Verordnung der Bundesregierung, mit der die Geschäftsordnung des Rates für Fragen der österreichischen Integrations- und Außenpolitik erlassen wird

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2002-06-29
Status Aufgehoben · 2002-08-06
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 15
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 7 des Bundesgesetzes, mit dem ein Rat für Fragen der österreichischen Integrations- und Außenpolitk eingerichtet wird, BGBl. Nr. 368/1989, in der Fassung BGBl. I Nr. 125/2001 wird mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates verordnet:

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 7 des Bundesgesetzes, mit dem ein Rat für Fragen der österreichischen Integrations- und Außenpolitik eingerichtet wird, BGBl. Nr. 368/1989, in der Fassung BGBl. I Nr. 125/2001 wird mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates verordnet:

Geschäftsordnung des Rates für Fragen der österreichischen

Integrations- und Außenpolitik

Einberufung

§ 1. (1) Der Rat für Fragen der österreichischen Integrations- und Außenpolitik (im Folgenden: Rat) ist vom Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten einzuberufen.

(2) Drei Mitglieder des Rates können schriftlich und unter Angabe einer Tagesordnung die Einberufung des Rates verlangen.

Geschäftsordnung des Rates für Fragen der österreichischen Integrations- und Außenpolitik

Einberufung

§ 1. (1) Der Rat für Fragen der österreichischen Integrations- und Außenpolitik (im Folgenden: Rat) ist von der Bundesministerin für europäische und internationale Angelegenheiten einzuberufen.

(2) Zwei Mitglieder des Rates können schriftlich und unter Angabe einer Tagesordnung die Einberufung des Rates verlangen.

Einladung

§ 2. (1) Die Einladung zu den Sitzungen hat schriftlich oder - soweit möglich - auf elektronischem Weg und spätestens zwei Wochen vor der Sitzung zu erfolgen. Der Einladung sind die Tagesordnung sowie allfällige Unterlagen anzuschließen.

(2) Verlangen drei Mitglieder des Rates unter Angabe einer Tagesordnung dessen Einberufung, hat die Sitzung binnen drei Wochen nach Einlangen des diesbezüglichen Ersuchens im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten stattzufinden. Die Einladung hat - soweit möglich - zwei Wochen vor der Sitzung zu erfolgen.

(3) In dringenden Fällen kann die Einladung zu einer Sitzung ohne Einhaltung der zweiwöchigen Frist und auch auf telefonischem Weg oder in sonst geeigneter Weise sowie ohne Bekanntgabe der Tagesordnung und der schriftlich eingebrachten Anträge oder Unterlagen erfolgen.

Einladung

§ 2. (1) Die Einladung zu den Sitzungen hat schriftlich oder - soweit möglich - auf elektronischem Weg und spätestens zwei Wochen vor der Sitzung zu erfolgen. Der Einladung sind die Tagesordnung sowie allfällige Unterlagen anzuschließen.

(2) Verlangen zwei Mitglieder des Rates unter Angabe einer Tagesordnung dessen Einberufung, hat die Sitzung binnen drei Wochen nach Einlangen des diesbezüglichen Ersuchens im Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten stattzufinden.

(3) In dringenden Fällen kann die Einladung zu einer Sitzung ohne Einhaltung der zweiwöchigen Frist und auch auf telefonischem Weg oder in sonst geeigneter Weise sowie ohne Bekanntgabe der Tagesordnung und der schriftlich eingebrachten Anträge oder Unterlagen erfolgen.

Einzuladende

§ 3. Zu den Sitzungen des Rates sind zu laden:

1.

die Mitglieder des Rates gemäß § 1 Abs. 2 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 368/1989, in der Fassung BGBl. I Nr. 125/2001;

2.

weitere Mitglieder der Bundesregierung oder deren Vertreter, in beratender Funktion, sofern in der betreffenden Sitzung in den Wirkungsbereich ihres Ressorts fallende Angelegenheiten behandelt werden sollen;

3.

ein Beamter der Präsidentschaftskanzlei als Beobachter;

4.

allenfalls beizuziehende Personen gemäß § 4 Abs. 2 Z 2 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 368/1989, in der Fassung BGBl. I Nr. 125/2001.

Einzuladende

§ 3. Zu den Sitzungen des Rates sind zu laden:

1.

die Mitglieder des Rates gemäß § 1 Abs. 2 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 368/1989, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2008;

2.

weitere Mitglieder der Bundesregierung oder deren Vertreter, in beratender Funktion, sofern in der betreffenden Sitzung in den Wirkungsbereich ihres Ressorts fallende Angelegenheiten behandelt werden sollen;

3.

ein Beamter der Präsidentschaftskanzlei als Beobachter;

4.

allenfalls beizuziehende Personen gemäß § 4 Abs. 2 Z 2 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 368/1989 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2008.

Vorsitz

§ 4. (1) Den Vorsitz im Rat führt der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten. Er eröffnet, leitet und schließt die Sitzungen, er erteilt das Wort und stellt die für die Beratung und Beschlussfassung erforderliche Anzahl von Mitgliedern sowie die gefassten Beschlüsse fest.

(2) Änderungen, Umstellungen und Ergänzungen der mit der Einladung zur Sitzung ausgesandten Tagesordnung bedürfen eines Beschlusses des Rates.

(3) Der Vorsitzende kann die Sitzung für eine kurze Zeit unterbrechen. Eine Vertagung der Sitzung bedarf eines Beschlusses des Rates. Kann der Termin für die Wiederaufnahme der vertagten Sitzung sogleich bestimmt werden, bedarf es keiner gesonderten Einladung zu dieser Sitzung.

Vorsitz

§ 4. (1) Den Vorsitz im Rat führt die Bundesministerin für europäische und internationale Angelegenheiten. Sie eröffnet, leitet und schließt die Sitzungen, sie erteilt das Wort und stellt die für die Beratung und Beschlussfassung erforderliche Anzahl von Mitgliedern sowie die gefassten Beschlüsse fest.

(2) Änderungen, Umstellungen und Ergänzungen der mit der Einladung zur Sitzung ausgesandten Tagesordnung bedürfen eines Beschlusses des Rates.

(3) Die Vorsitzende kann die Sitzung für eine kurze Zeit unterbrechen. Eine Vertagung der Sitzung bedarf eines Beschlusses des Rates. Kann der Termin für die Wiederaufnahme der vertagten Sitzung sogleich bestimmt werden, bedarf es keiner gesonderten Einladung zu dieser Sitzung.

Beratung und Vertraulichkeit

§ 5. (1) Zur Beratung ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder erforderlich.

(2) Die Beratungen zu jenen Tagesordnungspunkten, die gemäß § 2 Abs. 2 auf die Tagesordnung gesetzt wurden, werden durch die Wortmeldung eines jener Mitglieder des Rates eröffnet, auf deren Vorschlag der Beratungsgegenstand auf die Tagesordnung gesetzt wurde.

(3) Der Rat kann durch Beschluss seine Beratungen oder Teile von ihnen für vertraulich erklären.

Beschlüsse

§ 6. (1) Der Rat erteilt Empfehlungen in der Form von Beschlüssen.

(2) Die Abstimmung im Rat erfolgt auf Veranlassung, unter der Leitung und unter Beteiligung des Vorsitzenden.

(3) Der Rat fasst seine Beschlüsse in Verfahrensfragen einschließlich von Beschlüssen gemäß § 5 Abs. 3 mit einfacher Mehrheit, sonst mit zwei Drittel der abgegebenen Stimmen.

Beschlüsse

§ 6. (1) Der Rat erteilt Empfehlungen in der Form von Beschlüssen.

(2) Die Abstimmung im Rat erfolgt auf Veranlassung, unter der Leitung und unter Beteiligung der Vorsitzenden.

(3) Der Rat fasst seine Beschlüsse in Verfahrensfragen einschließlich von Beschlüssen gemäß § 5 Abs. 3 mit einfacher Mehrheit, sonst mit zwei Drittel der abgegebenen Stimmen.

Protokoll

§ 7. (1) Über die Beratungen des Rates ist ein Protokoll zu führen. Darin sind die wesentlichen Äußerungen der Sprecher zu den einzelnen Tagesordnungspunkten, die gestellten Anträge und die gefassten Beschlüsse festzuhalten.

(2) Das Protokoll ist allen Mitgliedern des Rates sowie jenen Personen, die gemäß § 3 Z 2 bis 4 an der betreffenden Sitzung teilgenommen haben, zu übermitteln.

(3) Einwendungen gegen das Protokoll sind bis zum Beginn der nächsten Sitzung zu erheben.

Ausschüsse

§ 8. (1) Der Rat kann mit zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschließen, Ausschüsse zur Beratung bestimmter Fragen einzusetzen. In einem derartigen Beschluss sind insbesondere der Beratungsgegenstand und die Zusammensetzung des Ausschusses festzulegen.

(2) Ist der Beschluss über die Zusammensetzung solcher Ausschüsse nicht einstimmig erfolgt, dann hat jede Stelle, die gemäß § 1 Abs. 2 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 368/1989, in der Fassung BGBl. I Nr. 125/2001 berechtigt ist, Vertreter in den Rat zu entsenden, das Recht, mit wenigstens einem Mitglied in solchen Ausschüssen vertreten zu sein.

(3) Die Beratungsergebnisse dieser Ausschüsse sind dem Rat zu berichten.

Ausschüsse

§ 8. (1) Der Rat kann mit zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschließen, Ausschüsse zur Beratung bestimmter Fragen einzusetzen. In einem derartigen Beschluss sind insbesondere der Beratungsgegenstand und die Zusammensetzung des Ausschusses festzulegen.

(2) Ist der Beschluss über die Zusammensetzung solcher Ausschüsse nicht einstimmig erfolgt, dann hat jede Stelle, die gemäß § 1 Abs. 2 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 368/1989, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2008, berechtigt ist, Vertreter in den Rat zu entsenden, das Recht, mit wenigstens einem Mitglied in solchen Ausschüssen vertreten zu sein.

(3) Die Beratungsergebnisse dieser Ausschüsse sind dem Rat zu berichten.

Außer-Kraft-Treten

§ 9. Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung BGBl. Nr. 53a/1990 außer Kraft.

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