Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Handelsklassen für Schweineschlachtkörper
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 3, § 4 Abs. 1, 2 lit. a und 4, § 5, § 9 Abs. 3 und 6, § 25a und § 26 Abs. 3 des Qualitätsklassengesetzes, BGBl. Nr. 161/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 109/2001, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen und dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit verordnet:
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 3, § 4 Abs. 1, 2 lit. a und 4, § 5, § 9 Abs. 3 und 6, § 25a und § 26 Abs. 3 des Qualitätsklassengesetzes, BGBl. Nr. 161/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 109/2001, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen und dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit verordnet:
Anwendungsbereich
§ 1. (1) Die Vorschriften dieser Verordnung dienen der Durchführung nachstehender Rechtsakte des Rates der Europäischen Union und der Europäischen Kommission, die im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Schweinefleisch erlassen wurden:
Verordnung (EWG) Nr. 2759/1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Schweinefleisch, ABl. Nr. L 282 vom 1. November 1975 S 1,
Verordnung (EWG) Nr. 3220/84 zur Bestimmung des gemeinschaftlichen Handelsklassenschemas für Schweineschlachtkörper, ABl. Nr. L 301 vom 13. November 1984
Verordnung (EWG) Nr. 2967/85 mit Durchführungsbestimmungen zum gemeinschaftlichen Handelsklassenschema für Schweineschlachtkörper, ABl. Nr. L 285 vom 15. Oktober 2001
(2) Diese Verordnung findet auch auf Zuchtsauen und Altschneider Anwendung.
Anwendungsbereich
§ 1. (1) Die Vorschriften dieser Verordnung dienen der Durchführung nachstehender Rechtsakte des Rates der Europäischen Union und der Europäischen Kommission, die im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Schweinefleisch erlassen wurden:
Verordnung (EWG) Nr. 2759/1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Schweinefleisch, ABl. Nr. L 282 vom 1. November 1975 S 1,
Verordnung (EWG) Nr. 3220/84 zur Bestimmung des gemeinschaftlichen Handelsklassenschemas für Schweineschlachtkörper, ABl. Nr. L 301 vom 13. November 1984
Verordnung (EWG) Nr. 2967/85 mit Durchführungsbestimmungen zum gemeinschaftlichen Handelsklassenschema für Schweineschlachtkörper, ABl. Nr. L 285 vom 15. Oktober 2001
(2) Diese Verordnung findet auch auf Zuchtsauen und Altschneider Anwendung.
Schweineschlachtkörper
§ 2. Schweineschlachtkörper im Sinne dieser Verordnung sind die nach den fleischuntersuchungsrechtlichen Vorschriften als tauglich beurteilten Schlachtkörper von
Schweinen mit einem Zweihälftengewicht - dem Warmgewicht - von mindestens 70 kg,
Zuchtsauen und Altschneidern, deren Vorderfüße im Karpalgelenk und Hinterfüße im Tarsalgelenk abgetrennt wurden,
Schweinen, Zuchtsauen und Altschneidern - soweit sie nicht abgespeckt sind -, bei denen nach der Verwiegung Kopf und Vorderfüße entfernt wurden.
Schweineschlachtkörper
§ 2. (1) Schweineschlachtkörper im Sinne dieser Verordnung sind die nach den fleischuntersuchungsrechtlichen Vorschriften als tauglich beurteilten Schlachtkörper von
Schweinen mit einem Zweihälftengewicht - dem Warmgewicht - von mindestens 70 kg,
Zuchtsauen und Altschneidern, deren Vorderfüße im Karpalgelenk und Hinterfüße im Tarsalgelenk abgetrennt wurden,
Schweinen, Zuchtsauen und Altschneidern - soweit sie nicht abgespeckt sind -, bei denen nach der Verwiegung Kopf und Vorderfüße entfernt wurden.
(2) Schweineschlachtkörpern gemäß Abs. 1 darf vor der Verwiegung, Einstufung und Kennzeichnung Hirn und Rückenmark entfernt werden.
Schweineschlachtkörper
§ 2. (1) Schweineschlachtkörper im Sinne dieser Verordnung sind die nach den fleischuntersuchungsrechtlichen Vorschriften als tauglich beurteilten Schlachtkörper von
Schweinen mit einem Zweihälftengewicht - dem Warmgewicht - von mindestens 70 kg,
Zuchtsauen und Altschneidern, deren Vorderfüße im Karpalgelenk und Hinterfüße im Tarsalgelenk abgetrennt wurden,
Schweinen, Zuchtsauen und Altschneidern - soweit sie nicht abgespeckt sind -, bei denen nach der Verwiegung Kopf und Vorderfüße entfernt wurden.
(2) Schweineschlachtkörpern gemäß Abs. 1 darf vor der Verwiegung, Einstufung und Kennzeichnung Hirn und Rückenmark entfernt werden.
Einstufung
§ 3. (1) Die Einstufung der Schweineschlachtkörper ist vom Verfügungsberechtigten des Schlachtbetriebes (im Folgenden: Verfügungsberechtigter) oder dessen Beauftragten bei der vorschriftsmäßig durchzuführenden Verwiegung nach Maßgabe des ermittelten Muskelfleischanteils vorzunehmen. Schlachtkörper von Schweinen mit einem Zweihälftengewicht von über 130 kg sowie Schlachtkörper von Zuchtsauen und Altschneidern sind ungeachtet ihres Muskelfleischanteiles in die Klasse "Z" einzustufen.
(2) Der Muskelfleischanteil wird rechnerisch ermittelt durch den Einsatz des Speckmaßes a gemäß Abs. 3 und des Fleischmaßes b gemäß Abs. 4 in nachstehende Formel:
MFA = 49,123 - 0,55983 × a + 0,22096 × b.
(3) Das Speckmaß a ist - wie im Anhang (Anm.: Anhang nicht darstellbar) dargestellt - die Speckdicke (einschließlich Schwarte) in Millimeter, gemessen auf der Spaltfläche des Schlachtkörpers an der dünnsten Stelle über dem "musculus glutaeus medius".
(4) Das Fleischmaß b ist - wie im Anhang (Anm.: Anhang nicht darstellbar) dargestellt - die Stärke des Lendenmuskels in Millimeter, gemessen auf der Spaltfläche des Schlachtkörpers als kürzeste Verbindung des vorderen (cranialen) Endes des "musculus glutaeus medius" zur oberen (dorsalen) Kante des Wirbelkanals.
(5) Die Feststellung der Maße gemäß Abs. 3 und 4 hat mittels Lineals zu erfolgen.
(6) Die Verwendung anderer Messgeräte ist zulässig. Für die Kontrolle des damit ermittelten Muskelfleischanteils ist das Verfahren gemäß Abs. 2 bis 5 Referenzmethode.
Einstufung
§ 3. (1) Die Einstufung der Schweineschlachtkörper ist vom Verfügungsberechtigten des Schlachtbetriebes (im Folgenden: Verfügungsberechtigter) oder dessen Beauftragten bei der vorschriftsmäßig durchzuführenden Verwiegung nach Maßgabe des ermittelten Muskelfleischanteils vorzunehmen. Schweineschlachtkörper mit einem Muskelfleischanteil von 60% und darüber sind als Klasse „S“ zu bezeichnen. Schlachtkörper von Schweinen mit einem Zweihälftengewicht von über 130 kg sowie Schlachtkörper von Zuchtsauen und Altschneidern sind ungeachtet ihres Muskelfleischanteiles in die Klasse "Z" einzustufen.
(2) Der Muskelfleischanteil wird rechnerisch ermittelt durch den Einsatz des Speckmaßes a gemäß Abs. 3 und des Fleischmaßes b gemäß Abs. 4 in nachstehende Formel:
MFA = 49,123 - 0,55983 × a + 0,22096 × b.
(3) Das Speckmaß a ist - wie im Anhang (Anm.: Anhang nicht darstellbar) dargestellt - die Speckdicke (einschließlich Schwarte) in Millimeter, gemessen auf der Spaltfläche des Schlachtkörpers an der dünnsten Stelle über dem "musculus glutaeus medius".
(4) Das Fleischmaß b ist - wie im Anhang (Anm.: Anhang nicht darstellbar) dargestellt - die Stärke des Lendenmuskels in Millimeter, gemessen auf der Spaltfläche des Schlachtkörpers als kürzeste Verbindung des vorderen (cranialen) Endes des "musculus glutaeus medius" zur oberen (dorsalen) Kante des Wirbelkanals.
(5) Die Feststellung der Maße gemäß Abs. 3 und 4 hat mittels Lineals zu erfolgen.
(6) Die Verwendung anderer Messgeräte ist zulässig. Für die Kontrolle des damit ermittelten Muskelfleischanteils ist das Verfahren gemäß Abs. 2 bis 5 Referenzmethode.
Einstufung
§ 3. (1) Die Einstufung der Schweineschlachtkörper ist vom Verfügungsberechtigten des Schlachtbetriebes (im Folgenden: Verfügungsberechtigter) oder dessen Beauftragten bei der vorschriftsmäßig durchzuführenden Verwiegung nach Maßgabe des ermittelten Muskelfleischanteils vorzunehmen. Schweineschlachtkörper mit einem Muskelfleischanteil von 60% und darüber sind als Klasse „S“ zu bezeichnen. Schlachtkörper von Schweinen mit einem Zweihälftengewicht von über 130 kg sowie Schlachtkörper von Zuchtsauen und Altschneidern sind ungeachtet ihres Muskelfleischanteiles in die Klasse "Z" einzustufen.
(2) Der Muskelfleischanteil wird rechnerisch ermittelt durch den Einsatz des Speckmaßes a gemäß Abs. 3 und des Fleischmaßes b gemäß Abs. 4 in nachstehende Formel:
MFA = 49,123 - 0,55983 × a + 0,22096 × b.
(3) Das Speckmaß a ist - wie im Anhang (Anm.: Anhang nicht darstellbar) dargestellt - die Speckdicke (einschließlich Schwarte) in Millimeter, gemessen auf der Spaltfläche des Schlachtkörpers an der dünnsten Stelle über dem "musculus glutaeus medius".
(4) Das Fleischmaß b ist - wie im Anhang (Anm.: Anhang nicht darstellbar) dargestellt - die Stärke des Lendenmuskels in Millimeter, gemessen auf der Spaltfläche des Schlachtkörpers als kürzeste Verbindung des vorderen (cranialen) Endes des "musculus glutaeus medius" zur oberen (dorsalen) Kante des Wirbelkanals.
(5) Die Feststellung der Maße gemäß Abs. 3 und 4 hat mittels Lineals zu erfolgen.
(6) Die Verwendung anderer Messgeräte ist zulässig. Für die Kontrolle des damit ermittelten Muskelfleischanteils ist das Verfahren gemäß Abs. 2 bis 5 Referenzmethode.
Protokoll
§ 4. (1) Unverzüglich nach der Einstufung der Schweineschlachtkörper ist vom Verfügungsberechtigten für jeden einzelnen Schlachtkörper ein Protokoll zu erstellen.
(2) Das Protokoll hat zu enthalten:
die fortlaufende Schlachtnummer,
Angaben zur Identifizierung des Lieferanten,
den Muskelfleischanteil und bei Verwendung von Messgeräten gemäß § 3 Abs. 6 auch die Einzelmesswerte gemäß § 3 Abs. 3 und 4,
das Warmgewicht,
den Schlachttag,
den Namen oder das Kennzeichen des Klassifizierers und dessen Unterschrift.
(3) Das Protokoll ist vom Verfügungsberechtigten mindestens drei Monate lang geordnet aufzubewahren.
Protokoll
§ 4. (1) Unverzüglich nach der Einstufung der Schweineschlachtkörper ist vom Verfügungsberechtigten für jeden einzelnen Schlachtkörper ein Protokoll zu erstellen.
(2) Das Protokoll hat zu enthalten:
die fortlaufende Schlachtnummer,
Angaben zur Identifizierung des Lieferanten,
den Muskelfleischanteil und bei Verwendung von Messgeräten gemäß § 3 Abs. 6 auch die Einzelmesswerte gemäß § 3 Abs. 3 und 4,
das Warmgewicht,
den Schlachttag,
den Namen oder das Kennzeichen des Klassifizierers und dessen Unterschrift.
(3) Das Protokoll ist vom Verfügungsberechtigten mindestens drei Monate lang geordnet aufzubewahren.
Kennzeichnung
§ 5. (1) Unbeschadet sonstiger Kennzeichnungsvorschriften ist auf jeder Schlachtkörperhälfte die fortlaufende Schlachtnummer zu kennzeichnen.
(2) Innerhalb der Handelsklasse E können Schweinehälften, die einen Muskelfleischanteil von 55% und mehr, jedoch weniger als 58%, aufweisen, durch Umrahmung der Handelsklasse mit einem Rhombus (Raute) gekennzeichnet werden. Schlachtbetriebe, die von dieser Kennzeichnung Gebrauch machen, müssen sämtliche Schweineschlachtkörper der genannten Unterklasse auf die oben beschriebene Art kennzeichnen.
(3) Schlachtkörper von Schweinen mit einem Zweihälftengewicht von über 130 kg sowie Schlachtkörper von Zuchtsauen und Altschneidern sind mit der Handelsklasse "Z" zu kennzeichnen.
Kennzeichnung
§ 5. (1) Unbeschadet sonstiger Kennzeichnungsvorschriften hat der Verfügungsberechtigte oder dessen Beauftragter auf jeder Schlachtkörperhälfte die fortlaufende Schlachtnummer anzubringen.
(2) Innerhalb der Handelsklasse E können Schweinehälften, die einen Muskelfleischanteil von 55% und mehr, jedoch weniger als 58%, aufweisen, durch Umrahmung der Handelsklasse mit einem Rhombus (Raute) gekennzeichnet werden. Schlachtbetriebe, die von dieser Kennzeichnung Gebrauch machen, müssen sämtliche Schweineschlachtkörper der genannten Unterklasse auf die oben beschriebene Art kennzeichnen.
(3) Schlachtkörper von Schweinen mit einem Zweihälftengewicht von über 130 kg sowie Schlachtkörper von Zuchtsauen und Altschneidern sind mit der Handelsklasse "Z" zu kennzeichnen.
Kennzeichnung
§ 5. (1) Unbeschadet sonstiger Kennzeichnungsvorschriften hat der Verfügungsberechtigte oder dessen Beauftragter auf jeder Schlachtkörperhälfte die fortlaufende Schlachtnummer anzubringen.
(2) Innerhalb der Handelsklasse E können Schweinehälften, die einen Muskelfleischanteil von 55% und mehr, jedoch weniger als 58%, aufweisen, durch Umrahmung der Handelsklasse mit einem Rhombus (Raute) gekennzeichnet werden. Schlachtbetriebe, die von dieser Kennzeichnung Gebrauch machen, müssen sämtliche Schweineschlachtkörper der genannten Unterklasse auf die oben beschriebene Art kennzeichnen.
(3) Schlachtkörper von Schweinen mit einem Zweihälftengewicht von über 130 kg sowie Schlachtkörper von Zuchtsauen und Altschneidern sind mit der Handelsklasse "Z" zu kennzeichnen.
Klassifizierungsdienst
§ 6. (1) Erfolgt die Schlachtung in einem Schlachtbetrieb, in dem im Jahresdurchschnitt mehr als 50 Schweine wöchentlich geschlachtet werden, so haben die Verwiegung, die Einstufung, die Erstellung des Protokolls sowie die Kennzeichnung durch einen vom Schlachtbetrieb rechtzeitig zu verständigenden Klassifizierer gemäß § 25a des Qualitätsklassengesetzes zu erfolgen.
(2) Liegt die Zahl der Schlachtungen im Jahresdurchschnitt unter 50 Schweinen wöchentlich und lässt der Betrieb die Klassifizierung durch einen Klassifizierungsdienst vornehmen, kann die AMA dem Klassifizierungsdienst genehmigen, dass die im Abs. 1 genannten Aufgaben unter seiner Organisation vom Schlachtbetrieb ausgeführt werden. Die besonderen Bedingungen für diese Sonderregelung werden in der Richtlinie der AMA gemäß § 25a Abs. 2 des Qualitätsklassengesetzes für die Durchführung der Klassifizierung festgelegt.
Klassifizierungsdienst
§ 6. (1) Erfolgt die Schlachtung in einem Schlachtbetrieb, in dem im Jahresdurchschnitt mehr als 50 Schweine wöchentlich geschlachtet werden, so haben die Verwiegung, die Einstufung, die Erstellung des Protokolls sowie die Kennzeichnung, ausgenommen jene gemäß § 5 Abs. 1, durch einen vom Schlachtbetrieb rechtzeitig zu verständigenden Klassifizierer gemäß § 25a des Qualitätsklassengesetzes zu erfolgen. Das dabei durch den Verfügungsberechtigten bereitzustellende Messgerät zur Bestimmung der Masse oder Klassifizierungsgerät muss mit einem direkt angeschlossenen eichfähigen Drucker versehen sein. Ein solcher ist jedoch nicht erforderlich, sofern dem Messgerät zur Bestimmung der Masse oder dem Klassifizierungsgerät ein eichfähiger Datenspeicher angeschlossen ist oder eine Verbindung zu einer anderen Form der Datensicherung besteht und hierfür jeweils ein Prüfbericht des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen oder einer anderen benannten Stelle im Sinne von Art. 9 der Richtlinie 90/384/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über nicht selbsttätige Waagen, ABl. Nr. L 189 vom 20.07.1990 S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 93/68/EWG, ABl. Nr. L 220 vom 30.08.1993 S. 1, vorliegt, der den eichtechnisch relevanten Teil der Software zur Kommunikation mit diesen Geräten umfasst.
(2) Liegt die Zahl der Schlachtungen im Jahresdurchschnitt unter 50 Schweinen wöchentlich und lässt der Betrieb die Klassifizierung durch einen Klassifizierungsdienst vornehmen, kann die AMA dem Klassifizierungsdienst genehmigen, dass die im Abs. 1 genannten Aufgaben unter seiner Organisation vom Schlachtbetrieb ausgeführt werden. Die besonderen Bedingungen für diese Sonderregelung werden in der Richtlinie der AMA gemäß § 25a Abs. 2 des Qualitätsklassengesetzes für die Durchführung der Klassifizierung festgelegt.
Klassifizierungsdienst
§ 6. (1) Erfolgt die Schlachtung in einem Schlachtbetrieb, in dem im Jahresdurchschnitt mehr als 50 Schweine wöchentlich geschlachtet werden, so haben die Verwiegung, die Einstufung, die Erstellung des Protokolls sowie die Kennzeichnung, ausgenommen jene gemäß § 5 Abs. 1, durch einen vom Schlachtbetrieb rechtzeitig zu verständigenden Klassifizierer gemäß § 25a des Qualitätsklassengesetzes zu erfolgen. Das dabei durch den Verfügungsberechtigten bereitzustellende Messgerät zur Bestimmung der Masse oder Klassifizierungsgerät muss mit einem direkt angeschlossenen eichfähigen Drucker versehen sein. Ein solcher ist jedoch nicht erforderlich, sofern dem Messgerät zur Bestimmung der Masse oder dem Klassifizierungsgerät ein eichfähiger Datenspeicher angeschlossen ist oder eine Verbindung zu einer anderen Form der Datensicherung besteht und hierfür jeweils ein Prüfbericht des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen oder einer anderen benannten Stelle im Sinne von Art. 9 der Richtlinie 90/384/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über nicht selbsttätige Waagen, ABl. Nr. L 189 vom 20.07.1990 S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 93/68/EWG, ABl. Nr. L 220 vom 30.08.1993 S. 1, vorliegt, der den eichtechnisch relevanten Teil der Software zur Kommunikation mit diesen Geräten umfasst.
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