Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Berufsausbildung im Lehrberuf Kristallschleiftechnik (Kristallschleiftechnik-Ausbildungsordnung)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2002-06-29
Status Aufgehoben · 2021-07-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 11
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 8 und 24 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 136/2001, wird verordnet:

Lehrberuf Kristallschleiftechnik

§ 1. (1) Der Lehrberuf Kristallschleiftechnik ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.

(2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Kristallschleiftechniker oder Kristallschleiftechnikerin) zu bezeichnen.

Berufsprofil

§ 2. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich auszuführen:

1.

technische Unterlagen lesen und anwenden,

2.

Arbeitsschritte, Arbeitsmittel und Arbeitsmethoden festlegen,

3.

Arbeitsabläufe planen und steuern, Arbeitsergebnisse beurteilen und dokumentieren, Qualitätsmanagementsysteme anwenden,

4.

erforderliche Werkstoffe auswählen, beschaffen und überprüfen,

5.

Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften, Normen, Sicherheitsstandards und Umweltstandards ausführen,

6.

Werkstoffe wie Kristallglas, Edelsteine, Metalle und Kunststoffe bearbeiten,

7.

Produktionsanlage bedienen, Arbeitsabläufe überwachen,

8.

Produktqualität überwachen und sicherstellen sowie Maßnahmen zur Qualitätssicherung durchführen,

9.

Fehler, Mängel und Störungen mechanischer, elektrischer und elektronischer Art an Produktionsanlagen aufsuchen, eingrenzen und beseitigen,

10.

Werkzeuge, Maschinen und Anlagen warten sowie einfache Instandhaltungsarbeiten durchführen,

11.

technische Daten über den Arbeitsablauf und die Arbeitsergebnisse erfassen und dokumentieren.

Berufsbild

§ 3. (1) Für die Ausbildung wird folgendes Berufsbild festgelegt. Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind spätestens in dem angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, dass der Lehrling zur Ausübung von qualifizierten beruflichen Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere das Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.

```


```

Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr

```


```

```

1.

Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Einrichtungen,

```

Werkzeuge, Maschinen und Arbeitsbehelfe

```


```

```

2.

Kenntnis der Werkstoffe und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften,

```

Verwendungsmöglichkeiten und Bearbeitungsmöglichkeiten

```


```

```

3.

Lesen und Anwenden technischer Unterlagen, Anfertigen von

```

Skizzen

```


```

```

4.

Kenntnis über Arbeitsorganisation und Arbeitsgestaltung,

```

Teamarbeit und Projektarbeit

```


```

```

5.
  • Kenntnis der Funktion und

```

Einsatzmöglichkeiten sowie der

Verwendungsmöglichkeiten relevanter

Produkte des Ausbildungsbetriebes

```


```

```

6.

Grundausbildung in der mechanischen -

```

Bearbeitung von Metallen,

Kunststoffen und anderen Werkstoffen

(wie Messen, Verbinden, Sägen,

Trennen, Bearbeiten von Oberflächen,

Montieren) auch unter Verwendung von

Maschinen und Geräten

```


```

```

7.

Grundkenntnisse der - -

```

Kristallglasherstellung

```


```

```

8.

Kenntnis der wichtigsten Eigenschaften -

```

von Kristallglas, Edelsteinen und

anderen Werkstoffen in der Produktion

```


```

```

9.

Kenntnis über die Formgebung und das -

```

Verformen von Werkstoffen

```


```

```

10.

Grundkenntnisse der Gewichtsbestimmung von Werkstoffen

```

```


```

```

11.

Grundkenntnisse über die Folgen von unsachgemäßer Bearbeitung

```

von Werkstoffen

```


```

```

12.

Messen, Sägen, Bohren, Rundieren, -

```

Glätten und Polieren

```


```

```

13.
  • Aufkitten, Umkitten und Abkitten von

```

Werkstoffen

```


```

```

14.

Schleifen von Flächen, Facetten, -

```

Kalotten und Kegeln

```


```

```

15.

Grundkenntnisse über die zu Kenntnis der zu

```

verwendenden Schleif- und verwendenden

Poliermittel Schleif- und

Poliermittel

```


```

```

16.

Grundkenntnisse über Kenntnis der Einfaches

```

über die Informations- Programmierung von Programmieren,

technologien, wie rechnergesteuerten Parametrieren und

Programmierung von Anlagen Anschließen von

rechnergesteuerten freiprogrammier-

Anlagen und baren Steuerungen

Bedienung von und Regelungen

Standardprogrammen

```


```

```

17.

Wartung von Werkzeugen, Maschinen und Anlagen, sowie Durchführen

```

von Instandhaltungsarbeiten und Reparaturen

```


```

```

18.
  • Montieren und Demontieren von

```

Maschinen- und Anlagenteilen

```


```

```

19.
  • Einstellen und Bedienen von halb- und

```

vollautomatischen

Werkstoffschleifanlagen

```


```

```

20.

Messen, Prüfen und Einstellen von Funktionen an Baugruppen und

```

Produkten

```


```

```

21.

Rüsten und Einstellen der Werkzeuge an Geräten, Maschinen und

```

Produktionsanlagen

```


```

```

22.

Grundkenntnisse der Kenntnis der Elektrotechnik, der

```

Elektrotechnik, der Pneumatik und Hydraulik,

Pneumatik und Hydraulik, Elektronik und Mechanik

Elektronik und Mechanik

```


```

```

23.

Grundkenntnisse der Durchführen von qualitätssichernden

```

Qualitätssicherung Maßnahmen

```


```

```

24.

Grundkenntnisse über - -

```

Arbeitsvorbereitung

```


```

```

25.
  • Grundkenntnisse -

```

der Logistik

```


```

```

26.

Grundkenntnisse über den Produktmarkt und Entwicklungstrends

```

```


```

```

27.
  • Grundkenntnisse über interne

```

Auftragsabwicklung

```


```

```

28.

Grundkenntnisse über Durchführen von rechnergestützten

```

die Datenverarbeitung, Dokumentationen in Bezug auf die

insbesondere die durchgeführten Arbeitsleistungen

Schleifdatenverarbeitung in der Produktion

```


```

```

29.

Kenntnis und Anwendung englischer Fachausdrücke

```

```


```

```

30.

Grundkenntnisse über die ergonomische Gestaltung des

```

Arbeitsplatzes; Kenntnis über die funktionelle Gestaltung des

Arbeitsplatzes

```


```

```

31.

Die für den Beruf relevanten Maßnahmen und Vorschriften zum

```

Schutze der Umwelt: Grundkenntnisse der betrieblichen Maßnahmen

zum sinnvollen Energieeinsatz im berufsrelevanten

Arbeitsbereich; Grundkenntnisse der im berufsrelevanten

Arbeitsbereich anfallenden Reststoffe und über deren Trennung,

Verwertung sowie über die Entsorgung des Abfalls

```


```

```

32.

Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen

```

(§§ 9 und 10 des Berufsausbildungsgesetzes)

```


```

```

33.

Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften und

```

Schutzmaßnahmen sowie der sonstigen in Betracht kommenden

Vorschriften und Maßnahmen zum Schutz des Lebens und der

Gesundheit

```


```

```

34.

Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen

```

Vorschriften

```


```

(2) Bei der Ausbildung in den fachlichen Kenntnissen und Fertigkeiten ist - unter besonderer Beachtung der betrieblichen Erfordernisse und Vorgaben - auf die Persönlichkeitsbildung des Lehrlings zu achten, um ihm die für eine Fachkraft erforderlichen Schlüsselqualifikationen bezüglich Sozialkompetenz (wie Offenheit, Teamfähigkeit, Konfliktfähigkeit), Selbstkompetenz (wie Selbsteinschätzung, Selbstvertrauen, Eigenständigkeit, Belastbarkeit), Methodenkompetenz (wie Präsentationsfähigkeit, Rhetorik in deutscher Sprache, Verständigungsfähigkeit in den Grundzügen der englischen Sprache) und Kompetenz für das selbstgesteuerte Lernen (wie Bereitschaft, Kenntnis über Methoden, Fähigkeit zur Auswahl geeigneter Medien und Materialien) zu vermitteln.

Lehrabschlussprüfung

Gliederung

§ 4. (1) Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.

(2) Die praktische Prüfung umfasst die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.

(3) Die theoretische Prüfung umfasst die Gegenstände Fachkunde und Fachrechnen.

(4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat das Erreichen des Lehrziels der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.

Praktische Prüfung

Prüfarbeit

§ 5. (1) Die Prüfung hat nach Angabe der Prüfungskommission folgende Arbeitsproben zu umfassen:

1.

Eine mechanische Arbeitsprobe, wobei nach Angabe ein Werkstück anzufertigen ist. Hiebei sind folgende Fertigkeiten nachzuweisen:

a)

Messen,

b)

Verbinden,

c)

Sägen,

d)

Trennen,

e)

Bearbeiten von Oberflächen,

f)

Montieren.

2.

Eine fertigungstechnische Arbeitsprobe, wonach nach Angabe sämtliche nachstehende Fertigkeiten nachzuweisen sind:

a)

Aufbereiten und Anpassen des Fertigungsprogrammes und fachgerechtes Herstellen der elektrischen und pneumatischen Steuerungen,

b)

Überwachen des Arbeitsprozesses,

c)

Korrektur des Fertigungsprogrammes.

(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Aufgabe zu stellen, die in der Regel in sieben Stunden ausgeführt werden kann. Hiebei ist der Arbeit gemäß Abs. 1 Z 1 (mechanische Prüfarbeit) eine Dauer von drei Stunden und der Arbeit gemäß Abs. 1 Z 2 (fertigungstechnische Prüfarbeit) eine Dauer von vier Stunden zugrunde zu legen.

(3) Die Prüfung ist nach neun Stunden zu beenden.

(4) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:

1.

Bei der mechanischen Arbeitsprobe:

a)

Maßhaltigkeit,

b)

funktionsgerechter Zusammenbau und Kontrolle,

c)

fachgerechtes Verwenden der richtigen Werkzeuge und Messgeräte.

2.

Bei der fertigungstechnischen Arbeitsprobe:

a)

richtiges Erstellen nach vorgegebenen Unterlagen,

b)

Wirtschaftlichkeit,

c)

fachgerechte Arbeit,

d)

fachgerechtes Verwenden der richtigen Werkzeuge und Messgeräte,

e)

fachgerechtes Herstellen der elektrischen und pneumatischen Steuerungen,

f)

fachgerechte Funktionsprüfung.

Fachgespräch

§ 6. (1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.

(2) Das Fachgespräch hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln. Hiebei ist unter Verwendung von Fachausdrücken das praktische Wissen des Prüflings festzustellen.

(3) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlussprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Hiebei sind Werkzeuge, Demonstrationsobjekte, Arbeitsbehelfe oder Schautafeln heranzuziehen. Fragen über einschlägige Sicherheitsvorschriften, Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sind mit einzubeziehen. Die Prüfung ist in Form eines möglichst lebendigen Gesprächs mit Gesprächsvorgaben durch Schilderung von Situationen oder Problemen zu führen.

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