Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über den Zugang für Absolventinnen und Absolventen von Fachhochschul-Studiengängen zum Doktoratsstudium der Philosophie
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 5 Abs. 3a des Bundesgesetzes über Fachhochschul-Studiengänge (FHStG), BGBl. Nr. 340/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 58/2002, wird verordnet:
Zulassung zum Doktoratsstudium
§ 1. Absolventinnen und Absolventen der nachstehenden Fachhochschul-Studiengänge (Fachhochschul-Magisterstudiengang oder Fachhochschul-Diplomstudiengang) haben das Recht auf Zulassung zum Doktoratsstudium der Philosophie:
| Studiengangskennzahl | Bezeichnung |
|---|---|
| 0018 | Industrial Design |
| 0055 | MultiMediaArt |
| 0059 | Inter Media |
| 0086 | Informations-Design |
Übergangsbestimmung
§ 2. Absolventinnen und Absolventen von Fachhochschul-Studiengängen, die vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung ein Doktoratsstudium aufgenommen haben, fallen in den Anwendungsbereich dieser Verordnung.
Außer-Kraft-Treten
§ 3. Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über das Doktoratsstudium für Absolventen und Absolventinnen der Fachhochschul-Studiengänge „Industrial Design“, „Inter Media“ und „MultiMediaArt“, BGBl. II Nr. 318/2000, außer Kraft.
In-Kraft-Treten
§ 4. Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2002 in Kraft.
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