Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, mit der Vergütungen gemäß § 61b Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 festgelegt werden

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2001-09-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 4
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 61b Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54/1956, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2002, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für öffentliche Leistung und Sport verordnet:

§ 1. Für die nachstehenden Nebenleistungen an der Agrarpädagogischen Akademie gebührt eine monatliche Vergütung gemäß § 61b Abs. 1 Z 1 Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54/1956, in der jeweils geltenden Fassung für:

1.

die Studienberatung,

2.

die Verwaltung der Lehrmittelsammlung für

a)

Fachdidaktik und schulpraktische Studien,

b)

Humanwissenschaftliche Lehrveranstaltungen und

c)

Fachwissenschaften - Ökonomie und Marketing.

§ 1. Für die nachstehenden Nebenleistungen an der Agrarpädagogischen Akademie gebührt eine monatliche Vergütung gemäß § 61b Abs. 1 Z 1 Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54/1956, in der jeweils geltenden Fassung für:

1.

die Studienberatung,

2.

die Verwaltung der Lehrmittelsammlung für

a)

Fachdidaktik und schulpraktische Studien,

b)

Humanwissenschaftliche Lehrveranstaltungen und

c)

Öffentlichkeitsarbeit.

§ 2. Diese Verordnung tritt rückwirkend mit 1. September 2001 in Kraft.

§ 2. (1) Diese Verordnung tritt rückwirkend mit 1. September 2001 in Kraft.

(2) § 1 Z 2 lit. c in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 403/2005 tritt rückwirkend mit 1. September 2005 in Kraft.

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