Forstliches Vermehrungsgutgesetz 2002

Typ Sonstige
Veröffentlichung 2003-01-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 87
Änderungshistorie JSON API
1.

Abschnitt

Allgemeines

Anwendungsbereich

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz ist auf die Erzeugung, die Einfuhr, die Ausfuhr und das In-Verkehr-Bringen von forstlichem Vermehrungsgut der im Anhang I gemäß § 40 Z 1 angeführten Baumarten und künstlichen Hybriden im Sinne der Richtlinie 1999/105/EG des Rates vom 22. Dezember 1999 über den Verkehr mit forstlichem Vermehrungsgut (ABl. Nr. L 11 vom 15. Jänner 2000 S 17) anzuwenden.

(2) Dieses Bundesgesetz gilt nicht:

1.

für Vermehrungsgut, das nicht in Verkehr gebracht wird, ausgenommen der 5. Abschnitt;

2.

für Pflanzgut und Pflanzenteile, die nachweislich nicht für forstliche Zwecke bestimmt sind, ausgenommen der 5. Abschnitt und § 22.

(3) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für Vermehrungsgut für Versuche, Züchtungsvorhaben, wissenschaftliche Zwecke oder für Vermehrungsgut, das zur Ausfuhr oder Wiederausfuhr in Drittländer bestimmt ist, ausgenommen die Nachweispflicht gemäß § 33 Abs. 2.

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist:

1.

Forstliches Vermehrungsgut:

2.

Vermehrungsgut:

a)

Saatgut:

b)

Pflanzenteile:

c)

Pflanzgut:

3.

Ausgangsmaterial:

a)

Saatgutquelle:

b)

Erntebestand:

c)

Samenplantage:

d)

Familieneltern:

e)

Klon:

f)

Klonmischung:

4.

Autochthon oder indigen:

a)

Autochthone Erntebestände oder Saatgutquellen:

b)

Indigene Erntebestände oder Saatgutquellen:

5.

Ursprung:

6.

Herkunft:

7.

Herkunftsgebiet:

8.

Höhenstufen:

9.

Erzeugung:

10.

In-Verkehr-Bringen:

11.

Partie:

12.

Einfuhr:

13.

Ausfuhr:

14.

Forstsamen- und Forstpflanzenbetrieb:

15.

Ernteunternehmer:

16.

Amtliche Stelle:

a)

auf nationaler Ebene: der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft sowie das Bundesamt und Forschungszentrum für Wald;

b)

auf regionaler Ebene: der Landeshauptmann, sowie die Bezirksverwaltungsbehörde;

c)

juristische Personen, sofern ihnen die amtlichen Stellen gemäß lit. a und lit. b Aufgaben gemäß diesem Bundesgesetz, die unter ihrer Aufsicht und Kontrolle zu erfüllen sind, übertragen haben und diese Personen und ihre Mitglieder am Ergebnis der von ihnen getroffenen Maßnahmen kein persönliches Interesse haben.

17.

Forstliches Vermehrungsgut wird in folgende Kategorien eingeteilt:

a)

“quellengesichert”

b)

“ausgewählt”

c)

“qualifiziert”

d)

“geprüft”

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist:

1.

Forstliches Vermehrungsgut:

2.

Vermehrungsgut:

a)

Saatgut:

b)

Pflanzenteile:

c)

Pflanzgut: Aus Saatgut oder Pflanzenteilen angezogene Pflanzen oder aus Naturverjüngung geworbene Pflanzen (= Wildlinge).

3.

Ausgangsmaterial:

a)

Saatgutquelle:

b)

Erntebestand:

c)

Samenplantage:

d)

Familieneltern:

e)

Klon:

f)

Klonmischung:

4.

Autochthon oder indigen:

a)

Autochthone Erntebestände oder Saatgutquellen:

b)

Indigene Erntebestände oder Saatgutquellen:

5.

Ursprung:

6.

Herkunft:

7.

Herkunftsgebiet:

8.

Höhenstufen:

9.

Erzeugung:

10.

In-Verkehr-Bringen:

11.

Partie:

12.

Einfuhr:

13.

Ausfuhr:

14.

Forstsamen- und Forstpflanzenbetrieb:

15.

Ernteunternehmer:

16.

Amtliche Stelle:

a)

auf nationaler Ebene: der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft sowie das Bundesamt für Wald;

b)

auf regionaler Ebene: der Landeshauptmann, sowie die Bezirksverwaltungsbehörde;

c)

juristische Personen, sofern ihnen die amtlichen Stellen gemäß lit. a und lit. b Aufgaben gemäß diesem Bundesgesetz, die unter ihrer Aufsicht und Kontrolle zu erfüllen sind, übertragen haben und diese Personen und ihre Mitglieder am Ergebnis der von ihnen getroffenen Maßnahmen kein persönliches Interesse haben.

17.

Forstliches Vermehrungsgut wird in folgende Kategorien eingeteilt:

a)

„quellengesichert“

b)

„ausgewählt“

c)

„qualifiziert“

d)

„geprüft“

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist:

1.

Forstliches Vermehrungsgut:

2.

Vermehrungsgut:

a)

Saatgut:

b)

Pflanzenteile:

c)

Pflanzgut: Aus Saatgut oder Pflanzenteilen angezogene Pflanzen oder aus Naturverjüngung geworbene Pflanzen (= Wildlinge).

3.

Ausgangsmaterial:

a)

Saatgutquelle:

b)

Erntebestand:

c)

Samenplantage:

d)

Familieneltern:

e)

Klon:

f)

Klonmischung:

4.

Autochthon oder indigen:

a)

Autochthone Erntebestände oder Saatgutquellen:

b)

Indigene Erntebestände oder Saatgutquellen:

5.

Ursprung:

6.

Herkunft:

7.

Herkunftsgebiet:

8.

Höhenstufen:

9.

Erzeugung:

10.

In-Verkehr-Bringen:

11.

Partie:

12.

Einfuhr:

13.

Ausfuhr:

14.

Forstsamen- und Forstpflanzenbetrieb:

15.

Ernteunternehmer:

16.

Amtliche Stelle:

a)

auf nationaler Ebene: der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft sowie das Bundesamt für Wald;

b)

auf regionaler Ebene: der Landeshauptmann, sowie die Bezirksverwaltungsbehörde;

c)

juristische Personen, sofern ihnen die amtlichen Stellen gemäß lit. a und lit. b Aufgaben gemäß diesem Bundesgesetz, die unter ihrer Aufsicht und Kontrolle zu erfüllen sind, übertragen haben und diese Personen und ihre Mitglieder am Ergebnis der von ihnen getroffenen Maßnahmen kein persönliches Interesse haben.

17.

Forstliches Vermehrungsgut wird in folgende Kategorien eingeteilt:

a)

„quellengesichert“

b)

„ausgewählt“

c)

„qualifiziert“

d)

„geprüft“

2.

Abschnitt

Ausgangsmaterial

Zulassung von Ausgangsmaterial

§ 3. (1) Zur Erzeugung von forstlichem Vermehrungsgut, das in Verkehr gebracht werden soll, darf nur zugelassenes Ausgangsmaterial verwendet werden.

(2) Ausgangsmaterial darf nur

1.

von amtlichen Stellen zugelassen werden, wenn es die Anforderungen der Anhänge II, III, IV bzw. V erfüllt;

2.

mit Verweis auf eine als Zulassungseinheit bezeichnete Einheit zugelassen werden. Jeder Zulassungseinheit ist ein eigenes Zulassungszeichen zuzuweisen.

(3) Auf Antrag kann abweichend von Abs. 2 Ausgangsmaterial zur Erzeugung und zum In-Verkehr-Bringen von Vermehrungsgut zugelassen werden, wenn angemessene Mengen von Vermehrungsgut zur lokalen Versorgung der Erhaltung der pflanzengenetischen Ressourcen dienen.

(4) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat insbesondere zur Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft durch Verordnung die Beschränkungen zur Zulassung von Ausgangsmaterial für Generhaltungszwecke gemäß Abs. 3 festzulegen.

“Quellengesichertes Vermehrungsgut” - Herkunftsgebiete und Zulassungseinheiten

§ 4. (1) Für die Gewinnung von “Quellengesichertem Vermehrungsgut” dürfen nur Saatgutquellen oder Erntebestände herangezogen werden, die innerhalb einer Zulassungseinheit dieser Kategorie liegen. Zulassungseinheiten für die Gewinnung von “Quellengesichertem Vermehrungsgut” sind Waldflächen innerhalb einer Höhenstufe eines Herkunftsgebietes, die vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft festgelegt sind.

(2) Zulassungseinheiten für “Quellengesichertes Vermehrungsgut” können nur für jene Baumarten bestimmt werden, die vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Verordnung festgelegt sind.

(3) Waldflächen oder Einzelbäume innerhalb einer Zulassungseinheit können als Ausgangsmaterial für “Quellengesichertes Vermehrungsgut” ausgeschlossen werden, wenn auf Grund

1.

offensichtlicher Mängel hinsichtlich Stabilität, Angepasstheit, Widerstandsfähigkeit und Produktivität die Nachzucht bedenklich ist,

2.

phänotypischer oder genetischer Merkmale die Eignung zur Wertholzproduktion der Nachzucht bedenklich ist und kein besonderer forstlicher Zweck bestimmt ist.

(4) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung die Herkunftsgebiete und Höhenstufen für Ausgangsmaterial, das zur Gewinnung von “Quellengesichertem Vermehrungsgut” bestimmt ist, sowie die Ausschlussmerkmale gemäß Abs. 3 festzulegen.

„Quellengesichertes Vermehrungsgut“ – Herkunftsgebiete und Zulassungseinheiten

§ 4. (1) Für die Gewinnung von „Quellengesichertem Vermehrungsgut“ dürfen nur Saatgutquellen oder Erntebestände herangezogen werden, die innerhalb einer Zulassungseinheit dieser Kategorie liegen. Zulassungseinheiten für die Gewinnung von „Quellengesichertem Vermehrungsgut“ sind Waldflächen innerhalb einer Höhenstufe eines Herkunftsgebietes, die vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft festgelegt sind.

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