Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Berufsausbildung im Lehrberuf Wärmebehandlungstechnik (Wärmebehandlungstechnik-Ausbildungsordnung)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2002-07-01
Status Aufgehoben · 2011-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 14
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 8 und 24 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 136/2001, wird verordnet:

Lehrberuf Wärmebehandlungstechnik

§ 1. (1) Der Lehrberuf Wärmebehandlungstechnik ist mit einer Lehrzeit von dreieinhalb Jahren eingerichtet.

(2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Wärmebehandlungstechniker oder Wärmebehandlungstechnikerin) zu bezeichnen.

Berufsprofil

§ 2. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete Lehrling allgemeine Kenntnisse der Wärmebehandlungstechnik erwerben und befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich auszuführen:

1.

Einschlägige Ausrüstungen, Maschinen und Werkzeuge pflegen und warten und einfache Instandhaltungsarbeiten durchführen,

2.

Kunden in technischer, ökonomischer und ökologischer Hinsicht beraten,

3.

technische Unterlagen lesen und anwenden,

4.

Maschinen und Anlagen bedienen und steuern,

5.

technische Daten über Arbeitsablauf und Ergebnisse erfassen und dokumentieren,

6.

Vor- und Nachbehandlungsarbeiten planen, durchführen und kontrollieren,

7.

geeignete Technologien und Verfahren für den Wärmebehandlungsprozess, einschließlich notwendiger Vor- und Nachbehandlungsprozesse, auswählen, einsetzen und durchführen,

8.

Maßnahmen der Qualitätssicherung über den gesamten Prozess treffen,

9.

Arbeitsablauf und erzielte Ergebnisse prüfen, dokumentieren und vertreten.

Berufsbild

§ 3. (1) Für die Ausbildung in der Wärmebehandlungstechnik wird folgendes Berufsbild festgelegt. Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, dass der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.

```


```

Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr 4. Lehrjahr

```


```

```

1.

Kenntnis und funktionsgerechte Anwendung der betrieblichen

```

Einrichtungen, der technischen Betriebsmittel und Hilfsmittel

```


```

```

2.

Handhabung, Bedienung und Instandhaltung der in der

```

Wärmebehandlungstechnik zu verwendenden Werkzeuge,

Arbeitsbehelfe, Vorrichtungen, Geräte, Maschinen und Anlagen

```


```

```

3.

Kenntnis der Werkstoffe und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften,

```

Verwendungsmöglichkeiten und Bearbeitungsmöglichkeiten

```


```

```

4.

Kenntnis der zu behandelnden Oberflächen und Werkstoffe (wie

```

Eisen, Stahl, Aluminium, Buntmetalle, Kunststoffe und andere

Substrate) und der für die Oberflächenbehandlung geeigneten

Konstruktion der Werkstücke

```


```

```

5.

Kenntnis der einschlägigen technischen Regelwerke und Normen

```

```


```

```

6.

Anfertigen von Skizzen und einfachen Werkzeichnungen

```

```


```

```

7.

Lesen und Anwenden von technischen Unterlagen

```

```


```

```

8.

Kenntnisse und Fertigkeiten - -

```

der allgemeinen

Werkstoffbearbeitung,

dh. Messen, Anreißen, Feilen,

Sägen, Bohren und Senken,

Gewindeschneiden, Biegen,

Schleifen einfacher Werkzeuge

Kenntnisse über weitere

Bearbeitungsformen, wie zB

einfaches Längs- und

Plandrehen, einfaches

Schmieden, Nieten, Reiben,

Schaben, Passen

```


```

```

9.

Grund- Kenntnisse der Verfahren und Technologien

```

kenntnisse in der Wärmebehandlungstechnik und deren

der Wirtschaftlichkeit

Verfahren

und

Technologien

in der

Wärme-

behandlungs-

technik und

deren

Wirtschaft-

lichkeit

```


```

```

10.

Kenntnis über - -

```

Arbeitsorganisation,

Arbeitsgestaltung und

Teamarbeit

```


```

```

11.

Kenntnis der Qualitätssicherung Mitwirken bei Maßnahmen der

```

Qualitätssicherung

```


```

```

12.
    • Kenntnis der

```

betrieblichen

Produktionsplanung,

Lagerwirtschaft und

Logistik

```


```

```

13.

Kenntnis der Kundenberatung Mitwirken bei Kundenberatung

```

der

Kundenberatung

```


```

```

14.

Einfaches Richten während und nach der Wärmebehandlung

```

Richten

```


```

```

15.

Weichlöten Hartlöten - -

```

```


```

```

16.
  • Einfaches - -

```

Elektro-

schweißen

```


```

```

17.
  • Einfaches - -

```

Gasschmelz-

schweißen

```


```

```

18.

Einfaches - - -

```

Härten

```


```

```

19.
  • Vergüten

```

```


```

```

20.
  • Werkstück- - -

```

reinigung und

Korrosions-

schutz

```


```

```

21.
  • Glühbehandlungen (spannungsfrei Glühen,

```

Normalisieren, Weichglühen, Diffusionsglühen

usw.)

```


```

```

22.
  • Kenntnis der - -

```

Salzbad-

technologie

```


```

```

23.
  • Härten von Werkzeug- und Schnellarbeitsstählen in

```

Schutzgas- und Vakuumanlagen

```


```

```

24.
  • Messen von Temperaturen

```

```


```

```

25.
  • Messen von physikalischen Größen im

```

Wärmebehandlungsprozess

```


```

```

26.
  • Zerstörungsfreie Härtemessung nach Rockwell,

```

Brinell, Vickers (HRC, HB, HV)

```


```

```

27.
  • Schutzgasaufkohlen und Einsatzhärten,

```

Carbonitrieren

```


```

```

28.
  • Nitrieren und Nitrocarburieren

```

```


```

```

29.
  • Überwachen von Wärmebehandlungsanlagen

```

```


```

```

30.
  • Prüfen und Beurteilen der Werkstoffzusammensetzung

```

nach Bruchbild und Funkenprobe

```


```

```

31.
    • Kenntnis der Funktion der

```

Spektralanalyse

```


```

```

32.
    • Vorbereiten und Durchführen von

```

Oberflächenfehlerprüfungen

```


```

```

33.
    • Randschichthärten (zB

```

Induktivhärten)

```


```

```

34.
    • Ein- und Ausbau und Überprüfen

```

von Temperaturmessgeräten

```


```

```

35.
    • Reparieren und Positionieren von

```

Thermoelementen

```


```

```

36.
    • Überprüfen der Ofenatmosphären

```

```


```

```

37.
    • Kenntnis und Anwendung der Mess-,

```

Steuer- und Regeltechnik, auch

unter Verwendung

rechnergestützter Systeme

```


```

```

38.
    • Herstellen von Schliffen und

```

einfache Schliffbeurteilung

```


```

```

39.
  • Kenntnis der fachspezifischen EDV

```

```


```

```

40.

Kenntnis und Anwendung englischer Fachausdrücke

```

```


```

```

41.

Die für den Beruf relevanten Maßnahmen und Vorschriften zum

```

Schutz der Umwelt: Grundkenntnisse über die betrieblichen

Maßnahmen zum sinnvollen Energieeinsatz;

Kenntnis über die im Arbeitsbereich anfallenden Reststoffe und

über deren Trennung, Verwertung sowie über die Entsorgung des

Abfalls

```


```

```

42.

Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen

```

(§§ 9 und 10 des Berufsausbildungsgesetzes)

```


```

```

43.

Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften und

```

Schutzmaßnahmen sowie der sonstigen in Betracht kommenden

Vorschriften und Maßnahmen zum Schutze des Lebens und der

Gesundheit

```


```

```

44.

Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen

```

Vorschriften

```


```

(2) Bei der Ausbildung in den fachlichen Kenntnissen und Fertigkeiten ist - unter besonderer Beachtung der betrieblichen Erfordernisse und Vorgaben - auf die Persönlichkeitsbildung des Lehrlings zu achten, um ihm die für eine Fachkraft erforderlichen Schlüsselqualifikationen bezüglich Sozialkompetenz (wie Offenheit, Teamfähigkeit, Konfliktfähigkeit), Selbstkompetenz (wie Selbsteinschätzung, Selbstvertrauen, Eigenständigkeit, Belastbarkeit), Methodenkompetenz (wie Präsentationsfähigkeit, Rhetorik in deutscher Sprache, Verständigungsfähigkeit in den Grundzügen der englischen Sprache) und Kompetenz für das selbstgesteuerte Lernen (wie Bereitschaft, Kenntnis über Methoden, Fähigkeit zur Auswahl geeigneter Medien und Materialien) zu vermitteln.

Lehrabschlussprüfung

Gliederung

§ 4. (1) Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.

(2) Die praktische Prüfung umfasst die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.

(3) Die theoretische Prüfung umfasst die Gegenstände Grundlagen der Wärmebehandlungstechnik, Technologie und Angewandte Mathematik.

(4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat das Erreichen des Lehrziels der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.

Praktische Prüfung

Prüfarbeit

§ 5. (1) Die Prüfung ist nach Angabe der Prüfungskommission in Form der Bearbeitung eines betrieblichen Arbeitsauftrages durchzuführen.

(2) Die Aufgabe hat sich auf die wärmebehandlungstechnische Bearbeitung von Werkstücken unter Einschluss von Arbeitsplanung, Vorbehandlung, Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, allenfalls erforderliche Maßnahmen zum Umweltschutz und Maßnahmen zur Qualitätskontrolle zu erstrecken. Dabei sind insbesondere folgende Tätigkeiten durchzuführen:

1.

mechanische Vorarbeiten für den Wärmebehandlungsprozess,

2.

Auswahl und Durchführung des geeigneten Wärmebehandlungsprozesses,

3.

Prüfung und Dokumentation des Arbeitsablaufes und der erzielten Ergebnisse.

(3) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Aufgabe zu stellen, die in der Regel in sechs Stunden ausgeführt werden kann.

(4) Die Prüfung ist nach sieben Stunden zu beenden.

(5) Der Prüfling kann eigene Materialien mit der Maßnahme verwenden, dass die Prüfungskommission im Einzelfall Materialien von der Verwendung ausschließen kann.

(6) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:

1.

Genauigkeit,

2.

fachgerechte Ausführung,

3.

Funktionalität und Wirtschaftlichkeit der technischen Umsetzung,

4.

fachgerechtes Verwenden der richtigen Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen,

5.

fachgerechtes Anwenden von Umweltschutzmaßnahmen und Arbeitsschutzmaßnahmen.

Fachgespräch

§ 6. (1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.

(2) Das Fachgespräch hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln. Hierbei ist unter Verwendung von Fachausdrücken das praktische Wissen des Prüflings festzustellen. Der Prüfling hat fachbezogene Probleme und deren Lösungen darzustellen, die für den Auftrag relevanten fachlichen Hintergründe aufzuzeigen und die Vorgehensweise bei der Ausführung des Auftrags zu begründen. Die Prüfung ist in Form eines möglichst lebendigen Gesprächs mit Gesprächsvorgabe durch Schilderung von Situationen und Problemen zu führen.

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