Bundesgesetz über eine nachhaltige Abfallwirtschaft (Abfallwirtschaftsgesetz 2002 - AWG 2002)(NR: GP XXI RV 984 AB 1008 S. 94. BR: 6576 AB 6584 S. 685.)[CELEX-Nr.: 375L0442, 391L0156, 391L0689, 394L0031, 375L0439, 300L0076, 391L0157, 398L0101, 393L0086, 391L0157, 378L0176,391L0692, 396L0059, 394L0062, 300L0053, 396L0061, 396L0082, 300L0076 und 399L0031]
(11) Jedes Sammel- und Verwertungssystem ist in der jeweils zugelosten Sammelregion für die laufende Abstimmung der Sammlung und eine zeitgerechte Information über allfällige Änderungen der Sammlung den anderen Sammel- und Verwertungssysteme verantwortlich.
Abkürzung
AWG 2002
Zusätzliche Bestimmungen für Sammel- und Verwertungssysteme für Haushaltsverpackungen
§ 29b. (1) Eine Genehmigung eines Sammel- und Verwertungssystems für Haushaltsverpackungen gemäß § 29 darf nur unter folgenden zusätzlichen Anforderungen erteilt werden:
Sammel- und Verwertungssysteme für Haushaltsverpackungen sind jeweils gesamthaft für eine Sammelkategorie im Sinne einer Verordnung nach § 14 Abs. 1 zu betreiben.
Ein Sammel- und Verwertungssystem für Haushaltsverpackungen hat die Flächendeckung sicherzustellen, wobei
für jeden politischen Bezirk (Sammelregion) ein Vertrag mit den jeweiligen Sammelpartnern oder mit den jeweiligen Gemeinden oder Gemeindeverbänden über die Sammlung der jeweiligen Sammelkategorie im Sinne einer Verordnung nach § 14 Abs. 1 besteht;
ausreichende Übernahmekapazitäten in jeder Sammelregion – unter Einbeziehung der öffentlich zugänglichen Altstoffsammelzentren – in zumutbarer Entfernung für den Letztverbraucher zur Verfügung zu stellen sind. Ab 1. Jänner 2018 ist in jedem Gemeindegebiet zumindest eine getrennte Sammelmöglichkeit für jede Sammelkategorie einzurichten; diese Anforderung ist auch erfüllt, wenn benachbarte Gemeinden gemeinsam ein öffentlich zugängliches Altstoffsammelzentrum betreiben und dort die jeweiligen Sammelkategorien übernommen werden; und
bestehende kommunale Sammeleinrichtungen (Altpapiersammlung, öffentlich zugängliche Altstoffsammelzentren und die Sammlung der gemischten Siedlungsabfälle) der Gemeinden oder Gemeindeverbände zu berücksichtigen sind.
Ein Sammel- und Verwertungssystem für Haushaltsverpackungen hat die unterschriebenen Vereinbarungen gemäß § 30a Abs. 3 vorzulegen, sofern eine Verpackungskoordinierungsstelle mit den Aufgaben des § 30a Abs. 1betraut wurde. Wird eine Verpackungskoordinierungsstelle nach Erteilung der Genehmigung eines Sammel- und Verwertungssystems betraut, so hat dieses Sammel- und Verwertungssystem die unterschriebenen Vereinbarungen binnen zwei Monaten ab Betrauung dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vorzulegen. Gleiches gilt, wenn die Vereinbarungen geändert oder neue Vereinbarungen abgeschlossen werden. Eine Änderung der Vereinbarungen oder der Abschluss neuer Vereinbarungen bewirkt keine Änderungsgenehmigung gemäß § 29 Abs. 1.
Ein Sammel- und Verwertungssystem für Haushaltsverpackungen hat einen Vertrag vorzulegen, der die Teilnehmer verpflichtet, eine vollständige Meldung der in Verkehr gesetzten oder importierten Verpackungsmassen, für die am jeweiligen System teilgenommen wird, inklusive der Zuordnung zu den jeweiligen Tarifkategorien abzugeben; weiters muss dieser Vertrag die Verpflichtung zur angemessenen Mitwirkung der Systemteilnehmer im Hinblick auf die Kontrolle der Mitteleinhebung durch die Verpackungskoordinierungsstelle und die Verpflichtung zur Nachzahlung und das Recht auf Rückzahlung von allfälligen bei einer Prüfung festgestellten Abweichungen beinhalten.
(2) Ein Sammel- und Verwertungssystem für Haushaltsverpackungen hat nach Maßgabe einer Verordnung gemäß Abs. 5 für die gemäß seinem jeweiligen Marktanteil gemeinsam mit gemischten Siedlungsabfällen erfassten Verpackungen Verträge über die Abgeltung der angemessenen Kosten der Erfassung und Behandlung mit jenen Gemeinden oder Gemeindeverbänden, die die Sammlung von gemischten Siedlungsabfällen betreiben, abzuschließen. Weiters hat das Sammel- und Verwertungssystem für Haushaltsverpackungen in diesem Vertrag sicherzustellen, dass es die erforderlichen Daten der erfassten Haushaltsverpackungen über das Recycling, die thermische Verwertung und der sonstigen Verwertung der Haushaltsverpackungen aus Glas erhält.
(3) Ein Sammel- und Verwertungssystem für Haushaltsverpackungen hat die von ihren Teilnehmern in Österreich in einem Kalendermonat in Verkehr gesetzten oder zum Eigengebrauch importierten Massen an Haushaltsverpackungen je Tarifkategorie im Sinne einer Verordnung nach § 14 Abs. 1 (Teilnahmemassen) bis spätestens drei Wochen nach Ablauf jedes Kalendermonats elektronisch im Wege des Registers gemäß § 22 zu melden. Ergeben sich nach diesem Zeitpunkt Notwendigkeiten zur Korrektur der Meldung (zB auf Grund verspätet eingelangter Meldungen der Teilnehmer oder einer nachträglichen Teilnahme gemäß § 13g Abs. 4 oder Prüfungsergebnisse gemäß § 30a Abs. 1 Z 4), so ist die zu korrigierende Masse bei der nächstfolgenden Monatsmeldung einzurechnen. Ein erstmals genehmigtes Sammel- und Verwertungssystem für Haushaltsverpackungen hat die geplanten Teilnahmemassen je Tarifkategorie für das erste Kalendermonat innerhalb der ersten drei Wochen des Vormonats vor Aufnahme der Tätigkeit und für das zweite Kalendermonat innerhalb der ersten drei Wochen des ersten Kalendermonats der Tätigkeit elektronisch im Wege des Registers zu melden.
(4) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat auf Basis der gemäß Abs. 3 gemeldeten Massen monatlich sowie jährlich die Marktanteile der Sammel- und Verwertungssysteme für Haushaltsverpackungen je Sammelkategorie im Sinne einer Verordnung nach § 14 Abs. 1 im Register gemäß § 22 zu berechnen und zu veröffentlichen. Im Fall einer Insolvenz eines Sammel- und Verwertungssystems hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unverzüglich eine Neuberechnung der Marktanteile im Register gemäß § 22 vorzunehmen und diese zu veröffentlichen.
(5) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wird ermächtigt, für die Berechnung der Abgeltung gemäß Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend unter Berücksichtigung der Ziele und Grundsätze gemäß § 1, der Herstellerverantwortung und der technischen und wirtschaftlichen Möglichkeiten zur Erfassung und Verwertung von Haushaltsverpackungen mit Verordnung festzulegen:
das Berechnungsmodell;
als Bezugsgrößen für jeweils drei Jahre:
die Masse der in Österreich gemeinsam mit gemischten Siedlungsabfällen erfassten Verpackungen;
den Anteil der jeweiligen jährlich zu erfassenden Massen an Haushaltsverpackungen je Sammelkategorie im Sinne einer Verordnung nach § 14 Abs. 1, bezogen auf die jährliche Masse, für die eine Teilnahme bei den Sammel- und Verwertungssystemen für Haushaltsverpackungen erfolgt ist;
die in Österreich in Verkehr gesetzte Massen an Haushaltsverpackungen (Marktinputmassen);
Für die Festlegung gemäß Z 2 lit. a) und c) sind insbesondere abfallseitige Erhebungen verteilt über das gesamte Bundesgebiet, gegliedert nach Bundesländern, alle drei Jahre durchzuführen. Eine erstmalige Festlegung der Anteile gemäß Z 2 lit. b) erfolgt für die Kalenderjahre 2015 bis 2017 und in weiterer Folge jeweils für die nachfolgenden drei Kalenderjahre. Die Anteile gemäß Z 2 lit. b) sind entsprechend anzupassen, wenn sich im Verhältnis zur jeweiligen Marktinputmasse gemäß lit. c) die Masse an Haushaltsverpackungen je Sammelkategorie im Sinne einer Verordnung nach § 14 Abs. 1, für die eine Teilnahme bei einem Sammel- und Verwertungssystem für Haushaltsverpackungen erfolgt ist, wesentlich ändert.
(6) (Anm.: Tritt mit 1.1.2015 in Kraft.)
(7) Sammel- und Verwertungssysteme für Haushaltsverpackungen haben die Sammlung der jeweiligen Sammelkategorie im Sinne einer Verordnung nach § 14 Abs. 1, die nicht in kommunalen Sammeleinrichtungen gesammelt werden, in allen politischen Bezirken (Sammelregionen) nach den Vorgaben der Abs. 8 bis 10 auszuschreiben.
(8) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft lost alle fünf Jahre, beginnend mit 2016, jedem Sammel- und Verwertungssystem für Haushaltsverpackungen entsprechend seinem Marktanteil Sammelregionen zu. Dabei gilt:
Die Verlosung hat für diejenigen Sammelkategorien im Sinne einer Verordnung nach § 14 Abs. 1, die nicht in kommunalen Sammeleinrichtungen gesammelt werden, zu erfolgen.
Der Marktanteil eines Sammel- und Verwertungssystems für Haushaltsverpackungen für die jeweilige Sammelkategorie ist der Marktanteil des vorangegangenen Kalenderjahres. Der Marktanteil eines mitbenutzenden Sammel- und Verwertungssystems wird dem mitbenutztem Sammel- und Verwertungssystem zugerechnet.
Jeder Sammelregion wird je Sammelkategorie im Sinne einer Verordnung nach § 14 Abs. 1 ein Prozentsatz der Sammelmassen bezogen auf die insgesamt in Österreich im vorangegangenen Kalenderjahr gesammelten Massen zugeteilt.
Eine Verlosung erfolgt, bis der Anteil der Sammelmassen den Marktanteil eines Sammel- und Verwertungssystems erreicht. Wird bei der Verlosung durch die Größe einer Sammelregion der Prozentsatz des Marktanteils eines Sammel- und Verwertungssystems um mehr als zwei Prozentpunkte überschritten, ist das Los zurückzulegen.
Die Verlosung hat bis spätestens Ende Juni des jeweiligen Kalenderjahres zu erfolgen.
Die Verlosung hat unter Anwesenheit jeweils eines Vertreters jedes Sammel- und Verwertungssystems für Haushaltsverpackungen zu erfolgen.
(9) Gemeinden oder Gemeindeverbände können binnen vier Wochen nach der Verlosung die Übernahme oder Benutzung ihrer zum Stichtag 31. Dezember 2012 bestehenden Infrastruktur (Behälter, Fahrzeuge, Personal und Dienstleistungsaufträge an Dritte) zur Sammlung von Haushaltsverpackungen gegenüber dem zugelosten Sammel- und Verwertungssystem unwiderruflich für diese Verlosungsperiode verlangen und bis spätestens Ende Februar des der Verlosung folgenden Kalenderjahres die dafür vorgesehenen Kosten und diesem die ausreichende Übernahmekapazität darlegen. In diesem Fall haben die Sammel- und Verwertungssysteme mit der jeweiligen Gemeinde oder dem jeweiligen Gemeindeverband entsprechende Verträge abzuschließen, wobei die Abgeltung der angemessenen Kosten zu vereinbaren ist.
(10) Sammel- und Verwertungssysteme haben in den jeweils zugelosten Sammelregionen das Ausschreibungsverfahren der Sammlung bis spätestens Ende Juni des der Verlosung folgenden Kalenderjahres durchzuführen, soweit nicht die Übernahme oder Benutzung der Infrastruktur gemäß Abs. 9 erfolgt. Für die Ausschreibung und für den Zuschlag hat das jeweilige Sammel- und Verwertungssystem ein geeignetes Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung gemäß dem Bundesvergabegesetz 2006 – BVergG 2006, BGBl. I Nr. 17/2006, zu wählen und dieses nach den Grundsätzen des Vergaberechts durchzuführen. Anbote, die von einem mit einem Sammel- und Verwertungssystem für Haushaltsverpackungen eigentumsrechtlich verbundenem Entsorgungsunternehmen gelegt werden oder die derartige Unternehmen nicht als Subauftragnehmer ausschließen, sind auszuscheiden. Das Sammel- und Verwertungssystem, das das Ausschreibungsverfahren durchgeführt hat, hat die Bestbieter je Sammelkategorie und Sammelregion zu ermitteln und unverzüglich in geeigneter Weise zu veröffentlichen.
(11) Jedes Sammel- und Verwertungssystem ist in der jeweils zugelosten Sammelregion für die laufende Abstimmung der Sammlung und eine zeitgerechte Information über allfällige Änderungen der Sammlung den anderen Sammel- und Verwertungssysteme verantwortlich.
Abkürzung
AWG 2002
Zusätzliche Bestimmungen für Sammel- und Verwertungssysteme für Haushaltsverpackungen
§ 29b. (1) Eine Genehmigung eines Sammel- und Verwertungssystems für Haushaltsverpackungen gemäß § 29 darf nur unter folgenden zusätzlichen Anforderungen erteilt werden:
Sammel- und Verwertungssysteme für Haushaltsverpackungen sind jeweils gesamthaft für eine Sammelkategorie im Sinne einer Verordnung nach § 14 Abs. 1 zu betreiben.
Ein Sammel- und Verwertungssystem für Haushaltsverpackungen hat die Flächendeckung sicherzustellen, wobei
für jeden politischen Bezirk (Sammelregion) ein Vertrag mit den jeweiligen Sammelpartnern oder mit den jeweiligen Gemeinden oder Gemeindeverbänden über die Sammlung der jeweiligen Sammelkategorie im Sinne einer Verordnung nach § 14 Abs. 1 besteht;
ausreichende Übernahmekapazitäten in jeder Sammelregion – unter Einbeziehung der öffentlich zugänglichen Altstoffsammelzentren – in zumutbarer Entfernung für den Letztverbraucher zur Verfügung zu stellen sind. Ab 1. Jänner 2018 ist in jedem Gemeindegebiet zumindest eine getrennte Sammelmöglichkeit für jede Sammelkategorie einzurichten; diese Anforderung ist auch erfüllt, wenn benachbarte Gemeinden gemeinsam ein öffentlich zugängliches Altstoffsammelzentrum betreiben und dort die jeweiligen Sammelkategorien übernommen werden; und
bestehende kommunale Sammeleinrichtungen (Altpapiersammlung, öffentlich zugängliche Altstoffsammelzentren und die Sammlung der gemischten Siedlungsabfälle) der Gemeinden oder Gemeindeverbände zu berücksichtigen sind.
Ein Sammel- und Verwertungssystem für Haushaltsverpackungen hat die unterschriebenen Vereinbarungen gemäß § 30a Abs. 3 vorzulegen, sofern eine Verpackungskoordinierungsstelle mit den Aufgaben des § 30a Abs. 1betraut wurde. Wird eine Verpackungskoordinierungsstelle nach Erteilung der Genehmigung eines Sammel- und Verwertungssystems betraut, so hat dieses Sammel- und Verwertungssystem die unterschriebenen Vereinbarungen binnen zwei Monaten ab Betrauung dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vorzulegen. Gleiches gilt, wenn die Vereinbarungen geändert oder neue Vereinbarungen abgeschlossen werden. Eine Änderung der Vereinbarungen oder der Abschluss neuer Vereinbarungen bewirkt keine Änderungsgenehmigung gemäß § 29 Abs. 1.
Ein Sammel- und Verwertungssystem für Haushaltsverpackungen hat einen Vertrag vorzulegen, der die Teilnehmer verpflichtet, eine vollständige Meldung der in Verkehr gesetzten oder importierten Verpackungsmassen, für die am jeweiligen System teilgenommen wird, inklusive der Zuordnung zu den jeweiligen Tarifkategorien abzugeben; weiters muss dieser Vertrag die Verpflichtung zur angemessenen Mitwirkung der Systemteilnehmer im Hinblick auf die Kontrolle der Mitteleinhebung durch die Verpackungskoordinierungsstelle und die Verpflichtung zur Nachzahlung und das Recht auf Rückzahlung von allfälligen bei einer Prüfung festgestellten Abweichungen beinhalten.
(2) Ein Sammel- und Verwertungssystem für Haushaltsverpackungen hat nach Maßgabe einer Verordnung gemäß Abs. 5 für die gemäß seinem jeweiligen Marktanteil gemeinsam mit gemischten Siedlungsabfällen erfassten Verpackungen Verträge über die Abgeltung der angemessenen Kosten der Erfassung und Behandlung mit jenen Gemeinden oder Gemeindeverbänden, die die Sammlung von gemischten Siedlungsabfällen betreiben, abzuschließen. Weiters hat das Sammel- und Verwertungssystem für Haushaltsverpackungen in diesem Vertrag sicherzustellen, dass es die erforderlichen Daten der erfassten Haushaltsverpackungen über das Recycling, die thermische Verwertung und der sonstigen Verwertung der Haushaltsverpackungen aus Glas erhält.
(3) Ein Sammel- und Verwertungssystem für Haushaltsverpackungen hat die von ihren Teilnehmern in Österreich in einem Kalendermonat in Verkehr gesetzten oder zum Eigengebrauch importierten Massen an Haushaltsverpackungen je Tarifkategorie im Sinne einer Verordnung nach § 14 Abs. 1 (Teilnahmemassen) bis spätestens drei Wochen nach Ablauf jedes Kalendermonats elektronisch im Wege des Registers gemäß § 22 zu melden. Ergeben sich nach diesem Zeitpunkt Notwendigkeiten zur Korrektur der Meldung (zB auf Grund verspätet eingelangter Meldungen der Teilnehmer oder einer nachträglichen Teilnahme gemäß § 13g Abs. 4 oder Prüfungsergebnisse gemäß § 30a Abs. 1 Z 4), so ist die zu korrigierende Masse bei der nächstfolgenden Monatsmeldung einzurechnen. Ein erstmals genehmigtes Sammel- und Verwertungssystem für Haushaltsverpackungen hat die geplanten Teilnahmemassen je Tarifkategorie für das erste Kalendermonat innerhalb der ersten drei Wochen des Vormonats vor Aufnahme der Tätigkeit und für das zweite Kalendermonat innerhalb der ersten drei Wochen des ersten Kalendermonats der Tätigkeit elektronisch im Wege des Registers zu melden.
(4) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat auf Basis der gemäß Abs. 3 gemeldeten Massen monatlich sowie jährlich die Marktanteile der Sammel- und Verwertungssysteme für Haushaltsverpackungen je Sammelkategorie im Sinne einer Verordnung nach § 14 Abs. 1 im Register gemäß § 22 zu berechnen und zu veröffentlichen. Im Fall einer Insolvenz eines Sammel- und Verwertungssystems hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unverzüglich eine Neuberechnung der Marktanteile im Register gemäß § 22 vorzunehmen und diese zu veröffentlichen.
(5) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wird ermächtigt, für die Berechnung der Abgeltung gemäß Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend unter Berücksichtigung der Ziele und Grundsätze gemäß § 1, der Herstellerverantwortung und der technischen und wirtschaftlichen Möglichkeiten zur Erfassung und Verwertung von Haushaltsverpackungen mit Verordnung festzulegen:
das Berechnungsmodell;
als Bezugsgrößen für jeweils drei Jahre:
die Masse der in Österreich gemeinsam mit gemischten Siedlungsabfällen erfassten Verpackungen;
den Anteil der jeweiligen jährlich zu erfassenden Massen an Haushaltsverpackungen je Sammelkategorie im Sinne einer Verordnung nach § 14 Abs. 1, bezogen auf die jährliche Masse, für die eine Teilnahme bei den Sammel- und Verwertungssystemen für Haushaltsverpackungen erfolgt ist;
die in Österreich in Verkehr gesetzte Massen an Haushaltsverpackungen (Marktinputmassen);
Für die Festlegung gemäß Z 2 lit. a) und c) sind insbesondere abfallseitige Erhebungen verteilt über das gesamte Bundesgebiet, gegliedert nach Bundesländern, alle drei Jahre durchzuführen. Eine erstmalige Festlegung der Anteile gemäß Z 2 lit. b) erfolgt für die Kalenderjahre 2015 bis 2017 und in weiterer Folge jeweils für die nachfolgenden drei Kalenderjahre. Die Anteile gemäß Z 2 lit. b) sind entsprechend anzupassen, wenn sich im Verhältnis zur jeweiligen Marktinputmasse gemäß lit. c) die Masse an Haushaltsverpackungen je Sammelkategorie im Sinne einer Verordnung nach § 14 Abs. 1, für die eine Teilnahme bei einem Sammel- und Verwertungssystem für Haushaltsverpackungen erfolgt ist, wesentlich ändert.
(6) Sammel- und Verwertungssysteme für Haushaltsverpackungen haben für die jeweiligen Sammelkategorien im Sinne einer Verordnung nach § 14 Abs. 1 entsprechend ihrem monatlichen Marktanteil die jeweiligen Massen gemäß einer Verordnung nach Abs. 5 in jeder Sammelregion zu erfassen. Als erfasst gilt
eine getrennte Sammlung und
die Erfassung gemeinsam mit gemischten Siedlungsabfällen,
sofern über die Kostentragung jeweils eine entsprechende vertragliche Vereinbarung besteht.
(7) Sammel- und Verwertungssysteme für Haushaltsverpackungen haben die Sammlung der jeweiligen Sammelkategorie im Sinne einer Verordnung nach § 14 Abs. 1, die nicht in kommunalen Sammeleinrichtungen gesammelt werden, in allen politischen Bezirken (Sammelregionen) nach den Vorgaben der Abs. 8 bis 10 auszuschreiben.
(8) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft lost alle fünf Jahre, beginnend mit 2016, jedem Sammel- und Verwertungssystem für Haushaltsverpackungen entsprechend seinem Marktanteil Sammelregionen zu. Dabei gilt:
Die Verlosung hat für diejenigen Sammelkategorien im Sinne einer Verordnung nach § 14 Abs. 1, die nicht in kommunalen Sammeleinrichtungen gesammelt werden, zu erfolgen.
Der Marktanteil eines Sammel- und Verwertungssystems für Haushaltsverpackungen für die jeweilige Sammelkategorie ist der Marktanteil des vorangegangenen Kalenderjahres. Der Marktanteil eines mitbenutzenden Sammel- und Verwertungssystems wird dem mitbenutztem Sammel- und Verwertungssystem zugerechnet.
Jeder Sammelregion wird je Sammelkategorie im Sinne einer Verordnung nach § 14 Abs. 1 ein Prozentsatz der Sammelmassen bezogen auf die insgesamt in Österreich im vorangegangenen Kalenderjahr gesammelten Massen zugeteilt.
Eine Verlosung erfolgt, bis der Anteil der Sammelmassen den Marktanteil eines Sammel- und Verwertungssystems erreicht. Wird bei der Verlosung durch die Größe einer Sammelregion der Prozentsatz des Marktanteils eines Sammel- und Verwertungssystems um mehr als zwei Prozentpunkte überschritten, ist das Los zurückzulegen.
Die Verlosung hat bis spätestens Ende Juni des jeweiligen Kalenderjahres zu erfolgen.
Die Verlosung hat unter Anwesenheit jeweils eines Vertreters jedes Sammel- und Verwertungssystems für Haushaltsverpackungen zu erfolgen.
(9) Gemeinden oder Gemeindeverbände können binnen vier Wochen nach der Verlosung die Übernahme oder Benutzung ihrer zum Stichtag 31. Dezember 2012 bestehenden Infrastruktur (Behälter, Fahrzeuge, Personal und Dienstleistungsaufträge an Dritte) zur Sammlung von Haushaltsverpackungen gegenüber dem zugelosten Sammel- und Verwertungssystem unwiderruflich für diese Verlosungsperiode verlangen und bis spätestens Ende Februar des der Verlosung folgenden Kalenderjahres die dafür vorgesehenen Kosten und diesem die ausreichende Übernahmekapazität darlegen. In diesem Fall haben die Sammel- und Verwertungssysteme mit der jeweiligen Gemeinde oder dem jeweiligen Gemeindeverband entsprechende Verträge abzuschließen, wobei die Abgeltung der angemessenen Kosten zu vereinbaren ist.
(10) Sammel- und Verwertungssysteme haben in den jeweils zugelosten Sammelregionen das Ausschreibungsverfahren der Sammlung bis spätestens Ende Juni des der Verlosung folgenden Kalenderjahres durchzuführen, soweit nicht die Übernahme oder Benutzung der Infrastruktur gemäß Abs. 9 erfolgt. Für die Ausschreibung und für den Zuschlag hat das jeweilige Sammel- und Verwertungssystem ein geeignetes Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung gemäß dem Bundesvergabegesetz 2006 – BVergG 2006, BGBl. I Nr. 17/2006, zu wählen und dieses nach den Grundsätzen des Vergaberechts durchzuführen. Anbote, die von einem mit einem Sammel- und Verwertungssystem für Haushaltsverpackungen eigentumsrechtlich verbundenem Entsorgungsunternehmen gelegt werden oder die derartige Unternehmen nicht als Subauftragnehmer ausschließen, sind auszuscheiden. Das Sammel- und Verwertungssystem, das das Ausschreibungsverfahren durchgeführt hat, hat die Bestbieter je Sammelkategorie und Sammelregion zu ermitteln und unverzüglich in geeigneter Weise zu veröffentlichen.
(11) Jedes Sammel- und Verwertungssystem ist in der jeweils zugelosten Sammelregion für die laufende Abstimmung der Sammlung und eine zeitgerechte Information über allfällige Änderungen der Sammlung den anderen Sammel- und Verwertungssysteme verantwortlich.
Abkürzung
AWG 2002
Zusätzliche Bestimmungen für Sammel- und Verwertungssysteme für Haushaltsverpackungen
§ 29b. (1) Eine Genehmigung eines Sammel- und Verwertungssystems für Haushaltsverpackungen gemäß § 29 darf nur unter folgenden zusätzlichen Anforderungen erteilt werden:
Sammel- und Verwertungssysteme für Haushaltsverpackungen sind jeweils gesamthaft für eine Sammelkategorie im Sinne einer Verordnung nach § 14 Abs. 1 zu betreiben.
Ein Sammel- und Verwertungssystem für Haushaltsverpackungen hat die Flächendeckung sicherzustellen, wobei
für jeden politischen Bezirk (Sammelregion) ein Vertrag mit den jeweiligen Sammelpartnern oder mit den jeweiligen Gemeinden oder Gemeindeverbänden über die Sammlung der jeweiligen Sammelkategorie im Sinne einer Verordnung nach § 14 Abs. 1 besteht;
ausreichende Übernahmekapazitäten in jeder Sammelregion – unter Einbeziehung der öffentlich zugänglichen Altstoffsammelzentren – in zumutbarer Entfernung für den Letztverbraucher zur Verfügung zu stellen sind. Ab 1. Jänner 2018 ist in jedem Gemeindegebiet zumindest eine getrennte Sammelmöglichkeit für jede Sammelkategorie einzurichten; diese Anforderung ist auch erfüllt, wenn benachbarte Gemeinden gemeinsam ein öffentlich zugängliches Altstoffsammelzentrum betreiben und dort die jeweiligen Sammelkategorien übernommen werden; und
bestehende kommunale Sammeleinrichtungen (Altpapiersammlung, öffentlich zugängliche Altstoffsammelzentren und die Sammlung der gemischten Siedlungsabfälle) der Gemeinden oder Gemeindeverbände zu berücksichtigen sind.
Ein Sammel- und Verwertungssystem für Haushaltsverpackungen hat die unterschriebenen Vereinbarungen gemäß § 30a Abs. 3 vorzulegen, sofern eine Verpackungskoordinierungsstelle mit den Aufgaben des § 30a Abs. 1betraut wurde. Wird eine Verpackungskoordinierungsstelle nach Erteilung der Genehmigung eines Sammel- und Verwertungssystems betraut, so hat dieses Sammel- und Verwertungssystem die unterschriebenen Vereinbarungen binnen zwei Monaten ab Betrauung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie vorzulegen. Gleiches gilt, wenn die Vereinbarungen geändert oder neue Vereinbarungen abgeschlossen werden. Eine Änderung der Vereinbarungen oder der Abschluss neuer Vereinbarungen bewirkt keine Änderungsgenehmigung gemäß § 29 Abs. 1.
Ein Sammel- und Verwertungssystem für Haushaltsverpackungen hat einen Vertrag vorzulegen, der die Teilnehmer verpflichtet, eine vollständige Meldung der in Verkehr gesetzten oder importierten Verpackungsmassen, für die am jeweiligen System teilgenommen wird, inklusive der Zuordnung zu den jeweiligen Tarifkategorien abzugeben; weiters muss dieser Vertrag die Verpflichtung zur angemessenen Mitwirkung der Systemteilnehmer im Hinblick auf die Kontrolle der Mitteleinhebung durch die Verpackungskoordinierungsstelle und die Verpflichtung zur Nachzahlung und das Recht auf Rückzahlung von allfälligen bei einer Prüfung festgestellten Abweichungen beinhalten.
(2) Ein Sammel- und Verwertungssystem für Haushaltsverpackungen hat nach Maßgabe einer Verordnung gemäß Abs. 5 für die gemäß seinem jeweiligen Marktanteil gemeinsam mit gemischten Siedlungsabfällen erfassten Verpackungen Verträge über die Abgeltung der angemessenen Kosten der Erfassung und Behandlung mit jenen Gemeinden oder Gemeindeverbänden, die die Sammlung von gemischten Siedlungsabfällen betreiben, abzuschließen. Weiters hat das Sammel- und Verwertungssystem für Haushaltsverpackungen in diesem Vertrag sicherzustellen, dass es die erforderlichen Daten der erfassten Haushaltsverpackungen über das Recycling, die thermische Verwertung und der sonstigen Verwertung der Haushaltsverpackungen aus Glas erhält.
(3) Ein Sammel- und Verwertungssystem für Haushaltsverpackungen hat die von ihren Teilnehmern in Österreich in einem Kalendermonat in Verkehr gesetzten oder zum Eigengebrauch importierten Massen an Haushaltsverpackungen je Tarifkategorie im Sinne einer Verordnung nach § 14 Abs. 1 (Teilnahmemassen) bis spätestens drei Wochen nach Ablauf jedes Kalendermonats elektronisch im Wege des Registers gemäß § 22 zu melden. Ergeben sich nach diesem Zeitpunkt Notwendigkeiten zur Korrektur der Meldung (zB auf Grund verspätet eingelangter Meldungen der Teilnehmer oder einer nachträglichen Teilnahme gemäß § 13g Abs. 4 oder Prüfungsergebnisse gemäß § 30a Abs. 1 Z 4), so ist die zu korrigierende Masse bei der nächstfolgenden Monatsmeldung einzurechnen. Ein erstmals genehmigtes Sammel- und Verwertungssystem für Haushaltsverpackungen hat die geplanten Teilnahmemassen je Tarifkategorie für das erste Kalendermonat innerhalb der ersten drei Wochen des Vormonats vor Aufnahme der Tätigkeit und für das zweite Kalendermonat innerhalb der ersten drei Wochen des ersten Kalendermonats der Tätigkeit elektronisch im Wege des Registers zu melden.
(4) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat auf Basis der gemäß Abs. 3 gemeldeten Massen monatlich sowie jährlich die Marktanteile der Sammel- und Verwertungssysteme für Haushaltsverpackungen je Sammelkategorie im Sinne einer Verordnung nach § 14 Abs. 1 im Register gemäß § 22 zu berechnen und zu veröffentlichen. Im Fall einer Insolvenz eines Sammel- und Verwertungssystems hat die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie unverzüglich eine Neuberechnung der Marktanteile im Register gemäß § 22 vorzunehmen und diese zu veröffentlichen.
(5) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird ermächtigt, für die Berechnung der Abgeltung gemäß Abs. 2 im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort unter Berücksichtigung der Ziele und Grundsätze gemäß § 1, der Herstellerverantwortung und der technischen und wirtschaftlichen Möglichkeiten zur Erfassung und Verwertung von Haushaltsverpackungen mit Verordnung festzulegen:
das Berechnungsmodell;
als Bezugsgrößen für jeweils drei Jahre:
die Masse der in Österreich gemeinsam mit gemischten Siedlungsabfällen erfassten Verpackungen;
den Anteil der jeweiligen jährlich zu erfassenden Massen an Haushaltsverpackungen je Sammelkategorie im Sinne einer Verordnung nach § 14 Abs. 1, bezogen auf die jährliche Masse, für die eine Teilnahme bei den Sammel- und Verwertungssystemen für Haushaltsverpackungen erfolgt ist;
die in Österreich in Verkehr gesetzte Massen an Haushaltsverpackungen (Marktinputmassen);
Für die Festlegung gemäß Z 2 lit. a) und c) sind insbesondere abfallseitige Erhebungen verteilt über das gesamte Bundesgebiet, gegliedert nach Bundesländern, alle drei Jahre durchzuführen. Eine erstmalige Festlegung der Anteile gemäß Z 2 lit. b) erfolgt für die Kalenderjahre 2015 bis 2017 und in weiterer Folge jeweils für die nachfolgenden drei Kalenderjahre. Die Anteile gemäß Z 2 lit. b) sind entsprechend anzupassen, wenn sich im Verhältnis zur jeweiligen Marktinputmasse gemäß lit. c) die Masse an Haushaltsverpackungen je Sammelkategorie im Sinne einer Verordnung nach § 14 Abs. 1, für die eine Teilnahme bei einem Sammel- und Verwertungssystem für Haushaltsverpackungen erfolgt ist, wesentlich ändert.
(6) Sammel- und Verwertungssysteme für Haushaltsverpackungen haben für die jeweiligen Sammelkategorien im Sinne einer Verordnung nach § 14 Abs. 1 entsprechend ihrem monatlichen Marktanteil die jeweiligen Massen gemäß einer Verordnung nach Abs. 5 in jeder Sammelregion zu erfassen. Als erfasst gilt
eine getrennte Sammlung und
die Erfassung gemeinsam mit gemischten Siedlungsabfällen,
sofern über die Kostentragung jeweils eine entsprechende vertragliche Vereinbarung besteht.
(7) Sammel- und Verwertungssysteme für Haushaltsverpackungen haben die Sammlung der jeweiligen Sammelkategorie im Sinne einer Verordnung nach § 14 Abs. 1, die nicht in kommunalen Sammeleinrichtungen gesammelt werden, in allen politischen Bezirken (Sammelregionen) nach den Vorgaben der Abs. 8 bis 10 auszuschreiben.
(8) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie lost alle fünf Jahre, beginnend mit 2016, jedem Sammel- und Verwertungssystem für Haushaltsverpackungen entsprechend seinem Marktanteil Sammelregionen zu. Dabei gilt:
Die Verlosung hat für diejenigen Sammelkategorien im Sinne einer Verordnung nach § 14 Abs. 1, die nicht in kommunalen Sammeleinrichtungen gesammelt werden, zu erfolgen.
Der Marktanteil eines Sammel- und Verwertungssystems für Haushaltsverpackungen für die jeweilige Sammelkategorie ist der Marktanteil des vorangegangenen Kalenderjahres. Der Marktanteil eines mitbenutzenden Sammel- und Verwertungssystems wird dem mitbenutztem Sammel- und Verwertungssystem zugerechnet.
Jeder Sammelregion wird je Sammelkategorie im Sinne einer Verordnung nach § 14 Abs. 1 ein Prozentsatz der Sammelmassen bezogen auf die insgesamt in Österreich im vorangegangenen Kalenderjahr gesammelten Massen zugeteilt.
Eine Verlosung erfolgt, bis der Anteil der Sammelmassen den Marktanteil eines Sammel- und Verwertungssystems erreicht. Wird bei der Verlosung durch die Größe einer Sammelregion der Prozentsatz des Marktanteils eines Sammel- und Verwertungssystems um mehr als zwei Prozentpunkte überschritten, ist das Los zurückzulegen.
Die Verlosung hat bis spätestens Ende Juni des jeweiligen Kalenderjahres zu erfolgen.
Die Verlosung hat unter Anwesenheit jeweils eines Vertreters jedes Sammel- und Verwertungssystems für Haushaltsverpackungen zu erfolgen.
(9) Gemeinden oder Gemeindeverbände können binnen vier Wochen nach der Verlosung die Übernahme oder Benutzung ihrer zum Stichtag 31. Dezember 2012 bestehenden Infrastruktur (Behälter, Fahrzeuge, Personal und Dienstleistungsaufträge an Dritte) zur Sammlung von Haushaltsverpackungen gegenüber dem zugelosten Sammel- und Verwertungssystem unwiderruflich für diese Verlosungsperiode verlangen und bis spätestens Ende Februar des der Verlosung folgenden Kalenderjahres die dafür vorgesehenen Kosten und diesem die ausreichende Übernahmekapazität darlegen. In diesem Fall haben die Sammel- und Verwertungssysteme mit der jeweiligen Gemeinde oder dem jeweiligen Gemeindeverband entsprechende Verträge abzuschließen, wobei die Abgeltung der angemessenen Kosten zu vereinbaren ist.
(10) Sammel- und Verwertungssysteme haben in den jeweils zugelosten Sammelregionen das Ausschreibungsverfahren der Sammlung bis spätestens Ende Juni des der Verlosung folgenden Kalenderjahres durchzuführen, soweit nicht die Übernahme oder Benutzung der Infrastruktur gemäß Abs. 9 erfolgt. Für die Ausschreibung und für den Zuschlag hat das jeweilige Sammel- und Verwertungssystem ein geeignetes Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung gemäß dem Bundesvergabegesetz 2018 – BVergG 2018, BGBl. I Nr. 65/2018, zu wählen und dieses nach den Grundsätzen des Vergaberechts durchzuführen. Anbote, die von einem mit einem Sammel- und Verwertungssystem für Haushaltsverpackungen eigentumsrechtlich verbundenem Entsorgungsunternehmen gelegt werden oder die derartige Unternehmen nicht als Subauftragnehmer ausschließen, sind auszuscheiden. Das Sammel- und Verwertungssystem, das das Ausschreibungsverfahren durchgeführt hat, hat die Bestbieter je Sammelkategorie und Sammelregion zu ermitteln und unverzüglich in geeigneter Weise zu veröffentlichen.
(11) Jedes Sammel- und Verwertungssystem ist in der jeweils zugelosten Sammelregion für die laufende Abstimmung der Sammlung und eine zeitgerechte Information über allfällige Änderungen der Sammlung den anderen Sammel- und Verwertungssysteme verantwortlich.
Abkürzung
AWG 2002
Zusätzliche Bestimmungen für Sammel- und Verwertungssysteme für Haushaltsverpackungen
§ 29b. (1) Eine Genehmigung eines Sammel- und Verwertungssystems für Haushaltsverpackungen gemäß § 29 darf nur unter folgenden zusätzlichen Anforderungen erteilt werden:
Sammel- und Verwertungssysteme für Haushaltsverpackungen sind jeweils gesamthaft für eine Sammelkategorie im Sinne einer Verordnung nach § 14 Abs. 1 zu betreiben.
Ein Sammel- und Verwertungssystem für Haushaltsverpackungen hat die Flächendeckung sicherzustellen, wobei
für jeden politischen Bezirk (Sammelregion) ein Vertrag mit den jeweiligen Sammelpartnern oder mit den jeweiligen Gemeinden oder Gemeindeverbänden über die Sammlung der jeweiligen Sammelkategorie im Sinne einer Verordnung nach § 14 Abs. 1 besteht;
ausreichende Übernahmekapazitäten in jeder Sammelregion – unter Einbeziehung der öffentlich zugänglichen Altstoffsammelzentren – in zumutbarer Entfernung für den Letztverbraucher zur Verfügung zu stellen sind. Ab 1. Jänner 2018 ist in jedem Gemeindegebiet zumindest eine getrennte Sammelmöglichkeit für jede Sammelkategorie einzurichten; diese Anforderung ist auch erfüllt, wenn benachbarte Gemeinden gemeinsam ein öffentlich zugängliches Altstoffsammelzentrum betreiben und dort die jeweiligen Sammelkategorien übernommen werden; und
bestehende kommunale Sammeleinrichtungen (Altpapiersammlung, öffentlich zugängliche Altstoffsammelzentren und die Sammlung der gemischten Siedlungsabfälle) der Gemeinden oder Gemeindeverbände zu berücksichtigen sind.
Ein Sammel- und Verwertungssystem für Haushaltsverpackungen hat die unterschriebenen Vereinbarungen gemäß § 30a Abs. 3 vorzulegen, sofern eine Verpackungskoordinierungsstelle mit den Aufgaben des § 30a Abs. 1betraut wurde. Wird eine Verpackungskoordinierungsstelle nach Erteilung der Genehmigung eines Sammel- und Verwertungssystems betraut, so hat dieses Sammel- und Verwertungssystem die unterschriebenen Vereinbarungen binnen zwei Monaten ab Betrauung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie vorzulegen. Gleiches gilt, wenn die Vereinbarungen geändert oder neue Vereinbarungen abgeschlossen werden. Eine Änderung der Vereinbarungen oder der Abschluss neuer Vereinbarungen bewirkt keine Änderungsgenehmigung gemäß § 29 Abs. 1.
Ein Sammel- und Verwertungssystem für Haushaltsverpackungen hat einen Vertrag vorzulegen, der die Teilnehmer verpflichtet, eine vollständige Meldung der in Verkehr gesetzten oder importierten Verpackungsmassen, für die am jeweiligen System teilgenommen wird, inklusive der Zuordnung zu den jeweiligen Tarifkategorien abzugeben; weiters muss dieser Vertrag die Verpflichtung zur angemessenen Mitwirkung der Systemteilnehmer im Hinblick auf die Kontrolle der Mitteleinhebung durch die Verpackungskoordinierungsstelle und die Verpflichtung zur Nachzahlung und das Recht auf Rückzahlung von allfälligen bei einer Prüfung festgestellten Abweichungen beinhalten.
(2) Ein Sammel- und Verwertungssystem für Haushaltsverpackungen hat nach Maßgabe einer Verordnung gemäß Abs. 5 für die gemäß seinem jeweiligen Marktanteil gemeinsam mit gemischten Siedlungsabfällen erfassten Verpackungen Verträge über die Abgeltung der angemessenen Kosten der Erfassung und Behandlung mit jenen Gemeinden oder Gemeindeverbänden, die die Sammlung von gemischten Siedlungsabfällen betreiben, abzuschließen. Weiters hat das Sammel- und Verwertungssystem für Haushaltsverpackungen in diesem Vertrag sicherzustellen, dass es die erforderlichen Daten der erfassten Haushaltsverpackungen über das Recycling, die thermische Verwertung und der sonstigen Verwertung der Haushaltsverpackungen aus Glas erhält.
(3) Ein Sammel- und Verwertungssystem für Haushaltsverpackungen hat die von ihren Teilnehmern in Österreich in einem Kalendermonat in Verkehr gesetzten oder zum Eigengebrauch importierten Massen an Haushaltsverpackungen je Tarifkategorie im Sinne einer Verordnung nach § 14 Abs. 1 (Teilnahmemassen) bis spätestens drei Wochen nach Ablauf jedes Kalendermonats elektronisch im Wege des Registers gemäß § 22 zu melden. Ergeben sich nach diesem Zeitpunkt Notwendigkeiten zur Korrektur der Meldung (zB auf Grund verspätet eingelangter Meldungen der Teilnehmer oder einer nachträglichen Teilnahme gemäß § 13g Abs. 4 oder Prüfungsergebnisse gemäß § 30a Abs. 1 Z 4), so ist die zu korrigierende Masse bei der nächstfolgenden Monatsmeldung einzurechnen. Ein erstmals genehmigtes Sammel- und Verwertungssystem für Haushaltsverpackungen hat die geplanten Teilnahmemassen je Tarifkategorie für das erste Kalendermonat innerhalb der ersten drei Wochen des Vormonats vor Aufnahme der Tätigkeit und für das zweite Kalendermonat innerhalb der ersten drei Wochen des ersten Kalendermonats der Tätigkeit elektronisch im Wege des Registers zu melden. Weiters hat ein Sammel- und Verwertungssystem für Haushaltsverpackungen die von seinen Teilnehmern in Österreich in einem Kalenderjahr in Verkehr gesetzten oder zum Eigengebrauch importierten Massen an Haushaltsverpackungen je Tarifkategorie im Sinne einer Verordnung nach § 14 Abs. 1 (Teilnahmemassen) bis spätestens 10. April des darauffolgenden Kalenderjahres elektronisch im Wege des Registers gemäß § 22 zu melden.
(4) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat auf Basis der gemäß Abs. 3 gemeldeten Massen monatlich sowie jährlich die Marktanteile der Sammel- und Verwertungssysteme für Haushaltsverpackungen je Sammelkategorie im Sinne einer Verordnung nach § 14 Abs. 1 im Register gemäß § 22 zu berechnen und zu veröffentlichen. Im Fall einer Insolvenz eines Sammel- und Verwertungssystems hat die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie unverzüglich eine Neuberechnung der Marktanteile im Register gemäß § 22 vorzunehmen und diese zu veröffentlichen.
(5) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird ermächtigt, für die Berechnung der Abgeltung gemäß Abs. 2 im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort unter Berücksichtigung der Ziele und Grundsätze gemäß § 1, der Herstellerverantwortung und der technischen und wirtschaftlichen Möglichkeiten zur Erfassung und Verwertung von Haushaltsverpackungen mit Verordnung festzulegen:
das Berechnungsmodell;
als Bezugsgrößen für jeweils drei Jahre:
die Masse der in Österreich gemeinsam mit gemischten Siedlungsabfällen erfassten Verpackungen;
den Anteil der jeweiligen jährlich zu erfassenden Massen an Haushaltsverpackungen je Sammelkategorie im Sinne einer Verordnung nach § 14 Abs. 1, bezogen auf die jährliche Masse, für die eine Teilnahme bei den Sammel- und Verwertungssystemen für Haushaltsverpackungen erfolgt ist;
die in Österreich in Verkehr gesetzte Massen an Haushaltsverpackungen (Marktinputmassen);
Für die Festlegung gemäß Z 2 lit. a) und c) sind insbesondere abfallseitige Erhebungen verteilt über das gesamte Bundesgebiet, gegliedert nach Bundesländern, alle drei Jahre durchzuführen. Eine erstmalige Festlegung der Anteile gemäß Z 2 lit. b) erfolgt für die Kalenderjahre 2015 bis 2017 und in weiterer Folge jeweils für die nachfolgenden drei Kalenderjahre. Die Anteile gemäß Z 2 lit. b) sind entsprechend anzupassen, wenn sich im Verhältnis zur jeweiligen Marktinputmasse gemäß lit. c) die Masse an Haushaltsverpackungen je Sammelkategorie im Sinne einer Verordnung nach § 14 Abs. 1, für die eine Teilnahme bei einem Sammel- und Verwertungssystem für Haushaltsverpackungen erfolgt ist, wesentlich ändert.
(6) Sammel- und Verwertungssysteme für Haushaltsverpackungen haben für die jeweiligen Sammelkategorien im Sinne einer Verordnung nach § 14 Abs. 1 entsprechend ihrem monatlichen Marktanteil die jeweiligen Massen gemäß einer Verordnung nach Abs. 5 in jeder Sammelregion zu erfassen. Als erfasst gilt
eine getrennte Sammlung und
die Erfassung gemeinsam mit gemischten Siedlungsabfällen,
sofern über die Kostentragung jeweils eine entsprechende vertragliche Vereinbarung besteht.
(7) Sammel- und Verwertungssysteme für Haushaltsverpackungen haben die Sammlung der jeweiligen Sammelkategorie im Sinne einer Verordnung nach § 14 Abs. 1, die nicht in kommunalen Sammeleinrichtungen gesammelt werden, in allen politischen Bezirken (Sammelregionen) nach den Vorgaben der Abs. 8 bis 10 auszuschreiben.
(8) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie lost alle fünf Jahre, beginnend mit 2016, jedem Sammel- und Verwertungssystem für Haushaltsverpackungen entsprechend seinem Marktanteil Sammelregionen zu. Dabei gilt:
Die Verlosung hat für diejenigen Sammelkategorien im Sinne einer Verordnung nach § 14 Abs. 1, die nicht in kommunalen Sammeleinrichtungen gesammelt werden, zu erfolgen.
Der Marktanteil eines Sammel- und Verwertungssystems für Haushaltsverpackungen für die jeweilige Sammelkategorie ist der Marktanteil des vorangegangenen Kalenderjahres. Der Marktanteil eines mitbenutzenden Sammel- und Verwertungssystems wird dem mitbenutztem Sammel- und Verwertungssystem zugerechnet.
Jeder Sammelregion wird je Sammelkategorie im Sinne einer Verordnung nach § 14 Abs. 1 ein Prozentsatz der Sammelmassen bezogen auf die insgesamt in Österreich im vorangegangenen Kalenderjahr gesammelten Massen zugeteilt.
Eine Verlosung erfolgt, bis der Anteil der Sammelmassen den Marktanteil eines Sammel- und Verwertungssystems erreicht. Wird bei der Verlosung durch die Größe einer Sammelregion der Prozentsatz des Marktanteils eines Sammel- und Verwertungssystems um mehr als zwei Prozentpunkte überschritten, ist das Los zurückzulegen.
Die Verlosung hat bis spätestens Ende Juni des jeweiligen Kalenderjahres zu erfolgen.
Die Verlosung hat unter Anwesenheit jeweils eines Vertreters jedes Sammel- und Verwertungssystems für Haushaltsverpackungen zu erfolgen.
(9) Gemeinden oder Gemeindeverbände können binnen vier Wochen nach der Verlosung die Übernahme oder Benutzung ihrer zum Stichtag 31. Dezember 2012 bestehenden Infrastruktur (Behälter, Fahrzeuge, Personal und Dienstleistungsaufträge an Dritte) zur Sammlung von Haushaltsverpackungen gegenüber dem zugelosten Sammel- und Verwertungssystem unwiderruflich für diese Verlosungsperiode verlangen und bis spätestens Ende Februar des der Verlosung folgenden Kalenderjahres die dafür vorgesehenen Kosten und diesem die ausreichende Übernahmekapazität darlegen. In diesem Fall haben die Sammel- und Verwertungssysteme mit der jeweiligen Gemeinde oder dem jeweiligen Gemeindeverband entsprechende Verträge abzuschließen, wobei die Abgeltung der angemessenen Kosten zu vereinbaren ist.
(10) Sammel- und Verwertungssysteme haben in den jeweils zugelosten Sammelregionen das Ausschreibungsverfahren der Sammlung bis spätestens Ende Juni des der Verlosung folgenden Kalenderjahres durchzuführen, soweit nicht die Übernahme oder Benutzung der Infrastruktur gemäß Abs. 9 erfolgt. Für die Ausschreibung und für den Zuschlag hat das jeweilige Sammel- und Verwertungssystem ein geeignetes Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung gemäß dem Bundesvergabegesetz 2018 – BVergG 2018, BGBl. I Nr. 65/2018, zu wählen und dieses nach den Grundsätzen des Vergaberechts durchzuführen. Anbote, die von einem mit einem Sammel- und Verwertungssystem für Haushaltsverpackungen eigentumsrechtlich verbundenem Entsorgungsunternehmen gelegt werden oder die derartige Unternehmen nicht als Subauftragnehmer ausschließen, sind auszuscheiden. Das Sammel- und Verwertungssystem, das das Ausschreibungsverfahren durchgeführt hat, hat die Bestbieter je Sammelkategorie und Sammelregion zu ermitteln und unverzüglich in geeigneter Weise zu veröffentlichen.
(11) Jedes Sammel- und Verwertungssystem ist in der jeweils zugelosten Sammelregion für die laufende Abstimmung der Sammlung und eine zeitgerechte Information über allfällige Änderungen der Sammlung den anderen Sammel- und Verwertungssysteme verantwortlich.
Abkürzung
AWG 2002
Sammelverträge für Haushaltsverpackungen
§ 29c. (1) Jeder Abfallsammler, der einen Vertrag über die Sammlung von Haushaltsverpackungen mit einem Sammel- und Verwertungssystem für Haushaltsverpackungen abgeschlossen hat (Sammelpartner), ist verpflichtet, Sammelverträge mit jedem anderen Sammel- und Verwertungssystem für Haushaltsverpackungen für die jeweilige Sammelregion abzuschließen, sofern dies das Sammel- und Verwertungssystem wünscht und dies sachlich gerechtfertigt ist. Alle Sammel- und Verwertungssysteme sind nach den gleichen Grundsätzen zu behandeln; Preisunterschiede sind nur zulässig, soweit sie auf Grund unterschiedlicher Kosten sachlich gerechtfertigt sind.
(2) Gemeinden oder Gemeindeverbände sind verpflichtet, über die Sammlung von Haushaltsverpackungen, die in kommunalen Sammeleinrichtungen gesammelt werden, Sammelverträge mit jedem Sammel- und Verwertungssystem für Haushaltsverpackungen abzuschließen, sofern dies das Sammel- und Verwertungssystem wünscht und dies sachlich gerechtfertigt ist. Alle Sammel- und Verwertungssysteme sind nach den gleichen Grundsätzen zu behandeln; Preisunterschiede sind nur zulässig, soweit sie auf Grund unterschiedlicher Kosten sachlich gerechtfertigt sind.
(3) Jedes Sammel- und Verwertungssystem für Haushaltsverpackungen hat die Sammelverträge mit den Sammelpartnern und mit den Gemeinden oder Gemeindeverbänden so abzuschließen, dass eine Benutzung der Sammelstrukturen durch andere Sammel- und Verwertungssysteme für Haushaltsverpackungen möglich ist.
(4) Ein Sammelvertrag hat zumindest Folgendes zu beinhalten:
Festlegung von Übergabestellen und deren Ausstattung sowie von Übergabemodalitäten,
Leistungen, einschließlich der Sammelinfrastruktur, und das Entgelt, einschließlich allfälliger Lagerkosten,
Offenlegungspflichten und Prüf- und Einsichtsrechte betreffend die Massen und deren Qualität, einschließlich der diesbezüglichen Aufzeichnungen, und
Festlegung einer Schiedsstelle.
(5) Die Verpflichteten gemäß Abs. 1 und 2 haben
sämtliche getrennt gesammelte Verpackungen samt allfälliger Fehlwürfe an die Sammel- und Verwertungssysteme entsprechend ihrem jeweiligen Marktanteil und
aussortierte Haushaltsverpackungen, soweit dies für die Erfüllung der Erfassungs- und der stofflichen Verwertungsquoten erforderlich ist,
an die Sammel- und Verwertungssysteme zu übergeben; der Marktanteil eines mitbenutzenden Sammel- und Verwertungssystems ist dem mitbenutztem Sammel- und Verwertungssystem gemäß § 30 zuzurechnen. Die Übergabe hat spätestens vor dem Einbringen in eine Verwertungsanlage zu erfolgen. Die Sammel- und Verwertungssysteme für Haushaltsverpackungen haben die Massen gemäß Z 1 und 2 an jeder Übergabestelle zu übernehmen.
(6) Sammel- und Verwertungssysteme für Haushaltsverpackungen haben sich bestehender Sammelinfrastrukturen für Verpackungsabfälle und Siedlungsabfälle zu bedienen. Eine Duplizierung von Sammeleinrichtungen, das heißt die Errichtung gleicher Sammelinfrastrukturen, wie beispielsweise ein weiteres Behältersystem oder Sacksystem für den gleichen Packstoff, ist nicht zulässig.
Abkürzung
AWG 2002
Zusätzliche Bestimmungen für Sammel- und Verwertungssysteme für gewerbliche Verpackungen
§ 29d. (1) Eine Genehmigung eines Sammel- und Verwertungssystems für gewerbliche Verpackungen gemäß § 29 darf nur unter folgenden zusätzlichen Anforderungen erteilt werden:
Sammel- und Verwertungssysteme für gewerbliche Verpackungen sind jeweils gesamthaft für eine Sammelkategorie im Sinne einer Verordnung nach § 14 Abs. 1 zu betreiben,
Ein Sammel- und Verwertungssystem für gewerbliche Verpackungen hat die Flächendeckung sicherzustellen, wobei für jeden politischen Bezirk (Sammelregion) zumindest eine allgemein zugängliche Übergabestelle mit ausreichender Übernahmekapazität einzurichten ist. Die Verträge mit den Betreibern der Übergabestellen sind so abzuschließen, dass ein Vertragsabschluss mit anderen Sammel- und Verwertungssystemen für gewerbliche Verpackungen möglich ist.
Ein Sammel- und Verwertungssystem für gewerbliche Verpackungen hat die unterschriebenen Vereinbarungen gemäß § 30a Abs. 3 vorzulegen, sofern eine Verpackungskoordinierungsstelle mit den Aufgaben des § 30a Abs. 2 betraut wurde. Wird eine Verpackungskoordinierungsstelle nach Erteilung der Genehmigung eines Sammel- und Verwertungssystems betraut, so hat dieses Sammel- und Verwertungssystem die unterschriebenen Vereinbarungen binnen zwei Monaten ab Betrauung dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vorzulegen. Gleiches gilt, wenn die Vereinbarungen geändert oder neue Vereinbarungen abgeschlossen werden. Eine Änderung der Vereinbarungen oder der Abschluss neuer Vereinbarungen bewirkt keine Änderungsgenehmigung gemäß § 29 Abs. 1.
Ein Sammel- und Verwertungssystem für gewerbliche Verpackungen hat einen Vertrag vorzulegen, der die Teilnehmer verpflichtet, eine vollständige Meldung der in Verkehr gesetzten oder importierten Verpackungsmassen, für die am jeweiligen System teilgenommen wird, inklusive der Zuordnung zu den jeweiligen Tarifkategorien abzugeben; weiters muss dieser Vertrag die Verpflichtung zur angemessenen Mitwirkung der Systemteilnehmer im Hinblick auf die Kontrolle der Mitteleinhebung durch die Verpackungskoordinierungsstelle, die Verpflichtung zur Nachzahlung und das Recht auf Rückzahlung von allfälligen bei einer Prüfung festgestellten Abweichungen beinhalten.
Sammel- und Verwertungssysteme für gewerbliche Verpackungen haben einen Vertrag mit jedem Sammelpartner, der eine Geschäftsstraßenentsorgung für Papierverpackungen durchführt (GESTRA) abzuschließen, der Sammelleistungen für ein Sammel- und Verwertungssystem für gewerbliche Verpackungen erbringt.
Zum Zeitpunkt 1. Juli 2014 genehmigte Sammel- und Verwertungssysteme für gewerbliche Verpackungen und Antragsteller, die bis zu diesem Zeitpunkt einen Antrag auf Genehmigung eines Sammel- und Verwertungssystem für gewerbliche Verpackungen beantragt haben, haben dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bis zum 30. September 2014 nachzuweisen, dass die Anforderungen gemäß Z 2, 4 und 5 ab 1. Jänner 2015 erfüllt werden.
(2) (Anm.: Tritt mit 1.12.2014 in Kraft.)
(3) (Anm.: Tritt mit 1.12.2014 in Kraft.)
(4) (Anm.: Tritt mit 1.12.2014 in Kraft.)
Abkürzung
AWG 2002
Zusätzliche Bestimmungen für Sammel- und Verwertungssysteme für gewerbliche Verpackungen
§ 29d. (1) Eine Genehmigung eines Sammel- und Verwertungssystems für gewerbliche Verpackungen gemäß § 29 darf nur unter folgenden zusätzlichen Anforderungen erteilt werden:
Sammel- und Verwertungssysteme für gewerbliche Verpackungen sind jeweils gesamthaft für eine Sammelkategorie im Sinne einer Verordnung nach § 14 Abs. 1 zu betreiben,
Ein Sammel- und Verwertungssystem für gewerbliche Verpackungen hat die Flächendeckung sicherzustellen, wobei für jeden politischen Bezirk (Sammelregion) zumindest eine allgemein zugängliche Übergabestelle mit ausreichender Übernahmekapazität einzurichten ist. Die Verträge mit den Betreibern der Übergabestellen sind so abzuschließen, dass ein Vertragsabschluss mit anderen Sammel- und Verwertungssystemen für gewerbliche Verpackungen möglich ist.
Ein Sammel- und Verwertungssystem für gewerbliche Verpackungen hat die unterschriebenen Vereinbarungen gemäß § 30a Abs. 3 vorzulegen, sofern eine Verpackungskoordinierungsstelle mit den Aufgaben des § 30a Abs. 2 betraut wurde. Wird eine Verpackungskoordinierungsstelle nach Erteilung der Genehmigung eines Sammel- und Verwertungssystems betraut, so hat dieses Sammel- und Verwertungssystem die unterschriebenen Vereinbarungen binnen zwei Monaten ab Betrauung dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vorzulegen. Gleiches gilt, wenn die Vereinbarungen geändert oder neue Vereinbarungen abgeschlossen werden. Eine Änderung der Vereinbarungen oder der Abschluss neuer Vereinbarungen bewirkt keine Änderungsgenehmigung gemäß § 29 Abs. 1.
Ein Sammel- und Verwertungssystem für gewerbliche Verpackungen hat einen Vertrag vorzulegen, der die Teilnehmer verpflichtet, eine vollständige Meldung der in Verkehr gesetzten oder importierten Verpackungsmassen, für die am jeweiligen System teilgenommen wird, inklusive der Zuordnung zu den jeweiligen Tarifkategorien abzugeben; weiters muss dieser Vertrag die Verpflichtung zur angemessenen Mitwirkung der Systemteilnehmer im Hinblick auf die Kontrolle der Mitteleinhebung durch die Verpackungskoordinierungsstelle, die Verpflichtung zur Nachzahlung und das Recht auf Rückzahlung von allfälligen bei einer Prüfung festgestellten Abweichungen beinhalten.
Sammel- und Verwertungssysteme für gewerbliche Verpackungen haben einen Vertrag mit jedem Sammelpartner, der eine Geschäftsstraßenentsorgung für Papierverpackungen durchführt (GESTRA) abzuschließen, der Sammelleistungen für ein Sammel- und Verwertungssystem für gewerbliche Verpackungen erbringt.
Zum Zeitpunkt 1. Juli 2014 genehmigte Sammel- und Verwertungssysteme für gewerbliche Verpackungen und Antragsteller, die bis zu diesem Zeitpunkt einen Antrag auf Genehmigung eines Sammel- und Verwertungssystem für gewerbliche Verpackungen beantragt haben, haben dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bis zum 30. September 2014 nachzuweisen, dass die Anforderungen gemäß Z 2, 4 und 5 ab 1. Jänner 2015 erfüllt werden.
(2) Ein Sammel- und Verwertungssystem für gewerbliche Verpackungen hat die von ihren Teilnehmern in einem Kalendermonat in Verkehr gesetzten oder zum Eigengebrauch importierten Massen an gewerblichen Verpackungen je Tarifkategorie im Sinne einer Verordnung nach § 14 Abs. 1 (Teilnahmemassen) bis spätestens drei Wochen nach Ablauf jedes Kalendermonats elektronisch im Wege des Registers gemäß § 22 zu melden. Ergeben sich nach diesem Zeitpunkt Notwendigkeiten zur Korrektur der Meldung (zB auf Grund verspätet eingelangter Meldungen der Teilnehmer oder einer nachträglichen Teilnahme gemäß § 13g Abs. 4 oder § 30a Abs. 2 Z 4), so ist die zu korrigierende Masse bei der nächstfolgenden Monatsmeldung einzurechnen. Ein erstmals genehmigtes Sammel- und Verwertungssystem für gewerbliche Verpackungen hat die geplanten Teilnahmemassen je Tarifkategorie für das erste Kalendermonat innerhalb der ersten drei Wochen des Vormonats vor Aufnahme der Tätigkeit und für das zweite Kalendermonat innerhalb der ersten drei Wochen des ersten Kalendermonats der Tätigkeit elektronisch im Wege des Registers zu melden.
(3) Sofern
ein Sammel- und Verwertungssystem für gewerbliche Verpackungen nachweislich eine Vereinbarung über die direkte Abholung, einschließlich der Transportkosten, mit einem Betreiber einer gewerblichen Anfallstelle abgeschlossen hat und
für den überwiegenden Anteil der bei dieser Anfallstelle anfallenden Verpackungen eine Teilnahme an diesem Sammel- und Verwertungssystem erfolgt ist,
ist dieses Sammel- und Verwertungssystem berechtigt, die Masse der abgeholten und bei diesem Sammel- und Verwertungssystem entpflichteten Verpackungen je Tarifkategorie im Sinne einer Verordnung nach § 14 Abs. 1 bis spätestens drei Wochen nach Ablauf jedes Kalendermonats elektronisch im Wege des Registers gemäß § 22 zu melden.
(4) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat auf Basis der gemäß Abs. 2 und 3 gemeldeten Massen monatlich die Marktanteile der Sammel- und Verwertungssysteme für gewerbliche Verpackungen je Sammelkategorie im Sinne einer Verordnung nach § 14 Abs. 1 im Register gemäß § 22 zu berechnen. Dafür sind die gemäß Abs. 3 abgeholten und gemeldeten Massen von den gemäß Abs. 2 gemeldeten Massen des jeweiligen Sammel- und Verwertungssystems abzuziehen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat die Marktanteile zu veröffentlichen. Im Fall einer Insolvenz eines Sammel- und Verwertungssystems hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unverzüglich eine Neuberechnung der Marktanteile im Register gemäß § 22 vorzunehmen und diese zu veröffentlichen.
Abkürzung
AWG 2002
Zusätzliche Bestimmungen für Sammel- und Verwertungssysteme für gewerbliche Verpackungen
§ 29d. (1) Eine Genehmigung eines Sammel- und Verwertungssystems für gewerbliche Verpackungen gemäß § 29 darf nur unter folgenden zusätzlichen Anforderungen erteilt werden:
Sammel- und Verwertungssysteme für gewerbliche Verpackungen sind jeweils gesamthaft für eine Sammelkategorie im Sinne einer Verordnung nach § 14 Abs. 1 zu betreiben,
Ein Sammel- und Verwertungssystem für gewerbliche Verpackungen hat die Flächendeckung sicherzustellen, wobei für jeden politischen Bezirk (Sammelregion) zumindest eine allgemein zugängliche Übergabestelle mit ausreichender Übernahmekapazität einzurichten ist. Die Verträge mit den Betreibern der Übergabestellen sind so abzuschließen, dass ein Vertragsabschluss mit anderen Sammel- und Verwertungssystemen für gewerbliche Verpackungen möglich ist.
Ein Sammel- und Verwertungssystem für gewerbliche Verpackungen hat die unterschriebenen Vereinbarungen gemäß § 30a Abs. 3 vorzulegen, sofern eine Verpackungskoordinierungsstelle mit den Aufgaben des § 30a Abs. 2 betraut wurde. Wird eine Verpackungskoordinierungsstelle nach Erteilung der Genehmigung eines Sammel- und Verwertungssystems betraut, so hat dieses Sammel- und Verwertungssystem die unterschriebenen Vereinbarungen binnen zwei Monaten ab Betrauung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie vorzulegen. Gleiches gilt, wenn die Vereinbarungen geändert oder neue Vereinbarungen abgeschlossen werden. Eine Änderung der Vereinbarungen oder der Abschluss neuer Vereinbarungen bewirkt keine Änderungsgenehmigung gemäß § 29 Abs. 1.
Ein Sammel- und Verwertungssystem für gewerbliche Verpackungen hat einen Vertrag vorzulegen, der die Teilnehmer verpflichtet, eine vollständige Meldung der in Verkehr gesetzten oder importierten Verpackungsmassen, für die am jeweiligen System teilgenommen wird, inklusive der Zuordnung zu den jeweiligen Tarifkategorien abzugeben; weiters muss dieser Vertrag die Verpflichtung zur angemessenen Mitwirkung der Systemteilnehmer im Hinblick auf die Kontrolle der Mitteleinhebung durch die Verpackungskoordinierungsstelle, die Verpflichtung zur Nachzahlung und das Recht auf Rückzahlung von allfälligen bei einer Prüfung festgestellten Abweichungen beinhalten.
Sammel- und Verwertungssysteme für gewerbliche Verpackungen haben einen Vertrag mit jedem Sammelpartner, der eine Geschäftsstraßenentsorgung für Papierverpackungen durchführt (GESTRA) abzuschließen, der Sammelleistungen für ein Sammel- und Verwertungssystem für gewerbliche Verpackungen erbringt.
Zum Zeitpunkt 1. Juli 2014 genehmigte Sammel- und Verwertungssysteme für gewerbliche Verpackungen und Antragsteller, die bis zu diesem Zeitpunkt einen Antrag auf Genehmigung eines Sammel- und Verwertungssystem für gewerbliche Verpackungen beantragt haben, haben der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie bis zum 30. September 2014 nachzuweisen, dass die Anforderungen gemäß Z 2, 4 und 5 ab 1. Jänner 2015 erfüllt werden.
(2) Ein Sammel- und Verwertungssystem für gewerbliche Verpackungen hat die von ihren Teilnehmern in einem Kalendermonat in Verkehr gesetzten oder zum Eigengebrauch importierten Massen an gewerblichen Verpackungen je Tarifkategorie im Sinne einer Verordnung nach § 14 Abs. 1 (Teilnahmemassen) bis spätestens drei Wochen nach Ablauf jedes Kalendermonats elektronisch im Wege des Registers gemäß § 22 zu melden. Ergeben sich nach diesem Zeitpunkt Notwendigkeiten zur Korrektur der Meldung (zB auf Grund verspätet eingelangter Meldungen der Teilnehmer oder einer nachträglichen Teilnahme gemäß § 13g Abs. 4 oder § 30a Abs. 2 Z 4), so ist die zu korrigierende Masse bei der nächstfolgenden Monatsmeldung einzurechnen. Ein erstmals genehmigtes Sammel- und Verwertungssystem für gewerbliche Verpackungen hat die geplanten Teilnahmemassen je Tarifkategorie für das erste Kalendermonat innerhalb der ersten drei Wochen des Vormonats vor Aufnahme der Tätigkeit und für das zweite Kalendermonat innerhalb der ersten drei Wochen des ersten Kalendermonats der Tätigkeit elektronisch im Wege des Registers zu melden.
(3) Sofern
ein Sammel- und Verwertungssystem für gewerbliche Verpackungen nachweislich eine Vereinbarung über die direkte Abholung, einschließlich der Transportkosten, mit einem Betreiber einer gewerblichen Anfallstelle abgeschlossen hat und
für den überwiegenden Anteil der bei dieser Anfallstelle anfallenden Verpackungen eine Teilnahme an diesem Sammel- und Verwertungssystem erfolgt ist,
ist dieses Sammel- und Verwertungssystem berechtigt, die Masse der abgeholten und bei diesem Sammel- und Verwertungssystem entpflichteten Verpackungen je Tarifkategorie im Sinne einer Verordnung nach § 14 Abs. 1 bis spätestens drei Wochen nach Ablauf jedes Kalendermonats elektronisch im Wege des Registers gemäß § 22 zu melden.
(4) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat auf Basis der gemäß Abs. 2 und 3 gemeldeten Massen monatlich die Marktanteile der Sammel- und Verwertungssysteme für gewerbliche Verpackungen je Sammelkategorie im Sinne einer Verordnung nach § 14 Abs. 1 im Register gemäß § 22 zu berechnen. Dafür sind die gemäß Abs. 3 abgeholten und gemeldeten Massen von den gemäß Abs. 2 gemeldeten Massen des jeweiligen Sammel- und Verwertungssystems abzuziehen. Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat die Marktanteile zu veröffentlichen. Im Fall einer Insolvenz eines Sammel- und Verwertungssystems hat die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie unverzüglich eine Neuberechnung der Marktanteile im Register gemäß § 22 vorzunehmen und diese zu veröffentlichen.
Abkürzung
AWG 2002
Zusätzliche Bestimmungen für Sammel- und Verwertungssysteme für gewerbliche Verpackungen
§ 29d. (1) Eine Genehmigung eines Sammel- und Verwertungssystems für gewerbliche Verpackungen gemäß § 29 darf nur unter folgenden zusätzlichen Anforderungen erteilt werden:
Sammel- und Verwertungssysteme für gewerbliche Verpackungen sind jeweils gesamthaft für eine Sammelkategorie im Sinne einer Verordnung nach § 14 Abs. 1 zu betreiben,
Ein Sammel- und Verwertungssystem für gewerbliche Verpackungen hat die Flächendeckung sicherzustellen, wobei für jeden politischen Bezirk (Sammelregion) zumindest eine allgemein zugängliche Übergabestelle mit ausreichender Übernahmekapazität einzurichten ist. Die Verträge mit den Betreibern der Übergabestellen sind so abzuschließen, dass ein Vertragsabschluss mit anderen Sammel- und Verwertungssystemen für gewerbliche Verpackungen möglich ist.
Ein Sammel- und Verwertungssystem für gewerbliche Verpackungen hat die unterschriebenen Vereinbarungen gemäß § 30a Abs. 3 vorzulegen, sofern eine Verpackungskoordinierungsstelle mit den Aufgaben des § 30a Abs. 2 betraut wurde. Wird eine Verpackungskoordinierungsstelle nach Erteilung der Genehmigung eines Sammel- und Verwertungssystems betraut, so hat dieses Sammel- und Verwertungssystem die unterschriebenen Vereinbarungen binnen zwei Monaten ab Betrauung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie vorzulegen. Gleiches gilt, wenn die Vereinbarungen geändert oder neue Vereinbarungen abgeschlossen werden. Eine Änderung der Vereinbarungen oder der Abschluss neuer Vereinbarungen bewirkt keine Änderungsgenehmigung gemäß § 29 Abs. 1.
Ein Sammel- und Verwertungssystem für gewerbliche Verpackungen hat einen Vertrag vorzulegen, der die Teilnehmer verpflichtet, eine vollständige Meldung der in Verkehr gesetzten oder importierten Verpackungsmassen, für die am jeweiligen System teilgenommen wird, inklusive der Zuordnung zu den jeweiligen Tarifkategorien abzugeben; weiters muss dieser Vertrag die Verpflichtung zur angemessenen Mitwirkung der Systemteilnehmer im Hinblick auf die Kontrolle der Mitteleinhebung durch die Verpackungskoordinierungsstelle, die Verpflichtung zur Nachzahlung und das Recht auf Rückzahlung von allfälligen bei einer Prüfung festgestellten Abweichungen beinhalten.
Sammel- und Verwertungssysteme für gewerbliche Verpackungen haben einen Vertrag mit jedem Sammelpartner, der eine Geschäftsstraßenentsorgung für Papierverpackungen durchführt (GESTRA) abzuschließen, der Sammelleistungen für ein Sammel- und Verwertungssystem für gewerbliche Verpackungen erbringt.
Zum Zeitpunkt 1. Juli 2014 genehmigte Sammel- und Verwertungssysteme für gewerbliche Verpackungen und Antragsteller, die bis zu diesem Zeitpunkt einen Antrag auf Genehmigung eines Sammel- und Verwertungssystem für gewerbliche Verpackungen beantragt haben, haben der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie bis zum 30. September 2014 nachzuweisen, dass die Anforderungen gemäß Z 2, 4 und 5 ab 1. Jänner 2015 erfüllt werden.
(2) Ein Sammel- und Verwertungssystem für gewerbliche Verpackungen hat die von ihren Teilnehmern in einem Kalendermonat in Verkehr gesetzten oder zum Eigengebrauch importierten Massen an gewerblichen Verpackungen je Tarifkategorie im Sinne einer Verordnung nach § 14 Abs. 1 (Teilnahmemassen) bis spätestens drei Wochen nach Ablauf jedes Kalendermonats elektronisch im Wege des Registers gemäß § 22 zu melden. Ergeben sich nach diesem Zeitpunkt Notwendigkeiten zur Korrektur der Meldung (zB auf Grund verspätet eingelangter Meldungen der Teilnehmer oder einer nachträglichen Teilnahme gemäß § 13g Abs. 4 oder § 30a Abs. 2 Z 4), so ist die zu korrigierende Masse bei der nächstfolgenden Monatsmeldung einzurechnen. Ein erstmals genehmigtes Sammel- und Verwertungssystem für gewerbliche Verpackungen hat die geplanten Teilnahmemassen je Tarifkategorie für das erste Kalendermonat innerhalb der ersten drei Wochen des Vormonats vor Aufnahme der Tätigkeit und für das zweite Kalendermonat innerhalb der ersten drei Wochen des ersten Kalendermonats der Tätigkeit elektronisch im Wege des Registers zu melden. Weiters hat ein Sammel- und Verwertungssystem für gewerbliche Verpackungen die von seinen Teilnehmern in einem Kalenderjahr in Verkehr gesetzten oder zum Eigengebrauch importierten Massen an gewerblichen Verpackungen je Tarifkategorie im Sinne einer Verordnung nach § 14 Abs. 1 (Teilnahmemassen) bis spätestens 10. April des darauffolgenden Kalenderjahres elektronisch im Wege des Registers gemäß § 22 zu melden.
(3) Sofern
ein Sammel- und Verwertungssystem für gewerbliche Verpackungen nachweislich eine Vereinbarung über die direkte Abholung, einschließlich der Transportkosten, mit einem Betreiber einer gewerblichen Anfallstelle abgeschlossen hat und
für den überwiegenden Anteil der bei dieser Anfallstelle anfallenden Verpackungen eine Teilnahme an diesem Sammel- und Verwertungssystem erfolgt ist,
ist dieses Sammel- und Verwertungssystem berechtigt, die Masse der abgeholten und bei diesem Sammel- und Verwertungssystem entpflichteten Verpackungen je Tarifkategorie im Sinne einer Verordnung nach § 14 Abs. 1 bis spätestens drei Wochen nach Ablauf jedes Kalendermonats elektronisch im Wege des Registers gemäß § 22 zu melden.
(4) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat auf Basis der gemäß Abs. 2 und 3 gemeldeten Massen monatlich sowie jährlich die Marktanteile der Sammel- und Verwertungssysteme für gewerbliche Verpackungen je Sammelkategorie im Sinne einer Verordnung nach § 14 Abs. 1 im Register gemäß § 22 zu berechnen. Dafür sind die gemäß Abs. 3 abgeholten und gemeldeten Massen von den gemäß Abs. 2 gemeldeten Massen des jeweiligen Sammel- und Verwertungssystems abzuziehen. Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat die Marktanteile zu veröffentlichen. Im Fall einer Insolvenz eines Sammel- und Verwertungssystems hat die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie unverzüglich eine Neuberechnung der Marktanteile im Register gemäß § 22 vorzunehmen und diese zu veröffentlichen.
Abkürzung
AWG 2002
Zusätzliche Bestimmungen für Sammel- und Verwertungssysteme für gewerbliche Verpackungen
§ 29d. (1) Eine Genehmigung eines Sammel- und Verwertungssystems für gewerbliche Verpackungen gemäß § 29 darf nur unter folgenden zusätzlichen Anforderungen erteilt werden:
Sammel- und Verwertungssysteme für gewerbliche Verpackungen sind jeweils gesamthaft für eine Sammelkategorie im Sinne einer Verordnung nach § 14 Abs. 1 zu betreiben,
Ein Sammel- und Verwertungssystem für gewerbliche Verpackungen hat die Flächendeckung sicherzustellen, wobei für jeden politischen Bezirk (Sammelregion) zumindest eine allgemein zugängliche Übergabestelle mit ausreichender Übernahmekapazität einzurichten ist. Die Verträge mit den Betreibern der Übergabestellen sind so abzuschließen, dass ein Vertragsabschluss mit anderen Sammel- und Verwertungssystemen für gewerbliche Verpackungen möglich ist.
Ein Sammel- und Verwertungssystem für gewerbliche Verpackungen hat die unterschriebenen Vereinbarungen gemäß § 30a Abs. 3 vorzulegen, sofern eine Verpackungskoordinierungsstelle mit den Aufgaben des § 30a Abs. 2 betraut wurde. Wird eine Verpackungskoordinierungsstelle nach Erteilung der Genehmigung eines Sammel- und Verwertungssystems betraut, so hat dieses Sammel- und Verwertungssystem die unterschriebenen Vereinbarungen binnen zwei Monaten ab Betrauung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie vorzulegen. Gleiches gilt, wenn die Vereinbarungen geändert oder neue Vereinbarungen abgeschlossen werden. Eine Änderung der Vereinbarungen oder der Abschluss neuer Vereinbarungen bewirkt keine Änderungsgenehmigung gemäß § 29 Abs. 1.
Ein Sammel- und Verwertungssystem für gewerbliche Verpackungen hat einen Vertrag vorzulegen, der die Teilnehmer verpflichtet, eine vollständige Meldung der in Verkehr gesetzten oder importierten Verpackungsmassen, für die am jeweiligen System teilgenommen wird, inklusive der Zuordnung zu den jeweiligen Tarifkategorien abzugeben; weiters muss dieser Vertrag die Verpflichtung zur angemessenen Mitwirkung der Systemteilnehmer im Hinblick auf die Kontrolle der Mitteleinhebung durch die Verpackungskoordinierungsstelle, die Verpflichtung zur Nachzahlung und das Recht auf Rückzahlung von allfälligen bei einer Prüfung festgestellten Abweichungen beinhalten.
Sammel- und Verwertungssysteme für gewerbliche Verpackungen haben einen Vertrag mit jedem Sammelpartner, der eine Geschäftsstraßenentsorgung für Papierverpackungen durchführt (GESTRA) abzuschließen, der Sammelleistungen für ein Sammel- und Verwertungssystem für gewerbliche Verpackungen erbringt.
Zum Zeitpunkt 1. Juli 2014 genehmigte Sammel- und Verwertungssysteme für gewerbliche Verpackungen und Antragsteller, die bis zu diesem Zeitpunkt einen Antrag auf Genehmigung eines Sammel- und Verwertungssystem für gewerbliche Verpackungen beantragt haben, haben der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie bis zum 30. September 2014 nachzuweisen, dass die Anforderungen gemäß Z 2, 4 und 5 ab 1. Jänner 2015 erfüllt werden.
(1a) Sammel- und Verwertungssysteme für gewerbliche Verpackungen haben die gemäß einer Verordnung nach § 14 getrennt erfassten oder in einer Behandlungsanlage getrennten Verpackungen unentgeltlich zu übernehmen und insbesondere die angemessenen Kosten des Transports ab der Anfallstelle zur nächstgelegenen Übergabestelle oder im Fall einer von der Anfallstelle beauftragten Trennung in einer Behandlungsanlage die angemessenen Kosten ab der Behandlungsanlage zur nächstgelegenen Übergabestelle und jeweils die Kosten der weiteren Behandlung zu tragen. Sammel- und Verwertungssysteme für gewerbliche Verpackungen haben weiters die erforderlichen Verwaltungskosten der Übergabestellen abzugelten. Die Abgeltung der angemessenen Kosten des Transports sowie der erforderlichen Verwaltungskosten der Übergabestellen hat auf Basis eines von der Verpackungskoordinierungsstelle beauftragten Gutachtens jeweils pauschal zu erfolgen. Die Pauschalen sind von den Sammel- und Verwertungssystemen und von der Verpackungskoordinierungsstelle auf ihren Webseiten zu veröffentlichen. Die Abwicklung dieser pauschalen Abgeltung erfolgt über die Übergabestellen gemäß Abs. 1 Z 2. Die Modalitäten der Abwicklung und die Auszahlung der Pauschalen sind in den Verträgen zwischen den Sammel- und Verwertungssystemen und den Übergabestellen festzulegen.
(2) Ein Sammel- und Verwertungssystem für gewerbliche Verpackungen hat die von ihren Teilnehmern in einem Kalendermonat in Verkehr gesetzten oder zum Eigengebrauch importierten Massen an gewerblichen Verpackungen je Tarifkategorie im Sinne einer Verordnung nach § 14 Abs. 1 (Teilnahmemassen) bis spätestens drei Wochen nach Ablauf jedes Kalendermonats elektronisch im Wege des Registers gemäß § 22 zu melden. Ergeben sich nach diesem Zeitpunkt Notwendigkeiten zur Korrektur der Meldung (zB auf Grund verspätet eingelangter Meldungen der Teilnehmer oder einer nachträglichen Teilnahme gemäß § 13g Abs. 4 oder § 30a Abs. 2 Z 4), so ist die zu korrigierende Masse bei der nächstfolgenden Monatsmeldung einzurechnen. Ein erstmals genehmigtes Sammel- und Verwertungssystem für gewerbliche Verpackungen hat die geplanten Teilnahmemassen je Tarifkategorie für das erste Kalendermonat innerhalb der ersten drei Wochen des Vormonats vor Aufnahme der Tätigkeit und für das zweite Kalendermonat innerhalb der ersten drei Wochen des ersten Kalendermonats der Tätigkeit elektronisch im Wege des Registers zu melden. Weiters hat ein Sammel- und Verwertungssystem für gewerbliche Verpackungen die von seinen Teilnehmern in einem Kalenderjahr in Verkehr gesetzten oder zum Eigengebrauch importierten Massen an gewerblichen Verpackungen je Tarifkategorie im Sinne einer Verordnung nach § 14 Abs. 1 (Teilnahmemassen) bis spätestens 10. April des darauffolgenden Kalenderjahres elektronisch im Wege des Registers gemäß § 22 zu melden.
(3) Sofern
ein Sammel- und Verwertungssystem für gewerbliche Verpackungen nachweislich eine Vereinbarung über die direkte Abholung, einschließlich der Transportkosten, mit einem Betreiber einer gewerblichen Anfallstelle abgeschlossen hat und
für den überwiegenden Anteil der bei dieser Anfallstelle anfallenden Verpackungen eine Teilnahme an diesem Sammel- und Verwertungssystem erfolgt ist,
ist dieses Sammel- und Verwertungssystem berechtigt, die Masse der abgeholten und bei diesem Sammel- und Verwertungssystem entpflichteten Verpackungen je Tarifkategorie im Sinne einer Verordnung nach § 14 Abs. 1 bis spätestens drei Wochen nach Ablauf jedes Kalendermonats elektronisch im Wege des Registers gemäß § 22 zu melden.
(4) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat auf Basis der gemäß Abs. 2 und 3 gemeldeten Massen monatlich sowie jährlich die Marktanteile der Sammel- und Verwertungssysteme für gewerbliche Verpackungen je Sammelkategorie im Sinne einer Verordnung nach § 14 Abs. 1 im Register gemäß § 22 zu berechnen. Dafür sind die gemäß Abs. 3 abgeholten und gemeldeten Massen von den gemäß Abs. 2 gemeldeten Massen des jeweiligen Sammel- und Verwertungssystems abzuziehen. Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat die Marktanteile zu veröffentlichen. Im Fall einer Insolvenz eines Sammel- und Verwertungssystems hat die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie unverzüglich eine Neuberechnung der Marktanteile im Register gemäß § 22 vorzunehmen und diese zu veröffentlichen.
Abkürzung
AWG 2002
Weitere Verpflichtungen betreffend gewerbliche Verpackungen
§ 29e. Jeder Betreiber einer Übergabestelle für gewerbliche Verpackungen und jeder Sammelpartner, der eine Geschäftsstraßenentsorgung für Papierverpackungen durchführt (GESTRA), ist verpflichtet, Verträge mit jedem anderen Sammel- und Verwertungssystem für gewerbliche Verpackungen abzuschließen, sofern dies das Sammel- und Verwertungssystem wünscht und dies sachlich gerechtfertigt ist. Alle Sammel- und Verwertungssysteme sind nach den gleichen Grundsätzen zu behandeln; Preisunterschiede sind nur zulässig, soweit sie auf Grund unterschiedlicher Kosten sachlich gerechtfertigt sind.
Abkürzung
AWG 2002
Abgeltung
§ 30. Im Fall der Mitbenützung eines Sammel- und Verwertungssystems oder eines Systems zur Sammlung von Siedlungsabfällen haben die Betreiber jenes Systems, das mitbenützt wird, einen Anspruch auf Abgeltung der daraus entstehenden Kosten, soweit die durch die Mitbenützung erfassten Abfallmengen zur Erfüllung von Erfassungsquoten erforderlich sind. Der Nachweis der Mitbenützung obliegt dem Betreiber des jeweiligen Sammel- und Verwertungssystems oder des Systems zur Sammlung von Siedlungsabfällen, der die Kosten geltend machen möchte. Eine Pauschalierung im Einvernehmen mit dem Betreiber, gegen den ein Anspruch auf Abgeltung erhoben wird, ist zulässig.
Abkürzung
AWG 2002
Mitbenutzung von Sammel- und Verwertungssystemen für Haushaltsverpackungen
§ 30. (1) Ein Sammel- und Verwertungssystem für Haushaltsverpackungen kann die Voraussetzungen gemäß § 29b Abs. 1 Z 2 und die Verpflichtungen gemäß § 29b Abs. 2 durch die Vorlage eines aufrechten Mitbenutzungsvertrags mit einem genehmigten Sammel- und Verwertungssystem für Haushaltsverpackungen, welches Einrichtungen zur Erfassung von Haushaltsverpackungen auf Basis von direkten Verträgen gemäß § 29c sicherstellt, erfüllen. Eine Mitbenutzung ist nur für das gesamte Bundesgebiet zulässig.
(2) Jedes Sammel- und Verwertungssystem für Haushaltsverpackungen, das Einrichtungen zur Sammlung und Erfassung von Haushaltsverpackungen auf Basis von direkten Verträgen gemäß § 29c sicherstellt, hat eine Mitbenutzung durch andere Sammel- und Verwertungssysteme für Haushaltsverpackungen auf Basis eines Mitbenutzungsvertrags zu ermöglichen und die Haushaltverpackungen anteilsmäßig dem mitbenutzendem Sammel- und Verwertungssystem zu übergeben.
Abkürzung
AWG 2002
Verpackungskoordinierungsstelle
§ 30a. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann gemäß § 13b Abs. 2 eine Verpackungskoordinierungsstelle mit folgenden Aufgaben der Sammel- und Verwertungssysteme für Haushaltsverpackungen betrauen:
die Koordinierung der Information der Letztverbraucher, einschließlich der Koordinierung der finanziellen Abgeltung der diesbezüglichen Leistungen der Gemeinden und Gemeindeverbände,
die Durchführung der erforderlichen Analysen betreffend die Sammlung der Haushaltsverpackungen,
Mitarbeit bei der kosteneffizienten Gestaltung der Verpackungssammlung, insbesondere bei der Vorbereitung einer Verordnung gemäß § 36 Z 6,
die Koordinierung und erforderlichenfalls Änderung der Kontrollkonzepte gemäß § 29 Abs. 2 Z 8a und deren koordinierte Umsetzung; eine Änderung des Kontrollkonzepts bewirkt keine Änderungsgenehmigung gemäß § 29 Abs. 1; die Verpackungskoordinierungsstelle hat bei Verdacht einer Verwaltungsübertretung den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unter Übermittlung der diesbezüglichen Unterlagen zu informieren, und
die Gestaltung von Schlichtungsmodalitäten.
(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann die Verpackungskoordinierungsstelle gemäß Abs. 1 mit folgenden Aufgaben der Sammel- und Verwertungssysteme für gewerbliche Verpackungen betrauen:
Führung eines Registers über Anfallstellen gewerblicher Verpackungen,
Schließung von Vereinbarungen mit Betreibern von Anfallstellen gewerblicher Verpackungen über die Zurverfügungstellung der erforderlichen Daten,
die Durchführung der erforderlichen Analysen betreffend die Sammlung der gewerblichen Verpackungen,
die Koordinierung und erforderlichenfalls Änderung der Kontrollkonzepte gemäß § 29 Abs. 2 Z 8a und deren koordinierte Umsetzung; eine Änderung des Kontrollkonzepts bewirkt keine Änderungsgenehmigung gemäß § 29 Abs. 1; die Verpackungskoordinierungsstelle hat bei Verdacht einer Verwaltungsübertretung den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unter Übermittlung der diesbezüglichen Unterlagen zu informieren, und
die Gestaltung von Schlichtungsmodalitäten.
(3) Über die Aufgaben gemäß Abs. 1 oder 2 hat die Verpackungskoordinierungsstelle jeweils Vereinbarungen mit allen Sammel- und Verwertungssystemen für Verpackungen abzuschließen. § 13b Abs. 3 bis 5 und die §§ 13c bis 13f sind anzuwenden. Der Verpackungskoordinierungsstelle können im Rahmen von Vereinbarungen mit den Sammel- und Verwertungssystemen für Verpackungen weitere Aufgaben betreffend die Verwendung der Mittel der Abfallvermeidung übertragen werden.
Abkürzung
AWG 2002
Verpackungskoordinierungsstelle
§ 30a. (1) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann gemäß § 13b Abs. 2 eine Verpackungskoordinierungsstelle mit folgenden Aufgaben der Sammel- und Verwertungssysteme für Haushaltsverpackungen betrauen:
die Information der Letztverbraucher, einschließlich der finanziellen Abgeltung der diesbezüglichen Leistungen der Gemeinden und Gemeindeverbände,
die Durchführung der erforderlichen Analysen betreffend die Sammlung der Haushaltsverpackungen,
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