(Übersetzung)Multilaterale Vereinbarung M121 nach Abschnitt 1.5.1 des ADR über Änderungen in Zusammenhang mit der Sondervorschrift 640
Ratifikationstext
Die Vereinbarung wurde von Österreich am 11. März 2002 unterzeichnet. Weiters haben nachstehende ADR-Vertragsparteien diese Vereinbarung unterzeichnet:
ADR-Vertragsparteien: Datum der Unterzeichnung:
Deutschland 3. Dezember 2001
Belgien 22. Jänner 2002
Schweden 5. Februar 2002
Norwegen 13. März 2002
(1) Für Kapitel 3.2 Tabelle A gilt abweichend folgende Regelung:
An den Stellen, an denen in Spalte 6 die Sondervorschrift 640 erscheint, wird diese, abhängig von den physikalischen Eigenschaften der jeweiligen Eintragung, durch eine der folgenden Sondervorschriften "640A2" bis "640J" ersetzt:
640A: Für Stoffe der Verpackungsgruppe I mit einem Dampfdruck bei
50 °C größer als 175 kPa;
640B: Für Stoffe der Verpackungsgruppe I mit einem Dampfdruck bei
50 °C größer als 110 kPa aber höchstens 175 kPa;
640C: Für Stoffe der Verpackungsgruppe II mit einem Dampfdruck bei
50 °C größer als 110 kPa, aber höchstens 175 kPa;
640D: Für Stoffe der Verpackungsgruppe II mit einem Dampfdruck bei
50 °C von höchstens 110 kPa;
640E: Für Stoffe der Verpackungsgruppe III;
640F: Für Stoffe der Verpackungsgruppe III, viskos, mit einem
Flammpunkt unter 23 °C, mit einem Dampfdruck bei 50 °C größer
als 175 kPa;
640G: Für Stoffe der Verpackungsgruppe III, viskos, mit einem
Flammpunkt unter 23 °C, mit einem Dampfdruck bei 50 °C größer
als 110 kPa, aber höchstens 175 kPa;
640H: Für Stoffe der Verpackungsgruppe III, viskos, mit einem
Flammpunkt unter 23 °C, mit einem Dampfdruck bei 50 °C von
höchstens 110 kPa;
640I: Für UN-Nummer 1790 mit mehr als 85% Fluorwasserstoffsäure;
640J: Für UN-Nummer 1790 mit mehr als 60%, aber höchstens 85%
Fluorwasserstoffsäure.
Für die UN-Nummer 1202 wird, abhängig von den physikalischen Eigenschaften der jeweiligen Eintragung, in Spalte 6 die Sondervorschrift "640K", "640L" oder "640M" eingetragen. Die Sondervorschriften haben folgende Bedeutung;
640K: Für UN-Nummer 1202 (Flammpunkt höchstens 61 °C);
640L: Für UN-Nummer 1202 (der Norm EN 590:1993 entsprechend bzw. mit
einem Flammpunkt gemäß EN 590:1993);
640M: Für UN-Nummer 1202 (Flammpunkt über 61 °C bis einschließlich
100 °C).
(2) Die Eintragung in Kapitel 3.2 Tabelle A für UN-Nummer 1999 TEERE, FLÜSSIG (mit einem Flammpunkt unter 23 °C und viskos gemäß 2.2.3.1.4) wird, wie in der Anlage dargestellt, geändert.
(3) Bei den Eintragungen der UN-Nummern 1133, 1139, 1169, 1197, 1210, 1263, 1266, 1286, 1287, 1306, 1866, 1993 und 1999, bei denen gemäß Absatz 1 in Spalte 6 die Sondervorschrift 640E angegeben ist, wird die Angabe "(nicht viskos)" gestrichen.
(4) Abweichend von den Bestimmungen des RID, Abschnitt 3.3.1, gilt für die Sondervorschrift 640 folgender Text:
Die in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 2 aufgeführten physikalischen und technischen Eigenschaften führen zu unterschiedlichen Beförderungsvorschriften für ein und dieselbe Verpackungsgruppe. Zur Identifizierung dieser Beförderungsvorschriften ist zu den im Frachtbrief vorgeschriebenen Informationen folgende Angabe hinzuzufügen: "Sondervorschrift 640(X)", wobei (X) einer der Großbuchstaben A bis M ist, der in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 6 nach dem Verweis auf Sondervorschrift 640 erscheint. Vorausgesetzt, die oben aufgeführten Eigenschaften führen in Spalte 20 nicht zu unterschiedlichen Nummern zur Kennzeichnung der Gefahr, darf auf diese Angabe in folgenden Fällen verzichtet werden:
- Beförderung in ortsbeweglichen Tanks;
- nach der Verpackungsanweisung P 001 verpackte Güter;
- Beförderung in dem Tanktyp, der für eine bestimmte Verpackungsgruppe einer bestimmten UN-Nummer mindestens den höchsten Anforderungen genügt.
(5) Alle sonstigen einschlägigen Bestimmungen des ADR bleiben unberührt.
(6) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich zu vermerken: "Beförderung vereinbart nach Abschnitt 1.5.1 des ADR (M121)".
(7) Diese Vereinbarung gilt bis zum 31. Dezember 2002 für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie vorher von einem der Unterzeichner widerrufen, gilt sie nur noch für die Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.
Anhang
(Anm.: Anhang (Querformat) nicht darstellbar)