Bundesgesetz über eine nachhaltige Abfallwirtschaft (Abfallwirtschaftsgesetz 2002 - AWG 2002)(NR: GP XXI RV 984 AB 1008 S. 94. BR: 6576 AB 6584 S. 685.)[CELEX-Nr.: 375L0442, 391L0156, 391L0689, 394L0031, 375L0439, 300L0076, 391L0157, 398L0101, 393L0086, 391L0157, 378L0176,391L0692, 396L0059, 394L0062, 300L0053, 396L0061, 396L0082, 300L0076 und 399L0031]
ein auf Nachhaltigkeit ausgerichtetes öffentliches Beschaffungswesen zur Förderung einer besseren Abfallbewirtschaftung und des Einsatzes von recycelten Produkten und Materialien;
schrittweise Abschaffung von Subventionen, die nicht mit der Abfallhierarchie vereinbar sind;
Einsatz steuerlicher Maßnahmen oder anderer Mittel zur Förderung des Absatzes von Produkten und Materialien, die zur Wiederverwendung vorbereitet oder recycelt wurden;
Förderung von Forschung und Innovation im Bereich moderne Recycling- und Generalüberholungstechnologie;
Nutzung der besten verfügbaren Verfahren der Abfallbehandlung;
wirtschaftliche Anreize für regionale und kommunale Behörden, insbesondere zur Förderung der Abfallvermeidung und zur verstärkten Einführung von Systemen der getrennten Sammlung, bei gleichzeitiger Vermeidung der Förderung der Ablagerung von Abfällen auf Deponien und Verbrennung von Abfällen;
Kampagnen zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit, insbesondere in Bezug auf getrennte Sammlung, Abfallvermeidung und Vermeidung von Vermüllung, sowie durchgängige Berücksichtigung dieser Fragen im Bereich Aus- und Weiterbildung;
Systeme für die Koordinierung, auch mit digitalen Mitteln, aller an der Abfallbewirtschaftung beteiligten zuständigen Behörden;
Förderung des fortgesetzten Dialogs und der Zusammenarbeit zwischen allen Interessenträgern der Abfallbewirtschaftung sowie Unterstützung von freiwilligen Vereinbarungen und der Berichterstattung über Abfälle durch Unternehmen.
Abkürzung
AWG 2002
Anhang 2
Behandlungsverfahren
Verwertungsverfahren
Dieser Anhang führt Verwertungsverfahren auf, die in der Praxis angewandt werden. Abfälle sind so zu verwerten, dass die menschliche Gesundheit nicht gefährdet werden kann; es sind solche Verfahren oder Methoden zu verwenden, welche die Umwelt nicht schädigen können.
R1 Hauptverwendung als Brennstoff oder andere Mittel der Energieerzeugung
R2 Rückgewinnung/Regenerierung von Lösemitteln
R3 Verwertung/Rückgewinnung organischer Stoffe, die nicht als
Lösemittel verwendet werden (einschließlich der Kompostierung und sonstiger biologischer Umwandlungsverfahren)
R4 Verwertung/Rückgewinnung von Metallen und Metallverbindungen R5 Verwertung/Rückgewinnung von anderen anorganischen Stoffen R6 Regenerierung von Säuren und Basen
R7 Wiedergewinnung von Bestandteilen, die der Bekämpfung der Verunreinigungen dienen
R8 Wiedergewinnung von Katalysatorenbestandteilen
R9 Ölraffination oder andere Wiederverwendungsmöglichkeiten von Öl R10 Aufbringung auf den Boden zum Nutzen der Landwirtschaft oder der Ökologie
R11 Verwendung von Abfällen, die bei einem der unter R1 bis R10
aufgeführten Verfahren gewonnen werden
R12 Austausch von Abfällen, um sie einem der unter R1 bis R11
aufgeführten Verfahren zu unterziehen
R13 Ansammlung von Abfällen, um sie einem der unter R1 bis R12
aufgeführten Verfahren zu unterziehen (ausgenommen zeitweilige Lagerung - bis zum Einsammeln - auf dem Gelände der Entstehung der Abfälle)
Beseitigungsverfahren
Dieser Anhang führt Beseitigungsverfahren auf, die in der Praxis angewandt werden. Abfälle sind so zu beseitigen, dass die menschliche Gesundheit nicht gefährdet werden kann; es sind solche Verfahren oder Methoden zu verwenden, welche die Umwelt nicht schädigen können.
D1 Ablagerungen in oder auf dem Boden (zB Deponien) D2 Behandlung im Boden (zB biologischer Abbau von flüssigen oder schlammigen Abfällen im Erdreich)
D3 Verpressung (zB Verpressung pumpfähiger Abfälle in Bohrlöcher, Salzdome oder natürliche Hohlräume)
D4 Oberflächenaufbringung (zB Ableitung flüssiger oder schlammiger Abfälle in Gruben, Teichen oder Lagunen)
D5 Speziell angelegte Deponien (zB Ablagerung in abgedichteten,
getrennten Räumen, die gegeneinander und gegen die Umwelt verschlossen und isoliert werden)
D6 Einleitung in ein Gewässer mit Ausnahme von Meeren/Ozeanen D7 Einleitung in Meere/Ozeane einschließlich Einbringung in den Meeresboden
D8 Biologische Behandlung, die nicht an anderer Stelle in diesem Anhang beschrieben ist und durch die Endverbindungen oder Gemische entstehen, die mit einem der in D1 bis D12 aufgeführten Verfahren entsorgt werden
D9 Chemisch/physikalische Behandlung, die nicht an anderer Stelle
in diesem Anhang beschrieben ist und durch die Endverbindungen oder Gemische entstehen, die mit einem der in D1 bis D12 aufgeführten Verfahren entsorgt werden (zB Verdampfen, Trocknen, Kalzinieren)
D10 Verbrennung an Land
D11 Verbrennung auf See
D12 Dauerlagerung (zB Lagerung von Behältern in einem Bergwerk) D13 Vermengung oder Vermischung vor Anwendung eines der in D1 bis
D12 aufgeführten Verfahren
D14 Rekonditionierung vor Anwendung eines der in D1 bis D13
aufgeführten Verfahren
D15 Lagerung bis zur Anwendung eines der in D1 bis D14 aufgeführten
Verfahren (ausgenommen zeitweilige Lagerung - bis zum Einsammeln - auf dem Gelände der Entstehung der Abfälle)
Abkürzung
AWG 2002
Anhang 2
Behandlungsverfahren
Verwertungsverfahren
| R1 | Hauptverwendung als Brennstoff oder als anderes Mittel der Energieerzeugung 1) |
|---|---|
| R2 | Rückgewinnung/Regenerierung von Lösemitteln |
| R3 | Recycling/Rückgewinnung organischer Stoffe, die nicht als Lösemittel verwendet werden (einschließlich der Kompostierung und sonstiger biologischer Umwandlungsverfahren) 2) |
| R4 | Recycling/Rückgewinnung von Metallen und Metallverbindungen |
| R5 | Recycling/Rückgewinnung von anderen anorganischen Stoffen 3) |
| R6 | Regenerierung von Säuren und Basen |
| R7 | Wiedergewinnung von Bestandteilen, die der Bekämpfung der Verunreinigungen dienen |
| R8 | Wiedergewinnung von Katalysatorenbestandteilen |
| R9 | Erneute Ölraffination oder andere Wiederverwendungen von Öl |
| R10 | Aufbringung auf den Boden zum Nutzen der Landwirtschaft oder zur ökologischen Verbesserung |
| R11 | Verwendung von Abfällen, die bei einem der unter R1 bis R10 aufgeführten Verfahren gewonnen werden |
| R12 | Austausch von Abfällen, um sie einem der unter R1 bis R11 aufgeführten Verfahren zu unterziehen 4) |
| R13 | Lagerung von Abfällen bis zur Anwendung eines der unter R1 bis R12 aufgeführten Verfahren (ausgenommen zeitweilige Lagerung – bis zur Sammlung – auf dem Gelände der Entstehung der Abfälle) |
1) Hierunter fallen Verbrennungsanlagen, deren Zweck in der Behandlung fester Siedlungsabfälle besteht, nur dann, wenn deren Energieeffizienz mindestens folgende Werte beträgt:
– 0,60 für in Betrieb befindliche Anlagen, die nach geltendem Gemeinschaftsrecht vor dem 1. Januar 2009 genehmigt werden,
– 0,65 für Anlagen, die nach dem 31. Dezember 2008 genehmigt werden,
wobei folgende Formel verwendet wird:
Energieeffizienz = (Ep – (Ef + Ei)) / (0,97 x (Ew + Ef))
Dabei ist:
Ep die jährlich als Wärme oder Strom erzeugte Energie. Der Wert wird berechnet, indem Elektroenergie mit dem Faktor 2,6 und für gewerbliche Zwecke erzeugte Wärme mit dem Faktor 1,1 (GJ/Jahr) multipliziert wird.
Ef der jährliche Input von Energie in das System aus Brennstoffen, die zur Erzeugung von Dampf eingesetzt werden (GJ/Jahr).
Ew die jährliche Energiemenge, die im behandelten Abfall enthalten ist, berechnet anhand des unteren Heizwerts des Abfalls (GJ/Jahr).
Ei die jährliche importierte Energiemenge ohne Ew und Ef (GJ/Jahr).
0,97 ist ein Faktor zur Berechnung der Energieverluste durch Rost- und Kesselasche sowie durch Strahlung.
Diese Formel ist entsprechend dem Referenzdokument zu den besten verfügbaren Techniken für die Abfallverbrennung zu verwenden.
2) Dies schließt Vergasung und Pyrolyse unter Verwendung der Bestandteile als Chemikalien ein.
3) Dies schließt die Bodenreinigung, die zu einer Verwertung des Bodens und zu einem Recycling anorganischer Baustoffe führt, ein.
4) Falls sich kein anderer R-Code für die Einstufung eignet, kann dies vorbereitende Verfahren einschließen, die der Verwertung einschließlich der Vorbehandlung vorangehen, wie Demontage, Sortieren, Zerkleinern, Verdichten, Pelletieren, Trocknen, Schreddern, Konditionierung, Neuverpacken, Trennung, Vermengen oder Vermischen vor Anwendung eines der unter R1 bis R11 aufgeführten Verfahren.
Beseitigungsverfahren
| D1 | Ablagerungen in oder auf dem Boden (z. B. Deponien usw.) |
|---|---|
| D2 | Behandlung im Boden (z. B. biologischer Abbau von flüssigen oder schlammigen Abfällen im Erdreich usw.) |
| D3 | Verpressung (z. B. Verpressung pumpfähiger Abfälle in Bohrlöcher, Salzdome oder natürliche Hohlräume usw.) |
| D4 | Oberflächenaufbringung (z. B. Ableitung flüssiger oder schlammiger Abfälle in Gruben, Teiche oder Lagunen usw.) |
| D5 | Speziell angelegte Deponien (z. B. Ablagerung in abgedichteten, getrennten Räumen, die gegeneinander und gegen die Umwelt verschlossen und isoliert werden, usw.) |
| D6 | Einleitung in ein Gewässer mit Ausnahme von Meeren/Ozeanen |
| D7 | Einleitung in Meere/Ozeane einschließlich Einbringung in den Meeresboden |
| D8 | Biologische Behandlung, die nicht an anderer Stelle in diesem Anhang beschrieben ist und durch die Endverbindungen oder Gemische entstehen, die mit einem der unter D1 bis D12 aufgeführten Verfahren entsorgt werden |
| D9 | Chemisch-physikalische Behandlung, die nicht an anderer Stelle in diesem Anhang beschrieben ist und durch die Endverbindungen oder Gemische entstehen, die mit einem der unter D1 bis D12 aufgeführten Verfahren entsorgt werden (z. B. Verdampfen, Trocknen, Kalzinieren usw.) |
| D10 | Verbrennung an Land |
| D11 | Verbrennung auf See 1) |
| D12 | Dauerlagerung (z. B. Lagerung von Behältern in einem Bergwerk usw.) |
| D13 | Vermengung oder Vermischung vor Anwendung eines der unter D1 bis D12 aufgeführten Verfahren 2) |
| D14 | Neuverpacken vor Anwendung eines der unter D1 bis D13 aufgeführten Verfahren |
| D15 | Lagerung bis zur Anwendung eines der unter D1 bis D14 aufgeführten Verfahren (ausgenommen zeitweilige Lagerung – bis zur Sammlung – auf dem Gelände der Entstehung der Abfälle) |
1) Nach EU-Recht und internationalen Übereinkünften verbotenes Verfahren.
2) Falls sich kein anderer D-Code für die Einstufung eignet, kann dies vorbereitende Verfahren einschließen, die der Beseitigung einschließlich der Vorbehandlung vorangehen, wie Sortieren, Zerkleinern, Verdichten, Pelletieren, Trocknen, Schreddern, Konditionierung oder Trennung vor Anwendung eines der unter D1 bis D12 aufgeführten Verfahren.
Abkürzung
AWG 2002
Anhang 2
Behandlungsverfahren
Verwertungsverfahren
| R1 | Hauptverwendung als Brennstoff oder als anderes Mittel der Energieerzeugung 1) |
|---|---|
| R2 | Rückgewinnung/Regenerierung von Lösemitteln |
| R3 | Recycling/Rückgewinnung organischer Stoffe, die nicht als Lösemittel verwendet werden (einschließlich der Kompostierung und sonstiger biologischer Umwandlungsverfahren) 2) |
| R4 | Recycling/Rückgewinnung von Metallen und Metallverbindungen |
| R5 | Recycling/Rückgewinnung von anderen anorganischen Stoffen 3) |
| R6 | Regenerierung von Säuren und Basen |
| R7 | Wiedergewinnung von Bestandteilen, die der Bekämpfung der Verunreinigungen dienen |
| R8 | Wiedergewinnung von Katalysatorenbestandteilen |
| R9 | Erneute Ölraffination oder andere Wiederverwendungen von Öl |
| R10 | Aufbringung auf den Boden zum Nutzen der Landwirtschaft oder zur ökologischen Verbesserung |
| R11 | Verwendung von Abfällen, die bei einem der unter R1 bis R10 aufgeführten Verfahren gewonnen werden |
| R12 | Austausch von Abfällen, um sie einem der unter R1 bis R11 aufgeführten Verfahren zu unterziehen 4) |
| R13 | Lagerung von Abfällen bis zur Anwendung eines der unter R1 bis R12 aufgeführten Verfahren (ausgenommen zeitweilige Lagerung – bis zur Sammlung – auf dem Gelände der Entstehung der Abfälle) |
1) Hierunter fallen Verbrennungsanlagen, deren Zweck in der Behandlung fester Siedlungsabfälle besteht, nur dann, wenn deren Energieeffizienz mindestens folgende Werte beträgt:
– 0,60 für in Betrieb befindliche Anlagen, die nach geltendem Gemeinschaftsrecht vor dem 1. Januar 2009 genehmigt werden,
– 0,65 für Anlagen, die nach dem 31. Dezember 2008 genehmigt werden,
wobei folgende Formel verwendet wird:
Energieeffizienz = (Ep – (Ef + Ei)) / (0,97 x (Ew + Ef))
Dabei ist:
Ep die jährlich als Wärme oder Strom erzeugte Energie. Der Wert wird berechnet, indem Elektroenergie mit dem Faktor 2,6 und für gewerbliche Zwecke erzeugte Wärme mit dem Faktor 1,1 (GJ/Jahr) multipliziert wird.
Ef der jährliche Input von Energie in das System aus Brennstoffen, die zur Erzeugung von Dampf eingesetzt werden (GJ/Jahr).
Ew die jährliche Energiemenge, die im behandelten Abfall enthalten ist, berechnet anhand des unteren Heizwerts des Abfalls (GJ/Jahr).
Ei die jährliche importierte Energiemenge ohne Ew und Ef (GJ/Jahr).
0,97 ist ein Faktor zur Berechnung der Energieverluste durch Rost- und Kesselasche sowie durch Strahlung.
Diese Formel ist entsprechend dem Referenzdokument zu den besten verfügbaren Techniken für die Abfallverbrennung zu verwenden.
Der Wert der Energieeffizienzformel wird mit einem Klimakorrekturfaktor (Climate Correction Factor – CCF) wie folgt multipliziert:
CCF für vor dem 1. September 2015 in Betrieb befindliche und nach geltendem EU-Recht genehmigte Anlagen:
CCF = 1, wenn HDD 3 350
CCF = 1,25, wenn HDD 2 150
CCF = – (0,25/1 200) HDD + 1,698, wenn 2 150 HDD 3 350
CCF für nach dem 31. August 2015 genehmigte Anlagen und für Anlagen gemäß Nummer 1 ab 31. Dezember 2029:
CCF = 1, wenn HDD 3 350
CCF = 1,12, wenn HDD 2 150
CCF = – (0,12/1 200) HDD + 1,335, wenn 2 150 HDD 3 350
(Der sich daraus ergebende CCF-Wert wird auf drei Dezimalstellen gerundet).
Der HDD-Wert (Heating Degree Days, Heizgradtage) sollte dem Durchschnitt der jährlichen HDD-Werte für den Standort der Verbrennungsanlage entsprechen, berechnet für einen Zeitraum von 20 aufeinanderfolgenden Jahren vor dem Jahr, für das der CCF bestimmt wird. Der HDD-Wert sollte nach der folgenden Eurostat-Methode berechnet werden: HDD = (18 °C – Tm) d, wenn Tm weniger als oder gleich 15 °C (Heizschwelle) beträgt, und HDD = null, wenn Tm über 15 °C beträgt; dabei ist Tm die mittlere Außentemperatur (Tmin + Tmax)/2 über einen Zeitraum von d Tagen. Die Berechnungen sind täglich durchzuführen (d = 1) und auf ein Jahr hochzurechnen.
2) Dies schließt Vergasung und Pyrolyse unter Verwendung der Bestandteile als Chemikalien ein.
3) Dies schließt die Bodenreinigung, die zu einer Verwertung des Bodens und zu einem Recycling anorganischer Baustoffe führt, ein.
4) Falls sich kein anderer R-Code für die Einstufung eignet, kann dies vorbereitende Verfahren einschließen, die der Verwertung einschließlich der Vorbehandlung vorangehen, wie Demontage, Sortieren, Zerkleinern, Verdichten, Pelletieren, Trocknen, Schreddern, Konditionierung, Neuverpacken, Trennung, Vermengen oder Vermischen vor Anwendung eines der unter R1 bis R11 aufgeführten Verfahren.
Beseitigungsverfahren
| D1 | Ablagerungen in oder auf dem Boden (z. B. Deponien usw.) |
|---|---|
| D2 | Behandlung im Boden (z. B. biologischer Abbau von flüssigen oder schlammigen Abfällen im Erdreich usw.) |
| D3 | Verpressung (z. B. Verpressung pumpfähiger Abfälle in Bohrlöcher, Salzdome oder natürliche Hohlräume usw.) |
| D4 | Oberflächenaufbringung (z. B. Ableitung flüssiger oder schlammiger Abfälle in Gruben, Teiche oder Lagunen usw.) |
| D5 | Speziell angelegte Deponien (z. B. Ablagerung in abgedichteten, getrennten Räumen, die gegeneinander und gegen die Umwelt verschlossen und isoliert werden, usw.) |
| D6 | Einleitung in ein Gewässer mit Ausnahme von Meeren/Ozeanen |
| D7 | Einleitung in Meere/Ozeane einschließlich Einbringung in den Meeresboden |
| D8 | Biologische Behandlung, die nicht an anderer Stelle in diesem Anhang beschrieben ist und durch die Endverbindungen oder Gemische entstehen, die mit einem der unter D1 bis D12 aufgeführten Verfahren entsorgt werden |
| D9 | Chemisch-physikalische Behandlung, die nicht an anderer Stelle in diesem Anhang beschrieben ist und durch die Endverbindungen oder Gemische entstehen, die mit einem der unter D1 bis D12 aufgeführten Verfahren entsorgt werden (z. B. Verdampfen, Trocknen, Kalzinieren usw.) |
| D10 | Verbrennung an Land |
| D11 | Verbrennung auf See 1) |
| D12 | Dauerlagerung (z. B. Lagerung von Behältern in einem Bergwerk usw.) |
| D13 | Vermengung oder Vermischung vor Anwendung eines der unter D1 bis D12 aufgeführten Verfahren 2) |
| D14 | Neuverpacken vor Anwendung eines der unter D1 bis D13 aufgeführten Verfahren |
| D15 | Lagerung bis zur Anwendung eines der unter D1 bis D14 aufgeführten Verfahren (ausgenommen zeitweilige Lagerung – bis zur Sammlung – auf dem Gelände der Entstehung der Abfälle) |
1) Nach EU-Recht und internationalen Übereinkünften verbotenes Verfahren.
2) Falls sich kein anderer D-Code für die Einstufung eignet, kann dies vorbereitende Verfahren einschließen, die der Beseitigung einschließlich der Vorbehandlung vorangehen, wie Sortieren, Zerkleinern, Verdichten, Pelletieren, Trocknen, Schreddern, Konditionierung oder Trennung vor Anwendung eines der unter D1 bis D12 aufgeführten Verfahren.
Abkürzung
AWG 2002
Anhang 2
Behandlungsverfahren
Verwertungsverfahren
| R1 | Hauptverwendung als Brennstoff oder als anderes Mittel der Energieerzeugung 1) |
|---|---|
| R2 | Rückgewinnung/Regenerierung von Lösemitteln |
| R3 | Recycling/Rückgewinnung organischer Stoffe, die nicht als Lösemittel verwendet werden (einschließlich der Kompostierung und sonstiger biologischer Umwandlungsverfahren) 2) |
| R4 | Recycling/Rückgewinnung von Metallen und Metallverbindungen 2a) |
| R5 | Recycling/Rückgewinnung von anderen anorganischen Stoffen 3) |
| R6 | Regenerierung von Säuren und Basen |
| R7 | Wiedergewinnung von Bestandteilen, die der Bekämpfung der Verunreinigungen dienen |
| R8 | Wiedergewinnung von Katalysatorenbestandteilen |
| R9 | Erneute Ölraffination oder andere Wiederverwendungen von Öl |
| R10 | Aufbringung auf den Boden zum Nutzen der Landwirtschaft oder zur ökologischen Verbesserung |
| R11 | Verwendung von Abfällen, die bei einem der unter R1 bis R10 aufgeführten Verfahren gewonnen werden |
| R12 | Austausch von Abfällen, um sie einem der unter R1 bis R11 aufgeführten Verfahren zu unterziehen 4) |
| R13 | Lagerung von Abfällen bis zur Anwendung eines der unter R1 bis R12 aufgeführten Verfahren (ausgenommen zeitweilige Lagerung – bis zur Sammlung – auf dem Gelände der Entstehung der Abfälle) |
1) Hierunter fallen Verbrennungsanlagen, deren Zweck in der Behandlung fester Siedlungsabfälle besteht, nur dann, wenn deren Energieeffizienz mindestens folgende Werte beträgt:
– 0,60 für in Betrieb befindliche Anlagen, die nach geltendem Gemeinschaftsrecht vor dem 1. Januar 2009 genehmigt werden,
– 0,65 für Anlagen, die nach dem 31. Dezember 2008 genehmigt werden,
wobei folgende Formel verwendet wird:
Energieeffizienz = (Ep – (Ef + Ei)) / (0,97 x (Ew + Ef))
Dabei ist:
Ep die jährlich als Wärme oder Strom erzeugte Energie. Der Wert wird berechnet, indem Elektroenergie mit dem Faktor 2,6 und für gewerbliche Zwecke erzeugte Wärme mit dem Faktor 1,1 (GJ/Jahr) multipliziert wird.
Ef der jährliche Input von Energie in das System aus Brennstoffen, die zur Erzeugung von Dampf eingesetzt werden (GJ/Jahr).
Ew die jährliche Energiemenge, die im behandelten Abfall enthalten ist, berechnet anhand des unteren Heizwerts des Abfalls (GJ/Jahr).
Ei die jährliche importierte Energiemenge ohne Ew und Ef (GJ/Jahr).
0,97 ist ein Faktor zur Berechnung der Energieverluste durch Rost- und Kesselasche sowie durch Strahlung.
Diese Formel ist entsprechend dem Referenzdokument zu den besten verfügbaren Techniken für die Abfallverbrennung zu verwenden.
Der Wert der Energieeffizienzformel wird mit einem Klimakorrekturfaktor (Climate Correction Factor – CCF) wie folgt multipliziert:
CCF für vor dem 1. September 2015 in Betrieb befindliche und nach geltendem EU-Recht genehmigte Anlagen:
CCF = 1, wenn HDD 3 350
CCF = 1,25, wenn HDD 2 150
CCF = – (0,25/1 200) HDD + 1,698, wenn 2 150 HDD 3 350
CCF für nach dem 31. August 2015 genehmigte Anlagen und für Anlagen gemäß Nummer 1 ab 31. Dezember 2029:
CCF = 1, wenn HDD 3 350
CCF = 1,12, wenn HDD 2 150
CCF = – (0,12/1 200) HDD + 1,335, wenn 2 150 HDD 3 350
(Der sich daraus ergebende CCF-Wert wird auf drei Dezimalstellen gerundet).
Der HDD-Wert (Heating Degree Days, Heizgradtage) sollte dem Durchschnitt der jährlichen HDD-Werte für den Standort der Verbrennungsanlage entsprechen, berechnet für einen Zeitraum von 20 aufeinanderfolgenden Jahren vor dem Jahr, für das der CCF bestimmt wird. Der HDD-Wert sollte nach der folgenden Eurostat-Methode berechnet werden: HDD = (18 °C – Tm) d, wenn Tm weniger als oder gleich 15 °C (Heizschwelle) beträgt, und HDD = null, wenn Tm über 15 °C beträgt; dabei ist Tm die mittlere Außentemperatur (Tmin + Tmax)/2 über einen Zeitraum von d Tagen. Die Berechnungen sind täglich durchzuführen (d = 1) und auf ein Jahr hochzurechnen.
2) Dies schließt die Vorbereitung zur Wiederverwendung, Vergasung und Pyrolyse unter Verwendung der Bestandteile als Chemikalien und die Verwertung organischer Stoffe zur Verfüllung ein.
2a) Dies schließt die Vorbereitung zur Wiederverwendung ein.
3) Dies schließt die Vorbereitung zur Wiederverwendung, das Recycling anorganischer Baustoffe, die Verwertung anorganischer Stoffe zur Verfüllung und die Bodenreinigung, die zu einer Verwertung des Bodens führt, ein.
4) Falls sich kein anderer R-Code für die Einstufung eignet, kann dies vorbereitende Verfahren einschließen, die der Verwertung einschließlich der Vorbehandlung vorangehen, wie Demontage, Sortieren, Zerkleinern, Verdichten, Pelletieren, Trocknen, Schreddern, Konditionierung, Neuverpacken, Trennung, Vermengen oder Vermischen vor Anwendung eines der unter R1 bis R11 aufgeführten Verfahren.
Beseitigungsverfahren
| D1 | Ablagerungen in oder auf dem Boden (z. B. Deponien usw.) |
|---|---|
| D2 | Behandlung im Boden (z. B. biologischer Abbau von flüssigen oder schlammigen Abfällen im Erdreich usw.) |
| D3 | Verpressung (z. B. Verpressung pumpfähiger Abfälle in Bohrlöcher, Salzdome oder natürliche Hohlräume usw.) |
| D4 | Oberflächenaufbringung (z. B. Ableitung flüssiger oder schlammiger Abfälle in Gruben, Teiche oder Lagunen usw.) |
| D5 | Speziell angelegte Deponien (z. B. Ablagerung in abgedichteten, getrennten Räumen, die gegeneinander und gegen die Umwelt verschlossen und isoliert werden, usw.) |
| D6 | Einleitung in ein Gewässer mit Ausnahme von Meeren/Ozeanen |
| D7 | Einleitung in Meere/Ozeane einschließlich Einbringung in den Meeresboden |
| D8 | Biologische Behandlung, die nicht an anderer Stelle in diesem Anhang beschrieben ist und durch die Endverbindungen oder Gemische entstehen, die mit einem der unter D1 bis D12 aufgeführten Verfahren entsorgt werden |
| D9 | Chemisch-physikalische Behandlung, die nicht an anderer Stelle in diesem Anhang beschrieben ist und durch die Endverbindungen oder Gemische entstehen, die mit einem der unter D1 bis D12 aufgeführten Verfahren entsorgt werden (z. B. Verdampfen, Trocknen, Kalzinieren usw.) |
| D10 | Verbrennung an Land |
| D11 | Verbrennung auf See 1) |
| D12 | Dauerlagerung (z. B. Lagerung von Behältern in einem Bergwerk usw.) |
| D13 | Vermengung oder Vermischung vor Anwendung eines der unter D1 bis D12 aufgeführten Verfahren 2) |
| D14 | Neuverpacken vor Anwendung eines der unter D1 bis D13 aufgeführten Verfahren |
| D15 | Lagerung bis zur Anwendung eines der unter D1 bis D14 aufgeführten Verfahren (ausgenommen zeitweilige Lagerung – bis zur Sammlung – auf dem Gelände der Entstehung der Abfälle) |
1) Nach EU-Recht und internationalen Übereinkünften verbotenes Verfahren.
2) Falls sich kein anderer D-Code für die Einstufung eignet, kann dies vorbereitende Verfahren einschließen, die der Beseitigung einschließlich der Vorbehandlung vorangehen, wie Sortieren, Zerkleinern, Verdichten, Pelletieren, Trocknen, Schreddern, Konditionierung oder Trennung vor Anwendung eines der unter D1 bis D12 aufgeführten Verfahren.
Abkürzung
AWG 2002
Anhang 3
Gefahrenrelevante Eigenschaften
explosiv (H1): Stoffe und Zubereitungen, die unter Einwirkung einer Flamme explodieren können oder empfindlicher auf Stöße oder Reibung reagieren als Dinitrobenzol;
brandfördernd (H2): Stoffe und Zubereitungen, die bei Berührung mit anderen, insbesondere brennbaren Stoffen eine stark exotherme Reaktion auslösen;
leicht entzündbar (H3-A):
Stoffe und Zubereitungen in flüssiger Form mit einem Flammpunkt von weniger als 21 °C (einschließlich hochentzündbarer Flüssigkeiten) oder
Stoffe und Zubereitungen, die sich an der Luft bei normaler Temperatur und ohne Energiezufuhr erwärmen und schließlich entzünden, oder
feste Stoffe und Zubereitungen, die sich unter Einwirkung einer Zündquelle leicht entzünden und nach Entfernung der Zündquelle weiterbrennen, oder
unter Normaldruck an der Luft entzündbare gasförmige Stoffe und Zubereitungen oder
Stoffe und Zubereitungen, die bei Berührung mit Wasser oder feuchter Luft gefährliche Mengen leicht brennbarer Gase abscheiden;
entzündbar (H3-B): flüssige Stoffe und Zubereitungen mit einem Flammpunkt von mindestens 21 °C und höchstens 55 °C;
reizend (H4): nicht ätzende Stoffe und Zubereitungen, die bei unmittelbarer, länger dauernder oder wiederholter Berührung mit der Haut oder den Schleimhäuten eine Entzündungsreaktion hervorrufen können;
gesundheitsschädlich (H5): Stoffe und Zubereitungen, die bei Einatmung, Einnahme oder Hautdurchdringung Gefahren von beschränkter Tragweite hervorrufen können;
giftig (H6): Stoffe und Zubereitungen (einschließlich der hochgiftigen Stoffe und Zubereitungen), die bei Einatmung, Einnahme oder Hautdurchdringung schwere, akute oder chronische Gefahren oder sogar den Tod verursachen können;
krebserzeugend (H7): Stoffe und Zubereitungen, die bei Einatmung, Einnahme oder Hautdurchdringung Krebs erzeugen oder dessen Häufigkeit erhöhen können;
ätzend (H8): Stoffe und Zubereitungen, die bei Berührung mit lebenden Geweben zerstörend auf diese einwirken können;
infektiös (H9): Stoffe, die lebensfähige Mikroorganismen oder ihre Toxine enthalten und die im Menschen oder sonstigen Lebewesen erwiesenermaßen oder vermutlich eine Krankheit hervorrufen;
teratogen (H10): Stoffe und Zubereitungen, die bei Einatmung, Einnahme oder Hautdurchdringung nichterbliche angeborene Missbildungen hervorrufen oder deren Häufigkeit erhöhen können;
mutagen (H11): Stoffe und Zubereitungen, die bei Einatmung, Einnahme oder Hautdurchdringung Erbschäden hervorrufen oder ihre Häufigkeit erhöhen können;
Stoffe und Zubereitungen, die bei der Berührung mit Wasser, Luft oder einer Säure ein giftiges oder sehr giftiges Gas abscheiden (H12);
Stoffe und Zubereitungen, die nach Beseitigung auf irgendeine Art die Entstehung eines anderen Stoffes bewirken können, zB ein Auslaugungsprodukt, das eine der oben genannten Eigenschaften aufweist (H13);
ökotoxisch (H14): Stoffe und Zubereitungen, die unmittelbare oder mittelbare Gefahren für einen oder mehrere Umweltbereiche darstellen können.
Abkürzung
AWG 2002
Anhang 4
Kriterien für die Festlegung des Standes der Technik
Bei der Festlegung des Standes der Technik ist unter Beachtung der sich aus einer bestimmten Maßnahme ergebenden Kosten und ihres Nutzens und des Grundsatzes der Vorsorge und der Vorbeugung im Allgemeinen wie auch im Einzelfall Folgendes zu berücksichtigen:
Einsatz abfallarmer Technologie;
Einsatz weniger gefährlicher Stoffe;
Förderung der Rückgewinnung und Verwertung der bei den einzelnen Verfahren erzeugten und verwendeten Stoffe und gegebenenfalls der Abfälle;
Fortschritte in der Technologie und in den wissenschaftlichen Erkenntnissen;
Art, Auswirkungen und Menge der jeweiligen Emissionen;
Zeitpunkte der Inbetriebnahme der neuen oder der bestehenden Anlagen;
die für die Einführung eines besseren Standes der Technik erforderliche Zeit;
Verbrauch an Rohstoffen und Art der bei den einzelnen Verfahren verwendeten Rohstoffe (einschließlich Wasser) und Energieeffizienz;
die Notwendigkeit, die Gesamtwirkung der Emissionen und die Gefahren für die Umwelt so weit wie möglich zu vermeiden oder zu verringern;
die Notwendigkeit, Unfällen vorzubeugen und deren Folgen für die Umwelt zu verringern;
die von der Kommission gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 96/61/EG über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung oder von internationalen Organisationen veröffentlichten Informationen.
Abkürzung
AWG 2002
Anhang 4
Kriterien für die Festlegung des Standes der Technik
Bei der Festlegung des Standes der Technik ist unter Beachtung der sich aus einer bestimmten Maßnahme ergebenden Kosten und ihres Nutzens und des Grundsatzes der Vorsorge und der Vorbeugung im Allgemeinen wie auch im Einzelfall Folgendes zu berücksichtigen:
Einsatz abfallarmer Technologie;
Einsatz weniger gefährlicher Stoffe;
Förderung der Rückgewinnung und Verwertung der bei den einzelnen Verfahren erzeugten und verwendeten Stoffe und gegebenenfalls der Abfälle;
Fortschritte in der Technologie und in den wissenschaftlichen Erkenntnissen;
Art, Auswirkungen und Menge der jeweiligen Emissionen;
Zeitpunkte der Inbetriebnahme der neuen oder der bestehenden Anlagen;
die für die Einführung eines besseren Standes der Technik erforderliche Zeit;
Verbrauch an Rohstoffen und Art der bei den einzelnen Verfahren verwendeten Rohstoffe (einschließlich Wasser) und Energieeffizienz;
die Notwendigkeit, die Gesamtwirkung der Emissionen und die Gefahren für die Umwelt so weit wie möglich zu vermeiden oder zu verringern;
die Notwendigkeit, Unfällen vorzubeugen und deren Folgen für die Umwelt zu verringern;
in BVT-Merkblättern enthaltene Informationen und von internationalen Organisationen veröffentlichte Informationen.
Abkürzung
AWG 2002
Anhang 5
IPPC-Behandlungsanlagen
Teil 1
Kategorien von Tätigkeiten
Anlagen zur Beseitigung von gefährlichen Abfällen mit einer Kapazität von mehr als zehn Tonnen pro Tag oder mehr als 3 500 Tonnen pro Jahr;
Anlagen zur Verwertung von gefährlichen Abfällen mit einer Kapazität von mehr als zehn Tonnen pro Tag oder mehr als 3 500 Tonnen pro Jahr, und zwar:
R2 des Anhangs 2 (Rückgewinnung/Regenerierung von Lösemitteln),
R6 des Anhangs 2 (Regenerierung von Säuren und Basen),
R7 des Anhangs 2 (Wiedergewinnung von Bestandteilen, die der Bekämpfung der Verunreinigungen dienen),
R9 des Anhangs 2 (Ölraffination oder andere Wiederverwendungsmöglichkeiten von Öl),
R1 des Anhangs 2 (Hauptverwendung als Brennstoff oder andere Mittel der Energieerzeugung);
Müllverbrennungsanlagen für Siedlungsabfälle mit einer Kapazität von über drei Tonnen pro Stunde oder mehr als 25 000 Tonnen pro Jahr;
Anlagen zur Beseitigung nicht gefährlicher Abfälle mit einer Kapazität von über 50 Tonnen pro Tag oder mehr als 17 500 Tonnen pro Jahr, und zwar:
D8 des Anhangs 2 (Biologische Behandlung, die nicht an anderer Stelle in diesem Anhang beschrieben ist, und durch die Endverbindungen und Gemische entstehen, die mit einem der in D1 bis D12 aufgeführten Verfahren beseitigt werden),
D9 des Anhangs 2 (Chemisch/physikalische Behandlung, die nicht an anderer Stelle in diesem Anhang beschrieben ist, und durch die Endverbindungen oder Gemische entstehen, die mit einem der in D1 bis D12 angeführten Verfahren beseitigt werden, zB Verdampfen, Trocknen, Kalzinieren);
Deponien mit einer Aufnahmekapazität von über zehn Tonnen pro Tag oder einer Gesamtkapazität von mehr als 25 000 Tonnen pro Jahr, ausgenommen Bodenaushub- oder Baurestmassendeponien gemäß einer Verordnung nach § 71.
Teil 2
Relevante Stoffe
LUFT
Schwefeloxide und sonstige Schwefelverbindungen
Stickoxide und sonstige Stickstoffverbindungen
Kohlenmonoxid
Flüchtige organische Verbindungen
Metalle und Metallverbindungen
Staub
Asbest (Schwebeteilchen und Fasern)
Chlor und Chlorverbindungen
Fluor und Fluorverbindungen
Arsen und Arsenverbindungen
Zyanide
Stoffe und Zubereitungen mit nachgewiesenermaßen über die Luft übertragbaren krebserzeugenden, erbgutverändernden oder fortpflanzungsgefährdenden Eigenschaften *1)
Polychlordibenzodioxine und Polychlordibenzofurane *2)
WASSER
Halogenorganische Verbindungen und Stoffe, die im wässrigen Milieu halogenorganische Verbindungen bilden
Phosphororganische Verbindungen
Zinnorganische Verbindungen
Stoffe und Zubereitungen mit nachgewiesenermaßen in wässrigem Milieu oder über wässriges Milieu übertragbaren krebserzeugenden, erbgutverändernden oder fortpflanzungsgefährdenden Eigenschaften *3)
Persistente Kohlenwasserstoffe sowie beständige und bioakkumulierbare organische Giftstoffe
Zyanide
Metalle und Metallverbindungen
Arsen und Arsenverbindungen
Biozide und Pflanzenschutzmittel
Schwebestoffe *4)
Stoffe, die zur Eutrophierung beitragen (insbesondere Nitrate und Phosphate)
Stoffe, die sich ungünstig auf den Sauerstoffgehalt auswirken (und sich mittels Parametern wie BSB und CSB messen lassen)
Anmerkung: Hinsichtlich der Einstufung der Schadstoffkomponenten, welche durch R-Sätze charakterisiert werden können, wird auf die einschlägigen chemikalienrechtlichen Vorschriften, insbesondere auf die Chemikalienverordnung 1999, BGBl. II Nr. 81/2000, hingewiesen.
```
```
*1) Das sind Stoffe und Zubereitungen als Anteile von Schadstoffen, zB mit Gefahrenhinweis R 49 oder R 45.
*2) Im Sinne des § 3 Abs. 7 der Luftreinhalteverordnung für Kesselanlagen, BGBl. Nr. 19/1989, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 324/1997.
*3) Das sind Stoffe und Zubereitungen als Anteile von Schadstoffen, bei denen bei oraler Aufnahme entsprechende Auswirkungen hervorgerufen werden können, insbesondere bei Gefahrenhinweis R 45, 46, 60 oder 61.
*4) Das sind “abfiltrierbare” Stoffe.
Abkürzung
AWG 2002
Tritt mit In-Kraft-Treten einer Verordnung gemäß § 65 Abs. 1 über Deponien, längstens am 1. Jänner 2007 in Kraft (vgl. § 91 Abs. 9).
Anhang 5
IPPC-Behandlungsanlagen
Teil 1
Kategorien von Tätigkeiten
Anlagen zur Beseitigung von gefährlichen Abfällen mit einer Kapazität von mehr als zehn Tonnen pro Tag oder mehr als 3 500 Tonnen pro Jahr;
Anlagen zur Verwertung von gefährlichen Abfällen mit einer Kapazität von mehr als zehn Tonnen pro Tag oder mehr als 3 500 Tonnen pro Jahr, und zwar:
R2 des Anhangs 2 (Rückgewinnung/Regenerierung von Lösemitteln),
R6 des Anhangs 2 (Regenerierung von Säuren und Basen),
R7 des Anhangs 2 (Wiedergewinnung von Bestandteilen, die der Bekämpfung der Verunreinigungen dienen),
R9 des Anhangs 2 (Ölraffination oder andere Wiederverwendungsmöglichkeiten von Öl),
R1 des Anhangs 2 (Hauptverwendung als Brennstoff oder andere Mittel der Energieerzeugung);
Müllverbrennungsanlagen für Siedlungsabfälle mit einer Kapazität von über drei Tonnen pro Stunde oder mehr als 25 000 Tonnen pro Jahr;
Anlagen zur Beseitigung nicht gefährlicher Abfälle mit einer Kapazität von über 50 Tonnen pro Tag oder mehr als 17 500 Tonnen pro Jahr, und zwar:
D8 des Anhangs 2 (Biologische Behandlung, die nicht an anderer Stelle in diesem Anhang beschrieben ist, und durch die Endverbindungen und Gemische entstehen, die mit einem der in D1 bis D12 aufgeführten Verfahren beseitigt werden),
D9 des Anhangs 2 (Chemisch/physikalische Behandlung, die nicht an anderer Stelle in diesem Anhang beschrieben ist, und durch die Endverbindungen oder Gemische entstehen, die mit einem der in D1 bis D12 angeführten Verfahren beseitigt werden, zB Verdampfen, Trocknen, Kalzinieren);
Deponien mit einer Aufnahmekapazität von über zehn Tonnen pro Tag oder einer Gesamtkapazität von mehr als 25 000 Tonnen, ausgenommen Bodenaushub- und Inertabfalldeponie gemäß einer Verordnung nach § 65 Abs. 1.
Teil 2
Relevante Stoffe
LUFT
Schwefeloxide und sonstige Schwefelverbindungen
Stickoxide und sonstige Stickstoffverbindungen
Kohlenmonoxid
Flüchtige organische Verbindungen
Metalle und Metallverbindungen
Staub
Asbest (Schwebeteilchen und Fasern)
Chlor und Chlorverbindungen
Fluor und Fluorverbindungen
Arsen und Arsenverbindungen
Zyanide
Stoffe und Zubereitungen mit nachgewiesenermaßen über die Luft übertragbaren krebserzeugenden, erbgutverändernden oder fortpflanzungsgefährdenden Eigenschaften 1)
Polychlordibenzodioxine und Polychlordibenzofurane 2)
WASSER
Halogenorganische Verbindungen und Stoffe, die im wässrigen Milieu halogenorganische Verbindungen bilden
Phosphororganische Verbindungen
Zinnorganische Verbindungen
Stoffe und Zubereitungen mit nachgewiesenermaßen in wässrigem Milieu oder über wässriges Milieu übertragbaren krebserzeugenden, erbgutverändernden oder fortpflanzungsgefährdenden Eigenschaften 3)
Persistente Kohlenwasserstoffe sowie beständige und bioakkumulierbare organische Giftstoffe
Zyanide
Metalle und Metallverbindungen
Arsen und Arsenverbindungen
Biozide und Pflanzenschutzmittel
Schwebestoffe 4)
Stoffe, die zur Eutrophierung beitragen (insbesondere Nitrate und Phosphate)
Stoffe, die sich ungünstig auf den Sauerstoffgehalt auswirken (und sich mittels Parametern wie BSB und CSB messen lassen)
Anmerkung: Hinsichtlich der Einstufung der Schadstoffkomponenten, welche durch R-Sätze charakterisiert werden können, wird auf die einschlägigen chemikalienrechtlichen Vorschriften, insbesondere auf die Chemikalienverordnung 1999, BGBl. II Nr. 81/2000, hingewiesen.
1) Das sind Stoffe und Zubereitungen als Anteile von Schadstoffen, zB mit Gefahrenhinweis R 49 oder R 45.
2) Im Sinne des § 3 Abs. 7 der Luftreinhalteverordnung für Kesselanlagen, BGBl. Nr. 19/1989, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 324/1997.
3) Das sind Stoffe und Zubereitungen als Anteile von Schadstoffen, bei denen bei oraler Aufnahme entsprechende Auswirkungen hervorgerufen werden können, insbesondere bei Gefahrenhinweis R 45, 46, 60 oder 61.
4) Das sind "abfiltrierbare" Stoffe.
Abkürzung
AWG 2002
Tritt mit In-Kraft-Treten einer Verordnung gemäß § 65 Abs. 1 über Deponien, längstens am 1. Jänner 2007 in Kraft (vgl. § 91 Abs. 9).
Anhang 5
IPPC-Behandlungsanlagen
Teil 1
Kategorien von Tätigkeiten
Beseitigung oder Verwertung von gefährlichen Abfällen mit einer Kapazität von über 10 t pro Tag im Rahmen einer oder mehrerer der folgenden Tätigkeiten:
biologische Behandlung;
physikalisch-chemische Behandlung;
Vermengung oder Vermischung vor der Durchführung einer der anderen in den Z 1 und 2 genannten Tätigkeiten;
Neuverpacken vor der Durchführung einer der anderen in den Z 1 und 2 genannten Tätigkeiten;
Rückgewinnung/Regenerierung von Lösungsmitteln;
Verwertung/Rückgewinnung von anderen anorganischen Stoffen als Metallen und Metallverbindungen;
Regenerierung von Säuren oder Basen;
Wiedergewinnung von Bestandteilen, die der Bekämpfung von Verunreinigungen dienen;
Wiedergewinnung von Katalysatorenbestandteilen;
erneute Ölraffination oder andere Wiederverwendungsmöglichkeiten von Öl;
Oberflächenaufbringung.
Beseitigung oder Verwertung von Abfällen in Verbrennungsanlagen oder in Mitverbrennungsanlagen
für die Verbrennung nicht gefährlicher Abfälle mit einer Kapazität von über 3 t pro Stunde;
für gefährliche Abfälle mit einer Kapazität von über 10 t pro Tag.
a) Beseitigung nicht gefährlicher Abfälle mit einer Kapazität von über 50 t pro Tag im Rahmen einer oder mehrerer der folgenden Tätigkeiten und unter Ausschluss der Tätigkeiten, die unter die Richtlinie 91/271/EWG über die Behandlung von kommunalem Abwasser, ABl. Nr. L 135 vom 30.05.1991 S 40, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1137/2008, ABl. Nr. L 311 vom 21.11.2008 S 1, fallen:
biologische Behandlung;
ii) physikalisch-chemische Behandlung;
iii) Abfallvorbehandlung für die Verbrennung oder Mitverbrennung;
iv) Behandlung von Schlacken und Asche;
Behandlung von metallischen Abfällen – unter Einschluss von Elektro- und Elektronik-Altgeräten sowie von Altfahrzeugen und ihren Bestandteilen – in Schredderanlagen.
Verwertung – oder eine Kombination aus Verwertung und Beseitigung – von nicht gefährlichen Abfällen mit einer Kapazität von mehr als 75 t pro Tag im Rahmen einer der folgenden Tätigkeiten und unter Ausschluss der unter die Richtlinie 91/271/EWG fallenden Tätigkeiten:
biologische Behandlung;
ii) Abfallvorbehandlung für die Verbrennung oder Mitverbrennung;
iii) Behandlung von Schlacken und Asche;
iv) Behandlung von metallischen Abfällen – unter Einschluss von Elektro- und Elektronik-Altgeräten sowie von Altfahrzeugen und ihren Bestandteilen – in Schredderanlagen.
Besteht die einzige Abfallbehandlungstätigkeit in der anaeroben Vergärung, so gilt für diese Tätigkeit ein Kapazitätsschwellenwert von 100 t pro Tag.
Deponien gemäß § 2 Abs. 7 Z 4 mit einer Aufnahmekapazität von über 10 t Abfall pro Tag oder einer Gesamtkapazität von über 25 000 t, mit Ausnahme von Bodenaushub- und Inertabfalldeponien.
Zeitweilige Lagerung von gefährlichen Abfällen, die nicht unter Z 4 fallen, bis zur Durchführung einer der in den Z 1, 2, 4 und 6 aufgeführten Tätigkeiten mit einer Gesamtkapazität von über 50 t, mit Ausnahme der zeitweiligen Lagerung – bis zur Sammlung – auf dem Gelände, auf dem die Abfälle erzeugt worden sind.
Unterirdische Lagerung gefährlicher Abfälle mit einer Gesamtkapazität von über 50 t.
Werden mehrere unter derselben Tätigkeitsbeschreibung mit einem Schwellenwert aufgeführte Tätigkeiten in ein und derselben Anlage durchgeführt, so addieren sich die Kapazitäten dieser Tätigkeiten, wenn sie auf der Ebene der Tätigkeiten nach den Z 1 und 3 lit. a und b durchgeführt werden.
Nicht als Tätigkeiten im Sinne des Teil 1 gelten Forschungstätigkeiten, Entwicklungsmaßnahmen oder die Erprobung von neuen Produkten und Verfahren.
Teil 2
Relevante Stoffe
LUFT
Schwefeloxide und sonstige Schwefelverbindungen
Stickoxide und sonstige Stickstoffverbindungen
Kohlenmonoxid
Flüchtige organische Verbindungen
Metalle und Metallverbindungen
Staub einschließlich Feinpartikel
Asbest (Schwebeteilchen und Fasern)
Chlor und Chlorverbindungen
Fluor und Fluorverbindungen
Arsen und Arsenverbindungen
Zyanide
Stoffe und Gemische mit nachgewiesenermaßen über die Luft übertragbaren krebserzeugenden, erbgutverändernden oder fortpflanzungsgefährdenden Eigenschaften 1)
Polychlordibenzodioxine und Polychlordibenzofurane 2)
WASSER
Halogenorganische Verbindungen und Stoffe, die im wässrigen Milieu halogenorganische Verbindungen bilden
Phosphororganische Verbindungen
Zinnorganische Verbindungen
Stoffe und Zubereitungen mit nachgewiesenermaßen in wässrigem Milieu oder über wässriges Milieu übertragbaren krebserzeugenden, erbgutverändernden oder fortpflanzungsgefährdenden Eigenschaften 3)
Persistente Kohlenwasserstoffe sowie beständige und bioakkumulierbare organische Giftstoffe
Zyanide
Metalle und Metallverbindungen
Arsen und Arsenverbindungen
Biozide und Pflanzenschutzmittel
Schwebestoffe 4)
Stoffe, die zur Eutrophierung beitragen (insbesondere Nitrate und Phosphate)
Stoffe, die sich ungünstig auf den Sauerstoffgehalt auswirken (und sich mittels Parametern wie BSB und CSB messen lassen)
Stoffe, die in Anhang E Abschnitt II WRG 1959 idgF aufgeführt sind
Anmerkung: Hinsichtlich der Einstufung der Schadstoffkomponenten, welche durch R-Sätze charakterisiert werden können, wird auf die einschlägigen chemikalienrechtlichen Vorschriften, insbesondere auf die Chemikalienverordnung 1999, BGBl. II Nr. 81/2000, hingewiesen.
1) Das sind Stoffe und Gemische als Anteile von Schadstoffen, zB mit Gefahrenhinweis R 49 oder R 45.
2) Im Sinne des § 3 Abs. 7 der Luftreinhalteverordnung für Kesselanlagen, BGBl. Nr. 19/1989, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 324/1997.
3) Das sind Stoffe und Zubereitungen als Anteile von Schadstoffen, bei denen bei oraler Aufnahme entsprechende Auswirkungen hervorgerufen werden können, insbesondere bei Gefahrenhinweis R 45, 46, 60 oder 61.
4) Das sind „abfiltrierbare“ Stoffe.
Abkürzung
AWG 2002
Anhang 6
Stoffliste betreffend die Beherrschung der Gefahren bei schweren
Unfällen
Einleitung
Die für die Anwendung des § 59 zu berücksichtigenden Mengen sind Höchstmengen, die nach den technischen Möglichkeiten eines Betriebs vorhanden sein können; die in Teil 1 und 2 genannten Mengen gelten pro Betrieb. Mengen bis zu 2% der jeweiligen Mengenschwelle können unbeschadet des § 84c Abs. 5 GewO 1994 unberücksichtigt bleiben, wenn sie auf Grund ihrer Verwahrung oder des Abstandes zu anderen Betriebsteilen nicht als Auslöser eines schweren Unfalles in Frage kommen.
Ein Betrieb fällt unter die Bestimmungen des § 59, wenn
eine Mengenschwelle nach Teil 1 überschritten wird;
eine Mengenschwelle nach Teil 2 überschritten wird;
ein in Teil 1 genannter Stoff/eine Zubereitung die Mengenschwelle nicht überschreitet, jedoch im Betrieb auch Stoffe und Zubereitungen der gleichen Kategorie nach Teil 2 vorhanden sind und sich nach der Additionsregel (Z 3) eine Mengenschwellenüberschreitung ergibt;
Stoffe und Zubereitungen nach Teil 1 Z 1, 2, 10 und 11 jeweils unterhalb der Mengenschwellen von Teil 2 vorhanden sind und sich für diese gemeinsam nach der Additionsregel (Z 3) eine Mengenschwellenüberschreitung ergibt;
Stoffe und Zubereitungen nach Teil 1 Z 3, 4, 5, 6, 7, 8 und 9 jeweils unterhalb der Mengenschwellen von Teil 2 vorhanden sind und sich für diese gemeinsam nach der Additionsregel eine Mengenschwellenüberschreitung ergibt.
In Anwendung von Z 2 lit. c, d und e sind die Quotienten aus den Einzelmengen an Stoffen/an Zubereitungen nach Teil 1 oder 2 mit den entsprechenden Mengenschwellen zu bilden. Ein Betrieb fällt unter die Bestimmungen des § 59, wenn die Summe dieser Quotienten größer als die Zahl 1 ist.
Zubereitungen werden als reine Stoffe betrachtet, falls sie nach ihrer Einstufung die gleichen gefährlichen Eigenschaften besitzen wie der kennzeichnende Reinstoff; ausgenommen sind jene Ziffern in Teil 1 und 2, bei denen eine eigene prozentuale Zusammensetzung oder andere Beschreibung angegeben ist.
Für die Einstufung der Stoffe und Zubereitungen sind die einschlägigen chemikalien-rechtlichen Vorschriften, insbesondere das Chemikaliengesetz 1996, BGBl. I Nr. 53/1997, die Chemikalienverordnung, BGBl. II Nr. 81/2000, und die Giftliste-Verordnung, BGBl. II Nr. 317/1998, heranzuziehen.
Teil 1
Namentlich genannte Stoffe und Zubereitungen
```
```
Spalte 1 Spalte 2 Spalte 3
```
```
Bezeichnung des Mengenschwelle in Tonnen
Ziffer gefährlichen Stoffes für die Anwendung von
```
```
§ 84a Abs. 2 Z 1 § 84a Abs. 2 Z 2
GewO 1994 GewO 1994
```
```
1 Ammoniumnitrat *1) 350 2 500
```
```
2 Ammoniumnitrat *2) 1 250 5 000
```
```
3 Diarsenpentaoxid,
Arsensäure und/oder
ihre Salze 1 2
```
```
4 Arsentrioxid
(Diarsentrioxid),
arsenige Säure und ihre
Salze 0,1
```
```
5 Brom 20
```
```
6 Chlor 10 25
```
```
7 Atemgängige
Nickelverbindungen
(Nickelmonoxid,
Nickeldioxid, Nickelsulfid,
Trinickeldisulfid,
Dinickeltrioxid) 1
```
```
8 Ethylenimin (Aziridin) 10 20
```
```
9 Fluor 10 20
```
```
10 Formaldehyd (C = 90%) 5 50
```
```
11 Wasserstoff 5 50
```
```
12 Chlorwasserstoff
(verflüssigtes Gas) 25 250
```
```
13 Bleialkyle 5 50
```
```
14 Hochentzündliche verflüssigte
Gase und Erdgas 50 200
```
```
15 Acetylen (Ethin) 5 50
```
```
16 Ethylenoxid 5 50
```
```
17 Propylenoxid (1,3-Epoxypropan) 5 50
```
```
18 Methanol 200
```
```
19 Methylen-bis (2-chloroanilin)
und seine Salze, pulverförmig 0,01
```
```
20 Methylisocyanat 0,15
```
```
21 Sauerstoff 200
```
```
22 Toluylendiisocyanat 10 100
```
```
23 Carbonylchlorid (Phosgen) 0,3 0,75
```
```
24 Arsentrihydrid (Arsin) 0,2 1
```
```
25 Phosphortrihydrid (Phosphin) 0,2 1
```
```
26 Schwefeldichlorid 1
```
```
27 Schwefeltrioxid 15 75
```
```
28 Polychlordibenzofurane und
Polychlordibenzodioxine, in
TCDD-Äquivalenten berechnet *3) 0,001
```
```
29 Folgende kanzerogene Stoffe:
4-Aminobiphenyl und seine
Salze, Benzidin
(4,4-Diaminobiphenyl) und
seine Salze,
Bis(chlormethyl)ether,
Chlormethyl-methylether
(Chlordimethylether),
Dimethylcarbamoylchlorid,
Dimethylnitrosamin
(N-Nitrosodimethylamin),
Hexamethylphosphor-
säuretriamid,
2-Naphthylamin und seine
Salze, 1,3-Propansulton,
4-Nitrobiphenyl 0,001
```
```
30 Benzine (Ottokraftstoffe
und andere Benzine mit
einem Flammpunkt unter 21 °C) 5 000 50 000
```
```
Teil 2
Kategorien von namentlich nicht in Teil 1 genannten Stoffen und
Zubereitungen
```
```
Spalte 1 Spalte 2 Spalte 3
```
```
Bezeichnung des Mengenschwelle in Tonnen
Ziffer gefährlichen Stoffes für die Anwendung von
```
```
§ 84a Abs. 2 Z 1 § 84a Abs. 2 Z 2
GewO 1994 GewO 1994
```
```
1 Sehr giftig 5 20
```
```
2 Giftig 50 200
```
```
3 Brandfördernd 50 200
```
```
4 Explosionsgefährlich
[Gefahrenhinweis R 2 oder *4)] 50 200
```
```
5 Explosionsgefährlich
(Gefahrenhinweis R 3) 10 50
```
```
6 Entzündlich *5) 5 000 50 000
```
```
7 leicht entzündlich
[Flüssigkeiten mit
Gefahrenhinweis R 17 oder *6)] 50 200
```
```
8 leicht entzündlich
(Flüssigkeiten mit
Gefahrenhinweis R 11) 5 000 50 000
```
```
9 Hochentzündlich
[Gefahrenhinweis R 12
und *7), ausgenommen
verflüssigte Gase und
Erdgas nach Teil 1] 10 50
```
```
10 Umweltgefährlich
(Gefahrenhinweis R 50
oder R 50/53) 200
```
```
11 Umweltgefährlich
(Gefahrenhinweis R 51/53) 200
```
```
12 Stoffe mit Einstufung mit
Gefahrenhinweis R 14 oder
R 14/15, soweit nicht oben
erfasst 100 500
```
```
13 Stoffe mit der Einstufung
R 29 50 200
```
```
Anmerkungen zu Teil 1:
1) Diese Mengenschwelle gilt für Ammoniumnitrat und Ammoniumnitrat-Zubereitungen (mit Ausnahme von Z 2), bei denen der aus Ammoniumnitrat abgeleitete Stickstoffgehalt gewichtsmäßig 28% beträgt, und für wässrige Lösungen von Ammoniumnitrat, bei denen die Konzentration von Ammoniumnitrat gewichtsmäßig 90% ist. 2) Diese Mengenschwelle gilt für ammoniumnitrathältige Düngemittel im Sinne von § 1 des Düngemittelgesetzes 1994, BGBl. Nr. 513, bei denen der aus Ammoniumnitrat abgeleitete Stickstoffgehalt gewichtsmäßig 28% beträgt.
*3) Die Berechnung der Äquivalenzfaktoren für PCDD und PCDF hat gemäß
der Luftreinhalteverordnung für Kesselanlagen 1989, BGBl. Nr. 19, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 134/1990 zu erfolgen. Wenn in Spalte 2 keine Mengenschwelle angegeben ist (Z 4, 5, 7, 18, 19, 20, 21 und 28), dann ist ausschließlich die Mengenschwelle in Spalte 3 maßgebend und es sind die sich aus der Einstufung nach § 84a Abs. 2 Z 2 GewO 1994 ergebenden Verpflichtungen zu erfüllen (keine Mengenschwelle “0” in Spalte 2).
Anmerkungen zu Teil 2:
4) Explosionsgefährlich im Sinne der Z 4 sind auch pyrotechnische Stoffe oder Zubereitungen zu werten, mit welchen durch selbstständige, nicht detonierende, unter Freiwerden von Wärme ablaufender Reaktionen Licht, Gas, Schall, Rauch oder Wärme oder eine Kombination dieser Wirkungen erzielt werden soll. 5) Entzündliche Stoffe oder Zubereitungen im Sinne der Z 6 sind entzündliche Flüssigkeiten mit Gefahrenhinweis R 10, sofern sie eine Verbrennung unterhalten können.
*6) Als leicht entzündliche Flüssigkeiten im Sinne der Z 7 gelten auch Stoffe und Zubereitungen, die einen Flammpunkt unter 55 °C haben und unter Druck in flüssigem Zustand bleiben und auf Grund ihrer Verwendung unter gefahrenerhöhenden Bedingungen das Risiko schwerer Unfälle besteht.
*7) Als hochentzündliche Stoffe und Zubereitungen im Sinne der Z 9 gelten Flüssigkeiten, die mit dem Gefahrenhinweis R 12 zu kennzeichnen sind (auch wenn sie unter Druck in gasförmigem oder flüssigem Zustand gehalten werden, ausgenommen hochentzündliche Gase nach Teil 1 Z 14), und flüssige Stoffe und Zubereitungen, die auf einer Temperatur oberhalb ihres jeweiligen Siedebereiches gehalten werden. Wenn in Spalte 2 keine Mengenschwelle angegeben ist (Z 10 und 11), dann ist ausschließlich die Mengenschwelle in Spalte 3 maßgebend und es sind die sich aus der Einstufung nach § 84a Abs. 2 Z 2 GewO 1994 ergebenden Verpflichtungen zu erfüllen (keine Mengenschwelle “0” in Spalte 2).
Abkürzung
AWG 2002
Anhang 6
Stoffliste betreffend die Beherrschung der Gefahren bei schweren
Unfällen
Einleitung
Die für die Anwendung des § 59 zu berücksichtigenden Mengen sind Höchstmengen, die nach den technischen Möglichkeiten eines Betriebs vorhanden sein können; die in Teil 1 und 2 genannten Mengen gelten pro Betrieb. Mengen bis zu 2% der jeweiligen Mengenschwelle können unbeschadet des § 84c Abs. 5 GewO 1994 unberücksichtigt bleiben, wenn sie auf Grund ihrer Verwahrung oder des Abstandes zu anderen Betriebsteilen nicht als Auslöser eines schweren Unfalles in Frage kommen.
Ein Betrieb fällt unter die Bestimmungen des § 59, wenn
eine Mengenschwelle nach Teil 1 erreicht wird;
eine Mengenschwelle nach Teil 2 erreicht wird;
eine in Teil 1 genannte Mengenschwelle nicht erreicht wird, jedoch im Betrieb Stoffe und Zubereitungen der gleichen Kategorie nach Teil 2 vorhanden sind und sich nach der Additionsregel (Z 3 dieser Einleitung) eine Mengenschwellenüberschreitung ergibt;
eine in Teil 2 genannte Mengenschwelle nicht erreicht wird, jedoch im Betrieb Stoffe und Zubereitungen nach Z 1 und 2 jeweils unterhalb der Mengenschwellen von Teil 2 vorhanden sind und sich für diese gemeinsam nach der Additionsregel (Z 3 dieser Einleitung) eine Mengenschwellenüberschreitung ergibt;
eine in Teil 2 genannte Mengenschwelle nicht erreicht wird, jedoch im Betrieb Stoffe und Zubereitungen nach Z 3, 4, 5, 6, 7, 8 und 9 jeweils unterhalb der Mengenschwellen von Teil 2 vorhanden sind und sich für diese gemeinsam nach der Additionsregel (Z 3 dieser Einleitung) eine Mengenschwellenüberschreitung ergibt;
eine in Teil 2 genannte Mengenschwelle nicht erreicht wird, jedoch im Betrieb Stoffe und Zubereitungen nach Z 10 und 11 jeweils unterhalb der Mengenschwellen von Teil 2 vorhanden sind und sich für diese gemeinsam nach der Additionsregel (Z 3 dieser Einleitung) eine Mengenschwellenüberschreitung ergibt.
In Anwendung von Z 2 lit. c, d, e und f dieser Einleitung sind die Quotienten aus den Einzelmengen an Stoffen/an Zubereitungen nach Teil 1 oder 2 mit den entsprechenden Mengenschwellen zu bilden. Ein Betrieb fällt unter die Bestimmungen des § 59, wenn die Summe dieser Quotienten eine Zahl ergibt, die gleich oder größer als die Zahl 1 ist.
Bei Stoffen und Zubereitungen mit Eigenschaften, die zu mehr als einer Einstufung Anlass geben, gilt der jeweils niedrigste Schwellenwert.
Zubereitungen werden als reine Stoffe betrachtet, falls sie nach ihrer Einstufung die gleichen gefährlichen Eigenschaften besitzen wie der kennzeichnende Reinstoff; ausgenommen sind jene Ziffern in Teil 1 und 2, bei denen eine eigene prozentuale Zusammensetzung oder andere Beschreibung angegeben ist.
Für die Einstufung der Stoffe und Zubereitungen sind die einschlägigen chemikalienrechtlichen Vorschriften, insbesondere das Chemikaliengesetz 1996, BGBl. I Nr. 53/1997, die Chemikalienverordnung 1999, BGBl. II Nr. 81/2000, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 186/2002, und die Giftliste-Verordnung 2002, BGBl. II Nr. 126/2003, heranzuziehen. Für die Einstufung explosionsgefährlicher Stoffe nach Z 4 und 5 des Teils 2 ist auch das Europäische Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (UN/ADR) heranzuziehen. Ist ein Stoff oder eine Zubereitung nach Z 4 und 5 des Teils 2 sowohl nach UN/ADR als auch nach den chemikalienrechtlichen Bestimmungen eingestuft, so hat die UN/ADR-Einstufung Vorrang vor der chemikalienrechtlichen Einstufung. Die jeweils geltende Fassung des UN/ADR wird auf der Internetseite des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie zur Verfügung gestellt.
Auf Stoffe und Zubereitungen, welche nicht dem Chemikaliengesetz unterliegen (zB Abfall), aber dennoch in einem Betrieb vorhanden sind oder vorhanden sein können und unter den im Betrieb angetroffenen Bedingungen hinsichtlich ihres Potenzials für einen schweren Unfall gleichwertige Eigenschaften besitzen oder besitzen können, ist Anhang B der Chemikalienverordnung 1999, BGBl. II Nr. 81/2000, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 186/2002, sinngemäß anzuwenden. Für die Einstufung explosionsgefährlicher Stoffe nach Z 4 und 5 des Teils 2 gilt der zweite und dritte Satz der Z 6 dieser Einleitung.
Im Sinne dieses Anhangs wird als Gas jeder Stoff bezeichnet, der bei einer Temperatur von 20 °C einen absoluten Dampfdruck von mindestens 101,3 kPa hat. Im Sinne dieses Anhangs wird als Flüssigkeit jeder Stoff bezeichnet, der nicht als Gas definiert ist und sich bei einer Temperatur von 20 °C und einem Standarddruck von 101,3 kPa nicht im festen Zustand befindet.
Teil 1
Namentlich genannte Stoffe und Zubereitungen
Fällt ein in Teil 1 genannter Stoff oder eine in Teil 1 genannte Zubereitung oder eine in Teil 1 genannte Gruppe von Stoffen oder Zubereitungen auch unter eine oder mehrere Kategorien von in Teil 2 genannten Stoffen oder Zubereitungen, so sind die in Teil 1 festgelegten Mengenschwellen anzuwenden.
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Ziffer Spalte 1 Spalte 2 Spalte 3
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Bezeichnung der gefährlichen Mengenschwelle in Tonnen
Stoffe und Zubereitungen für die Anwendung von
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§ 84a Abs. 2 § 84a Abs. 2
Z 1 GewO 1994 Z 2 GewO 1994
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1.1 Ammoniumnitrat *1) 5 000 10 000
```
```
1.2 Ammoniumnitrat *2) 1 250 5 000
```
```
1.3 Ammoniumnitrat *3) 350 2 500
```
```
1.4 Ammoniumnitrat *4) 10 50
```
```
2.1 Kaliumnitrat *5) 5 000 10 000
```
```
2.2 Kaliumnitrat *6) 1 250 5 000
```
```
3 Diarsenpentaoxid, Arsensäure oder
ihre Salze 1 2
```
```
4 Arsentrioxid (Diarsentrioxid),
arsenige Säure und ihre Salze 0,1 0,1
```
```
5 Brom 20 20
```
```
6 Chlor 10 25
```
```
7 Atemgängige Nickelverbindungen 1 1
(Nickelmonoxid, Nickeldioxid,
Nickelsulfid, Trinickel-disulfid,
Dinickeltrioxid)
```
```
8 Ethylenimin (Aziridin) 10 20
```
```
9 Fluor 10 20
```
```
10 Formaldehyd (C ≥ 90%) 5 50
```
```
11 Wasserstoff 5 50
```
```
12 Chlorwasserstoff (verflüssigtes Gas) 25 250
```
```
13 Bleialkyle 5 50
```
```
14 Hochentzündliche verflüssigte Gase und 50 200
Erdgas
```
```
15 Acetylen (Ethin) 5 50
```
```
16 Ethylenoxid 5 50
```
```
17 Propylenoxid 5 50
```
```
18 Methanol 200 200
```
```
19 4,4-Methylen-bis (2-chloroanilin) 0,01 0,01
und seine Salze, pulverförmig
```
```
20 Methylisocyanat 0,15 0,15
```
```
21 Sauerstoff 200 200
```
```
22 Toluylendiisocyanat 10 100
```
```
23 Carbonylchlorid (Phosgen) 0,3 0,75
```
```
24 Arsentrihydrid (Arsin) 0,2 1
```
```
25 Phosphortrihydrid (Phosphin) 0,2 1
```
```
26 Schwefeldichlorid 1 1
```
```
27 Schwefeltrioxid 15 75
```
```
28 Polychlordibenzofurane und 0,001 0,001
Polychlordibenzodioxine, in
TCDD-Äquivalenten berechnet *7)
```
```
29 Folgende krebserzeugende Stoffe bei 0,5 2
einer Konzentration von über
5 Gewichtsprozent:
4-Aminobiphenyl oder seine Salze,
Benzotrichlorid, Benzidin oder
seine Salze, Bis(chlormethyl)ether,
Chlormethylmethylether,
1,2-Dibromethan, Diethylsulfat,
Dimethylsulfat,
Dimethylcarbamoylchlorid,
1,2-Dibrom-3-chlorpropan,
1,2-Dimethylhydrazin,
Dimethylnitrosamin,
Hexamethylphosphortriamid,
Hydrazin, 2-Naphthylamin oder
seine Salze, 4-Nitrobiphenyl und
1,3-Propansulton
```
```
30 Erdölerzeugnisse: 2 500 25 000
```
Ottokraftstoffe und Naphtha
```
```
Kerosin einschließlich
```
Turbinenkraftstoffe
```
Gasöle (Dieselkraftstoffe,
```
Heizöle und Gasölmischströme)
*8)
```
```
Anmerkungen zu Teil 1:
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