Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Verleihung der Bezeichnung „Lehrgang universitären Charakters“ und über die Schaffung der Bezeichnung „Akademische Expertin für Palliative Care“ und „Akademischer Experte für Palliative Care“, Lehrgang „Palliative Care“, Landesverband Hospiz Niederösterreich
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß § 27 Abs. 1 und § 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Studien an den Universitäten (Universitäts-Studiengesetz – UniStG), BGBl. I Nr. 48/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 53/2002, wird verordnet:
§ 1. Der Landesverband Hospiz Niederösterreich, Josefsgasse 27, 2340 Mödling, ist berechtigt, den Lehrgang „Palliative Care“ als „Lehrgang universitären Charakters“ zu bezeichnen.
§ 2. Die wissenschaftliche Leiterin oder der wissenschaftliche Leiter des Lehrganges „Palliative Care“ hat den Absolventinnen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademische Expertin für Palliative Care“ und den Absolventen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademischer Experte für Palliative Care“ zu verleihen.
§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2002 in Kraft.
§ 4. Diese Verordnung tritt mit 30. Juni 2006 außer Kraft.
§ 4. Diese Verordnung tritt mit 31. Dezember 2010 außer Kraft.
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