Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Berufsausbildung im Lehrberuf Einkauf (Einkauf-Ausbildungsordnung)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 8, 24 und 27 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 136/2001, wird verordnet:
Lehrberuf Einkauf
§ 1. Der Lehrberuf Einkauf ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.
Berufsprofil
§ 2. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich auszuführen:
Beschaffen von Informationen über Einkaufsmöglichkeiten unter Inanspruchnahme der Informationstechnologien,
Durchführen des branchen- und betriebsspezifischen Einkaufs,
Mitwirken bei der Lieferantenbeurteilung,
Angebote vergleichen und beurteilen,
Vorbereiten und Mitwirken bei Bestellungen (Material, Waren und Dienstleistungen),
Beachtung der notwendigen Währungen, des Zolls, der Nebenkosten, Liefer- und Zahlungsbedingungen,
Überwachen der Liefertermine und Maßnahmen bei Zahlungsverzug,
die im betrieblichen Einsatzbereich verwendete EDV anwenden,
Dokumentationen führen,
Facheinschlägige Arbeiten im Rechnungswesen (Kostenrechnung, Kalkulation, Controlling) durchführen,
Facheinschlägige Formulare, Vordrucke und Schriftstücke ausfertigen und bearbeiten.
Berufsbild
§ 3. (1) Für die Ausbildung wird folgendes Berufsbild festgelegt. Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, dass der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.
```
```
Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr
```
```
```
Der Lehrbetrieb
```
```
```
1.1 Wirtschaftliche Stellung des Lehrbetriebes
```
```
1.1.1 Einführung in - -
die Aufgaben,
die sich aus
der Stellung im
jeweiligen
Wirtschafts-
bereich
ergeben, in das
Erzeugungs-,
Vertriebs-
und/oder
Dienstleis-
tungsprogramm
```
```
1.1.2 - Kenntnis der Rechtsform des
Lehrbetriebes sowie der Aufgaben, die
sich aus der Stellung im jeweiligen
Wirtschaftsbereich ergeben
```
```
1.1.3 - Kenntnis der Marktposition und der
betriebsspezifischen funktionellen
Kontakte zu den jeweiligen Kunden und
Lieferanten
```
```
1.2 Einrichtungen, Arbeitssicherheit und Unfallverhütung
```
```
1.2.1 Kenntnis und funktionsgerechte Anwendung der
betrieblichen Einrichtungen und der technischen
Betriebsmittel und Hilfsmittel
```
```
1.2.2 Kenntnis der Unfallgefahren sowie einschlägigen
Sicherheitsvorschriften und der sonst in Betracht
kommenden Vorschriften zum Schutz des Lebens und der
Gesundheit
```
```
1.2.3 Grundkenntnisse der aushangpflichtigen
arbeitsrechtlichen Vorschriften
```
```
1.2.4 Kenntnis der funktionell -
geeigneten und ergonomischen
Gestaltung des Arbeitsplatzes
```
```
1.3 Ausbildung im dualen System
```
```
1.3.1 Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden
Verpflichtungen (§§ 9 und 10 des
Berufsausbildungsgesetzes)
```
```
1.3.2 Kenntnis über Inhalt und Ziel der Ausbildung sowie
über wesentliche einschlägige
Weiterbildungsmöglichkeiten
```
```
1.3.3 Kenntnis der wichtigsten einschlägigen arbeits- und
sozialrechtlichen Bestimmungen
```
```
1.3.4 Grundkenntnisse - -
des Verkehrs
mit den für den
Lehrbetrieb und
den Lehrling
wichtigen
Behörden,
Sozialversiche-
rungsträgern
und
Organisationen
der Arbeitgeber
und
Arbeitnehmer
```
```
```
Organisation und Verwaltung
```
```
```
2.1 Kenntnis des organisatorischen -
Aufbaus sowie der Aufgaben und
Zuständigkeiten der einzelnen
Betriebsbereiche
```
```
2.2 Grundkenntnisse Kenntnis der -
der Aufgaben Aufgaben des
des Betriebs- Betriebs-
bereiches bereiches
Marketing und Marketing und
Public Public
Relations Relations
```
```
2.3 Kenntnis der betrieblichen Arbeitsabläufe
```
```
2.4 Grundkenntnisse Kenntnis des betrieblichen und
des überbetrieblichen
Qualitätswesens Qualitätsmanagements
```
```
2.5 Einschlägige Schriftverkehrsarbeiten, Arbeiten bei
Posteingang, Postausgang, Ablage unter Inanspruchnahme
von Internet, E-Mail sowie arbeitsplatzspezifischer
EDV-Anwendungen
```
```
2.6 Kenntnis über das Anlegen, Führen und Verwalten von
Statistiken, Karteien und Dateien
```
```
2.7 - Grundkenntnisse -
der
betrieblichen
Risiken und
deren Versiche-
rungsmöglich-
keiten sowie
der
Schadensmeldung
```
```
2.8 - Kenntnis der betriebs üblichen
Behandlung von Kunden- und
Lieferantenreklamationen und des
Verhaltens bei Reklamationen
```
```
2.9 Grundkenntnisse über den Transport -
mit den üblichen Verkehrsträgern
(Bahn, Post, Luftfracht und andere
Verkehrsmittel) und
Kommunikationseinrichtungen
```
```
2.10 Schreiben von Standardbriefen, -
Ausfüllen von Formularen
```
```
2.11 Fach- und funktionsgerechte Verwendung und Pflege der
betrieblichen bürotechnischen Organisations- und
Arbeitsmittel sowie Kommunikationsmittel
```
```
2.12 Sprechen und Schreiben in sprach- und fachgerechter
Ausdrucksweise (Deutsch und in einer Fremdsprache)
```
```
2.13 - - Führen von
zielgerichteten
Gesprächen
```
```
```
Informationstechnologie
```
```
```
3.1 Grundkenntnisse Kenntnis der -
der Struktur der Struktur der
betrieblichen EDV betrieblichen
(Anwendung und EDV (Anwendung
Aufgabe der EDV und Aufgabe
in der der EDV in der
Betriebs- Betriebs-
organisation wie organisation
Lagerhaltung, wie
Textverarbeitung, Lagerhaltung,
Kalkulation, Textverarbeitung,
Bestellwesen und Kalkulation,
Buchhaltung) Bestellwesen
und Buchhaltung)
```
```
3.2 Kenntnis und praxisbezogene Anwendung der
betrieblichen EDV im Einkauf
```
```
3.3 Grundkenntnisse Kenntnis des Standes und der
des Standes und Entwicklung von
der Entwicklung betriebsspezifischen
von EDV-Anwendungen und
betriebsspezifischen Kommunikationstechniken
EDV-Anwendungen und und -mitteln
Kommunikations- (Hardware, Software,
techniken und Betriebssysteme,
-mitteln (Hardware, Netzwerk und Internet)
Software,
Betriebssysteme,
Netzwerk und Internet)
```
```
3.4 - Kenntnis des Verfassens von
Anforderungen
an die betriebliche EDV
```
```
3.5 - Erstellen von einkaufsrelevanten
Auswertungen
```
```
```
Betriebswirtschaft und Controlling
```
```
```
4.1 Kostenrechnung und Kalkulation
```
```
4.1.1 Grundkenntnisse der Kenntnis der -
betrieblichen betrieblichen
Kosten, deren Kosten, deren
Beeinflussbarkeit Beeinflussbar-
und deren keit und deren
Auswirkung auf Auswirkung auf
die Rentabilität die Rentabilität
```
```
4.1.2 - Grundkenntnisse Kenntnis der
und Kalkulation Kostenrechnung
der und Kalkulation
Kostenrechnung
```
```
4.2 Steuern und Abgaben
```
```
4.2.1 Grundkenntnisse - -
der
betriebsspezifischen
Steuern und Abgaben
```
```
4.3 Rechnungswesen
```
```
4.3.1 Grundkenntnisse Kenntnis der Aufgaben und
der Aufgaben und Funktion des betrieblichen
Funktion des Rechnungswesens
betrieblichen
Rechnungswesens
```
```
4.3.2 - Grundkenntnisse Kenntnis der
der rechner-
rechnergestützten gestützten
Abläufe im Abläufe im
betrieblichen betrieblichen
Rechnungswesen Rechnungswesen
```
```
4.3.3 Grundkenntnisse Kenntnis der -
der Fakturierung Fakturierung
```
```
4.4 Zahlungsverkehr
```
```
4.4.1 Grundkenntnisse Kenntnis des Zahlungsverkehrs mit
des Zahlungsverkehrs Lieferanten, Kunden, Behörden,
Post, Geld- und Kreditinstituten
```
```
4.4.2 - Kenntnis des Mitwirken beim
betriebsüblichen Zahlungsverkehr
Verfahrens bei
Zahlungsverzug
und des Mahnwesens
```
```
4.5 Buchhaltung
```
```
4.5.1 Grundkenntnisse Kenntnis der Betriebliche
der betrieblichen betrieblichen Buchungsarbeiten
Debitoren- und Debitoren- und
Kreditorenbuchhaltung Kreditoren-
und der betrieblichen buchhaltung
Buchungsunterlagen und der
betrieblichen
Buchungs-
unterlagen
```
```
4.6 Controlling
```
```
4.6.1 Grundkenntnisse Bereitstellung von Kennzahlen
über die Bedeutung zur strategischen
des Controllings Unternehmenssteuerung
```
```
4.6.2 - Grundkenntnisse der strategischen
Einkaufsplanung und des
Berichtswesens
```
```
4.7 Einkaufsplanung
```
```
4.7.1 - - Mitwirkung bei
der
Einkaufsplanung
und bei der
Erstellung des
Einkaufsbudgets
```
```
```
Einkauf und Logistik
```
```
```
5.1 Einkauf
```
```
5.1.1 Einkaufsorganisation
```
```
5.1.1.1 Grundkenntnisse Kenntnis der branchen- und
der branchen- und betriebsspezifischen
betriebsspezifischen Einkaufsmöglichkeiten und der
Einkaufs- organisatorischen Durchführung
möglichkeiten und des Einkaufs
der Ermittlung des
Bedarfs
```
```
5.1.1.2 Beschaffen von - -
Informationen über
Einkaufs-
möglichkeiten unter
Inanspruchnahme der
Informations-
technologien
```
```
5.1.1.3 - - Grundkenntnis
der
Werbemaßnahmen
und deren
Auswirkungen
```
```
5.1.1.4 Grundkenntnisse Mitwirken beim Mitwirkung bei
des Lieferanten- Lieferanten- der Lieferanten-
managements management beurteilung
(Lieferanten (Lieferanten hinsichtlich
auswählen, bewerten besuche) Preisverhalten,
und entwickeln) Qualität,
Logistik
(Mengen- und
Termintreue) und
Technik
```
```
5.1.1.5 Kenntnis der Mitwirken beim Angebotsvergleich
Bearbeitung von und Bewerten der Angebote
Angeboten unter (Währungen, Zoll, Transport,
Berücksichtigung Nebenkosten, Liefer- und
verschiedener Zahlungsbedingungen)
Vergabevorschriften
```
```
5.1.1.6 - Ausarbeiten von Anfragen und
Erstellen schriftlicher
Leistungsvorgaben
```
```
5.1.1.7 - Vorbereiten von Durchführen des
und Mitwirken branchen- und
bei Bestellungen betriebs-
(Material, Waren, spezifischen
Dienstleistungen) Einkaufs
```
```
5.1.1.8 - - Führen von
zielgerichteten
Gesprächen mit
Lieferanten
```
```
5.1.1.9 Grundkenntnisse Kenntnis und Mitwirken bei
der Anwenden der Vergabe-
Verhandlungsrhetorik Verhandlungs- verhandlungen
und -technik rhetorik und
(in Meetings und am -technik (in
Telefon) Meetings und am
Telefon)
```
```
5.1.1.10 Grundkenntnisse der Durchführen von Bestellungen
Form und des unter Beachtung und Einhaltung
Inhaltes einer betrieblicher und gesetzlicher
Bestellung Vorschriften
```
```
5.1.1.11 - Prüfen von Auftragsbestätigungen
```
```
5.1.1.12 - Maßnahmen bei abweichenden
Auftragsbestätigungen
```
```
5.1.1.13 - Überwachen der Liefertermine
```
```
5.1.1.14 - Maßnahmen bei Lieferverzug
```
```
5.1.1.15 Grundkenntnisse Setzen von Maßnahmen bei
der Abnahme und Abweichungen gegenüber den
Übernahme von Einkaufsbedingungen, Kenntnis
Lieferungen und von möglichen Maßnahmen bei
Leistungen Zahlungsverzug
```
```
5.1.1.16 Grundkenntnisse Kenntnis des Mitwirken bei
des internen und internen und Durchführen
externen und externen der internen und
Verrechnungsmodus Verrechnungsmodus externen
Verrechnung
```
```
5.1.2 Recht im Einkauf
```
```
5.1.2.1 Grundkenntnisse Kenntnis des Inhaltes
des Vertragsrechts einkaufsrelevanter Verträge
```
```
5.1.3 Projekteinkauf
```
```
5.1.3.1 - Grundkenntnisse Kenntnis der
des Aufgaben und des
Projekt- Verhaltens des
managements Einkaufs im
Projektteam
```
```
5.1.4 Ökologie
```
```
5.1.4.1 Grundkenntnisse Grundkenntnisse Grundkenntnisse
der gesetzlichen der der branchen-
Vorgaben zum Ressourcen- spezifischen
Umweltschutz schonung gesetzlichen
für die Vorschriften
branchen-
spezifischen
Einkaufsgebiete
```
```
5.1.4.2 Grundkenntnisse Kenntnis der Anwenden der
des Maßnahmen zum entsprechenden
Abfallwirtschafts- Recycling und zur gesetzlichen
gesetzes und Vermeidung von Bestimmungen
einschlägiger Abfällen im Einkauf
Verordnungen
```
```
5.2 Logistik
```
```
5.2.1 Lagerwirtschaft
```
```
5.2.1.1 Grundkenntnisse Kenntnis der Mitwirken bei
der betriebs- betriebs- der
und/oder und/oder Verwaltung und
produktspezifischen produkt- Kontrolle von
Lagerungsvorschriften spezifischen Lagerbeständen,
sowie der Lagerungs- Überprüfen
wirtschaftlichen vorschriften allfälliger
Lagerhaltung sowie der Verbrauchs-
(Kennzahlen) wirtschaftlichen fristen und
Lagerhaltung Ablauftermine
(Kennzahlen)
```
```
5.2.1.2 - Grundkenntnisse Mitwirken bei
der Inventur der
Inventur und
Auswertung
```
```
5.2.1.3 Grundkenntnisse Kenntnis der Setzen von
des Waren-, Beleg- Verwaltung und Maßnahmen bei
und Werteflusses Kontrolle von Mängeln und
Lagerbeständen Schäden
```
```
5.2.1.4 Grundkenntnisse der Kenntnis und -
Lagerorganisation, Anwendung der
Lagersysteme und der lagerspezifischen
technischen EDV-Hilfsmittel
Lagerhilfsmittel
```
```
5.2.2 Transportlogistik
```
```
5.2.2.1 Grundkenntnisse Mitwirken bei der Planung,
des Transportes mit Organisation und Abwicklung von
den üblichen Transportaufträgen mit den
Verkehrsträgern verschiedenen Verkehrsträgern
(Bahn, Post,
Luftfracht und
anderen
Verkehrsträgern)
und der
Kommunikations-
einrichtungen
```
```
5.2.2.2 Grundkenntnisse der - -
Spedition
```
```
5.2.2.3 Grundkenntnisse der Kenntnis und Mitwirkung bei der
für den jeweiligen Import- und gegebenenfalls
Warenfluss Exportabwicklung
zutreffenden Zoll-
und
Transport-
vorschriften und
Incoterms
```
```
5.2.2.4 Grundkenntnisse der Kenntnisse der Mitwirken bei
betrieblichen betrieblichen der
Logistiksysteme, Logistiksysteme, Organisation
Logistikziele und Logistikziele und
Logistikstrategien und -strategien Abwicklung
der internen
Logistiksysteme
```
```
5.2.2.5 - Kenntnis und Nutzung der
betrieblichen Logistik-
informationssysteme
```
```
(2) Bei der Ausbildung in den fachlichen Kenntnissen und Fertigkeiten ist ( unter besonderer Beachtung der betrieblichen Erfordernisse und Vorgaben ( auf die Persönlichkeitsbildung des Lehrlings zu achten, um ihm die für eine Fachkraft erforderlichen Schlüsselqualifikationen bezüglich Sozialkompetenz (wie Offenheit, Teamfähigkeit, Konfliktfähigkeit), Selbstkompetenz (wie Selbsteinschätzung, Selbstvertrauen, Eigenständigkeit, Belastbarkeit), Methodenkompetenz (wie Präsentationsfähigkeit, Rhetorik in deutscher Sprache, Verständigungsfähigkeit in den Grundzügen der englischen Sprache) und Kompetenz für das selbstgesteuerte Lernen (wie Bereitschaft, Kenntnis über Methoden, Fähigkeit zur Auswahl geeigneter Medien und Materialien) zu vermitteln.
Lehrabschlussprüfung
Gliederung
§ 4. (1) Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.
(2) Die praktische Prüfung umfasst die Gegenstände
Geschäftsfall Angebotsprüfung und Beschaffung,
Einkaufsorganisation und Logistik.
(3) Die theoretische Prüfung umfasst die Gegenstände
Rechnungswesen,
Wirtschaftskunde, Betriebsorganisation und Verwaltung,
Kaufmännisches Rechnen und Kalkulation.
(4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat das Erreichen des Lehrzieles der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.
Praktische Prüfung
Geschäftsfall Angebotsprüfung und Beschaffung
§ 5. (1) Die Prüfung hat schriftlich und mündlich zu erfolgen. Sie ist mit einer Note zu bewerten.
(2) Die schriftliche Arbeit hat einen Geschäftsfall einschließlich des dazugehörigen Schriftverkehrs und/oder der elektronischen Informationsbeschaffung, der Angebotsprüfung und eines Beschaffungsfalles von Material, Waren oder Dienstleistungen sowie einen auf Leistungsmängel/Ökologiemaßnahmen bezogenen Schriftverkehr zu umfassen.
(3) Im Rahmen des Geschäftsfalles sind folgende Fertigkeiten nachzuweisen:
Bearbeitung der Bedarfsanforderung,
Lieferantenauswahl,
Ausfertigung von Anfragen,
Angebotsvergleich,
Absagen und Vergabeentscheid samt Begründung,
Bestellung.
(4) Im Rahmen des auf Leistungsmängel/Ökologiemaßnahmen bezogenen Schriftverkehrs sind nach Wahl der Prüfungskommission zwei der folgenden Fertigkeiten nachzuweisen:
Maßnahmen bei Abweichung gegenüber dem Auftragsschreiben,
Maßnahmen bei Liefer- und/oder Leistungsverzug,
Maßnahmen bei Qualitäts- und /oder Erfüllungsmängeln,
Maßnahmen betreffend Ökologie (wie Verpackung, Entsorgung).
(5) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine schriftliche Arbeit zu stellen, die in der Regel in 100 Minuten ausgearbeitet werden kann. Sie ist nach 120 Minuten zu beenden. Die schriftliche Arbeit kann auch in rechnergestützter Form durchgeführt werden, wobei jedoch alle wesentlichen Arbeitsschritte für die Prüfungskommission nachvollziehbar sein müssen. Bei der Bewertung der Leistungen des Prüflings ist auf die für das jeweils gewählte Medium zutreffende äußere Form, auf die richtige Wortwahl und auf die zielgerichtete Ausdrucksfähigkeit entsprechend dem Empfänger zu achten.
(6) Für die schriftliche Arbeit gilt im Übrigen § 7.
(7) Der mündliche Teil ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen und hat sich ausgehend von der schriftlichen Arbeit auf die praktische Auswertung von verschiedenen mit dieser Arbeit zusammenhängenden Fragen zu erstrecken und ein Rollenspiel zum Thema Konditionsoptimierung zu enthalten. Auf das Leistungsgebiet des Lehrbetriebes und die Besonderheiten des Wirtschaftsbereiches, dem der Ausbildungsbetrieb angehört, ist Bedacht zu nehmen. Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlussprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen und ist auf einen Zeitraum von zwanzig Minuten abzustellen. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich ist.
Einkaufsorganisation und Logistik
§ 6. (1) Die Prüfung hat mündlich vor der gesamten Prüfungskommission zu erfolgen und sich nach Wahl der Prüfungskommission auf zumindest vier der folgenden Gebiete zu erstrecken:
Betriebliche EDV-Anwendungen im Einkauf,
Maßnahmen des Controllings im Einkauf,
Arbeitsabläufe im branchen- und betriebsspezifischen Einkauf,
Betriebliche Einkaufsplanung,
Vorgänge bei der Lagerinventur,
Betriebliche Maßnahmen betreffend Ökologie,
Betriebliche Abläufe und Maßnahmen des Einkaufs bei Importen,
Waren- und Belegfluss (inner- und außerbetriebliche Logistik).
(2) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlussprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Unter Bedachtnahme auf das Leistungssortiment des Lehrbetriebes und die branchenspezifischen Besonderheiten des Fachbereiches ist die Prüfung in der Form eines möglichst praxisnahen Gespräches zu führen. Fragen der Optimierung von Einkaufsabläufen sind einzubeziehen.
(3) Die Prüfung soll für jeden Prüfling zumindest 15 Minuten dauern. Sie ist nach 20 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich ist.
Theoretische Prüfung
Allgemeine Bestimmungen
§ 7. (1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann unter Einschluss der schriftlichen Arbeit des Gegenstandes "Geschäftsfall Angebotsprüfung und Beschaffung" für eine größere Anzahl von Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufs möglich ist. Die theoretische Prüfung kann auch in rechnergestützter Form erfolgen, wobei jedoch alle wesentlichen Schritte für die Prüfungskommission nachvollziehbar sein müssen.
(2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.
(3) Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlussprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Sie sind den Prüflingen anlässlich der Aufgabenstellung getrennt zu erläutern.
(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind entsprechend zu kennzeichnen.
Rechnungswesen
§ 8. (1) Die Prüfung hat je eine Aufgabe aus den nachstehenden Bereichen zu umfassen:
Kostenrechnung,
Buchhaltung,
Berechnung eines Betriebsergebnisses.
(2) Das Verwenden von Rechenbehelfen, Formeln und Tabellen ist zulässig.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(4) Die Prüfung ist nach 75 Minuten zu beenden.
Wirtschaftskunde, Betriebsorganisation und Verwaltung
§ 9. (1) Die Prüfung hat je eine Aufgabe aus den nachstehenden Bereichen zu umfassen:
Wirtschaftskunde,
Rechts- und Organisationsformen von Unternehmen,
Formen und Inhalte von Kaufverträgen,
Formen und Inhalte von betrieblichen Versicherungsverträgen.
(2) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(3) Die Prüfung ist nach 75 Minuten zu beenden.
Kaufmännisches Rechnen
§ 10. (1) Die Prüfung hat je eine Aufgabe aus den nachstehenden Bereichen zu umfassen:
Beschaffungskalkulation,
Absatzkalkulation,
Optimale Bestell-Losgröße.
(2) Das Verwenden von Rechenbehelfen, Formeln und Tabellen ist zulässig.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(4) Die Prüfung ist nach 75 Minuten zu beenden.
Wiederholungsprüfung
§ 11. (1) Die Lehrabschlussprüfung kann wiederholt werden.
(2) Wenn bis zu zwei Gegenstände mit "Nicht genügend" bewertet wurden, ist die Wiederholungsprüfung auf die mit "Nicht genügend" bewerteten Gegenstände zu beschränken. Die Prüfungskommission hat in diesem Fall unter Berücksichtigung der festgestellten Mängel an Fertigkeiten und Kenntnissen festzulegen, wann innerhalb des Zeitraums von drei bis sechs Monaten nach der nichtbestandenen Lehrabschlussprüfung frühestens die Wiederholungsprüfung abgelegt werden kann.
(3) Wenn mehr als zwei Gegenstände mit "Nicht genügend" bewertet wurden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. In diesem Fall kann die Wiederholungsprüfung frühestens sechs Monate nach der nichtbestandenen Lehrabschlussprüfung abgelegt werden.
Eingeschränkte Zusatzprüfung
§ 12. (1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung in den Lehrberufen Bürokaufmann, Großhandelskaufmann und Industriekaufmann kann eine im Vergleich zu § 27 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes eingeschränkte Zusatzprüfung im Lehrberuf Einkauf abgelegt werden. Sie erstreckt sich auf den Gegenstand "Einkaufsorganisation und Logistik". Für die Zusatzprüfung gelten die §§ 6 und 11.
(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Lagerlogistik kann eine im Vergleich zu § 27 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes eingeschränkte Zusatzprüfung im Lehrberuf Einkauf abgelegt werden. Sie erstreckt sich auf den Gegenstand "Angebotsprüfung und Beschaffung". Für die Zusatzprüfung gelten die §§ 5 und 11.
Verhältniszahlen
§ 13. (1) Für die Ausbildung werden folgende Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. a des Berufsausbildungsgesetzes (fachlich einschlägig ausgebildete Personen - Lehrlinge) festgelegt:
```
eine fachlich einschlägig ausgebildete
```
Person ....................................... ein Lehrling,
```
zwei bis drei fachlich einschlägig
```
ausgebildete Personen ........................ zwei Lehrlinge,
```
vier fachlich einschlägig ausgebildete
```
Personen ..................................... drei Lehrlinge,
```
fünf bis sieben fachlich einschlägig
```
ausgebildete Personen ........................ fünf Lehrlinge,
```
acht bis elf fachlich einschlägig
```
ausgebildete Personen ........................ sechs Lehrlinge,
```
zwölf bis 20 fachlich einschlägig
```
ausgebildete Personen für je drei Personen ... ein weiterer
Lehrling,
```
ab 21 fachlich einschlägig ausgebildete
```
Personen für je fünf Personen ................ ein weiterer
Lehrling.
(2) Auf die Verhältniszahlen sind Lehrlinge in den letzten vier Monaten ihrer Lehrzeit und Lehrlinge, denen unter Anwendung des § 28 oder/und § 29 des Berufsausbildungsgesetzes mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden, sowie fachlich einschlägig ausgebildete Personen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt werden, nicht anzurechnen.
(3) Werden in einem Betrieb in mehr als einem Lehrberuf Lehrlinge ausgebildet, dann sind Personen, die für mehr als einen dieser Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildet sind, nur auf die Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen. Wenn aber in einem Betrieb nur eine einzige, jedoch für alle in Betracht kommenden Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildete Person beschäftigt ist, dürfen - unter Beachtung der für die einzelnen in Betracht kommenden Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen - insgesamt höchstens zwei Lehrlinge ausgebildet werden.
(4) Ein Ausbilder ist bei der Ermittlung der Verhältniszahl gemäß Abs. 1 als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person zu zählen. Wenn er jedoch mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, ist er als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person bei den Verhältniszahlen aller Lehrberufe zu zählen, in denen er Lehrlinge ausbildet.
(5) Für die Ausbildung werden folgende Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes (Ausbilder - Lehrlinge) festgelegt:
Auf je fünf Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist,
auf je 15 Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist.
(6) Die Verhältniszahlen gemäß Abs. 1 dürfen jedoch nicht überschritten werden.
(7) Ein Ausbilder, der mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, darf - unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, wie es der höchsten Verhältniszahl gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes der in Betracht kommenden Lehrberufe entspricht.