Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, mit der Vergütungen gemäß § 61b Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 festgelegt werden
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 61b Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54/1956, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2002, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für öffentliche Leistung und Sport verordnet:
§ 1. Für die nachstehenden Nebenleistungen an der Agrarpädagogischen Akademie gebührt eine monatliche Vergütung gemäß § 61b Abs. 1 Z 1 Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54/1956, in der jeweils geltenden Fassung für:
die Studienberatung,
die Verwaltung der Lehrmittelsammlung für
Fachdidaktik und schulpraktische Studien,
Humanwissenschaftliche Lehrveranstaltungen und
Fachwissenschaften - Ökonomie und Marketing.
§ 1. Für die nachstehenden Nebenleistungen an der Agrarpädagogischen Akademie gebührt eine monatliche Vergütung gemäß § 61b Abs. 1 Z 1 Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54/1956, in der jeweils geltenden Fassung für:
die Studienberatung,
die Verwaltung der Lehrmittelsammlung für
Fachdidaktik und schulpraktische Studien,
Humanwissenschaftliche Lehrveranstaltungen und
Öffentlichkeitsarbeit.
§ 2. Diese Verordnung tritt rückwirkend mit 1. September 2001 in Kraft.
§ 2. (1) Diese Verordnung tritt rückwirkend mit 1. September 2001 in Kraft.
(2) § 1 Z 2 lit. c in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 403/2005 tritt rückwirkend mit 1. September 2005 in Kraft.
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