Bundesgesetz über eine nachhaltige Abfallwirtschaft (Abfallwirtschaftsgesetz 2002 - AWG 2002)(NR: GP XXI RV 984 AB 1008 S. 94. BR: 6576 AB 6584 S. 685.)[CELEX-Nr.: 375L0442, 391L0156, 391L0689, 394L0031, 375L0439, 300L0076, 391L0157, 398L0101, 393L0086, 391L0157, 378L0176,391L0692, 396L0059, 394L0062, 300L0053, 396L0061, 396L0082, 300L0076 und 399L0031]
der Einsatz dieser Abfälle wasserrechtlich bewilligt ist.
(3) Folgende Behandlungsanlagen – sofern es sich nicht um IPPC-Behandlungsanlagen oder Seveso-Betriebe handelt – und Änderungen einer Behandlungsanlage sind nach dem vereinfachten Verfahren (§ 50) zu genehmigen:
Deponien, in denen ausschließlich Bodenaushub- und Abraummaterial, welches durch Ausheben oder Abräumen von im Wesentlichen natürlich gewachsenem Boden oder Untergrund anfällt, abgelagert werden, sofern das Gesamtvolumen der Deponie unter 100 000 m 3 liegt;
Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlagen zur thermischen Verwertung für nicht gefährliche Abfälle mit einer thermischen Leistung bis zu 2,8 Megawatt;
sonstige Behandlungsanlagen für nicht gefährliche Abfälle, ausgenommen Deponien, mit einer Kapazität von weniger als 10 000 Tonnen pro Jahr;
a) Behandlungsanlagen zur Zerlegung von Altfahrzeugen,
Behandlungsanlagen zur Zerlegung von Elektro- und Elektronikgeräten, die gefährliche Abfälle darstellen,
Lager von gefährlichen Abfällen
mit einer Kapazität von weniger als 1 000 Tonnen pro Jahr und
eine Änderung, die nach den gemäß § 38 mitanzuwendenden Vorschriften oder nach dem Baurecht des jeweiligen Bundeslandes genehmigungspflichtig ist und keine wesentliche Änderung darstellt.
(4) Folgende Maßnahmen sind – sofern nicht eine Genehmigungspflicht gemäß Abs. 1 oder 3 vorliegt – der Behörde anzuzeigen:
eine Änderung zur Anpassung an den Stand der Technik;
die Behandlung oder Lagerung zusätzlicher Abfallarten;
der Ersatz von Maschinen, Geräten oder Ausstattungen durch in den Auswirkungen gleichartige Maschinen, Geräte oder Ausstattungen;
sonstige Änderungen hinsichtlich der anzuwendenden Methoden und der Sicherheitsmaßnahmen;
eine Unterbrechung des Betriebs;
der Verzicht auf das Recht, bestimmte genehmigte Abfallarten zu behandeln, oder die Einschränkung der genehmigten Kapazität;
die Auflassung der Behandlungsanlage oder eines Anlagenteils oder die Stilllegung der Deponie oder eines Teilbereichs der Deponie oder die Auflassung einer IPPC-Behandlungsanlage;
sonstige Änderungen, die nach den gemäß § 38 mitanzuwendenden Vorschriften oder nach dem Baurecht des jeweiligen Bundeslandes anzeigepflichtig sind.
(5) Der Antragsteller kann für Maßnahmen gemäß Abs. 3 oder 4 eine Genehmigung gemäß Abs. 1 beantragen. Der Antragsteller kann für Maßnahmen gemäß Abs. 1, 3 oder 4 eine Genehmigung gemäß Abs. 1 mit Öffentlichkeitsbeteiligung entsprechend § 42 Abs. 1 beantragen.
Abkürzung
AWG 2002
Abschnitt
Behandlungsanlagen
Genehmigungs- und Anzeigepflicht für ortsfeste Behandlungsanlagen
§ 37. (1) Die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von ortsfesten Behandlungsanlagen bedarf der Genehmigung der Behörde. Die Genehmigungspflicht gilt auch für ein Sanierungskonzept gemäß § 57 Abs. 4.
(2) Der Genehmigungspflicht gemäß Abs. 1 unterliegen nicht
Behandlungsanlagen zur ausschließlichen stofflichen Verwertung von nicht gefährlichen Abfällen, sofern sie der Genehmigungspflicht gemäß den §§ 74 ff GewO 1994 unterliegen,
Behandlungsanlagen zur Vorbehandlung (Vorbereitung für die stoffliche Verwertung) von nicht gefährlichen Abfällen, sofern diese Behandlungsanlagen im unmittelbaren örtlichen Zusammenhang mit einer in Z 1 genannten Behandlungsanlage stehen und der Genehmigungspflicht gemäß den §§ 74 ff GewO 1994 unterliegen,
Behandlungsanlagen zur ausschließlichen stofflichen Verwertung von im eigenen Betrieb anfallenden Abfällen, sofern sie der Genehmigungspflicht gemäß den §§ 74 ff GewO 1994 unterliegen,
3a. Behandlungsanlagen zur Vorbereitung zur Wiederverwendung von Altfahrzeugen, Elektro- und Elektronikaltgeräten, Abfällen der Abfallart 35203 „Fahrzeuge, Arbeitsmaschinen und -teile, mit umweltrelevanten Mengen an gefährlichen Anteilen oder Inhaltsstoffen (zB Starterbatterie, Bremsflüssigkeit, Motoröl)“ gemäß Abfallverzeichnisverordnung, BGBl. II Nr. 570/2003 in der Fassung BGBl. II Nr. 498/2008 und Gebinden (Werkstätten zur Reparatur einschließlich unmittelbar damit verbundener Zerlegearbeiten), sofern sie der Genehmigungspflicht gemäß den §§ 74 ff GewO 1994 unterliegen,
Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlagen zur thermischen Verwertung für nicht gefährliche Abfälle mit einer thermischen Leistung bis zu 2,8 Megawatt, sofern sie der Genehmigungspflicht gemäß den §§ 74 ff GewO 1994 unterliegen,
Lager für Abfälle, die der Genehmigungspflicht gemäß den §§ 74 ff GewO 1994, gemäß dem Mineralrohstoffgesetz oder gemäß dem Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen (EG K), BGBl. I Nr. 150/2004, unterliegen, ausgenommen IPPC-Behandlungsanlagen,
Anlagen privater Haushalte, in denen zulässigerweise die im Haushalt anfallenden Abfälle behandelt werden,
Anlagen, die im Zusammenhang mit einer wasserrechtlich bewilligten Abwassereinleitung der Reinigung – einschließlich einer Trocknung von Klärschlamm im Rahmen des Abwasserreinigungsprozesses – der in der öffentlichen Kanalisation gesammelten Abwässer dienen, wenn
in diesen Anlagen ausschließlich Abfälle eingesetzt werden, die
aa) beim Betrieb dieser Kanalisation oder beim anschließenden Abwasserreinigungsprozess anfallen,
bb) beim Betrieb einer anderen Kanalisation oder beim anschließenden Abwasserreinigungsprozess anfallen, sofern vergleichbare Abwässer abgeleitet und gereinigt werden, zB Abfälle aus klärtechnischen Einrichtungen, oder
cc) in ihrer Zusammensetzung und in ihren Eigenschaften nach mit den kommunalen Abwässern vergleichbar sind, zB Senkgrubeninhalte, und
der Einsatz dieser Abfälle wasserrechtlich bewilligt ist,
Einrichtungen in Produktionsbetrieben, die Abfallbehandlungsanlagen entwickeln oder herstellen, zum Zweck der kurzfristigen Erprobung, sofern es sich um gewerbliche Betriebsanlagen gemäß § 74 Abs. 1 GewO 1994 handelt,
Einrichtungen im Labor- oder Technikumsmaßstab in Universitäten und technischen Versuchsanstalten, die, ausschließlich zur Erforschung, Entwicklung oder Erprobung, Abfälle einsetzen.
(3) Folgende Behandlungsanlagen – sofern es sich nicht um IPPC-Behandlungsanlagen oder Seveso-Betriebe handelt – und Änderungen einer Behandlungsanlage sind nach dem vereinfachten Verfahren (§ 50) zu genehmigen:
Deponien, in denen ausschließlich Bodenaushub- und Abraummaterial, welches durch Ausheben oder Abräumen von im Wesentlichen natürlich gewachsenem Boden oder Untergrund anfällt, abgelagert werden, sofern das Gesamtvolumen der Deponie unter 100 000 m 3 liegt;
Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlagen zur thermischen Verwertung für nicht gefährliche Abfälle mit einer thermischen Leistung bis zu 2,8 Megawatt;
sonstige Behandlungsanlagen für nicht gefährliche Abfälle, ausgenommen Deponien, mit einer Kapazität von weniger als 10 000 Tonnen pro Jahr;
a) Behandlungsanlagen zur Zerlegung von Altfahrzeugen,
Behandlungsanlagen zur Zerlegung von Elektro- und Elektronikgeräten, die gefährliche Abfälle darstellen,
Lager von gefährlichen Abfällen
mit einer Kapazität von weniger als 1 000 Tonnen pro Jahr und
eine Änderung, die nach den gemäß § 38 mitanzuwendenden Vorschriften oder nach dem Baurecht des jeweiligen Bundeslandes genehmigungspflichtig ist und keine wesentliche Änderung darstellt.
(4) Folgende Maßnahmen sind – sofern nicht eine Genehmigungspflicht gemäß Abs. 1 oder 3 vorliegt – der Behörde anzuzeigen:
eine Änderung zur Anpassung an den Stand der Technik;
die Behandlung oder Lagerung zusätzlicher Abfallarten;
(Anm.: Z 3 aufgehoben durch Z 33, BGBl. I Nr. 71/2019)
sonstige Änderungen hinsichtlich der anzuwendenden Methoden und der Sicherheitsmaßnahmen;
eine Unterbrechung des Betriebs;
der Verzicht auf das Recht, bestimmte genehmigte Abfallarten zu behandeln, oder die Einschränkung der genehmigten Kapazität;
die Auflassung der Behandlungsanlage oder eines Anlagenteils oder die Stilllegung der Deponie oder eines Teilbereichs der Deponie oder die Auflassung einer IPPC-Behandlungsanlage;
sonstige Änderungen, die nach den gemäß § 38 mitanzuwendenden Vorschriften oder nach dem Baurecht des jeweiligen Bundeslandes anzeigepflichtig sind;
sonstige Änderungen, die das Emissionsverhalten der Anlage nicht nachteilig beeinflussen.
(5) Der Antragsteller kann für Maßnahmen gemäß Abs. 3 oder 4 eine Genehmigung gemäß Abs. 1 beantragen. Der Antragsteller kann für Maßnahmen gemäß Abs. 1, 3 oder 4 eine Genehmigung gemäß Abs. 1 mit Öffentlichkeitsbeteiligung entsprechend § 42 Abs. 1 beantragen.
Abkürzung
AWG 2002
Abschnitt
Behandlungsanlagen
Genehmigungs- und Anzeigepflicht für ortsfeste Behandlungsanlagen
§ 37. (1) Die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von ortsfesten Behandlungsanlagen bedarf der Genehmigung der Behörde. Die Genehmigungspflicht gilt auch für ein Sanierungskonzept gemäß § 57 Abs. 4.
(2) Der Genehmigungspflicht gemäß Abs. 1 unterliegen nicht
Behandlungsanlagen zur ausschließlichen stofflichen Verwertung von nicht gefährlichen Abfällen, sofern sie der Genehmigungspflicht gemäß den §§ 74 ff GewO 1994 unterliegen,
Behandlungsanlagen zur Vorbehandlung (Vorbereitung für die stoffliche Verwertung) von nicht gefährlichen Abfällen, sofern diese Behandlungsanlagen im unmittelbaren örtlichen Zusammenhang mit einer in Z 1 genannten Behandlungsanlage stehen und der Genehmigungspflicht gemäß den §§ 74 ff GewO 1994 unterliegen,
Behandlungsanlagen zur ausschließlichen stofflichen Verwertung von im eigenen Betrieb anfallenden Abfällen, sofern sie der Genehmigungspflicht gemäß den §§ 74 ff GewO 1994 unterliegen,
3a. Behandlungsanlagen zur Vorbereitung zur Wiederverwendung von Altfahrzeugen, Elektro- und Elektronikaltgeräten, Abfällen der Abfallart 35203 „Fahrzeuge, Arbeitsmaschinen und -teile, mit umweltrelevanten Mengen an gefährlichen Anteilen oder Inhaltsstoffen (zB Starterbatterie, Bremsflüssigkeit, Motoröl)“ gemäß Abfallverzeichnisverordnung, BGBl. II Nr. 570/2003 in der Fassung BGBl. II Nr. 498/2008 und Gebinden (Werkstätten zur Reparatur einschließlich unmittelbar damit verbundener Zerlegearbeiten), sofern sie der Genehmigungspflicht gemäß den §§ 74 ff GewO 1994 unterliegen,
Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlagen zur thermischen Verwertung für nicht gefährliche Abfälle mit einer thermischen Leistung bis zu 2,8 Megawatt, sofern sie der Genehmigungspflicht gemäß den §§ 74 ff GewO 1994 unterliegen,
Lager für Abfälle, die der Genehmigungspflicht gemäß den §§ 74 ff GewO 1994, gemäß dem Mineralrohstoffgesetz oder gemäß dem Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen (EG K), BGBl. I Nr. 150/2004, unterliegen, ausgenommen IPPC-Behandlungsanlagen,
Anlagen privater Haushalte, in denen zulässigerweise die im Haushalt anfallenden Abfälle behandelt werden,
Anlagen, die im Zusammenhang mit einer wasserrechtlich bewilligten Abwassereinleitung der Reinigung – einschließlich einer Trocknung von Klärschlamm im Rahmen des Abwasserreinigungsprozesses – der in der öffentlichen Kanalisation gesammelten Abwässer dienen, wenn
in diesen Anlagen ausschließlich Abfälle eingesetzt werden, die
aa) beim Betrieb dieser Kanalisation oder beim anschließenden Abwasserreinigungsprozess anfallen,
bb) beim Betrieb einer anderen Kanalisation oder beim anschließenden Abwasserreinigungsprozess anfallen, sofern vergleichbare Abwässer abgeleitet und gereinigt werden, zB Abfälle aus klärtechnischen Einrichtungen, oder
cc) in ihrer Zusammensetzung und in ihren Eigenschaften nach mit den kommunalen Abwässern vergleichbar sind, zB Senkgrubeninhalte, und
der Einsatz dieser Abfälle wasserrechtlich bewilligt ist,
Einrichtungen in Produktionsbetrieben, die Abfallbehandlungsanlagen entwickeln oder herstellen, zum Zweck der kurzfristigen Erprobung, sofern es sich um gewerbliche Betriebsanlagen gemäß § 74 Abs. 1 GewO 1994 handelt,
Einrichtungen im Labor- oder Technikumsmaßstab in Universitäten und technischen Versuchsanstalten, die, ausschließlich zur Erforschung, Entwicklung oder Erprobung, Abfälle einsetzen.
(3) Folgende Behandlungsanlagen – sofern es sich nicht um IPPC-Behandlungsanlagen oder Seveso-Betriebe handelt – und Änderungen einer Behandlungsanlage sind nach dem vereinfachten Verfahren (§ 50) zu genehmigen:
Deponien, in denen ausschließlich Bodenaushub- und Abraummaterial, welches durch Ausheben oder Abräumen von im Wesentlichen natürlich gewachsenem Boden oder Untergrund anfällt, abgelagert werden, sofern das Gesamtvolumen der Deponie unter 100 000 m 3 liegt;
Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlagen zur thermischen Verwertung für nicht gefährliche Abfälle mit einer thermischen Leistung bis zu 2,8 Megawatt;
sonstige Behandlungsanlagen für nicht gefährliche Abfälle, ausgenommen Deponien, mit einer Kapazität von weniger als 10 000 Tonnen pro Jahr;
a) Behandlungsanlagen zur Zerlegung von Altfahrzeugen,
Behandlungsanlagen zur Zerlegung von Elektro- und Elektronikgeräten, die gefährliche Abfälle darstellen,
Lager von gefährlichen Abfällen
mit einer Kapazität von weniger als 1 000 Tonnen pro Jahr und
eine Änderung, die nach den gemäß § 38 mitanzuwendenden Vorschriften oder nach dem Baurecht des jeweiligen Bundeslandes genehmigungspflichtig ist und keine wesentliche Änderung darstellt.
(4) Folgende Maßnahmen sind – sofern nicht eine Genehmigungspflicht gemäß Abs. 1 oder 3 vorliegt – der Behörde anzuzeigen:
eine Änderung zur Anpassung an den Stand der Technik;
die Behandlung oder Lagerung zusätzlicher Abfallarten;
(Anm.: Z 3 aufgehoben durch Z 33, BGBl. I Nr. 71/2019)
sonstige Änderungen hinsichtlich der anzuwendenden Methoden und der Sicherheitsmaßnahmen;
eine Unterbrechung des Betriebs;
der Verzicht auf das Recht, bestimmte genehmigte Abfallarten zu behandeln, oder die Einschränkung der genehmigten Kapazität;
die Auflassung der Behandlungsanlage oder eines Anlagenteils oder die Stilllegung der Deponie oder eines Teilbereichs der Deponie oder die Auflassung einer IPPC-Behandlungsanlage;
sonstige Änderungen, die nach den gemäß § 38 mitanzuwendenden Vorschriften oder nach dem Baurecht des jeweiligen Bundeslandes anzeigepflichtig sind;
sonstige Änderungen, die das Emissionsverhalten der Anlage nicht nachteilig beeinflussen.
(4a) Änderungen betreffend die bis 30.09.2020 befristete Ausweitung der genehmigten Kapazität von Lagern in Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19) sind der Behörde anzuzeigen.
(5) Der Antragsteller kann für Maßnahmen gemäß Abs. 3 oder 4 eine Genehmigung gemäß Abs. 1 beantragen. Der Antragsteller kann für Maßnahmen gemäß Abs. 1, 3 oder 4 eine Genehmigung gemäß Abs. 1 mit Öffentlichkeitsbeteiligung entsprechend § 42 Abs. 1 beantragen.
Abkürzung
AWG 2002
Abschnitt
Behandlungsanlagen
Genehmigungs- und Anzeigepflicht für ortsfeste Behandlungsanlagen
§ 37. (1) Die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von ortsfesten Behandlungsanlagen bedarf der Genehmigung der Behörde. Die Genehmigungspflicht gilt auch für ein Sanierungskonzept gemäß § 57 Abs. 4.
(2) Der Genehmigungspflicht gemäß Abs. 1 unterliegen nicht
Behandlungsanlagen zur ausschließlichen stofflichen Verwertung von nicht gefährlichen Abfällen, sofern sie der Genehmigungspflicht gemäß den §§ 74 ff GewO 1994 unterliegen,
Behandlungsanlagen zur Vorbehandlung (Vorbereitung für die stoffliche Verwertung) von nicht gefährlichen Abfällen, sofern diese Behandlungsanlagen im unmittelbaren örtlichen Zusammenhang mit einer in Z 1 genannten Behandlungsanlage stehen und der Genehmigungspflicht gemäß den §§ 74 ff GewO 1994 unterliegen,
Behandlungsanlagen zur ausschließlichen stofflichen Verwertung von im eigenen Betrieb anfallenden Abfällen, sofern sie der Genehmigungspflicht gemäß den §§ 74 ff GewO 1994 unterliegen,
3a. Behandlungsanlagen zur Vorbereitung zur Wiederverwendung von Altfahrzeugen, Elektro- und Elektronikaltgeräten, Abfällen der Abfallart 35203 „Fahrzeuge, Arbeitsmaschinen und -teile, mit umweltrelevanten Mengen an gefährlichen Anteilen oder Inhaltsstoffen (zB Starterbatterie, Bremsflüssigkeit, Motoröl)“ gemäß Abfallverzeichnisverordnung, BGBl. II Nr. 570/2003 in der Fassung BGBl. II Nr. 498/2008 und Gebinden (Werkstätten zur Reparatur einschließlich unmittelbar damit verbundener Zerlegearbeiten), sofern sie der Genehmigungspflicht gemäß den §§ 74 ff GewO 1994 unterliegen,
Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlagen zur thermischen Verwertung für nicht gefährliche Abfälle mit einer thermischen Leistung bis zu 2,8 Megawatt, sofern sie der Genehmigungspflicht gemäß den §§ 74 ff GewO 1994 unterliegen,
Lager für Abfälle, die der Genehmigungspflicht gemäß den §§ 74 ff GewO 1994, gemäß dem Mineralrohstoffgesetz oder gemäß dem Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen (EG K), BGBl. I Nr. 150/2004, unterliegen, ausgenommen IPPC-Behandlungsanlagen,
Anlagen privater Haushalte, in denen zulässigerweise die im Haushalt anfallenden Abfälle behandelt werden,
Anlagen, die im Zusammenhang mit einer wasserrechtlich bewilligten Abwassereinleitung der Reinigung – einschließlich einer Trocknung von Klärschlamm im Rahmen des Abwasserreinigungsprozesses – der in der öffentlichen Kanalisation gesammelten Abwässer dienen, wenn
in diesen Anlagen ausschließlich Abfälle eingesetzt werden, die
aa) beim Betrieb dieser Kanalisation oder beim anschließenden Abwasserreinigungsprozess anfallen,
bb) beim Betrieb einer anderen Kanalisation oder beim anschließenden Abwasserreinigungsprozess anfallen, sofern vergleichbare Abwässer abgeleitet und gereinigt werden, zB Abfälle aus klärtechnischen Einrichtungen, oder
cc) in ihrer Zusammensetzung und in ihren Eigenschaften nach mit den kommunalen Abwässern vergleichbar sind, zB Senkgrubeninhalte, und
der Einsatz dieser Abfälle wasserrechtlich bewilligt ist,
Einrichtungen in Produktionsbetrieben, die Abfallbehandlungsanlagen entwickeln oder herstellen, zum Zweck der kurzfristigen Erprobung, sofern es sich um gewerbliche Betriebsanlagen gemäß § 74 Abs. 1 GewO 1994 handelt,
Einrichtungen im Labor- oder Technikumsmaßstab in Universitäten und technischen Versuchsanstalten, die, ausschließlich zur Erforschung, Entwicklung oder Erprobung, Abfälle einsetzen.
(3) Folgende Behandlungsanlagen – sofern es sich nicht um IPPC-Behandlungsanlagen oder Seveso-Betriebe handelt – und Änderungen einer Behandlungsanlage sind nach dem vereinfachten Verfahren (§ 50) zu genehmigen:
Deponien, in denen ausschließlich Bodenaushub- und Abraummaterial, welches durch Ausheben oder Abräumen von im Wesentlichen natürlich gewachsenem Boden oder Untergrund anfällt, abgelagert werden, sofern das Gesamtvolumen der Deponie unter 100 000 m 3 liegt;
Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlagen zur thermischen Verwertung für nicht gefährliche Abfälle mit einer thermischen Leistung bis zu 2,8 Megawatt;
sonstige Behandlungsanlagen für nicht gefährliche Abfälle, ausgenommen Deponien, mit einer Kapazität von weniger als 10 000 Tonnen pro Jahr;
a) Behandlungsanlagen zur Zerlegung von Altfahrzeugen,
Behandlungsanlagen zur Zerlegung von Elektro- und Elektronikgeräten, die gefährliche Abfälle darstellen,
Lager von gefährlichen Abfällen
mit einer Kapazität von weniger als 1 000 Tonnen pro Jahr und
eine Änderung, die nach den gemäß § 38 mitanzuwendenden Vorschriften oder nach dem Baurecht des jeweiligen Bundeslandes genehmigungspflichtig ist und keine wesentliche Änderung darstellt.
(4) Folgende Maßnahmen sind – sofern nicht eine Genehmigungspflicht gemäß Abs. 1 oder 3 vorliegt – der Behörde anzuzeigen:
eine Änderung zur Anpassung an den Stand der Technik;
die Behandlung oder Lagerung zusätzlicher Abfallarten;
(Anm.: Z 3 aufgehoben durch Z 33, BGBl. I Nr. 71/2019)
sonstige Änderungen hinsichtlich der anzuwendenden Methoden und der Sicherheitsmaßnahmen;
eine Unterbrechung des Betriebs;
der Verzicht auf das Recht, bestimmte genehmigte Abfallarten zu behandeln, oder die Einschränkung der genehmigten Kapazität;
die Auflassung der Behandlungsanlage oder eines Anlagenteils oder die Stilllegung der Deponie oder eines Teilbereichs der Deponie oder die Auflassung einer IPPC-Behandlungsanlage;
sonstige Änderungen, die nach den gemäß § 38 mitanzuwendenden Vorschriften oder nach dem Baurecht des jeweiligen Bundeslandes anzeigepflichtig sind;
sonstige Änderungen, die das Emissionsverhalten der Anlage nicht nachteilig beeinflussen.
(4a) Änderungen betreffend die bis 30. April 2021 befristete Ausweitung der genehmigten Kapazität von Lagern in Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19) sind der Behörde anzuzeigen.
(5) Der Antragsteller kann für Maßnahmen gemäß Abs. 3 oder 4 eine Genehmigung gemäß Abs. 1 beantragen. Der Antragsteller kann für Maßnahmen gemäß Abs. 1, 3 oder 4 eine Genehmigung gemäß Abs. 1 mit Öffentlichkeitsbeteiligung entsprechend § 42 Abs. 1 beantragen.
Abkürzung
AWG 2002
Abschnitt
Behandlungsanlagen
Genehmigungs- und Anzeigepflicht für ortsfeste Behandlungsanlagen
§ 37. (1) Die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von ortsfesten Behandlungsanlagen bedarf der Genehmigung der Behörde. Die Genehmigungspflicht gilt auch für ein Sanierungskonzept gemäß § 57 Abs. 4.
(2) Der Genehmigungspflicht gemäß Abs. 1 unterliegen nicht
Behandlungsanlagen zur ausschließlichen stofflichen Verwertung von nicht gefährlichen Abfällen, sofern sie der Genehmigungspflicht gemäß den §§ 74 ff GewO 1994 unterliegen,
Behandlungsanlagen zur Vorbehandlung (Vorbereitung für die stoffliche Verwertung) von nicht gefährlichen Abfällen, sofern diese Behandlungsanlagen im unmittelbaren örtlichen Zusammenhang mit einer in Z 1 genannten Behandlungsanlage stehen und der Genehmigungspflicht gemäß den §§ 74 ff GewO 1994 unterliegen,
Behandlungsanlagen zur ausschließlichen stofflichen Verwertung von im eigenen Betrieb anfallenden Abfällen, sofern sie der Genehmigungspflicht gemäß den §§ 74 ff GewO 1994 unterliegen,
3a. Behandlungsanlagen zur Vorbereitung zur Wiederverwendung von Altfahrzeugen, Elektro- und Elektronikaltgeräten, Abfällen der Abfallart 35203 „Fahrzeuge, Arbeitsmaschinen und -teile, mit umweltrelevanten Mengen an gefährlichen Anteilen oder Inhaltsstoffen (zB Starterbatterie, Bremsflüssigkeit, Motoröl)“ gemäß Abfallverzeichnisverordnung, BGBl. II Nr. 570/2003 in der Fassung BGBl. II Nr. 498/2008 und Gebinden (Werkstätten zur Reparatur einschließlich unmittelbar damit verbundener Zerlegearbeiten), sofern sie der Genehmigungspflicht gemäß den §§ 74 ff GewO 1994 unterliegen,
Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlagen zur thermischen Verwertung für nicht gefährliche Abfälle mit einer thermischen Leistung bis zu 2,8 Megawatt, sofern sie der Genehmigungspflicht gemäß den §§ 74 ff GewO 1994 unterliegen,
Lager für Abfälle, die der Genehmigungspflicht gemäß den §§ 74 ff GewO 1994, gemäß dem Mineralrohstoffgesetz oder gemäß dem Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen (EG K), BGBl. I Nr. 150/2004, unterliegen, ausgenommen IPPC-Behandlungsanlagen,
Anlagen privater Haushalte, in denen zulässigerweise die im Haushalt anfallenden Abfälle behandelt werden,
Anlagen, die im Zusammenhang mit einer wasserrechtlich bewilligten Abwassereinleitung der Reinigung – einschließlich einer Trocknung von Klärschlamm im Rahmen des Abwasserreinigungsprozesses – der in der öffentlichen Kanalisation gesammelten Abwässer dienen, wenn
in diesen Anlagen ausschließlich Abfälle eingesetzt werden, die
aa) beim Betrieb dieser Kanalisation oder beim anschließenden Abwasserreinigungsprozess anfallen,
bb) beim Betrieb einer anderen Kanalisation oder beim anschließenden Abwasserreinigungsprozess anfallen, sofern vergleichbare Abwässer abgeleitet und gereinigt werden, zB Abfälle aus klärtechnischen Einrichtungen, oder
cc) in ihrer Zusammensetzung und in ihren Eigenschaften nach mit den kommunalen Abwässern vergleichbar sind, zB Senkgrubeninhalte, und
der Einsatz dieser Abfälle wasserrechtlich bewilligt ist,
Einrichtungen in Produktionsbetrieben, die Abfallbehandlungsanlagen entwickeln oder herstellen, zum Zweck der kurzfristigen Erprobung, sofern es sich um gewerbliche Betriebsanlagen gemäß § 74 Abs. 1 GewO 1994 handelt,
Einrichtungen im Labor- oder Technikumsmaßstab in Universitäten und technischen Versuchsanstalten, die, ausschließlich zur Erforschung, Entwicklung oder Erprobung, Abfälle einsetzen.
(3) Folgende Behandlungsanlagen – sofern es sich nicht um IPPC-Behandlungsanlagen oder Seveso-Betriebe handelt – und Änderungen einer Behandlungsanlage sind nach dem vereinfachten Verfahren (§ 50) zu genehmigen:
Deponien, in denen ausschließlich Bodenaushub- und Abraummaterial, welches durch Ausheben oder Abräumen von im Wesentlichen natürlich gewachsenem Boden oder Untergrund anfällt, abgelagert werden, sofern das Gesamtvolumen der Deponie unter 100 000 m 3 liegt;
Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlagen zur thermischen Verwertung für nicht gefährliche Abfälle mit einer thermischen Leistung bis zu 2,8 Megawatt;
sonstige Behandlungsanlagen für nicht gefährliche Abfälle, ausgenommen Deponien, mit einer Kapazität von weniger als 10 000 Tonnen pro Jahr;
a) Behandlungsanlagen zur Zerlegung von Altfahrzeugen,
Behandlungsanlagen zur Zerlegung von Elektro- und Elektronikgeräten, die gefährliche Abfälle darstellen,
Lager von gefährlichen Abfällen
mit einer Kapazität von weniger als 1 000 Tonnen pro Jahr und
eine Änderung, die nach den gemäß § 38 mitanzuwendenden Vorschriften oder nach dem Baurecht des jeweiligen Bundeslandes genehmigungspflichtig ist und keine wesentliche Änderung darstellt.
(4) Folgende Maßnahmen sind – sofern nicht eine Genehmigungspflicht gemäß Abs. 1 oder 3 vorliegt – der Behörde anzuzeigen:
eine Änderung zur Anpassung an den Stand der Technik;
die Behandlung oder Lagerung zusätzlicher Abfallarten;
(Anm.: Z 3 aufgehoben durch Z 33, BGBl. I Nr. 71/2019)
sonstige Änderungen hinsichtlich der anzuwendenden Methoden und der Sicherheitsmaßnahmen;
eine Unterbrechung des Betriebs;
der Verzicht auf das Recht, bestimmte genehmigte Abfallarten zu behandeln, oder die Einschränkung der genehmigten Kapazität;
die Auflassung der Behandlungsanlage oder eines Anlagenteils oder die Stilllegung der Deponie oder eines Teilbereichs der Deponie oder die Beendigung der Maßnahmen für die Nachsorge der Deponie oder die Auflassung einer IPPC-Behandlungsanlage;
sonstige Änderungen, die nach den gemäß § 38 mitanzuwendenden Vorschriften oder nach dem Baurecht des jeweiligen Bundeslandes anzeigepflichtig sind;
sonstige Änderungen, die das Emissionsverhalten der Anlage nicht nachteilig beeinflussen.
(4a) Änderungen betreffend die bis 30. April 2021 befristete Ausweitung der genehmigten Kapazität von Lagern in Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19) sind der Behörde anzuzeigen.
(5) Der Antragsteller kann für Maßnahmen gemäß Abs. 3 oder 4 eine Genehmigung gemäß Abs. 1 beantragen. Der Antragsteller kann für Maßnahmen gemäß Abs. 1, 3 oder 4 eine Genehmigung gemäß Abs. 1 mit Öffentlichkeitsbeteiligung entsprechend § 42 Abs. 1 beantragen.
Abkürzung
AWG 2002
Konzentration und Zuständigkeit
§ 38. (1) (Verfassungsbestimmung) Im Genehmigungsverfahren und Anzeigeverfahren sind alle Vorschriften - mit Ausnahme der Bestimmungen über die Parteistellung, die Behördenzuständigkeit und das Verfahren - anzuwenden, die im Bereich des Gewerbe-, Wasser-, Forst-, Mineralrohstoff-, Strahlenschutz-, Luftfahrts-, Schifffahrts-, Luftreinhalte-, Immissionsschutz-, Rohrleitungs-, Eisenbahn-, Bundesstraßen-, Denkmalschutz-, Gaswirtschafts-, Elektrizitätswirtschafts-, Landesstraßen-, Naturschutz- und Raumordnungsrechts für Bewilligungen, Genehmigungen oder Untersagungen des Projekts anzuwenden sind. Die Genehmigung oder Nicht-Untersagung ersetzt die nach den genannten bundesrechtlichen Vorschriften erforderlichen Bewilligungen, Genehmigungen oder Nicht-Untersagungen. Hinsichtlich der landesrechtlichen Vorschriften hat die Behörde im selben Bescheid in einem eigenen Spruchpunkt zu entscheiden. In Angelegenheiten des Landesrechts ist der Landeshauptmann als Mitglied der Landesregierung oberstes Organ der Landesvollziehung.
(2) (Verfassungsbestimmung) Im Genehmigungsverfahren und Anzeigeverfahren sind die bautechnischen Bestimmungen des jeweiligen Bundeslandes anzuwenden; in diesen Fällen entfällt eine baubehördliche Bewilligungspflicht.
(3) Im Genehmigungsverfahren und Anzeigeverfahren sind gemäß § 93 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 457/1995, die Belange des Arbeitnehmerschutzes zu berücksichtigen.
(4) (Verfassungsbestimmung) Im Interesse der zweckmäßigen, raschen, einfachen und Kosten sparenden Verfahrensdurchführung kann die Behörde im Genehmigungsverfahren und Anzeigeverfahren zu bestimmten Sach- und Rechtsfragen mitwirkende Behörden beiziehen. Als mitwirkende Behörden gelten jene Behörden, die nach den Verwaltungsvorschriften für das Genehmigungsverfahren für das Projekt zuständig wären, wenn für die Behandlungsanlage nicht eine Genehmigung gemäß den §§ 37 oder 44 durchzuführen wäre. Diese Behörden haben an der fachlichen und rechtlichen Beurteilung des Projekts im erforderlichen Ausmaß mitzuwirken.
(5) Die Behörde hat das Verfahren und die Auflagen mit den Behörden, die für andere als die von Abs. 1 erfassten anlagenbezogenen Vorschriften zuständig sind, zu koordinieren.
(6) Zuständige Behörde erster Instanz für diesen Abschnitt dieses Bundesgesetzes ist der Landeshauptmann, sofern Abs. 7 nicht anderes bestimmt. Bei mobilen Behandlungsanlagen, einschließlich der Änderungsgenehmigungen und nachträglicher Auflagen, ist die örtlich zuständige Behörde der Landeshauptmann, in dessen Bundesland der Antragsteller seinen Sitz hat; liegt der Sitz des Antragstellers nicht im Bundesgebiet, ist der Landeshauptmann zuständig, in dessen Bundesland die mobile Behandlungsanlage erstmals aufgestellt und betrieben werden soll. Der Landeshauptmann als zuständige Anlagenbehörde kann mit der Durchführung eines Verfahrens ganz oder teilweise die Bezirksverwaltungsbehörde betrauen und diese auch ermächtigen, in seinem Namen zu entscheiden. Gesetzliche Mitwirkungs- und Anhörungsrechte werden dadurch nicht berührt. Der Landeshauptmann kann die Bezirksverwaltungsbehörde auch mit der Vollziehung der §§ 57 bis 62 für bestimmte Behandlungsanlagen oder bestimmte Anlagentypen betrauen.
(7) Zuständige Behörde erster Instanz für gewerbliche Bodenaushub- oder Baurestmassendeponien unter 100 000 m3 und Behandlungsanlagen gemäß § 54 ist die Bezirksverwaltungsbehörde.
(8) Über Berufungen gegen Bescheide des Landeshauptmanns oder der Bezirksverwaltungsbehörde als zuständige Anlagenbehörde nach diesem Bundesgesetz entscheidet der unabhängige Verwaltungssenat des Bundeslandes.
Abkürzung
AWG 2002
Konzentration und Zuständigkeit
§ 38. (1) (Verfassungsbestimmung) Im Genehmigungsverfahren und Anzeigeverfahren sind alle Vorschriften - mit Ausnahme der Bestimmungen über die Parteistellung, die Behördenzuständigkeit und das Verfahren - anzuwenden, die im Bereich des Gewerbe-, Wasser-, Forst-, Mineralrohstoff-, Strahlenschutz-, Luftfahrts-, Schifffahrts-, Luftreinhalte-, Immissionsschutz-, Rohrleitungs-, Eisenbahn-, Bundesstraßen-, Denkmalschutz-, Gaswirtschafts-, Elektrizitätswirtschafts-, Landesstraßen-, Naturschutz- und Raumordnungsrechts für Bewilligungen, Genehmigungen oder Untersagungen des Projekts anzuwenden sind. Die Genehmigung oder Nicht-Untersagung ersetzt die nach den genannten bundesrechtlichen Vorschriften erforderlichen Bewilligungen, Genehmigungen oder Nicht-Untersagungen. Hinsichtlich der landesrechtlichen Vorschriften hat die Behörde im selben Bescheid in einem eigenen Spruchpunkt zu entscheiden. In Angelegenheiten des Landesrechts ist der Landeshauptmann als Mitglied der Landesregierung oberstes Organ der Landesvollziehung.
(2) (Verfassungsbestimmung) Im Genehmigungsverfahren und Anzeigeverfahren sind die bautechnischen Bestimmungen des jeweiligen Bundeslandes anzuwenden; in diesen Fällen entfällt eine baubehördliche Bewilligungspflicht.
(3) Im Genehmigungsverfahren und Anzeigeverfahren für gemäß den §§ 37, 52 und 54 genehmigungspflichtige Behandlungsanlagen sind gemäß dem 8. Abschnitt des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 457/1995, die Belange des Arbeitnehmerschutzes zu berücksichtigen.
(4) (Verfassungsbestimmung) Im Interesse der zweckmäßigen, raschen, einfachen und Kosten sparenden Verfahrensdurchführung kann die Behörde im Genehmigungsverfahren und Anzeigeverfahren zu bestimmten Sach- und Rechtsfragen mitwirkende Behörden beiziehen. Als mitwirkende Behörden gelten jene Behörden, die nach den Verwaltungsvorschriften für das Genehmigungsverfahren für das Projekt zuständig wären, wenn für die Behandlungsanlage nicht eine Genehmigung gemäß den §§ 37 oder 44 durchzuführen wäre. Diese Behörden haben an der fachlichen und rechtlichen Beurteilung des Projekts im erforderlichen Ausmaß mitzuwirken.
(5) Die Behörde hat das Verfahren und die Auflagen mit den Behörden, die für andere als die von Abs. 1 erfassten anlagenbezogenen Vorschriften zuständig sind, zu koordinieren.
(6) Zuständige Behörde erster Instanz für diesen Abschnitt dieses Bundesgesetzes ist der Landeshauptmann, sofern Abs. 7 nicht anderes bestimmt. Bei mobilen Behandlungsanlagen, einschließlich der Änderungsgenehmigungen und nachträglicher Auflagen, ist die örtlich zuständige Behörde der Landeshauptmann, in dessen Bundesland der Antragsteller seinen Sitz hat; liegt der Sitz des Antragstellers nicht im Bundesgebiet, ist der Landeshauptmann zuständig, in dessen Bundesland die mobile Behandlungsanlage erstmals aufgestellt und betrieben werden soll. Der Landeshauptmann als zuständige Anlagenbehörde kann die Bezirksverwaltungsbehörde ganz oder teilweise mit der Durchführung
eines Verfahrens oder
der Verfahren für bestimmte Anlagentypen
betrauen und diese ermächtigen, in seinem Namen zu entscheiden. Gesetzliche Mitwirkungs- und Anhörungsrechte werden dadurch nicht berührt. Der Landeshauptmann kann die Bezirksverwaltungsbehörde auch mit der Vollziehung der §§ 57 bis 62 für bestimmte Behandlungsanlagen oder bestimmte Anlagentypen betrauen.
(7) Zuständige Behörde erster Instanz für gewerbliche Bodenaushub- oder Baurestmassendeponien unter 100 000 m3 und Behandlungsanlagen gemäß § 54 ist die Bezirksverwaltungsbehörde.
(8) Über Berufungen gegen Bescheide des Landeshauptmanns oder der Bezirksverwaltungsbehörde als zuständige Anlagenbehörde nach diesem Bundesgesetz entscheidet der unabhängige Verwaltungssenat des Bundeslandes.
(9) Wenn nach den gemäß § 38 anzuwendenden Vorschriften eine IPPC-Genehmigung erforderlich ist, sind § 6 Abs. 6, § 39 Abs. 3, § 40, § 42 Abs. 1 Z 13 und 14, § 43 Abs. 3 und 6, § 47 Abs. 3, § 57, § 60 und § 78 Abs. 5 anzuwenden.
Abkürzung
AWG 2002
Konzentration und Zuständigkeit
§ 38. (1) (Verfassungsbestimmung) Im Genehmigungsverfahren und Anzeigeverfahren für gemäß § 37 genehmigungspflichtige Behandlungsanlagen sind alle Vorschriften – mit Ausnahme der Bestimmungen über die Parteistellung, die Behördenzuständigkeit und das Verfahren – anzuwenden, die im Bereich des Gas-, Elektrizitätswirtschafts-, Landesstraßen-, Naturschutz- und Raumordnungsrechts für Bewilligungen, Genehmigungen oder Untersagungen des Projekts anzuwenden sind. Hinsichtlich dieser landesrechtlichen Vorschriften hat die Behörde im selben Bescheid in einem eigenen Spruchpunkt zu entscheiden. Die behördlichen Befugnisse und Aufgaben zur Überprüfung der Ausführung einer Behandlungsanlage und der Übereinstimmung mit dem Genehmigungsbescheid, zur Kontrolle, zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustands, zur Gefahrenabwehr, zur nachträglichen Konsensanpassung und zur Vorschreibung und Durchführung von Maßnahmen bei Errichtung, Betrieb, Änderung und Auflassung sind vom Landeshauptmann entsprechend den folgenden Bestimmungen dieses Abschnittes wahrzunehmen. In Angelegenheiten des Landesrechts ist der Landeshauptmann als Mitglied der Landesregierung oberstes Organ der Landesvollziehung.
(1a) Im Genehmigungsverfahren und Anzeigeverfahren für gemäß § 37 genehmigungspflichtige Behandlungsanlagen sind alle Vorschriften – mit Ausnahme der Bestimmungen über die Parteistellung, die Behördenzuständigkeit und das Verfahren – anzuwenden, die im Bereich des Gewerbe-, Wasser-, Forst-, Mineralrohstoff-, Strahlenschutz-, Luftfahrt-, Schifffahrts-, Luftreinhalte-, Immissionsschutz-, Rohrleitungs-, Eisenbahn-, Bundesstraßen-, Gaswirtschafts- und Denkmalschutzrechts für Bewilligungen, Genehmigungen oder Untersagungen des Projekts anzuwenden sind. Die Genehmigung oder Nicht-Untersagung ersetzt die nach den genannten bundesrechtlichen Vorschriften erforderlichen Bewilligungen, Genehmigungen oder Nicht-Untersagungen. Die behördlichen Befugnisse und Aufgaben zur Überprüfung der Ausführung einer Behandlungsanlage und der Übereinstimmung mit dem Genehmigungsbescheid, zur Kontrolle, zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustands, zur Gefahrenabwehr, zur nachträglichen Konsensanpassung und zur Vorschreibung und Durchführung von Maßnahmen bei Errichtung, Betrieb, Änderung und Auflassung sind vom Landeshauptmann entsprechend den folgenden Bestimmungen dieses Abschnittes wahrzunehmen.
(2) (Verfassungsbestimmung) Im Genehmigungsverfahren und Anzeigeverfahren sind die bautechnischen Bestimmungen des jeweiligen Bundeslandes anzuwenden; in diesen Fällen entfällt eine baubehördliche Bewilligungspflicht.
(3) Im Genehmigungsverfahren und Anzeigeverfahren für gemäß den §§ 37, 52 und 54 genehmigungspflichtige Behandlungsanlagen sind gemäß dem 8. Abschnitt des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, die Belange des Arbeitnehmerschutzes zu berücksichtigen.
(4) (Verfassungsbestimmung) Im Interesse der zweckmäßigen, raschen, einfachen und Kosten sparenden Verfahrensdurchführung kann die Behörde im Genehmigungsverfahren und Anzeigeverfahren zu bestimmten Sach- und Rechtsfragen mitwirkende Behörden beiziehen. Als mitwirkende Behörden gelten jene Behörden, die nach den Verwaltungsvorschriften für das Genehmigungsverfahren für das Projekt zuständig wären, wenn für die Behandlungsanlage nicht eine Genehmigung gemäß den §§ 37 oder 44 durchzuführen wäre. Diese Behörden haben an der fachlichen und rechtlichen Beurteilung des Projekts im erforderlichen Ausmaß mitzuwirken.
(5) Die Behörde hat das Verfahren und die Auflagen mit den Behörden, die für andere als die von Abs. 1 erfassten anlagenbezogenen Vorschriften zuständig sind, zu koordinieren.
(6) Zuständige Behörde erster Instanz für diesen Abschnitt dieses Bundesgesetzes ist der Landeshauptmann, sofern Abs. 7 nicht anderes bestimmt. Bei mobilen Behandlungsanlagen, einschließlich der Änderungsgenehmigungen und nachträglicher Auflagen, ist die örtlich zuständige Behörde der Landeshauptmann, in dessen Bundesland der Antragsteller seinen Sitz hat; liegt der Sitz des Antragstellers nicht im Bundesgebiet, ist der Landeshauptmann zuständig, in dessen Bundesland die mobile Behandlungsanlage erstmals aufgestellt und betrieben werden soll. Der Landeshauptmann als zuständige Anlagenbehörde kann die Bezirksverwaltungsbehörde ganz oder teilweise mit der Durchführung
eines Verfahrens oder
der Verfahren für bestimmte Anlagentypen
betrauen und diese ermächtigen, in seinem Namen zu entscheiden. Gesetzliche Mitwirkungs- und Anhörungsrechte werden dadurch nicht berührt. Der Landeshauptmann kann die Bezirksverwaltungsbehörde auch mit der Vollziehung der §§ 57 bis 62 für bestimmte Behandlungsanlagen oder bestimmte Anlagentypen betrauen.
(7) Zuständige Behörde erster Instanz für Behandlungsanlagen gemäß § 54 ist die Bezirksverwaltungsbehörde.
(8) Über Berufungen gegen Bescheide des Landeshauptmanns oder der Bezirksverwaltungsbehörde als zuständige Anlagenbehörde nach diesem Bundesgesetz entscheidet der unabhängige Verwaltungssenat des Bundeslandes.
(9) Wenn nach den gemäß § 38 anzuwendenden Vorschriften eine IPPC-Genehmigung erforderlich ist, sind § 6 Abs. 6, § 39 Abs. 3, § 40, § 42 Abs. 1 Z 13 und 14, § 43 Abs. 3 und 6, § 47 Abs. 3, § 57, § 60 und § 78 Abs. 5 anzuwenden.
Abkürzung
AWG 2002
Konzentration und Zuständigkeit
§ 38. (1) (Verfassungsbestimmung) Im Genehmigungsverfahren und Anzeigeverfahren für gemäß § 37 genehmigungspflichtige Behandlungsanlagen sind alle Vorschriften – mit Ausnahme der Bestimmungen über die Parteistellung, die Behördenzuständigkeit und das Verfahren – anzuwenden, die im Bereich des Gas-, Elektrizitätswirtschafts-, Landesstraßen-, Naturschutz- und Raumordnungsrechts für Bewilligungen, Genehmigungen oder Untersagungen des Projekts anzuwenden sind. Hinsichtlich dieser landesrechtlichen Vorschriften hat die Behörde im selben Bescheid in einem eigenen Spruchpunkt zu entscheiden. Die behördlichen Befugnisse und Aufgaben zur Überprüfung der Ausführung einer Behandlungsanlage und der Übereinstimmung mit dem Genehmigungsbescheid, zur Kontrolle, zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustands, zur Gefahrenabwehr, zur nachträglichen Konsensanpassung und zur Vorschreibung und Durchführung von Maßnahmen bei Errichtung, Betrieb, Änderung und Auflassung sind vom Landeshauptmann entsprechend den folgenden Bestimmungen dieses Abschnittes wahrzunehmen. In Angelegenheiten des Landesrechts ist der Landeshauptmann als Mitglied der Landesregierung oberstes Organ der Landesvollziehung.
(1a) Im Genehmigungsverfahren und Anzeigeverfahren für gemäß § 37 genehmigungspflichtige Behandlungsanlagen sind alle Vorschriften – mit Ausnahme der Bestimmungen über die Parteistellung, die Behördenzuständigkeit und das Verfahren – anzuwenden, die im Bereich des Gewerbe-, Wasser-, Forst-, Mineralrohstoff-, Strahlenschutz-, Luftfahrt-, Schifffahrts-, Luftreinhalte-, Immissionsschutz-, Rohrleitungs-, Eisenbahn-, Bundesstraßen-, Gaswirtschafts- und Denkmalschutzrechts für Bewilligungen, Genehmigungen oder Untersagungen des Projekts anzuwenden sind. Die Genehmigung oder Nicht-Untersagung ersetzt die nach den genannten bundesrechtlichen Vorschriften erforderlichen Bewilligungen, Genehmigungen oder Nicht-Untersagungen. Die behördlichen Befugnisse und Aufgaben zur Überprüfung der Ausführung einer Behandlungsanlage und der Übereinstimmung mit dem Genehmigungsbescheid, zur Kontrolle, zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustands, zur Gefahrenabwehr, zur nachträglichen Konsensanpassung und zur Vorschreibung und Durchführung von Maßnahmen bei Errichtung, Betrieb, Änderung und Auflassung sind vom Landeshauptmann entsprechend den folgenden Bestimmungen dieses Abschnittes wahrzunehmen.
(2) (Verfassungsbestimmung) Im Genehmigungsverfahren und Anzeigeverfahren sind die bautechnischen Bestimmungen des jeweiligen Bundeslandes anzuwenden; in diesen Fällen entfällt eine baubehördliche Bewilligungspflicht.
(3) Im Genehmigungsverfahren und Anzeigeverfahren für gemäß den §§ 37, 52 und 54 genehmigungspflichtige Behandlungsanlagen sind gemäß dem 8. Abschnitt des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, die Belange des Arbeitnehmerschutzes zu berücksichtigen.
(4) (Verfassungsbestimmung) Im Interesse der zweckmäßigen, raschen, einfachen und Kosten sparenden Verfahrensdurchführung kann die Behörde im Genehmigungsverfahren und Anzeigeverfahren zu bestimmten Sach- und Rechtsfragen mitwirkende Behörden beiziehen. Als mitwirkende Behörden gelten jene Behörden, die nach den Verwaltungsvorschriften für das Genehmigungsverfahren für das Projekt zuständig wären, wenn für die Behandlungsanlage nicht eine Genehmigung gemäß den §§ 37 oder 44 durchzuführen wäre. Diese Behörden haben an der fachlichen und rechtlichen Beurteilung des Projekts im erforderlichen Ausmaß mitzuwirken.
(5) Die Behörde hat das Verfahren und die Auflagen mit den Behörden, die für andere als die von Abs. 1 erfassten anlagenbezogenen Vorschriften zuständig sind, zu koordinieren.
(6) Zuständige Behörde erster Instanz für diesen Abschnitt dieses Bundesgesetzes ist der Landeshauptmann, sofern Abs. 7 nicht anderes bestimmt. Bei mobilen Behandlungsanlagen, einschließlich der Änderungsgenehmigungen und nachträglicher Auflagen, ist die örtlich zuständige Behörde der Landeshauptmann, in dessen Bundesland der Antragsteller seinen Sitz hat; liegt der Sitz des Antragstellers nicht im Bundesgebiet, ist der Landeshauptmann zuständig, in dessen Bundesland die mobile Behandlungsanlage erstmals aufgestellt und betrieben werden soll.
(6a) Der Landeshauptmann als zuständige Anlagenbehörde gemäß Abs. 6 kann für bestimmte Behandlungsanlagen der Bezirksverwaltungsbehörde die Zuständigkeit
zur Durchführung eines Verfahrens oder
zur Vollziehung der §§ 53 Abs. 2, 57 bis 64 und 75
ganz oder teilweise übertragen und die Bezirksverwaltungsbehörde zur Entscheidung im eigenen Namen ermächtigen, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Klarheit, Kostenersparnis und Einfachheit gelegen ist. Gesetzliche Mitwirkungs- und Anhörungsrechte werden dadurch nicht berührt.
(6b) Der Landeshauptmann als zuständige Anlagenbehörde gemäß Abs. 6 kann durch Verordnung für bestimmte Anlagentypen der Bezirksverwaltungsbehörde die Zuständigkeit
zur Durchführung von Verfahren oder
zur Vollziehung der §§ 53 Abs. 2, 57 bis 64 und 75
ganz oder teilweise übertragen und die Bezirksverwaltungsbehörde zur Entscheidung im eigenen Namen ermächtigen, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Klarheit, Kostenersparnis und Einfachheit gelegen ist. Gesetzliche Mitwirkungs- und Anhörungsrechte werden dadurch nicht berührt.
(7) Zuständige Behörde erster Instanz für Behandlungsanlagen gemäß § 54 ist die Bezirksverwaltungsbehörde.
(8) Über Berufungen gegen Bescheide des Landeshauptmanns oder der Bezirksverwaltungsbehörde als zuständige Anlagenbehörde nach diesem Bundesgesetz entscheidet der unabhängige Verwaltungssenat des Bundeslandes.
(9) Wenn nach den gemäß § 38 anzuwendenden Vorschriften eine IPPC-Genehmigung erforderlich ist, sind § 6 Abs. 6, § 39 Abs. 3, § 40, § 42 Abs. 1 Z 13 und 14, § 43 Abs. 3 und 6, § 47 Abs. 3, § 57, § 60 und § 78 Abs. 5 anzuwenden.
Abkürzung
AWG 2002
Konzentration und Zuständigkeit
§ 38. (1) (Verfassungsbestimmung) Im Genehmigungsverfahren und Anzeigeverfahren für gemäß § 37 genehmigungspflichtige Behandlungsanlagen sind alle Vorschriften – mit Ausnahme der Bestimmungen über die Parteistellung, die Behördenzuständigkeit und das Verfahren – anzuwenden, die im Bereich des Gas-, Elektrizitätswirtschafts-, Landesstraßen-, Naturschutz- und Raumordnungsrechts für Bewilligungen, Genehmigungen oder Untersagungen des Projekts anzuwenden sind. Hinsichtlich dieser landesrechtlichen Vorschriften hat die Behörde im selben Bescheid in einem eigenen Spruchpunkt zu entscheiden. Die behördlichen Befugnisse und Aufgaben zur Überprüfung der Ausführung einer Behandlungsanlage und der Übereinstimmung mit dem Genehmigungsbescheid, zur Kontrolle, zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustands, zur Gefahrenabwehr, zur nachträglichen Konsensanpassung und zur Vorschreibung und Durchführung von Maßnahmen bei Errichtung, Betrieb, Änderung und Auflassung sind vom Landeshauptmann entsprechend den folgenden Bestimmungen dieses Abschnittes wahrzunehmen. In Angelegenheiten des Landesrechts ist der Landeshauptmann als Mitglied der Landesregierung oberstes Organ der Landesvollziehung.
(1a) Im Genehmigungsverfahren und Anzeigeverfahren für gemäß § 37 genehmigungspflichtige Behandlungsanlagen sind alle Vorschriften – mit Ausnahme der Bestimmungen über die Parteistellung, die Behördenzuständigkeit und das Verfahren – anzuwenden, die im Bereich des Gewerbe-, Wasser-, Forst-, Mineralrohstoff-, Strahlenschutz-, Luftfahrt-, Schifffahrts-, Luftreinhalte-, Immissionsschutz-, Rohrleitungs-, Eisenbahn-, Bundesstraßen-, Gaswirtschafts- und Denkmalschutzrechts für Bewilligungen, Genehmigungen oder Untersagungen des Projekts anzuwenden sind. Die Genehmigung oder Nicht-Untersagung ersetzt die nach den genannten bundesrechtlichen Vorschriften erforderlichen Bewilligungen, Genehmigungen oder Nicht-Untersagungen. Die behördlichen Befugnisse und Aufgaben zur Überprüfung der Ausführung einer Behandlungsanlage und der Übereinstimmung mit dem Genehmigungsbescheid, zur Kontrolle, zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustands, zur Gefahrenabwehr, zur nachträglichen Konsensanpassung und zur Vorschreibung und Durchführung von Maßnahmen bei Errichtung, Betrieb, Änderung und Auflassung sind vom Landeshauptmann entsprechend den folgenden Bestimmungen dieses Abschnittes wahrzunehmen.
(2) (Verfassungsbestimmung) Im Genehmigungsverfahren und Anzeigeverfahren sind die bautechnischen Bestimmungen des jeweiligen Bundeslandes anzuwenden; in diesen Fällen entfällt eine baubehördliche Bewilligungspflicht.
(3) Im Genehmigungsverfahren und Anzeigeverfahren für gemäß den §§ 37, 52 und 54 genehmigungspflichtige Behandlungsanlagen sind gemäß dem 8. Abschnitt des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, die Belange des Arbeitnehmerschutzes zu berücksichtigen.
(4) (Verfassungsbestimmung) Im Interesse der zweckmäßigen, raschen, einfachen und Kosten sparenden Verfahrensdurchführung kann die Behörde im Genehmigungsverfahren und Anzeigeverfahren zu bestimmten Sach- und Rechtsfragen mitwirkende Behörden beiziehen. Als mitwirkende Behörden gelten jene Behörden, die nach den Verwaltungsvorschriften für das Genehmigungsverfahren für das Projekt zuständig wären, wenn für die Behandlungsanlage nicht eine Genehmigung gemäß den §§ 37 oder 44 durchzuführen wäre. Diese Behörden haben an der fachlichen und rechtlichen Beurteilung des Projekts im erforderlichen Ausmaß mitzuwirken.
(5) Die Behörde hat das Verfahren und die Auflagen mit den Behörden, die für andere als die von Abs. 1 erfassten anlagenbezogenen Vorschriften zuständig sind, zu koordinieren.
(6) Zuständige Behörde für diesen Abschnitt dieses Bundesgesetzes ist der Landeshauptmann, sofern Abs. 7 nicht anderes bestimmt. Bei mobilen Behandlungsanlagen, einschließlich der Änderungsgenehmigungen und nachträglicher Auflagen, ist die örtlich zuständige Behörde der Landeshauptmann, in dessen Bundesland der Antragsteller seinen Sitz hat; liegt der Sitz des Antragstellers nicht im Bundesgebiet, ist der Landeshauptmann zuständig, in dessen Bundesland die mobile Behandlungsanlage erstmals aufgestellt und betrieben werden soll.
(6a) Der Landeshauptmann als zuständige Anlagenbehörde gemäß Abs. 6 kann für bestimmte Behandlungsanlagen der Bezirksverwaltungsbehörde die Zuständigkeit
zur Durchführung eines Verfahrens oder
zur Vollziehung der §§ 53 Abs. 2, 57 bis 64 und 75
ganz oder teilweise übertragen und die Bezirksverwaltungsbehörde zur Entscheidung im eigenen Namen ermächtigen, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Klarheit, Kostenersparnis und Einfachheit gelegen ist. Gesetzliche Mitwirkungs- und Anhörungsrechte werden dadurch nicht berührt.
(6b) Der Landeshauptmann als zuständige Anlagenbehörde gemäß Abs. 6 kann durch Verordnung für bestimmte Anlagentypen der Bezirksverwaltungsbehörde die Zuständigkeit
zur Durchführung von Verfahren oder
zur Vollziehung der §§ 53 Abs. 2, 57 bis 64 und 75
ganz oder teilweise übertragen und die Bezirksverwaltungsbehörde zur Entscheidung im eigenen Namen ermächtigen, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Klarheit, Kostenersparnis und Einfachheit gelegen ist. Gesetzliche Mitwirkungs- und Anhörungsrechte werden dadurch nicht berührt.
(7) Zuständige Behörde für Behandlungsanlagen gemäß § 54 ist die Bezirksverwaltungsbehörde.
(Anm.: Abs. 8 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 97/2013)
(9) Wenn nach den gemäß § 38 anzuwendenden Vorschriften eine IPPC-Genehmigung erforderlich ist, sind § 6 Abs. 6, § 39 Abs. 3, § 40, § 42 Abs. 1 Z 13 und 14, § 43 Abs. 3 und 6, § 47 Abs. 3, § 57, § 60 und § 78 Abs. 5 anzuwenden.
Abkürzung
AWG 2002
Antragsunterlagen
§ 39. (1) Dem Antrag auf eine Genehmigung gemäß § 37 sind in vierfacher Ausfertigung insbesondere anzuschließen:
Angaben über die Eignung des vorgesehenen Standortes;
Angaben über Art, Zweck, Umfang und Dauer des Projekts;
die grundbücherliche Bezeichnung der von der Behandlungsanlage betroffenen Liegenschaft unter Anführung des Eigentümers und unter Anschluss eines amtlichen Grundbuchsauszugs, der nicht älter als sechs Wochen ist;
die Zustimmungserklärung des Liegenschaftseigentümers, auf dessen Liegenschaft die Behandlungsanlage errichtet werden soll, wenn der Antragsteller nicht selbst Eigentümer ist;
die Bekanntgabe der Inhaber rechtmäßig geübter Wassernutzungen;
eine Betriebsbeschreibung einschließlich der Angaben der zu behandelnden Abfallarten, der Behandlungsverfahren und eines Verzeichnisses der Maschinen und sonstiger Betriebseinrichtungen;
eine Baubeschreibung mit den erforderlichen Plänen und Skizzen;
eine Beschreibung der beim Betrieb der Behandlungsanlage zu erwartenden anfallenden Abfälle und der Vorkehrungen zu deren Vermeidung, Verwertung oder Beseitigung (Abfallwirtschaftskonzept gemäß § 10 Abs. 3);
eine Beschreibung der zu erwartenden Emissionen der Behandlungsanlage und Angaben über die Vermeidung oder, sofern dies nicht möglich ist, die Verringerung der Emissionen.
(2) Dem Antrag auf eine Genehmigung eines Deponieprojekts sind zusätzlich zu Abs. 1 folgende Unterlagen in vierfacher Ausfertigung anzuschließen:
Angaben zu den hydrologischen, geologischen und wasserwirtschaftlichen Merkmalen des Standortes;
Angaben über den Deponietyp und das vorgesehene Gesamtvolumen;
eine Beschreibung der Betriebs- und Überwachungsmaßnahmen (Betriebs- und Überwachungsplan) einschließlich einer Beschreibung der zum Schutz der Umwelt, insbesondere der Luft und der Gewässer, vorgesehenen Maßnahmen unter Angabe der vorgesehenen Messverfahren, Angaben zu den deponietechnischen Anforderungen und den sicherheitstechnischen Maßnahmen;
Angaben über Maßnahmen zur Verhinderung von Unfällen und zur Begrenzung von deren Folgen für die Menschen und die Umwelt;
Angaben über die für die Stilllegung des Deponiebetriebs vorgesehenen Maßnahmen (vorläufiger Stilllegungsplan) und die Nachsorgemaßnahmen, insbesondere ein Überwachungsplan;
Angaben über die Art und Höhe der Sicherstellung;
die Darstellung der Abdeckung der Kosten der Errichtung, der geschätzten Kosten des Betriebs, der Stilllegung und der Nachsorge im in Rechnung zu stellenden Entgelt für die Ablagerung aller Abfälle auf der Deponie.
(3) Soweit nicht bereits nach Abs. 1 und 2 erforderlich, hat der Genehmigungsantrag für eine IPPC-Behandlungsanlage zu enthalten:
Angaben über die in der Behandlungsanlage eingesetzten und
erzeugten Stoffe und Energie;
eine Beschreibung des Zustands des Anlagengeländes;
eine Beschreibung der Quellen der Emissionen aus der Behandlungsanlage;
eine Beschreibung der Art und Menge der vorhersehbaren Emissionen aus der Behandlungsanlage in jedes Umweltmedium;
eine Beschreibung der zu erwartenden erheblichen Auswirkungen der Emissionen auf die Umwelt;
Angaben über Maßnahmen zur Überwachung der Emissionen;
Angaben über sonstige Maßnahmen zur Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 43 Abs. 3;
eine allgemein verständliche Zusammenfassung der Angaben gemäß Z 1 bis 7 und gemäß Abs. 1 Z 1, 2, 8 und 9.
(4) Die Behörde kann die Vorlage zusätzlicher Ausfertigungen der Antragsunterlagen verlangen, wenn dies zur Beteiligung mitwirkender Behörden oder zur Begutachtung durch Sachverständige erforderlich ist. Die Behörde kann, insbesondere bei einem vereinfachten Verfahren, von der Beibringung einzelner Angaben oder Unterlagen absehen, sofern diese für das Genehmigungsverfahren entbehrlich sind.
(5) Der Antragsteller hat Antragsunterlagen, die nach seiner Auffassung Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, besonders zu kennzeichnen.
Abkürzung
AWG 2002
Abs. 3 Z 7a ist auf Genehmigungsanträge anzuwenden, welche nach dem
Mai 2005 gestellt werden (vgl. § 91 Abs. 10).
Antragsunterlagen
§ 39. (1) Dem Antrag auf eine Genehmigung gemäß § 37 sind in vierfacher Ausfertigung insbesondere anzuschließen:
Angaben über die Eignung des vorgesehenen Standortes;
Angaben über Art, Zweck, Umfang und Dauer des Projekts;
die grundbücherliche Bezeichnung der von der Behandlungsanlage betroffenen Liegenschaft unter Anführung des Eigentümers und unter Anschluss eines amtlichen Grundbuchsauszugs, der nicht älter als sechs Wochen ist;
die Zustimmungserklärung des Liegenschaftseigentümers, auf dessen Liegenschaft die Behandlungsanlage errichtet werden soll, wenn der Antragsteller nicht selbst Eigentümer ist;
die Bekanntgabe der Inhaber rechtmäßig geübter Wassernutzungen;
eine Betriebsbeschreibung einschließlich der Angaben der zu behandelnden Abfallarten, der Behandlungsverfahren und eines Verzeichnisses der Maschinen und sonstiger Betriebseinrichtungen;
eine Baubeschreibung mit den erforderlichen Plänen und Skizzen;
eine Beschreibung der beim Betrieb der Behandlungsanlage zu erwartenden anfallenden Abfälle und der Vorkehrungen zu deren Vermeidung, Verwertung oder Beseitigung (Abfallwirtschaftskonzept gemäß § 10 Abs. 3);
eine Beschreibung der zu erwartenden Emissionen der Behandlungsanlage und Angaben über die Vermeidung oder, sofern dies nicht möglich ist, die Verringerung der Emissionen.
(2) Dem Antrag auf eine Genehmigung eines Deponieprojekts sind zusätzlich zu Abs. 1 folgende Unterlagen in vierfacher Ausfertigung anzuschließen:
Angaben zu den hydrologischen, geologischen und wasserwirtschaftlichen Merkmalen des Standortes;
Angaben über den Deponietyp und das vorgesehene Gesamtvolumen;
eine Beschreibung der Betriebs- und Überwachungsmaßnahmen (Betriebs- und Überwachungsplan) einschließlich einer Beschreibung der zum Schutz der Umwelt, insbesondere der Luft und der Gewässer, vorgesehenen Maßnahmen unter Angabe der vorgesehenen Messverfahren, Angaben zu den deponietechnischen Anforderungen und den sicherheitstechnischen Maßnahmen;
Angaben über Maßnahmen zur Verhinderung von Unfällen und zur Begrenzung von deren Folgen für die Menschen und die Umwelt;
Angaben über die für die Stilllegung des Deponiebetriebs vorgesehenen Maßnahmen (vorläufiger Stilllegungsplan) und die Nachsorgemaßnahmen, insbesondere ein Überwachungsplan;
Angaben über die Art und Höhe der Sicherstellung;
die Darstellung der Abdeckung der Kosten der Errichtung, der geschätzten Kosten des Betriebs, der Stilllegung und der Nachsorge im in Rechnung zu stellenden Entgelt für die Ablagerung aller Abfälle auf der Deponie.
(3) Soweit nicht bereits nach Abs. 1 und 2 erforderlich, hat der Genehmigungsantrag für eine IPPC-Behandlungsanlage zu enthalten:
Angaben über die in der Behandlungsanlage eingesetzten und
erzeugten Stoffe und Energie;
eine Beschreibung des Zustands des Anlagengeländes;
eine Beschreibung der Quellen der Emissionen aus der Behandlungsanlage;
eine Beschreibung der Art und Menge der vorhersehbaren Emissionen aus der Behandlungsanlage in jedes Umweltmedium;
eine Beschreibung der zu erwartenden erheblichen Auswirkungen der Emissionen auf die Umwelt;
Angaben über Maßnahmen zur Überwachung der Emissionen;
Angaben über sonstige Maßnahmen zur Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 43 Abs. 3;
7a. die wichtigsten vom Antragsteller gegebenenfalls geprüften Alternativen in einer Übersicht;
eine allgemein verständliche Zusammenfassung der Angaben gemäß Z 1 bis 7 und gemäß Abs. 1 Z 1, 2, 8 und 9.
(4) Die Behörde kann die Vorlage zusätzlicher Ausfertigungen der Antragsunterlagen verlangen, wenn dies zur Beteiligung mitwirkender Behörden oder zur Begutachtung durch Sachverständige erforderlich ist. Die Behörde kann, insbesondere bei einem vereinfachten Verfahren, von der Beibringung einzelner Angaben oder Unterlagen absehen, sofern diese für das Genehmigungsverfahren entbehrlich sind.
(5) Der Antragsteller hat Antragsunterlagen, die nach seiner Auffassung Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, besonders zu kennzeichnen.
Abkürzung
AWG 2002
Antragsunterlagen
§ 39. (1) Dem Antrag auf eine Genehmigung gemäß § 37 sind in vierfacher Ausfertigung insbesondere anzuschließen:
Angaben über die Eignung des vorgesehenen Standortes;
Angaben über Art, Zweck, Umfang und Dauer des Projekts;
die grundbücherliche Bezeichnung der von der Behandlungsanlage betroffenen Liegenschaft unter Anführung des Eigentümers und unter Anschluss eines amtlichen Grundbuchsauszugs, der nicht älter als sechs Wochen ist;
die Zustimmungserklärung des Liegenschaftseigentümers, auf dessen Liegenschaft die Behandlungsanlage errichtet werden soll, wenn der Antragsteller nicht selbst Eigentümer ist;
die Bekanntgabe der Inhaber rechtmäßig geübter Wassernutzungen;
eine Betriebsbeschreibung einschließlich der Angaben der zu behandelnden Abfallarten, der Behandlungsverfahren und eines Verzeichnisses der Maschinen und sonstiger Betriebseinrichtungen;
eine Baubeschreibung mit den erforderlichen Plänen und Skizzen;
eine Beschreibung der beim Betrieb der Behandlungsanlage zu erwartenden anfallenden Abfälle und der Vorkehrungen zu deren Vermeidung, Verwertung oder Beseitigung (Abfallwirtschaftskonzept gemäß § 10 Abs. 3);
eine Beschreibung der zu erwartenden Emissionen der Behandlungsanlage und Angaben über die Vermeidung oder, sofern dies nicht möglich ist, die Verringerung der Emissionen.
(2) Dem Antrag auf eine Genehmigung eines Deponieprojekts sind zusätzlich zu Abs. 1 folgende Unterlagen in vierfacher Ausfertigung anzuschließen:
Angaben zu den hydrologischen, geologischen und wasserwirtschaftlichen Merkmalen des Standortes;
Angaben über die Deponie(unter)klasse und das vorgesehene Gesamtvolumen;
eine Beschreibung der Betriebs- und Überwachungsmaßnahmen (Betriebs- und Überwachungsplan) einschließlich einer Beschreibung der zum Schutz der Umwelt, insbesondere der Luft und der Gewässer, vorgesehenen Maßnahmen unter Angabe der vorgesehenen Messverfahren, Angaben zu den deponietechnischen Anforderungen und den sicherheitstechnischen Maßnahmen;
Angaben über Maßnahmen zur Verhinderung von Unfällen und zur Begrenzung von deren Folgen für die Menschen und die Umwelt;
Angaben über die für die Stilllegung des Deponiebetriebs vorgesehenen Maßnahmen (vorläufiger Stilllegungsplan) und die Nachsorgemaßnahmen, insbesondere ein Überwachungsplan;
Angaben über die Art und Höhe der Sicherstellung;
die Darstellung der Abdeckung der Kosten der Errichtung, der geschätzten Kosten des Betriebs, der Stilllegung und der Nachsorge im in Rechnung zu stellenden Entgelt für die Ablagerung aller Abfälle auf der Deponie.
(3) Soweit nicht bereits nach Abs. 1 und 2 erforderlich, hat der Genehmigungsantrag für eine IPPC-Behandlungsanlage zu enthalten:
Angaben über die in der Behandlungsanlage eingesetzten und
erzeugten Stoffe und Energie;
eine Beschreibung des Zustands des Anlagengeländes;
eine Beschreibung der Quellen der Emissionen aus der Behandlungsanlage;
eine Beschreibung der Art und Menge der vorhersehbaren Emissionen aus der Behandlungsanlage in jedes Umweltmedium;
eine Beschreibung der zu erwartenden erheblichen Auswirkungen der Emissionen auf die Umwelt;
Angaben über Maßnahmen zur Überwachung der Emissionen;
Angaben über sonstige Maßnahmen zur Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 43 Abs. 3;
7a. die wichtigsten vom Antragsteller gegebenenfalls geprüften Alternativen in einer Übersicht;
eine allgemein verständliche Zusammenfassung der Angaben gemäß Z 1 bis 7 und gemäß Abs. 1 Z 1, 2, 8 und 9.
(4) Die Behörde kann die Vorlage zusätzlicher Ausfertigungen der Antragsunterlagen verlangen, wenn dies zur Beteiligung mitwirkender Behörden oder zur Begutachtung durch Sachverständige erforderlich ist. Die Behörde kann, insbesondere bei einem vereinfachten Verfahren, von der Beibringung einzelner Angaben oder Unterlagen absehen, sofern diese für das Genehmigungsverfahren entbehrlich sind.
(5) Der Antragsteller hat Antragsunterlagen, die nach seiner Auffassung Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, besonders zu kennzeichnen.
Abkürzung
AWG 2002
Antragsunterlagen
§ 39. (1) Dem Antrag auf eine Genehmigung gemäß § 37 sind in vierfacher Ausfertigung insbesondere anzuschließen:
Angaben über die Eignung des vorgesehenen Standortes;
Angaben über Art, Zweck, Umfang und Dauer des Projekts;
die grundbücherliche Bezeichnung der von der Behandlungsanlage betroffenen Liegenschaft unter Anführung des Eigentümers und unter Anschluss eines amtlichen Grundbuchsauszugs, der nicht älter als sechs Wochen ist;
die Zustimmungserklärung des Liegenschaftseigentümers, auf dessen Liegenschaft die Behandlungsanlage errichtet werden soll, wenn der Antragsteller nicht selbst Eigentümer ist;
die Bekanntgabe der Inhaber rechtmäßig geübter Wassernutzungen;
eine Betriebsbeschreibung einschließlich der Angaben der zu behandelnden Abfallarten, der Behandlungsverfahren und eines Verzeichnisses der Maschinen und sonstiger Betriebseinrichtungen;
6a. für Anlagen zur Verbrennung oder Mitverbrennung mit energetischer Verwertung eine Darstellung der Energieeffizienz;
eine Baubeschreibung mit den erforderlichen Plänen und Skizzen;
eine Beschreibung der beim Betrieb der Behandlungsanlage zu erwartenden anfallenden Abfälle und der Vorkehrungen zu deren Vermeidung, Verwertung oder Beseitigung (Abfallwirtschaftskonzept gemäß § 10 Abs. 3);
eine Beschreibung der zu erwartenden Emissionen der Behandlungsanlage und Angaben über die Vermeidung oder, sofern dies nicht möglich ist, die Verringerung der Emissionen;
eine Beschreibung der Vorkehrungen zur Einhaltung der Behandlungspflichten gemäß den § 15 Abs. 1 bis 4 und § 16 und gemäß einer Verordnung nach § 23.
(2) Dem Antrag auf eine Genehmigung eines Deponieprojekts sind zusätzlich zu Abs. 1 folgende Unterlagen in vierfacher Ausfertigung anzuschließen:
Angaben zu den hydrologischen, geologischen und wasserwirtschaftlichen Merkmalen des Standortes;
Angaben über die Deponie(unter)klasse und das vorgesehene Gesamtvolumen;
eine Beschreibung der Betriebs- und Überwachungsmaßnahmen (Betriebs- und Überwachungsplan) einschließlich einer Beschreibung der zum Schutz der Umwelt, insbesondere der Luft und der Gewässer, vorgesehenen Maßnahmen unter Angabe der vorgesehenen Messverfahren, Angaben zu den deponietechnischen Anforderungen und den sicherheitstechnischen Maßnahmen;
Angaben über Maßnahmen zur Verhinderung von Unfällen und zur Begrenzung von deren Folgen für die Menschen und die Umwelt;
Angaben über die für die Stilllegung des Deponiebetriebs vorgesehenen Maßnahmen (vorläufiger Stilllegungsplan) und die Nachsorgemaßnahmen, insbesondere ein Überwachungsplan;
Angaben über die Art und Höhe der Sicherstellung;
die Darstellung der Abdeckung der Kosten der Errichtung, der geschätzten Kosten des Betriebs, der Stilllegung und der Nachsorge im in Rechnung zu stellenden Entgelt für die Ablagerung aller Abfälle auf der Deponie.
(3) Soweit nicht bereits nach Abs. 1 und 2 erforderlich, hat der Genehmigungsantrag für eine IPPC-Behandlungsanlage zu enthalten:
Angaben über die in der Behandlungsanlage eingesetzten und
erzeugten Stoffe und Energie;
eine Beschreibung des Zustands des Anlagengeländes;
eine Beschreibung der Quellen der Emissionen aus der Behandlungsanlage;
eine Beschreibung der Art und Menge der vorhersehbaren Emissionen aus der Behandlungsanlage in jedes Umweltmedium;
eine Beschreibung der zu erwartenden erheblichen Auswirkungen der Emissionen auf die Umwelt;
Angaben über Maßnahmen zur Überwachung der Emissionen;
Angaben über sonstige Maßnahmen zur Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 43 Abs. 3;
7a. die wichtigsten vom Antragsteller gegebenenfalls geprüften Alternativen in einer Übersicht;
eine allgemein verständliche Zusammenfassung der Angaben gemäß Z 1 bis 7 und gemäß Abs. 1 Z 1, 2, 8 und 9.
(4) Die Behörde kann die Vorlage zusätzlicher Ausfertigungen der Antragsunterlagen verlangen, wenn dies zur Beteiligung mitwirkender Behörden oder zur Begutachtung durch Sachverständige erforderlich ist. Die Behörde kann, insbesondere bei einem vereinfachten Verfahren, von der Beibringung einzelner Angaben oder Unterlagen absehen, sofern diese für das Genehmigungsverfahren entbehrlich sind.
(5) Der Antragsteller hat Antragsunterlagen, die nach seiner Auffassung Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, besonders zu kennzeichnen.
Abkürzung
AWG 2002
Antragsunterlagen
§ 39. (1) Dem Antrag auf eine Genehmigung gemäß § 37 sind in vierfacher Ausfertigung insbesondere anzuschließen:
Angaben über die Eignung des vorgesehenen Standortes;
Angaben über Art, Zweck, Umfang und Dauer des Projekts;
die grundbücherliche Bezeichnung der von der Behandlungsanlage betroffenen Liegenschaft unter Anführung des Eigentümers und unter Anschluss eines amtlichen Grundbuchsauszugs, der nicht älter als sechs Wochen ist;
die Zustimmungserklärung des Liegenschaftseigentümers, auf dessen Liegenschaft die Behandlungsanlage errichtet werden soll, wenn der Antragsteller nicht selbst Eigentümer ist;
die Bekanntgabe der Inhaber rechtmäßig geübter Wassernutzungen;
eine Betriebsbeschreibung einschließlich der Angaben der zu behandelnden Abfallarten, der Behandlungsverfahren, der Kapazität und eines Verzeichnisses der Maschinen und sonstiger Betriebseinrichtungen;
6a. für Anlagen zur Verbrennung oder Mitverbrennung mit energetischer Verwertung eine Darstellung der Energieeffizienz;
eine Baubeschreibung mit den erforderlichen Plänen und Skizzen;
eine Beschreibung der beim Betrieb der Behandlungsanlage zu erwartenden Abfälle und eine Beschreibung der Maßnahmen zur Vermeidung, zur Vorbereitung zur Wiederverwendung, zum Recycling, zur sonstigen Verwertung und zur Beseitigung der von der Behandlungsanlage erzeugten Abfälle (Abfallwirtschaftskonzept gemäß § 10 Abs. 3);
eine Beschreibung der zu erwartenden Emissionen der Behandlungsanlage und Angaben über die Vermeidung oder, sofern dies nicht möglich ist, die Verringerung der Emissionen;
eine Beschreibung der Vorkehrungen zur Einhaltung der Behandlungspflichten gemäß den § 15 Abs. 1 bis 4 und § 16 und gemäß einer Verordnung nach § 23.
(2) Dem Antrag auf eine Genehmigung eines Deponieprojekts sind zusätzlich zu Abs. 1 folgende Unterlagen in vierfacher Ausfertigung anzuschließen:
Angaben zu den hydrologischen, geologischen und wasserwirtschaftlichen Merkmalen des Standortes;
Angaben über die Deponie(unter)klasse und das vorgesehene Gesamtvolumen;
eine Beschreibung der Betriebs- und Überwachungsmaßnahmen (Betriebs- und Überwachungsplan) einschließlich einer Beschreibung der zum Schutz der Umwelt, insbesondere der Luft und der Gewässer, vorgesehenen Maßnahmen unter Angabe der vorgesehenen Messverfahren, Angaben zu den deponietechnischen Anforderungen und den sicherheitstechnischen Maßnahmen;
Angaben über Maßnahmen zur Verhinderung von Unfällen und zur Begrenzung von deren Folgen für die Menschen und die Umwelt;
Angaben über die für die Stilllegung des Deponiebetriebs vorgesehenen Maßnahmen (vorläufiger Stilllegungsplan) und die Nachsorgemaßnahmen, insbesondere ein Überwachungsplan;
Angaben über die Art und Höhe der Sicherstellung;
die Darstellung der Abdeckung der Kosten der Errichtung, der geschätzten Kosten des Betriebs, der Stilllegung und der Nachsorge im in Rechnung zu stellenden Entgelt für die Ablagerung aller Abfälle auf der Deponie.
(3) Soweit nicht bereits nach Abs. 1 und 2 erforderlich, hat der Genehmigungsantrag für eine IPPC-Behandlungsanlage zu enthalten:
Angaben über die in der Behandlungsanlage eingesetzten und
erzeugten Stoffe und Energie;
eine Beschreibung des Zustands des Anlagengeländes;
eine Beschreibung der Quellen der Emissionen aus der Behandlungsanlage;
eine Beschreibung der Art und Menge der vorhersehbaren Emissionen aus der Behandlungsanlage in jedes Umweltmedium;
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