Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) zur Durchführung des Wertpapieraufsichtsgesetzes, mit der von der inländischen Meldepflicht für Geschäfte in bestimmten geregelten Märkten von Mitgliedstaaten befreit wird - Melde-Befreiungsverordnung
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 10 Abs. 4 Z 5 des Wertpapieraufsichtsgesetzes - WAG, BGBl. Nr. 753/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 97/2001 sowie die Kundmachung BGBl. I Nr. 34/2002, wird verordnet:
§ 1. Meldepflichtige Institute gemäß § 10 Abs. 1 WAG mit Sitz in Österreich sind von der gemäß § 10 WAG an die FMA zu erstattenden Meldung für die in § 2 Abs. 1 genannten meldepflichtigen Geschäfte befreit.
§ 2. (1) Die Befreiung von der Meldung an die FMA gilt für Geschäfte mit meldepflichtigen Instrumenten gemäß § 10 Abs. 2 WAG unter den Voraussetzungen gemäß Z 1 bis 3:
Das Geschäft wird von einem Kreditinstitut mit Sitz in Österreich im Wege einer Zweigstelle oder des freien Dienstleistungsverkehrs (§ 10 Bankwesengesetz, BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 45/2002) getätigt;
das Geschäft wird an einem geregelten Markt gemäß § 25 WAG der im § 3 genannten Mitgliedstaaten getätigt;
das Geschäft wird gemäß Art. 20 Abs. 2 der Richtlinie 93/22/EWG an die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaates (§ 2 Z 7 Bankwesengesetz, BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 45/2002) gemeldet.
(2) Die FMA ist nicht verpflichtet, die tatsächliche Durchführung der Meldung gemäß Abs. 1 Z 3 im Einzelfall zu überprüfen, soweit es sich um Geschäfte handelt, die generell nach den Meldevorschriften des betreffenden Mitgliedstaates der dortigen Meldepflicht an die zuständige Behörde unterliegen.
§ 3. Die Befreiung nach den Bestimmungen dieser Verordnung gilt für die geregelten Märkte folgender Mitgliedstaaten:
Deutschland;
Vereinigtes Königreich.
§ 4. Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen des Wertpapieraufsichtsgesetzes - WAG (BGBl. Nr. 753/1996) verwiesen wird, ist dieses in der Fassung BGBl. I Nr. 34/2002 anzuwenden.
§ 5. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2002 in Kraft.
(2) Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Durchführung des Wertpapieraufsichtsgesetzes, mit der von der inländischen Meldepflicht für Geschäfte in bestimmten geregelten Märkten von Mitgliedstaaten befreit wird - Melde-Befreiungsverordnung, BGBl. II Nr. 315/1999, tritt mit Ablauf des 30. Juni 2002 außer Kraft.
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