Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Gebühren für Anträge betreffend die vorläufige Zulassung oder Registrierung von Biozid-Produkten mit einem neuen Wirkstoff sowie die Bewertung von neuen Wirkstoffen für Biozid-Produkte (BiozidG-GebührentarifV I)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 41 des Biozid-Produkte-Gesetzes (BiozidG), BGBl. I Nr. 105/2000, wird verordnet:
§ 1. (1) Die Gebühren für die Behandlung eines Antrages in einem Verfahren
zur vorläufigen Zulassung eines Biozid-Produktes gemäß § 12 Abs. 1 des BiozidG oder
zur vorläufigen Registrierung eines Biozid-Produktes mit niedrigem Risikopotenzial gemäß § 12 Abs. 2 BiozidG oder
zur Aufnahme eines neuen Wirkstoffes in Anhang I, IA oder IB der Biozid-Produkte-Richtlinie (§ 2 Abs. 1 Z 1 BiozidG) gemäß den §§ 21 und 22 BiozidG
(2) Die gesamte Gebühr umfasst für jeden Antrag eine Grundgebühr (GG), eine Gebühr für die Prüfung der Vollständigkeit der Angaben und Unterlagen (VPG) im Rahmen des Verfahrens und eine Gebühr für die Bewertung der Angaben und Unterlagen (BG) hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen für
die vorläufige Zulassung eines Biozid-Produktes gemäß § 10 BiozidG in Verbindung mit § 12 Abs. 1 BiozidG,
der vorläufigen Registrierung eines Biozid-Produktes mit niedrigem Risikopotenzial gemäß § 10 BiozidG in Verbindung mit § 12 Abs. 2 BiozidG oder
die Empfehlung für die Aufnahme oder Nichtaufnahme eines neuen Wirkstoffes in Anhang I, IA oder IB der Biozid-Produkte-Richtlinie gemäß § 22 Abs. 5 BiozidG.
(3) Für die Auswahl der zutreffenden Tarifposten der Abschnitte I bis IV der Anlage, in denen die Höhe der jeweiligen Gebühren festgelegt ist, sind die für die Behandlung des jeweiligen Antrages notwendigen und in Anspruch genommenen behördlichen Tätigkeiten maßgebend.
(4) Die jeweilige Grundgebühr (GG) und die jeweilige Gebühr für die Prüfung der Vollständigkeit der Angaben und Unterlagen (VPG) sind in der in der Anlage festgelegten Höhe spätestens mit der Einbringung des Antrages zu entrichten. Die jeweilige Gebühr für die Bewertung der Angaben und Unterlagen (BG) ist vor Beginn der Bewertung zu entrichten.
(5) Die jeweilige Grundgebühr (GG) ist in jedem Fall zur Gänze zu verrechnen. Die jeweiligen Gebühren
für die Prüfung der Vollständigkeit der Angaben und Unterlagen (VPG) und
für die Bewertung der Angaben und Unterlagen (BG)
§ 2. (1) Verlangt die Behörde die Übermittlung von Proben des Biozid-Produktes, des Wirkstoffes oder sonstiger Bestandteile gemäß § 8 Abs. 4 letzter Satz BiozidG, gemäß § 9 Abs. 2 BiozidG oder gemäß § 21 Abs. 4 letzter Satz BiozidG und werden diese Proben zur Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß § 10 BiozidG oder der Voraussetzungen gemäß § 22 BiozidG Untersuchungen unterzogen, so hat der Antragsteller die Kosten für diese Untersuchungen zu tragen. Diese Kosten werden dem Antragsteller von der Behörde in der Höhe des tatsächlich entstandenen Personal- und Sachaufwandes mit Bescheid vorgeschrieben.
(2) Die Kosten für die Probeneinsendung (Zustellgebühren, Porto, Frachtkosten, Abgaben, usw.) hat der Antragsteller zu tragen.
§ 3. Wenn die Gebühren nicht ohne weiteres entrichtet werden, sind sie von der Behörde mit Bescheid vorzuschreiben.
Anlage
Abschnitt I
Antrag auf vorläufige Zulassung eines Biozid-Produktes mit einem
neuen Wirkstoff gemäß § 12 Abs. 1 BiozidG
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```
Gebühren- Gebühr in
art Tarifpost Behördliche Tätigkeit Euro
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GG 1 Erfassung, Dokumentation und
Verwaltung des Antrages
einschließlich der Unterlagen 160,-
```
```
VPG 2 Durchführung der
Vollständigkeitsprüfung,
einschließlich der Prüfung
zusätzlicher Daten gemäß
Anhang IIIB der
Biozid-Produkte-Richtlinie für
die erste Produktart gemäß der
Anlage zu § 2 Abs. 1 Z 4
BiozidG 1 800,-
```
```
VPG 3 Durchführung der
Vollständigkeitsprüfung, für
die erste Produktart (soweit
nicht unter Tarifpost 2
fallend) 1 650,-
```
```
VPG 4 Ergänzende Durchführung der
Vollständigkeitsprüfung, für
jede weitere Produktart gemäß
der Anlage zu § 2 Abs. 1 Z 4
BiozidG 160,-
```
```
BG 5 Bewertung der Angaben und
Unterlagen einschließlich der
Bewertung zusätzlicher Daten
gemäß Anhang IIIB der
Biozid-Produkte-Richtlinie
hinsichtlich des Vorliegens
der Zulassungsvoraussetzungen
gemäß § 12 Abs. 1 Z 3 BiozidG
für die erste Produktart gemäß
der Anlage zu § 2 Abs. 1 Z 4
BiozidG 14 500,-
```
```
BG 6 Bewertung der Angaben und
Unterlagen hinsichtlich des
Vorliegens der
Zulassungsvoraussetzungen gemäß
§ 12 Abs. 1 Z 3 BiozidG für die
erste Produktart (soweit nicht
unter Tarifpost 5 fallend) 13 200,-
```
```
BG 7 Ergänzende Bewertung der
Angaben und Unterlagen
hinsichtlich des Vorliegens der
Zulassungsvoraussetzungen gemäß
§ 12 Abs. 1 Z 3 BiozidG für
jede weitere Produktart, für
die die Bewertung zusätzlicher
Daten gemäß Anhang IIIB der
Biozid-Produkte-Richtlinie
notwendig ist 2 000,-
```
```
BG 8 Ergänzende Bewertung der
Angaben und Unterlagen
hinsichtlich des Vorliegens der
Zulassungsvoraussetzungen gemäß
§ 12 Abs. 1 Z 3 BiozidG für
jede weitere Produktart (soweit
nicht unter Tarifpost 7
fallend) 1 000,-
```
```
Abschnitt I A
Antrag auf vorläufige Zulassung eines Biozid-Produktes mit einem
neuen Wirkstoff gemäß § 12 Abs. 1 BiozidG, wenn der Antrag zusammen
mit einem Antrag gemäß den §§ 21 und 22 BiozidG gestellt wird und
sich der Antrag auf vorläufige Zulassung auf jenes Biozid-Produkt
bezieht, zu dem die Angaben und Unterlagen gemäß § 21 Abs. 4 Z 2
BiozidG vorgelegt werden
```
```
Gebühren- Gebühr in
art Tarifpost Behördliche Tätigkeit Euro
```
```
VPG 9 Durchführung der
Vollständigkeitsprüfung
einschließlich der Prüfung
zusätzlicher Daten gemäß
Anhang IIIB der
Biozid-Produkte-Richtlinie, für
die erste Produktart gemäß der
Anlage zu § 2 Abs. 1 Z 4
BiozidG 900,-
```
```
VPG 10 Durchführung der
Vollständigkeitsprüfung für die
erste Produktart (soweit nicht
unter Tarifpost 9 fallend) 800,-
```
```
VPG 11 Ergänzende Durchführung der
Vollständigkeitsprüfung, für
jede weitere Produktart gemäß
der Anlage zu § 2 Abs. 1 Z 4
BiozidG 80,-
```
```
BG 12 Bewertung der Angaben und
Unterlagen einschließlich der
Bewertung zusätzlicher Daten
gemäß Anhang IIIB der
Biozid-Produkte-Richtlinie
hinsichtlich des Vorliegens der
Zulassungsvoraussetzungen gemäß
§ 12 Abs. 1 Z 3 BiozidG für die
erste Produktart gemäß der
Anlage zu § 2 Abs. 1 Z 4
BiozidG 7 250,-
```
```
BG 13 Bewertung der Angaben und
Unterlagen hinsichtlich des
Vorliegens der
Zulassungsvoraussetzungen gemäß
§ 12 Abs. 1 Z 3 BiozidG für die
erste Produktart (soweit nicht
unter Tarifpost 12 fallend) 6 600,-
```
```
BG 14 Ergänzende Bewertung der
Angaben und Unterlagen
hinsichtlich des Vorliegens der
Zulassungsvoraussetzungen gemäß
§ 12 Abs. 1 Z 3 BiozidG für
jede weitere Produktart, für
die die Bewertung zusätzlicher
Daten gemäß Anhang IIIB der
Biozid-Produkte-Richtlinie
notwendig ist 1 000,-
```
```
BG 15 Ergänzende Bewertung der
Angaben und Unterlagen
hinsichtlich des Vorliegens der
Zulassungsvoraussetzungen gemäß
§ 12 Abs. 1 Z 3 BiozidG für
jede weitere Produktart (soweit
nicht unter Tarifpost 14
fallend) 500,-
```
```
Abschnitt II
Antrag auf vorläufige Registrierung eines Biozid-Produktes mit einem
neuen Wirkstoff gemäß § 12 Abs. 2 BiozidG
```
```
Gebühren- Gebühr in
art Tarifpost Behördliche Tätigkeit Euro
```
```
GG 16 Erfassung, Dokumentation und
Verwaltung des Antrages
einschließlich der Unterlagen 160,-
```
```
VPG 17 Durchführung der
Vollständigkeitsprüfung 600,-
```
```
BG 18 Bewertung der Angaben und
Unterlagen hinsichtlich des
Vorliegens der
Zulassungsvoraussetzungen gemäß
§ 12 Abs. 2 Z 3 BiozidG 5 800,-
```
```
Abschnitt IIA
Antrag auf vorläufige Registrierung eines Biozid-Produktes mit einem
neuen Wirkstoff gemäß § 12 Abs. 2 BiozidG, wenn der Antrag zusammen
mit einem Antrag gemäß den §§ 21 und 22 BiozidG gestellt wird und
sich der Antrag auf vorläufige Registrierung auf jenes
Biozid-Produkt bezieht, zu dem die Angaben und Unterlagen gemäß § 21
Abs. 4 Z 2 BiozidG vorgelegt werden
```
```
Gebühren- Gebühr in
art Tarifpost Behördliche Tätigkeit Euro
```
```
VPG 19 Durchführung der
Vollständigkeitsprüfung 300,-
```
```
BG 20 Bewertung der Angaben und
Unterlagen hinsichtlich des
Vorliegens der
Zulassungsvoraussetzungen gemäß
§ 12 Abs. 2 Z 3 BiozidG 2 900,-
```
```
Abschnitt III
Antrag auf Aufnahme eines neuen Wirkstoffes, der ein chemischer
Stoff ist, in Anhang I, IA oder IB Biozid-Produkte-Richtlinie gemäß
den §§ 21 und 22 BiozidG
```
```
Gebühren- Gebühr in
art Tarifpost Behördliche Tätigkeit Euro
```
```
GG 21 Erfassung, Dokumentation und
Verwaltung des Antrages
einschließlich der Unterlagen 2 500,-
```
```
VPG 22 Durchführung der
Vollständigkeitsprüfung
einschließlich der Prüfung
zusätzlicher Daten gemäß
Anhang IIIA der
Biozid-Produkte-Richtlinie 26 400,-
```
```
VPG 23 Durchführung der
Vollständigkeitsprüfung (soweit
nicht unter Tarifpost 22
fallend) 24 000,-
```
```
BG 24 Bewertung der Angaben und
Unterlagen einschließlich der
Bewertung zusätzlicher Daten
gemäß Anhang IIIA der
Biozid-Produkte-Richtlinie
hinsichtlich des Vorliegens der
Aufnahmevoraussetzungen gemäß
§ 22 Abs. 1 BiozidG 191 400,-
```
```
BG 25 Bewertung der Angaben und
Unterlagen hinsichtlich des
Vorliegens der
Aufnahmevoraussetzungen gemäß
§ 22 Abs. 1 BiozidG (soweit
nicht unter Tarifpost 24
fallend) 174 000,-
```
```
Abschnitt IV
Antrag auf Aufnahme eines neuen Wirkstoffes, der ein
Mikroorganismus, einschließlich Pilzen oder ein Virus ist, in
Anhang I, IA oder IB Biozid-Produkte-Richtlinie gemäß den §§ 21
und 22 BiozidG
```
```
Gebühren- Gebühr in
art Tarifpost Behördliche Tätigkeit Euro
```
```
GG 26 Erfassung, Dokumentation und
Verwaltung des Antrages
einschließlich der Unterlagen 2 500,-
```
```
VPG 27 Durchführung der
Vollständigkeitsprüfung 16 000,-
```
```
BG 28 Bewertung der Angaben und
Unterlagen hinsichtlich des
Vorliegens der
Aufnahmevoraussetzungen gemäß
§ 22 Abs. 1 BiozidG 116 500,-
```
```
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.