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Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Berufsausbildung im Lehrberuf Einkauf (Einkauf-Ausbildungsordnung)

Geltender Text a fecha 1970-01-01

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 8, 24 und 27 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 136/2001, wird verordnet:

Lehrberuf Einkauf

§ 1. Der Lehrberuf Einkauf ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.

Berufsprofil

§ 2. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich auszuführen:

1.

Beschaffen von Informationen über Einkaufsmöglichkeiten unter Inanspruchnahme der Informationstechnologien,

2.

Durchführen des branchen- und betriebsspezifischen Einkaufs,

3.

Mitwirken bei der Lieferantenbeurteilung,

4.

Angebote vergleichen und beurteilen,

5.

Vorbereiten und Mitwirken bei Bestellungen (Material, Waren und Dienstleistungen),

6.

Beachtung der notwendigen Währungen, des Zolls, der Nebenkosten, Liefer- und Zahlungsbedingungen,

7.

Überwachen der Liefertermine und Maßnahmen bei Zahlungsverzug,

8.

die im betrieblichen Einsatzbereich verwendete EDV anwenden,

9.

Dokumentationen führen,

10.

Facheinschlägige Arbeiten im Rechnungswesen (Kostenrechnung, Kalkulation, Controlling) durchführen,

11.

Facheinschlägige Formulare, Vordrucke und Schriftstücke ausfertigen und bearbeiten.

Berufsbild

§ 3. (1) Für die Ausbildung wird folgendes Berufsbild festgelegt. Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, dass der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.

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Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr

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1.

Der Lehrbetrieb

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1.1 Wirtschaftliche Stellung des Lehrbetriebes

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1.1.1 Einführung in - -

die Aufgaben,

die sich aus

der Stellung im

jeweiligen

Wirtschafts-

bereich

ergeben, in das

Erzeugungs-,

Vertriebs-

und/oder

Dienstleis-

tungsprogramm

```


```

1.1.2 - Kenntnis der Rechtsform des

Lehrbetriebes sowie der Aufgaben, die

sich aus der Stellung im jeweiligen

Wirtschaftsbereich ergeben

```


```

1.1.3 - Kenntnis der Marktposition und der

betriebsspezifischen funktionellen

Kontakte zu den jeweiligen Kunden und

Lieferanten

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```

1.2 Einrichtungen, Arbeitssicherheit und Unfallverhütung

```


```

1.2.1 Kenntnis und funktionsgerechte Anwendung der

betrieblichen Einrichtungen und der technischen

Betriebsmittel und Hilfsmittel

```


```

1.2.2 Kenntnis der Unfallgefahren sowie einschlägigen

Sicherheitsvorschriften und der sonst in Betracht

kommenden Vorschriften zum Schutz des Lebens und der

Gesundheit

```


```

1.2.3 Grundkenntnisse der aushangpflichtigen

arbeitsrechtlichen Vorschriften

```


```

1.2.4 Kenntnis der funktionell -

geeigneten und ergonomischen

Gestaltung des Arbeitsplatzes

```


```

1.3 Ausbildung im dualen System

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```

1.3.1 Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden

Verpflichtungen (§§ 9 und 10 des

Berufsausbildungsgesetzes)

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```

1.3.2 Kenntnis über Inhalt und Ziel der Ausbildung sowie

über wesentliche einschlägige

Weiterbildungsmöglichkeiten

```


```

1.3.3 Kenntnis der wichtigsten einschlägigen arbeits- und

sozialrechtlichen Bestimmungen

```


```

1.3.4 Grundkenntnisse - -

des Verkehrs

mit den für den

Lehrbetrieb und

den Lehrling

wichtigen

Behörden,

Sozialversiche-

rungsträgern

und

Organisationen

der Arbeitgeber

und

Arbeitnehmer

```


```

```

2.

Organisation und Verwaltung

```

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```

2.1 Kenntnis des organisatorischen -

Aufbaus sowie der Aufgaben und

Zuständigkeiten der einzelnen

Betriebsbereiche

```


```

2.2 Grundkenntnisse Kenntnis der -

der Aufgaben Aufgaben des

des Betriebs- Betriebs-

bereiches bereiches

Marketing und Marketing und

Public Public

Relations Relations

```


```

2.3 Kenntnis der betrieblichen Arbeitsabläufe

```


```

2.4 Grundkenntnisse Kenntnis des betrieblichen und

des überbetrieblichen

Qualitätswesens Qualitätsmanagements

```


```

2.5 Einschlägige Schriftverkehrsarbeiten, Arbeiten bei

Posteingang, Postausgang, Ablage unter Inanspruchnahme

von Internet, E-Mail sowie arbeitsplatzspezifischer

EDV-Anwendungen

```


```

2.6 Kenntnis über das Anlegen, Führen und Verwalten von

Statistiken, Karteien und Dateien

```


```

2.7 - Grundkenntnisse -

der

betrieblichen

Risiken und

deren Versiche-

rungsmöglich-

keiten sowie

der

Schadensmeldung

```


```

2.8 - Kenntnis der betriebs üblichen

Behandlung von Kunden- und

Lieferantenreklamationen und des

Verhaltens bei Reklamationen

```


```

2.9 Grundkenntnisse über den Transport -

mit den üblichen Verkehrsträgern

(Bahn, Post, Luftfracht und andere

Verkehrsmittel) und

Kommunikationseinrichtungen

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```

2.10 Schreiben von Standardbriefen, -

Ausfüllen von Formularen

```


```

2.11 Fach- und funktionsgerechte Verwendung und Pflege der

betrieblichen bürotechnischen Organisations- und

Arbeitsmittel sowie Kommunikationsmittel

```


```

2.12 Sprechen und Schreiben in sprach- und fachgerechter

Ausdrucksweise (Deutsch und in einer Fremdsprache)

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```

2.13 - - Führen von

zielgerichteten

Gesprächen

```


```

```

3.

Informationstechnologie

```

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```

3.1 Grundkenntnisse Kenntnis der -

der Struktur der Struktur der

betrieblichen EDV betrieblichen

(Anwendung und EDV (Anwendung

Aufgabe der EDV und Aufgabe

in der der EDV in der

Betriebs- Betriebs-

organisation wie organisation

Lagerhaltung, wie

Textverarbeitung, Lagerhaltung,

Kalkulation, Textverarbeitung,

Bestellwesen und Kalkulation,

Buchhaltung) Bestellwesen

und Buchhaltung)

```


```

3.2 Kenntnis und praxisbezogene Anwendung der

betrieblichen EDV im Einkauf

```


```

3.3 Grundkenntnisse Kenntnis des Standes und der

des Standes und Entwicklung von

der Entwicklung betriebsspezifischen

von EDV-Anwendungen und

betriebsspezifischen Kommunikationstechniken

EDV-Anwendungen und und -mitteln

Kommunikations- (Hardware, Software,

techniken und Betriebssysteme,

-mitteln (Hardware, Netzwerk und Internet)

Software,

Betriebssysteme,

Netzwerk und Internet)

```


```

3.4 - Kenntnis des Verfassens von

Anforderungen

an die betriebliche EDV

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```

3.5 - Erstellen von einkaufsrelevanten

Auswertungen

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```

4.

Betriebswirtschaft und Controlling

```

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```

4.1 Kostenrechnung und Kalkulation

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```

4.1.1 Grundkenntnisse der Kenntnis der -

betrieblichen betrieblichen

Kosten, deren Kosten, deren

Beeinflussbarkeit Beeinflussbar-

und deren keit und deren

Auswirkung auf Auswirkung auf

die Rentabilität die Rentabilität

```


```

4.1.2 - Grundkenntnisse Kenntnis der

und Kalkulation Kostenrechnung

der und Kalkulation

Kostenrechnung

```


```

4.2 Steuern und Abgaben

```


```

4.2.1 Grundkenntnisse - -

der

betriebsspezifischen

Steuern und Abgaben

```


```

4.3 Rechnungswesen

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```

4.3.1 Grundkenntnisse Kenntnis der Aufgaben und

der Aufgaben und Funktion des betrieblichen

Funktion des Rechnungswesens

betrieblichen

Rechnungswesens

```


```

4.3.2 - Grundkenntnisse Kenntnis der

der rechner-

rechnergestützten gestützten

Abläufe im Abläufe im

betrieblichen betrieblichen

Rechnungswesen Rechnungswesen

```


```

4.3.3 Grundkenntnisse Kenntnis der -

der Fakturierung Fakturierung

```


```

4.4 Zahlungsverkehr

```


```

4.4.1 Grundkenntnisse Kenntnis des Zahlungsverkehrs mit

des Zahlungsverkehrs Lieferanten, Kunden, Behörden,

Post, Geld- und Kreditinstituten

```


```

4.4.2 - Kenntnis des Mitwirken beim

betriebsüblichen Zahlungsverkehr

Verfahrens bei

Zahlungsverzug

und des Mahnwesens

```


```

4.5 Buchhaltung

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```

4.5.1 Grundkenntnisse Kenntnis der Betriebliche

der betrieblichen betrieblichen Buchungsarbeiten

Debitoren- und Debitoren- und

Kreditorenbuchhaltung Kreditoren-

und der betrieblichen buchhaltung

Buchungsunterlagen und der

betrieblichen

Buchungs-

unterlagen

```


```

4.6 Controlling

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```

4.6.1 Grundkenntnisse Bereitstellung von Kennzahlen

über die Bedeutung zur strategischen

des Controllings Unternehmenssteuerung

```


```

4.6.2 - Grundkenntnisse der strategischen

Einkaufsplanung und des

Berichtswesens

```


```

4.7 Einkaufsplanung

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```

4.7.1 - - Mitwirkung bei

der

Einkaufsplanung

und bei der

Erstellung des

Einkaufsbudgets

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```

```

5.

Einkauf und Logistik

```

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```

5.1 Einkauf

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```

5.1.1 Einkaufsorganisation

```


```

5.1.1.1 Grundkenntnisse Kenntnis der branchen- und

der branchen- und betriebsspezifischen

betriebsspezifischen Einkaufsmöglichkeiten und der

Einkaufs- organisatorischen Durchführung

möglichkeiten und des Einkaufs

der Ermittlung des

Bedarfs

```


```

5.1.1.2 Beschaffen von - -

Informationen über

Einkaufs-

möglichkeiten unter

Inanspruchnahme der

Informations-

technologien

```


```

5.1.1.3 - - Grundkenntnis

der

Werbemaßnahmen

und deren

Auswirkungen

```


```

5.1.1.4 Grundkenntnisse Mitwirken beim Mitwirkung bei

des Lieferanten- Lieferanten- der Lieferanten-

managements management beurteilung

(Lieferanten (Lieferanten hinsichtlich

auswählen, bewerten besuche) Preisverhalten,

und entwickeln) Qualität,

Logistik

(Mengen- und

Termintreue) und

Technik

```


```

5.1.1.5 Kenntnis der Mitwirken beim Angebotsvergleich

Bearbeitung von und Bewerten der Angebote

Angeboten unter (Währungen, Zoll, Transport,

Berücksichtigung Nebenkosten, Liefer- und

verschiedener Zahlungsbedingungen)

Vergabevorschriften

```


```

5.1.1.6 - Ausarbeiten von Anfragen und

Erstellen schriftlicher

Leistungsvorgaben

```


```

5.1.1.7 - Vorbereiten von Durchführen des

und Mitwirken branchen- und

bei Bestellungen betriebs-

(Material, Waren, spezifischen

Dienstleistungen) Einkaufs

```


```

5.1.1.8 - - Führen von

zielgerichteten

Gesprächen mit

Lieferanten

```


```

5.1.1.9 Grundkenntnisse Kenntnis und Mitwirken bei

der Anwenden der Vergabe-

Verhandlungsrhetorik Verhandlungs- verhandlungen

und -technik rhetorik und

(in Meetings und am -technik (in

Telefon) Meetings und am

Telefon)

```


```

5.1.1.10 Grundkenntnisse der Durchführen von Bestellungen

Form und des unter Beachtung und Einhaltung

Inhaltes einer betrieblicher und gesetzlicher

Bestellung Vorschriften

```


```

5.1.1.11 - Prüfen von Auftragsbestätigungen

```


```

5.1.1.12 - Maßnahmen bei abweichenden

Auftragsbestätigungen

```


```

5.1.1.13 - Überwachen der Liefertermine

```


```

5.1.1.14 - Maßnahmen bei Lieferverzug

```


```

5.1.1.15 Grundkenntnisse Setzen von Maßnahmen bei

der Abnahme und Abweichungen gegenüber den

Übernahme von Einkaufsbedingungen, Kenntnis

Lieferungen und von möglichen Maßnahmen bei

Leistungen Zahlungsverzug

```


```

5.1.1.16 Grundkenntnisse Kenntnis des Mitwirken bei

des internen und internen und Durchführen

externen und externen der internen und

Verrechnungsmodus Verrechnungsmodus externen

Verrechnung

```


```

5.1.2 Recht im Einkauf

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```

5.1.2.1 Grundkenntnisse Kenntnis des Inhaltes

des Vertragsrechts einkaufsrelevanter Verträge

```


```

5.1.3 Projekteinkauf

```


```

5.1.3.1 - Grundkenntnisse Kenntnis der

des Aufgaben und des

Projekt- Verhaltens des

managements Einkaufs im

Projektteam

```


```

5.1.4 Ökologie

```


```

5.1.4.1 Grundkenntnisse Grundkenntnisse Grundkenntnisse

der gesetzlichen der der branchen-

Vorgaben zum Ressourcen- spezifischen

Umweltschutz schonung gesetzlichen

für die Vorschriften

branchen-

spezifischen

Einkaufsgebiete

```


```

5.1.4.2 Grundkenntnisse Kenntnis der Anwenden der

des Maßnahmen zum entsprechenden

Abfallwirtschafts- Recycling und zur gesetzlichen

gesetzes und Vermeidung von Bestimmungen

einschlägiger Abfällen im Einkauf

Verordnungen

```


```

5.2 Logistik

```


```

5.2.1 Lagerwirtschaft

```


```

5.2.1.1 Grundkenntnisse Kenntnis der Mitwirken bei

der betriebs- betriebs- der

und/oder und/oder Verwaltung und

produktspezifischen produkt- Kontrolle von

Lagerungsvorschriften spezifischen Lagerbeständen,

sowie der Lagerungs- Überprüfen

wirtschaftlichen vorschriften allfälliger

Lagerhaltung sowie der Verbrauchs-

(Kennzahlen) wirtschaftlichen fristen und

Lagerhaltung Ablauftermine

(Kennzahlen)

```


```

5.2.1.2 - Grundkenntnisse Mitwirken bei

der Inventur der

Inventur und

Auswertung

```


```

5.2.1.3 Grundkenntnisse Kenntnis der Setzen von

des Waren-, Beleg- Verwaltung und Maßnahmen bei

und Werteflusses Kontrolle von Mängeln und

Lagerbeständen Schäden

```


```

5.2.1.4 Grundkenntnisse der Kenntnis und -

Lagerorganisation, Anwendung der

Lagersysteme und der lagerspezifischen

technischen EDV-Hilfsmittel

Lagerhilfsmittel

```


```

5.2.2 Transportlogistik

```


```

5.2.2.1 Grundkenntnisse Mitwirken bei der Planung,

des Transportes mit Organisation und Abwicklung von

den üblichen Transportaufträgen mit den

Verkehrsträgern verschiedenen Verkehrsträgern

(Bahn, Post,

Luftfracht und

anderen

Verkehrsträgern)

und der

Kommunikations-

einrichtungen

```


```

5.2.2.2 Grundkenntnisse der - -

Spedition

```


```

5.2.2.3 Grundkenntnisse der Kenntnis und Mitwirkung bei der

für den jeweiligen Import- und gegebenenfalls

Warenfluss Exportabwicklung

zutreffenden Zoll-

und

Transport-

vorschriften und

Incoterms

```


```

5.2.2.4 Grundkenntnisse der Kenntnisse der Mitwirken bei

betrieblichen betrieblichen der

Logistiksysteme, Logistiksysteme, Organisation

Logistikziele und Logistikziele und

Logistikstrategien und -strategien Abwicklung

der internen

Logistiksysteme

```


```

5.2.2.5 - Kenntnis und Nutzung der

betrieblichen Logistik-

informationssysteme

```


```

(2) Bei der Ausbildung in den fachlichen Kenntnissen und Fertigkeiten ist ( unter besonderer Beachtung der betrieblichen Erfordernisse und Vorgaben ( auf die Persönlichkeitsbildung des Lehrlings zu achten, um ihm die für eine Fachkraft erforderlichen Schlüsselqualifikationen bezüglich Sozialkompetenz (wie Offenheit, Teamfähigkeit, Konfliktfähigkeit), Selbstkompetenz (wie Selbsteinschätzung, Selbstvertrauen, Eigenständigkeit, Belastbarkeit), Methodenkompetenz (wie Präsentationsfähigkeit, Rhetorik in deutscher Sprache, Verständigungsfähigkeit in den Grundzügen der englischen Sprache) und Kompetenz für das selbstgesteuerte Lernen (wie Bereitschaft, Kenntnis über Methoden, Fähigkeit zur Auswahl geeigneter Medien und Materialien) zu vermitteln.

Lehrabschlussprüfung

Gliederung

§ 4. (1) Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.

(2) Die praktische Prüfung umfasst die Gegenstände

1.

Geschäftsfall Angebotsprüfung und Beschaffung,

2.

Einkaufsorganisation und Logistik.

(3) Die theoretische Prüfung umfasst die Gegenstände

1.

Rechnungswesen,

2.

Wirtschaftskunde, Betriebsorganisation und Verwaltung,

3.

Kaufmännisches Rechnen und Kalkulation.

(4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat das Erreichen des Lehrzieles der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.

Praktische Prüfung

Geschäftsfall Angebotsprüfung und Beschaffung

§ 5. (1) Die Prüfung hat schriftlich und mündlich zu erfolgen. Sie ist mit einer Note zu bewerten.

(2) Die schriftliche Arbeit hat einen Geschäftsfall einschließlich des dazugehörigen Schriftverkehrs und/oder der elektronischen Informationsbeschaffung, der Angebotsprüfung und eines Beschaffungsfalles von Material, Waren oder Dienstleistungen sowie einen auf Leistungsmängel/Ökologiemaßnahmen bezogenen Schriftverkehr zu umfassen.

(3) Im Rahmen des Geschäftsfalles sind folgende Fertigkeiten nachzuweisen:

1.

Bearbeitung der Bedarfsanforderung,

2.

Lieferantenauswahl,

3.

Ausfertigung von Anfragen,

4.

Angebotsvergleich,

5.

Absagen und Vergabeentscheid samt Begründung,

6.

Bestellung.

(4) Im Rahmen des auf Leistungsmängel/Ökologiemaßnahmen bezogenen Schriftverkehrs sind nach Wahl der Prüfungskommission zwei der folgenden Fertigkeiten nachzuweisen:

1.

Maßnahmen bei Abweichung gegenüber dem Auftragsschreiben,

2.

Maßnahmen bei Liefer- und/oder Leistungsverzug,

3.

Maßnahmen bei Qualitäts- und /oder Erfüllungsmängeln,

4.

Maßnahmen betreffend Ökologie (wie Verpackung, Entsorgung).

(5) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine schriftliche Arbeit zu stellen, die in der Regel in 100 Minuten ausgearbeitet werden kann. Sie ist nach 120 Minuten zu beenden. Die schriftliche Arbeit kann auch in rechnergestützter Form durchgeführt werden, wobei jedoch alle wesentlichen Arbeitsschritte für die Prüfungskommission nachvollziehbar sein müssen. Bei der Bewertung der Leistungen des Prüflings ist auf die für das jeweils gewählte Medium zutreffende äußere Form, auf die richtige Wortwahl und auf die zielgerichtete Ausdrucksfähigkeit entsprechend dem Empfänger zu achten.

(6) Für die schriftliche Arbeit gilt im Übrigen § 7.

(7) Der mündliche Teil ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen und hat sich ausgehend von der schriftlichen Arbeit auf die praktische Auswertung von verschiedenen mit dieser Arbeit zusammenhängenden Fragen zu erstrecken und ein Rollenspiel zum Thema Konditionsoptimierung zu enthalten. Auf das Leistungsgebiet des Lehrbetriebes und die Besonderheiten des Wirtschaftsbereiches, dem der Ausbildungsbetrieb angehört, ist Bedacht zu nehmen. Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlussprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen und ist auf einen Zeitraum von zwanzig Minuten abzustellen. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich ist.

Einkaufsorganisation und Logistik

§ 6. (1) Die Prüfung hat mündlich vor der gesamten Prüfungskommission zu erfolgen und sich nach Wahl der Prüfungskommission auf zumindest vier der folgenden Gebiete zu erstrecken:

1.

Betriebliche EDV-Anwendungen im Einkauf,

2.

Maßnahmen des Controllings im Einkauf,

3.

Arbeitsabläufe im branchen- und betriebsspezifischen Einkauf,

4.

Betriebliche Einkaufsplanung,

5.

Vorgänge bei der Lagerinventur,

6.

Betriebliche Maßnahmen betreffend Ökologie,

7.

Betriebliche Abläufe und Maßnahmen des Einkaufs bei Importen,

8.

Waren- und Belegfluss (inner- und außerbetriebliche Logistik).

(2) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlussprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Unter Bedachtnahme auf das Leistungssortiment des Lehrbetriebes und die branchenspezifischen Besonderheiten des Fachbereiches ist die Prüfung in der Form eines möglichst praxisnahen Gespräches zu führen. Fragen der Optimierung von Einkaufsabläufen sind einzubeziehen.

(3) Die Prüfung soll für jeden Prüfling zumindest 15 Minuten dauern. Sie ist nach 20 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich ist.

Theoretische Prüfung

Allgemeine Bestimmungen

§ 7. (1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann unter Einschluss der schriftlichen Arbeit des Gegenstandes "Geschäftsfall Angebotsprüfung und Beschaffung" für eine größere Anzahl von Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufs möglich ist. Die theoretische Prüfung kann auch in rechnergestützter Form erfolgen, wobei jedoch alle wesentlichen Schritte für die Prüfungskommission nachvollziehbar sein müssen.

(2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.

(3) Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlussprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Sie sind den Prüflingen anlässlich der Aufgabenstellung getrennt zu erläutern.

(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind entsprechend zu kennzeichnen.

Rechnungswesen

§ 8. (1) Die Prüfung hat je eine Aufgabe aus den nachstehenden Bereichen zu umfassen:

1.

Kostenrechnung,

2.

Buchhaltung,

3.

Berechnung eines Betriebsergebnisses.

(2) Das Verwenden von Rechenbehelfen, Formeln und Tabellen ist zulässig.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Prüfung ist nach 75 Minuten zu beenden.

Wirtschaftskunde, Betriebsorganisation und Verwaltung

§ 9. (1) Die Prüfung hat je eine Aufgabe aus den nachstehenden Bereichen zu umfassen:

1.

Wirtschaftskunde,

2.

Rechts- und Organisationsformen von Unternehmen,

3.

Formen und Inhalte von Kaufverträgen,

4.

Formen und Inhalte von betrieblichen Versicherungsverträgen.

(2) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.

(3) Die Prüfung ist nach 75 Minuten zu beenden.

Kaufmännisches Rechnen

§ 10. (1) Die Prüfung hat je eine Aufgabe aus den nachstehenden Bereichen zu umfassen:

1.

Beschaffungskalkulation,

2.

Absatzkalkulation,

3.

Optimale Bestell-Losgröße.

(2) Das Verwenden von Rechenbehelfen, Formeln und Tabellen ist zulässig.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Prüfung ist nach 75 Minuten zu beenden.

Wiederholungsprüfung

§ 11. (1) Die Lehrabschlussprüfung kann wiederholt werden.

(2) Wenn bis zu zwei Gegenstände mit "Nicht genügend" bewertet wurden, ist die Wiederholungsprüfung auf die mit "Nicht genügend" bewerteten Gegenstände zu beschränken. Die Prüfungskommission hat in diesem Fall unter Berücksichtigung der festgestellten Mängel an Fertigkeiten und Kenntnissen festzulegen, wann innerhalb des Zeitraums von drei bis sechs Monaten nach der nichtbestandenen Lehrabschlussprüfung frühestens die Wiederholungsprüfung abgelegt werden kann.

(3) Wenn mehr als zwei Gegenstände mit "Nicht genügend" bewertet wurden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. In diesem Fall kann die Wiederholungsprüfung frühestens sechs Monate nach der nichtbestandenen Lehrabschlussprüfung abgelegt werden.

Eingeschränkte Zusatzprüfung

§ 12. (1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung in den Lehrberufen Bürokaufmann, Großhandelskaufmann und Industriekaufmann kann eine im Vergleich zu § 27 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes eingeschränkte Zusatzprüfung im Lehrberuf Einkauf abgelegt werden. Sie erstreckt sich auf den Gegenstand "Einkaufsorganisation und Logistik". Für die Zusatzprüfung gelten die §§ 6 und 11.

(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Lagerlogistik kann eine im Vergleich zu § 27 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes eingeschränkte Zusatzprüfung im Lehrberuf Einkauf abgelegt werden. Sie erstreckt sich auf den Gegenstand "Angebotsprüfung und Beschaffung". Für die Zusatzprüfung gelten die §§ 5 und 11.

Verhältniszahlen

§ 13. (1) Für die Ausbildung werden folgende Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. a des Berufsausbildungsgesetzes (fachlich einschlägig ausgebildete Personen - Lehrlinge) festgelegt:

```

1.

eine fachlich einschlägig ausgebildete

```

Person ....................................... ein Lehrling,

```

2.

zwei bis drei fachlich einschlägig

```

ausgebildete Personen ........................ zwei Lehrlinge,

```

3.

vier fachlich einschlägig ausgebildete

```

Personen ..................................... drei Lehrlinge,

```

4.

fünf bis sieben fachlich einschlägig

```

ausgebildete Personen ........................ fünf Lehrlinge,

```

5.

acht bis elf fachlich einschlägig

```

ausgebildete Personen ........................ sechs Lehrlinge,

```

6.

zwölf bis 20 fachlich einschlägig

```

ausgebildete Personen für je drei Personen ... ein weiterer

Lehrling,

```

7.

ab 21 fachlich einschlägig ausgebildete

```

Personen für je fünf Personen ................ ein weiterer

Lehrling.

(2) Auf die Verhältniszahlen sind Lehrlinge in den letzten vier Monaten ihrer Lehrzeit und Lehrlinge, denen unter Anwendung des § 28 oder/und § 29 des Berufsausbildungsgesetzes mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden, sowie fachlich einschlägig ausgebildete Personen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt werden, nicht anzurechnen.

(3) Werden in einem Betrieb in mehr als einem Lehrberuf Lehrlinge ausgebildet, dann sind Personen, die für mehr als einen dieser Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildet sind, nur auf die Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen. Wenn aber in einem Betrieb nur eine einzige, jedoch für alle in Betracht kommenden Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildete Person beschäftigt ist, dürfen - unter Beachtung der für die einzelnen in Betracht kommenden Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen - insgesamt höchstens zwei Lehrlinge ausgebildet werden.

(4) Ein Ausbilder ist bei der Ermittlung der Verhältniszahl gemäß Abs. 1 als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person zu zählen. Wenn er jedoch mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, ist er als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person bei den Verhältniszahlen aller Lehrberufe zu zählen, in denen er Lehrlinge ausbildet.

(5) Für die Ausbildung werden folgende Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes (Ausbilder - Lehrlinge) festgelegt:

1.

Auf je fünf Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist,

2.

auf je 15 Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist.

(6) Die Verhältniszahlen gemäß Abs. 1 dürfen jedoch nicht überschritten werden.

(7) Ein Ausbilder, der mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, darf - unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, wie es der höchsten Verhältniszahl gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes der in Betracht kommenden Lehrberufe entspricht.