Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Art der elektronischen Übermittlung der Meldung von Wertpapiergeschäften (Wertpapier-Meldesystemverordnung - WPMSVO)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 10 Abs. 4 Z 2 bis 4 des Wertpapieraufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 753/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 97/2001 sowie die Kundmachung BGBl. I Nr. 34/2002, wird verordnet:
Übertragungsweg
§ 1. Die Meldepflichtigen haben die Meldesätze über das elektronische Meldesystem EDI (Electronic Data Interchange) bzw. EDIFACT-Adressierung zu übermitteln.
Verfahrensablauf
§ 2. Die Meldepflichten haben die Meldesätze an das EDI (Electronic Data Interchange)-Mailbox-System mit der Adresse ATBWA zu übermitteln. Nach der Übernahme der Meldesätze durch die FMA erfolgt keine explizite Empfangsbestätigung. Die Meldepflichtigen erhalten von der FMA nur im Fehlerfall einen Bericht mit Hinweisen zur Behebung des Problems.
Meldeformat
§ 3. Die Meldesätze sind im CSV (Comma Separated Values) - Format mit einem Strichpunkt als Listentrennzeichen in einem gemäß UN/EDIFACT genormten Umschlag an die im § 1 genannte Mailbox-Adresse zu übermitteln.
In-Kraft-Treten
§ 4. Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2002 in Kraft.
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