(Übersetzung)INTERNATIONALES ÜBEREINKOMMEN zur Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus
(1) Jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehr Vertragsstaaten über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens, die nicht innerhalb einer angemessenen Frist durch Verhandlungen beigelegt werden kann, ist auf Verlangen eines dieser Staaten einem Schiedsverfahren zu unterwerfen. Können sich die Parteien binnen sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem das Schiedsverfahren verlangt worden ist, über seine Ausgestaltung nicht einigen, so kann jede dieser Parteien die Streitigkeit dem Internationalen Gerichtshof unterbreiten, indem sie einen seinem Statut entsprechenden Antrag stellt.
(2) Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme oder Genehmigung dieses Übereinkommens oder dem Beitritt zu diesem erklären, dass er sich durch Absatz 1 nicht als gebunden betrachtet. Die anderen Vertragsstaaten sind gegenüber einem Vertragsstaat, der einen solchen Vorbehalt gemacht hat, durch Absatz 1 nicht gebunden.
(3) Ein Vertragsstaat, der einen Vorbehalt nach Absatz 2 eingelegt hat, kann diesen Vorbehalt jederzeit durch eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete Notifikation zurückziehen.
Artikel 25
(1) Dieses Übereinkommen liegt vom 10. Januar 2000 bis zum 31. Dezember 2001 am Sitz der Vereinten Nationen in New York für alle Staaten zur Unterzeichnung auf.
(2) Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.
(3) Dieses Übereinkommen steht allen Staaten zum Beitritt offen. Die Beitrittsurkunden werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.
Artikel 26
(1) Dieses Übereinkommen tritt am dreißigsten Tag nach Hinterlegung der zweiundzwanzigsten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen in Kraft.
(2) Für jeden Staat, der dieses Übereinkommen nach Hinterlegung der zweiundzwanzigsten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde ratifiziert, annimmt, genehmigt oder ihm beitritt, tritt es am dreißigsten Tag nach Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde durch diesen Staat in Kraft.
Artikel 27
(1) Jeder Vertragsstaat kann dieses Übereinkommen durch eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete schriftliche Notifikation kündigen.
(2) Die Kündigung wird ein Jahr nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär der Vereinten Nationen wirksam.
Artikel 28
Die Urschrift dieses Übereinkommens, dessen arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; dieser übermittelt allen Staaten beglaubigte Abschriften.
ZU URKUND DESSEN haben die von ihren Regierungen hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen, das am 10. Jänner 2000 am Sitz der Vereinten Nationen in New York zur Unterzeichnung aufgelegt wurde, unterschrieben.
Anlage
Übereinkommen zur Bekämpfung der widerrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen 1 ), beschlossen am 16. Dezember 1970 in Den Haag.
Übereinkommen zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt 2 ), beschlossen am 23. September 1971 in Montreal.
Übereinkommen über die Verhütung, Verfolgung und Bestrafung von Straftaten gegen völkerrechtlich geschützte Personen einschließlich Diplomaten 3 ), angenommen von der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 14. Dezember 1973.
Internationales Übereinkommen gegen Geiselnahme 4 ), angenommen von der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 17. Dezember 1979.
Übereinkommen über den physischen Schutz von Kernmaterial 5 ), angenommen am 3. März 1980 in Wien.
Protokoll zur Bekämpfung widerrechtlicher gewalttätiger Handlungen auf Flughäfen, die der internationalen Zivilluftfahrt dienen, in Ergänzung des Übereinkommens zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt 6 ), beschlossen am 24. Februar 1988 in Montreal.
Übereinkommen zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Seeschifffahrt 7 ), beschlossen am 10. März 1988 in Rom.
Protokoll zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit fester Plattformen, die sich auf dem Festlandsockel befinden 8 ), beschlossen am 10. März 1988 in Rom.
Internationales Übereinkommen zur Bekämpfung terroristischer Bombenanschläge 9 ), angenommen von der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 15. Dezember 1997.
1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 249/1974
2) Kundgemacht in BGBl. Nr. 248/1974
3) Kundgemacht in BGBl. Nr. 488/1977
4) Kundgemacht in BGBl. Nr. 600/1986
5) Kundgemacht in BGBl. Nr. 53/1989
6) Kundgemacht in BGBl. Nr. 63/1990
7) Kundgemacht in BGBl. Nr. 406/1992
8) Kundgemacht in BGBl. Nr. 406/1992
9) Kundgemacht in BGBl. III Nr. 168/2001
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