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Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Verleihung der Bezeichnung „Lehrgang universitären Charakters“ und über die Schaffung des akademischen Grades „Master of Laws – LL.M.“, Post-Graduate Lehrgang für Europarecht „Master of Laws – LL.M.“, Schloss Hofen – Wissenschafts- und Weiterbildungs-GmbH

Geltender Text a fecha 2002-06-30

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß § 27 Abs. 1 und § 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Studien an den Universitäten (Universitäts-Studiengesetz – UniStG), BGBl. I Nr. 48/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 53/2002, wird verordnet:

§ 1. Die Schloss Hofen – Wissenschafts- und Weiterbildungs-GmbH ist berechtigt, den Post-Graduate Lehrgang für Europarecht „Master of Laws – LL.M.“ als „Lehrgang universitären Charakters“ zu bezeichnen.

§ 2. Die wissenschaftliche Leiterin oder der wissenschaftliche Leiter des Post-Graduate Lehrganges für Europarecht „Master of Laws – LL.M.“ hat den Absolventinnen und Absolventen dieses Lehrganges den akademischen Grad „Master of Laws“, abgekürzt „LL.M.“ zu verleihen.

§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2002 in Kraft.

§ 4. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. Juni 2006 außer Kraft.

§ 5. Die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über die Verleihung der Bezeichnung „Lehrgang universitären Charakters“ und über den akademischen Grad „Master of Advanced Studies (European Law)“, BGBl. II Nr. 127/1998, tritt mit Ablauf des 31. Juli 2003 außer Kraft.