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Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der im Jahr 2002 zur Erleichterung des Ferienreiseverkehrs für bestimmte Straßen ein Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge verfügt wird (Ferienreiseverordnung 2002)

Geltender Text a fecha 2002-06-28

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 42 Abs. 5 Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002, wird verordnet:

§ 1. (1) Das Fahren mit Lastkraftwagen oder Sattelkraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t und von Lastkraftwagen mit Anhängern, bei denen die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte beider Fahrzeuge mehr als 7,5 t beträgt, ist auf den in Abs. 2 und Abs. 3 genannten Straßen im Jahr 2002 vom Beginn des der Kundmachung folgenden Tages bis zum 31. Dezember an folgenden Tagen zu folgenden Zeiten verboten:

a)

an folgenden Tagen: am 5. Juli, am 26. Juli, am 2. August und am 16. August jeweils in der Zeit von 15 Uhr bis 19 Uhr;

b)

an allen Samstagen vom 29. Juni bis zum 7. September jeweils in der Zeit von 8 Uhr bis 15 Uhr;

c)

am 21. Dezember in der Zeit von 8 Uhr bis 15 Uhr.

(2) Das Verbot des Abs. 1 gilt auf folgenden Autobahnen in beiden Fahrtrichtungen:

1.

West Autobahn A 1 vom Knoten Wien/Auhof bis zur Anschlussstelle Wallersee;

2.

Süd Autobahn A 2 vom Knoten Vösendorf bis zur Staatsgrenze bei Arnoldstein;

3.

Ost Autobahn A 4 von der Anschlussstelle Schwechat bis zur Staatsgrenze bei Nickelsdorf;

4.

Mühlkreis Autobahn A 7 vom Knoten Linz (A 1.A 7) bis zur Anschlussstelle Salzburgerstraße;

5.

Innkreis Autobahn A 8 im gesamten Bereich;

6.

Pyhrn Autobahn A 9 im gesamten Bereich;

7.

Tauern Autobahn A 10 von der Anschlussstelle Salzburg/Süd bis zur Anschlussstelle Werfen und von der Anschlussstelle Eben bis zum Knoten Villach-Zauchen;

8.

Karawanken Autobahn A 11 im gesamten Bereich;

9.

Inntal Autobahn A 12 von der Staatsgrenze bei Kufstein bis zur Anschlussstelle Zams;

10.

Brenner Autobahn A 13 im gesamten Bereich;

11.

Wiener Außenring Autobahn A 21 vom Knoten Steinhäusl (A 1.A 21) bis zur Anschlussstelle Brunn am Gebirge;

12.

Welser Autobahn A 25 im gesamten Bereich;

13.

Kremser Schnellstraße S 33 vom Knoten St. Pölten (A 1.S 33) bis zur Anschlussstelle St. Pölten-Ost.

(3) Das Verbot des Abs. 1 gilt auf folgenden Straßen außerhalb des Ortsgebietes in beiden Fahrtrichtungen:

1.

Seefelder Straße B 177 im gesamten Bereich;

2.

Achensee Straße B 181 im gesamten Bereich;

3.

Loferer Straße B 178 von Lofer bis Wörgl;

4.

Fernpassstraße B 179 von Nassereith bis Bieberwier;

5.

Ennstal Straße B 320 im gesamten Bereich.

§ 2. Ausgenommen von diesem Fahrverbot sind:

1.

Fahrten, die ausschließlich der Beförderung von Schlacht- oder Stechvieh oder leicht verderblichen Lebensmitteln, periodischen Druckwerken, der Getränkeversorgung in Ausflugsgebieten, der unaufschiebbaren Belieferung von Tankstellen, gastronomischen Betrieben und Veranstaltungen oder Reparaturen an Kühlanlagen, dem Abschleppdienst, der Pannenhilfe, dem Einsatz in Katastrophenfällen, der medizinischen Versorgung, dem Einsatz von Fahrzeugen des Straßenerhalters oder Fahrzeugen in seinem Auftrag zur Aufrechterhaltung des Straßenverkehrs, dem Straßen- oder Bahnbau, dem Einsatz von Fahrzeugen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Feuerwehr, der Müllabfuhr, der Entsorgung von Abfällen, dem Betrieb von Kläranlagen oder dem Einsatz von Fahrzeugen eines Linienverkehrsunternehmers zur Aufrechterhaltung des regelmäßigen Linienverkehrs dienen, sowie unaufschiebbare Fahrten mit Lastkraftwagen des Bundesheeres oder ausländischer Truppen, die sich auf Grund des Truppenaufenthaltsgesetzes BGBl. I Nr. 57/2001 in Österreich aufhalten oder Fahrten von Hilfstransporten anerkannter Organisationen;

2.

Fahrten im kombinierten Güterverkehr Schiene-Straße vom Versender bis zum nächstgelegenen technisch geeigneten Verladebahnhof oder vom nächstgelegenen technisch geeigneten Entladebahnhof bis zum Empfänger und zurück zum nächsten Verladebahnhof, sofern ein vollständig ausgefülltes Dokument (CIM/UIRR-Vertrag) mitgeführt wird, aus dem hervorgeht, dass das Fahrzeug oder dessen Aufbauten (Wechselbehälter, Container) mit der Eisenbahn befördert werden oder bereits befördert wurden;

3.

Fahrten mit Leerfahrzeugen an Freitagen und Samstagen in der Zeit von 8 bis 10 Uhr bis zum Wohnsitz des Lenkers, Sitz des Firmenunternehmens, Güterterminals, LKW-Hofes, dauernden Standort des Fahrzeuges oder jenem Standort, an dem der Unternehmer dem Lenker eine entsprechende Rückfahrtmöglichkeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder einem Firmenkraftfahrzeug bereitstellt.

§ 3. Rechtsvorschriften, mit denen weitergehende Fahrverbote angeordnet werden, bleiben unberührt.