Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Handelsklassen für Rinderschlachtkörper
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 3, § 4 Abs. 1 und 2 lit. a, § 5, § 7 Abs. 3, § 9 Abs. 3 und 6, § 25a und § 26 Abs. 3 des Qualitätsklassengesetzes, BGBl. Nr. 161/1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. 109/2001, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen und dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit verordnet:
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 3, § 4 Abs. 1 und 2 lit. a, § 5, § 7 Abs. 3, § 9 Abs. 3 und 6, § 25a und § 26 Abs. 3 des Qualitätsklassengesetzes, BGBl. Nr. 161/1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. 109/2001, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen und dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit verordnet:
Anwendungsbereich
§ 1. Die Vorschriften dieser Verordnung dienen der Durchführung nachstehender Rechtsakte des Rates der Europäischen Union und der Europäischen Kommission, die im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Rindfleisch erlassen wurden:
Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch, ABl. Nr. L 160 vom 26. Juni 1999 S 21,
Verordnung (EWG) Nr. 1208/81 zur Bestimmung des gemeinschaftlichen Handelsklassenschemas für Schlachtkörper ausgewachsener Rinder, ABl. Nr. L 123 vom 7. Mai 1981 S 3,
Verordnung (EWG) Nr. 2930/81 über ergänzende Bestimmungen zur Anwendung des gemeinschaftlichen Handelsklassenschemas für Schlachtkörper ausgewachsener Rinder, ABl. Nr. L 293 vom 13. Oktober 2001 S 6,
Verordnung (EWG) Nr. 563/82 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1208/81 für die Feststellung der Marktpreise für ausgewachsene Rinder auf Grundlage des gemeinschaftlichen Handelsklassenschemas für Schlachtkörper, ABl. Nr. L 067 vom 11. März 1982 S 23,
Verordnung (EWG) Nr. 1186/90 zur Erweiterung des Anwendungsbereichs des gemeinschaftlichen Handelsklassenschemas für ausgewachsene Rinder, ABl. Nr. L 119 vom 11. Mai 1990 S 32 und 6. Verordnung (EWG) Nr. 344/91 mit Durchführungsvorschriften für
Anwendungsbereich
§ 1. Die Vorschriften dieser Verordnung dienen der Durchführung nachstehender Rechtsakte des Rates der Europäischen Union und der Europäischen Kommission, die im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Rindfleisch erlassen wurden:
Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch, ABl. Nr. L 160 vom 26. Juni 1999 S 21,
Verordnung (EWG) Nr. 1208/81 zur Bestimmung des gemeinschaftlichen Handelsklassenschemas für Schlachtkörper ausgewachsener Rinder, ABl. Nr. L 123 vom 7. Mai 1981 S 3,
Verordnung (EWG) Nr. 2930/81 über ergänzende Bestimmungen zur Anwendung des gemeinschaftlichen Handelsklassenschemas für Schlachtkörper ausgewachsener Rinder, ABl. Nr. L 293 vom 13. Oktober 2001 S 6,
Verordnung (EWG) Nr. 563/82 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1208/81 für die Feststellung der Marktpreise für ausgewachsene Rinder auf Grundlage des gemeinschaftlichen Handelsklassenschemas für Schlachtkörper, ABl. Nr. L 067 vom 11. März 1982 S 23,
Verordnung (EWG) Nr. 1186/90 zur Erweiterung des Anwendungsbereichs des gemeinschaftlichen Handelsklassenschemas für ausgewachsene Rinder, ABl. Nr. L 119 vom 11. Mai 1990 S 32 und 6. Verordnung (EWG) Nr. 344/91 mit Durchführungsvorschriften für
Protokoll
§ 2. (1) Unverzüglich nach Einstufung der Rinderschlachtkörper und Feststellung des Warmgewichtes ist für jeden einzelnen Schlachtkörper vom Verfügungsberechtigten des Schlachtbetriebes (im Folgenden: Verfügungsberechtigten) oder dessen Beauftragten ein Protokoll zu erstellen.
(2) Das Protokoll hat zu enthalten:
die zur Identifizierung gemäß den geltenden Tierkennzeichnungsvorschriften verwendete Ohrmarke des Tieres,
die fortlaufende Schlachtnummer,
Angaben zur Identifizierung des Lieferanten,
die Fleischigkeits- und Fettgewebeklasse,
die Kategorie,
das Warmgewicht,
den Schlachttag,
den Namen oder das Kennzeichen des Klassifizierers und dessen Unterschrift.
(3) Das Protokoll ist vom Verfügungsberechtigten mindestens ein Jahr lang geordnet aufzubewahren.
(4) Die zur Identifizierung gemäß den geltenden Tierkennzeichnungsvorschriften verwendete Ohrmarke hat durch Schnittführung oder andere geeignete technische Maßnahmen bis zur Protokollierung der Ohrmarkennummer unter Beachtung einwandfreier hygienischer Bedingungen in bindegeweblicher Verbindung am Schlachtkörper zu verbleiben, sodass sie jederzeit ohne Schwierigkeiten abgelesen werden kann.
(5) Der Verfügungsberechtigte hat sicherzustellen, dass zum Zeitpunkt der Klassifizierung das Geburtsdatum von nicht kastrierten männlichen Rindern - welches vom Erzeuger im Sinne des Art. 3 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 festzuhalten ist - vorliegt.
(6) Der Einstufung und Kennzeichnung wird das Warmgewicht zugrunde gelegt, welches spätestens 30 Minuten nach dem Ausweiden vorschriftsmäßig zu ermitteln ist.
Protokoll
§ 2. (1) Unverzüglich nach Einstufung der Rinderschlachtkörper und Feststellung des Warmgewichtes ist für jeden einzelnen Schlachtkörper vom Verfügungsberechtigten des Schlachtbetriebes (im Folgenden: Verfügungsberechtigten) oder dessen Beauftragten ein Protokoll zu erstellen.
(2) Das Protokoll hat zu enthalten:
die zur Identifizierung gemäß den geltenden Tierkennzeichnungsvorschriften verwendete Ohrmarke des Tieres,
die fortlaufende Schlachtnummer,
Angaben zur Identifizierung des Lieferanten,
die Fleischigkeits- und Fettgewebeklasse,
die Kategorie,
das Warmgewicht,
den Schlachttag,
den Namen oder das Kennzeichen des Klassifizierers und dessen Unterschrift.
(3) Das Protokoll ist vom Verfügungsberechtigten mindestens ein Jahr lang geordnet aufzubewahren.
(4) Das Ohr samt der zur Identifizierung gemäß den geltenden Tierkennzeichnungsvorschriften verwendeten Ohrmarke hat durch Schnittführung oder andere geeignete technische Maßnahmen bis zur Protokollierung der Ohrmarkennummer unter Beachtung einwandfreier hygienischer Bedingungen in bindegeweblicher Verbindung am Schlachtkörper zu verbleiben, sodass sie jederzeit ohne Schwierigkeiten abgelesen werden kann.
(5) Der Verfügungsberechtigte hat sicherzustellen, dass zum Zeitpunkt der Klassifizierung das Geburtsdatum von nicht kastrierten männlichen Rindern - welches vom Erzeuger im Sinne des Art. 3 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 festzuhalten ist - vorliegt.
(6) Der Einstufung und Kennzeichnung wird das Warmgewicht zugrunde gelegt, welches spätestens 30 Minuten nach dem Ausweiden vorschriftsmäßig zu ermitteln ist.
Protokoll
§ 2. (1) Unverzüglich nach Einstufung der Rinderschlachtkörper und Feststellung des Warmgewichtes ist für jeden einzelnen Schlachtkörper vom Verfügungsberechtigten des Schlachtbetriebes (im Folgenden: Verfügungsberechtigten) oder dessen Beauftragten ein Protokoll zu erstellen.
(2) Das Protokoll hat zu enthalten:
die zur Identifizierung gemäß den geltenden Tierkennzeichnungsvorschriften verwendete Ohrmarke des Tieres,
die fortlaufende Schlachtnummer,
Angaben zur Identifizierung des Lieferanten,
die Fleischigkeits- und Fettgewebeklasse,
die Kategorie,
das Warmgewicht,
den Schlachttag,
den Namen oder das Kennzeichen des Klassifizierers und dessen Unterschrift.
(3) Das Protokoll ist vom Verfügungsberechtigten mindestens ein Jahr lang geordnet aufzubewahren.
(4) Das Ohr samt der zur Identifizierung gemäß den geltenden Tierkennzeichnungsvorschriften verwendeten Ohrmarke hat durch Schnittführung oder andere geeignete technische Maßnahmen bis zur Protokollierung der Ohrmarkennummer unter Beachtung einwandfreier hygienischer Bedingungen in bindegeweblicher Verbindung am Schlachtkörper zu verbleiben, sodass sie jederzeit ohne Schwierigkeiten abgelesen werden kann.
(5) Der Verfügungsberechtigte hat sicherzustellen, dass zum Zeitpunkt der Klassifizierung das Geburtsdatum von nicht kastrierten männlichen Rindern - welches vom Erzeuger im Sinne des Art. 3 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 festzuhalten ist - vorliegt.
(6) Der Einstufung und Kennzeichnung wird das Warmgewicht zugrunde gelegt, welches spätestens 30 Minuten nach dem Ausweiden vorschriftsmäßig zu ermitteln ist.
Klassifizierungsdienste
§ 3. (1) Erfolgt die Schlachtung in Schlachtbetrieben, in denen im Jahresdurchschnitt mehr als 20 Rinder wöchentlich geschlachtet werden, haben die Einstufung der Schlachtkörper, die Feststellung des Gewichtes, die Erstellung des Protokolls gemäß § 2 sowie die Kennzeichnung durch vom Schlachtbetrieb rechtzeitig zu verständigende Klassifizierer gemäß § 25a des Qualitätsklassengesetzes zu erfolgen.
(2) Liegt die Zahl der Schlachtungen während der Schlachtzeiten unter fünf Rindern pro Stunde, kann die AMA dem Klassifizierungsdienst genehmigen, dass die im Abs. 1 genannten Aufgaben unter seiner Organisation vom Schlachtbetrieb ausgeführt werden. Die besonderen Bedingungen für diese Sonderregelung werden in der Richtlinie der AMA gemäß § 25a Abs. 2 des Qualitätsklassengesetzes für die Durchführung der Klassifizierung festgelegt.
(3) Die Regelung gemäß Abs. 2 gilt auch für Betriebe, die im Jahresdurchschnitt nicht mehr als 20 Rinder wöchentlich schlachten und die Schlachtkörper durch einen Klassifizierungsdienst klassifizieren lassen.
Klassifizierungsdienste
§ 3. (1) Erfolgt die Schlachtung in Schlachtbetrieben, in denen im Jahresdurchschnitt mehr als 20 Rinder wöchentlich geschlachtet werden, so haben die Einstufung der Schlachtkörper, die Feststellung des Gewichtes, die Erstellung des Protokolls gemäß § 2 sowie die Kennzeichnung, ausgenommen jene gemäß § 4 Abs. 1, durch vom Schlachtbetrieb rechtzeitig zu verständigende Klassifizierer gemäß § 25a des Qualitätsklassengesetzes zu erfolgen. Das dabei durch den Verfügungsberechtigten bereitzustellende Messgerät zur Bestimmung der Masse oder Klassifizierungsgerät muss mit einem direkt angeschlossenen eichfähigen Drucker versehen sein. Ein solcher ist jedoch nicht erforderlich, sofern dem Messgerät zur Bestimmung der Masse oder dem Klassifizierungsgerät ein eichfähiger Datenspeicher angeschlossen ist oder eine Verbindung zu einer anderen Form der Datensicherung besteht und hierfür jeweils ein Prüfbericht des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen oder einer anderen benannten Stelle im Sinne von Art. 9 der Richtlinie 90/384/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über nicht selbsttätige Waagen, ABl. Nr. L 189 vom 20.07.1990 S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 93/68/EWG, ABl. Nr. L 220 vom 30.08.1993 S. 1, vorliegt, der den eichtechnisch relevanten Teil der Software zur Kommunikation mit diesen Geräten umfasst.
(2) Liegt die Zahl der Schlachtungen während der Schlachtzeiten unter fünf Rindern pro Stunde, kann die AMA dem Klassifizierungsdienst genehmigen, dass die im Abs. 1 genannten Aufgaben unter seiner Organisation vom Schlachtbetrieb ausgeführt werden. Die besonderen Bedingungen für diese Sonderregelung werden in der Richtlinie der AMA gemäß § 25a Abs. 2 des Qualitätsklassengesetzes für die Durchführung der Klassifizierung festgelegt.
(3) Die Regelung gemäß Abs. 2 gilt auch für Betriebe, die im Jahresdurchschnitt nicht mehr als 20 Rinder wöchentlich schlachten und die Schlachtkörper durch einen Klassifizierungsdienst klassifizieren lassen.
Klassifizierungsdienste
§ 3. (1) Erfolgt die Schlachtung in Schlachtbetrieben, in denen im Jahresdurchschnitt mehr als 20 Rinder wöchentlich geschlachtet werden, so haben die Einstufung der Schlachtkörper, die Feststellung des Gewichtes, die Erstellung des Protokolls gemäß § 2 sowie die Kennzeichnung, ausgenommen jene gemäß § 4 Abs. 1, durch vom Schlachtbetrieb rechtzeitig zu verständigende Klassifizierer gemäß § 25a des Qualitätsklassengesetzes zu erfolgen. Das dabei durch den Verfügungsberechtigten bereitzustellende Messgerät zur Bestimmung der Masse oder Klassifizierungsgerät muss mit einem direkt angeschlossenen eichfähigen Drucker versehen sein. Ein solcher ist jedoch nicht erforderlich, sofern dem Messgerät zur Bestimmung der Masse oder dem Klassifizierungsgerät ein eichfähiger Datenspeicher angeschlossen ist oder eine Verbindung zu einer anderen Form der Datensicherung besteht und hierfür jeweils ein Prüfbericht des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen oder einer anderen benannten Stelle im Sinne von Art. 9 der Richtlinie 90/384/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über nicht selbsttätige Waagen, ABl. Nr. L 189 vom 20.07.1990 S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 93/68/EWG, ABl. Nr. L 220 vom 30.08.1993 S. 1, vorliegt, der den eichtechnisch relevanten Teil der Software zur Kommunikation mit diesen Geräten umfasst.
(2) Liegt die Zahl der Schlachtungen während der Schlachtzeiten unter fünf Rindern pro Stunde, kann die AMA dem Klassifizierungsdienst genehmigen, dass die im Abs. 1 genannten Aufgaben unter seiner Organisation vom Schlachtbetrieb ausgeführt werden. Die besonderen Bedingungen für diese Sonderregelung werden in der Richtlinie der AMA gemäß § 25a Abs. 2 des Qualitätsklassengesetzes für die Durchführung der Klassifizierung festgelegt.
(3) Die Regelung gemäß Abs. 2 gilt auch für Betriebe, die im Jahresdurchschnitt nicht mehr als 20 Rinder wöchentlich schlachten und die Schlachtkörper durch einen Klassifizierungsdienst klassifizieren lassen.
Fortlaufende Schlachtnummer
§ 4. Die Kennzeichnung der Schlachtkörper mittels Etiketten ist zulässig, sie haben eine fortlaufende Nummer zu tragen. In diesem Falle ist zusätzlich die fortlaufende Schlachtnummer auf jedem Schlachtkörperviertel mittels Stempels anzubringen.
Kennzeichnung mit fortlaufender Schlachtnummer
§ 4. (1) Der Verfügungsberechtigte oder dessen Beauftragter hat auf jedem Schlachtkörperviertel mittels Stempels die fortlaufende Schlachtnummer anzubringen.
(2) Unbeschadet Abs. 1 ist die Kennzeichnung der Schlachtkörper mittels Etiketten zulässig. Diese haben eine fortlaufende Nummer zu tragen und müssen eine Kurzbezeichnung des Klassifizierungsdienstes aufweisen.
Kennzeichnung mit fortlaufender Schlachtnummer
§ 4. (1) Der Verfügungsberechtigte oder dessen Beauftragter hat auf jedem Schlachtkörperviertel mittels Stempels die fortlaufende Schlachtnummer anzubringen.
(2) Unbeschadet Abs. 1 ist die Kennzeichnung der Schlachtkörper mittels Etiketten zulässig. Diese haben eine fortlaufende Nummer zu tragen und müssen eine Kurzbezeichnung des Klassifizierungsdienstes aufweisen.
Strafbestimmungen
§ 5. (1) Eine Verwaltungsübertretung im Sinne des § 26 Abs. 3 des Qualitätsklassengesetzes begeht, wer
entgegen den in § 1 genannten Rechtsvorschriften Schlachtkörper von Rindern zum Verkauf vorrätig hält, anbietet, feilhält, liefert, verkauft oder sonst in Verkehr bringt,
entgegen § 2 Abs. 1 bis 3 das Protokoll nicht erstellt und nicht mindestens ein Jahr lang aufbewahrt,
entgegen § 2 Abs. 5 nicht sicherstellt, dass das Geburtsdatum von nicht kastrierten männlichen Rindern zum Zeitpunkt der Klassifizierung vorliegt,
entgegen § 2 Abs. 5 das Geburtsdatum von nicht kastrierten männlichen Rindern unrichtig angibt.
(2) Eine Verwaltungsübertretung im Sinne des § 26 Abs. 3 des Qualitätsklassengesetzes begeht weiters, wer
entgegen Art. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1208/81 und Art. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2930/81 nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise in Fleischigkeits- und Fettgewebeklassen einstuft,
entgegen Art. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1208/81 und Art. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 563/82 nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise in Kategorien einstuft,
⋯
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