Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über den akademischen Grad „Master of Advanced Studies (Public Management)“, Universitätslehrgang „Public Management“ der Universität Klagenfurt
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß § 79a Abs. 1 und 3 des Bundesgesetzes über die Studien an den Universitäten (Universitäts-Studiengesetz – UniStG), BGBl. I Nr. 48/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 53/2002, wird verordnet:
§ 1. Die Studiendekanin oder der Studiendekan der Universität Klagenfurt hat an die Absolventinnen und Absolventen des Universitätslehrganges für Public Management der Universität Klagenfurt den akademischen Grad “Master of Advanced Studies (Public Management)”, abgekürzt “MAS”, zu verleihen, sofern die Zulassung zur Teilnahme an dem Lehrgang vor dem 1. September 2003 erfolgt ist.
§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. August 2002 in Kraft.
§ 3. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. August 2006 außer Kraft.
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