Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über den akademischen Grad „Master of Laws“, abgekürzt „LL.M.“, Universitätslehrgang „Informationsrecht und Rechtsinformation“ der Universität Wien
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß § 26 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Studien an den Universitäten (Universitäts-Studiengesetz – UniStG), BGBl. I Nr. 48/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 53/2002, wird verordnet:
§ 1. Die Studiendekanin oder der Studiendekan der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Wien hat an die Absolventinnen und Absolventen des Universitätslehrganges „Informationsrecht und Rechtsinformation“ den akademischen Grad „Master of Laws“, abgekürzt „LL.M.“, zu verleihen.
§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. August 2002 in Kraft.
§ 3. Die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über den akademischen Grad „Master of Advanced Studies (Informationsrecht und Rechtsinformation)“, BGBl. II Nr. 287/1999, tritt mit Ablauf des 31. Juli 2002 außer Kraft.
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