Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Berufsausbildung im Lehrberuf Schädlingsbekämpfer (Schädlingsbekämpfer-Ausbildungsordnung)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2002-06-29
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 12
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 8 und 24 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 136/2001, wird verordnet:

Lehrberuf Schädlingsbekämpfer

§ 1. (1) Der Lehrberuf Schädlingsbekämpfer ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.

(2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Schädlingsbekämpfer oder Schädlingsbekämpferin) zu bezeichnen.

Berufsprofil

§ 2. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich auszuführen:

1.

Arbeitsplatz einrichten, Arbeitsschritte, Arbeitsmethoden und Arbeitsmittel festlegen,

2.

Schädlingsbefall und seine Ursachen feststellen,

3.

einfache Kostenkalkulation von Schädlingsbekämpferarbeiten erstellen,

4.

Schädlingsbekämpfungsmittel vorbereiten, zubereiten und anwenden,

5.

einschlägige Sicherheitsvorschriften, Schutzmaßnahmen für Leben und Gesundheit, Umweltstandards und Hygiene einhalten und überwachen,

6.

Pflanzenschutz-, Holz- und Feuerschutzarbeiten durchführen, tierische und pflanzliche Schädlinge bekämpfen, Schwammsanierungen durchführen,

7.

Bauteile, Einrichtungsgegenstände, Bodenbeläge, Raumluft nach einer Schädlingsbekämpfung dekontaminieren,

8.

Vorbeugungs- und Bekämpfungsmaßnahmen gegen Schädlingsbefall durchführen,

9.

Kunden über den Einsatz, die Auswirkungen und die Sicherheitsmaßnahmen einer Schädlingsbekämpfung informieren.

Berufsbild

§ 3. (1) Für die Ausbildung wird folgendes Berufsbild festgelegt. Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind spätestens in dem angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, dass der Lehrling zur Ausübung von qualifizierten beruflichen Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere das Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.

```


```

Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr

```


```

Grundlagen der Berufsausübung

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```

1.

Kenntnis der Aufgaben und der Bedeutung der Schädlingsbekämpfung

```

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```

2.

Fachgerechtes und ergonomisches Vorbereiten des

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Arbeitsplatzes

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```

```

3.

Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Einrichtungen,

```

Werkzeuge, Maschinen und Arbeitsbehelfe

```


```

```

4.

Kenntnis der Werkstoffe und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften,

```

Verwendungsmöglichkeiten und Bearbeitungsmöglichkeiten

```


```

```

5.

Kenntnis und Anwendung der fachgerechten Lagerung und des

```

fachgerechten Transports der Werk- und Hilfsstoffe sowie der

zu verwendenden Werkzeuge, Maschinen und Geräte

```


```

Schädlingskunde

```


```

```

6.

Grundkenntnisse - -

```

der Biologie und

Entomologie

```


```

```

7.

Kenntnis der Biologie und -

```

Verhaltensweise von tierischen und

pflanzlichen Schädlingen, Lästlingen

und Nützlingen

```


```

```

8.

Erkennen von typischen Schadensbildern -

```

```


```

```

9.
    • Kenntnis der

```

Resistenzbildung und

deren Auswirkung

```


```

Feststellen des Schädlingsbefalls und seiner Ursachen

```


```

```

10.
  • Feststellen des Schädlingsbefalls und seiner

```

Ursachen in und an geschlossenen Räumen,

insbesondere Gebäuden, technischen

Einrichtungen und Transportmitteln, Silos,

Containern, Schiffen und Betriebsanlagen

```


```

```

11.
  • Feststellen des Schädlingsbefalls und seiner

```

Ursachen außerhalb von geschlossenen Räumen,

insbesondere im Forst, im Obst- und Wein-

und Ackerbau sowie in und an Gewässern

```


```

```

12.
  • Anwenden von Diagnose- und Monitorgeräten

```

```


```

Umgang mit Lagerung, Transport und Entsorgung von Giften,

Wirkstoffen und Gasen

```


```

```

13.

Grundkenntnisse der Chemie und Physik -

```

```


```

```

14.

Grundkenntnisse Grundkenntnisse der -

```

der Auswirkungen Auswirkungen von sehr

von Giften und giftigen Stoffen und

Wirkstoffen auf Kenntnis der

den menschlichen, Auswirkungen von Gasen

tierischen und auf den menschlichen,

pflanzlichen tierischen und

Organismus pflanzlichen Organismus

```


```

```

15.

Grundkenntnisse Grundkenntnisse der -

```

der Auswirkungen Auswirkungen von

von Giften und sehr giftigen Stoffen

Wirkstoffen auf und Kenntnis der

Materialien und Auswirkungen von

Vorräte Gasen auf Materialien

und Vorräte

```


```

```

16.

Grundkenntnisse Kenntnis über -

```

über Wirkungen Wirkungen von

von Schädlingsbe- Schädlingsbe-

kämpfungsmitteln kämpfungsmitteln

auf Menschen, auf Menschen, Tiere,

Tiere, Pflanzen Pflanzen und die

und die Umwelt Umwelt

```


```

```

17.

Grundkenntnisse der Wirkungen von -

```

Schädlingsbekämpfungsmitteln auf

Bauteile, Einrichtungsgegenstände,

Bodenbeläge, bestimmte Materialien

und Vorräte

```


```

```

18.

Kenntnis der Explosionsgefahr, -

```

Brennbarkeit, Beeinträchtigung von

Giften und Wirkstoffen beim Umgang,

beim Transport und bei der Entsorgung

sowie der Gefahrenvermeidung

```


```

```

19.

Kenntnis der sachgerechten Lagerung von -

```

Giften und Werkstoffen

```


```

```

20.
  • Kenntnis der Gegenmittel zu den verwendeten

```

Wirkstoffen und Giften

```


```

```

21.

Aufmessen und - -

```

Anfertigen von

Skizzen, Lesen

von

Bauzeichnungen

und Bauplänen

```


```

```

22.

Lesen von Sicherheitsdatenblättern und Gebrauchs- und

```

Betriebsanleitungen

```


```

```

23.

Berechnen von - -

```

Flächen- und

Raummaßen

```


```

```

24.

Berechnen von Aufwandsmengen sowie -

```

von Verdünnungen bei

Schädlingsbekämpfungsmitteln

```


```

```

25.
  • Bestimmen, Mischen und Zubereiten von

```

Schädlingsbekämpfungsmitteln

```


```

```

26.
  • Einfache Kostenkalkulation von

```

Schädlingsbekämpfungsarbeiten

```


```

```

27.
    • Aufstellen von

```

Leistungsverzeichnissen

und Erstellen von

Bekämpfungs- und

Überwachungsplänen

```


```

```

28.

Aufstellen, Verwenden und Abbauen von Leitern, Gerüsten,

```

Arbeitsbühnen und sonstigen Steighilfen

```


```

```

29.
  • Sprühen, Vernebeln, Begasen, Spritzen

```

und Verpressen mit den entsprechenden

Geräten

```


```

```

30.
  • Anwenden von Abdichtungs- und

```

Einbringungsverfahren

```


```

```

31.
  • Lüften von begasten Räumen

```

```


```

```

32.
  • Anwenden der Sicherheitsmaßnahmen bei

```

der Freigabe von begasten Räumen

```


```

```

33.
  • Anwenden von Prüfverfahren zur

```

Gasrestmengenmessung

```


```

```

34.
  • Dekontaminieren von Bauteilen,

```

Einrichtungsgegenständen,

Bodenbelägen, Raumluft usw.

```


```

Vorbeugungs- und Bekämpfungsmaßnahmen

```


```

```

35.

Kenntnis der - -

```

Vorbeugungs-

und

Bekämpfungs-

maßnahmen

```


```

```

36.

Anwenden von Vorbeugungs- und Bekämpfungsmaßnahmen

```

```


```

Pflanzenschutz

```


```

```

37.

Kenntnis der wichtigsten zu -

```

behandelnden Pflanzen

```


```

```

38.
  • Grundkenntnisse der Pflanzenphysiologie

```

```


```

```

39.

Kenntnis der Wirkungsweise von -

```

Pflanzenschutzmittel auf

Zielorganismen sowie Menschen,

Tiere, Pflanzen und die Umwelt

```


```

```

40.
  • Kenntnis der Vorsichtsmaßnahmen und

```

Wartezeiten

```


```

```

41.
  • Durchführen von

```

Pflanzenschutzarbeiten mit

Maschinen und Geräten

```


```

Holzschutz

```


```

```

42.

Kenntnis der Holzkunde, des chemischen Feuerschutzes und des

```

chemischen Verhaltens von Holzschutz- und Feuerschutzmitteln

```


```

```

43.

Feststellen und Erkennen des -

```

Schädlingsbefalles in und an

Bauteilen aus Holz

```


```

```

44.
  • Kenntnis der holzzerstörenden Pilze

```

und Schwämme, deren Lebensweisen,

deren Vermehrung und der

Befallsvoraussetzungen

```


```

```

45.
  • Holzschutz- und Feuerschutzarbeiten

```

sowie Schwammsanierungen mit

Maschinen und Geräten

```


```

Rechtskunde

```


```

```

46.

Kenntnis der gesetzlichen Grundlagen für die Ausübung der

```

Schädlingsbekämpfung und der für die Schädlingsbekämpfung

zuständigen Behörden

```


```

```

47.
  • Grundkenntnisse der gesetzlichen

```

Vorschriften und Normen im

Pflanzenschutz sowie im chemischen

Holz- und Feuerschutz

```


```

```

48.
  • Grundkenntnisse der gesetzlichen

```

Vorschriften bei der

Bekämpfung von Vorrats-, Material-

und Hygieneschädlingen

```


```

```

49.
  • Grundkenntnisse der gesetzlichen

```

Vorschriften über die im

berufsrelevanten Arbeitsbereich

anfallenden Reststoffe und über

deren Trennung, Verwertung sowie

über die Entsorgung des Abfalls

```


```

```

50.
    • Grundkenntnisse der

```

gesetzlichen

Vorschriften

über den Umgang mit und

die Anwendung von sehr

giftigen Stoffen und

Gasen

```


```

Arbeitsschutz und Unfallverhütung

```


```

```

51.

Kenntnis der Anwendung der Arbeitsschutzmittel, insbesondere von

```

Atemschutzgeräten, Arbeitskleidung und persönlichen

Schutzausrüstungen

```


```

```

52.

Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften und

```

Schutzmaßnahmen sowie der sonstigen in Betracht kommenden

Vorschriften und Maßnahmen zum Schutze des Lebens und der

Gesundheit, insbesondere der Maßnahmen zur Hygiene

```


```

```

53.

Kenntnis der Unfallgefahren und der Erste-Hilfe-Maßnahmen,

```

insbesondere der Erste-Hilfe-Maßnahmen bei Vergiftungen und

Gasunfällen

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