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Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Verleihung der Bezeichnung „Lehrgang universitären Charakters“ und über die Schaffung der Bezeichnung „Akademische Betriebsassistentin“ und „Akademischer Betriebsassistent“, Lehrgang „Ennstal – Technologie-Information-Wirtschaft“, Schulerhalteverein Benediktinerstift Admont

Geltender Text a fecha 2002-06-30

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß § 27 Abs. 1 und § 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Studien an den Universitäten (Universitäts-Studiengesetz – UniStG), BGBl. I Nr. 48/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 53/2002, wird verordnet:

§ 1. Der Schulerhalteverein Benediktinerstift Admont, 8911 Admont 1, ist berechtigt, den Lehrgang „Ennstal – Technologie-Information-Wirtschaft“ als „Lehrgang universitären Charakters“ zu bezeichnen.

§ 2. Die wissenschaftliche Leiterin oder der wissenschaftliche Leiter des Lehrganges „Ennstal – Technologie-Information-Wirtschaft“ hat den Absolventinnen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademische Betriebsassistentin“ und den Absolventen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademischer Betriebsassistent“ zu verleihen.

§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2002 in Kraft.

§ 4. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. Juni 2006 außer Kraft.