Bundesgesetz über eine nachhaltige Abfallwirtschaft (Abfallwirtschaftsgesetz 2002 - AWG 2002)(NR: GP XXI RV 984 AB 1008 S. 94. BR: 6576 AB 6584 S. 685.)[CELEX-Nr.: 375L0442, 391L0156, 391L0689, 394L0031, 375L0439, 300L0076, 391L0157, 398L0101, 393L0086, 391L0157, 378L0176,391L0692, 396L0059, 394L0062, 300L0053, 396L0061, 396L0082, 300L0076 und 399L0031]
(18) Fällt aufgrund einer Änderung oder Erweiterung eine Behandlungsanlage gemäß § 37 Abs. 2 in die Genehmigungspflicht gemäß § 37 Abs. 1, 3 oder 4, gilt die Behandlungsanlage entsprechend dem Umfang der bestehenden Genehmigung gemäß den §§ 74 ff GewO 1994 als nach diesem Bundesgesetz genehmigt und bedarf nur die Änderung oder Erweiterung des Betriebes einer Genehmigung oder Anzeige nach § 37 Abs. 1, 3 oder 4. Die Änderung hat der Inhaber der Behandlungsanlage unverzüglich der bisher für die Genehmigung zuständigen Behörde mitzuteilen. § 62 Abs. 3 bleibt anwendbar.
(19) Sofern Abs. 20 und 21 nicht anderes bestimmen gelten die Genehmigungen von Sammel- und Verwertungssystemen für Verpackungen auch nach dem 1. Jänner 2015 im bisherigen Umfang weiter.
(20) Die Genehmigungen von haushaltsnahen (§ 32 in der Fassung vor dem Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 193/2013) Sammel- und Verwertungssystemen für Verpackungen erlöschen mit Ablauf des 31. Dezember 2014. Sofern ein derartiges Sammel- und Verwertungssystem bis spätestens drei Monate nach dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 193/2013 folgenden Tag einen Antrag zur Genehmigung für Sammel- und Verwertungssysteme für Haushaltsverpackungen stellt, darf dieses Sammel- und Verwertungssystem bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag im bisherigen Umfang weiterbetrieben werden. Neu beantragte Genehmigungen für Sammel- und Verwertungssysteme für Haushaltsverpackungen können frühestens mit Wirksamkeit 1. Jänner 2015 erteilt werden. Bei einer Bescheiderlassung vor diesem Zeitpunkt ist in jedem Fall bereits die Rechtslage ab 1. Jänner 2015 anzuwenden.
(21) Ein am 1. Jänner 2013 bestehendes Sammel- und Verwertungssystem für Verpackungen kann bis zum Ablauf seiner Genehmigung im bisherigen Umfang auf Basis der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 193/2013, weiterbetrieben werden, wenn folgende Kriterien erfüllt sind:
Das Sammel- und Verwertungssystem weist für das Kalenderjahr 2012 einen Anteil der bei ihm entpflichteten Massen aller Verpackungen im Vergleich zu allen entpflichteten Verpackungen von nicht mehr als 1% auf;
das Sammel- und Verwertungssystem entpflichtet Verpackungen, die nach Inkrafttreten des § 13h in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 193/2013, der Definition von Haushaltsverpackungen entsprechen, und
eine Entpflichtung kann nur für die mit dem am der Kundmachung folgenden Tag teilnehmenden Verpflichteten erfolgen.
Ein Sammel- und Verwertungssystem, das diese Bestimmung in Anspruch nimmt, hat dies der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie unter Darlegung der Erfüllung der Voraussetzungen bis spätestens drei Monate nach dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 193/2013 folgenden Tag anzuzeigen.
(22) Für die Ausschreibung von Sammlungen von Haushaltsverpackungen in allen politischen Bezirken (Sammelregionen) vor 2017 haben die Sammel- und Verwertungssysteme gemäß Abs. 20 zweiter Satz die Bestimmungen des § 29b Abs. 7, 9 und 10 sinngemäß einzuhalten.
(23) Wenn eine gemäß § 37 genehmigungspflichtige Behandlungsanlage am 17. September 2013 über keine Genehmigung gemäß § 37 verfügt, jedoch eine Genehmigung gemäß §§ 74 ff GewO 1994, gemäß §§ 119 ff Mineralrohstoffgesetz, oder gemäß §§ 31a, 32 Abs. 2 lit. c, 34 und 38 WRG 1959 und alle sonstigen Genehmigungen, Bewilligungen oder Zurkenntnisnahmen vorliegen, gelten diese entsprechend ihrem Umfang als Genehmigung nach diesem Bundesgesetz, wenn bis 31. Dezember 2021 ein Feststellungsantrag gemäß § 6 Abs. 7 Z 2 über den Umfang der Abfallarten, Abfallmengen, Behandlungsverfahren und der Anlagenkapazität beim Landeshauptmann gestellt wird. Die im § 42 genannten Parteien, die nicht im Genehmigungsverfahren gemäß §§ 74 ff GewO 1994, §§ 119 ff des Mineralrohstoffgesetzes oder gemäß §§ 31a, 32 Abs. 2 lit. c, 34 und 38 WRG 1959 und in allen sonstigen Genehmigungsverfahren beteiligt waren, haben im Feststellungsverfahren Parteistellung. Ergibt sich aus Anlass des Feststellungsverfahrens, dass die gemäß § 43 wahrzunehmenden Interessen trotz Einhaltung der in der Genehmigung enthaltenen Nebenbestimmungen nicht hinreichend geschützt sind, hat die Behörde gemäß § 62 Abs. 3 die erforderlichen, nach dem nunmehrigen Stand der Technik geeigneten Maßnahmen vorzuschreiben.
(24) Erlaubnisse oder Anlagengenehmigungen, die sich auf Abfallartenpools beziehen, sind nicht anzupassen, wenn sich durch eine Änderung einer Verordnung gemäß § 4 die Zusammenfassung von Abfallarten in Abfallartenpools ändert. Die Erlaubnisse und Anlagengenehmigungen umfassen diesfalls die jeweiligen Abfallartenpools nach Maßgabe der in einer Verordnung nach § 4 vorgenommenen Änderungen.
(25) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 71/2019 anhängige Verfahren gemäß § 6 Abs. 1 und § 24a Abs. 2 Z 3 sind von der vor diesem Zeitpunkt zuständigen Behörde abzuschließen.
(26) Wird die Tätigkeit der Sammlung und Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen oder Asbestzement zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 200/2021, nicht von einer natürlichen Person ausgeübt und ist noch keine verantwortliche Person namhaft gemacht worden, welche die Kriterien des § 26 Abs. 1 Z 1 bis 3 erfüllt, ist der Behörde bis zum 1. Juni 2022 eine verantwortliche Person gemäß § 26 Abs. 6 namhaft zu machen.
(27) Restbestände von Getränken in nicht bepfandeten Einwegverpackungen aus Kunststoff oder Metall gemäß § 14c Abs. 1 in Verbindung mit der Verordnung gemäß § 14c Abs. 2 dürfen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025 abgegeben werden.
Abkürzung
AWG 2002
Allgemeine Übergangsbestimmungen
§ 78. (1) Die Behörde hat auf Antrag des Inhabers einer Erlaubnis gemäß § 24a oder des Anlageninhabers mit Bescheid festzustellen, welche Abfallarten gemäß Anlage 2 der Abfallverzeichnisverordnung, BGBl. II Nr. 570/2003 in der Fassung BGBl. II Nr. 498/2008, den Abfallarten den in der Erlaubnis zur Sammlung oder Behandlung von Abfällen oder in der Anlagengenehmigung enthaltenen Bezeichnungen oder Beschreibungen entsprechen; Parteistellung hat der Inhaber der Erlaubnis oder der Anlage.
(2) Bis zu dem Zeitpunkt, an dem die Anpassung der betreffenden Deponie an den Stand der Technik der Deponieverordnung, BGBl. Nr. 164/1996, abgeschlossen ist, tritt die Rechtsfolge des § 7 Abs. 5 nur ein, wenn der Inhaber der Deponie für den auszustufenden Abfall bereits die §§ 4 bis 11 und 29 der Deponieverordnung, ausgenommen des § 5 Z 7 der Deponieverordnung, einhält.
(3) Für Anlagen, bei deren Betrieb Abfälle anfallen, in denen zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes mehr als 20 Arbeitnehmer beschäftigt sind und für die kein Abfallwirtschaftskonzept vorliegt, ist innerhalb von zwölf Monaten ein Abfallwirtschaftskonzept gemäß § 10 zu erstellen.
(4) Ein zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens einer Verordnung gemäß § 36 bestehendes Sammel- und Verwertungssystem darf im bisherigen Umfang bis zur rechtskräftigen Entscheidung betrieben werden, wenn innerhalb von drei Monaten ab In-Kraft-Treten dieser Verordnung eine Genehmigung gemäß § 29 beantragt wird.
(5) Eine bestehende IPPC-Behandlungsanlage hat den Anforderungen der §§ 43 Abs. 3 und 47 Abs. 3 spätestens am 31. Oktober 2007 zu entsprechen. Als bestehend gilt eine IPPC-Behandlungsanlage, wenn sie vor Ablauf des 31. Oktober 1999 rechtskräftig genehmigt wurde oder ein Genehmigungsverfahren am 31. Oktober 1999 anhängig war und die IPPC-Behandlungsanlage bis zum 31. Oktober 2000 in Betrieb genommen wurde. § 57 Abs. 1 gilt sinngemäß.
(6) Wenn durch eine Änderung einer Verordnung gemäß § 4 eine Abfallart erstmals als gefährlich bestimmt wird und der Abfallsammler oder -behandler innerhalb von drei Monaten nach In-Kraft-Treten der Verordnung eine diesbezügliche Erlaubnis gemäß § 24a beantragt, darf er seine Tätigkeit im bisherigen Umfang bis zur rechtskräftigen Entscheidung ausüben.
(7) Abfallsammler und -behandler, welche am 1. Jänner 2005 über eine Berechtigung gemäß den §§ 24 oder 25 verfügen oder deren Berechtigungen gemäß § 77 Abs. 1 übergeleitet wurden, haben bis spätestens 31. Juli 2005 im Register gemäß § 22 Abs. 1 Z 1 die Daten gemäß § 21 Abs. 1 elektronisch über die Internetseite des Umweltbundesamtes zu registrieren. Sofern dem Abfallsammler und -behandler keine technischen Möglichkeiten zur elektronischen Übermittlung zur Verfügung stehen, kann er gegen einen Kostenbeitrag von 40 Euro die Registrierung beim Umweltbundesamt schriftlich einbringen. Bei der Registrierung ist – sofern vorhanden – die Abfallbesitzer-Nummer anzugeben. Die zugeteilten international genormten Identifikationsnummern sind bei den Aufzeichnungen und Meldungen gemäß diesem Bundesgesetz oder auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, bei einer Anzeige gemäß § 7 und bei einer Notifizierung gemäß EG-VerbringungsV zu verwenden.
(8) Die §§ 8a und 8b sind nicht auf einen Bundes-Abfallwirtschaftsplan, dessen erster förmlicher Vorbereitungsakt vor dem 21. Juli 2004 erstellt wurde und der spätestens am 21. Juli 2006 veröffentlicht wird, anzuwenden.
(9) Bauten, Einbauten, Begrenzungen oder Ähnliches aus kreosothaltigen Abfällen, die vor dem In-Kraft-Treten der AWG-Novelle 2005 errichtet oder vorgenommen wurden, können belassen werden, sofern keine mehr als geringfügigen Einwirkungen auf Gewässer, keine Gesundheitsgefährdung durch häufigen Hautkontakt oder keine unzumutbare Geruchsbelästigung gegeben ist. Eine Gesundheitsgefährdung durch häufigen Hautkontakt und eine unzumutbare Geruchsbelästigung ist jedenfalls bei der Verwendung von kreosothaltigen Abfällen
in Gebäuden oder
auf Spielplätzen oder an anderen Orten im Freien, die der Freizeitgestaltung und der Erholung dienen,
gegeben.
(10) Sofern vor dem 12. Juli 2007 eine Empfangsbestätigung ausgestellt wurde, sind auf das anhängige Notifizierungsverfahren und die diesbezüglichen grenzüberschreitenden Verbringungen die Bestimmungen des AWG 2002, BGBl. I Nr. 102, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2006 anzuwenden. Weiters sind auf vor dem 12. Juli 2007 durchgeführte grenzüberschreitende Verbringungen die Bestimmungen des AWG 2002, BGBl. I Nr. 102, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2006 anzuwenden.
(11) Sofern ein Registrierungspflichtiger über eine Telefaxnummer verfügt und diese noch nicht im Register gemäß § 22 Abs. 1 Z 1 angegeben ist, haben im Register erfasste Abfallsammler und -behandler ihre Telefaxnummer bei der nächsten Meldung oder Änderung der Stammdaten an das Register zu übermitteln.
(12) Abfallsammler und -behandler, die über eine gleichwertige Berechtigung gemäß § 24 Abs. 2 Z 6 oder § 25 Abs. 2 Z 7 verfügen und zum 12. Juli 2007 in Österreich tätig sind, haben bis spätestens 31. Oktober 2007 ihre Berechtigung dem Landeshauptmann vorzulegen und eine inländische, für die Zustellung maßgebliche Geschäftsanschrift an das Register zu übermitteln.
(13) Verweisungen auf die Richtlinie 75/442/EWG über Abfälle gelten als Verweisungen auf die Richtlinie 2006/12/EG über Abfälle, ABl. Nr. L 114 vom 27.04.2006 S. 9, und sind nach der Entsprechungstabelle in Anhang IV der Richtlinie 2006/12/EG zu lesen.
(14) Für Bodenaushubdeponien gemäß § 37 Abs. 3 Z 1, die vor dem Inkrafttreten des § 48 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 54/2008 (AWG-Novelle Batterien) genehmigt wurden, ist bis zum Ablauf des 30. Juni 2009 § 48 Abs. 4 in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. 2/2008 anzuwenden.
(15) Eine zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der AWG-Novelle 2010 bestehende Berechtigung zur Sammlung oder Behandlung von gefährlichen oder nicht gefährlichen Abfällen gilt nach Inkrafttreten der AWG-Novelle 2010 als Erlaubnis gemäß § 24a. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der AWG-Novelle 2010 nach § 24 oder § 25 anhängige Verfahren sind nach den vor Inkrafttreten der AWG-Novelle 2010 geltenden Vorschriften abzuschließen.
(16) Wird die Tätigkeit der Sammlung und Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen oder Asbestzement zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der AWG-Novelle 2010 nicht von einer natürlichen Person ausgeübt, ist bis zum 31. Jänner 2012 eine verantwortliche Person gemäß § 26 Abs. 6 oder im Fall von Gemeinden eine fachkundige Person gemäß § 26 Abs. 4 namhaft zu machen.
(17) Wenn durch Änderung der Rechtslage eine nicht nach diesem Bundesgesetz, jedoch nach einem Tatbestand gemäß den §§ 74 ff GewO 1994, §§ 119 ff Mineralrohstoffgesetz und §§ 31a, 32 Abs. 2 lit. c, 34 und 38 WRG 1959 genehmigungspflichtige Behandlungsanlage einen Genehmigungstatbestand nach diesem Bundesgesetz erfüllt, gilt eine gemäß den §§ 74 ff GewO 1994, §§ 119 ff des Mineralrohstoffgesetzes und §§ 31a, 32 Abs. 2 lit. c, 34 und 38 WRG 1959 bestehende Genehmigung für diese Behandlungsanlage entsprechend ihrem Umfang als Genehmigung nach diesem Bundesgesetz. § 62 Abs. 3 bleibt anwendbar.
(18) Fällt aufgrund einer Änderung oder Erweiterung eine Behandlungsanlage gemäß § 37 Abs. 2 in die Genehmigungspflicht gemäß § 37 Abs. 1, 3 oder 4, gilt die Behandlungsanlage entsprechend dem Umfang der bestehenden Genehmigung gemäß den §§ 74 ff GewO 1994 als nach diesem Bundesgesetz genehmigt und bedarf nur die Änderung oder Erweiterung des Betriebes einer Genehmigung oder Anzeige nach § 37 Abs. 1, 3 oder 4. Die Änderung hat der Inhaber der Behandlungsanlage unverzüglich der bisher für die Genehmigung zuständigen Behörde mitzuteilen. § 62 Abs. 3 bleibt anwendbar.
(19) Sofern Abs. 20 und 21 nicht anderes bestimmen gelten die Genehmigungen von Sammel- und Verwertungssystemen für Verpackungen auch nach dem 1. Jänner 2015 im bisherigen Umfang weiter.
(20) Die Genehmigungen von haushaltsnahen (§ 32 in der Fassung vor dem Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 193/2013) Sammel- und Verwertungssystemen für Verpackungen erlöschen mit Ablauf des 31. Dezember 2014. Sofern ein derartiges Sammel- und Verwertungssystem bis spätestens drei Monate nach dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 193/2013 folgenden Tag einen Antrag zur Genehmigung für Sammel- und Verwertungssysteme für Haushaltsverpackungen stellt, darf dieses Sammel- und Verwertungssystem bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag im bisherigen Umfang weiterbetrieben werden. Neu beantragte Genehmigungen für Sammel- und Verwertungssysteme für Haushaltsverpackungen können frühestens mit Wirksamkeit 1. Jänner 2015 erteilt werden. Bei einer Bescheiderlassung vor diesem Zeitpunkt ist in jedem Fall bereits die Rechtslage ab 1. Jänner 2015 anzuwenden.
(21) Ein am 1. Jänner 2013 bestehendes Sammel- und Verwertungssystem für Verpackungen kann bis zum Ablauf seiner Genehmigung im bisherigen Umfang auf Basis der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 193/2013, weiterbetrieben werden, wenn folgende Kriterien erfüllt sind:
Das Sammel- und Verwertungssystem weist für das Kalenderjahr 2012 einen Anteil der bei ihm entpflichteten Massen aller Verpackungen im Vergleich zu allen entpflichteten Verpackungen von nicht mehr als 1% auf;
das Sammel- und Verwertungssystem entpflichtet Verpackungen, die nach Inkrafttreten des § 13h in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 193/2013, der Definition von Haushaltsverpackungen entsprechen, und
eine Entpflichtung kann nur für die mit dem am der Kundmachung folgenden Tag teilnehmenden Verpflichteten erfolgen.
Ein Sammel- und Verwertungssystem, das diese Bestimmung in Anspruch nimmt, hat dies der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie unter Darlegung der Erfüllung der Voraussetzungen bis spätestens drei Monate nach dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 193/2013 folgenden Tag anzuzeigen.
(22) Für die Ausschreibung von Sammlungen von Haushaltsverpackungen in allen politischen Bezirken (Sammelregionen) vor 2017 haben die Sammel- und Verwertungssysteme gemäß Abs. 20 zweiter Satz die Bestimmungen des § 29b Abs. 7, 9 und 10 sinngemäß einzuhalten.
(23) Wenn eine gemäß § 37 genehmigungspflichtige Behandlungsanlage am 17. September 2013 über keine Genehmigung gemäß § 37 verfügt, jedoch eine Genehmigung gemäß §§ 74 ff GewO 1994, gemäß §§ 119 ff Mineralrohstoffgesetz, oder gemäß §§ 31a, 32 Abs. 2 lit. c, 34 und 38 WRG 1959 und alle sonstigen Genehmigungen, Bewilligungen oder Zurkenntnisnahmen vorliegen, gelten diese entsprechend ihrem Umfang als Genehmigung nach diesem Bundesgesetz, wenn bis 31. Dezember 2021 ein Feststellungsantrag gemäß § 6 Abs. 7 Z 2 über den Umfang der Abfallarten, Abfallmengen, Behandlungsverfahren und der Anlagenkapazität beim Landeshauptmann gestellt wird. Die im § 42 genannten Parteien, die nicht im Genehmigungsverfahren gemäß §§ 74 ff GewO 1994, §§ 119 ff des Mineralrohstoffgesetzes oder gemäß §§ 31a, 32 Abs. 2 lit. c, 34 und 38 WRG 1959 und in allen sonstigen Genehmigungsverfahren beteiligt waren, haben im Feststellungsverfahren Parteistellung. Ergibt sich aus Anlass des Feststellungsverfahrens, dass die gemäß § 43 wahrzunehmenden Interessen trotz Einhaltung der in der Genehmigung enthaltenen Nebenbestimmungen nicht hinreichend geschützt sind, hat die Behörde gemäß § 62 Abs. 3 die erforderlichen, nach dem nunmehrigen Stand der Technik geeigneten Maßnahmen vorzuschreiben.
(24) Erlaubnisse oder Anlagengenehmigungen, die sich auf Abfallartenpools beziehen, sind nicht anzupassen, wenn sich durch eine Änderung einer Verordnung gemäß § 4 die Zusammenfassung von Abfallarten in Abfallartenpools ändert. Die Erlaubnisse und Anlagengenehmigungen umfassen diesfalls die jeweiligen Abfallartenpools nach Maßgabe der in einer Verordnung nach § 4 vorgenommenen Änderungen.
(25) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 71/2019 anhängige Verfahren gemäß § 6 Abs. 1 und § 24a Abs. 2 Z 3 sind von der vor diesem Zeitpunkt zuständigen Behörde abzuschließen.
(26) Wird die Tätigkeit der Sammlung und Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen oder Asbestzement zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 200/2021, nicht von einer natürlichen Person ausgeübt und ist noch keine verantwortliche Person namhaft gemacht worden, welche die Kriterien des § 26 Abs. 1 Z 1 bis 3 erfüllt, ist der Behörde bis zum 1. Juni 2022 eine verantwortliche Person gemäß § 26 Abs. 6 namhaft zu machen.
(27) Restbestände von Getränken in nicht bepfandeten Einwegverpackungen aus Kunststoff oder Metall gemäß § 14c Abs. 1 in Verbindung mit der Verordnung gemäß § 14c Abs. 2 dürfen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025 abgegeben werden.
(28) Gutachten zur Beurteilung von Aushubmaterial, die vor dem 16. Jänner 2023 nach den Vorgaben des Bundes-Abfallwirtschaftsplans 2017 erstellt wurden, dürfen bis zum Ende ihrer Gültigkeitsdauer als Grundlage für die Verwertung des beurteilten Aushubmaterials verwendet werden.
(29) Bei der Zuordnung von Aushubmaterial zu einer Abfallart sind bis zum Inkrafttreten einer Novelle der Verordnung gemäß § 4 über ein Abfallverzeichnis längstens jedoch bis zum Ablauf des 28. Februar 2026 die Parameter des Anhangs 2 Kapitel 12.7. der Abfallverzeichnisverordnung 2020, BGBl. II Nr. 409/2020, nicht zu berücksichtigen.
Abkürzung
AWG 2002
Übergangsbestimmungen zur AWG-Novelle Industrieemissionen
§ 78a. (1) IPPC-Behandlungsanlagen,
die vor dem 7. Jänner 2013 genehmigt und in Betrieb genommen worden sind oder
für die vor dem 7. Jänner 2013 ein vollständiger Genehmigungsantrag gestellt wurde, sofern sie spätestens am 7. Jänner 2014 in Betrieb genommen werden,
sind im Rahmen der dem 7. Jänner 2014 folgenden nächsten Aktualisierung der IPPC-Behandlungsanlage gemäß § 57 – sofern erforderlich – an den in BVT-Schlussfolgerungen enthaltenen Stand der Technik anzupassen.
(2) Für IPPC-Behandlungsanlagen, die Tätigkeiten gemäß Anhang 5 Teil 1 Z 1 und 2 durchführen, welche nicht von der Richtlinie 2008/1/EG über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung, ABl. Nr. L 24 vom 29.01.2008 S 8, in der Fassung der Richtlinie 2009/31/EG, ABl. Nr. L 140 vom 05.06.2009 S 114, erfasst sind oder Tätigkeiten gemäß Anhang 5 Teil 1 Z 3 lit. a sublit. iii bis v und lit. b und Z 5 und 6 durchführen, sind die für IPPC-Behandlungsanlagen geltenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ab 7. Juli 2015 anzuwenden. Diese IPPC-Behandlungsanlagen sind im Rahmen der dem 7. Juli 2015 folgenden nächsten Aktualisierung der IPPC-Behandlungsanlage gemäß § 57 – sofern erforderlich – an den in BVT-Schlussfolgerungen enthaltenen Stand der Technik anzupassen. In einer Verordnung gemäß § 65 können für Verbrennungs- und Mitverbrennungsanlagen abweichende Übergangsbestimmungen geregelt werden.
(3) Werden in einer IPPC-Behandlungsanlage gemäß Abs. 1 relevante gefährliche Stoffe verwendet, erzeugt oder freigesetzt, hat der Anlageninhaber mit Blick auf eine mögliche Verschmutzung des Bodens und Grundwassers auf dem Gelände der IPPC-Behandlungsanlage einen Bericht über den Ausgangszustand zu erstellen und diesen der Behörde mit der dem 7. Jänner 2014 folgenden nächsten Aktualisierung der Anlage gemäß § 57 vorzulegen.
(4) Werden in einer IPPC-Behandlungsanlage gemäß Abs. 2 relevante gefährliche Stoffe verwendet, erzeugt oder freigesetzt, hat der Anlageninhaber mit Blick auf eine mögliche Verschmutzung des Bodens und Grundwassers auf dem Gelände der IPPC-Behandlungsanlage einen Bericht über den Ausgangszustand zu erstellen und diesen der Behörde mit der dem 7. Juli 2015 folgenden nächsten Aktualisierung der Anlage gemäß § 57 vorzulegen.
Abkürzung
AWG 2002
Übergangsbestimmung Seveso III
§ 78b. Inhaber bestehender Seveso-Betriebe und Inhaber von neuen Seveso-Betrieben, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/2017 den §§ 59a bis 59m unterliegen, müssen der Behörde die Angaben gemäß § 59d Abs. 1, den Sicherheitsbericht gemäß § 59f und den Notfallplan gemäß § 59h unverzüglich übermitteln. Sie müssen den §§ 59d Abs. 1, 59e, 59f und 59h nur dann und in dem Maß nachkommen, als die entsprechenden Informationen nicht mehr aktuell sind oder der Behörde noch nicht übermittelt worden sind.
Abkürzung
AWG 2002
Übergangsbestimmung Aarhus-Beteiligungsgesetz
§ 78c. (1) Bei Bescheiden gemäß § 37 Abs. 1, ausgenommen jener betreffend Bodenaushubdeponien, die nicht der Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 40 unterzogen wurden und die
innerhalb eines Jahres vor der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl I Nr. 73/2018 in Rechtskraft erwachsen sind, oder
die vor Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes zwar erlassen, aber noch nicht in Rechtskraft erwachsen waren,
ist § 40a Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
(2) Umweltorganisationen, die gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 anerkannt sind, sind jeweils im Rahmen ihrer örtlichen Anerkennung berechtigt, gegen Bescheide gemäß Abs. 1, Rechtsmittel aufgrund von Rechtswidrigkeit wegen der Verletzung von unionsrechtlich bedingten Umweltschutzvorschriften zu ergreifen. Beschwerden gegen Bescheide gemäß Abs. 1 Z 1 haben keine aufschiebende Wirkung. Die Behörde hat jedoch auf Antrag der beschwerdeführenden Umweltorganisation die aufschiebende Wirkung mit Bescheid zuzuerkennen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit der Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung ein unverhältnismäßiger Nachteil für die Umwelt verbunden wäre. Die Beschwerde gegen einen Bescheid, mit denen die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden ist, hat keine aufschiebende Wirkung.
(3) Ein nach dem auf die Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2018 folgenden Tag beim VwGH aufgrund der Revision einer nach § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 anerkannten Umweltorganisation anhängiges Verfahren ist weiterzuführen, auch wenn der Bescheid, auf den sich die Revision bezieht, länger als ein Jahr vor dem Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2018 in Rechtskraft erwachsen ist.
Abkürzung
AWG 2002
Abschnitt
Schlussbestimmungen
Strafhöhe
§ 79. (1) Wer
gefährliche Abfälle entgegen § 15 Abs. 1, 3 oder 4 oder entgegen § 16 Abs. 1 sammelt, befördert, lagert oder behandelt oder entgegen § 15 Abs. 2 vermischt oder vermengt,
gefährliche Abfälle entgegen § 15 Abs. 5 nicht rechtzeitig einem entsprechend Berechtigten übergibt,
bei PCB-haltigen Abfällen gegen § 16 Abs. 2 verstößt,
Altöle entgegen § 16 Abs. 3 behandelt oder vermischt,
persistente organische Schadstoffe entgegen § 16 Abs. 4 behandelt,
gefährliche Abfälle entgegen § 19 Abs. 2 nicht zurückstellt oder eine entsprechende Behandlung nicht veranlasst,
die Tätigkeit eines Sammlers oder Behandlers für gefährliche Abfälle ausübt, ohne im Besitz der gemäß § 25 Abs. 1 erforderlichen Erlaubnis zu sein, oder entgegen § 26 Abs. 5 die Tätigkeit nicht einstellt,
ohne Genehmigung gemäß § 29 ein Sammel- und Verwertungssystem betreibt oder den in § 32 Abs. 1 bis 3 oder in einer Verordnung gemäß § 36 Z 1 und 2 festgelegten Pflichten nicht nachkommt,
eine Behandlungsanlage errichtet, betreibt oder wesentlich ändert, ohne im Besitz der nach § 37 erforderlichen Genehmigung zu sein,
die Organe oder Sachverständigen gemäß § 75 oder die Bauaufsicht gemäß § 49 oder die Deponieaufsicht gemäß § 63 Abs. 3 an der Ausübung seiner Tätigkeit hindert,
als Bauaufsicht gemäß § 49 oder Deponieaufsicht gemäß § 63 Abs. 3 die ihm obliegenden Überwachungs-, Verschwiegenheits- oder Informationspflichten grob vernachlässigt,
eine mobile Behandlungsanlage ohne erforderliche Genehmigung nach § 52 Abs. 1 oder entgegen 53 Abs. 1 betreibt,
der Anpassungspflicht oder den Anordnungen gemäß § 57 oder gemäß § 78 Abs. 5 nicht oder nicht fristgerecht nachkommt,
einen gemäß § 58 Abs. 2 erteilten Auftrag nicht oder nicht fristgerecht befolgt,
entgegen § 61 Abs. 1 oder § 76 Abs. 1 den jeweiligen Stand der Technik - unter Berücksichtigung einer Verordnung des Landeshauptmanns gemäß § 76 Abs. 7 - nicht einhält,
entgegen § 76 Abs. 4 die Anforderungen nicht einhält oder entgegen § 76 Abs. 5 oder 6 Abfälle ablagert,
den Anordnungen oder Aufträgen gemäß § 62 Abs. 2, 3 oder 6 nicht nachkommt,
den in einer Verordnung gemäß § 65 Abs. 1 Z 1 festgelegten Pflichten betreffend die Ausstattung und Betriebsweise, Qualität, Zuordnung, Messverfahren, Überwachung oder Nachsorge nicht nachkommt,
eine Anlage entgegen § 65 Abs. 1 Z 2 nicht anpasst oder sie entgegen einer gemäß § 65 Abs. 1 Z 2 abgegebenen Erklärung nicht schließt,
begeht - sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist - eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 730 € bis 36 340 € zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 3 630 € bedroht.
(2) Wer
den Vorschriften einer Verordnung gemäß § 4, § 5 Abs. 2, § 8, § 14 Abs. 1, oder § 23 Abs. 1 oder 2, ausgenommen Aufzeichnungs-, Aufbewahrungs-, Vorlage-, Nachweis- und Meldepflichten, zuwiderhandelt,
Motoröle oder Ölfilter entgegen § 12 abgibt oder nicht gemäß § 12 zurücknimmt,
nicht gefährliche Abfälle entgegen § 15 Abs. 1, 3 oder 4 sammelt, befördert, lagert oder behandelt oder entgegen § 15 Abs. 2 vermischt oder vermengt,
nicht gefährliche Abfälle entgegen § 15 Abs. 5 nicht rechtzeitig einem entsprechend Berechtigten übergibt,
beim Abbruch von Baulichkeiten gegen § 16 Abs. 7 verstößt,
die Tätigkeit des Sammlers oder Behandlers entgegen § 24 ausübt,
die gemäß § 25 Abs. 6 vorgeschriebenen Auflagen, Bedingungen oder Befristungen nicht einhält,
die gemäß § 29 Abs. 5 vorgeschriebene Befristung oder gemäß § 29 Abs. 6 vorgeschriebenen Auflagen oder Bedingungen nicht einhält,
Aufträge oder Anordnungen gemäß § 31 Abs. 2 Z 2, § 51 Abs. 1 oder 2 oder § 53 Abs. 2 nicht befolgt,
Maßnahmen gemäß § 37 Abs. 4 ohne eine Anzeige oder - im Fall des § 37 Abs. 4 Z 1, 2, 4 oder 8 - ohne Bescheid durchführt,
die gemäß § 43 Abs. 4, § 44, § 54 Abs. 2 oder § 58 Abs. 2 vorgeschriebenen Auflagen, Bedingungen oder Befristungen oder die gemäß § 48 Abs. 1 vorgeschriebenen Befristungen nicht einhält,
entgegen § 46 Abs. 1 der Duldungspflicht nicht nachkommt,
entgegen § 48 Abs. 2 oder § 76 Abs. 2 eine Deponie betreibt, ohne die erforderliche Sicherstellung geleistet zu haben,
bei der Aufstellung oder dem Betrieb einer mobilen Behandlungsanlage die gemäß § 52 Abs. 5 vorgeschriebenen Auflagen, Befristungen oder Bedingungen nicht einhält oder eine mobile Behandlungsanlage entgegen § 53 Abs. 1 oder Abs. 3 aufstellt oder betreibt,
ein öffentlich zugängliches Altstoffsammelzentrum oder eine öffentlich zugängliche Sammelstelle für Problemstoffe ohne Genehmigung gemäß § 54 betreibt,
in Verbindung mit § 59 gegen die Verpflichtungen gemäß dem § 84c Abs. 1, 2, 3 oder 4 GewO 1994 verstößt,
entgegen § 63 Abs. 1 oder 4 Abfälle in eine Deponie einbringt,
entgegen § 69 Abfälle ohne die erforderliche Bewilligung oder entgegen Art. 25 Abs. 2 der EG-VerbringungsV verbringt oder Auflagen in Bescheiden gemäß § 69 nicht einhält,
eine Verbringung von Abfällen, die dem Notifizierungsbegleitschein oder der Bewilligung gemäß § 69 nicht entspricht, vornimmt,
entgegen § 70 eine notifizierungspflichtige Verbringung von Abfällen durchführt, ohne die erforderliche Sicherheit geleistet oder eine ausreichende Versicherung nachgewiesen zu haben,
Aufträge oder Anordnungen gemäß § 71, § 73, § 74 oder § 83 Abs. 3 nicht befolgt,
entgegen den Vorschriften der Verordnung gemäß § 72 Z 1 Abfälle ohne die erforderliche Bewilligung verbringt,
eine Verbringung von Abfällen, die nicht im Einklang mit den Art. 14, 16, 18, 19 oder 21 der EG-VerbringungsV steht, vornimmt,
den Verpflichtungen oder Anordnungen gemäß § 75 Abs. 4 nicht nachkommt,
gegen die Vorschriften einer Verordnung gemäß § 83 Abs. 7 verstößt,
begeht - sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist - eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 360 bis 7 270 € zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 1 800 € bedroht.
(3) Wer
entgegen § 5 Abs. 4 oder 5, § 7 Abs. 1 oder 7, § 13, § 16 Abs. 2 Z 5, § 17 Abs. 1, 3, 4 oder 5, § 18 Abs. 3 oder 4, § 20, § 21, § 29 Abs. 8, § 25 Abs. 2 Z 2, § 31 Abs. 2 Z 2, § 32 Abs. 4, § 35 Abs. 3, § 60, § 61 Abs. 2 oder 3, § 64 oder § 77 Abs. 5 oder 6 oder entgegen einer Verordnung nach § 4, 5, 14 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Z 9, § 23 Abs. 2 oder 3, § 36 Z 4 oder 65 Abs. 1 Z 4 den Aufzeichnungs-, Aufbewahrungs-, Vorlage- oder Melde-, Auskunfts- oder Einsichtspflichten nicht nachkommt,
entgegen § 10 oder § 78 Abs. 3 ein Abfallwirtschaftskonzept nicht erstellt, vorlegt, verbessert oder fortschreibt,
entgegen § 11 Abs. 1 einen Abfallbeauftragten oder dessen Stellvertreter nicht bestellt oder entgegen § 11 Abs. 2 die Bestellung oder Abbestellung des Abfallbeauftragten oder dessen Stellvertreters nicht unverzüglich meldet,
den Vorschriften einer Verordnung gemäß § 14 Abs. 1, soweit es sich um nicht gefährliche Abfälle aus einem Haushalt handelt, zuwiderhandelt,
entgegen § 16 Abs. 3 Z 6 oder einer Verordnung nach § 23 Abs. 3 Z 1 keine Proben zieht und analysiert, die Analyseergebnisse nicht zur Verfügung stellt oder den Aufbewahrungs- und Vorlagepflichten nicht nachkommt,
Problemstoffe nicht gemäß § 16 Abs. 5 sammelt und übergibt, ausgenommen Abfälle aus privaten Haushalten, oder Altspeisefette und -öle entgegen § 16 Abs. 6 sammelt, ausgenommen Abfälle aus privaten Haushalten,
gefährliche Abfälle entgegen § 18 Abs. 1 oder 2 bei der Übergabe nicht richtig deklariert oder besondere Gefahren entgegen § 18 Abs. 1 nicht bekannt gibt,
entgegen § 19 die erforderlichen Unterlagen nicht mitführt oder nicht vorweist,
entgegen § 24 Abs. 1, § 26 Abs. 5, § 27 Abs. 1 oder 2, § 61 Abs. 1 oder § 76 Abs. 3 der Anzeigepflicht nicht nachkommt,
einen Geschäftsführer nach § 26 Abs. 1 oder 5 nicht unverzüglich bestellt,
entgegen § 33 Abs. 4 der Verschwiegenheitspflicht nicht nachkommt,
in Verbindung mit § 59 gegen die Verpflichtungen gemäß § 84c Abs. 5 bis 11, § 84f Abs. 1, 2, 3 oder 4 oder § 84g Abs. 1 oder 2 GewO 1994 verstößt oder die Vorschriften einer Verordnung nach § 65 Abs. 1 Z 6 nicht einhält,
entgegen Art. 11 der EG-VerbringungsV die erforderlichen Angaben nicht mitführt oder vorweist,
gegen die Vorschriften der Verordnung gemäß § 72 Z 2 verstößt,
entgegen § 70 Abs. 2 die Abschrift des Versand-/Begleitscheinformulars oder die erforderliche Bewilligung nicht mitführt oder vorweist,
entgegen Art. 5 Abs. 2, 5 oder 6, Art. 8 Abs. 2, 5 oder 6, Art. 15 Abs. 8, Art. 20 Abs. 7, 8 oder 9, Art. 23 Abs. 6 oder 7 der EG-VerbringungsV den Aufzeichnungs-, Nachweis- oder Meldepflichten nicht nachkommt,
begeht - sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist - eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 2 910 € zu bestrafen ist.
(4) Wer Problemstoffe, die in privaten Haushalten oder in gemäß § 125 BAO nicht buchführungspflichtigen land- und forstwirtschaftlichen Betrieben angefallen sind, entgegen § 16 Abs. 5 sammelt und übergibt, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 360 € zu bestrafen ist.
(5) Wer Altspeisefette und -öle, die in privaten Haushalten angefallen sind, entgegen § 16 Abs. 6 sammelt, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 70 € zu bestrafen ist.
(6) Wer unter den Voraussetzungen des § 58 Abs. 1 nicht oder nicht fristgerecht ein Sanierungskonzept vorlegt, begeht - sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist - eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 3 630 € zu bestrafen ist.
(7) Soweit Hersteller und Vertreiber Verpflichtungen nach § 14 Abs. 1 durch eine Beteiligung an einem Sammel- und Verwertungssystem (§ 29) zu erfüllen haben, kann ihnen für den Fall der ungerechtfertigten Unterlassung der Beteiligung an einem solchen System eine Geldstrafe bis zum Zweifachen jenes Entgeltes auferlegt werden, das der Beteiligung an einem bestehenden Sammel- und Verwertungssystem entspricht. Der Betrag fließt jenem Rechtsträger zu, der den Aufwand jener Organe zu tragen hat, die mit der Durchführung der Überwachung betraut sind.
Abkürzung
AWG 2002
Abschnitt
Schlussbestimmungen
Strafhöhe
§ 79. (1) Wer
gefährliche Abfälle entgegen § 15 Abs. 1, 3 oder 4 oder entgegen § 16 Abs. 1 sammelt, befördert, lagert oder behandelt oder entgegen § 15 Abs. 2 vermischt oder vermengt,
gefährliche Abfälle entgegen § 15 Abs. 5 nicht rechtzeitig einem entsprechend Berechtigten übergibt,
bei PCB-haltigen Abfällen gegen § 16 Abs. 2 verstößt,
Altöle entgegen § 16 Abs. 3 behandelt oder vermischt,
persistente organische Schadstoffe entgegen § 16 Abs. 4 behandelt,
gefährliche Abfälle entgegen § 19 Abs. 2 nicht zurückstellt oder eine entsprechende Behandlung nicht veranlasst,
die Tätigkeit eines Sammlers oder Behandlers für gefährliche Abfälle ausübt, ohne im Besitz der gemäß § 25 Abs. 1 erforderlichen Erlaubnis zu sein, oder entgegen § 26 Abs. 5 die Tätigkeit nicht einstellt,
ohne Genehmigung gemäß § 29 ein Sammel- und Verwertungssystem betreibt oder den in § 32 Abs. 1 bis 3 oder in einer Verordnung gemäß § 36 Z 1 und 2 festgelegten Pflichten, ausgenommen die Veröffentlichung einer Liste der Teilnehmer, nicht nachkommt,
eine Behandlungsanlage errichtet, betreibt oder ändert, ohne im Besitz der nach § 37 erforderlichen Genehmigung zu sein,
die Organe oder Sachverständigen gemäß § 75 oder die Bauaufsicht gemäß § 49 oder die Deponieaufsicht gemäß § 63 Abs. 3 an der Ausübung seiner Tätigkeit hindert,
als Bauaufsicht gemäß § 49 oder Deponieaufsicht gemäß § 63 Abs. 3 die ihm obliegenden Überwachungs-, Verschwiegenheits- oder Informationspflichten grob vernachlässigt,
11a. als befugte Fachperson oder Fachanstalt Untersuchungen entgegen einer Verordnung nach § 4, § 5, § 7, § 23 oder § 65 Abs. 1 oder entgegen dem Stand der Technik durchführt,
eine mobile Behandlungsanlage ohne erforderliche Genehmigung nach § 52 Abs. 1 oder entgegen 53 Abs. 1 betreibt,
entgegen § 57 der Anpassungspflicht, den Anordnungen oder der Antragspflicht oder entgegen § 78 Abs. 5 der Anpassungspflicht nicht nachkommt oder entgegen § 57 Abs. 3 der Baubeginn- oder Bauvollendungsfrist nicht fristgerecht nachkommt,
einen gemäß § 58 Abs. 2 erteilten Auftrag nicht oder nicht fristgerecht befolgt,
entgegen § 61 Abs. 1 oder § 76 Abs. 1 den jeweiligen Stand der Technik - unter Berücksichtigung einer Verordnung des Landeshauptmanns gemäß § 76 Abs. 7 - nicht einhält,
entgegen § 76 Abs. 4 die Anforderungen nicht einhält oder entgegen § 76 Abs. 5 oder 6 Abfälle ablagert,
den Anordnungen oder Aufträgen gemäß § 62 Abs. 2, 3 oder 6 nicht nachkommt,
den in einer Verordnung gemäß § 65 Abs. 1 Z 1 festgelegten Pflichten betreffend die Ausstattung und Betriebsweise, Qualität, Zuordnung, Messverfahren, Überwachung oder Nachsorge nicht nachkommt,
eine Anlage entgegen § 65 Abs. 1 Z 2 nicht anpasst oder sie entgegen einer gemäß § 65 Abs. 1 Z 2 abgegebenen Erklärung nicht schließt,
begeht - sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist - eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 730 € bis 36 340 € zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 3 630 € bedroht.
(2) Wer
den Vorschriften einer Verordnung gemäß § 4, § 5 Abs. 2, § 14 Abs. 1 oder 2b oder § 23 Abs. 1 oder 2, ausgenommen Aufzeichnungs-, Aufbewahrungs-, Vorlage-, Nachweis- und Meldepflichten, zuwiderhandelt,
Motoröle oder Ölfilter entgegen § 12 abgibt oder nicht gemäß § 12 zurücknimmt,
2a. entgegen § 13a Abs. 3 nicht anzeigt,
nicht gefährliche Abfälle entgegen § 15 Abs. 1, 3 oder 4 sammelt, befördert, lagert oder behandelt oder entgegen § 15 Abs. 2 vermischt oder vermengt,
nicht gefährliche Abfälle entgegen § 15 Abs. 5 nicht rechtzeitig einem entsprechend Berechtigten übergibt,
beim Abbruch von Baulichkeiten gegen § 16 Abs. 7 verstößt,
die Tätigkeit des Sammlers oder Behandlers entgegen § 24 ausübt,
die gemäß § 25 Abs. 6 vorgeschriebenen Auflagen, Bedingungen oder Befristungen nicht einhält,
die gemäß § 29 Abs. 5 vorgeschriebene Befristung oder gemäß § 29 Abs. 6 vorgeschriebenen Auflagen oder Bedingungen nicht einhält,
Aufträge oder Anordnungen gemäß § 31 Abs. 2 Z 2, § 51 Abs. 1 oder 2 oder § 53 Abs. 2 nicht befolgt,
Maßnahmen gemäß § 37 Abs. 4 oder § 52 Abs. 6 ohne eine Anzeige oder – im Fall des § 37 Abs. 4 Z 1, 2, 4 oder 8 – ohne Bescheid durchführt,
die gemäß § 43 Abs. 4, § 44, § 54 Abs. 2 oder § 58 Abs. 2 vorgeschriebenen Auflagen, Bedingungen oder Befristungen oder die gemäß § 48 Abs. 1 vorgeschriebenen Befristungen nicht einhält,
entgegen § 46 Abs. 1 der Duldungspflicht nicht nachkommt,
entgegen § 48 Abs. 2 oder § 76 Abs. 2 eine Deponie betreibt, ohne die erforderliche Sicherstellung geleistet zu haben,
bei der Aufstellung oder dem Betrieb einer mobilen Behandlungsanlage die gemäß § 52 Abs. 5 vorgeschriebenen Auflagen, Befristungen oder Bedingungen nicht einhält oder eine mobile Behandlungsanlage entgegen § 53 Abs. 1 oder Abs. 3 aufstellt oder betreibt,
ein öffentlich zugängliches Altstoffsammelzentrum oder eine öffentlich zugängliche Sammelstelle für Problemstoffe ohne Genehmigung gemäß § 54 betreibt,
in Verbindung mit § 59 gegen die Verpflichtungen gemäß dem § 84c Abs. 1, 2, 3 oder 4 GewO 1994 verstößt,
entgegen § 63 Abs. 1 oder 4 oder § 76 Abs. 8 in Verbindung mit Abs. 9 Abfälle auf einer Deponie einbringt,
entgegen § 69 Abfälle ohne die erforderliche Bewilligung oder entgegen Art. 25 Abs. 2 der EG-VerbringungsV verbringt oder Auflagen in Bescheiden gemäß § 69 nicht einhält,
eine Verbringung von Abfällen, die dem Notifizierungsbegleitschein oder der Bewilligung gemäß § 69 nicht entspricht, vornimmt,
entgegen § 70 eine notifizierungspflichtige Verbringung von Abfällen durchführt, ohne die erforderliche Sicherheit geleistet oder eine ausreichende Versicherung nachgewiesen zu haben,
Aufträge oder Anordnungen gemäß § 71, § 73, § 74 oder § 83 Abs. 3 nicht befolgt,
entgegen den Vorschriften der Verordnung gemäß § 72 Z 1 Abfälle ohne die erforderliche Bewilligung verbringt,
eine Verbringung von Abfällen, die nicht im Einklang mit den Art. 14, 16, 18, 19 oder 21 der EG-VerbringungsV steht, vornimmt,
den Verpflichtungen oder Anordnungen gemäß § 75 Abs. 4 nicht nachkommt,
gegen die Vorschriften einer Verordnung gemäß § 83 Abs. 7 verstößt,
begeht - sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist - eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 360 bis 7 270 € zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 1 800 € bedroht.
(3) Wer
entgegen § 5 Abs. 4 oder 5, § 7 Abs. 1 oder 7, § 13, § 15 Abs. 6, § 16 Abs. 2 Z 5, § 17 Abs. 1, 3, 4 oder 5, § 18 Abs. 3, 4 oder 5, § 20, § 21, § 29 Abs. 8, § 25 Abs. 2 Z 2, § 31 Abs. 2 Z 2, § 32 Abs. 4, § 35 Abs. 3, § 60, § 61 Abs. 2 oder 3, § 64 oder § 77 Abs. 5 oder 6, § 78 Abs. 7 oder entgegen einer Verordnung nach § 4, § 5, § 14 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Z 9, § 14 Abs. 2b, § 23 Abs. 2 oder 3, § 36 Z 4 oder § 65 Abs. 1 Z 4 den Aufzeichnungs-, Aufbewahrungs-, Vorlage- oder Melde-, Auskunfts- oder Einsichtspflichten oder Registrierungspflichten nicht nachkommt,
entgegen § 10 oder § 78 Abs. 3 ein Abfallwirtschaftskonzept nicht erstellt, vorlegt, verbessert oder fortschreibt,
entgegen § 11 Abs. 1 einen Abfallbeauftragten oder dessen Stellvertreter nicht bestellt oder entgegen § 11 Abs. 2 die Bestellung oder Abbestellung des Abfallbeauftragten oder dessen Stellvertreters nicht unverzüglich meldet,
den Vorschriften einer Verordnung gemäß § 14 Abs. 1, soweit es sich um nicht gefährliche Abfälle aus einem Haushalt handelt, zuwiderhandelt,
entgegen § 16 Abs. 3 Z 6 oder einer Verordnung nach § 23 Abs. 3 Z 1 keine Proben zieht und analysiert, die Analyseergebnisse nicht zur Verfügung stellt oder den Aufbewahrungs- und Vorlagepflichten nicht nachkommt,
Problemstoffe nicht gemäß § 16 Abs. 5 sammelt und übergibt, ausgenommen Abfälle aus privaten Haushalten, oder Altspeisefette und -öle entgegen § 16 Abs. 6 sammelt, ausgenommen Abfälle aus privaten Haushalten,
gefährliche Abfälle entgegen § 18 Abs. 1 oder 2 bei der Übergabe nicht richtig deklariert oder besondere Gefahren entgegen § 18 Abs. 1 nicht bekannt gibt,
entgegen § 19 die erforderlichen Unterlagen nicht mitführt oder nicht vorweist,
8a. entgegen § 21 Abs. 2b oder § 22 Abs. 6 bei der Erfassung der Daten nicht mitwirkt,
entgegen § 24 Abs. 1, § 26 Abs. 5, § 27 Abs. 1 oder 2, § 61 Abs. 1 oder § 76 Abs. 3 der Anzeigepflicht nicht nachkommt,
einen Geschäftsführer nach § 26 Abs. 1 oder 5 nicht unverzüglich bestellt,
10a. entgegen § 32 Abs. 1 keine Liste der Teilnehmer veröffentlicht,
entgegen § 33 Abs. 4 der Verschwiegenheitspflicht nicht nachkommt,
in Verbindung mit § 59 gegen die Verpflichtungen gemäß § 84c Abs. 5 bis 11, § 84f Abs. 1, 2, 3 oder 4 oder § 84g Abs. 1 oder 2 GewO 1994 verstößt oder die Vorschriften einer Verordnung nach § 65 Abs. 1 Z 6 nicht einhält,
entgegen Art. 11 der EG-VerbringungsV die erforderlichen Angaben nicht mitführt oder vorweist,
gegen die Vorschriften der Verordnung gemäß § 72 Z 2 verstößt,
entgegen § 70 Abs. 2 die Abschrift des Versand-/Begleitscheinformulars oder die erforderliche Bewilligung nicht mitführt oder vorweist,
entgegen Art. 5 Abs. 2, 5 oder 6, Art. 8 Abs. 2, 5 oder 6, Art. 15 Abs. 8, Art. 20 Abs. 7, 8 oder 9, Art. 23 Abs. 6 oder 7 der EG-VerbringungsV den Aufzeichnungs-, Nachweis- oder Meldepflichten nicht nachkommt,
begeht - sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist - eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 2 910 € zu bestrafen ist.
(4) Wer Problemstoffe, die in privaten Haushalten oder in gemäß § 125 BAO nicht buchführungspflichtigen land- und forstwirtschaftlichen Betrieben angefallen sind, entgegen § 16 Abs. 5 sammelt und übergibt, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 360 € zu bestrafen ist.
(5) Wer Altspeisefette und -öle, die in privaten Haushalten angefallen sind, entgegen § 16 Abs. 6 sammelt, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 70 € zu bestrafen ist.
(6) Wer unter den Voraussetzungen des § 58 Abs. 1 nicht oder nicht fristgerecht ein Sanierungskonzept vorlegt, begeht - sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist - eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 3 630 € zu bestrafen ist.
(7) Soweit Hersteller und Vertreiber Verpflichtungen nach § 14 Abs. 1 durch eine Beteiligung an einem Sammel- und Verwertungssystem (§ 29) zu erfüllen haben, kann ihnen für den Fall der ungerechtfertigten Unterlassung der Beteiligung an einem solchen System eine Geldstrafe bis zum Zweifachen jenes Entgeltes auferlegt werden, das der Beteiligung an einem bestehenden Sammel- und Verwertungssystem entspricht. Der Betrag fließt jenem Rechtsträger zu, der den Aufwand jener Organe zu tragen hat, die mit der Durchführung der Überwachung betraut sind.
Abkürzung
AWG 2002
Abschnitt
Schlussbestimmungen
Strafhöhe
§ 79. (1) Wer
gefährliche Abfälle entgegen § 15 Abs. 1, 3 oder 4 oder entgegen § 16 Abs. 1 sammelt, befördert, lagert, behandelt oder beim sonstigen Umgang mit gefährlichen Abfällen entgegen § 15 Abs. 1 die Ziele und Grundsätze nicht beachtet oder Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen nicht vermeidet oder entgegen § 15 Abs. 2 vermischt oder vermengt,
gefährliche Abfälle entgegen § 15 Abs. 5 nicht oder nicht rechtzeitig einem entsprechend Berechtigten übergibt,
bei PCB-haltigen Abfällen gegen § 16 Abs. 2 verstößt,
Altöle entgegen § 16 Abs. 3 behandelt oder vermischt,
persistente organische Schadstoffe entgegen § 16 Abs. 4 behandelt,
gefährliche Abfälle entgegen § 19 Abs. 2 nicht zurückstellt oder eine entsprechende Behandlung nicht veranlasst,
die Tätigkeit eines Sammlers oder Behandlers für gefährliche Abfälle ausübt, ohne im Besitz der gemäß § 25 Abs. 1 erforderlichen Erlaubnis zu sein, oder entgegen § 26 Abs. 5 die Tätigkeit nicht einstellt,
ohne Genehmigung gemäß § 29 ein Sammel- und Verwertungssystem betreibt oder den in § 32 Abs. 1 bis 3 oder in einer Verordnung gemäß § 36 Z 1 und 2 festgelegten Pflichten, ausgenommen die Veröffentlichung einer Liste der Teilnehmer, nicht nachkommt,
eine Behandlungsanlage errichtet, betreibt oder ändert, ohne im Besitz der nach § 37 erforderlichen Genehmigung zu sein,
die Organe oder Sachverständigen gemäß § 75 oder die Bauaufsicht gemäß § 49 oder die Deponieaufsicht gemäß § 63 Abs. 3 an der Ausübung seiner Tätigkeit hindert,
als Bauaufsicht gemäß § 49 oder Deponieaufsicht gemäß § 63 Abs. 3 die ihm obliegenden Überwachungs-, Verschwiegenheits- oder Informationspflichten grob vernachlässigt,
11a. als befugte Fachperson oder Fachanstalt Untersuchungen entgegen einer Verordnung nach § 4, § 5, § 7, § 23 oder § 65 Abs. 1 oder entgegen dem Stand der Technik durchführt,
eine mobile Behandlungsanlage ohne Genehmigung nach § 52 Abs. 1 aufstellt oder betreibt,
entgegen § 57 der Anpassungspflicht, den Anordnungen oder der Antragspflicht oder entgegen § 78 Abs. 5 der Anpassungspflicht nicht nachkommt oder entgegen § 57 Abs. 3 der Baubeginn- oder Bauvollendungsfrist nicht fristgerecht nachkommt,
einen gemäß § 58 Abs. 2 erteilten Auftrag nicht oder nicht fristgerecht befolgt,
entgegen § 61 Abs. 1 oder § 76 Abs. 1 den jeweiligen Stand der Technik - unter Berücksichtigung einer Verordnung des Landeshauptmanns gemäß § 76 Abs. 7 - nicht einhält,
entgegen § 76 Abs. 4 die Anforderungen nicht einhält oder entgegen § 76 Abs. 5 oder 6 Abfälle ablagert,
den Anordnungen oder Aufträgen gemäß § 62 Abs. 2, 2a, 2b, 3 oder 6 nicht nachkommt,
den in einer Verordnung gemäß § 65 Abs. 1 Z 1 festgelegten Pflichten betreffend die Ausstattung und Betriebsweise, einschließlich Abfallqualität, Zuordnung von Abfällen, Messverfahren, Überwachung und Nachsorge, nicht nachkommt oder die in einer Verordnung gemäß § 65 Abs. 1 Z 1 festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht einhält,
eine Anlage entgegen § 65 Abs. 1 Z 2 nicht anpasst oder sie entgegen einer gemäß § 65 Abs. 1 Z 2 abgegebenen Erklärung nicht schließt,
begeht - sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist - eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 730 € bis 36 340 € zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 3 630 € bedroht.
(2) Wer
den Vorschriften einer Verordnung gemäß § 4, § 5 Abs. 2, § 14 Abs. 1 oder 2b oder § 23 Abs. 1 oder 2, ausgenommen Aufzeichnungs-, Aufbewahrungs-, Vorlage-, Nachweis- und Meldepflichten, zuwiderhandelt,
Motoröle oder Ölfilter entgegen § 12 abgibt oder nicht gemäß § 12 zurücknimmt,
2a. entgegen § 13a Abs. 3 nicht anzeigt,
nicht gefährliche Abfälle entgegen § 15 Abs. 1, 3 oder 4 sammelt, befördert, lagert, behandelt oder beim sonstigen Umgang mit nicht gefährlichen Abfällen entgegen § 15 Abs. 1 die Ziele und Grundsätze nicht beachtet oder die Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen nicht vermeidet oder entgegen § 15 Abs. 2 vermischt oder vermengt,
nicht gefährliche Abfälle entgegen § 15 Abs. 5 nicht oder nicht rechtzeitig einem entsprechend Berechtigten übergibt,
beim Abbruch von Baulichkeiten gegen § 16 Abs. 7 verstößt,
die Tätigkeit des Sammlers oder Behandlers entgegen § 24 ausübt,
die gemäß § 25 Abs. 6 vorgeschriebenen Auflagen, Bedingungen oder Befristungen nicht einhält,
die gemäß § 29 Abs. 5 vorgeschriebene Befristung oder gemäß § 29 Abs. 6 vorgeschriebenen Auflagen oder Bedingungen nicht einhält,
Aufträge oder Anordnungen gemäß § 31 Abs. 2 Z 2, § 51 Abs. 1 oder 2 oder § 53 Abs. 2 nicht befolgt,
Maßnahmen gemäß § 37 Abs. 4 oder § 52 Abs. 6 ohne eine Anzeige oder – im Fall des § 37 Abs. 4 Z 1, 2, 4 oder 8 – ohne Bescheid durchführt,
die gemäß § 43 Abs. 4, § 44, § 54 Abs. 2 oder § 58 Abs. 2 vorgeschriebenen Auflagen, Bedingungen oder Befristungen oder die Auflagen, Bedingungen oder Befristungen der gemäß § 77 übergeleiteten Bescheide oder die gemäß § 48 Abs. 1 vorgeschriebenen Befristungen nicht einhält,
entgegen § 46 Abs. 1 der Duldungspflicht nicht nachkommt,
entgegen § 48 Abs. 2, 2a oder 2b oder § 76 Abs. 2 eine Deponie betreibt, ohne die erforderliche Sicherheit geleistet zu haben,
bei der Aufstellung oder dem Betrieb einer mobilen Behandlungsanlage die gemäß § 52 Abs. 5 vorgeschriebenen Auflagen, Befristungen oder Bedingungen nicht einhält oder eine mobile Behandlungsanlage entgegen § 53 Abs. 1 oder Abs. 3 aufstellt oder betreibt,
ein öffentlich zugängliches Altstoffsammelzentrum oder eine öffentlich zugängliche Sammelstelle für Problemstoffe ohne Genehmigung gemäß § 54 betreibt,
in Verbindung mit § 59 gegen die Verpflichtungen gemäß dem § 84c Abs. 1, 2, 3 oder 4 GewO 1994 verstößt,
entgegen § 63 Abs. 1 oder 4 oder § 76 Abs. 8 in Verbindung mit Abs. 9 Abfälle auf einer Deponie einbringt,
entgegen § 69 Abfälle ohne die erforderliche Bewilligung oder ohne die sonstigen erforderlichen Zustimmungen gemäß EG-VerbringungsV oder entgegen Art. 25 Abs. 2 der EG-VerbringungsV verbringt oder Auflagen in den Bescheiden gemäß § 69 nicht einhält,
eine Verbringung von Abfällen, die dem Notifizierungsbegleitschein oder der Bewilligung gemäß § 69 nicht entspricht, vornimmt,
entgegen § 70 eine notifizierungspflichtige Verbringung von Abfällen durchführt, ohne die erforderliche Sicherheit geleistet oder eine ausreichende Versicherung nachgewiesen zu haben,
Aufträge oder Anordnungen gemäß § 71, § 73, § 74 oder § 83 Abs. 3 nicht befolgt,
entgegen den Vorschriften der Verordnung gemäß § 72 Z 1 Abfälle ohne die erforderliche Bewilligung verbringt,
eine Verbringung von Abfällen, die nicht im Einklang mit den Art. 14, 16, 18, 19 oder 21 der EG-VerbringungsV steht, vornimmt,
den Verpflichtungen oder Anordnungen gemäß § 75 Abs. 5 nicht nachkommt,
gegen die Vorschriften einer Verordnung gemäß § 83 Abs. 7 verstößt,
begeht - sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist - eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 360 bis 7 270 € zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 1 800 € bedroht.
(3) Wer
entgegen § 5 Abs. 4 oder 5, § 7 Abs. 1 oder 7, § 13, § 13a Abs. 3 oder 4a, § 15 Abs. 6, § 16 Abs. 2 Z 5, § 17 Abs. 1, 3, 4 oder 5, § 18 Abs. 3, 4 oder 5, § 20, § 21, § 25 Abs. 2 Z 2, § 29 Abs. 8, § 31 Abs. 2 Z 2, § 32 Abs. 4, § 35 Abs. 3, § 48 Abs. 2a, § 60 Abs. 1, 3, 4 oder 5, § 61 Abs. 2 oder 3, § 64 oder § 77 Abs. 5 oder 6, § 78 Abs. 7 oder entgegen einer Verordnung nach § 4, § 5, § 14 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Z 9, § 14 Abs. 2b, § 23 Abs. 1 Z 5, Abs. 2 oder 3, § 36 Z 4 oder § 65 Abs. 1 Z 4 den Aufzeichnungs-, Aufbewahrungs-, Vorlage- oder Melde-, Auskunfts- oder Einsichtspflichten oder Registrierungspflichten nicht nachkommt,
entgegen § 10 oder § 78 Abs. 3 ein Abfallwirtschaftskonzept nicht erstellt, vorlegt, verbessert oder fortschreibt,
entgegen § 11 Abs. 1 einen Abfallbeauftragten oder dessen Stellvertreter nicht bestellt oder entgegen § 11 Abs. 2 die Bestellung oder Abbestellung des Abfallbeauftragten oder dessen Stellvertreters nicht unverzüglich meldet,
den Vorschriften einer Verordnung gemäß § 14 Abs. 1, soweit es sich um nicht gefährliche Abfälle aus einem Haushalt handelt, zuwiderhandelt,
entgegen § 16 Abs. 3 Z 6 oder einer Verordnung nach § 23 Abs. 3 Z 1 keine Proben zieht und analysiert, die Analyseergebnisse nicht zur Verfügung stellt oder den Aufbewahrungs- und Vorlagepflichten nicht nachkommt,
Problemstoffe nicht gemäß § 16 Abs. 5 sammelt und übergibt, ausgenommen Abfälle aus privaten Haushalten, oder Altspeisefette und -öle entgegen § 16 Abs. 6 sammelt, ausgenommen Abfälle aus privaten Haushalten,
gefährliche Abfälle entgegen § 18 Abs. 1 oder 2 bei der Übergabe nicht richtig deklariert oder besondere Gefahren entgegen § 18 Abs. 1 nicht bekannt gibt,
entgegen § 19 die erforderlichen Unterlagen nicht mitführt oder nicht vorweist,
8a. entgegen § 21 Abs. 2b oder § 22 Abs. 6 bei der Erfassung der Daten nicht mitwirkt,
entgegen § 24 Abs. 1, § 26 Abs. 5, § 27 Abs. 1 oder 2, § 61 Abs. 1 oder § 76 Abs. 3 der Anzeigepflicht nicht nachkommt,
einen Geschäftsführer nach § 26 Abs. 1 oder 5 nicht unverzüglich bestellt,
10a. entgegen § 32 Abs. 1 keine Liste der Teilnehmer veröffentlicht,
entgegen § 33 Abs. 4 der Verschwiegenheitspflicht nicht nachkommt,
in Verbindung mit § 59 gegen die Verpflichtungen gemäß § 84c Abs. 5 bis 11, § 84f Abs. 1, 2, 3 oder 4 oder § 84g Abs. 1 oder 2 GewO 1994 verstößt oder die Vorschriften einer Verordnung nach § 65 Abs. 1 Z 6 nicht einhält,
entgegen Art. 11 der EG-VerbringungsV die erforderlichen Angaben nicht mitführt oder vorweist,
gegen die Vorschriften der Verordnung gemäß § 72 Z 2 verstößt,
entgegen § 70 Abs. 2 die Abschrift des Notifizierungsbegleitscheins oder die erforderliche Bewilligung nicht mitführt oder vorweist,
entgegen Art. 5 Abs. 2, 5 oder 6, Art. 8 Abs. 2, 5 oder 6, Art. 15 Abs. 8, Art. 20 Abs. 7, 8 oder 9, Art. 23 Abs. 6 oder 7 der EG-VerbringungsV den Aufzeichnungs-, Nachweis- oder Meldepflichten nicht nachkommt,
begeht - sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist - eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 2 910 € zu bestrafen ist.
(4) Wer Problemstoffe, die in privaten Haushalten oder in gemäß § 125 BAO nicht buchführungspflichtigen land- und forstwirtschaftlichen Betrieben angefallen sind, entgegen § 16 Abs. 5 sammelt und übergibt, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 360 € zu bestrafen ist.
(5) Wer Altspeisefette und -öle, die in privaten Haushalten angefallen sind, entgegen § 16 Abs. 6 sammelt, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 70 € zu bestrafen ist.
(6) Wer unter den Voraussetzungen des § 58 Abs. 1 nicht oder nicht fristgerecht ein Sanierungskonzept vorlegt, begeht - sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist - eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 3 630 € zu bestrafen ist.
(7) Soweit Hersteller und Vertreiber Verpflichtungen nach § 14 Abs. 1 durch eine Beteiligung an einem Sammel- und Verwertungssystem (§ 29) zu erfüllen haben, kann ihnen für den Fall der ungerechtfertigten Unterlassung der Beteiligung an einem solchen System eine Geldstrafe bis zum Zweifachen jenes Entgeltes auferlegt werden, das der Beteiligung an einem bestehenden Sammel- und Verwertungssystem entspricht. Der Betrag fließt jenem Rechtsträger zu, der den Aufwand jener Organe zu tragen hat, die mit der Durchführung der Überwachung betraut sind.
Abkürzung
AWG 2002
Abschnitt
Schlussbestimmungen
Strafhöhe
§ 79. (1) Wer
gefährliche Abfälle entgegen § 15 Abs. 1, 3 oder 4 oder entgegen § 16 Abs. 1 sammelt, befördert, lagert, behandelt oder beim sonstigen Umgang mit gefährlichen Abfällen entgegen § 15 Abs. 1 die Ziele und Grundsätze nicht beachtet oder Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen nicht vermeidet oder entgegen § 15 Abs. 2 vermischt oder vermengt,
gefährliche Abfälle entgegen § 15 Abs. 5 nicht oder nicht rechtzeitig einem entsprechend Berechtigten übergibt,
bei PCB-haltigen Abfällen gegen § 16 Abs. 2 verstößt,
Altöle entgegen § 16 Abs. 3 behandelt oder vermischt,
Abfälle entgegen Art. 7 der EG-POP-V oder entgegen § 16 Abs. 4 behandelt,
gefährliche Abfälle entgegen § 19 Abs. 2 nicht zurückstellt oder eine entsprechende Behandlung nicht veranlasst,
die Tätigkeit eines Sammlers oder Behandlers für gefährliche Abfälle ausübt, ohne im Besitz der gemäß § 25 Abs. 1 erforderlichen Erlaubnis zu sein, oder entgegen § 25 Abs. 7 oder § 26 Abs. 5 die Tätigkeit nicht einstellt,
ohne Genehmigung gemäß § 29 ein Sammel- und Verwertungssystem betreibt oder den in § 32 Abs. 1 bis 3 oder in einer Verordnung gemäß § 36 Z 1 und 2 festgelegten Pflichten, ausgenommen die Veröffentlichung einer Liste der Teilnehmer, oder den Pflichten gemäß § 29a nicht nachkommt,
eine Behandlungsanlage errichtet, betreibt oder ändert, ohne im Besitz der nach § 37 erforderlichen Genehmigung zu sein,
die Organe oder Sachverständigen gemäß § 75 oder die Bauaufsicht gemäß § 49 oder die Deponieaufsicht gemäß § 63 Abs. 3 an der Ausübung seiner Tätigkeit hindert,
als Bauaufsicht gemäß § 49 oder Deponieaufsicht gemäß § 63 Abs. 3 die ihm obliegenden Überwachungs-, Verschwiegenheits- oder Informationspflichten grob vernachlässigt,
11a. als befugte Fachperson oder Fachanstalt Untersuchungen entgegen einer Verordnung nach § 4, § 5, § 7, § 23 oder § 65 Abs. 1 oder entgegen dem Stand der Technik durchführt, oder die Tätigkeit einer befugten Fachperson oder Fachanstalt ausübt, ohne den Anforderungen des § 2 Abs. 6 Z 6 zu entsprechen,
eine mobile Behandlungsanlage ohne Genehmigung nach § 52 Abs. 1 aufstellt oder betreibt,
entgegen § 57 der Anpassungspflicht, den Anordnungen oder der Antragspflicht oder entgegen § 78 Abs. 5 der Anpassungspflicht nicht nachkommt oder entgegen § 57 Abs. 3 der Baubeginn- oder Bauvollendungsfrist nicht fristgerecht nachkommt,
einen gemäß § 58 Abs. 2 erteilten Auftrag nicht oder nicht fristgerecht befolgt,
entgegen § 61 Abs. 1 oder § 76 Abs. 1 den jeweiligen Stand der Technik - unter Berücksichtigung einer Verordnung des Landeshauptmanns gemäß § 76 Abs. 7 - nicht einhält,
15a. eine Verbringung von Abfällen, die nicht im Einklang mit § 69 Abs. 7 oder mit den Art. 34, 36, 39, 40, 41 oder 43 der EG-VerbringungsV steht, vornimmt,
entgegen § 76 Abs. 4 die Anforderungen nicht einhält oder entgegen § 76 Abs. 5 oder 6 Abfälle ablagert,
den Anordnungen oder Aufträgen gemäß § 62 Abs. 2, 2a, 2b, 3, 6 oder 7 nicht nachkommt,
den in einer Verordnung gemäß § 65 Abs. 1 Z 1 festgelegten Pflichten betreffend die Ausstattung und Betriebsweise, einschließlich Abfallqualität, Zuordnung von Abfällen, Messverfahren, Überwachung und Nachsorge, nicht nachkommt oder die in einer Verordnung gemäß § 65 Abs. 1 Z 1 festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht einhält,
eine Anlage entgegen § 65 Abs. 1 Z 2 nicht anpasst oder sie entgegen einer gemäß § 65 Abs. 1 Z 2 abgegebenen Erklärung nicht schließt,
begeht - sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist - eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 730 € bis 36 340 € zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 3 630 € bedroht.
(2) Wer
den Vorschriften einer Verordnung gemäß § 4, § 5 Abs. 2, § 14 Abs. 1 oder 2b oder § 23 Abs. 1 oder 2, ausgenommen Aufzeichnungs-, Aufbewahrungs-, Vorlage-, Nachweis- und Meldepflichten, zuwiderhandelt,
Motoröle oder Ölfilter entgegen § 12 abgibt oder nicht gemäß § 12 zurücknimmt,
2a. entgegen § 13a Abs. 3 nicht anzeigt,
nicht gefährliche Abfälle entgegen § 15 Abs. 1, 3 oder 4 sammelt, befördert, lagert, behandelt oder beim sonstigen Umgang mit nicht gefährlichen Abfällen entgegen § 15 Abs. 1 die Ziele und Grundsätze nicht beachtet oder die Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen nicht vermeidet oder entgegen § 15 Abs. 2 vermischt oder vermengt,
nicht gefährliche Abfälle entgegen § 15 Abs. 5 nicht oder nicht rechtzeitig einem entsprechend Berechtigten übergibt,
beim Abbruch von Baulichkeiten gegen § 16 Abs. 7 verstößt,
5a. in der Absicht, Daten des jeweiligen Registers gemäß § 22 für die Behörden unbrauchbar zu machen, dieses durch Eintragung unrichtiger Daten verfälscht oder Daten löscht,
die Tätigkeit des Sammlers oder Behandlers entgegen § 24 ausübt,
die gemäß § 25 Abs. 6 vorgeschriebenen Auflagen, Bedingungen oder Befristungen nicht einhält,
die gemäß § 29 Abs. 5 vorgeschriebene Befristung oder gemäß § 29 Abs. 6 vorgeschriebenen Auflagen oder Bedingungen nicht einhält,
Aufträge oder Anordnungen gemäß § 31 Abs. 2 Z 2, § 51 Abs. 1 oder 2 oder § 53 Abs. 2 nicht befolgt,
Maßnahmen gemäß § 37 Abs. 4 oder § 52 Abs. 6 ohne eine Anzeige oder – im Fall des § 37 Abs. 4 Z 1, 2, 4 oder 8 – ohne Bescheid durchführt,
die gemäß § 43 Abs. 4, § 44, § 54 Abs. 2 oder § 58 Abs. 2 vorgeschriebenen Auflagen, Bedingungen oder Befristungen oder die Auflagen, Bedingungen oder Befristungen der gemäß § 77 übergeleiteten Bescheide oder die gemäß § 48 Abs. 1 vorgeschriebenen Befristungen nicht einhält,
entgegen § 46 Abs. 1 der Duldungspflicht nicht nachkommt,
entgegen § 48 Abs. 2, 2a oder 2b oder § 76 Abs. 2 eine Deponie betreibt, ohne die erforderliche Sicherheit geleistet zu haben,
bei der Aufstellung oder dem Betrieb einer mobilen Behandlungsanlage die gemäß § 52 Abs. 5 vorgeschriebenen Auflagen, Befristungen oder Bedingungen nicht einhält oder eine mobile Behandlungsanlage entgegen § 53 Abs. 1 oder Abs. 3 aufstellt oder betreibt,
ein öffentlich zugängliches Altstoffsammelzentrum oder eine öffentlich zugängliche Sammelstelle für Problemstoffe ohne Genehmigung gemäß § 54 betreibt,
in Verbindung mit § 59 gegen die Verpflichtungen gemäß dem § 84c Abs. 1, 2, 3 oder 4 GewO 1994 verstößt,
entgegen § 63 Abs. 1 oder 4 oder § 76 Abs. 8 in Verbindung mit Abs. 9 Abfälle auf einer Deponie einbringt,
entgegen § 69 Abfälle ohne die erforderliche Bewilligung oder ohne die sonstigen erforderlichen Zustimmungen gemäß der EG-VerbringungsV oder entgegen Art. 22 Abs. 4 der EG-VerbringungsV verbringt oder Auflagen in den Bescheiden gemäß § 69 nicht einhält,
eine Verbringung von Abfällen, die dem Notifizierungs- oder Begleitformular oder der Bewilligung gemäß § 69 nicht entspricht, vornimmt,
entgegen Art. 6 der EG-VerbringungsV eine notifizierungspflichtige Verbringung von Abfällen durchführt, ohne die erforderliche Sicherheitsleistung geleistet oder eine ausreichende Haftpflichtversicherung für die eingesetzten Transportmittel nachgewiesen zu haben,
Aufträge oder Anordnungen gemäß § 73, § 74, § 82 Abs. 4 oder § 83 Abs. 3 nicht befolgt,
entgegen den Vorschriften der Verordnung gemäß § 72 Z 1 Abfälle ohne die erforderliche Bewilligung verbringt,
entgegen Art. 22 oder 24 der EG-VerbringungsV der Rückführungspflicht nicht nachkommt,
den Verpflichtungen oder Anordnungen gemäß § 75 Abs. 5 nicht nachkommt,
gegen die Vorschriften einer Verordnung gemäß § 83 Abs. 7 verstößt,
begeht - sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist - eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 360 bis 7 270 € zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 1 800 € bedroht.
(3) Wer
entgegen § 5 Abs. 4 oder 5, § 7 Abs. 1 oder 7, § 13, § 13a Abs. 3, 4 oder 4a, § 15 Abs. 6, § 16 Abs. 2 Z 5, § 17 Abs. 1, 3, 4 oder 5, § 18 Abs. 3, 4 oder 5, § 20, § 21, § 22 Abs. 6, § 22a, § 22b, § 22c, § 24 Abs. 7, § 25 Abs. 2 Z 2 oder 7, § 29 Abs. 8, § 31 Abs. 2 Z 2, § 32 Abs. 4, § 35 Abs. 3, § 40 Abs. 3a, § 48 Abs. 2a, § 60 Abs. 1, 3, 4 oder 5, § 61 Abs. 2 oder 3, § 64 oder § 77 Abs. 5 oder 6, § 78 Abs. 7 oder 12 oder entgegen einer Verordnung nach § 4, § 5, § 14 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Z 9, § 14 Abs. 2b, § 23 Abs. 1 Z 5, Abs. 2 oder 3, § 36 Z 4 oder § 65 Abs. 1 Z 4 oder entgegen der EG-PRTR-V den Aufzeichnungs-, Aufbewahrungs-, Vorlage- oder Melde-, Auskunfts- oder Einsichtspflichten oder Registrierungs-, Mitwirkungs-, Mitteilungs- oder Berichtigungspflichten nicht nachkommt,
entgegen § 10 oder § 78 Abs. 3 ein Abfallwirtschaftskonzept nicht erstellt, vorlegt, verbessert oder fortschreibt,
entgegen § 11 Abs. 1 einen Abfallbeauftragten oder dessen Stellvertreter nicht bestellt oder entgegen § 11 Abs. 2 die Bestellung oder Abbestellung des Abfallbeauftragten oder dessen Stellvertreters nicht unverzüglich meldet,
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