Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über den Zugang für Absolventinnen und Absolventen von Fachhochschul-Studiengängen zum Doktoratsstudium der Philosophie

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2002-10-01
Status Aufgehoben · 2017-08-16
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 4
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 5 Abs. 3a des Bundesgesetzes über Fachhochschul-Studiengänge (FHStG), BGBl. Nr. 340/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 58/2002, wird verordnet:

Zulassung zum Doktoratsstudium

§ 1. Absolventinnen und Absolventen der nachstehenden Fachhochschul-Studiengänge (Fachhochschul-Magisterstudiengang oder Fachhochschul-Diplomstudiengang) haben das Recht auf Zulassung zum Doktoratsstudium der Philosophie:

Studiengangskennzahl Bezeichnung
0018 Industrial Design
0055 MultiMediaArt
0059 Inter Media
0086 Informations-Design

Übergangsbestimmung

§ 2. Absolventinnen und Absolventen von Fachhochschul-Studiengängen, die vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung ein Doktoratsstudium aufgenommen haben, fallen in den Anwendungsbereich dieser Verordnung.

Außer-Kraft-Treten

§ 3. Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über das Doktoratsstudium für Absolventen und Absolventinnen der Fachhochschul-Studiengänge „Industrial Design“, „Inter Media“ und „MultiMediaArt“, BGBl. II Nr. 318/2000, außer Kraft.

In-Kraft-Treten

§ 4. Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2002 in Kraft.

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