Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Berufsausbildung im Lehrberuf Pflasterer(Pflasterer-Ausbildungsordnung)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2002-07-01
Status Aufgehoben · 2017-05-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 13
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 8 und 24 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 136/2001, wird verordnet:

Lehrberuf Pflasterer

§ 1. (1) Der Lehrberuf Pflasterer ist mit einer dreijährigen Lehrzeit eingerichtet.

(2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Pflasterer oder Pflasterin) zu bezeichnen.

Berufsprofil

§ 2. Durch die Ausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich auszuführen:

1.

Lesen und Anfertigen von Zeichnungen, Skizzen und Verlegeplänen,

2.

Festlegen der Arbeitsschritte, der Arbeitsmittel und der Arbeitsmethoden unter Berücksichtigung der Eigenschaften und der Verwendungsmöglichkeiten der Werk- und Hilfsstoffe, des Umweltschutzes, der Arbeitssicherheit, berufseinschlägiger Vorschriften und von betriebswirtschaftlichen Zusammenhängen,

3.

Warten, Instandhalten und Auswählen der einschlägigen Werkzeuge, Maschinen und Geräte,

4.

Herstellen und Einbringen sowie Nachbehandeln von Beton,

5.

Herstellen von Geländeprofilen,

6.

Aufbauen, Planieren und Verdichten des Oberbaues,

7.

Herstellen der für die Straßenerhaltung relevanten Wände aus Beton und Steinmauerwerk,

8.

Herstellen von Entwässerungsanlagen,

9.

Festlegen, Vermessen und Ausstecken von Baustellen,

10.

Pflastern, Versetzen und Verlegen von Pflasterdecken aus allen Materialien,

11.

Pflastern, Versetzen und Verlegen von Randbegrenzungen aus allen Materialien,

12.

Herstellen von Stiegen, Trögen und Böschungspflaster,

13.

Abschluss- und Komplettierungsarbeiten.

Berufsbild

§ 3. (1) Für den Lehrberuf Pflasterer wird folgendes Berufsbild festgelegt. Hiebei sind die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, dass der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.

```


```

Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr

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```

1.

Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge,

```

Vorrichtungen, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe

```


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```

2.

Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften und

```

Verwendungsmöglichkeiten

```


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```

3.

Handhaben von Geräten und Maschinen sowie fachgerechte Benützung

```

von Schutzausrüstungen

```


```

```

4.

Grundkenntnisse Grundkenntnisse der schädlichen Einflüsse

```

der Lagerung von auf die Baustoffe und der Maßnahmen zu

Materialien deren Abwehr

```


```

```

5.

Kenntnisse der - -

```

Betonherstellung

```


```

```

6.

Kenntnisse über das Herstellen, Transportieren, Einbringen und

```

Nachbehandeln von Beton

```


```

```

7.

Kenntnis über den bituminösen Straßenbau

```

```


```

```

8.

Grundkenntnisse der Bodenarten, des Erdbaues und der

```

Geländemodellierung

```


```

```

9.

Kenntnis über das Herstellen von Oberbauarbeiten für alle

```

Lastklassen

```


```

```

10.
  • Kenntnis über die Herstellung der für die

```

Straßenerhaltung relevanten Wände aus Beton-

und Steinmauerwerk

```


```

```

11.

Einbringen von Kenntnis über das Herstellen von

```

Schüttungen Böschungen, Profilen und Böschungssicherungen

```


```

```

12.
  • Grundkenntnisse der Qualitäts- und

```

Funktionskontrolle

```


```

```

13.
  • Kenntnis über die Herstellung von

```

Einlaufschächten auch unter Verwendung von

Fertigschalungen; Versetzen von

Schieberkappen und Schachtabdeckungen sowie

Kenntnis über das Verlegen von Abwasser- und

Versorgungsleitungen

```


```

```

14.

Grundkenntnisse über Baurestmassentrennung, Recycling,

```

Entsorgung und Gewässerschutz

```


```

```

15.

Berechnen und Feststellen des Materialbedarfs

```

```


```

```

16.

Ausmessen

```

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```

```

17.

Berechnen, Bestimmen und Ausmessen von Winkeln und Bögen

```

```


```

```

18.

Vermessen und Nivellieren mit Visierkreuzen

```

```


```

```

19.

Herstellen von Waagrissen, Aufstichen und Abstichen

```

```


```

```

20.
  • Lesen von Werkzeichnungen und Arbeitsplänen

```

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```

21.
  • Übertragen von Planmaßen und Profilen auf

```

Arbeitsflächen

```


```

```

22.

Einfaches Einfaches maßstäbliches Zeichnen

```

Skizzieren

```


```

```

23.
  • Erarbeiten und Umsetzen von Vorlagemustern

```

```


```

```

24.

Lesen, Entwerfen und Anfertigen von Zeichnungen, Skizzen und

```

Verlegeplänen

```


```

```

25.

Grundkenntnisse über die Lehre von Farben, Formen und Harmonie

```

```


```

```

26.

Aufbauen, Profilieren und Planieren des Aufbauen,

```

Ober- und Unterbaues Profilieren,

Verdichten und

Planieren des

Ober- und Unterbaues

```


```

```

27.
  • Herstellen von Geländeprofilen

```

```


```

```

28.
  • Herstellen, Transportieren, Einbringen und

```

Nachbehandeln von Beton

```


```

```

29.
  • Herstellen von Einlaufschächten auch unter

```

Verwendung von Fertigschalungen; Versetzen von

Schieberkappen und Schachtabdeckungen sowie

Verlegen von Abwasser- und

Versorgungsleitungen

```


```

```

30.
  • Ausheben von Baugruben und Künetten sowie

```

Verbau- und Stützungsmaßnahmen bis zu einer

Aushubtiefe von 1,25 m

```


```

```

31.

Fluchten und Einspannen

```

```


```

```

32.
  • Zurichten der Werkstoffe

```

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```

```

33.

Pflastern, Versetzen und Verlegen von Pflasterdecken und

```

Plattenbelägen aus allen Materialien in ungebundener oder

gebundener Bettung

```


```

```

34.

Pflastern, Versetzen und Verlegen von Randbegrenzungen aller

```

Materialien in Mörtel- oder Betonbettung

```


```

```

35.

Ausführen von Anschlüssen und Herstellen von

```

Einfassungen Schalungen

```


```

```

36.

Herstellung von Rinnen, Trapez- und Spitzgraben

```

```


```

```

37.

Herstellen der Herstellen der Fugenfüllung und Verfugen

```

Fugenfüllung mit mit verschiedenen Materialien; Sanieren,

verschiedenen Instandsetzen und Ausbessern von Oberflächen

Materialien

```


```

```

38.

Rammen und Rütteln

```

```


```

```

39.

Herstellen von Stiegen, Trögen und Böschungspflaster

```

```


```

```

40.

Herstellen der für die Straßenerhaltung relevanten Wände aus

```

Beton- und Steinmauerwerk

```


```

```

41.

Versetzen von Verkehrszeichen, Poller, usw.

```

```


```

```

42.

Abschlussarbeiten im Außenanlagenbereich

```

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```

```

43.

Ausfüllen der Ausmaß- und Arbeitsbestätigungen und Erstellen von

```

Bauberichten

```


```

```

44.

Grundkenntnisse betriebswirtschaftlicher Zusammenhänge

```

```


```

```

45.

Kenntnis berufseinschlägiger Vorschriften des Verkehrsrechts,

```

der Baustelleneinrichtung und des Bauablaufes, zB Beschilderung,

Absperrung und Absicherung von Baustellen und fachspezifischer

Richtlinien und Normen

```


```

```

46.

Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften und der

```

sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutz des

Lebens und der Gesundheit sowie über Evaluierung und

Sicherheitsdatenblätter

```


```

```

47.

Kenntnis und Verwenden einschlägiger Fachausdrücke

```

```


```

```

48.

Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden

```

Verpflichtungen (§§ 9 und 10 des Berufsausbildungsgesetzes)

```


```

```

49.

Grundkenntnisse der aushangpflichtigen Vorschriften

```

```


```

(2) Bei der Ausbildung in den fachlichen Kenntnissen und Fertigkeiten ist - unter besonderer Beachtung der betrieblichen Erfordernisse und Vorgaben - auf die Persönlichkeitsbildung des Lehrlings zu achten, um ihm die für eine Fachkraft erforderlichen Schlüsselqualifikationen bezüglich Sozialkompetenz (wie Offenheit, Teamfähigkeit, Konfliktfähigkeit), Selbstkompetenz (wie Selbsteinschätzung, Selbstvertrauen, Eigenständigkeit, Belastbarkeit), Methodenkompetenz (wie Präsentationsfähigkeit, Rhetorik in deutscher Sprache, Verständigungsfähigkeit in den Grundzügen der englischen Sprache) und Kompetenz für das selbstgesteuerte Lernen (wie Bereitschaft, Kenntnis über Methoden, Fähigkeit zur Auswahl geeigneter Medien und Materialien) zu vermitteln.

Lehrabschlussprüfung

Gliederung

§ 4. (1) Die Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Pflasterer gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.

(2) Die praktische Prüfung umfasst die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.

(3) Die theoretische Prüfung erfolgt schriftlich und umfasst die Gegenstände Angewandte Mathematik, Fachkunde und Fachzeichnen.

(4) Die Gegenstände der theoretischen Prüfung sind nicht zu prüfen, wenn der Prüfungskandidat das Erreichen des Lehrzieles der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.

Praktische Prüfung

Prüfarbeit

§ 5. (1) Die Prüfung im Gegenstand Prüfarbeit hat die Durchführung von Arbeiten nach Angabe zu umfassen, wobei folgende Fertigkeiten nachzuweisen sind:

1.

Ausmessen,

2.

Bestimmen des Radius,

3.

Einspannen,

4.

Nivellieren mit Visierkreuzen,

5.

Zurichten der Werkstoffe,

6.

Pflastern, Verlegen und Versetzen in ungebundener und gebundener Bettung,

7.

Rammen,

8.

Ausführung von Anschlüssen (Anfängen) und Einfassungen.

(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in sechs Arbeitsstunden durchgeführt werden kann.

(3) Die Prüfung im Gegenstand Prüfarbeit ist nach sieben Arbeitsstunden zu beenden.

(4) Für die Bewertung im Gegenstand Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend:

1.

Niveaugerechte und saubere Pflasterung,

2.

fachgerechte Ausführung,

3.

Verwenden der richtigen Werkzeuge und Geräte bei der Ausführung der Prüfarbeit.

Fachgespräch

§ 6. (1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.

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