Bundesgesetz über die Mauteinhebung auf Bundesstraßen (Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 – BStMG)
für Zweimonatsvignetten bei Kraftfahrzeugen, die Probefahrt- oder Überstellungskennzeichen führen
(Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 38/2016)
(4) Wird eine am Fahrzeug angebrachte Klebe-Jahresvignette infolge Scheibenbruchs, Zerstörung des Fahrzeuges oder aus vergleichbaren Gründen unbrauchbar, so ist der Zulassungsbesitzer zum Bezug einer Ersatzklebevignette oder zur Registrierung des Kennzeichens des Fahrzeuges im Mautsystem (digitale Jahresvignette) berechtigt. Die Ersatzklebevignette ist vor der nächsten Benützung von Mautstrecken auf dem Fahrzeug anzubringen. Die Registrierung muss vor der nächsten Benützung von Mautstrecken erfolgt sein.
(5) Wird eine digitale Jahresvignette infolge Diebstahls des Fahrzeuges, Verlegung des dauernden Standorts in den örtlichen Wirkungsbereich einer anderen Behörde, Erlöschens des Wunschkennzeichens oder aus vergleichbaren Gründen unbrauchbar, so ist der Zulassungsbesitzer berechtigt, die Umregistrierung der digitalen Jahresvignette auf das ihm neu zugewiesene Kennzeichen zu beantragen. Die Umregistrierung muss vor der nächsten Benützung von Mautstrecken erfolgt sein.
(6) Die näheren Bestimmungen über die Beschaffenheit der Klebevignetten, über ihre Anbringung an den Fahrzeugen, über das Mitführen der Klebevignetten an Stelle der Anbringung, über Ersatzklebevignetten, über die Registrierung des Kennzeichens des Fahrzeugs im Mautsystem und über die Umregistrierung digitaler Jahresvignetten sind in der Mautordnung zu treffen. Die Mautordnung kann vorsehen, dass die Umregistrierung bedingt erfolgt und nach Ablauf einer in der Mautordnung vorgesehenen Frist wieder erlischt, falls der Zulassungsbesitzer die erforderlichen Nachweise für das Vorliegen der Voraussetzungen für die Umregistrierung nicht fristgerecht erbringt.
(7) Für den Erwerb einer digitalen Vignette im Wege des Fernabsatzes ist die Bekanntgabe des Kennzeichens und des Zulassungsstaates des Fahrzeugs, der für den unbaren Zahlungsverkehr notwendigen Daten sowie einer E-Mail-Adresse erforderlich.
Abkürzung
BStMG
Mautentrichtung
§ 11. (1) Die Jahresvignette hat eine Gültigkeit von einem Kalenderjahr und berechtigt zur Benützung aller Mautstrecken auch im Dezember des Vorjahres und im Jänner des Folgejahres. Die Zweimonatsvignette berechtigt zur Benützung aller Mautstrecken im Zeitraum von zwei Monaten. Die Gültigkeit endet mit Ablauf jenes Tages, der durch sein Tagesdatum dem ersten Gültigkeitstag entspricht. Fehlt dieser Tag im zweiten Monat, so endet die Gültigkeit mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. Die Zehntagesvignette berechtigt zur Benützung aller Mautstrecken während zehn aufeinanderfolgender Kalendertage. Die Eintagesvignette hat eine Gültigkeit von einem Kalendertag.
(2) Die zeitabhängige Maut ist vor der Benützung von Mautstrecken durch Ankleben einer Klebevignette am Fahrzeug oder durch Registrierung des Kennzeichens im Mautsystem der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft zu entrichten. Abweichend davon ist die zeitabhängige Maut für die Benützung von Mautstrecken während eines Kalendertages (Eintagesvignette) durch Registrierung des Kennzeichens des Fahrzeugs im Mautsystem der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft (digitale Vignette) zu entrichten.
(3) Das Mitführen der Klebevignette an Stelle der Anbringung am Fahrzeug ist zulässig:
bei mehrspurigen Kraftfahrzeugen, die typengenehmigt ohne Windschutzscheibe ausgestattet sind;
für Zweimonatsvignetten bei Kraftfahrzeugen, die Probefahrt- oder Überstellungskennzeichen führen
(Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 38/2016)
(4) Wird eine am Fahrzeug angebrachte Klebe-Jahresvignette infolge Scheibenbruchs, Zerstörung des Fahrzeuges oder aus vergleichbaren Gründen unbrauchbar, so ist der Zulassungsbesitzer zum Bezug einer Ersatzklebevignette oder zur Registrierung des Kennzeichens des Fahrzeuges im Mautsystem (digitale Jahresvignette) berechtigt. Die Ersatzklebevignette ist vor der nächsten Benützung von Mautstrecken auf dem Fahrzeug anzubringen. Die Registrierung muss vor der nächsten Benützung von Mautstrecken erfolgt sein.
(5) Wird eine digitale Jahresvignette infolge Diebstahls des Fahrzeuges, Verlegung des dauernden Standorts in den örtlichen Wirkungsbereich einer anderen Behörde, Erlöschens des Wunschkennzeichens oder aus vergleichbaren Gründen unbrauchbar, so ist der Zulassungsbesitzer berechtigt, die Umregistrierung der digitalen Jahresvignette auf das ihm neu zugewiesene Kennzeichen zu beantragen. Von diesen Fällen abgesehen, ist der Zulassungsbesitzer gegen kostendeckenden Ersatz des Aufwandes berechtigt, die Umregistrierung der digitalen Jahresvignette auf ein anderes ihm zugewiesenes Kennzeichen ein Mal während der Gültigkeitsdauer (Abs. 1 erster Satz) zu beantragen, wobei der Betrag von 20 € einschließlich Umsatzsteuer nicht überschritten werden darf. Die Umregistrierung muss vor der nächsten Benützung von Mautstrecken erfolgt sein.
(6) Die näheren Bestimmungen über die Beschaffenheit der Klebevignetten, über ihre Anbringung an den Fahrzeugen, über das Mitführen der Klebevignetten an Stelle der Anbringung, über Ersatzklebevignetten, über die Registrierung des Kennzeichens des Fahrzeugs im Mautsystem und über die Umregistrierung digitaler Jahresvignetten sind in der Mautordnung zu treffen. Die Mautordnung kann vorsehen, dass die Umregistrierung bedingt erfolgt und nach Ablauf einer in der Mautordnung vorgesehenen Frist wieder erlischt, falls der Zulassungsbesitzer die erforderlichen Nachweise für das Vorliegen der Voraussetzungen für die Umregistrierung nicht fristgerecht erbringt.
(7) Für den Erwerb einer digitalen Vignette im Wege des Fernabsatzes ist die Bekanntgabe des Kennzeichens und des Zulassungsstaates des Fahrzeugs, der für den unbaren Zahlungsverkehr notwendigen Daten sowie einer E-Mail-Adresse erforderlich.
Abkürzung
BStMG
Mautentrichtung
§ 11. (1) Die Jahresvignette hat eine Gültigkeit von einem Kalenderjahr und berechtigt zur Benützung aller Mautstrecken auch im Dezember des Vorjahres und im Jänner des Folgejahres. Die Zweimonatsvignette berechtigt zur Benützung aller Mautstrecken im Zeitraum von zwei Monaten. Die Gültigkeit endet mit Ablauf jenes Tages, der durch sein Tagesdatum dem ersten Gültigkeitstag entspricht. Fehlt dieser Tag im zweiten Monat, so endet die Gültigkeit mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. Die Zehntagesvignette berechtigt zur Benützung aller Mautstrecken während zehn aufeinanderfolgender Kalendertage. Die Eintagesvignette hat eine Gültigkeit von einem Kalendertag.
(2) Die zeitabhängige Maut ist vor Benützung von Mautstrecken durch Ankleben einer Klebevignette am Fahrzeug oder durch Registrierung des Kennzeichens und des Zulassungsstaates eines Fahrzeuges im Mautsystem der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft zu entrichten (digitale Vignette). Abweichend davon erfolgt für Eintagesvignetten und für Zehntages-, Zweimonats- und Jahresvignetten, die ab dem 1. Dezember 2026 zur Benützung der Mautstrecken berechtigen, die Entrichtung der zeitabhängigen Maut vor Benützung der Mautstrecken ausschließlich durch Registrierung des Kennzeichens und des Zulassungsstaates eines Fahrzeuges im Mautsystem der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft.
(3) Das Mitführen der Klebevignette an Stelle der Anbringung am Fahrzeug ist zulässig:
bei mehrspurigen Kraftfahrzeugen, die typengenehmigt ohne Windschutzscheibe ausgestattet sind;
für Zweimonatsvignetten bei Kraftfahrzeugen, die Probefahrt- oder Überstellungskennzeichen führen
(Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 38/2016)
(4) Wird eine am Fahrzeug angebrachte Klebe-Jahresvignette infolge Scheibenbruchs, Zerstörung des Fahrzeuges oder aus vergleichbaren Gründen unbrauchbar, so ist der Zulassungsbesitzer zum Bezug einer Ersatzklebevignette oder zur Registrierung des Kennzeichens des Fahrzeuges im Mautsystem (digitale Jahresvignette) berechtigt. Die Ersatzklebevignette ist vor der nächsten Benützung von Mautstrecken auf dem Fahrzeug anzubringen. Die Registrierung muss vor der nächsten Benützung von Mautstrecken erfolgt sein.
(5) Wird eine digitale Jahresvignette infolge Diebstahls des Fahrzeuges, Verlegung des dauernden Standorts in den örtlichen Wirkungsbereich einer anderen Behörde, Erlöschens des Wunschkennzeichens oder aus vergleichbaren Gründen unbrauchbar, so ist der Zulassungsbesitzer berechtigt, die Umregistrierung der digitalen Jahresvignette auf das ihm neu zugewiesene Kennzeichen zu beantragen. Von diesen Fällen abgesehen, ist der Zulassungsbesitzer gegen kostendeckenden Ersatz des Aufwandes berechtigt, die Umregistrierung der digitalen Jahresvignette auf ein anderes ihm zugewiesenes Kennzeichen ein Mal während der Gültigkeitsdauer (Abs. 1 erster Satz) zu beantragen, wobei der Betrag von 20 € einschließlich Umsatzsteuer nicht überschritten werden darf. Die Umregistrierung muss vor der nächsten Benützung von Mautstrecken erfolgt sein.
(6) Die näheren Bestimmungen über die Beschaffenheit der Klebevignetten, über ihre Anbringung an den Fahrzeugen, über das Mitführen der Klebevignetten an Stelle der Anbringung, über Ersatzklebevignetten, über die Registrierung des Kennzeichens des Fahrzeugs im Mautsystem und über die Umregistrierung digitaler Jahresvignetten sind in der Mautordnung zu treffen. Die Mautordnung kann vorsehen, dass die Umregistrierung bedingt erfolgt und nach Ablauf einer in der Mautordnung vorgesehenen Frist wieder erlischt, falls der Zulassungsbesitzer die erforderlichen Nachweise für das Vorliegen der Voraussetzungen für die Umregistrierung nicht fristgerecht erbringt.
(7) Für den Erwerb einer digitalen Vignette im Wege des Fernabsatzes ist die Bekanntgabe des Kennzeichens und des Zulassungsstaates des Fahrzeugs, der für den unbaren Zahlungsverkehr notwendigen Daten sowie einer E-Mail-Adresse erforderlich.
Vignettenpreise
§ 12. (1) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie legt im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen die Vignettenpreise einschließlich der Umsatzsteuer durch Verordnung nach Fahrzeugkategorien und nach zeitlicher Geltungsdauer fest. Dabei ist auf die Kosten der Herstellung, Erweiterung, baulichen und betrieblichen Erhaltung und der Einhebung der Mauten des Mautstreckennetzes Bedacht zu nehmen. Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft hat entsprechende Vorschläge zu erstellen.
(2) Die Verordnung hat Jahres-, Zweimonats- und Zehntagesvignetten vorzusehen. Als Kategorien sind zumindest einspurige Kraftfahrzeuge und mehrspurige Kraftfahrzeuge, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, vorzusehen.
Vignettenpreise
§ 12. (1) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie legt im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen die Vignettenpreise einschließlich der Umsatzsteuer durch Verordnung nach Fahrzeugkategorien und nach zeitlicher Geltungsdauer fest. Dabei ist auf die Kosten der Herstellung, Erweiterung, baulichen und betrieblichen Erhaltung und der Einhebung der Mauten des Mautstreckennetzes Bedacht zu nehmen. Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft hat entsprechende Vorschläge zu erstellen.
(2) Bei Jahres-, Zweimonats- und Zehntagesvignetten sind als Kategorien einspurige Kraftfahrzeuge und mehrspurige Kraftfahrzeuge, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, vorzusehen. Bei der Korridorvignette ist eine einheitliche Kategorie vorzusehen.
(3) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen jährlich, erstmals im Jahr 2008, auf Grundlage des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Harmonisierten Verbraucherpreisindex oder des an seine Stelle tretenden Index die Vignettenpreise mit Verordnung anzupassen, und zwar durch Heranziehung der auf eine Dezimalstelle berechneten Rate der Veränderung des Jahresdurchschnittswertes des Vorjahres gegenüber dem entsprechenden Wert des dem Vorjahr vorangegangenen Jahres. Die so errechneten Beträge sind kaufmännisch auf volle zehn Cent zu runden. Die geänderten Preise gelten für Jahresvignetten, die in dem der Erlassung der Verordnung folgenden Jahr zur Benützung der Mautstrecken berechtigen, und für alle anderen Vignetten, die ab dem 1. Dezember des Jahres der Erlassung der Verordnung zur Benützung der Mautstrecken berechtigen.
Vignettenpreise
§ 12. (1) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie legt im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen die Vignettenpreise einschließlich der Umsatzsteuer durch Verordnung nach Fahrzeugkategorien und nach zeitlicher Geltungsdauer fest. Dabei ist auf die Kosten der Herstellung, Erweiterung, baulichen und betrieblichen Erhaltung und der Einhebung der Mauten des Mautstreckennetzes Bedacht zu nehmen. Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft hat entsprechende Vorschläge zu erstellen.
(2) Bei Jahres-, Zweimonats- und Zehntagesvignetten sind als Kategorien einspurige Kraftfahrzeuge und mehrspurige Kraftfahrzeuge, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, vorzusehen. Bei der Korridorvignette ist eine einheitliche Kategorie vorzusehen.
(3) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen jährlich, erstmals im Jahr 2009, auf Grundlage des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Harmonisierten Verbraucherpreisindex oder des an seine Stelle tretenden Index die Preise der Jahres-, Zweimonats- und Zehntagesvignetten mit Verordnung anzupassen, und zwar durch Heranziehung der auf eine Dezimalstelle berechneten Rate der Veränderung des Jahresdurchschnittswertes des Vorjahres gegenüber dem entsprechenden Wert des dem Vorjahr vorangegangenen Jahres. Die so errechneten Beträge sind kaufmännisch auf volle zehn Cent zu runden. Die geänderten Preise gelten für Jahresvignetten, die in dem der Erlassung der Verordnung folgenden Jahr zur Benützung der Mautstrecken berechtigen, und für Zweimonats- und Zehntagesvignetten, die ab dem 1. Dezember des Jahres der Erlassung der Verordnung zur Benützung der Mautstrecken berechtigen.
Abkürzung
BStMG
Vignettenpreise
§ 12. (1) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie (Anm. 1) legt im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen die Vignettenpreise einschließlich der Umsatzsteuer durch Verordnung nach Fahrzeugkategorien und nach zeitlicher Geltungsdauer fest. Dabei ist auf die Kosten der Herstellung, Erweiterung, baulichen und betrieblichen Erhaltung und der Einhebung der Mauten des Mautstreckennetzes Bedacht zu nehmen. Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft hat entsprechende Vorschläge zu erstellen.
(2) Bei Jahres-, Zweimonats- und Zehntagesvignetten sind als Kategorien einspurige Kraftfahrzeuge und mehrspurige Kraftfahrzeuge, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, vorzusehen.
(3) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie (Anm. 1) hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen jährlich, erstmals im Jahr 2009, auf Grundlage des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Harmonisierten Verbraucherpreisindex oder des an seine Stelle tretenden Index die Preise der Jahres-, Zweimonats- und Zehntagesvignetten mit Verordnung anzupassen, und zwar durch Heranziehung der auf eine Dezimalstelle berechneten Rate der Veränderung des Jahresdurchschnittswertes des Vorjahres gegenüber dem entsprechenden Wert des dem Vorjahr vorangegangenen Jahres. Die so errechneten Beträge sind kaufmännisch auf volle zehn Cent zu runden. Die geänderten Preise gelten für Jahresvignetten, die in dem der Erlassung der Verordnung folgenden Jahr zur Benützung der Mautstrecken berechtigen, und für Zweimonats- und Zehntagesvignetten, die ab dem 1. Dezember des Jahres der Erlassung der Verordnung zur Benützung der Mautstrecken berechtigen.
(_____
Anm. 1: Z 1 der Novelle BGBl. I Nr. 74/2021 lautet: „In § 1 Abs. 2, § 8b, § 8c Abs. 8, § 9 Abs. 2, 6 und 13, § 12 Abs. 1 und 3, § 13 Abs. 1, 1b und 10, § 31 Abs. 1 und § 38 Z 1 und 6 wird jeweils die Wortfolge „Der/der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie“ durch die Wortfolge „Die/die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie“ ersetzt, ...“. Die Wortfolge „Der/der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie“ gibt es im Gesetzestext nicht. Die Anweisung konnte daher nicht durchgeführt werden.)
Abkürzung
BStMG
Vignettenpreise
§ 12. (1) Bei Jahres-, Zweimonats-, Zehntages- und Eintagesvignetten sind als Kategorien mehrspurige Kraftfahrzeuge, deren technisch zulässige Gesamtmasse nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, und einspurige Kraftfahrzeuge vorzusehen.
(2) Der Preis der Jahresvignette samt Umsatzsteuer beträgt:
für einspurige Kraftfahrzeuge: 38,50 Euro,
für mehrspurige Kraftfahrzeuge: 96,40 Euro.
(3) Für mehrspurige Kraftfahrzeuge mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3,5 Tonnen, beträgt der jeweils auf volle zehn Cent abgerundete Preis der Zweimonatsvignette 30 vH, der Preis der Zehntagesvignette 12 vH und der Preis der Eintagesvignette 9 vH des Preises der Jahresvignette.
(4) Für einspurige Kraftfahrzeuge betragen die jeweils auf volle zehn Cent abgerundeten Vignettenpreise jeweils 40 vH der Vignettenpreise für mehrspurige Kraftfahrzeuge, deren technisch zulässige Gesamtmasse nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt.
(5) Die Preise der Jahresvignette gelten für die Benutzung der Mautstrecken im Jahr 2024 und die Preise gemäß Abs. 3 und 4 ab dem 1. Dezember 2023. Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen jährlich, erstmals im Jahr 2024, auf Grundlage des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Harmonisierten Verbraucherpreisindex oder des an seine Stelle tretenden Index die Preise der Jahres-, Zweimonats-, Zehntages- und Eintagesvignetten mit Verordnung anzupassen, und zwar durch Heranziehung der auf eine Dezimalstelle berechneten Rate der Veränderung des Jahresdurchschnittswertes des Vorjahres gegenüber dem entsprechenden Wert des dem Vorjahr vorangegangenen Jahres. Der für die Jahresvignette für mehrspurige Kraftfahrzeuge, deren technisch zulässige Gesamtmasse nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, errechnete Betrag ist kaufmännisch auf volle zehn Cent zu runden. Der so ermittelte Betrag ist nach Maßgabe des Abs. 3 und 4 auf die Preise von Zweimonats-, Zehntages- und Eintagesvignetten für mehrspurige Kraftfahrzeuge, deren technisch zulässige Gesamtmasse nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, und auf die Preise von Jahres-, Zweimonats-, Zehntages- und Eintagesvignetten für einspurige Kraftfahrzeuge umzulegen. Die dabei errechneten Beträge sind auf volle zehn Cent abzurunden. Die geänderten Preise gelten für Jahresvignetten, die in dem der Erlassung der Verordnung folgenden Jahr zur Benützung der Mautstrecken berechtigen, und für Zweimonats-, Zehntages- und Eintagesvignetten, die ab dem 1. Dezember des Jahres der Erlassung der Verordnung zur Benützung der Mautstrecken berechtigen.
Abkürzung
BStMG
Vignettenpreise
§ 12. (1) Bei Jahres-, Zweimonats-, Zehntages- und Eintagesvignetten sind als Kategorien mehrspurige Kraftfahrzeuge, deren technisch zulässige Gesamtmasse nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, und einspurige Kraftfahrzeuge vorzusehen.
(2) Der Preis der Jahresvignette samt Umsatzsteuer beträgt:
für einspurige Kraftfahrzeuge: 38,50 Euro,
für mehrspurige Kraftfahrzeuge: 96,40 Euro.
(3) Für mehrspurige Kraftfahrzeuge mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3,5 Tonnen, beträgt der jeweils auf volle zehn Cent abgerundete Preis der Zweimonatsvignette 30 vH, der Preis der Zehntagesvignette 12 vH und der Preis der Eintagesvignette 9 vH des Preises der Jahresvignette.
(4) Für einspurige Kraftfahrzeuge betragen die jeweils auf volle zehn Cent abgerundeten Vignettenpreise jeweils 40 vH der Vignettenpreise für mehrspurige Kraftfahrzeuge, deren technisch zulässige Gesamtmasse nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt.
(5) Die Preise der Jahresvignette gelten für die Benutzung der Mautstrecken im Jahr 2024 und die Preise gemäß Abs. 3 und 4 ab dem 1. Dezember 2023. Der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen jährlich, erstmals im Jahr 2024, auf Grundlage des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Harmonisierten Verbraucherpreisindex oder des an seine Stelle tretenden Index die Preise der Jahres-, Zweimonats-, Zehntages- und Eintagesvignetten mit Verordnung anzupassen, und zwar durch Heranziehung der auf eine Dezimalstelle berechneten Rate der Veränderung des Jahresdurchschnittswertes des Vorjahres gegenüber dem entsprechenden Wert des dem Vorjahr vorangegangenen Jahres. Der für die Jahresvignette für mehrspurige Kraftfahrzeuge, deren technisch zulässige Gesamtmasse nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, errechnete Betrag ist kaufmännisch auf volle zehn Cent zu runden. Der so ermittelte Betrag ist nach Maßgabe des Abs. 3 und 4 auf die Preise von Zweimonats-, Zehntages- und Eintagesvignetten für mehrspurige Kraftfahrzeuge, deren technisch zulässige Gesamtmasse nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, und auf die Preise von Jahres-, Zweimonats-, Zehntages- und Eintagesvignetten für einspurige Kraftfahrzeuge umzulegen. Die dabei errechneten Beträge sind auf volle zehn Cent abzurunden. Die geänderten Preise gelten für Jahresvignetten, die in dem der Erlassung der Verordnung folgenden Jahr zur Benützung der Mautstrecken berechtigen, und für Zweimonats-, Zehntages- und Eintagesvignetten, die ab dem 1. Dezember des Jahres der Erlassung der Verordnung zur Benützung der Mautstrecken berechtigen.
Ausnahmen und Erleichterungen
§ 13. (1) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung im öffentlichen Interesse Fahrzeuge bestimmter Benützergruppen, insbesondere der in § 2 Straßenbenützungsabgabegesetz, BGBl. Nr. 629/1994, genannten, von der Pflicht zur Entrichtung der zeitabhängigen Maut ausnehmen, sofern die Wirtschaftlichkeit und die zuverlässige Abwicklung der Mauteinhebung nicht beeinträchtigt werden.
(2) Die Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen haben auf Antrag behinderten Menschen, die in ihrem Sprengel ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben und auf die zumindest ein mehrspuriges Kraftfahrzeug mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3,5 Tonnen zugelassen wurde, soweit sie im Besitz eines Behindertenpasses gemäß § 40 Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990, sind, in dem eine dauernde starke Gehbehinderung, die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung oder die Blindheit eingetragen sind, eine Jahresvignette für ein Kraftfahrzeug der genannten Kategorie kostenlos zur Verfügung zu stellen. Die Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen sind ermächtigt, zu diesem Zweck einen Behindertenpass auch behinderten Menschen auszustellen, die nicht dem in § 40 Abs. 1 Z 1 bis 5 Bundesbehindertengesetz angeführten Personenkreis angehören. Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft hat den Bundesämtern für Soziales und Behindertenwesen die erforderliche Anzahl an Jahresvignetten für das jeweils folgende Kalenderjahr zu überlassen.
(3) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen im Rahmen der Mautfestsetzung für Mautstrecken Regelungen treffen, die es den Straßenbenützern mit Personenkraftwagen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, ermöglichen,
als Arbeitnehmer und Zulassungsbesitzer eines mit einer Jahresvignette ausgestatteten Personenkraftwagens eine auf die Gültigkeitsdauer der Jahresvignette begrenzte Mautkarte für Mautstrecken gemäß § 10 Abs. 2 kostenlos zu erwerben, die zu Fahrten vom Wohnort zum Arbeitsplatz des Arbeitnehmers berechtigt, wobei die näheren Regelungen der Mautordnung vorbehalten sind, und
beim Besitz einer Jahresvignette und zusätzlichem Erwerb einer Jahresmautkarte für Mautstrecken gemäß § 10 Abs. 2 innerhalb der Gültigkeitsdauer der Jahresvignette 40 € samt Umsatzsteuer auf den jeweils gültigen Jahresmautkartenpreis angerechnet zu erhalten.
Ausnahmen und Erleichterungen
§ 13. (1) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung Fahrzeuge, deren Verwendung im öffentlichen Interesse gelegen ist, von der Pflicht zur Entrichtung der zeitabhängigen Maut ausnehmen, sofern die Wirtschaftlichkeit und die zuverlässige Abwicklung der Mauteinhebung nicht beeinträchtigt werden.
(2) Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat auf Antrag behinderten Menschen, die im Inland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben und auf die zumindest ein mehrspuriges Kraftfahrzeug mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3,5 Tonnen zugelassen wurde, soweit sie im Besitz eines Behindertenpasses gemäß § 40 Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990, sind, in dem eine dauernde starke Gehbehinderung, die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung oder die Blindheit eingetragen sind, eine Jahresvignette für ein Kraftfahrzeug der genannten Kategorie kostenlos zur Verfügung zu stellen. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ist ermächtigt, zu diesem Zweck einen Behindertenpass auch behinderten Menschen auszustellen, die nicht dem in § 40 Abs. 1 Z 1 bis 5 Bundesbehindertengesetz angeführten Personenkreis angehören. Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft hat dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen die erforderliche Anzahl an Jahresvignetten für das jeweils folgende Kalenderjahr zu überlassen.
(3) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen im Rahmen der Mautfestsetzung für Mautstrecken Regelungen treffen, die es den Straßenbenützern mit Personenkraftwagen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, ermöglichen,
als Arbeitnehmer und Zulassungsbesitzer eines mit einer Jahresvignette ausgestatteten Personenkraftwagens eine auf die Gültigkeitsdauer der Jahresvignette begrenzte Mautkarte für Mautstrecken gemäß § 10 Abs. 2 kostenlos zu erwerben, die zu Fahrten vom Wohnort zum Arbeitsplatz des Arbeitnehmers berechtigt, wobei die näheren Regelungen der Mautordnung vorbehalten sind, und
beim Besitz einer Jahresvignette und zusätzlichem Erwerb einer Jahresmautkarte für Mautstrecken gemäß § 10 Abs. 2 innerhalb der Gültigkeitsdauer der Jahresvignette 40 € samt Umsatzsteuer auf den jeweils gültigen Jahresmautkartenpreis angerechnet zu erhalten.
Abkürzung
BStMG
Ausnahmen und Erleichterungen
§ 13. (1) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung Fahrzeuge, deren Verwendung im öffentlichen Interesse gelegen ist, von der Pflicht zur Entrichtung der zeitabhängigen Maut ausnehmen, sofern die Wirtschaftlichkeit und die zuverlässige Abwicklung der Mauteinhebung nicht beeinträchtigt werden.
(2) Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat auf Antrag behinderten Menschen, die im Inland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben und auf die zumindest ein mehrspuriges Kraftfahrzeug mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3,5 Tonnen zugelassen wurde, soweit sie im Besitz eines Behindertenpasses gemäß § 40 Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990, sind, in dem eine dauernde starke Gehbehinderung, die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung oder wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung oder die Blindheit eingetragen sind, eine Jahresvignette für ein Kraftfahrzeug der genannten Kategorie kostenlos zur Verfügung zu stellen. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ist ermächtigt, zu diesem Zweck einen Behindertenpass auch behinderten Menschen auszustellen, die nicht dem in § 40 Abs. 1 Z 1 bis 5 Bundesbehindertengesetz angeführten Personenkreis angehören. Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft hat dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen die erforderliche Anzahl an Jahresvignetten für das jeweils folgende Kalenderjahr zu überlassen.
(3) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen im Rahmen der Mautfestsetzung für Mautstrecken Regelungen treffen, die es den Straßenbenützern mit Personenkraftwagen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, ermöglichen,
als Arbeitnehmer und Zulassungsbesitzer eines mit einer Jahresvignette ausgestatteten Personenkraftwagens eine auf die Gültigkeitsdauer der Jahresvignette begrenzte Mautkarte für Mautstrecken gemäß § 10 Abs. 2 kostenlos zu erwerben, die zu Fahrten vom Wohnort zum Arbeitsplatz des Arbeitnehmers berechtigt, wobei die näheren Regelungen der Mautordnung vorbehalten sind, und
beim Besitz einer Jahresvignette und zusätzlichem Erwerb einer Jahresmautkarte für Mautstrecken gemäß § 10 Abs. 2 innerhalb der Gültigkeitsdauer der Jahresvignette 40 € samt Umsatzsteuer auf den jeweils gültigen Jahresmautkartenpreis angerechnet zu erhalten.
Abkürzung
BStMG
Ausnahmen und Erleichterungen
§ 13. (1) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung Fahrzeuge, deren Verwendung im öffentlichen Interesse gelegen ist, von der Pflicht zur Entrichtung der zeitabhängigen Maut ausnehmen, sofern die Wirtschaftlichkeit und die zuverlässige Abwicklung der Mauteinhebung nicht beeinträchtigt werden.
(2) Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) hat auf Antrag behinderten Menschen, die im Inland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben und auf die zumindest ein mehrspuriges Kraftfahrzeug mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3,5 Tonnen zugelassen wurde, soweit sie im Besitz eines Behindertenpasses gemäß § 40 Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990, sind, in dem eine dauernde starke Gehbehinderung, die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung oder wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung oder die Blindheit eingetragen sind (Anspruchsberechtigten), eine Jahresvignette für ein Kraftfahrzeug der genannten Kategorie kostenlos zur Verfügung zu stellen, und zwar entweder durch Übermittlung einer Klebe-Jahresvignette oder für 2019 und die Folgejahre auf Antrag dadurch, dass eine Registrierung des vom Antragsteller angegebenen Kennzeichens eines Kraftfahrzeugs im Mautsystem der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft veranlasst wird (digitale Jahresvignette). Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) ist ermächtigt, zu diesem Zweck einen Behindertenpass auch behinderten Menschen auszustellen, die nicht dem in § 40 Abs. 1 Z 1 bis 5 Bundesbehindertengesetz angeführten Personenkreis angehören. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) hat Anspruchsberechtigten, die die Zurverfügungstellung einer für das Jahr 2018 gültigen digitalen Jahresvignette beantragt haben, einen Registrierungscode zu übermitteln. Wird eine Klebe-Jahresvignette in den Fällen des § 11 Abs. 4 unbrauchbar, so hat die Autobahnen- und Schnellstraßen- Finanzierungs- Aktiengesellschaft Anspruchsberechtigten den von ihnen entrichteten Aufwandersatz für die Abgabe der Ersatzklebevignette zurückzuerstatten. Wird eine im Jahr 2018 gültige digitale Jahresvignette gemäß § 11 Abs. 5 umregistriert, so hat die Autobahnen- und Schnellstraßen- Finanzierungs- Aktiengesellschaft Anspruchsberechtigten den von ihnen entrichteten Aufwandersatz für die Umregistrierung zurückzuerstatten. Wird eine im Jahr 2019 und in den Folgejahren gültige digitale Jahresvignette in den Fällen des § 11 Abs. 5 unbrauchbar, so hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) auf Antrag kostenlos die Umregistrierung auf das neu zugewiesene Kennzeichen bei der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft zu veranlassen. Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft hat dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) die erforderliche Anzahl an Klebe-Jahresvignetten für das jeweils folgende Kalenderjahr und an Registrierungscodes für das Jahr 2018 zu überlassen.
(3) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen im Rahmen der Mautfestsetzung für Mautstrecken Regelungen treffen, die es den Straßenbenützern mit Personenkraftwagen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, ermöglichen,
als Arbeitnehmer und Zulassungsbesitzer eines mit einer Jahresvignette ausgestatteten Personenkraftwagens eine auf die Gültigkeitsdauer der Jahresvignette begrenzte Mautkarte für Mautstrecken gemäß § 10 Abs. 2 kostenlos zu erwerben, die zu Fahrten vom Wohnort zum Arbeitsplatz des Arbeitnehmers berechtigt, wobei die näheren Regelungen der Mautordnung vorbehalten sind, und
beim Besitz einer Jahresvignette und zusätzlichem Erwerb einer Jahresmautkarte für Mautstrecken gemäß § 10 Abs. 2 innerhalb der Gültigkeitsdauer der Jahresvignette 40 € samt Umsatzsteuer auf den jeweils gültigen Jahresmautkartenpreis angerechnet zu erhalten.
Abkürzung
BStMG
Ausnahmen und Erleichterungen
§ 13. (1) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung Fahrzeuge, deren Verwendung im öffentlichen Interesse gelegen ist, von der Pflicht zur Entrichtung der zeitabhängigen Maut ausnehmen, sofern die Wirtschaftlichkeit und die zuverlässige Abwicklung der Mauteinhebung nicht beeinträchtigt werden.
(2) Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) hat bis zu dem Tag, der dem Inkrafttreten des § 4 Abs. 3 Z 9 Versicherungssteuergesetz 1953 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2018 vorangeht, auf Ansuchen Menschen mit Behinderungen, die im Inland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben und auf die zumindest ein mehrspuriges Kraftfahrzeug mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3,5 Tonnen zugelassen wurde, soweit sie im Besitz eines Behindertenpasses gemäß § 40 ff Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990, sind, in dem die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel oder die Blindheit eingetragen sind (Anspruchsberechtigten), eine Jahresvignette für ein Kraftfahrzeug der genannten Kategorie kostenlos zur Verfügung zu stellen, und zwar entweder durch Übermittlung einer Klebe-Jahresvignette oder auf Ansuchen durch Übermittlung eines Registrierungscodes für eine digitale Jahresvignette. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) ist ermächtigt, zu diesem Zweck einen Behindertenpass auch behinderten Menschen auszustellen, die nicht dem in § 40 Abs. 1 Z 1 bis 5 Bundesbehindertengesetz angeführten Personenkreis angehören. Wird eine Klebe-Jahresvignette in den Fällen des § 11 Abs. 4 unbrauchbar, so hat die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft Anspruchsberechtigten den von ihnen entrichteten Aufwandersatz für die Abgabe der Ersatzklebevignette zurückzuerstatten. Wird eine digitale Jahresvignette gemäß § 11 Abs. 5 umregistriert, so hat die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft Anspruchsberechtigten den von ihnen entrichteten Aufwandersatz für die Umregistrierung zurückzuerstatten. Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft hat dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) die erforderliche Anzahl an Klebe-Jahresvignetten und an Registrierungscodes für das jeweils folgende Kalenderjahr zu überlassen.
(3) Ab dem Tag des Inkrafttretens des § 4 Abs. 3 Z 9 Versicherungssteuergesetz 1953 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2018 hat die Gemeinschaftseinrichtung der zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung berechtigten Versicherer (Gemeinschaftseinrichtung) im Wege der von ihr geführten Zulassungsevidenz (§ 47 Abs. 4a Kraftfahrgesetz 1967) einem Anspruchsberechtigten auf Ansuchen in einer für die Zulassung des Kraftfahrzeuges örtlich zuständigen Zulassungsstelle (§ 40a Kraftfahrgesetz 1967) eine digitale Vignette kostenlos dadurch zur Verfügung zu stellen, dass automatisationsunterstützt eine Registrierung des vom Anspruchsberechtigten für Zwecke der Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer angegebenen Kennzeichens des auf ihn zugelassenen mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3,5 Tonnen im Mautsystem der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft für die Dauer der Zulassung dieses Kraftfahrzeuges auf den Anspruchsberechtigten veranlasst wird.
(4) Erlischt die Zulassung auf den Anspruchsberechtigten, so hat die Gemeinschaftseinrichtung die Übermittlung der Information über die Löschung des Kennzeichens an die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft automatisationsunterstützt unverzüglich zu veranlassen. Bei einer Änderung des dem Anspruchsberechtigten zugewiesenen Kennzeichens hat die Gemeinschaftseinrichtung auf Antrag die Übermittlung der Information über diese Änderung an die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft zur Umregistrierung der digitalen Vignette im Mautsystem der Gesellschaft kostenlos und automatisationsunterstützt unverzüglich zu veranlassen.
(5) Sowohl Registrierung als auch Umregistrierung müssen vor der nächsten Benützung von vignettenpflichtigen Mautstrecken erfolgt sein.
(6) Die kostenlose digitale Vignette berechtigt zur Benützung von vignettenpflichtigen Mautstrecken bis zu dem 31. Jänner, der auf den Tag des Gültigkeitsendes der Eintragung einer dauernden starken Gehbehinderung, der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel oder der Blindheit im Behindertenpass folgt. Die Gemeinschaftseinrichtung hat die Übermittlung der Information über das Gültigkeitsende an die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft automatisationsunterstützt unverzüglich zu veranlassen.
(7) Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft hat einem Anspruchsberechtigten auf Antrag den Preis einer oder mehrerer Jahresvignetten, die er nachweislich für das auf ihn zugelassene Kraftfahrzeug erworben hat, ab dem Kalenderjahr zurückzuerstatten, in dem eine der genannten Eintragungen im Behindertenpass des Anspruchsberechtigten gegolten hat.
(8) Sofern der Nachweis der Behinderung durch Eintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel oder der Blindheit im Behindertenpass erfolgt ist, hat die Gemeinschaftseinrichtung im Wege der von ihr geführten Zulassungsevidenz mit dem Tag des Inkrafttretens des § 4 Abs. 3 Z 9 Versicherungssteuergesetz 1953 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2018 die Registrierung des Kennzeichens jenes Kraftfahrzeuges, das auf den Anspruchsberechtigten zugelassen ist und für das vor diesem Tag eine Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer besteht, im Mautsystem der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft automatisationsunterstützt zu veranlassen.
(9) Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft ist berechtigt, die ihr von der Gemeinschaftseinrichtung übermittelten Daten im Mautsystem und in der von ihr zu führenden Vignettenevidenz zu verarbeiten. Die Gemeinschaftseinrichtung hat aus der von ihr geführten Zulassungsevidenz der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft automatisationsunterstützt die für die Überprüfung von Rückerstattungsanträgen gemäß § 13 Abs. 7 notwendigen Daten zur Verfügung zu stellen. Form, Inhalt und Verfahren der elektronischen Zurverfügungstellung der Daten werden vom Bundesminister für Finanzen gemeinsam mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie sowie dem Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz in der Verordnung gemäß § 4 Abs. 3 Z 9 lit. h Versicherungssteuergesetz 1953 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2018 festgelegt.
(10) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen im Rahmen der Mautfestsetzung für Mautstrecken Regelungen treffen, die es den Straßenbenützern mit Personenkraftwagen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, ermöglichen,
als Arbeitnehmer und Zulassungsbesitzer eines mit einer Jahresvignette ausgestatteten Personenkraftwagens eine auf die Gültigkeitsdauer der Jahresvignette begrenzte Mautkarte für Mautstrecken gemäß § 10 Abs. 2 kostenlos zu erwerben, die zu Fahrten vom Wohnort zum Arbeitsplatz des Arbeitnehmers berechtigt, wobei die näheren Regelungen der Mautordnung vorbehalten sind, und
beim Besitz einer Jahresvignette und zusätzlichem Erwerb einer Jahresmautkarte für Mautstrecken gemäß § 10 Abs. 2 innerhalb der Gültigkeitsdauer der Jahresvignette 40 € samt Umsatzsteuer auf den jeweils gültigen Jahresmautkartenpreis angerechnet zu erhalten.
Abkürzung
BStMG
Abs. 1a Z 5 tritt nach Ablauf des Tages der Verkehrsfreigabe des Anschlusses der A 26 Linzer Autobahn an die A 7 Mühlkreis Autobahn Knoten Linz/Hummelhof außer Kraft (vgl. § 33 Abs. 15).
Ausnahmen und Erleichterungen
§ 13. (1) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung Fahrzeuge, deren Verwendung im öffentlichen Interesse gelegen ist, von der Pflicht zur Entrichtung der zeitabhängigen Maut ausnehmen, sofern die Wirtschaftlichkeit und die zuverlässige Abwicklung der Mauteinhebung nicht beeinträchtigt werden.
(1a) Von der Pflicht zur Entrichtung der zeitabhängigen Maut werden ausgenommen
die Mautstrecke A 1 Westautobahn zwischen der Staatsgrenze am Walserberg und der Anschlussstelle Salzburg Nord,
(Anm.: Z 2 tritt mit dem Tag der jeweiligen Verkehrsfreigabe der Bypassbrücke in Kraft)
die Mautstrecke A 12 Inntalautobahn zwischen der Staatsgrenze bei Kufstein und der Anschlussstelle Kufstein-Süd,
die Mautstrecke A 14 Rheintal/Walgau Autobahn zwischen der Staatsgrenze bei Hörbranz und der Anschlussstelle Hohenems und
die Mautstrecke A 26 Linzer Autobahn.
(1b) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung bestimmte Abschnitte von Mautstrecken von der Pflicht zur Entrichtung der zeitabhängigen Maut ausnehmen, wenn dies erforderlich ist, um eine unzumutbare Beeinträchtigung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs auf nicht mautpflichtigen Straßen und eine unzumutbare verkehrsbedingte Lärmbelästigung oder eine unzumutbare verkehrsbedingte Luftverschmutzung zu vermeiden, die sich aufgrund besonderer örtlicher Verhältnisse ergeben.
(2) Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) hat bis zu dem Tag, der dem Inkrafttreten des § 4 Abs. 3 Z 9 Versicherungssteuergesetz 1953 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2018 vorangeht, auf Ansuchen Menschen mit Behinderungen, die im Inland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben und auf die zumindest ein mehrspuriges Kraftfahrzeug mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3,5 Tonnen zugelassen wurde, soweit sie im Besitz eines Behindertenpasses gemäß § 40 ff Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990, sind, in dem die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel oder die Blindheit eingetragen sind (Anspruchsberechtigten), eine Jahresvignette für ein Kraftfahrzeug der genannten Kategorie kostenlos zur Verfügung zu stellen, und zwar entweder durch Übermittlung einer Klebe-Jahresvignette oder auf Ansuchen durch Übermittlung eines Registrierungscodes für eine digitale Jahresvignette. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) ist ermächtigt, zu diesem Zweck einen Behindertenpass auch behinderten Menschen auszustellen, die nicht dem in § 40 Abs. 1 Z 1 bis 5 Bundesbehindertengesetz angeführten Personenkreis angehören. Wird eine Klebe-Jahresvignette in den Fällen des § 11 Abs. 4 unbrauchbar, so hat die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft Anspruchsberechtigten den von ihnen entrichteten Aufwandersatz für die Abgabe der Ersatzklebevignette zurückzuerstatten. Wird eine digitale Jahresvignette gemäß § 11 Abs. 5 umregistriert, so hat die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft Anspruchsberechtigten den von ihnen entrichteten Aufwandersatz für die Umregistrierung zurückzuerstatten. Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft hat dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) die erforderliche Anzahl an Klebe-Jahresvignetten und an Registrierungscodes für das jeweils folgende Kalenderjahr zu überlassen.
(3) Ab dem Tag des Inkrafttretens des § 4 Abs. 3 Z 9 Versicherungssteuergesetz 1953 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2018 hat die Gemeinschaftseinrichtung der zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung berechtigten Versicherer (Gemeinschaftseinrichtung) im Wege der von ihr geführten Zulassungsevidenz (§ 47 Abs. 4a Kraftfahrgesetz 1967) einem Anspruchsberechtigten auf Ansuchen in einer für die Zulassung des Kraftfahrzeuges örtlich zuständigen Zulassungsstelle (§ 40a Kraftfahrgesetz 1967) eine digitale Vignette kostenlos dadurch zur Verfügung zu stellen, dass automatisationsunterstützt eine Registrierung des vom Anspruchsberechtigten für Zwecke der Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer angegebenen Kennzeichens des auf ihn zugelassenen mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3,5 Tonnen im Mautsystem der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft für die Dauer der Zulassung dieses Kraftfahrzeuges auf den Anspruchsberechtigten veranlasst wird.
(4) Erlischt die Zulassung auf den Anspruchsberechtigten, so hat die Gemeinschaftseinrichtung die Übermittlung der Information über die Löschung des Kennzeichens an die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft automatisationsunterstützt unverzüglich zu veranlassen. Bei einer Änderung des dem Anspruchsberechtigten zugewiesenen Kennzeichens hat die Gemeinschaftseinrichtung auf Antrag die Übermittlung der Information über diese Änderung an die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft zur Umregistrierung der digitalen Vignette im Mautsystem der Gesellschaft kostenlos und automatisationsunterstützt unverzüglich zu veranlassen.
(5) Sowohl Registrierung als auch Umregistrierung müssen vor der nächsten Benützung von vignettenpflichtigen Mautstrecken erfolgt sein.
(6) Die kostenlose digitale Vignette berechtigt zur Benützung von vignettenpflichtigen Mautstrecken bis zu dem 31. Jänner, der auf den Tag des Gültigkeitsendes der Eintragung einer dauernden starken Gehbehinderung, der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel oder der Blindheit im Behindertenpass folgt. Die Gemeinschaftseinrichtung hat die Übermittlung der Information über das Gültigkeitsende an die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft automatisationsunterstützt unverzüglich zu veranlassen.
(7) Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft hat einem Anspruchsberechtigten auf Antrag den Preis einer oder mehrerer Jahresvignetten, die er nachweislich für das auf ihn zugelassene Kraftfahrzeug erworben hat, ab dem Kalenderjahr zurückzuerstatten, in dem eine der genannten Eintragungen im Behindertenpass des Anspruchsberechtigten gegolten hat.
(8) Sofern der Nachweis der Behinderung durch Eintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel oder der Blindheit im Behindertenpass erfolgt ist, hat die Gemeinschaftseinrichtung im Wege der von ihr geführten Zulassungsevidenz mit dem Tag des Inkrafttretens des § 4 Abs. 3 Z 9 Versicherungssteuergesetz 1953 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2018 die Registrierung des Kennzeichens jenes Kraftfahrzeuges, das auf den Anspruchsberechtigten zugelassen ist und für das vor diesem Tag eine Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer besteht, im Mautsystem der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft automatisationsunterstützt zu veranlassen.
(9) Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft ist berechtigt, die ihr von der Gemeinschaftseinrichtung übermittelten Daten im Mautsystem und in der von ihr zu führenden Vignettenevidenz zu verarbeiten. Die Gemeinschaftseinrichtung hat aus der von ihr geführten Zulassungsevidenz der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft automatisationsunterstützt die für die Überprüfung von Rückerstattungsanträgen gemäß § 13 Abs. 7 notwendigen Daten zur Verfügung zu stellen. Form, Inhalt und Verfahren der elektronischen Zurverfügungstellung der Daten werden vom Bundesminister für Finanzen gemeinsam mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie sowie dem Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz in der Verordnung gemäß § 4 Abs. 3 Z 9 lit. h Versicherungssteuergesetz 1953 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2018 festgelegt.
(10) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen im Rahmen der Mautfestsetzung für Mautstrecken Regelungen treffen, die es den Straßenbenützern mit Personenkraftwagen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, ermöglichen,
als Arbeitnehmer und Zulassungsbesitzer eines mit einer Jahresvignette ausgestatteten Personenkraftwagens eine auf die Gültigkeitsdauer der Jahresvignette begrenzte Mautkarte für Mautstrecken gemäß § 10 Abs. 2 kostenlos zu erwerben, die zu Fahrten vom Wohnort zum Arbeitsplatz des Arbeitnehmers berechtigt, wobei die näheren Regelungen der Mautordnung vorbehalten sind, und
beim Besitz einer Jahresvignette und zusätzlichem Erwerb einer Jahresmautkarte für Mautstrecken gemäß § 10 Abs. 2 innerhalb der Gültigkeitsdauer der Jahresvignette 40 € samt Umsatzsteuer auf den jeweils gültigen Jahresmautkartenpreis angerechnet zu erhalten.
Abkürzung
BStMG
Abs. 1a Z 2 tritt nach Ablauf des Tages der Verkehrsfreigabe der Neuen Donaubrücke Linz außer Kraft (vgl. § 33 Abs. 14).
Abs. 1a Z 5 tritt nach Ablauf des Tages der Verkehrsfreigabe des Anschlusses der A 26 Linzer Autobahn an die A 7 Mühlkreis Autobahn Knoten Linz/Hummelhof außer Kraft (vgl. § 33 Abs. 15).
Ausnahmen und Erleichterungen
§ 13. (1) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung Fahrzeuge, deren Verwendung im öffentlichen Interesse gelegen ist, von der Pflicht zur Entrichtung der zeitabhängigen Maut ausnehmen, sofern die Wirtschaftlichkeit und die zuverlässige Abwicklung der Mauteinhebung nicht beeinträchtigt werden.
(1a) Von der Pflicht zur Entrichtung der zeitabhängigen Maut werden ausgenommen
die Mautstrecke A 1 Westautobahn zwischen der Staatsgrenze am Walserberg und der Anschlussstelle Salzburg Nord,
die zu errichtenden Bypassbrücken auf der Mautstrecke A 7 Mühlkreis Autobahn zwischen der Anschlussstelle Hafenstraße und der Anschlussstelle Urfahr,
die Mautstrecke A 12 Inntalautobahn zwischen der Staatsgrenze bei Kufstein und der Anschlussstelle Kufstein-Süd,
die Mautstrecke A 14 Rheintal/Walgau Autobahn zwischen der Staatsgrenze bei Hörbranz und der Anschlussstelle Hohenems und
die Mautstrecke A 26 Linzer Autobahn.
(1b) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung bestimmte Abschnitte von Mautstrecken von der Pflicht zur Entrichtung der zeitabhängigen Maut ausnehmen, wenn dies erforderlich ist, um eine unzumutbare Beeinträchtigung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs auf nicht mautpflichtigen Straßen und eine unzumutbare verkehrsbedingte Lärmbelästigung oder eine unzumutbare verkehrsbedingte Luftverschmutzung zu vermeiden, die sich aufgrund besonderer örtlicher Verhältnisse ergeben.
(2) Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) hat bis zu dem Tag, der dem Inkrafttreten des § 4 Abs. 3 Z 9 Versicherungssteuergesetz 1953 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2018 vorangeht, auf Ansuchen Menschen mit Behinderungen, die im Inland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben und auf die zumindest ein mehrspuriges Kraftfahrzeug mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3,5 Tonnen zugelassen wurde, soweit sie im Besitz eines Behindertenpasses gemäß § 40 ff Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990, sind, in dem die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel oder die Blindheit eingetragen sind (Anspruchsberechtigten), eine Jahresvignette für ein Kraftfahrzeug der genannten Kategorie kostenlos zur Verfügung zu stellen, und zwar entweder durch Übermittlung einer Klebe-Jahresvignette oder auf Ansuchen durch Übermittlung eines Registrierungscodes für eine digitale Jahresvignette. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) ist ermächtigt, zu diesem Zweck einen Behindertenpass auch behinderten Menschen auszustellen, die nicht dem in § 40 Abs. 1 Z 1 bis 5 Bundesbehindertengesetz angeführten Personenkreis angehören. Wird eine Klebe-Jahresvignette in den Fällen des § 11 Abs. 4 unbrauchbar, so hat die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft Anspruchsberechtigten den von ihnen entrichteten Aufwandersatz für die Abgabe der Ersatzklebevignette zurückzuerstatten. Wird eine digitale Jahresvignette gemäß § 11 Abs. 5 umregistriert, so hat die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft Anspruchsberechtigten den von ihnen entrichteten Aufwandersatz für die Umregistrierung zurückzuerstatten. Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft hat dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) die erforderliche Anzahl an Klebe-Jahresvignetten und an Registrierungscodes für das jeweils folgende Kalenderjahr zu überlassen.
(3) Ab dem Tag des Inkrafttretens des § 4 Abs. 3 Z 9 Versicherungssteuergesetz 1953 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2018 hat die Gemeinschaftseinrichtung der zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung berechtigten Versicherer (Gemeinschaftseinrichtung) im Wege der von ihr geführten Zulassungsevidenz (§ 47 Abs. 4a Kraftfahrgesetz 1967) einem Anspruchsberechtigten auf Ansuchen in einer für die Zulassung des Kraftfahrzeuges örtlich zuständigen Zulassungsstelle (§ 40a Kraftfahrgesetz 1967) eine digitale Vignette kostenlos dadurch zur Verfügung zu stellen, dass automatisationsunterstützt eine Registrierung des vom Anspruchsberechtigten für Zwecke der Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer angegebenen Kennzeichens des auf ihn zugelassenen mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3,5 Tonnen im Mautsystem der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft für die Dauer der Zulassung dieses Kraftfahrzeuges auf den Anspruchsberechtigten veranlasst wird.
(4) Erlischt die Zulassung auf den Anspruchsberechtigten, so hat die Gemeinschaftseinrichtung die Übermittlung der Information über die Löschung des Kennzeichens an die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft automatisationsunterstützt unverzüglich zu veranlassen. Bei einer Änderung des dem Anspruchsberechtigten zugewiesenen Kennzeichens hat die Gemeinschaftseinrichtung auf Antrag die Übermittlung der Information über diese Änderung an die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft zur Umregistrierung der digitalen Vignette im Mautsystem der Gesellschaft kostenlos und automatisationsunterstützt unverzüglich zu veranlassen.
(5) Sowohl Registrierung als auch Umregistrierung müssen vor der nächsten Benützung von vignettenpflichtigen Mautstrecken erfolgt sein.
(6) Die kostenlose digitale Vignette berechtigt zur Benützung von vignettenpflichtigen Mautstrecken bis zu dem 31. Jänner, der auf den Tag des Gültigkeitsendes der Eintragung einer dauernden starken Gehbehinderung, der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel oder der Blindheit im Behindertenpass folgt. Die Gemeinschaftseinrichtung hat die Übermittlung der Information über das Gültigkeitsende an die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft automatisationsunterstützt unverzüglich zu veranlassen.
(7) Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft hat einem Anspruchsberechtigten auf Antrag den Preis einer oder mehrerer Jahresvignetten, die er nachweislich für das auf ihn zugelassene Kraftfahrzeug erworben hat, ab dem Kalenderjahr zurückzuerstatten, in dem eine der genannten Eintragungen im Behindertenpass des Anspruchsberechtigten gegolten hat.
(8) Sofern der Nachweis der Behinderung durch Eintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel oder der Blindheit im Behindertenpass erfolgt ist, hat die Gemeinschaftseinrichtung im Wege der von ihr geführten Zulassungsevidenz mit dem Tag des Inkrafttretens des § 4 Abs. 3 Z 9 Versicherungssteuergesetz 1953 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2018 die Registrierung des Kennzeichens jenes Kraftfahrzeuges, das auf den Anspruchsberechtigten zugelassen ist und für das vor diesem Tag eine Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer besteht, im Mautsystem der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft automatisationsunterstützt zu veranlassen.
(9) Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft ist berechtigt, die ihr von der Gemeinschaftseinrichtung übermittelten Daten im Mautsystem und in der von ihr zu führenden Vignettenevidenz zu verarbeiten. Die Gemeinschaftseinrichtung hat aus der von ihr geführten Zulassungsevidenz der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft automatisationsunterstützt die für die Überprüfung von Rückerstattungsanträgen gemäß § 13 Abs. 7 notwendigen Daten zur Verfügung zu stellen. Form, Inhalt und Verfahren der elektronischen Zurverfügungstellung der Daten werden vom Bundesminister für Finanzen gemeinsam mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie sowie dem Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz in der Verordnung gemäß § 4 Abs. 3 Z 9 lit. h Versicherungssteuergesetz 1953 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2018 festgelegt.
(10) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen im Rahmen der Mautfestsetzung für Mautstrecken Regelungen treffen, die es den Straßenbenützern mit Personenkraftwagen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, ermöglichen,
als Arbeitnehmer und Zulassungsbesitzer eines mit einer Jahresvignette ausgestatteten Personenkraftwagens eine auf die Gültigkeitsdauer der Jahresvignette begrenzte Mautkarte für Mautstrecken gemäß § 10 Abs. 2 kostenlos zu erwerben, die zu Fahrten vom Wohnort zum Arbeitsplatz des Arbeitnehmers berechtigt, wobei die näheren Regelungen der Mautordnung vorbehalten sind, und
beim Besitz einer Jahresvignette und zusätzlichem Erwerb einer Jahresmautkarte für Mautstrecken gemäß § 10 Abs. 2 innerhalb der Gültigkeitsdauer der Jahresvignette 40 € samt Umsatzsteuer auf den jeweils gültigen Jahresmautkartenpreis angerechnet zu erhalten.
Abkürzung
BStMG
Abs. 1a Z 2 tritt nach Ablauf des Tages der Verkehrsfreigabe der Neuen Donaubrücke Linz außer Kraft (vgl. § 33 Abs. 14).
Abs. 1a Z 5 tritt nach Ablauf des Tages der Verkehrsfreigabe des Anschlusses der A 26 Linzer Autobahn an die A 7 Mühlkreis Autobahn Knoten Linz/Hummelhof außer Kraft (vgl. § 33 Abs. 15).
Ausnahmen und Erleichterungen
§ 13. (1) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie (Anm. 1) kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung Fahrzeuge, deren Verwendung im öffentlichen Interesse gelegen ist, von der Pflicht zur Entrichtung der zeitabhängigen Maut ausnehmen, sofern die Wirtschaftlichkeit und die zuverlässige Abwicklung der Mauteinhebung nicht beeinträchtigt werden.
(1a) Von der Pflicht zur Entrichtung der zeitabhängigen Maut werden ausgenommen
die Mautstrecke A 1 Westautobahn zwischen der Staatsgrenze am Walserberg und der Anschlussstelle Salzburg Nord,
die zu errichtenden Bypassbrücken auf der Mautstrecke A 7 Mühlkreis Autobahn zwischen der Anschlussstelle Hafenstraße und der Anschlussstelle Urfahr,
die Mautstrecke A 12 Inntalautobahn zwischen der Staatsgrenze bei Kufstein und der Anschlussstelle Kufstein-Süd,
die Mautstrecke A 14 Rheintal/Walgau Autobahn zwischen der Staatsgrenze bei Hörbranz und der Anschlussstelle Hohenems und
die Mautstrecke A 26 Linzer Autobahn.
(1b) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie (Anm. 1) kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung bestimmte Abschnitte von Mautstrecken von der Pflicht zur Entrichtung der zeitabhängigen Maut ausnehmen, wenn dies erforderlich ist, um eine unzumutbare Beeinträchtigung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs auf nicht mautpflichtigen Straßen und eine unzumutbare verkehrsbedingte Lärmbelästigung oder eine unzumutbare verkehrsbedingte Luftverschmutzung zu vermeiden, die sich aufgrund besonderer örtlicher Verhältnisse ergeben.
(2) Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) hat bis zu dem Tag, der dem Inkrafttreten des § 4 Abs. 3 Z 9 Versicherungssteuergesetz 1953 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2018 vorangeht, auf Ansuchen Menschen mit Behinderungen, die im Inland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben und auf die zumindest ein mehrspuriges Kraftfahrzeug mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3,5 Tonnen zugelassen wurde, soweit sie im Besitz eines Behindertenpasses gemäß § 40 ff Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990, sind, in dem die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel oder die Blindheit eingetragen sind (Anspruchsberechtigten), eine Jahresvignette für ein Kraftfahrzeug der genannten Kategorie kostenlos zur Verfügung zu stellen, und zwar entweder durch Übermittlung einer Klebe-Jahresvignette oder auf Ansuchen durch Übermittlung eines Registrierungscodes für eine digitale Jahresvignette. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) ist ermächtigt, zu diesem Zweck einen Behindertenpass auch behinderten Menschen auszustellen, die nicht dem in § 40 Abs. 1 Z 1 bis 5 Bundesbehindertengesetz angeführten Personenkreis angehören. Wird eine Klebe-Jahresvignette in den Fällen des § 11 Abs. 4 unbrauchbar, so hat die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft Anspruchsberechtigten den von ihnen entrichteten Aufwandersatz für die Abgabe der Ersatzklebevignette zurückzuerstatten. Wird eine digitale Jahresvignette gemäß § 11 Abs. 5 umregistriert, so hat die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft Anspruchsberechtigten den von ihnen entrichteten Aufwandersatz für die Umregistrierung zurückzuerstatten. Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft hat dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) die erforderliche Anzahl an Klebe-Jahresvignetten und an Registrierungscodes für das jeweils folgende Kalenderjahr zu überlassen.
(3) Ab dem Tag des Inkrafttretens des § 4 Abs. 3 Z 9 Versicherungssteuergesetz 1953 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2018 hat die Gemeinschaftseinrichtung der zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung berechtigten Versicherer (Gemeinschaftseinrichtung) im Wege der von ihr geführten Zulassungsevidenz (§ 47 Abs. 4a Kraftfahrgesetz 1967) einem Anspruchsberechtigten auf Ansuchen in einer für die Zulassung des Kraftfahrzeuges örtlich zuständigen Zulassungsstelle (§ 40a Kraftfahrgesetz 1967) eine digitale Vignette kostenlos dadurch zur Verfügung zu stellen, dass automatisationsunterstützt eine Registrierung des vom Anspruchsberechtigten für Zwecke der Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer angegebenen Kennzeichens des auf ihn zugelassenen mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3,5 Tonnen im Mautsystem der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft für die Dauer der Zulassung dieses Kraftfahrzeuges auf den Anspruchsberechtigten veranlasst wird.
(4) Erlischt die Zulassung auf den Anspruchsberechtigten, so hat die Gemeinschaftseinrichtung die Übermittlung der Information über die Löschung des Kennzeichens an die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft automatisationsunterstützt unverzüglich zu veranlassen. Bei einer Änderung des dem Anspruchsberechtigten zugewiesenen Kennzeichens hat die Gemeinschaftseinrichtung auf Antrag die Übermittlung der Information über diese Änderung an die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft zur Umregistrierung der digitalen Vignette im Mautsystem der Gesellschaft kostenlos und automatisationsunterstützt unverzüglich zu veranlassen.
(5) Sowohl Registrierung als auch Umregistrierung müssen vor der nächsten Benützung von vignettenpflichtigen Mautstrecken erfolgt sein.
(6) Die kostenlose digitale Vignette berechtigt zur Benützung von vignettenpflichtigen Mautstrecken bis zu dem 31. Jänner, der auf den Tag des Gültigkeitsendes der Eintragung einer dauernden starken Gehbehinderung, der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel oder der Blindheit im Behindertenpass folgt. Die Gemeinschaftseinrichtung hat die Übermittlung der Information über das Gültigkeitsende an die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft automatisationsunterstützt unverzüglich zu veranlassen.
(7) Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft hat einem Anspruchsberechtigten auf Antrag den Preis einer oder mehrerer Jahresvignetten, die er nachweislich für das auf ihn zugelassene Kraftfahrzeug erworben hat, ab dem Kalenderjahr zurückzuerstatten, in dem eine der genannten Eintragungen im Behindertenpass des Anspruchsberechtigten gegolten hat.
(8) Sofern der Nachweis der Behinderung durch Eintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel oder der Blindheit im Behindertenpass erfolgt ist, hat die Gemeinschaftseinrichtung im Wege der von ihr geführten Zulassungsevidenz mit dem Tag des Inkrafttretens des § 4 Abs. 3 Z 9 Versicherungssteuergesetz 1953 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2018 die Registrierung des Kennzeichens jenes Kraftfahrzeuges, das auf den Anspruchsberechtigten zugelassen ist und für das vor diesem Tag eine Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer besteht, im Mautsystem der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft automatisationsunterstützt zu veranlassen.
(9) Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft ist berechtigt, die ihr von der Gemeinschaftseinrichtung übermittelten Daten im Mautsystem und in der von ihr zu führenden Vignettenevidenz zu verarbeiten. Die Gemeinschaftseinrichtung hat aus der von ihr geführten Zulassungsevidenz der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft automatisationsunterstützt die für die Überprüfung von Rückerstattungsanträgen gemäß § 13 Abs. 7 notwendigen Daten zur Verfügung zu stellen. Form, Inhalt und Verfahren der elektronischen Zurverfügungstellung der Daten werden vom Bundesminister für Finanzen gemeinsam mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie sowie dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz in der Verordnung gemäß § 4 Abs. 3 Z 9 lit. h Versicherungssteuergesetz 1953 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2018 festgelegt.
(10) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie (Anm. 1) kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen im Rahmen der Mautfestsetzung für Mautstrecken Regelungen treffen, die es den Straßenbenützern mit Personenkraftwagen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, ermöglichen,
als Arbeitnehmer und Zulassungsbesitzer eines mit einer Jahresvignette ausgestatteten Personenkraftwagens eine auf die Gültigkeitsdauer der Jahresvignette begrenzte Mautkarte für Mautstrecken gemäß § 10 Abs. 2 kostenlos zu erwerben, die zu Fahrten vom Wohnort zum Arbeitsplatz des Arbeitnehmers berechtigt, wobei die näheren Regelungen der Mautordnung vorbehalten sind, und
2.beim Besitz einer Jahresvignette und zusätzlichem Erwerb einer Jahresmautkarte für Mautstrecken gemäß § 10 Abs. 2 innerhalb der Gültigkeitsdauer der Jahresvignette 40 € samt Umsatzsteuer auf den jeweils gültigen Jahresmautkartenpreis angerechnet zu erhalten.
(_____
Anm. 1: Z 1 der Novelle BGBl. I Nr. 74/2021 lautet: „In § 1 Abs. 2, § 8b, § 8c Abs. 8, § 9 Abs. 2, 6 und 13, § 12 Abs. 1 und 3, § 13 Abs. 1, 1b und 10, § 31 Abs. 1 und § 38 Z 1 und 6 wird jeweils die Wortfolge „Der/der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie“ durch die Wortfolge „Die/die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie“ ersetzt, ...“. Die Wortfolge „Der/der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie“ gibt es im Gesetzestext nicht. Die Anweisung konnte daher nicht durchgeführt werden.)
Abkürzung
BStMG
Abs. 1a Z 2 tritt nach Ablauf des Tages der Verkehrsfreigabe der Neuen Donaubrücke Linz außer Kraft (vgl. § 33 Abs. 14).
Abs. 1a Z 5 tritt nach Ablauf des Tages der Verkehrsfreigabe des Anschlusses der A 26 Linzer Autobahn an die A 7 Mühlkreis Autobahn Knoten Linz/Hummelhof außer Kraft (vgl. § 33 Abs. 15).
Ausnahmen und Erleichterungen
§ 13. (1) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie (Anm. 1) kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung Fahrzeuge, deren Verwendung im öffentlichen Interesse gelegen ist, von der Pflicht zur Entrichtung der zeitabhängigen Maut ausnehmen, sofern die Wirtschaftlichkeit und die zuverlässige Abwicklung der Mauteinhebung nicht beeinträchtigt werden.
(1a) Von der Pflicht zur Entrichtung der zeitabhängigen Maut werden ausgenommen
die Mautstrecke A 1 Westautobahn zwischen der Staatsgrenze am Walserberg und der Anschlussstelle Salzburg Nord,
die zu errichtenden Bypassbrücken auf der Mautstrecke A 7 Mühlkreis Autobahn zwischen der Anschlussstelle Hafenstraße und der Anschlussstelle Urfahr,
die Mautstrecke A 12 Inntalautobahn zwischen der Staatsgrenze bei Kufstein und der Anschlussstelle Kufstein-Süd,
die Mautstrecke A 14 Rheintal/Walgau Autobahn zwischen der Staatsgrenze bei Hörbranz und der Anschlussstelle Hohenems und
die Mautstrecke A 26 Linzer Autobahn.
(1b) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie (Anm. 1) kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung bestimmte Abschnitte von Mautstrecken von der Pflicht zur Entrichtung der zeitabhängigen Maut ausnehmen, wenn dies erforderlich ist, um eine unzumutbare Beeinträchtigung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs auf nicht mautpflichtigen Straßen und eine unzumutbare verkehrsbedingte Lärmbelästigung oder eine unzumutbare verkehrsbedingte Luftverschmutzung zu vermeiden, die sich aufgrund besonderer örtlicher Verhältnisse ergeben.
(2) Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) hat bis zu dem Tag, der dem Inkrafttreten des § 4 Abs. 3 Z 9 Versicherungssteuergesetz 1953 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2018 vorangeht, auf Ansuchen Menschen mit Behinderungen, die im Inland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben und auf die zumindest ein mehrspuriges Kraftfahrzeug mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3,5 Tonnen zugelassen wurde, soweit sie im Besitz eines Behindertenpasses gemäß § 40 ff Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990, sind, in dem die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel oder die Blindheit eingetragen sind (Anspruchsberechtigten), eine Jahresvignette für ein Kraftfahrzeug der genannten Kategorie kostenlos zur Verfügung zu stellen, und zwar entweder durch Übermittlung einer Klebe-Jahresvignette oder auf Ansuchen durch Übermittlung eines Registrierungscodes für eine digitale Jahresvignette. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) ist ermächtigt, zu diesem Zweck einen Behindertenpass auch behinderten Menschen auszustellen, die nicht dem in § 40 Abs. 1 Z 1 bis 5 Bundesbehindertengesetz angeführten Personenkreis angehören. Wird eine Klebe-Jahresvignette in den Fällen des § 11 Abs. 4 unbrauchbar, so hat die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft Anspruchsberechtigten den von ihnen entrichteten Aufwandersatz für die Abgabe der Ersatzklebevignette zurückzuerstatten. Wird eine digitale Jahresvignette gemäß § 11 Abs. 5 umregistriert, so hat die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft Anspruchsberechtigten den von ihnen entrichteten Aufwandersatz für die Umregistrierung zurückzuerstatten. Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft hat dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) die erforderliche Anzahl an Klebe-Jahresvignetten und an Registrierungscodes für das jeweils folgende Kalenderjahr zu überlassen.
(3) Ab dem Tag des Inkrafttretens des § 4 Abs. 3 Z 9 Versicherungssteuergesetz 1953 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2018 hat die Gemeinschaftseinrichtung der zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung berechtigten Versicherer (Gemeinschaftseinrichtung) im Wege der von ihr geführten Zulassungsevidenz (§ 47 Abs. 4a Kraftfahrgesetz 1967) einem Anspruchsberechtigten auf Ansuchen in einer für die Zulassung des Kraftfahrzeuges örtlich zuständigen Zulassungsstelle (§ 40a Kraftfahrgesetz 1967) eine digitale Vignette kostenlos dadurch zur Verfügung zu stellen, dass automationsunterstützt eine Registrierung des vom Anspruchsberechtigten für Zwecke der Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer angegebenen Kennzeichens des auf ihn zugelassenen mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3,5 Tonnen im Mautsystem der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft für die Dauer der Zulassung dieses Kraftfahrzeuges auf den Anspruchsberechtigten veranlasst wird.
(4) Erlischt die Zulassung auf den Anspruchsberechtigten, so hat die Gemeinschaftseinrichtung die Übermittlung der Information über die Löschung des Kennzeichens an die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft automationsunterstützt unverzüglich zu veranlassen. Bei einer Änderung des dem Anspruchsberechtigten zugewiesenen Kennzeichens hat die Gemeinschaftseinrichtung auf Antrag die Übermittlung der Information über diese Änderung an die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft zur Umregistrierung der digitalen Vignette im Mautsystem der Gesellschaft kostenlos und automationsunterstützt unverzüglich zu veranlassen.
(5) Sowohl Registrierung als auch Umregistrierung müssen vor der nächsten Benützung von vignettenpflichtigen Mautstrecken erfolgt sein.
(6) Die kostenlose digitale Vignette berechtigt zur Benützung von vignettenpflichtigen Mautstrecken bis zu dem 31. Jänner, der auf den Tag des Gültigkeitsendes der Eintragung einer dauernden starken Gehbehinderung, der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel oder der Blindheit im Behindertenpass folgt. Die Gemeinschaftseinrichtung hat die Übermittlung der Information über das Gültigkeitsende an die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft automationsunterstützt unverzüglich zu veranlassen.
(7) Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft hat einem Anspruchsberechtigten auf Antrag den Preis einer oder mehrerer Jahresvignetten, die er nachweislich für das auf ihn zugelassene Kraftfahrzeug erworben hat, ab dem Kalenderjahr zurückzuerstatten, in dem eine der genannten Eintragungen im Behindertenpass des Anspruchsberechtigten gegolten hat.
(8) Sofern der Nachweis der Behinderung durch Eintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel oder der Blindheit im Behindertenpass erfolgt ist, hat die Gemeinschaftseinrichtung im Wege der von ihr geführten Zulassungsevidenz mit dem Tag des Inkrafttretens des § 4 Abs. 3 Z 9 Versicherungssteuergesetz 1953 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2018 die Registrierung des Kennzeichens jenes Kraftfahrzeuges, das auf den Anspruchsberechtigten zugelassen ist und für das vor diesem Tag eine Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer besteht, im Mautsystem der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft automationsunterstützt zu veranlassen.
(9) Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft ist berechtigt, die ihr von der Gemeinschaftseinrichtung übermittelten Daten im Mautsystem und in der von ihr zu führenden Vignettenevidenz zu verarbeiten. Die Gemeinschaftseinrichtung hat aus der von ihr geführten Zulassungsevidenz der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft automationsunterstützt die für die Überprüfung von Rückerstattungsanträgen gemäß § 13 Abs. 7 notwendigen Daten zur Verfügung zu stellen. Form, Inhalt und Verfahren der elektronischen Zurverfügungstellung der Daten werden vom Bundesminister für Finanzen gemeinsam mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie sowie dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz in der Verordnung gemäß § 4 Abs. 3 Z 9 lit. h Versicherungssteuergesetz 1953 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2018 festgelegt.
(10) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie (Anm. 1) kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen im Rahmen der Mautfestsetzung für Mautstrecken Regelungen treffen, die es den Straßenbenützern mit Personenkraftwagen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, ermöglichen,
als Arbeitnehmer und Zulassungsbesitzer eines mit einer Jahresvignette ausgestatteten Personenkraftwagens eine auf die Gültigkeitsdauer der Jahresvignette begrenzte Mautkarte für Mautstrecken gemäß § 10 Abs. 2 kostenlos zu erwerben, die zu Fahrten vom Wohnort zum Arbeitsplatz des Arbeitnehmers berechtigt, wobei die näheren Regelungen der Mautordnung vorbehalten sind, und
2.beim Besitz einer Jahresvignette und zusätzlichem Erwerb einer Jahresmautkarte für Mautstrecken gemäß § 10 Abs. 2 innerhalb der Gültigkeitsdauer der Jahresvignette 40 € samt Umsatzsteuer auf den jeweils gültigen Jahresmautkartenpreis angerechnet zu erhalten.
(_____
Anm. 1: Z 1 der Novelle BGBl. I Nr. 74/2021 lautet: „In § 1 Abs. 2, § 8b, § 8c Abs. 8, § 9 Abs. 2, 6 und 13, § 12 Abs. 1 und 3, § 13 Abs. 1, 1b und 10, § 31 Abs. 1 und § 38 Z 1 und 6 wird jeweils die Wortfolge „Der/der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie“ durch die Wortfolge „Die/die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie“ ersetzt, ...“. Die Wortfolge „Der/der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie“ gibt es im Gesetzestext nicht. Die Anweisung konnte daher nicht durchgeführt werden.)
Abkürzung
BStMG
Abs. 1a Z 5 tritt nach Ablauf des Tages der Verkehrsfreigabe des Anschlusses der A 26 Linzer Autobahn an die A 7 Mühlkreis Autobahn Knoten Linz/Hummelhof außer Kraft (vgl. § 33 Abs. 15).
Ausnahmen und Erleichterungen
§ 13. (1) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie (Anm. 1) kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung Fahrzeuge, deren Verwendung im öffentlichen Interesse gelegen ist, von der Pflicht zur Entrichtung der zeitabhängigen Maut ausnehmen, sofern die Wirtschaftlichkeit und die zuverlässige Abwicklung der Mauteinhebung nicht beeinträchtigt werden.
(1a) Von der Pflicht zur Entrichtung der zeitabhängigen Maut werden ausgenommen
die Mautstrecke A 1 Westautobahn zwischen der Staatsgrenze am Walserberg und der Anschlussstelle Salzburg Nord,
(Anm.: Z 2 ist nach Ablauf des Tages der Verkehrsfreigabe der Neuen Donaubrücke Linz außer Kraft getreten, vgl. § 33 Abs. 14)
die Mautstrecke A 12 Inntalautobahn zwischen der Staatsgrenze bei Kufstein und der Anschlussstelle Kufstein-Süd,
die Mautstrecke A 14 Rheintal/Walgau Autobahn zwischen der Staatsgrenze bei Hörbranz und der Anschlussstelle Hohenems und
die Mautstrecke A 26 Linzer Autobahn.
(1b) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie (Anm. 1) kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung bestimmte Abschnitte von Mautstrecken von der Pflicht zur Entrichtung der zeitabhängigen Maut ausnehmen, wenn dies erforderlich ist, um eine unzumutbare Beeinträchtigung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs auf nicht mautpflichtigen Straßen und eine unzumutbare verkehrsbedingte Lärmbelästigung oder eine unzumutbare verkehrsbedingte Luftverschmutzung zu vermeiden, die sich aufgrund besonderer örtlicher Verhältnisse ergeben.
(2) Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) hat bis zu dem Tag, der dem Inkrafttreten des § 4 Abs. 3 Z 9 Versicherungssteuergesetz 1953 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2018 vorangeht, auf Ansuchen Menschen mit Behinderungen, die im Inland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben und auf die zumindest ein mehrspuriges Kraftfahrzeug mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3,5 Tonnen zugelassen wurde, soweit sie im Besitz eines Behindertenpasses gemäß § 40 ff Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990, sind, in dem die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel oder die Blindheit eingetragen sind (Anspruchsberechtigten), eine Jahresvignette für ein Kraftfahrzeug der genannten Kategorie kostenlos zur Verfügung zu stellen, und zwar entweder durch Übermittlung einer Klebe-Jahresvignette oder auf Ansuchen durch Übermittlung eines Registrierungscodes für eine digitale Jahresvignette. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) ist ermächtigt, zu diesem Zweck einen Behindertenpass auch behinderten Menschen auszustellen, die nicht dem in § 40 Abs. 1 Z 1 bis 5 Bundesbehindertengesetz angeführten Personenkreis angehören. Wird eine Klebe-Jahresvignette in den Fällen des § 11 Abs. 4 unbrauchbar, so hat die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft Anspruchsberechtigten den von ihnen entrichteten Aufwandersatz für die Abgabe der Ersatzklebevignette zurückzuerstatten. Wird eine digitale Jahresvignette gemäß § 11 Abs. 5 umregistriert, so hat die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft Anspruchsberechtigten den von ihnen entrichteten Aufwandersatz für die Umregistrierung zurückzuerstatten. Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft hat dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) die erforderliche Anzahl an Klebe-Jahresvignetten und an Registrierungscodes für das jeweils folgende Kalenderjahr zu überlassen.
(3) Ab dem Tag des Inkrafttretens des § 4 Abs. 3 Z 9 Versicherungssteuergesetz 1953 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2018 hat die Gemeinschaftseinrichtung der zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung berechtigten Versicherer (Gemeinschaftseinrichtung) im Wege der von ihr geführten Zulassungsevidenz (§ 47 Abs. 4a Kraftfahrgesetz 1967) einem Anspruchsberechtigten auf Ansuchen in einer für die Zulassung des Kraftfahrzeuges örtlich zuständigen Zulassungsstelle (§ 40a Kraftfahrgesetz 1967) eine digitale Vignette kostenlos dadurch zur Verfügung zu stellen, dass automationsunterstützt eine Registrierung des vom Anspruchsberechtigten für Zwecke der Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer angegebenen Kennzeichens des auf ihn zugelassenen mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3,5 Tonnen im Mautsystem der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft für die Dauer der Zulassung dieses Kraftfahrzeuges auf den Anspruchsberechtigten veranlasst wird.
(4) Erlischt die Zulassung auf den Anspruchsberechtigten, so hat die Gemeinschaftseinrichtung die Übermittlung der Information über die Löschung des Kennzeichens an die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft automationsunterstützt unverzüglich zu veranlassen. Bei einer Änderung des dem Anspruchsberechtigten zugewiesenen Kennzeichens hat die Gemeinschaftseinrichtung auf Antrag die Übermittlung der Information über diese Änderung an die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft zur Umregistrierung der digitalen Vignette im Mautsystem der Gesellschaft kostenlos und automationsunterstützt unverzüglich zu veranlassen.
(5) Sowohl Registrierung als auch Umregistrierung müssen vor der nächsten Benützung von vignettenpflichtigen Mautstrecken erfolgt sein.
(6) Die kostenlose digitale Vignette berechtigt zur Benützung von vignettenpflichtigen Mautstrecken bis zu dem 31. Jänner, der auf den Tag des Gültigkeitsendes der Eintragung einer dauernden starken Gehbehinderung, der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel oder der Blindheit im Behindertenpass folgt. Die Gemeinschaftseinrichtung hat die Übermittlung der Information über das Gültigkeitsende an die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft automationsunterstützt unverzüglich zu veranlassen.
(7) Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft hat einem Anspruchsberechtigten auf Antrag den Preis einer oder mehrerer Jahresvignetten, die er nachweislich für das auf ihn zugelassene Kraftfahrzeug erworben hat, ab dem Kalenderjahr zurückzuerstatten, in dem eine der genannten Eintragungen im Behindertenpass des Anspruchsberechtigten gegolten hat.
(8) Sofern der Nachweis der Behinderung durch Eintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel oder der Blindheit im Behindertenpass erfolgt ist, hat die Gemeinschaftseinrichtung im Wege der von ihr geführten Zulassungsevidenz mit dem Tag des Inkrafttretens des § 4 Abs. 3 Z 9 Versicherungssteuergesetz 1953 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2018 die Registrierung des Kennzeichens jenes Kraftfahrzeuges, das auf den Anspruchsberechtigten zugelassen ist und für das vor diesem Tag eine Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer besteht, im Mautsystem der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft automationsunterstützt zu veranlassen.
(9) Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft ist berechtigt, die ihr von der Gemeinschaftseinrichtung übermittelten Daten im Mautsystem und in der von ihr zu führenden Vignettenevidenz zu verarbeiten. Die Gemeinschaftseinrichtung hat aus der von ihr geführten Zulassungsevidenz der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft automationsunterstützt die für die Überprüfung von Rückerstattungsanträgen gemäß § 13 Abs. 7 notwendigen Daten zur Verfügung zu stellen. Form, Inhalt und Verfahren der elektronischen Zurverfügungstellung der Daten werden vom Bundesminister für Finanzen gemeinsam mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie sowie dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz in der Verordnung gemäß § 4 Abs. 3 Z 9 lit. h Versicherungssteuergesetz 1953 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2018 festgelegt.
(10) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie (Anm. 1) kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen im Rahmen der Mautfestsetzung für Mautstrecken Regelungen treffen, die es den Straßenbenützern mit Personenkraftwagen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, ermöglichen,
als Arbeitnehmer und Zulassungsbesitzer eines mit einer Jahresvignette ausgestatteten Personenkraftwagens eine auf die Gültigkeitsdauer der Jahresvignette begrenzte Mautkarte für Mautstrecken gemäß § 10 Abs. 2 kostenlos zu erwerben, die zu Fahrten vom Wohnort zum Arbeitsplatz des Arbeitnehmers berechtigt, wobei die näheren Regelungen der Mautordnung vorbehalten sind, und
beim Besitz einer Jahresvignette und zusätzlichem Erwerb einer Jahresmautkarte für Mautstrecken gemäß § 10 Abs. 2 innerhalb der Gültigkeitsdauer der Jahresvignette 40 € samt Umsatzsteuer auf den jeweils gültigen Jahresmautkartenpreis angerechnet zu erhalten.
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