Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Berufsausbildung im Lehrberuf Schädlingsbekämpfer (Schädlingsbekämpfer-Ausbildungsordnung)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 8 und 24 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 136/2001, wird verordnet:
Lehrberuf Schädlingsbekämpfer
§ 1. (1) Der Lehrberuf Schädlingsbekämpfer ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.
(2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Schädlingsbekämpfer oder Schädlingsbekämpferin) zu bezeichnen.
Berufsprofil
§ 2. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich auszuführen:
Arbeitsplatz einrichten, Arbeitsschritte, Arbeitsmethoden und Arbeitsmittel festlegen,
Schädlingsbefall und seine Ursachen feststellen,
einfache Kostenkalkulation von Schädlingsbekämpferarbeiten erstellen,
Schädlingsbekämpfungsmittel vorbereiten, zubereiten und anwenden,
einschlägige Sicherheitsvorschriften, Schutzmaßnahmen für Leben und Gesundheit, Umweltstandards und Hygiene einhalten und überwachen,
Pflanzenschutz-, Holz- und Feuerschutzarbeiten durchführen, tierische und pflanzliche Schädlinge bekämpfen, Schwammsanierungen durchführen,
Bauteile, Einrichtungsgegenstände, Bodenbeläge, Raumluft nach einer Schädlingsbekämpfung dekontaminieren,
Vorbeugungs- und Bekämpfungsmaßnahmen gegen Schädlingsbefall durchführen,
Kunden über den Einsatz, die Auswirkungen und die Sicherheitsmaßnahmen einer Schädlingsbekämpfung informieren.
Berufsbild
§ 3. (1) Für die Ausbildung wird folgendes Berufsbild festgelegt. Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind spätestens in dem angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, dass der Lehrling zur Ausübung von qualifizierten beruflichen Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere das Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.
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Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr
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Grundlagen der Berufsausübung
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Kenntnis der Aufgaben und der Bedeutung der Schädlingsbekämpfung
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Fachgerechtes und ergonomisches Vorbereiten des
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Arbeitsplatzes
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Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Einrichtungen,
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Werkzeuge, Maschinen und Arbeitsbehelfe
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Kenntnis der Werkstoffe und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften,
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Verwendungsmöglichkeiten und Bearbeitungsmöglichkeiten
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Kenntnis und Anwendung der fachgerechten Lagerung und des
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fachgerechten Transports der Werk- und Hilfsstoffe sowie der
zu verwendenden Werkzeuge, Maschinen und Geräte
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Schädlingskunde
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Grundkenntnisse - -
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der Biologie und
Entomologie
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Kenntnis der Biologie und -
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Verhaltensweise von tierischen und
pflanzlichen Schädlingen, Lästlingen
und Nützlingen
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Erkennen von typischen Schadensbildern -
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-
- Kenntnis der
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Resistenzbildung und
deren Auswirkung
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Feststellen des Schädlingsbefalls und seiner Ursachen
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- Feststellen des Schädlingsbefalls und seiner
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Ursachen in und an geschlossenen Räumen,
insbesondere Gebäuden, technischen
Einrichtungen und Transportmitteln, Silos,
Containern, Schiffen und Betriebsanlagen
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- Feststellen des Schädlingsbefalls und seiner
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Ursachen außerhalb von geschlossenen Räumen,
insbesondere im Forst, im Obst- und Wein-
und Ackerbau sowie in und an Gewässern
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- Anwenden von Diagnose- und Monitorgeräten
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Umgang mit Lagerung, Transport und Entsorgung von Giften,
Wirkstoffen und Gasen
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Grundkenntnisse der Chemie und Physik -
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Grundkenntnisse Grundkenntnisse der -
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der Auswirkungen Auswirkungen von sehr
von Giften und giftigen Stoffen und
Wirkstoffen auf Kenntnis der
den menschlichen, Auswirkungen von Gasen
tierischen und auf den menschlichen,
pflanzlichen tierischen und
Organismus pflanzlichen Organismus
```
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Grundkenntnisse Grundkenntnisse der -
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der Auswirkungen Auswirkungen von
von Giften und sehr giftigen Stoffen
Wirkstoffen auf und Kenntnis der
Materialien und Auswirkungen von
Vorräte Gasen auf Materialien
und Vorräte
```
```
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Grundkenntnisse Kenntnis über -
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über Wirkungen Wirkungen von
von Schädlingsbe- Schädlingsbe-
kämpfungsmitteln kämpfungsmitteln
auf Menschen, auf Menschen, Tiere,
Tiere, Pflanzen Pflanzen und die
und die Umwelt Umwelt
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Grundkenntnisse der Wirkungen von -
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Schädlingsbekämpfungsmitteln auf
Bauteile, Einrichtungsgegenstände,
Bodenbeläge, bestimmte Materialien
und Vorräte
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```
Kenntnis der Explosionsgefahr, -
```
Brennbarkeit, Beeinträchtigung von
Giften und Wirkstoffen beim Umgang,
beim Transport und bei der Entsorgung
sowie der Gefahrenvermeidung
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```
Kenntnis der sachgerechten Lagerung von -
```
Giften und Werkstoffen
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```
```
- Kenntnis der Gegenmittel zu den verwendeten
```
Wirkstoffen und Giften
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```
```
Aufmessen und - -
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Anfertigen von
Skizzen, Lesen
von
Bauzeichnungen
und Bauplänen
```
```
```
Lesen von Sicherheitsdatenblättern und Gebrauchs- und
```
Betriebsanleitungen
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```
Berechnen von - -
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Flächen- und
Raummaßen
```
```
```
Berechnen von Aufwandsmengen sowie -
```
von Verdünnungen bei
Schädlingsbekämpfungsmitteln
```
```
```
- Bestimmen, Mischen und Zubereiten von
```
Schädlingsbekämpfungsmitteln
```
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```
- Einfache Kostenkalkulation von
```
Schädlingsbekämpfungsarbeiten
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```
-
- Aufstellen von
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Leistungsverzeichnissen
und Erstellen von
Bekämpfungs- und
Überwachungsplänen
```
```
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Aufstellen, Verwenden und Abbauen von Leitern, Gerüsten,
```
Arbeitsbühnen und sonstigen Steighilfen
```
```
```
- Sprühen, Vernebeln, Begasen, Spritzen
```
und Verpressen mit den entsprechenden
Geräten
```
```
```
- Anwenden von Abdichtungs- und
```
Einbringungsverfahren
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```
```
- Lüften von begasten Räumen
```
```
```
```
- Anwenden der Sicherheitsmaßnahmen bei
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der Freigabe von begasten Räumen
```
```
```
- Anwenden von Prüfverfahren zur
```
Gasrestmengenmessung
```
```
```
- Dekontaminieren von Bauteilen,
```
Einrichtungsgegenständen,
Bodenbelägen, Raumluft usw.
```
```
Vorbeugungs- und Bekämpfungsmaßnahmen
```
```
```
Kenntnis der - -
```
Vorbeugungs-
und
Bekämpfungs-
maßnahmen
```
```
```
Anwenden von Vorbeugungs- und Bekämpfungsmaßnahmen
```
```
```
Pflanzenschutz
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```
```
Kenntnis der wichtigsten zu -
```
behandelnden Pflanzen
```
```
```
- Grundkenntnisse der Pflanzenphysiologie
```
```
```
```
Kenntnis der Wirkungsweise von -
```
Pflanzenschutzmittel auf
Zielorganismen sowie Menschen,
Tiere, Pflanzen und die Umwelt
```
```
```
- Kenntnis der Vorsichtsmaßnahmen und
```
Wartezeiten
```
```
```
- Durchführen von
```
Pflanzenschutzarbeiten mit
Maschinen und Geräten
```
```
Holzschutz
```
```
```
Kenntnis der Holzkunde, des chemischen Feuerschutzes und des
```
chemischen Verhaltens von Holzschutz- und Feuerschutzmitteln
```
```
```
Feststellen und Erkennen des -
```
Schädlingsbefalles in und an
Bauteilen aus Holz
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```
```
- Kenntnis der holzzerstörenden Pilze
```
und Schwämme, deren Lebensweisen,
deren Vermehrung und der
Befallsvoraussetzungen
```
```
```
- Holzschutz- und Feuerschutzarbeiten
```
sowie Schwammsanierungen mit
Maschinen und Geräten
```
```
Rechtskunde
```
```
```
Kenntnis der gesetzlichen Grundlagen für die Ausübung der
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Schädlingsbekämpfung und der für die Schädlingsbekämpfung
zuständigen Behörden
```
```
```
- Grundkenntnisse der gesetzlichen
```
Vorschriften und Normen im
Pflanzenschutz sowie im chemischen
Holz- und Feuerschutz
```
```
```
- Grundkenntnisse der gesetzlichen
```
Vorschriften bei der
Bekämpfung von Vorrats-, Material-
und Hygieneschädlingen
```
```
```
- Grundkenntnisse der gesetzlichen
```
Vorschriften über die im
berufsrelevanten Arbeitsbereich
anfallenden Reststoffe und über
deren Trennung, Verwertung sowie
über die Entsorgung des Abfalls
```
```
```
-
- Grundkenntnisse der
```
gesetzlichen
Vorschriften
über den Umgang mit und
die Anwendung von sehr
giftigen Stoffen und
Gasen
```
```
Arbeitsschutz und Unfallverhütung
```
```
```
Kenntnis der Anwendung der Arbeitsschutzmittel, insbesondere von
```
Atemschutzgeräten, Arbeitskleidung und persönlichen
Schutzausrüstungen
```
```
```
Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften und
```
Schutzmaßnahmen sowie der sonstigen in Betracht kommenden
Vorschriften und Maßnahmen zum Schutze des Lebens und der
Gesundheit, insbesondere der Maßnahmen zur Hygiene
```
```
```
Kenntnis der Unfallgefahren und der Erste-Hilfe-Maßnahmen,
```
insbesondere der Erste-Hilfe-Maßnahmen bei Vergiftungen und
Gasunfällen
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