Entschließung des Bundespräsidenten betreffend die Schaffung von Berufstiteln
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des Art. 65 Abs. 2 lit. b des Bundes-Verfassungsgesetzes schaffe ich zur Auszeichnung von Personen, die sich in langjähriger Ausübung ihres Berufes Verdienste um die Republik Österreich erworben haben, Berufstitel.
Artikel I
Diese Berufstitel sind:
„HOFRAT“/„HOFRÄTIN“, „REGIERUNGSRAT“/„REGIERUNGSRÄTIN“ für Bedienstete der Gebietskörperschaften und anderer juristischer Personen öffentlichen Rechts sowie für Personen, die im Lehrberuf an mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschulen tätig sind;
„AMTSRAT“/„AMTSRÄTIN“, „KANZLEIRAT“/„KANZLEIRÄTIN“ für Bedienstete der Gebietskörperschaften; „KOMMERZIALRAT“/„KOMMERZIALRÄTIN“ für Angehörige des Wirtschaftslebens; „ÖKONOMIERAT“/„ÖKONOMIERÄTIN“ für Angehörige landwirtschaftlicher Berufe;
„OBERMEDIZINALRAT“/„OBERMEDIZINALRÄTIN“, „MEDIZINALRAT“/„MEDIZINALRÄTIN“ für Angehörige des ärztlichen Berufes;
„VETERINÄRRAT“/„VETERINÄRRÄTIN“ für Angehörige des tierärztlichen Berufes;
„TECHNISCHER RAT“/„TECHNISCHE RÄTIN“ für Angehörige technischer Berufe;
„BAURAT honoris causa“/„BAURÄTIN honoris causa“ (BAURAT h. c./BAURÄTIN h.c.) für Personen, die auf technisch-wissenschaftlichem, praktisch-technischem oder baukünstlerischem Gebiet tätig sind;
„BERGRAT honoris causa“/„BERGRÄTIN honoris causa“ (BERGRAT h. c./BERGRÄTIN h.c.) für Personen, die auf dem Gebiet des Berg- oder Hüttenwesens tätig sind;
„FORSTRAT honoris causa“/„FORSTRÄTIN honoris causa“ (FORSTRAT h. c./FORSTRÄTIN h.c.) für Personen, die auf dem Gebiet des Forstwesens tätig sind;
„OBERSTUDIENRAT“/„OBERSTUDIENRÄTIN“, „STUDIENRAT“/„STUDIENRÄTIN“, „OBERSCHULRAT“/„OBERSCHULRÄTIN“, „SCHULRAT“/„SCHULRÄTIN“ für Personen, die im Lehr- oder Erziehungsdienst tätig sind;
„UNIVERSITÄTSPROFESSOR“/„UNIVERSITÄTSPROFESSORIN“ für Personen, die im Lehrberuf bzw. in wissenschaftlicher Verwendung an Universitäten tätig sind;
„KAMMERSÄNGER“/„KAMMERSÄNGERIN“,
„KAMMERSCHAUSPIELER“/„KAMMERSCHAUSPIELERIN“ für Personen, die als Künstler an einem der Pflege der Musik oder der darstellenden Kunst gewidmeten österreichischen Kunstinstitut tätig sind;
„PROFESSOR“/„PROFESSORIN“ für Personen, die auf dem Gebiet der Kunst oder der Wissenschaft tätig sind.
Artikel II
Frauen, welchen der Berufstitel vor In-Kraft-Treten der Entschließung des Bundespräsidenten, BGBl. Nr. 493/1990, in männlicher Form verliehen wurde, können diesen Titel in der weiblichen Form führen.
Artikel III
(1) Personen, die mit einem Berufstitel ausgezeichnet werden, sind zu dessen Führung berechtigt und haben Anspruch, mit diesem Titel in amtlichen Verlautbarungen benannt zu werden.
(2) Wer unbefugt einen Berufstitel führt, begeht, wenn dadurch kein gerichtlich zu ahndender Tatbestand verwirklicht wird, eine Verwaltungsübertretung.
Artikel IV
(1) Von mehreren für die gleiche berufliche Tätigkeit nacheinander verliehenen Berufstiteln ist nur der zuletzt verliehene zu führen.
(2) Berufstitel können neben Amtstiteln geführt werden, wenn sie im wesentlichen Wortlaut mit diesen nicht gleich sind.
(3) Werden Berufs- und Amtstitel nebeneinander geführt, so wird der Berufstitel nach dem Amtstitel, jedoch immer vor einem allfälligen akademischen Grad geführt.
Artikel V
Die Verleihung des Berufstitels kann widerrufen werden, wenn später Tatsachen bekannt werden, die einer Verleihung entgegengestanden wären oder der bzw. die Beliehene nachträglich ein Verhalten setzt, das einer Verleihung entgegenstünde.
Artikel V
(1) Wird die bzw. der nach dieser Entschließung Ausgezeichnete durch ein inländisches Gericht
wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener und von Amts wegen zu verfolgender gerichtlich strafbarer Handlungen zu einer nicht bedingt nachgesehenen sechs Monate übersteigenden Freiheitsstrafe, oder zu einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe, oder
wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen gegen Leib und Leben (§§ 75 bis 95 StGB), die Freiheit (§§ 99 bis 110 StGB) oder gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung (§§ 201 bis 220b StGB), oder
wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen gegen die Republik Österreich, deren verfassungsmäßige Einrichtungen oder Organe (§§ 242 bis 258 StGB), oder
wegen einer oder mehrerer nach dem Verbotsgesetz 1947 begangener strafbarer Handlungen rechtskräftig verurteilt, gilt der Berufstitel als widerrufen.
(2) Jenes Organ, welches nach dieser Entschließung die Verleihung des jeweiligen Berufstitels vorzuschlagen hat, ist zur Überprüfung des Eintritts eines Widerrufs berechtigt, die in § 2 Abs. 1 Z 1 bis 6 Strafregistergesetz 1968 genannten personenbezogenen Daten gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 Strafregistergesetz 1968 aus dem Strafregister abzufragen und schriftlich dokumentiert zu verarbeiten. Es dürfen hierbei auch Daten über nicht getilgte strafgerichtliche Verurteilungen abgefragt werden, die einer beschränkten Auskunft gemäß § 6 Tilgungsgesetz unterliegen. Das zuständige Organ darf die personenbezogenen Daten nur zu dem Zweck der Überprüfung des Eintritts eines Widerrufs verarbeiten. Es hat die Strafregisterauskünfte nach erfolgter Inkenntnissetzung über den Widerruf des Berufstitels oder sonst nach erfolgter Überprüfung ohne Widerruf unverzüglich zu löschen.
(3) Nach Widerruf eines Berufstitels ist die bzw. der Ausgezeichnete von jenem Organ, das den Berufstitel vorgeschlagen hat, über den ex lege Widerruf und den Wegfall der Berechtigung zum Führen des Berufstitels, schriftlich in Kenntnis zu setzen. Das zuständige Organ hat die Österreichische Präsidentschaftskanzlei über den Widerruf ehestmöglich zu informieren.
Artikel VI
(1) Mit dem In-Kraft-Treten dieser Entschließung tritt die Entschließung des Bundespräsidenten, BGBl. Nr. 493/1990, betreffend die Schaffung von Berufstiteln, außer Kraft.
(2) Personen, denen vor dem In-Kraft-Treten dieser Entschließung der Berufstitel "ao. Hochschulprofessor/ao. Hochschulprofessorin" oder "ao. Universitätsprofessor/ao. Universitätsprofessorin" verliehen wurde, können nunmehr ab der Vollendung ihres 50. Lebensjahres den Berufstitel "Universitätsprofessor/Universitätsprofessorin" führen.
Artikel VI
(1) Mit dem In-Kraft-Treten dieser Entschließung tritt die Entschließung des Bundespräsidenten, BGBl. Nr. 493/1990, betreffend die Schaffung von Berufstiteln, außer Kraft.
(2) Personen, denen vor dem Inkrafttreten dieser Entschließung der Berufstitel „ao. Hochschulprofessor / ao. Hochschulprofessorin“ oder „ao. Universitätsprofessor / ao. Universitätsprofessorin“ verliehen wurde, können nunmehr ab der Vollendung ihres 45. Lebensjahres den Berufstitel „Universitätsprofessor / Universitätsprofessorin“ führen.
Artikel VI
(1) Der Berufstitel ist abzuerkennen, wenn die bzw. der nach dieser Entschließung Ausgezeichnete
durch ein ausländisches oder internationales Gericht, das die Grundsätze der Europäischen Menschenrechtskonvention oder vergleichbare Grundsätze beachtet, wegen strafbarer Handlungen, die auch in Österreich gerichtlich strafbar wären, im Sinne des Artikel V Abs. 1 rechtskräftig verurteilt wurde, oder
eine führende Rolle in der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei (NSDAP), der Schutzstaffel (SS), der Sturmabteilung (SA), dem Nationalsozialistischen Kraftfahrkorps (NSKK), dem Nationalsozialistischen Fliegerkorps (NSFK), dem Nationalsozialistischen Soldatenring, dem Nationalsozialistischen Offiziersbund, der deutschen Wehrmacht, in sonstigen Gliederungen der NSDAP, ihr angeschlossenen Verbänden, anderen nationalsozialistischen Organisationen oder in der Verwaltung des nationalsozialistischen Regimes innehatte und sich aktiv an den Planungen oder der Ausführung von nationalsozialistischen Verbrechen gegen die Menschlichkeit beteiligte.
(2) Die Aberkennung eines Berufstitels erfolgt durch die Bundespräsidentin bzw. den Bundespräsidenten auf Vorschlag jenes Organs, welches nach dieser Entschließung den jeweiligen Berufstitel vorzuschlagen hat.
(3) Zur Prüfung der Voraussetzungen ist jenes Organ, welches nach dieser Entschließung die Verleihung des jeweiligen Berufstitels vorzuschlagen hat, berechtigt, die in § 2 Abs. 1 Z 1 bis 6 Strafregistergesetz 1968 genannten personenbezogenen Daten gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 Strafregistergesetz 1968 aus dem Strafregister abzufragen und schriftlich dokumentiert zu verarbeiten. Es dürfen hierbei auch Daten über nicht getilgte strafgerichtliche Verurteilungen abgefragt werden, die einer beschränkten Auskunft gemäß § 6 Tilgungsgesetz unterliegen. Das zuständige Organ darf die personenbezogenen Daten nur zu dem Zweck der Prüfung der Voraussetzung gem. Abs. 1 verarbeiten. Es hat die Strafregisterauskünfte nach erfolgter Inkenntnissetzung über die Aberkennung des Berufstitels bzw. im Falle des Abs. 5 nach erfolgter Veröffentlichung der Aberkennung oder sonst nach erfolgter Überprüfung ohne Aberkennung gemäß Artikel VII unverzüglich zu löschen.
(4) Werden dem gemäß Abs. 3 zuständigen Organ Tatsachen bekannt, die das Vorliegen von Aberkennungsvoraussetzungen vermuten lassen, hat dieses nach Vornahme einer ersten Prüfung der Schlüssigkeit der vorliegenden Informationen
die bzw. den Ausgezeichneten tunlichst von der laufenden Prüfung der Aberkennung schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihr bzw. ihm die Möglichkeit einzuräumen, innerhalb angemessener Frist hierzu Stellung zu nehmen,
in den Fällen des Abs. 1 Z 1 eine Stellungnahme der bzw. des für europäische und internationale Angelegenheiten zuständigen Bundesministerin bzw. Bundesministers, und
in den Fällen des Abs. 1 Z 2 analog zu § 24 Ehrenzeichengesetz eine Empfehlung des Ehrenzeichenbeirats einzuholen.
(5) Ist die bzw. der Ausgezeichnete bereits verstorben, ist das Vorliegen der Aberkennungsvoraussetzung von jenem Organ, welches die Verleihung des Berufstitels vorgeschlagen hat, zu prüfen und festzustellen. Die erfolgte Aberkennung ist auf geeignete Weise zu veröffentlichen.
(Anm.: Artikel VII)
(1) Unbeschadet sonstiger Verleihungshindernisse dürfen Berufstitel nicht an Personen verliehen werden, die die Voraussetzungen für den Widerruf nach Artikel V oder die Aberkennung nach Artikel VI erfüllen.
(2) Das Organ, welches die Verleihung des jeweiligen Berufstitels vorzuschlagen hat, hat vor Erstattung des Vorschlages zu prüfen, ob ein Verleihungshindernis im Sinne des Artikels V oder des Artikels VI vorliegt. Das Organ ist in diesem Zusammenhang berechtigt, die in § 2 Abs. 1 Z 1 bis 6 Strafregistergesetz 1968 genannten personenbezogenen Daten gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 Strafregistergesetz 1968 aus dem Strafregister abzufragen und schriftlich dokumentiert zu verarbeiten. Es dürfen hierbei auch Daten über nicht getilgte strafgerichtliche Verurteilungen abgefragt werden, die einer beschränkten Auskunft gemäß § 6 Tilgungsgesetz unterliegen.
(3) Das zuständige Organ darf die personenbezogenen Daten nur zu dem Zweck der Überprüfung des Vorliegens von Verleihungshindernissen verarbeiten. Es hat die Strafregisterauskünfte nach Verleihung des jeweiligen Berufstitels oder sonst nach erfolgter Überprüfung ohne Verleihung des jeweiligen Berufstitels unverzüglich zu löschen.
(Anm.: Artikel VIII)
(1) Mit dem Inkrafttreten dieser Entschließung wird die Entschließung des Bundespräsidenten, BGBl. II Nr. 261/2002 in der Fassung BGBl. II Nr. 49/2008, betreffend die Schaffung von Berufstiteln, abgeändert.
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