Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit und des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Meldung von Schadstoffemissionsfrachten für die Erstellung eines Europäischen Schadstoffemissionsregisters (EPER-V)
Abkürzung
EPER-V
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund
des § 84h der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2002, sowie
des § 10 Abs. 8 des Luftreinhaltegesetzes für Kesselanlagen, BGBl. Nr. 380/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 65/2002,
wird vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, auf Grund
des § 29b Abs. 9 des Abfallwirtschaftsgesetzes, BGBl. Nr. 325/1990, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 65/2002, sowie
des § 55a des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215/1959, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 65/2002,
wird vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, auf Grund
des § 222 des Mineralrohstoffgesetzes, BGBl. I Nr. 38/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 21/2002,
wird vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und auf Grund
des § 6 Abs. 2 Z 10 des Umweltkontrollgesetzes BGBl. I Nr. 152/1998, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 64/2002,
wird vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft verordnet:
Abkürzung
EPER-V
Ziel
§ 1. Diese Verordnung regelt die Ermittlung und Meldung von Schadstoffemissionsfrachten zur Erstellung eines Europäischen Schadstoffemissionsregisters. Mit ihr wird Art. 15 Abs. 3 der Richtlinie 96/61/EG über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (IPPC-RL) und der Entscheidung der Kommission 2000/479/EG über den Aufbau eines Europäischen Schadstoffemissionsregisters (EPER) nachgekommen.
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EPER-V
Geltungsbereich, allgemeine Bestimmungen
§ 2. (1) Diese Verordnung gilt für IPPC-Anlagen (§ 3 Z 1). Ist keine Genehmigungspflicht nach der Gewerbeordnung 1994, dem Abfallwirtschaftsgesetz, dem Mineralrohstoffgesetz oder dem Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen gegeben, gilt sie für IPPC-Anlagen nur hinsichtlich ihrer Emissionen in das Wasser.
(2) Soweit sich aus dieser Verordnung keine Verpflichtungen für Behörden oder die Umweltbundesamt GmbH ergeben, ist zur Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung derjenige verpflichtet, der nach dem jeweils in Betracht kommenden in der Promulgationsklausel angeführten Bundesgesetz für die IPPC-Anlage verantwortlich ist (der Inhaber einer Betriebsanlage, Inhaber einer Aufbereitungsanlage, Betreiber einer Dampfkesselanlage, Inhaber einer Abfallbehandlungsanlage oder Wasserberechtigte).
(3) Berichtseinheit für die Abgabe einer Emissionsmeldung ist die IPPC-Anlage. Betreibt ein und derselbe Verpflichtete (Abs. 2) an einem Standort zwei oder mehrere IPPC-Anlagen, so ist die Berichtseinheit die Gesamtheit der IPPC-Anlagen.
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EPER-V
Begriffsbestimmungen
§ 3. Im Sinne dieser Verordnung sind bzw. ist
eine IPPC-Anlage jener Teil einer gewerblichen Betriebsanlage, einer Abfallbehandlungsanlage, einer Aufbereitungsanlage oder einer Dampfkesselanlage, in der eine oder mehrere der in Anhang 2 genannten IPPC-Anhang I-Tätigkeiten durchgeführt werden, sowie eine sonstige Quellenkategorie im Sinne des § 2 Abs. 1, und andere damit unmittelbar verbundene, in einem technischen Zusammenhang stehende Tätigkeiten, die Auswirkungen auf die Emissionen und die Umweltverschmutzung haben können;
Berichtszeitraum das Kalenderjahr;
Emission die Freisetzung eines Schadstoffs oder mehrerer Schadstoffe nach Anhang 1 aus Punktquellen oder diffusen Quellen in die Luft oder in das Wasser. Die Emission in das Wasser kann als Einleitung in ein Gewässer oder als Einleitung in eine wasserrechtlich bewilligte Kanalisationsanlage oder Abwasserreinigungsanlage erfolgen;
Emissionsfaktoren Verhältniszahlen, die die Masse des emittierten Stoffes, bezogen auf die Masse der erzeugten oder verarbeiteten Stoffe, der eingesetzten Brenn- oder Arbeitsstoffe oder der Menge der eingesetzten oder umgewandelten Energie wiedergeben;
Energie- und Massenbilanzen die Gegenüberstellung der eingesetzten Energien und der Brenn- und Arbeitsstoffe mit den umgewandelten Energien, den erzeugten Stoffen, den Abfällen sowie den Emissionen;
Schadstoffe einzelne Stoffe oder Stoffgruppen, die in Anhang 1 zu dieser Verordnung aufgeführt sind;
Schadstofffracht die Masse eines Schadstoffes, die innerhalb eines Kalenderjahres aus Punktquellen oder diffusen Quellen emittiert wird;
NACE-Kode die EUROSTAT-Standardnomenklatur für wirtschaftliche Tätigkeiten. Der NACE-Kode wird von der Statistik Austria vergeben und mitgeteilt;
NOSE-P-Kode die in Anhang 2 verwendete EUROSTAT-Standardnomenklatur für Emissionsquellen;
SNAP-Kode die in Anhang 2 verwendete Standardnomenklatur für Verursacher von Luftschadstoffen nach dem UN/ECE-Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung (BGBl. Nr. 158/1983);
Quellenkategorien die im Anhang I der Richtlinie 96/61/EG angeführten Tätigkeiten, wie sie zusammenfassend im Anhang 2 zu dieser Verordnung näher beschrieben sind.
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EPER-V
Abgabe der Emissionsmeldungen
§ 4. (1) Der gemäß § 2 Abs. 2 Verpflichtete hat der Einbringungsstelle (§ 5 Abs. 3) für die Berichtseinheit über den jeweiligen in Abs. 2 genannten Berichtszeitraum eine Emissionsmeldung elektronisch zu übermitteln. Es ist für jene Schadstoffe die Schadstofffracht nach Anhang 3 anzugeben, für die die Ermittlung der Schadstofffracht gemäß § 6 ergeben hat, dass der in Anhang 1 genannte Schwellenwert überschritten wird.
(2) Der erste Berichtszeitraum umfasst nach Wahl des Verpflichteten das Kalenderjahr 2001 oder das Kalenderjahr 2002. Der nächste Berichtszeitraum ist das Jahr 2004, und in der Folge gilt als Berichtszeitraum das jeweils dritte Folgejahr (2007, 2010 ...). Wird eine IPPC-Anlage während des Kalenderjahres in Betrieb genommen, stillgelegt oder zeitweise nicht betrieben, ist bei Überschreitung eines Schwellenwertes über jene Teile des Kalenderjahres zu berichten, in denen die IPPC-Anlage betrieben worden ist.
(3) Die Emissionsmeldung über den ersten Berichtszeitraum ist bis längstens 15. Februar 2003 der Einbringungsstelle (§ 5 Abs. 3) zu übermitteln. Der Stichtag für die Abgabe der weiteren Emissionsmeldungen ist der 31. März des auf den Berichtszeitraum folgenden Kalenderjahres.
(4) Überschreiten die gemäß § 6 ermittelten Schadstofffrachten keinen der Schwellenwerte nach Anhang 1 dieser Verordnung, so hat für jenen Berichtszeitraum, für den hinsichtlich einer Berichtseinheit erstmalig zu berichten ist, die diesbezügliche Meldung nur aus dem Formblatt 1 und dem Formblatt 2 nach Anhang 3 zu bestehen. Hat die Behörde Grund zur Annahme, dass eine Schwellenwertüberschreitung vorliegt, so hat der Verpflichtete auf Verlangen Unterlagen zur Ermittlung der Schadstoffemissionsfrachten zur Verfügung zu stellen.
(5) Wird in einem Berichtszeitraum kein Schwellenwert nach Anhang 1 überschritten, so muss in den folgenden Berichtszeiträumen so lange keine Meldung erstattet werden, als keine emissionserhöhenden Maßnahmen in der IPPC-Anlage, die eine Überschreitung eines Schwellenwertes verursachen, vorgenommen werden. Werden Änderungen durchgeführt, die eine Überschreitung eines Schwellenwertes verursachen, so hat zu dem nach Abs. 3 jeweils in Betracht kommenden Zeitpunkt eine Meldung im Sinne der Abs. 1 und 2 zu erfolgen.
Abkürzung
EPER-V
Übermittlung der Emissionsdaten
§ 5. (1) Der Verpflichtete (§ 2 Abs. 2) hat die Emissionsmeldung in dem vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft festgelegten digitalen Format elektronisch einzubringen.
(2) Die digitalisierten Formblätter gemäß Anhang 3 werden jedenfalls auf den Homepages der Umweltbundesamt GmbH, des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit und des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Verfügung gestellt.
(3) Soweit nichts anderes nach Abs. 4 bestimmt wird, ist die Emissionsmeldung bei der Bezirksverwaltungsbehörde (Einbringungsstelle) einzubringen. Diese leitet jene Meldungen, für die sie selbst nicht zuständig ist, unverzüglich an die jeweils in Betracht kommende, nach dem in der Promulgationsklausel angeführten Bundesgesetz zuständige Behörde (§ 7) weiter.
(4) Sofern die nach dem in der Promulgationsklausel angeführten Bundesgesetz zuständige Behörde der Landeshauptmann ist, kann der Landeshauptmann eine andere Einbringungsstelle als die Bezirksverwaltungsbehörde festlegen. Diese ist dem Verpflichteten zumindest zwei Monate vor dem Abgabezeitpunkt nach § 4 Abs. 3 bekannt zu geben.
Abkürzung
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Ermittlung der Schadstofffrachten
§ 6. (1) Für die Ermittlung der Schadstofffrachten in die Luft und in das Wasser sind vom Verpflichteten (§ 2 Abs. 2) sämtliche Quellenkategorien der Berichtseinheit auf die Emission von Luftschadstoffen und Wasserschadstoffen zu untersuchen. Emissionen aus Tätigkeiten, die nicht aus den in Anhang 2 genannten Quellenkategorien stammen, können unberücksichtigt bleiben.
(2) Die Summe der Einzelfrachten jedes Schadstoffes aus den Quellenkategorien ist mit dem Schwellenwert des jeweiligen Schadstoffes zu vergleichen.
(3) Für die Abgabe der Emissionsmeldungen sind die Schadstofffrachten im Berichtszeitraum zu ermitteln. Die Emissionsmeldungen sind, nach Maßgabe der Verfügbarkeit, auf Daten in der folgenden Reihung zu stützen:
auf kontinuierliche Emissionsmessungen,
auf Einzelmessungen, beispielsweise auf Grund von Emissionsverordnungen gemäß § 82 Abs. 1 GewO 1994, gemäß § 181 MinroG oder gemäß § 29 Abs. 18 AWG, auf Grund von Prüfungen gemäß § 82b Abs. 1 GewO 1994 oder von Auflagen auf Grund §§ 32 oder 32b in Verbindung mit § 33b oder § 134 WRG 1959,
auf Berechnungen unter Verwendung von Emissionsfaktoren, Energie- und Massenbilanzen oder Analysenergebnissen oder
auf Abschätzungen in Form eines Gutachtens eines befugten Sachverständigen oder eines geeigneten und fachkundigen Betriebsangehörigen (§ 82b Abs. 2 GewO 1994).
(4) Für die Ermittlung der Schadstofffrachten in das Wasser durch Messungen müssen nur jene Schadstoffe berücksichtigt werden, die in einem Bescheid gemäß §§ 32 oder 32b in Verbindung mit § 33b WRG 1959 begrenzt sind. In den übrigen Fällen sind die Schadstofffrachten nach Verfügbarkeit der Daten durch Berechnungen (Abs. 3 Z 3) oder Abschätzungen (Abs. 3 Z 4) zu ermitteln.
(5) Der Verpflichtete hat in der Emissionsmeldung anzugeben, nach welchem Verfahren die Emissionen ermittelt wurden. Ist die Ermittlung des Schadstoffmassenstromes auf Daten gestützt, die sich aus Messungen (kontinuierliche Messungen oder Einzelmessungen) ableiten, so sind die Daten in Formblatt 3 und Formblatt 4 nach Anhang 3 mit dem Buchstaben “M” zu kennzeichnen. Im Falle einer Berechnung unter Verwendung von Emissionsfaktoren, Energie- und Massenbilanzen oder Analysenergebnissen sind sie mit dem Buchstaben “C” und im Falle einer Abschätzung mit dem Buchstaben “E” zu kennzeichnen.
(6) Auf Verlangen der für die Plausibilitätsprüfung zuständigen Behörde (§ 7) sind vom Verpflichteten die Einzelheiten zur Ermittlung des Schadstoffmassenstromes anzugeben. Die Unterlagen zur Ermittlung des Schadstoffmassenstromes sind mindestens vier Jahre nach Abgabe der Emissionsmeldung am Standort der IPPC-Anlage aufzubewahren.
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EPER-V
Plausibilitätsprüfung
§ 7. Die jeweils nach dem in der Promulgationsklausel angeführten Bundesgesetz für die Überwachung der IPPC-Anlage zuständige Behörde hat die Emissionsmeldungen auf Vollständigkeit und Plausibilität zu prüfen. Der Verpflichtete hat auf Verlangen der Behörde etwaige weitere von der Behörde für diese Prüfung für erforderlich erachtete Informationen unverzüglich nachzureichen.
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EPER-V
Weiterleitung der Emissionsdaten
§ 8. (1) Die nach § 7 zuständige Behörde hat nach erfolgter Plausibilitätsprüfung die Meldungen über den ersten Berichtszeitraum bis 15. April 2003 an den Landeshauptmann, in den Fällen des Abs. 3 an den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, weiterzuleiten. Der Landeshauptmann hat alle Meldungen seines Bundeslandes über den ersten Berichtszeitraum bis 1. Mai 2003 an die Umweltbundesamt GmbH, das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit und das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft elektronisch zu übermitteln.
(2) Die nach § 7 zuständige Behörde hat die Folgemeldungen nach erfolgter Plausibilitätsprüfung bis 1. Juli des auf den Berichtszeitraum folgenden Kalenderjahres an den Landeshauptmann, in den Fällen des Abs. 3 an den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit weiterzuleiten. Der Landeshauptmann hat alle Meldungen bis 1. Oktober des auf den Berichtszeitraum folgenden Kalenderjahres an die Umweltbundesamt GmbH, das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit und das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft elektronisch zu übermitteln.
(3) Ist eine nach § 7 zuständige Behörde der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, hat dieser abweichend von den Abs. 1 und 2 die Meldungen oder Folgemeldungen nach erfolgter Plausibilitätsprüfung an die Umweltbundesamt GmbH und das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bis zu den in Abs. 1 und 2 genannten Zeitpunkten elektronisch zu übermitteln.
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Übermittlung an die Europäische Kommission
§ 9. (1) Die Umweltbundesamt GmbH hat die Widerspruchsfreiheit der Emissionsmeldungen untereinander und mit Angaben in anderen auf Grund internationaler Berichtspflichten Österreichs erstellten emissionsbezogenen Verzeichnissen zu prüfen.
(2) Die Umweltbundesamt GmbH hat die übermittelten Meldungen in das nationale digitale Schadstoffemissionsverzeichnis einzutragen und einen Bericht zur Erfüllung der Berichtspflicht nach Art. 15 Abs. 3 der IPPC-RL zu erstellen. Dieser Bericht ist erstmalig bis Juni 2003 und für die Folgeberichtszeiträume bis Juni des zweiten auf den Berichtszeitraum folgenden Jahres an die Europäische Kommission und die Europäische Umweltagentur in dem von der Kommission festgelegten Format zu übermitteln. Dieser Bericht umfasst sowohl die Meldung der Emissionserklärungen der einzelnen Berichtseinheiten als auch die Meldung der nationalen Gesamtemissionen für die einzelnen Quellenkategorien.
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EPER-V
Anhang 1
(§ 3 Z 3 und 6, § 4 Abs. 1, 4 und 5)
Verzeichnis der bei Überschreitung des Schwellenwertes zu meldenden
Schadstoffe
```
```
Schadstoffe/Stoffe Beschreibung Schwellen- Schwellen-
wert wert
Luft in Wasser in
kg/Jahr kg/Jahr
```
```
```
Umweltproblematische Stoffe
```
```
```
CH tief 4 Gesamtmasse Methan 100 000
```
```
CO Gesamtmasse 500 000
Kohlenmonoxid
```
```
CO tief 2 Gesamtmasse 100 000 000
Kohlendioxid
(entsprechend den
IPPCC-Leitfäden
verwendet von
UNFCCC) *1)
```
```
HFC Gesamtmasse an 100
Fluorkohlenwasser-
stoffen; Summe aus:
HFC23, HFC32, HFC41,
HFC4310mee, HFC125,
HFC134, HFC134a,
HFC152a, HFC143,
HFC143a, HFC227ea,
HFC236fa, HFC245ca
```
```
N tief 2 O Gesamtmasse 10 000
Distickstoffoxid
```
```
NH tief 3 Gesamtmasse Ammoniak 10 000
```
```
NMVOC Gesamtmasse 100 000
flüchtiger
organischer
Verbindungen
ausgenommen Methan
```
```
NO tief x Gesamtmasse 100 000
Stickstoffmonoxid
und
Stickstoffdioxid,
angegeben als
Stickstoffdioxid
```
```
PFC Gesamtmasse an 100
perfluorierten
Kohlenwasserstoffen;
Summe aus CF4, C2F6,
C3F8, C4F10, c-C4F8,
C5F12, C6F14
```
```
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