelegenheiten von nicht grundsätzlicher Bedeutung, die nur eine Außenstelle betreffen und für die nicht bereits ein Ausschuss gebildet wurde, genügt die Versammlung der hauptberuflichen Mitglieder dieser Außenstelle. Beschlüsse einer Außenstellenversammlung dürfen Beschlüsse der Vollversammlung nicht berühren. Die Außenstellenversammlung wird vom Landessenatsvorsitzenden, im Fall seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter (§ 10 Abs. 3) unter Anschluss einer Tagesordnung einberufen und geleitet. Für die Außenstellenversammlung gelten die Bestimmungen der Abs. 3 bis 7 sinngemäß.
(9) Die Einberufung einer Außenstellenversammlung und die von ihr gefassten Beschlüsse sind dem Präsidenten unverzüglich zu melden.
(10) Gegen die Entscheidungen der Vollversammlung, einer Außenstellenversammlung oder eines von der Vollversammlung gebildeten Ausschusses ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Bildung von Ausschüssen
§ 8. (1) Die Vollversammlung soll im Interesse einer einfachen, raschen, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Vollziehung zur Wahrnehmung bestimmter Angelegenheiten Ausschüsse bilden.
(2) Der Wirkungsbereich eines Ausschusses kann auf einen oder mehrere Außenstellen des unabhängigen Finanzsenates eingeschränkt werden.
(3) Die Mitglieder eines Ausschusses sind von der Vollversammlung aus ihrem Kreis für die Dauer von sechs Jahren zu wählen. Ein Ausschuss besteht aus mindestens fünf Mitgliedern, die unter Berücksichtigung einer ausgewogenen Zusammensetzung zu bestellen sind. Ausschussvorsitzender ist, ausgenommen in Disziplinarangelegenheiten, der Präsident. Auf Antrag des Präsidenten und mit Beschluss der Vollversammlung kann für Ausschüsse einer Außenstelle der Vorsitzende eines Berufungssenates zum Ausschussvorsitzenden bestellt werden. Für die Ausschussmitglieder sind Ersatzmitglieder und die Reihenfolge, in der sie zur Vertretung berufen sind, zu bestimmen.
Wiederbestellungen sind zulässig.
(4) Ein Mitglied ist durch ein Ersatzmitglied zu vertreten, wenn das Mitglied
befangen ist oder
länger als drei Monate vom Dienst abwesend ist oder
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