Bundesgesetz über eine nachhaltige Abfallwirtschaft (Abfallwirtschaftsgesetz 2002 - AWG 2002)(NR: GP XXI RV 984 AB 1008 S. 94. BR: 6576 AB 6584 S. 685.)[CELEX-Nr.: 375L0442, 391L0156, 391L0689, 394L0031, 375L0439, 300L0076, 391L0157, 398L0101, 393L0086, 391L0157, 378L0176,391L0692, 396L0059, 394L0062, 300L0053, 396L0061, 396L0082, 300L0076 und 399L0031]
(23) Das Inhaltsverzeichnis, § 1 Abs. 2a bis 4, § 2 Abs. 1, 3a, 4 und 5, § 3 Abs. 1, § 4, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1,4 und 7, § 8, § 8b Abs. 3, § 9a samt Überschrift, § 10 Abs. 1 und 5, § 13, § 14 Abs. 1, 2, 6 und 7, § 15 Abs. 4a, 5a, 5b und 7, § 16 Abs. 2, 3 und 4, § 17 Abs. 1 und 2, § 18 Abs. 1 und 3, § 20 Abs. 2, § 21 Abs. 1 und 3, § 22 Abs. 2, 4 bis 5c, § 22a Abs. 1 und 4, § 22b Abs. 3, § 22d samt Überschrift, § 23 Abs. 1, 3 und 4, § 24a samt Überschrift, § 25a samt Überschrift, § 26 samt Überschrift, § 29 Abs. 2, § 36, § 38 Abs. 6 bis 6b, § 39 Abs. 1, § 43 Abs. 1, 2b und 3, § 47 Abs. 3, § 48 Abs. 2a, § 58 Abs. 1, § 62 Abs. 2a, § 65 Abs. 1, 2 und 3, § 66 Abs. 1, § 67 Abs. 2, § 68 Abs. 1, § 69 Abs. 2 bis 3, 5, 7a, 7b und 10, § 70 Abs. 1 bis 3, § 71a samt Überschrift, § 73 Abs. 7, § 75 Abs. 1, § 75a samt Überschrift, § 77 Abs. 1, § 78 Abs. 1, 6, 15 und 16, § 79 Abs. 1 bis 3, § 80 Abs. 1 und 2, § 82 Abs. 1, § 83 Abs. 9, § 84, die Überschrift des § 86, § 86 Abs. 1, § 87 Abs. 5, § 87a Abs. 1 und 1a, § 89 samt Überschrift, § 90 Abs. 1 und Anhang 1, 2 und 6 Teil 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 9/2011 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Zugleich treten die § 24 samt Überschrift, § 25 samt Überschrift und Anhang 3 mit der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung außer Kraft.
(24) Die §§ 42 Abs. 1 Z 7 und 50 Abs. 4 in der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 35/2012, treten mit 1. Juli 2012 in Kraft.
(25) Das Inhaltsverzeichnis, § 6 Abs. 3 und 6, § 24a Abs. 4 Einleitungsteil und Z 2, § 38 Abs. 6 und 7, § 41, § 42 Abs. 1 Z 8, § 46 Abs. 2, § 50 Abs. 4, § 52 Abs. 3, § 71 Abs. 1, §§ 87c und 87d samt Überschriften, § 91 Abs. 25 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Mit Ablauf des 31. Dezember 2013 treten § 38 Abs. 8 und § 87b samt Überschrift außer Kraft.
(26) Das Inhaltsverzeichnis, § 2 Abs. 8, § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1 und 7, § 6 Abs. 1 und 2, § 15 Abs. 8, § 16 Abs. 7, § 21 Abs. 1, § 22 Abs. 1, 2, 5d, 6 und 7, § 22a Abs. 7, § 37 Abs. 1 bis 4, § 39 Abs. 1 und 3, § 40 Abs. 1, 1c, 1d, 2 bis 4, § 43 Abs. 1, § 43a samt Überschrift, § 47 Abs. 1 und 3, § 47a samt Überschrift, § 51 Abs. 2a, § 52 Abs. 7 und 8, § 54 Abs. 1, § 57 samt Überschrift, die Überschrift des § 62, § 62 Abs. 1, 2b, 6, 8 bis 10, § 63a samt Überschrift, § 65 Abs. 1, 3 und 4, § 69 Abs. 11, § 71 Abs. 1 und 3, § 73 Abs. 7 und 8, § 75 Abs. 2 und 7, § 78 Abs. 17 und 18, § 78a samt Überschrift, § 79 Abs. 1 bis 3 und 6, § 80 Abs. 1 und 5, § 82 Abs. 1 bis 3, § 83 Abs. 1 und 2, § 87 Abs. 9, § 87a Abs. 6, § 89 Z 3 lit. a und 4 lit. a, Anhang 4 Z 11, Anhang 5 Teil 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2013 (AWG-Novelle Industrieemissionen) treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Zugleich treten § 89 Z 2 lit. d und Z 4 lit. c, in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung, außer Kraft.
(27) Die §§ 22a Abs. 7, 40 Abs. 1 erster Satz, 40 Abs. 1c und 1d, 40 Abs. 3 letzter Satz, 43a Abs. 1 und 2, 47 Abs. 3 Z 1, 3, 4, 4a, 5 und 8, 47a Abs. 2 bis 4, 51 Abs. 2a, 57, 62 Abs. 1, 8, 9 und 10, 63a Abs. 1, 4, 7 und 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2013 (AWG-Novelle Industrieemissionen) treten für IPPC-Behandlungsanlagen,
die vor dem 7. Jänner 2013 genehmigt und in Betrieb genommen worden sind, oder
für die vor dem 7. Jänner 2013 ein vollständiger Genehmigungsantrag gestellt wurde, sofern sie spätestens am 7. Jänner 2014 in Betrieb genommen werden,
mit 7. Jänner 2014 in Kraft.
(28) § 13a Abs. 1 dritter Satz und Abs. 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2013 (AWG-Novelle Industrieemissionen) tritt mit 14. Februar 2014 in Kraft.
(29) § 73a samt Überschrift tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(30) Das Inhaltsverzeichnis, § 29 Abs. 2, 4, 4d, 6, 7 und 8, § 29a, die Überschrift zu § 29b, § 29b Abs. 1, 2, 5 und 7 bis 11, § 29c samt Überschrift, die Überschrift zu § 29d, § 29d Abs. 1, § 30 samt Überschrift, § 30a samt Überschrift, § 31 Abs. 2, die Überschrift zu § 32, § 32 Abs. 1 und 3, § 36 und § 78 Abs. 19 bis 22 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 193/2013 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(31) § 29b Abs. 3 und 4 und § 29d Abs. 2 bis 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 193/2013 treten mit 1. Dezember 2014 in Kraft.
(32) § 13g samt Überschrift, § 13h samt Überschrift, § 13i samt Überschrift, § 29 Abs. 4c und 9, § 29b Abs. 6, § 29e samt Überschrift und § 79 Abs. 1, 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 193/2013 treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft.
(33) § 70 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 163/2015 tritt mit 1. Mai 2016 in Kraft.
(34) Das Inhaltsverzeichnis, § 2 Abs. 9, § 13a Abs. 1b und 1c, § 13h Abs. 3, § 14 Abs. 2, § 16 Abs. 4, § 21 Abs. 3a, § 24a Abs. 1, § 25a Abs. 6, § 35 Abs. 2, § 37 Abs. 2, § 56 Abs. 1, die §§ 59a bis 59m samt Überschriften, § 64 Abs. 1, § 65 Abs. 1, § 68 Abs. 1, § 69 Abs. 3, § 71 Abs. 3, § 72a samt Überschrift, § 73 Abs. 8, § 75 Abs. 7, § 75b samt Überschrift, § 78b samt Überschrift, § 79 Abs. 1, 2 und 3, § 81 Abs. 2, § 82 Abs. 1, § 83 Abs. 1, § 89 Z 1, 3 und 4, Anhang 2 Teil 1 Fußnote 1 und Anhang 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/2017 (AWG-Novelle Seveso III) treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Zugleich tritt § 59 in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung außer Kraft.
(35) § 21 Abs. 2c, § 22 Abs. 2, 4 bis 5c, 6 und 8 bis 10, § 22b Abs. 4 und § 87 Abs. 1 in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 32/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.
(36) Das Inhaltsverzeichnis, § 20a samt Überschrift, § 79 Abs. 1 und Abs. 3 sowie § 90 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 44/2018 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(37) Das Inhaltsverzeichnis, § 37 Abs. 3 bis 5, § 40 Abs. 1b, § 40a samt Überschrift, die Überschrift des § 42, § 42 Abs. 1, 1a und 3, und § 78c samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2018 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(38) § 2 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 46/2019 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(39) Das Inhaltsverzeichnis, § 2 Abs. 7 und 10, § 4, § 6 Abs. 1 bis 4, § 11 Abs. 1 und 2, §§ 13j bis 13m samt Überschriften, § 15 Abs. 4a, 5, 5c und 7, § 17 Abs. 2, § 18 Abs. 7, § 21 Abs. 3 erster Satz, § 22 Abs. 2, § 22a Abs. 1 und 3a, § 24a Abs. 2 und 3, § 25a Abs. 2 und 5a bis 8, § 26 Abs. 4, § 27 Abs. 2 und 3 erster Satz, § 37 Abs. 2 und 4, § 39 Abs. 1, § 47 Abs. 1, § 49 Abs. 6, § 51 Abs. 2, § 54 Abs. 1, 1a und 3, § 62 Abs. 3a und 6, § 65 Abs. 2, § 75 Abs. 7, § 78 Abs. 17 und 23 bis 25, § 79 Abs. 1 bis 3, § 87c Abs. 2, § 87d Abs. 1, § 89 und § 89a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2019 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(39a) § 22 Abs. 5a und § 87a Abs. 3, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019, treten mit 1. Juli 2020 in Kraft.
(40) § 21 Abs. 3 letzter Satz und § 27 Abs. 3 letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2019 treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.
(41) § 37 Abs. 4a und § 51 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(42) § 37 Abs. 4a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 8/2021 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(43) Die Einträge im Inhaltsverzeichnis zu § 9, § 12a, § 12b, § 13a, § 13n bis § 13q, § 14a, § 14b. § 14c, § 18, § 19, § 22e, § 27, § 28b, § 28c und § 72b sowie Anhang 1a und Anhang 1b und die Überschrift des 5. Abschnittes, § 1 Abs. 1 und 2a, § 2 Abs. 3a, 4, 5, 7, 8 und 10, § 3 Abs. 1, § 4, § 5 Abs. 1 bis 7, § 6 Abs. 1, 5 und 7, § 7 Abs. 1 bis 7, § 8 Abs. 1 bis 5, § 8a Abs. 3 bis 7, § 8b Abs. 1 und 3, § 9 samt Überschrift, § 9a Abs. 1 bis 3, § 11 Abs. 2, § 12a samt Überschrift, § 12b samt Überschrift, § 13, § 13a samt Überschrift, § 13b Abs. 2, 3 und 5, § 13d Abs. 1 bis 3, § 13e Abs. 1 und 2, § 13f, § 13g Abs. 4 und 5, § 13h Abs. 1 und 2, § 13m Abs. 2, § 13n samt Überschrift, § 13o samt Überschrift, § 13p samt Überschrift, § 14 Abs. 1 bis 4, 6 und 7, § 14a samt Überschrift, § 14b samt Überschrift, § 14c samt Überschrift, § 15 Abs. 4b und 9, § 16 Abs. 3, 4 und 7, § 17 Abs. 6, die Überschrift zu § 18, § 18 Abs. 1, 3 und 8, die Überschrift zu § 19, § 19 Abs. 3, § 20 Abs. 1a und 6, § 20a, § 21 Abs. 1, 1a, 2c, 2d, 3a und 4, § 22 Abs. 1, 2, 3, 4, 5, 5a, 5b, 5c, 5d, 5e, 6, 6a, 7, 8, 10 und 11, § 22a Abs. 1 und 3a, § 22c Abs. 3, § 22d Abs. 2 und 3, § 22e samt Überschrift, § 23 Abs. 1 bis 5, § 24a Abs. 2, § 26 Abs. 3, 4, 5a und 6, die Überschrift zu § 27, § 28b samt Überschrift, die Überschrift des 5. Abschnitts, § 28c samt Überschrift, § 29 Abs. 1 bis 4d und 6 bis 12, § 29b Abs. 1, 4, 5, 8 und 10, § 29d Abs. 1, § 30a Abs. 1 und 2, § 31 Abs. 1 und 2, § 32 Abs. 4, § 33 Abs. 1 und 2, § 34 Abs. 1 bis 4, § 35, Abs. 1, 2 und 4, § 36, § 37 Abs. 4, § 43 Abs. 2a, § 43a Abs. 3, § 47 Abs. 1, § 51 Abs. 2, § 52 Abs. 2, § 59l Abs. 1 und 6 bis 8, § 60 Abs. 4 und 5, § 63a Abs. 2, § 65 Abs. 1 bis 4, § 66 Abs. 2, § 67 Abs. 2, § 68 Abs. 1, § 69 Abs. 1, 7c und 10, § 70 Abs. 1 und 2, § 71 Abs. 1, § 71a Abs. 1, 6 und 8, § 72, die Überschrift zu § 72b, § 72b Abs. 3, § 73 Abs. 3, § 74 Abs. 5, § 75 Abs. 2, 7 und 8, § 75a, § 75b Abs. 1 und 2, § 77 Abs. 7, § 78 Abs. 21 und 26, § 79 Abs. 1, 2, 3 Z 1, 3a, 3b, 4a, 7, 10, 10a, 13a und 16 und Abs. 5a, § 82 Abs. 6, § 83 Abs. 1 und 7, § 86 Abs. 2, § 87 Abs. 2, 6, 7, 9 und 10, § 87a Abs. 1a und 7, § 87c Abs. 1 bis 3, 5 und 6, § 87d Abs. 1 und 2, § 88 Abs. 4, § 89 Z 1 und 5 und § 89a Abs. 1 und 2, § 90 Abs. 1, 4 und 5, § 91 Abs. 39a, Anhang 1a, Anhang 1b und Anhang 2 Tabelle 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 200/2021 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(44) § 13q samt Überschrift, § 21 Abs. 2b und § 29 Abs. 13 und 14 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 200/2021 treten mit 1. Jänner 2022 in Kraft.
(45) § 67 Abs. 1 und § 72b Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 200/2021 treten mit 1. März 2022 in Kraft.
(46) § 12c samt Überschrift, § 13b Abs. 1, § 13g Abs. 2 und 3, § 29b Abs. 3 und § 29d Abs. 2 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 200/2021 treten mit 1. Jänner 2023 in Kraft. Zugleich treten die Einträge im Inhaltverzeichnis zu den §§ 33 bis 35 sowie die §§ 33 bis 35 samt Überschriften außer Kraft.
(47) § 28b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 200/2021 tritt für Textilabfälle mit 1. Jänner 2025 in Kraft.
(48) Die Einträge im Inhaltsverzeichnis zu § 11a, § 11a samt Überschrift, § 75 Abs. 2 und § 79 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 66/2023 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(48) Das Inhaltsverzeichnis zu § 14d und § 14e, § 12b Abs. 3, § 13b Abs. 1, § 14b Abs. 6, § 14c Abs. 1, 2, 2a und 3, § 14d samt Überschrift, § 14e samt Überschrift, § 15 Abs. 10, § 22e Abs. 3, § 23 Abs. 3, § 24a Abs. 3, § 29 Abs. 2, 4, 12 bis 14, § 29d Abs. 1a, § 30a Abs. 1 bis 3, § 32 Abs. 4, § 39 Abs. 1 und 4a, § 42 Abs. 1a und 4, § 50 Abs. 4, § 75 Abs. 2a und 3 bis 6, § 75a, § 78 Abs. 28 und 29, § 87 Abs. 1, 7, 11 bis 13, § 87a sowie § 89a Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 84/2024 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(49) § 48 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 84/2024 tritt mit dem Inkrafttreten einer Verordnung gemäß § 65 Abs. 1 über Bodenaushubdeponien, spätestens jedoch am 1. Jänner 2027 in Kraft.
(50) § 14c Abs. 4 tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft.
Abkürzung
AWG 2002
Anhang 1
Gruppen von Abfällen
Q1 Nachstehend nicht näher beschriebene Produktions- oder
Verbraucherrückstände
Q2 Nicht den Normen entsprechende Produkte
Q3 Produkte, bei denen das Verfalldatum überschritten ist Q4 Unabsichtlich ausgebrachte oder verlorene oder von einem
sonstigen Zwischenfall betroffene Produkte einschließlich sämtlicher Stoffe, Anlageteile usw., die bei einem solchen Zwischenfall kontaminiert worden sind
Q5 Infolge absichtlicher Tätigkeiten kontaminierte oder
verschmutzte Stoffe (zB Reinigungsrückstände, Verpackungsmaterial, Behälter)
Q6 Nichtverwendbare Elemente (zB verbrauchte Batterien, Katalysatoren)
Q7 Unverwendbar gewordene Stoffe (zB kontaminierte Säuren, Lösungsmittel, Härtesalze)
Q8 Rückstände aus industriellen Verfahren (zB Schlacken, Destillationsrückstände)
Q9 Rückstände von Verfahren zur Bekämpfung der Verunreinigung (zB Gaswaschschlamm, Luftfilterrückstand, verbrauchte Filter) Q10 Bei maschineller und spanender Formgebung anfallende Rückstände
(zB Dreh- und Fräsespäne)
Q11 Bei der Förderung und der Aufbereitung von Rohstoffen anfallende
Rückstände (zB im Bergbau, bei der Erdölförderung) Q12 Kontaminierte Stoffe (zB mit PCB verschmutztes Öl) Q13 Stoffe oder Produkte aller Art, deren Verwendung gesetzlich
verboten ist
Q14 Produkte, die vom Besitzer nicht oder nicht mehr verwendet
werden (zB in der Landwirtschaft, den privaten Haushalten, Büros, Verkaufsstellen, Werkstätten)
Q15 Kontaminierte Stoffe oder Produkte, die bei der Sanierung von
Böden anfallen
Q16 Stoffe oder Produkte aller Art, die nicht einer der oben
erwähnten Gruppen angehören
Abkürzung
AWG 2002
Anhang 1
Beispiele für Abfallvermeidungsmaßnahmen
Maßnahmen, die sich auf die Rahmenbedingungen im Zusammenhang mit der Abfallerzeugung auswirken können
Einsatz von Planungsmaßnahmen oder sonstigen wirtschaftlichen Instrumenten, die die Effizienz der Ressourcennutzung fördern;
Förderung einschlägiger Forschung und Entwicklung mit dem Ziel, umweltfreundlichere und weniger abfallintensive Produkte und Technologien hervorzubringen, sowie Verbreitung und Einsatz dieser Ergebnisse aus Forschung und Entwicklung;
Entwicklung wirksamer und aussagekräftiger Indikatoren für die Umweltbelastungen im Zusammenhang mit der Abfallerzeugung als Beitrag zur Vermeidung der Abfallerzeugung auf sämtlichen Ebenen;
Maßnahmen, die sich auf die Konzeptions-, Produktions- und Vertriebsphase auswirken können
Förderung von Ökodesign (systematische Einbeziehung von Umweltaspekten in das Produktdesign mit dem Ziel, die Umweltbilanz des Produkts über den gesamten Lebenszyklus hinweg zu verbessern) und von Mehrwegverpackungen;
Bereitstellung von Informationen über Techniken zur Abfallvermeidung im Hinblick auf einen erleichterten Einsatz des Standes der Technik in der Industrie;
Schulungsmaßnahmen für die zuständigen Behörden hinsichtlich der Einbeziehung der Abfallvermeidungsanforderungen bei der Erteilung von Genehmigungen für Behandlungsanlagen und für IPPC-Anlagen;
Einbeziehung von Maßnahmen zur Vermeidung der Abfallerzeugung in Anlagen, die nicht unter die Richtlinie 2008/1/EG fallen, zB Maßnahmen zur Bewertung der Abfallvermeidung und zur Aufstellung von Plänen;
Sensibilisierungsmaßnahmen oder Unterstützung von Unternehmen bei der Finanzierung, Entscheidungsfindung oder Ähnliches, insbesondere Maßnahmen, die sich gezielt an kleinere und mittlere Unternehmen richten und auf bewährte Netzwerke des Wirtschaftslebens zurückgreifen;
Rückgriff auf freiwillige Vereinbarungen, Verbraucher- und Herstellergremien oder branchenbezogene Verhandlungen, damit die jeweiligen Unternehmen oder Branchen eigene Abfallvermeidungspläne und -ziele festlegen oder abfallintensive Produkte oder Verpackungen verbessern;
Förderung von Umweltmanagementsystemen wie EMAS und ISO 14001;
Maßnahmen, die sich auf die Verbrauchs- und Nutzungsphase auswirken können
Wirtschaftliche Instrumente, zB Anreize für umweltfreundlichen Einkauf oder die Einführung eines vom Verbraucher zu zahlenden Aufpreises für einen Verpackungsartikel oder Verpackungsteil, der sonst unentgeltlich bereitgestellt werden würde;
Sensibilisierungsmaßnahmen und Informationen für die breite Öffentlichkeit oder eine bestimmte Verbrauchergruppe;
Förderung von Ökozeichen;
Vereinbarungen mit der Industrie, wie der Rückgriff auf Produktgremien etwa nach dem Vorbild der integrierten Produktpolitik, oder mit dem Einzelhandel über die Bereitstellung von Informationen über Abfallvermeidung und umweltfreundliche Produkte;
Einbeziehung von Kriterien des Umweltschutzes und der Abfallvermeidung in Ausschreibungen des öffentlichen und privaten Beschaffungswesens im Sinne des Handbuchs für eine umweltgerechte öffentliche Beschaffung, das von der Kommission am 29. Oktober 2004 veröffentlicht wurde;
Förderung der Wiederverwendung oder Reparatur geeigneter Abfälle, vor allem durch den Einsatz pädagogischer, wirtschaftlicher, logistischer oder anderer Maßnahmen wie Unterstützung oder Einrichtung von Zentren und Netzen für Reparatur und Wiederverwendung, insbesondere in dicht besiedelten Regionen. Dabei ist auf die Schaffung von „Green Jobs“ Bedacht zu nehmen.
Abkürzung
AWG 2002
Anhang 1a
Ziele für die Vorbereitung zur Wiederverwendung, das Recycling und die sonstige stoffliche Verwertung
Zielvorgaben Siedlungsabfälle
Bis 2020 wird die Vorbereitung zur Wiederverwendung und das Recycling von Abfallmaterialien wie – zumindest – Papier, Metall, Kunststoff und Glas aus Haushalten und gegebenenfalls aus anderen Quellen, soweit die betreffenden Abfallströme Haushaltsabfällen ähnlich sind, auf mindestens 50 Gewichtsprozent insgesamt erhöht.
Bis 2025 werden die Vorbereitung zur Wiederverwendung und das Recycling von Siedlungsabfällen auf mindestens 55 Gewichtsprozent erhöht.
Bis 2030 werden die Vorbereitung zur Wiederverwendung und das Recycling von Siedlungsabfällen auf mindestens 60 Gewichtsprozent erhöht.
Bis 2035 werden die Vorbereitung zur Wiederverwendung und das Recycling von Siedlungsabfällen auf mindestens 65 Gewichtsprozent erhöht.
Bis 2035 darf die Menge der jährlich auf Deponien abgelagerten Siedlungsabfälle 10 Gewichtsprozent des gesamten Siedlungsabfallaufkommens nicht überschreiten.
Zielvorgaben Bau- und Abbruchabfälle
Bis 2020 wird die Vorbereitung zur Wiederverwendung, des Recyclings und die sonstige stoffliche Verwertung (einschließlich der Verfüllung, bei der Abfälle als Ersatz für andere Materialien genutzt werden) von nicht gefährlichen Bau- und Abbruchabfällen – mit Ausnahme von in der Natur vorkommenden Materialien, die in Kategorie 17 05 04 des Europäischen Abfallkatalogs definiert sind – auf mindestens 70 Gewichtsprozent erhöht.
Zielvorgaben Einwegkunststoff-Getränkeflaschen
Bis 2025 werden zumindest 77 Gewichtsprozent der Abfälle aus Einwegkunststoff-Getränkeflaschen mit einem Fassungsvermögen von bis zu drei Litern, einschließlich ihrer Verschlüsse und Deckel, ausgenommen
Getränkeflaschen aus Glas oder Metall mit Verschlüssen oder Deckeln aus Kunststoff,
Getränkeflaschen, die für flüssige Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke gemäß Artikel 2 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 bestimmt sind und dafür verwendet werden,
getrennt gesammelt.
Bis 2029 werden zumindest 90 Gewichtsprozent der Abfälle aus Einwegkunststoff-Getränkeflaschen mit einem Fassungsvermögen von bis zu drei Litern, einschließlich ihrer Verschlüsse und Deckel, ausgenommen
Getränkeflaschen aus Glas oder Metall mit Verschlüssen oder Deckeln aus Kunststoff;
Getränkeflaschen, die für flüssige Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke gemäß Artikel 2 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 bestimmt sind und dafür verwendet werden;
getrennt gesammelt.
Berechnung der Erreichung der Zielvorgaben
Das Erreichen der Zielvorgaben für Siedlungsabfälle und für Bau- und Abbruchabfälle ist gemäß Art. 11a und 37 der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle und gemäß Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1004 zur Festlegung der Vorschriften für die Berechnung, die Prüfung und die Übermittlung von Daten über Abfälle gemäß der Richtlinie 2008/98/EG sowie zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses C(2012) 2384, ABl. Nr. L 163 vom 20.06.2019 S. 66, und dem Durchführungsbeschluss (EU) zur Festlegung der Vorschriften für die Berechnung, die Prüfung von durchschnittlichen Verlustquoten sortierte Abfälle zu berechnen.
Das Erreichen der Zielvorgaben für auf Deponien abgelagerte Siedlungsabfälle ist gemäß Art. 5a der Richtlinie (EU) 2018/850 zur Änderung der Richtlinie 1999/31/EG über Abfalldeponien, ABl. Nr. L 150 vom 14.06.2018 S. 100, sowie dem Durchführungsbeschluss 2019/1885 der Kommission zur Festlegung der Vorschriften für die Berechnung, die Prüfung und die Übermittlung von Daten über die Ablagerung von Siedlungsabfällen auf Deponien gemäß der Richtlinie 1999/31/EG sowie zur Aufhebung der Entscheidung 2000/738/EG, ABl. Nr. L 290 vom 11.11.2019 S. 18, zu berechnen.
Abkürzung
AWG 2002
Anhang 1b
Beispiele für wirtschaftliche Instrumente und andere Maßnahmen zur Schaffung von Anreizen für die Anwendung der Abfallhierarchie gemäß § 1 Abs. 2a
Gebühren und Beschränkungen für die Ablagerung von Abfällen auf Deponien und Verbrennung von Abfällen als Anreiz für Abfallvermeidung und Recycling, wobei die Ablagerung von Abfällen auf Deponien die am wenigsten bevorzugte Abfallbewirtschaftungsoption bleibt;
verursacherbezogene Gebührensysteme (‚Pay as you throw‘), in deren Rahmen Abfallerzeugern ausgehend von der tatsächlich verursachten Abfallmenge Gebühren in Rechnung gestellt werden und die Anreize für die Trennung recycelbarer Abfälle an der Anfallstelle und für die Verringerung gemischter Abfälle schaffen;
steuerliche Anreize für die Spende von Produkten, insbesondere von Lebensmitteln;
Regime der erweiterten Herstellerverantwortung für verschiedene Arten von Abfällen und Maßnahmen zur Optimierung der Wirksamkeit, Kosteneffizienz und Steuerung dieser Regime;
Pfandsysteme und andere Maßnahmen zur Förderung der effizienten Sammlung gebrauchter Produkte und Materialien;
solide Planung von Investitionen in Infrastruktur zur Abfallbewirtschaftung, auch über die Unionsfonds;
ein auf Nachhaltigkeit ausgerichtetes öffentliches Beschaffungswesen zur Förderung einer besseren Abfallbewirtschaftung und des Einsatzes von recycelten Produkten und Materialien;
schrittweise Abschaffung von Subventionen, die nicht mit der Abfallhierarchie vereinbar sind;
Einsatz steuerlicher Maßnahmen oder anderer Mittel zur Förderung des Absatzes von Produkten und Materialien, die zur Wiederverwendung vorbereitet oder recycelt wurden;
Förderung von Forschung und Innovation im Bereich moderne Recycling- und Generalüberholungstechnologie;
Nutzung der besten verfügbaren Verfahren der Abfallbehandlung;
wirtschaftliche Anreize für regionale und kommunale Behörden, insbesondere zur Förderung der Abfallvermeidung und zur verstärkten Einführung von Systemen der getrennten Sammlung, bei gleichzeitiger Vermeidung der Förderung der Ablagerung von Abfällen auf Deponien und Verbrennung von Abfällen;
Kampagnen zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit, insbesondere in Bezug auf getrennte Sammlung, Abfallvermeidung und Vermeidung von Vermüllung, sowie durchgängige Berücksichtigung dieser Fragen im Bereich Aus- und Weiterbildung;
Systeme für die Koordinierung, auch mit digitalen Mitteln, aller an der Abfallbewirtschaftung beteiligten zuständigen Behörden;
Förderung des fortgesetzten Dialogs und der Zusammenarbeit zwischen allen Interessenträgern der Abfallbewirtschaftung sowie Unterstützung von freiwilligen Vereinbarungen und der Berichterstattung über Abfälle durch Unternehmen.
Abkürzung
AWG 2002
Anhang 2
Behandlungsverfahren
Verwertungsverfahren
Dieser Anhang führt Verwertungsverfahren auf, die in der Praxis angewandt werden. Abfälle sind so zu verwerten, dass die menschliche Gesundheit nicht gefährdet werden kann; es sind solche Verfahren oder Methoden zu verwenden, welche die Umwelt nicht schädigen können.
R1 Hauptverwendung als Brennstoff oder andere Mittel der Energieerzeugung
R2 Rückgewinnung/Regenerierung von Lösemitteln
R3 Verwertung/Rückgewinnung organischer Stoffe, die nicht als
Lösemittel verwendet werden (einschließlich der Kompostierung und sonstiger biologischer Umwandlungsverfahren)
R4 Verwertung/Rückgewinnung von Metallen und Metallverbindungen R5 Verwertung/Rückgewinnung von anderen anorganischen Stoffen R6 Regenerierung von Säuren und Basen
R7 Wiedergewinnung von Bestandteilen, die der Bekämpfung der Verunreinigungen dienen
R8 Wiedergewinnung von Katalysatorenbestandteilen
R9 Ölraffination oder andere Wiederverwendungsmöglichkeiten von Öl R10 Aufbringung auf den Boden zum Nutzen der Landwirtschaft oder der Ökologie
R11 Verwendung von Abfällen, die bei einem der unter R1 bis R10
aufgeführten Verfahren gewonnen werden
R12 Austausch von Abfällen, um sie einem der unter R1 bis R11
aufgeführten Verfahren zu unterziehen
R13 Ansammlung von Abfällen, um sie einem der unter R1 bis R12
aufgeführten Verfahren zu unterziehen (ausgenommen zeitweilige Lagerung - bis zum Einsammeln - auf dem Gelände der Entstehung der Abfälle)
Beseitigungsverfahren
Dieser Anhang führt Beseitigungsverfahren auf, die in der Praxis angewandt werden. Abfälle sind so zu beseitigen, dass die menschliche Gesundheit nicht gefährdet werden kann; es sind solche Verfahren oder Methoden zu verwenden, welche die Umwelt nicht schädigen können.
D1 Ablagerungen in oder auf dem Boden (zB Deponien) D2 Behandlung im Boden (zB biologischer Abbau von flüssigen oder schlammigen Abfällen im Erdreich)
D3 Verpressung (zB Verpressung pumpfähiger Abfälle in Bohrlöcher, Salzdome oder natürliche Hohlräume)
D4 Oberflächenaufbringung (zB Ableitung flüssiger oder schlammiger Abfälle in Gruben, Teichen oder Lagunen)
D5 Speziell angelegte Deponien (zB Ablagerung in abgedichteten,
getrennten Räumen, die gegeneinander und gegen die Umwelt verschlossen und isoliert werden)
D6 Einleitung in ein Gewässer mit Ausnahme von Meeren/Ozeanen D7 Einleitung in Meere/Ozeane einschließlich Einbringung in den Meeresboden
D8 Biologische Behandlung, die nicht an anderer Stelle in diesem Anhang beschrieben ist und durch die Endverbindungen oder Gemische entstehen, die mit einem der in D1 bis D12 aufgeführten Verfahren entsorgt werden
D9 Chemisch/physikalische Behandlung, die nicht an anderer Stelle
in diesem Anhang beschrieben ist und durch die Endverbindungen oder Gemische entstehen, die mit einem der in D1 bis D12 aufgeführten Verfahren entsorgt werden (zB Verdampfen, Trocknen, Kalzinieren)
D10 Verbrennung an Land
D11 Verbrennung auf See
D12 Dauerlagerung (zB Lagerung von Behältern in einem Bergwerk) D13 Vermengung oder Vermischung vor Anwendung eines der in D1 bis
D12 aufgeführten Verfahren
D14 Rekonditionierung vor Anwendung eines der in D1 bis D13
aufgeführten Verfahren
D15 Lagerung bis zur Anwendung eines der in D1 bis D14 aufgeführten
Verfahren (ausgenommen zeitweilige Lagerung - bis zum Einsammeln - auf dem Gelände der Entstehung der Abfälle)
Abkürzung
AWG 2002
Anhang 2
Behandlungsverfahren
Verwertungsverfahren
| R1 | Hauptverwendung als Brennstoff oder als anderes Mittel der Energieerzeugung 1) |
|---|---|
| R2 | Rückgewinnung/Regenerierung von Lösemitteln |
| R3 | Recycling/Rückgewinnung organischer Stoffe, die nicht als Lösemittel verwendet werden (einschließlich der Kompostierung und sonstiger biologischer Umwandlungsverfahren) 2) |
| R4 | Recycling/Rückgewinnung von Metallen und Metallverbindungen |
| R5 | Recycling/Rückgewinnung von anderen anorganischen Stoffen 3) |
| R6 | Regenerierung von Säuren und Basen |
| R7 | Wiedergewinnung von Bestandteilen, die der Bekämpfung der Verunreinigungen dienen |
| R8 | Wiedergewinnung von Katalysatorenbestandteilen |
| R9 | Erneute Ölraffination oder andere Wiederverwendungen von Öl |
| R10 | Aufbringung auf den Boden zum Nutzen der Landwirtschaft oder zur ökologischen Verbesserung |
| R11 | Verwendung von Abfällen, die bei einem der unter R1 bis R10 aufgeführten Verfahren gewonnen werden |
| R12 | Austausch von Abfällen, um sie einem der unter R1 bis R11 aufgeführten Verfahren zu unterziehen 4) |
| R13 | Lagerung von Abfällen bis zur Anwendung eines der unter R1 bis R12 aufgeführten Verfahren (ausgenommen zeitweilige Lagerung – bis zur Sammlung – auf dem Gelände der Entstehung der Abfälle) |
1) Hierunter fallen Verbrennungsanlagen, deren Zweck in der Behandlung fester Siedlungsabfälle besteht, nur dann, wenn deren Energieeffizienz mindestens folgende Werte beträgt:
– 0,60 für in Betrieb befindliche Anlagen, die nach geltendem Gemeinschaftsrecht vor dem 1. Januar 2009 genehmigt werden,
– 0,65 für Anlagen, die nach dem 31. Dezember 2008 genehmigt werden,
wobei folgende Formel verwendet wird:
Energieeffizienz = (Ep – (Ef + Ei)) / (0,97 x (Ew + Ef))
Dabei ist:
Ep die jährlich als Wärme oder Strom erzeugte Energie. Der Wert wird berechnet, indem Elektroenergie mit dem Faktor 2,6 und für gewerbliche Zwecke erzeugte Wärme mit dem Faktor 1,1 (GJ/Jahr) multipliziert wird.
Ef der jährliche Input von Energie in das System aus Brennstoffen, die zur Erzeugung von Dampf eingesetzt werden (GJ/Jahr).
Ew die jährliche Energiemenge, die im behandelten Abfall enthalten ist, berechnet anhand des unteren Heizwerts des Abfalls (GJ/Jahr).
Ei die jährliche importierte Energiemenge ohne Ew und Ef (GJ/Jahr).
0,97 ist ein Faktor zur Berechnung der Energieverluste durch Rost- und Kesselasche sowie durch Strahlung.
Diese Formel ist entsprechend dem Referenzdokument zu den besten verfügbaren Techniken für die Abfallverbrennung zu verwenden.
2) Dies schließt Vergasung und Pyrolyse unter Verwendung der Bestandteile als Chemikalien ein.
3) Dies schließt die Bodenreinigung, die zu einer Verwertung des Bodens und zu einem Recycling anorganischer Baustoffe führt, ein.
4) Falls sich kein anderer R-Code für die Einstufung eignet, kann dies vorbereitende Verfahren einschließen, die der Verwertung einschließlich der Vorbehandlung vorangehen, wie Demontage, Sortieren, Zerkleinern, Verdichten, Pelletieren, Trocknen, Schreddern, Konditionierung, Neuverpacken, Trennung, Vermengen oder Vermischen vor Anwendung eines der unter R1 bis R11 aufgeführten Verfahren.
Beseitigungsverfahren
| D1 | Ablagerungen in oder auf dem Boden (z. B. Deponien usw.) |
|---|---|
| D2 | Behandlung im Boden (z. B. biologischer Abbau von flüssigen oder schlammigen Abfällen im Erdreich usw.) |
| D3 | Verpressung (z. B. Verpressung pumpfähiger Abfälle in Bohrlöcher, Salzdome oder natürliche Hohlräume usw.) |
| D4 | Oberflächenaufbringung (z. B. Ableitung flüssiger oder schlammiger Abfälle in Gruben, Teiche oder Lagunen usw.) |
| D5 | Speziell angelegte Deponien (z. B. Ablagerung in abgedichteten, getrennten Räumen, die gegeneinander und gegen die Umwelt verschlossen und isoliert werden, usw.) |
| D6 | Einleitung in ein Gewässer mit Ausnahme von Meeren/Ozeanen |
| D7 | Einleitung in Meere/Ozeane einschließlich Einbringung in den Meeresboden |
| D8 | Biologische Behandlung, die nicht an anderer Stelle in diesem Anhang beschrieben ist und durch die Endverbindungen oder Gemische entstehen, die mit einem der unter D1 bis D12 aufgeführten Verfahren entsorgt werden |
| D9 | Chemisch-physikalische Behandlung, die nicht an anderer Stelle in diesem Anhang beschrieben ist und durch die Endverbindungen oder Gemische entstehen, die mit einem der unter D1 bis D12 aufgeführten Verfahren entsorgt werden (z. B. Verdampfen, Trocknen, Kalzinieren usw.) |
| D10 | Verbrennung an Land |
| D11 | Verbrennung auf See 1) |
| D12 | Dauerlagerung (z. B. Lagerung von Behältern in einem Bergwerk usw.) |
| D13 | Vermengung oder Vermischung vor Anwendung eines der unter D1 bis D12 aufgeführten Verfahren 2) |
| D14 | Neuverpacken vor Anwendung eines der unter D1 bis D13 aufgeführten Verfahren |
| D15 | Lagerung bis zur Anwendung eines der unter D1 bis D14 aufgeführten Verfahren (ausgenommen zeitweilige Lagerung – bis zur Sammlung – auf dem Gelände der Entstehung der Abfälle) |
1) Nach EU-Recht und internationalen Übereinkünften verbotenes Verfahren.
2) Falls sich kein anderer D-Code für die Einstufung eignet, kann dies vorbereitende Verfahren einschließen, die der Beseitigung einschließlich der Vorbehandlung vorangehen, wie Sortieren, Zerkleinern, Verdichten, Pelletieren, Trocknen, Schreddern, Konditionierung oder Trennung vor Anwendung eines der unter D1 bis D12 aufgeführten Verfahren.
Abkürzung
AWG 2002
Anhang 2
Behandlungsverfahren
Verwertungsverfahren
| R1 | Hauptverwendung als Brennstoff oder als anderes Mittel der Energieerzeugung 1) |
|---|---|
| R2 | Rückgewinnung/Regenerierung von Lösemitteln |
| R3 | Recycling/Rückgewinnung organischer Stoffe, die nicht als Lösemittel verwendet werden (einschließlich der Kompostierung und sonstiger biologischer Umwandlungsverfahren) 2) |
| R4 | Recycling/Rückgewinnung von Metallen und Metallverbindungen |
| R5 | Recycling/Rückgewinnung von anderen anorganischen Stoffen 3) |
| R6 | Regenerierung von Säuren und Basen |
| R7 | Wiedergewinnung von Bestandteilen, die der Bekämpfung der Verunreinigungen dienen |
| R8 | Wiedergewinnung von Katalysatorenbestandteilen |
| R9 | Erneute Ölraffination oder andere Wiederverwendungen von Öl |
| R10 | Aufbringung auf den Boden zum Nutzen der Landwirtschaft oder zur ökologischen Verbesserung |
| R11 | Verwendung von Abfällen, die bei einem der unter R1 bis R10 aufgeführten Verfahren gewonnen werden |
| R12 | Austausch von Abfällen, um sie einem der unter R1 bis R11 aufgeführten Verfahren zu unterziehen 4) |
| R13 | Lagerung von Abfällen bis zur Anwendung eines der unter R1 bis R12 aufgeführten Verfahren (ausgenommen zeitweilige Lagerung – bis zur Sammlung – auf dem Gelände der Entstehung der Abfälle) |
1) Hierunter fallen Verbrennungsanlagen, deren Zweck in der Behandlung fester Siedlungsabfälle besteht, nur dann, wenn deren Energieeffizienz mindestens folgende Werte beträgt:
– 0,60 für in Betrieb befindliche Anlagen, die nach geltendem Gemeinschaftsrecht vor dem 1. Januar 2009 genehmigt werden,
– 0,65 für Anlagen, die nach dem 31. Dezember 2008 genehmigt werden,
wobei folgende Formel verwendet wird:
Energieeffizienz = (Ep – (Ef + Ei)) / (0,97 x (Ew + Ef))
Dabei ist:
Ep die jährlich als Wärme oder Strom erzeugte Energie. Der Wert wird berechnet, indem Elektroenergie mit dem Faktor 2,6 und für gewerbliche Zwecke erzeugte Wärme mit dem Faktor 1,1 (GJ/Jahr) multipliziert wird.
Ef der jährliche Input von Energie in das System aus Brennstoffen, die zur Erzeugung von Dampf eingesetzt werden (GJ/Jahr).
Ew die jährliche Energiemenge, die im behandelten Abfall enthalten ist, berechnet anhand des unteren Heizwerts des Abfalls (GJ/Jahr).
Ei die jährliche importierte Energiemenge ohne Ew und Ef (GJ/Jahr).
0,97 ist ein Faktor zur Berechnung der Energieverluste durch Rost- und Kesselasche sowie durch Strahlung.
Diese Formel ist entsprechend dem Referenzdokument zu den besten verfügbaren Techniken für die Abfallverbrennung zu verwenden.
Der Wert der Energieeffizienzformel wird mit einem Klimakorrekturfaktor (Climate Correction Factor – CCF) wie folgt multipliziert:
CCF für vor dem 1. September 2015 in Betrieb befindliche und nach geltendem EU-Recht genehmigte Anlagen:
CCF = 1, wenn HDD 3 350
CCF = 1,25, wenn HDD 2 150
CCF = – (0,25/1 200) HDD + 1,698, wenn 2 150 HDD 3 350
CCF für nach dem 31. August 2015 genehmigte Anlagen und für Anlagen gemäß Nummer 1 ab 31. Dezember 2029:
CCF = 1, wenn HDD 3 350
CCF = 1,12, wenn HDD 2 150
CCF = – (0,12/1 200) HDD + 1,335, wenn 2 150 HDD 3 350
(Der sich daraus ergebende CCF-Wert wird auf drei Dezimalstellen gerundet).
Der HDD-Wert (Heating Degree Days, Heizgradtage) sollte dem Durchschnitt der jährlichen HDD-Werte für den Standort der Verbrennungsanlage entsprechen, berechnet für einen Zeitraum von 20 aufeinanderfolgenden Jahren vor dem Jahr, für das der CCF bestimmt wird. Der HDD-Wert sollte nach der folgenden Eurostat-Methode berechnet werden: HDD = (18 °C – Tm) d, wenn Tm weniger als oder gleich 15 °C (Heizschwelle) beträgt, und HDD = null, wenn Tm über 15 °C beträgt; dabei ist Tm die mittlere Außentemperatur (Tmin + Tmax)/2 über einen Zeitraum von d Tagen. Die Berechnungen sind täglich durchzuführen (d = 1) und auf ein Jahr hochzurechnen.
2) Dies schließt Vergasung und Pyrolyse unter Verwendung der Bestandteile als Chemikalien ein.
3) Dies schließt die Bodenreinigung, die zu einer Verwertung des Bodens und zu einem Recycling anorganischer Baustoffe führt, ein.
4) Falls sich kein anderer R-Code für die Einstufung eignet, kann dies vorbereitende Verfahren einschließen, die der Verwertung einschließlich der Vorbehandlung vorangehen, wie Demontage, Sortieren, Zerkleinern, Verdichten, Pelletieren, Trocknen, Schreddern, Konditionierung, Neuverpacken, Trennung, Vermengen oder Vermischen vor Anwendung eines der unter R1 bis R11 aufgeführten Verfahren.
Beseitigungsverfahren
| D1 | Ablagerungen in oder auf dem Boden (z. B. Deponien usw.) |
|---|---|
| D2 | Behandlung im Boden (z. B. biologischer Abbau von flüssigen oder schlammigen Abfällen im Erdreich usw.) |
| D3 | Verpressung (z. B. Verpressung pumpfähiger Abfälle in Bohrlöcher, Salzdome oder natürliche Hohlräume usw.) |
| D4 | Oberflächenaufbringung (z. B. Ableitung flüssiger oder schlammiger Abfälle in Gruben, Teiche oder Lagunen usw.) |
| D5 | Speziell angelegte Deponien (z. B. Ablagerung in abgedichteten, getrennten Räumen, die gegeneinander und gegen die Umwelt verschlossen und isoliert werden, usw.) |
| D6 | Einleitung in ein Gewässer mit Ausnahme von Meeren/Ozeanen |
| D7 | Einleitung in Meere/Ozeane einschließlich Einbringung in den Meeresboden |
| D8 | Biologische Behandlung, die nicht an anderer Stelle in diesem Anhang beschrieben ist und durch die Endverbindungen oder Gemische entstehen, die mit einem der unter D1 bis D12 aufgeführten Verfahren entsorgt werden |
| D9 | Chemisch-physikalische Behandlung, die nicht an anderer Stelle in diesem Anhang beschrieben ist und durch die Endverbindungen oder Gemische entstehen, die mit einem der unter D1 bis D12 aufgeführten Verfahren entsorgt werden (z. B. Verdampfen, Trocknen, Kalzinieren usw.) |
| D10 | Verbrennung an Land |
| D11 | Verbrennung auf See 1) |
| D12 | Dauerlagerung (z. B. Lagerung von Behältern in einem Bergwerk usw.) |
| D13 | Vermengung oder Vermischung vor Anwendung eines der unter D1 bis D12 aufgeführten Verfahren 2) |
| D14 | Neuverpacken vor Anwendung eines der unter D1 bis D13 aufgeführten Verfahren |
| D15 | Lagerung bis zur Anwendung eines der unter D1 bis D14 aufgeführten Verfahren (ausgenommen zeitweilige Lagerung – bis zur Sammlung – auf dem Gelände der Entstehung der Abfälle) |
1) Nach EU-Recht und internationalen Übereinkünften verbotenes Verfahren.
2) Falls sich kein anderer D-Code für die Einstufung eignet, kann dies vorbereitende Verfahren einschließen, die der Beseitigung einschließlich der Vorbehandlung vorangehen, wie Sortieren, Zerkleinern, Verdichten, Pelletieren, Trocknen, Schreddern, Konditionierung oder Trennung vor Anwendung eines der unter D1 bis D12 aufgeführten Verfahren.
Abkürzung
AWG 2002
Anhang 2
Behandlungsverfahren
Verwertungsverfahren
| R1 | Hauptverwendung als Brennstoff oder als anderes Mittel der Energieerzeugung 1) |
|---|---|
| R2 | Rückgewinnung/Regenerierung von Lösemitteln |
| R3 | Recycling/Rückgewinnung organischer Stoffe, die nicht als Lösemittel verwendet werden (einschließlich der Kompostierung und sonstiger biologischer Umwandlungsverfahren) 2) |
| R4 | Recycling/Rückgewinnung von Metallen und Metallverbindungen 2a) |
| R5 | Recycling/Rückgewinnung von anderen anorganischen Stoffen 3) |
| R6 | Regenerierung von Säuren und Basen |
| R7 | Wiedergewinnung von Bestandteilen, die der Bekämpfung der Verunreinigungen dienen |
| R8 | Wiedergewinnung von Katalysatorenbestandteilen |
| R9 | Erneute Ölraffination oder andere Wiederverwendungen von Öl |
| R10 | Aufbringung auf den Boden zum Nutzen der Landwirtschaft oder zur ökologischen Verbesserung |
| R11 | Verwendung von Abfällen, die bei einem der unter R1 bis R10 aufgeführten Verfahren gewonnen werden |
| R12 | Austausch von Abfällen, um sie einem der unter R1 bis R11 aufgeführten Verfahren zu unterziehen 4) |
| R13 | Lagerung von Abfällen bis zur Anwendung eines der unter R1 bis R12 aufgeführten Verfahren (ausgenommen zeitweilige Lagerung – bis zur Sammlung – auf dem Gelände der Entstehung der Abfälle) |
1) Hierunter fallen Verbrennungsanlagen, deren Zweck in der Behandlung fester Siedlungsabfälle besteht, nur dann, wenn deren Energieeffizienz mindestens folgende Werte beträgt:
– 0,60 für in Betrieb befindliche Anlagen, die nach geltendem Gemeinschaftsrecht vor dem 1. Januar 2009 genehmigt werden,
– 0,65 für Anlagen, die nach dem 31. Dezember 2008 genehmigt werden,
wobei folgende Formel verwendet wird:
Energieeffizienz = (Ep – (Ef + Ei)) / (0,97 x (Ew + Ef))
Dabei ist:
Ep die jährlich als Wärme oder Strom erzeugte Energie. Der Wert wird berechnet, indem Elektroenergie mit dem Faktor 2,6 und für gewerbliche Zwecke erzeugte Wärme mit dem Faktor 1,1 (GJ/Jahr) multipliziert wird.
Ef der jährliche Input von Energie in das System aus Brennstoffen, die zur Erzeugung von Dampf eingesetzt werden (GJ/Jahr).
Ew die jährliche Energiemenge, die im behandelten Abfall enthalten ist, berechnet anhand des unteren Heizwerts des Abfalls (GJ/Jahr).
Ei die jährliche importierte Energiemenge ohne Ew und Ef (GJ/Jahr).
0,97 ist ein Faktor zur Berechnung der Energieverluste durch Rost- und Kesselasche sowie durch Strahlung.
Diese Formel ist entsprechend dem Referenzdokument zu den besten verfügbaren Techniken für die Abfallverbrennung zu verwenden.
Der Wert der Energieeffizienzformel wird mit einem Klimakorrekturfaktor (Climate Correction Factor – CCF) wie folgt multipliziert:
CCF für vor dem 1. September 2015 in Betrieb befindliche und nach geltendem EU-Recht genehmigte Anlagen:
CCF = 1, wenn HDD 3 350
CCF = 1,25, wenn HDD 2 150
CCF = – (0,25/1 200) HDD + 1,698, wenn 2 150 HDD 3 350
CCF für nach dem 31. August 2015 genehmigte Anlagen und für Anlagen gemäß Nummer 1 ab 31. Dezember 2029:
CCF = 1, wenn HDD 3 350
CCF = 1,12, wenn HDD 2 150
CCF = – (0,12/1 200) HDD + 1,335, wenn 2 150 HDD 3 350
(Der sich daraus ergebende CCF-Wert wird auf drei Dezimalstellen gerundet).
Der HDD-Wert (Heating Degree Days, Heizgradtage) sollte dem Durchschnitt der jährlichen HDD-Werte für den Standort der Verbrennungsanlage entsprechen, berechnet für einen Zeitraum von 20 aufeinanderfolgenden Jahren vor dem Jahr, für das der CCF bestimmt wird. Der HDD-Wert sollte nach der folgenden Eurostat-Methode berechnet werden: HDD = (18 °C – Tm) d, wenn Tm weniger als oder gleich 15 °C (Heizschwelle) beträgt, und HDD = null, wenn Tm über 15 °C beträgt; dabei ist Tm die mittlere Außentemperatur (Tmin + Tmax)/2 über einen Zeitraum von d Tagen. Die Berechnungen sind täglich durchzuführen (d = 1) und auf ein Jahr hochzurechnen.
2) Dies schließt die Vorbereitung zur Wiederverwendung, Vergasung und Pyrolyse unter Verwendung der Bestandteile als Chemikalien und die Verwertung organischer Stoffe zur Verfüllung ein.
2a) Dies schließt die Vorbereitung zur Wiederverwendung ein.
3) Dies schließt die Vorbereitung zur Wiederverwendung, das Recycling anorganischer Baustoffe, die Verwertung anorganischer Stoffe zur Verfüllung und die Bodenreinigung, die zu einer Verwertung des Bodens führt, ein.
4) Falls sich kein anderer R-Code für die Einstufung eignet, kann dies vorbereitende Verfahren einschließen, die der Verwertung einschließlich der Vorbehandlung vorangehen, wie Demontage, Sortieren, Zerkleinern, Verdichten, Pelletieren, Trocknen, Schreddern, Konditionierung, Neuverpacken, Trennung, Vermengen oder Vermischen vor Anwendung eines der unter R1 bis R11 aufgeführten Verfahren.
Beseitigungsverfahren
| D1 | Ablagerungen in oder auf dem Boden (z. B. Deponien usw.) |
|---|---|
| D2 | Behandlung im Boden (z. B. biologischer Abbau von flüssigen oder schlammigen Abfällen im Erdreich usw.) |
| D3 | Verpressung (z. B. Verpressung pumpfähiger Abfälle in Bohrlöcher, Salzdome oder natürliche Hohlräume usw.) |
| D4 | Oberflächenaufbringung (z. B. Ableitung flüssiger oder schlammiger Abfälle in Gruben, Teiche oder Lagunen usw.) |
| D5 | Speziell angelegte Deponien (z. B. Ablagerung in abgedichteten, getrennten Räumen, die gegeneinander und gegen die Umwelt verschlossen und isoliert werden, usw.) |
| D6 | Einleitung in ein Gewässer mit Ausnahme von Meeren/Ozeanen |
| D7 | Einleitung in Meere/Ozeane einschließlich Einbringung in den Meeresboden |
| D8 | Biologische Behandlung, die nicht an anderer Stelle in diesem Anhang beschrieben ist und durch die Endverbindungen oder Gemische entstehen, die mit einem der unter D1 bis D12 aufgeführten Verfahren entsorgt werden |
| D9 | Chemisch-physikalische Behandlung, die nicht an anderer Stelle in diesem Anhang beschrieben ist und durch die Endverbindungen oder Gemische entstehen, die mit einem der unter D1 bis D12 aufgeführten Verfahren entsorgt werden (z. B. Verdampfen, Trocknen, Kalzinieren usw.) |
| D10 | Verbrennung an Land |
| D11 | Verbrennung auf See 1) |
| D12 | Dauerlagerung (z. B. Lagerung von Behältern in einem Bergwerk usw.) |
| D13 | Vermengung oder Vermischung vor Anwendung eines der unter D1 bis D12 aufgeführten Verfahren 2) |
| D14 | Neuverpacken vor Anwendung eines der unter D1 bis D13 aufgeführten Verfahren |
| D15 | Lagerung bis zur Anwendung eines der unter D1 bis D14 aufgeführten Verfahren (ausgenommen zeitweilige Lagerung – bis zur Sammlung – auf dem Gelände der Entstehung der Abfälle) |
1) Nach EU-Recht und internationalen Übereinkünften verbotenes Verfahren.
2) Falls sich kein anderer D-Code für die Einstufung eignet, kann dies vorbereitende Verfahren einschließen, die der Beseitigung einschließlich der Vorbehandlung vorangehen, wie Sortieren, Zerkleinern, Verdichten, Pelletieren, Trocknen, Schreddern, Konditionierung oder Trennung vor Anwendung eines der unter D1 bis D12 aufgeführten Verfahren.
Abkürzung
AWG 2002
Anhang 3
Gefahrenrelevante Eigenschaften
explosiv (H1): Stoffe und Zubereitungen, die unter Einwirkung einer Flamme explodieren können oder empfindlicher auf Stöße oder Reibung reagieren als Dinitrobenzol;
brandfördernd (H2): Stoffe und Zubereitungen, die bei Berührung mit anderen, insbesondere brennbaren Stoffen eine stark exotherme Reaktion auslösen;
leicht entzündbar (H3-A):
Stoffe und Zubereitungen in flüssiger Form mit einem Flammpunkt von weniger als 21 °C (einschließlich hochentzündbarer Flüssigkeiten) oder
Stoffe und Zubereitungen, die sich an der Luft bei normaler Temperatur und ohne Energiezufuhr erwärmen und schließlich entzünden, oder
feste Stoffe und Zubereitungen, die sich unter Einwirkung einer Zündquelle leicht entzünden und nach Entfernung der Zündquelle weiterbrennen, oder
unter Normaldruck an der Luft entzündbare gasförmige Stoffe und Zubereitungen oder
Stoffe und Zubereitungen, die bei Berührung mit Wasser oder feuchter Luft gefährliche Mengen leicht brennbarer Gase abscheiden;
entzündbar (H3-B): flüssige Stoffe und Zubereitungen mit einem Flammpunkt von mindestens 21 °C und höchstens 55 °C;
reizend (H4): nicht ätzende Stoffe und Zubereitungen, die bei unmittelbarer, länger dauernder oder wiederholter Berührung mit der Haut oder den Schleimhäuten eine Entzündungsreaktion hervorrufen können;
gesundheitsschädlich (H5): Stoffe und Zubereitungen, die bei Einatmung, Einnahme oder Hautdurchdringung Gefahren von beschränkter Tragweite hervorrufen können;
giftig (H6): Stoffe und Zubereitungen (einschließlich der hochgiftigen Stoffe und Zubereitungen), die bei Einatmung, Einnahme oder Hautdurchdringung schwere, akute oder chronische Gefahren oder sogar den Tod verursachen können;
krebserzeugend (H7): Stoffe und Zubereitungen, die bei Einatmung, Einnahme oder Hautdurchdringung Krebs erzeugen oder dessen Häufigkeit erhöhen können;
ätzend (H8): Stoffe und Zubereitungen, die bei Berührung mit lebenden Geweben zerstörend auf diese einwirken können;
infektiös (H9): Stoffe, die lebensfähige Mikroorganismen oder ihre Toxine enthalten und die im Menschen oder sonstigen Lebewesen erwiesenermaßen oder vermutlich eine Krankheit hervorrufen;
teratogen (H10): Stoffe und Zubereitungen, die bei Einatmung, Einnahme oder Hautdurchdringung nichterbliche angeborene Missbildungen hervorrufen oder deren Häufigkeit erhöhen können;
mutagen (H11): Stoffe und Zubereitungen, die bei Einatmung, Einnahme oder Hautdurchdringung Erbschäden hervorrufen oder ihre Häufigkeit erhöhen können;
Stoffe und Zubereitungen, die bei der Berührung mit Wasser, Luft oder einer Säure ein giftiges oder sehr giftiges Gas abscheiden (H12);
Stoffe und Zubereitungen, die nach Beseitigung auf irgendeine Art die Entstehung eines anderen Stoffes bewirken können, zB ein Auslaugungsprodukt, das eine der oben genannten Eigenschaften aufweist (H13);
ökotoxisch (H14): Stoffe und Zubereitungen, die unmittelbare oder mittelbare Gefahren für einen oder mehrere Umweltbereiche darstellen können.
Abkürzung
AWG 2002
Anhang 4
Kriterien für die Festlegung des Standes der Technik
Bei der Festlegung des Standes der Technik ist unter Beachtung der sich aus einer bestimmten Maßnahme ergebenden Kosten und ihres Nutzens und des Grundsatzes der Vorsorge und der Vorbeugung im Allgemeinen wie auch im Einzelfall Folgendes zu berücksichtigen:
Einsatz abfallarmer Technologie;
Einsatz weniger gefährlicher Stoffe;
Förderung der Rückgewinnung und Verwertung der bei den einzelnen Verfahren erzeugten und verwendeten Stoffe und gegebenenfalls der Abfälle;
Fortschritte in der Technologie und in den wissenschaftlichen Erkenntnissen;
Art, Auswirkungen und Menge der jeweiligen Emissionen;
Zeitpunkte der Inbetriebnahme der neuen oder der bestehenden Anlagen;
die für die Einführung eines besseren Standes der Technik erforderliche Zeit;
Verbrauch an Rohstoffen und Art der bei den einzelnen Verfahren verwendeten Rohstoffe (einschließlich Wasser) und Energieeffizienz;
die Notwendigkeit, die Gesamtwirkung der Emissionen und die Gefahren für die Umwelt so weit wie möglich zu vermeiden oder zu verringern;
die Notwendigkeit, Unfällen vorzubeugen und deren Folgen für die Umwelt zu verringern;
die von der Kommission gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 96/61/EG über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung oder von internationalen Organisationen veröffentlichten Informationen.
Abkürzung
AWG 2002
Anhang 4
Kriterien für die Festlegung des Standes der Technik
Bei der Festlegung des Standes der Technik ist unter Beachtung der sich aus einer bestimmten Maßnahme ergebenden Kosten und ihres Nutzens und des Grundsatzes der Vorsorge und der Vorbeugung im Allgemeinen wie auch im Einzelfall Folgendes zu berücksichtigen:
Einsatz abfallarmer Technologie;
Einsatz weniger gefährlicher Stoffe;
Förderung der Rückgewinnung und Verwertung der bei den einzelnen Verfahren erzeugten und verwendeten Stoffe und gegebenenfalls der Abfälle;
Fortschritte in der Technologie und in den wissenschaftlichen Erkenntnissen;
Art, Auswirkungen und Menge der jeweiligen Emissionen;
Zeitpunkte der Inbetriebnahme der neuen oder der bestehenden Anlagen;
die für die Einführung eines besseren Standes der Technik erforderliche Zeit;
Verbrauch an Rohstoffen und Art der bei den einzelnen Verfahren verwendeten Rohstoffe (einschließlich Wasser) und Energieeffizienz;
die Notwendigkeit, die Gesamtwirkung der Emissionen und die Gefahren für die Umwelt so weit wie möglich zu vermeiden oder zu verringern;
die Notwendigkeit, Unfällen vorzubeugen und deren Folgen für die Umwelt zu verringern;
in BVT-Merkblättern enthaltene Informationen und von internationalen Organisationen veröffentlichte Informationen.
Abkürzung
AWG 2002
Anhang 5
IPPC-Behandlungsanlagen
Teil 1
Kategorien von Tätigkeiten
Anlagen zur Beseitigung von gefährlichen Abfällen mit einer Kapazität von mehr als zehn Tonnen pro Tag oder mehr als 3 500 Tonnen pro Jahr;
Anlagen zur Verwertung von gefährlichen Abfällen mit einer Kapazität von mehr als zehn Tonnen pro Tag oder mehr als 3 500 Tonnen pro Jahr, und zwar:
R2 des Anhangs 2 (Rückgewinnung/Regenerierung von Lösemitteln),
R6 des Anhangs 2 (Regenerierung von Säuren und Basen),
R7 des Anhangs 2 (Wiedergewinnung von Bestandteilen, die der Bekämpfung der Verunreinigungen dienen),
R9 des Anhangs 2 (Ölraffination oder andere Wiederverwendungsmöglichkeiten von Öl),
R1 des Anhangs 2 (Hauptverwendung als Brennstoff oder andere Mittel der Energieerzeugung);
Müllverbrennungsanlagen für Siedlungsabfälle mit einer Kapazität von über drei Tonnen pro Stunde oder mehr als 25 000 Tonnen pro Jahr;
Anlagen zur Beseitigung nicht gefährlicher Abfälle mit einer Kapazität von über 50 Tonnen pro Tag oder mehr als 17 500 Tonnen pro Jahr, und zwar:
D8 des Anhangs 2 (Biologische Behandlung, die nicht an anderer Stelle in diesem Anhang beschrieben ist, und durch die Endverbindungen und Gemische entstehen, die mit einem der in D1 bis D12 aufgeführten Verfahren beseitigt werden),
D9 des Anhangs 2 (Chemisch/physikalische Behandlung, die nicht an anderer Stelle in diesem Anhang beschrieben ist, und durch die Endverbindungen oder Gemische entstehen, die mit einem der in D1 bis D12 angeführten Verfahren beseitigt werden, zB Verdampfen, Trocknen, Kalzinieren);
Deponien mit einer Aufnahmekapazität von über zehn Tonnen pro Tag oder einer Gesamtkapazität von mehr als 25 000 Tonnen pro Jahr, ausgenommen Bodenaushub- oder Baurestmassendeponien gemäß einer Verordnung nach § 71.
Teil 2
Relevante Stoffe
LUFT
Schwefeloxide und sonstige Schwefelverbindungen
Stickoxide und sonstige Stickstoffverbindungen
Kohlenmonoxid
Flüchtige organische Verbindungen
Metalle und Metallverbindungen
Staub
Asbest (Schwebeteilchen und Fasern)
Chlor und Chlorverbindungen
Fluor und Fluorverbindungen
Arsen und Arsenverbindungen
Zyanide
Stoffe und Zubereitungen mit nachgewiesenermaßen über die Luft übertragbaren krebserzeugenden, erbgutverändernden oder fortpflanzungsgefährdenden Eigenschaften *1)
Polychlordibenzodioxine und Polychlordibenzofurane *2)
WASSER
Halogenorganische Verbindungen und Stoffe, die im wässrigen Milieu halogenorganische Verbindungen bilden
Phosphororganische Verbindungen
Zinnorganische Verbindungen
Stoffe und Zubereitungen mit nachgewiesenermaßen in wässrigem Milieu oder über wässriges Milieu übertragbaren krebserzeugenden, erbgutverändernden oder fortpflanzungsgefährdenden Eigenschaften *3)
Persistente Kohlenwasserstoffe sowie beständige und bioakkumulierbare organische Giftstoffe
Zyanide
Metalle und Metallverbindungen
Arsen und Arsenverbindungen
Biozide und Pflanzenschutzmittel
Schwebestoffe *4)
Stoffe, die zur Eutrophierung beitragen (insbesondere Nitrate und Phosphate)
Stoffe, die sich ungünstig auf den Sauerstoffgehalt auswirken (und sich mittels Parametern wie BSB und CSB messen lassen)
Anmerkung: Hinsichtlich der Einstufung der Schadstoffkomponenten, welche durch R-Sätze charakterisiert werden können, wird auf die einschlägigen chemikalienrechtlichen Vorschriften, insbesondere auf die Chemikalienverordnung 1999, BGBl. II Nr. 81/2000, hingewiesen.
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*1) Das sind Stoffe und Zubereitungen als Anteile von Schadstoffen, zB mit Gefahrenhinweis R 49 oder R 45.
*2) Im Sinne des § 3 Abs. 7 der Luftreinhalteverordnung für Kesselanlagen, BGBl. Nr. 19/1989, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 324/1997.
*3) Das sind Stoffe und Zubereitungen als Anteile von Schadstoffen, bei denen bei oraler Aufnahme entsprechende Auswirkungen hervorgerufen werden können, insbesondere bei Gefahrenhinweis R 45, 46, 60 oder 61.
*4) Das sind “abfiltrierbare” Stoffe.
Abkürzung
AWG 2002
Tritt mit In-Kraft-Treten einer Verordnung gemäß § 65 Abs. 1 über Deponien, längstens am 1. Jänner 2007 in Kraft (vgl. § 91 Abs. 9).
Anhang 5
IPPC-Behandlungsanlagen
Teil 1
Kategorien von Tätigkeiten
Anlagen zur Beseitigung von gefährlichen Abfällen mit einer Kapazität von mehr als zehn Tonnen pro Tag oder mehr als 3 500 Tonnen pro Jahr;
Anlagen zur Verwertung von gefährlichen Abfällen mit einer Kapazität von mehr als zehn Tonnen pro Tag oder mehr als 3 500 Tonnen pro Jahr, und zwar:
R2 des Anhangs 2 (Rückgewinnung/Regenerierung von Lösemitteln),
R6 des Anhangs 2 (Regenerierung von Säuren und Basen),
R7 des Anhangs 2 (Wiedergewinnung von Bestandteilen, die der Bekämpfung der Verunreinigungen dienen),
R9 des Anhangs 2 (Ölraffination oder andere Wiederverwendungsmöglichkeiten von Öl),
R1 des Anhangs 2 (Hauptverwendung als Brennstoff oder andere Mittel der Energieerzeugung);
Müllverbrennungsanlagen für Siedlungsabfälle mit einer Kapazität von über drei Tonnen pro Stunde oder mehr als 25 000 Tonnen pro Jahr;
Anlagen zur Beseitigung nicht gefährlicher Abfälle mit einer Kapazität von über 50 Tonnen pro Tag oder mehr als 17 500 Tonnen pro Jahr, und zwar:
D8 des Anhangs 2 (Biologische Behandlung, die nicht an anderer Stelle in diesem Anhang beschrieben ist, und durch die Endverbindungen und Gemische entstehen, die mit einem der in D1 bis D12 aufgeführten Verfahren beseitigt werden),
D9 des Anhangs 2 (Chemisch/physikalische Behandlung, die nicht an anderer Stelle in diesem Anhang beschrieben ist, und durch die Endverbindungen oder Gemische entstehen, die mit einem der in D1 bis D12 angeführten Verfahren beseitigt werden, zB Verdampfen, Trocknen, Kalzinieren);
Deponien mit einer Aufnahmekapazität von über zehn Tonnen pro Tag oder einer Gesamtkapazität von mehr als 25 000 Tonnen, ausgenommen Bodenaushub- und Inertabfalldeponie gemäß einer Verordnung nach § 65 Abs. 1.
Teil 2
Relevante Stoffe
LUFT
Schwefeloxide und sonstige Schwefelverbindungen
Stickoxide und sonstige Stickstoffverbindungen
Kohlenmonoxid
Flüchtige organische Verbindungen
Metalle und Metallverbindungen
Staub
Asbest (Schwebeteilchen und Fasern)
Chlor und Chlorverbindungen
Fluor und Fluorverbindungen
Arsen und Arsenverbindungen
Zyanide
Stoffe und Zubereitungen mit nachgewiesenermaßen über die Luft übertragbaren krebserzeugenden, erbgutverändernden oder fortpflanzungsgefährdenden Eigenschaften 1)
Polychlordibenzodioxine und Polychlordibenzofurane 2)
WASSER
Halogenorganische Verbindungen und Stoffe, die im wässrigen Milieu halogenorganische Verbindungen bilden
Phosphororganische Verbindungen
Zinnorganische Verbindungen
Stoffe und Zubereitungen mit nachgewiesenermaßen in wässrigem Milieu oder über wässriges Milieu übertragbaren krebserzeugenden, erbgutverändernden oder fortpflanzungsgefährdenden Eigenschaften 3)
Persistente Kohlenwasserstoffe sowie beständige und bioakkumulierbare organische Giftstoffe
Zyanide
Metalle und Metallverbindungen
Arsen und Arsenverbindungen
Biozide und Pflanzenschutzmittel
Schwebestoffe 4)
Stoffe, die zur Eutrophierung beitragen (insbesondere Nitrate und Phosphate)
Stoffe, die sich ungünstig auf den Sauerstoffgehalt auswirken (und sich mittels Parametern wie BSB und CSB messen lassen)
Anmerkung: Hinsichtlich der Einstufung der Schadstoffkomponenten, welche durch R-Sätze charakterisiert werden können, wird auf die einschlägigen chemikalienrechtlichen Vorschriften, insbesondere auf die Chemikalienverordnung 1999, BGBl. II Nr. 81/2000, hingewiesen.
1) Das sind Stoffe und Zubereitungen als Anteile von Schadstoffen, zB mit Gefahrenhinweis R 49 oder R 45.
2) Im Sinne des § 3 Abs. 7 der Luftreinhalteverordnung für Kesselanlagen, BGBl. Nr. 19/1989, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 324/1997.
3) Das sind Stoffe und Zubereitungen als Anteile von Schadstoffen, bei denen bei oraler Aufnahme entsprechende Auswirkungen hervorgerufen werden können, insbesondere bei Gefahrenhinweis R 45, 46, 60 oder 61.
4) Das sind "abfiltrierbare" Stoffe.
Abkürzung
AWG 2002
Tritt mit In-Kraft-Treten einer Verordnung gemäß § 65 Abs. 1 über Deponien, längstens am 1. Jänner 2007 in Kraft (vgl. § 91 Abs. 9).
Anhang 5
IPPC-Behandlungsanlagen
Teil 1
Kategorien von Tätigkeiten
Beseitigung oder Verwertung von gefährlichen Abfällen mit einer Kapazität von über 10 t pro Tag im Rahmen einer oder mehrerer der folgenden Tätigkeiten:
biologische Behandlung;
physikalisch-chemische Behandlung;
Vermengung oder Vermischung vor der Durchführung einer der anderen in den Z 1 und 2 genannten Tätigkeiten;
Neuverpacken vor der Durchführung einer der anderen in den Z 1 und 2 genannten Tätigkeiten;
Rückgewinnung/Regenerierung von Lösungsmitteln;
Verwertung/Rückgewinnung von anderen anorganischen Stoffen als Metallen und Metallverbindungen;
Regenerierung von Säuren oder Basen;
Wiedergewinnung von Bestandteilen, die der Bekämpfung von Verunreinigungen dienen;
Wiedergewinnung von Katalysatorenbestandteilen;
erneute Ölraffination oder andere Wiederverwendungsmöglichkeiten von Öl;
Oberflächenaufbringung.
Beseitigung oder Verwertung von Abfällen in Verbrennungsanlagen oder in Mitverbrennungsanlagen
für die Verbrennung nicht gefährlicher Abfälle mit einer Kapazität von über 3 t pro Stunde;
für gefährliche Abfälle mit einer Kapazität von über 10 t pro Tag.
a) Beseitigung nicht gefährlicher Abfälle mit einer Kapazität von über 50 t pro Tag im Rahmen einer oder mehrerer der folgenden Tätigkeiten und unter Ausschluss der Tätigkeiten, die unter die Richtlinie 91/271/EWG über die Behandlung von kommunalem Abwasser, ABl. Nr. L 135 vom 30.05.1991 S 40, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1137/2008, ABl. Nr. L 311 vom 21.11.2008 S 1, fallen:
biologische Behandlung;
ii) physikalisch-chemische Behandlung;
iii) Abfallvorbehandlung für die Verbrennung oder Mitverbrennung;
iv) Behandlung von Schlacken und Asche;
Behandlung von metallischen Abfällen – unter Einschluss von Elektro- und Elektronik-Altgeräten sowie von Altfahrzeugen und ihren Bestandteilen – in Schredderanlagen.
Verwertung – oder eine Kombination aus Verwertung und Beseitigung – von nicht gefährlichen Abfällen mit einer Kapazität von mehr als 75 t pro Tag im Rahmen einer der folgenden Tätigkeiten und unter Ausschluss der unter die Richtlinie 91/271/EWG fallenden Tätigkeiten:
biologische Behandlung;
ii) Abfallvorbehandlung für die Verbrennung oder Mitverbrennung;
iii) Behandlung von Schlacken und Asche;
iv) Behandlung von metallischen Abfällen – unter Einschluss von Elektro- und Elektronik-Altgeräten sowie von Altfahrzeugen und ihren Bestandteilen – in Schredderanlagen.
Besteht die einzige Abfallbehandlungstätigkeit in der anaeroben Vergärung, so gilt für diese Tätigkeit ein Kapazitätsschwellenwert von 100 t pro Tag.
Deponien gemäß § 2 Abs. 7 Z 4 mit einer Aufnahmekapazität von über 10 t Abfall pro Tag oder einer Gesamtkapazität von über 25 000 t, mit Ausnahme von Bodenaushub- und Inertabfalldeponien.
Zeitweilige Lagerung von gefährlichen Abfällen, die nicht unter Z 4 fallen, bis zur Durchführung einer der in den Z 1, 2, 4 und 6 aufgeführten Tätigkeiten mit einer Gesamtkapazität von über 50 t, mit Ausnahme der zeitweiligen Lagerung – bis zur Sammlung – auf dem Gelände, auf dem die Abfälle erzeugt worden sind.
Unterirdische Lagerung gefährlicher Abfälle mit einer Gesamtkapazität von über 50 t.
Werden mehrere unter derselben Tätigkeitsbeschreibung mit einem Schwellenwert aufgeführte Tätigkeiten in ein und derselben Anlage durchgeführt, so addieren sich die Kapazitäten dieser Tätigkeiten, wenn sie auf der Ebene der Tätigkeiten nach den Z 1 und 3 lit. a und b durchgeführt werden.
Nicht als Tätigkeiten im Sinne des Teil 1 gelten Forschungstätigkeiten, Entwicklungsmaßnahmen oder die Erprobung von neuen Produkten und Verfahren.
Teil 2
Relevante Stoffe
LUFT
Schwefeloxide und sonstige Schwefelverbindungen
Stickoxide und sonstige Stickstoffverbindungen
Kohlenmonoxid
Flüchtige organische Verbindungen
Metalle und Metallverbindungen
Staub einschließlich Feinpartikel
Asbest (Schwebeteilchen und Fasern)
Chlor und Chlorverbindungen
Fluor und Fluorverbindungen
Arsen und Arsenverbindungen
Zyanide
Stoffe und Gemische mit nachgewiesenermaßen über die Luft übertragbaren krebserzeugenden, erbgutverändernden oder fortpflanzungsgefährdenden Eigenschaften 1)
Polychlordibenzodioxine und Polychlordibenzofurane 2)
WASSER
Halogenorganische Verbindungen und Stoffe, die im wässrigen Milieu halogenorganische Verbindungen bilden
Phosphororganische Verbindungen
Zinnorganische Verbindungen
Stoffe und Zubereitungen mit nachgewiesenermaßen in wässrigem Milieu oder über wässriges Milieu übertragbaren krebserzeugenden, erbgutverändernden oder fortpflanzungsgefährdenden Eigenschaften 3)
Persistente Kohlenwasserstoffe sowie beständige und bioakkumulierbare organische Giftstoffe
Zyanide
Metalle und Metallverbindungen
Arsen und Arsenverbindungen
Biozide und Pflanzenschutzmittel
Schwebestoffe 4)
Stoffe, die zur Eutrophierung beitragen (insbesondere Nitrate und Phosphate)
Stoffe, die sich ungünstig auf den Sauerstoffgehalt auswirken (und sich mittels Parametern wie BSB und CSB messen lassen)
Stoffe, die in Anhang E Abschnitt II WRG 1959 idgF aufgeführt sind
Anmerkung: Hinsichtlich der Einstufung der Schadstoffkomponenten, welche durch R-Sätze charakterisiert werden können, wird auf die einschlägigen chemikalienrechtlichen Vorschriften, insbesondere auf die Chemikalienverordnung 1999, BGBl. II Nr. 81/2000, hingewiesen.
1) Das sind Stoffe und Gemische als Anteile von Schadstoffen, zB mit Gefahrenhinweis R 49 oder R 45.
2) Im Sinne des § 3 Abs. 7 der Luftreinhalteverordnung für Kesselanlagen, BGBl. Nr. 19/1989, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 324/1997.
3) Das sind Stoffe und Zubereitungen als Anteile von Schadstoffen, bei denen bei oraler Aufnahme entsprechende Auswirkungen hervorgerufen werden können, insbesondere bei Gefahrenhinweis R 45, 46, 60 oder 61.
4) Das sind „abfiltrierbare“ Stoffe.
Abkürzung
AWG 2002
Anhang 6
Stoffliste betreffend die Beherrschung der Gefahren bei schweren
Unfällen
Einleitung
Die für die Anwendung des § 59 zu berücksichtigenden Mengen sind Höchstmengen, die nach den technischen Möglichkeiten eines Betriebs vorhanden sein können; die in Teil 1 und 2 genannten Mengen gelten pro Betrieb. Mengen bis zu 2% der jeweiligen Mengenschwelle können unbeschadet des § 84c Abs. 5 GewO 1994 unberücksichtigt bleiben, wenn sie auf Grund ihrer Verwahrung oder des Abstandes zu anderen Betriebsteilen nicht als Auslöser eines schweren Unfalles in Frage kommen.
Ein Betrieb fällt unter die Bestimmungen des § 59, wenn
eine Mengenschwelle nach Teil 1 überschritten wird;
eine Mengenschwelle nach Teil 2 überschritten wird;
ein in Teil 1 genannter Stoff/eine Zubereitung die Mengenschwelle nicht überschreitet, jedoch im Betrieb auch Stoffe und Zubereitungen der gleichen Kategorie nach Teil 2 vorhanden sind und sich nach der Additionsregel (Z 3) eine Mengenschwellenüberschreitung ergibt;
Stoffe und Zubereitungen nach Teil 1 Z 1, 2, 10 und 11 jeweils unterhalb der Mengenschwellen von Teil 2 vorhanden sind und sich für diese gemeinsam nach der Additionsregel (Z 3) eine Mengenschwellenüberschreitung ergibt;
Stoffe und Zubereitungen nach Teil 1 Z 3, 4, 5, 6, 7, 8 und 9 jeweils unterhalb der Mengenschwellen von Teil 2 vorhanden sind und sich für diese gemeinsam nach der Additionsregel eine Mengenschwellenüberschreitung ergibt.
In Anwendung von Z 2 lit. c, d und e sind die Quotienten aus den Einzelmengen an Stoffen/an Zubereitungen nach Teil 1 oder 2 mit den entsprechenden Mengenschwellen zu bilden. Ein Betrieb fällt unter die Bestimmungen des § 59, wenn die Summe dieser Quotienten größer als die Zahl 1 ist.
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RIS
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