Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit zur Umsetzung der Richtlinie 1999/13/EG über die Begrenzung der Emissionen bei der Verwendung organischer Lösungsmittel in gewerblichen Betriebsanlagen (VOC-Anlagen-Verordnung - VAV)
| Ziffer | Tätigkeit (Schwellenwert für den Lösungsmittelverbrauch in Tonnen/Jahr) | Schwellenwert (Schwellenwert für den Lösungs-mittelverbrauch in Tonnen/Jahr) | Emissions-grenzwerte für Abgase 1) (mg C/m³) bei x/y: Nachverbr./ Sonstiges | Grenzwerte für diffuse Emissionen (in % der eingesetzten Lösungsmittel) | Gesamtemissionsgrenzwert | Anmerkungen | ||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Neuanlagen 2) | Altanlagen gemäß § 10 | Neuanlagen 2) | Altanlagen gemäß § 10 | 1) Bezogen auf den jeweils gemessenen O2-Gehalt. 2) Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung nicht genehmigte Betriebsanlagen. | ||||
| 1.1 | Heatset-Rollenoffset ( 5) | 5–25 25 | 30/75 20 | 30 1) 30 1) | 1) Der Lösungsmittelrückstand im Endprodukt gilt nicht als Teil der diffusen Emissionen. | |||
| 1.2 | Illustrationstiefdruck ( 5) | 5 | 30/75 | 10 5, geltend ab dem 1. Jänner 2012 | 15 7, geltend ab dem 1. Jänner 2012 | |||
| 1.3 | Sonstige Rotationstiefdruckver-fahren, Flexodruck, Rotationssiebdruck, Laminierung oder Klarlackauftrag, Rotationssiebdruck auf Textilien/Pappe ( 5) | 5–10 10 | 30/75 (90) 1) (100) 2) 30/75 (90) 1) (100) 2) | 25 20 | 1) Gilt für VOC-Anlagen mit biologischer Abgasreinigung. 2) Gilt für VOC-Anlagen, in denen nur Ethanol und/oder Propanol verwendet wird. | |||
| 2 | Oberflächenreinigung (ausgenommen mit halogenierten Lösungsmitteln) ( 2) | 2–5 5 | 30/75 1) 30/75 1) | 20 1) 15 1) | 1) VOC-Anlagen, bei denen gegenüber der Behörde nachgewiesen wurde, dass der durchschnittliche Gehalt aller verwendeten Reinigungsmittel an organischen Lösungsmitteln 20 Gew.-% nicht übersteigt, sind von der Anwendung dieser Werte ausgenommen. | |||
| 3 | Fahrzeugserien- ( 15) und Fahrzeugreparatur-lackierung ( 0,5) | 0,5–5 5 | 50 1) 30/50 1) | 25 25 | 1) Die Einhaltung der Grenzwerte ist anhand von 15-minütigen Durchschnittsmessungen nachzuweisen | |||
| 4 | Bandblechbeschichtung ( 5) | 5–25 25 | 30/75 30/50 (100) 1) | 5 5 | 10 10 | 1) Gilt für VOC-Anlagen mit Rückgewinnung und Wiederverwendung. | ||
| 5 | Sonstige Beschichtung einschließlich Metall-, Kunststoff-, Textil- 1), Gewebe-, Folien- und Papierbeschichtung ( 5) | 5–10 10 | 30/75 2) 30/75 2) | 25 2) 20 2) | 1) Rotations-siebdruck auf Textilien fällt unter Tätigkeit 1.3. 2) Beschichtungstätigkeiten, die nicht unter gefassten Bedingungen vorgenommen werden können (zB bei großen sperrigen Gütern, im Schiffbau, bei der Flugzeuglackierung), dürfen gemäß § 3 Abs. 7 von diesen Werten ausgenommen werden. | |||
| 6 | Wickeldrahtbeschichtung ( 5) | 5 | 30/75 | 10 g/kg 1) 5 g/kg 2) | 1) Gilt für VOC-Anlagen mit einem mittleren Drahtdurchmesser bis 0,1 mm. 2) Gilt für VOC-Anlagen mit einem mittleren Drahtdurchmesser über 0,1 mm. | |||
| 7 | Holzbeschichtung ( 5) | 5–25 25 | 30/75 1) 30/75 1) | 25 20 | 1) Der Emissionsgrenzwert gilt für die Beschichtungs- und Trocknungsverfahren unter gefassten Bedingungen. | |||
| 8 | Chemisch-Reinigung (ausgenommen mit halogenierten Lösungsmitteln) | 20 g/kg 1) | 1) Angegeben als Masse des emittierten Lösungsmittels je kg des gereinigten und getrockneten Produkts. | |||||
| 9 | Holzimprägnierung ( 5) | 5 | 30/100 1) | 40 | 11 kg/m³ | 1) Gilt nicht für die Imprägnierung mit Kreosot. | ||
| 10 | Lederbeschichtung ( 5) | 5–25 25 | 30/75 30/75 | 85 g/m² (150 g/m²) 1) 75 g/m² (150 g/m²) 1) | Die Gesamtemissions-grenzwerte sind in Gramm emittierter Lösungsmittel je m² des Endprodukts angegeben. 1) Gilt für Lederbeschichtung in der Möbelherstellung und bei besonderen Lederwaren, die als kleinere Konsumgüter verwendet werden, wie Taschen, Gürtel, Brieftaschen usw. | |||
| 11 | Schuhherstellung ( 5) | 5 | 25 g je Paar | Die Gesamtemissions-grenzwerte sind in Gramm emittierter Lösungsmittel je vollständiges Schuhpaar angegeben. | ||||
| 12 | Holz- und Kunststoff-laminierung ( 5) | 5 | 30/75 | 5 g/m² | ||||
| 13 | Klebebeschichtung ( 5) | 5–15 15 | 30/50 (100) 1) 30/50 (100) 1) | 25 20 | 1) Gilt für VOC-Anlagen mit Rückgewinnung und Wiederverwendung. | |||
| 14 | Herstellung von Beschichtungsstoffen, Klarlacken, Druckfarben und Klebstoffen ( 10) | 10–1000 1000 | 30/100 30/100 | 3 1 | 3% der eingesetzten Lösungsmittel 1% der eingesetzten Lösungsmittel | Der Grenzwert für diffuse Emissionen bezieht sich nicht auf Lösungsmittel, die als Teil des Beschichtungsstoffs in einem geschlossenen Behälter zum Verkauf bestimmt sind | ||
| 15 | Kautschukumwandlung ( 5) | 5 | 20 (100) 1) | 25 2) | 25% der eingesetzten Lösungsmittel | 1) Gilt für VOC-Anlagen mit Rückgewinnung und Wiederverwendung. 2) Der Grenzwert für diffuse Emissionen bezieht sich nicht auf Lösungs-mittel, die als Teil von Erzeugnissen oder Zubereitun-gen in einem geschlossenen Behälter zum Verkauf bestimmt sind. | ||
| 16 | Extraktion von Pflanzen-öl und tierischem Fett sowie Raffination von Pflanzenöl ( 10) | 10 | 30/75 | Tierisches Fett: 1,5 kg/t Rizinus: 3,0 kg/t Rapssamen: 1,0 kg/t Sonnenblumensamen: 1,0 kg/t Sojabohnen (normal ge-mahlen): 0,8 kg/t Sojabohnen (weiße Flocken): 1,2 kg/t Sonstige Samen und sonstiges pflanzliches Ma-terial: höchstens 3,0 kg/t 1) 1,5 kg/t 2) 4 kg/t 3) | 1) Die Gesamtemissions-grenzwerte von VOC-Anlagen, die einzelne Chargen von Samen und sonstiges pflanzliches Material verarbeiten, sind einzelfallbezogen von der Behörde nach dem Stand der Technik festzulegen. 2) Gilt für alle Verfahren zur Fraktionierung mit Ausnahme der Entschlei-mung (Reinigung von Ölen). 3) Gilt für Entschleimung | |||
| 17 | Herstellung von Arzneimitteln ( 10) | 10 | 20 (100) 1) | 5 2) | 15 2) | 5% der eingesetzten Lösungs-mittel | 15% der einge-setzten Lösungs-mittel | 1) Gilt für VOC-Anlagen mit Rückgewinnung und Wiederverwendung. 2) Der Grenzwert für diffuse Emissionen bezieht sich nicht auf Lösungs-mittel, die als Teil von Erzeugnissen oder Zubereitungen in einem geschlossenem Behälter zum Verkauf bestimmt sind. |
B. Serienbeschichtung von Kraftfahrzeugen, Fahrerhäusern, Nutzfahrzeugen, Bussen oder Schienenfahrzeugen
Die Grenzwerte für Gesamtemissionen sind in Gramm emittierter Lösungsmittel, bezogen auf die Fläche in m2 eines Produkts, angegeben.
Sie beziehen sich auf alle Phasen eines Verfahrens, die in derselben VOC-Anlage durchgeführt werden. Dies umfasst die Elektrophorese oder ein anderes Beschichtungsverfahren einschließlich der Transport-, Motorwachs- und Unterbodenkonservierung, die abschließende Wachs- und Polierschicht sowie Lösungsmittel für die Reinigung der Geräte, einschließlich Spritzkabinen und sonstige ortsfeste Ausrüstung, sowohl während als auch außerhalb der Fertigungszeiten. Der Grenzwert für Gesamtemissionen ist als Gesamtmasse der organischen Verbindungen je m2 der Gesamtoberfläche des beschichteten Produkts angegeben und bezieht sich auf den Jahresdurchschnitt.
| Ziffer | Tätigkeit (Schwellenwert für den Lösungsmittelverbrauch in Tonnen/Jahr) | Schwellenwert (Schwellenwert für den Lösungsmittel-verbrauch in Tonnen/Jahr) | Emissionsgrenzwerte für Abgase (mg C/m³) bei x/y: Nachverbr./ Sonstiges | Grenzwerte für diffuse Emissionen (in % der eingesetzten Lösungsmittel) | Gesamtemissionsgrenzwert |
|---|---|---|---|---|---|
| 18.1 | Beschichtung von Neufahrzeugen ( 15) | 15 | 30/75 | 35 g/m² | |
| 18.2 | Beschichtung von neuen Fahrerhäusern ( 15) | 15 | 30/75 | 45 g/m² | |
| 18.3 | Beschichtung von neuen Nutzfahrzeugen ( 15) | 15 | 30/75 | 70 g/m² | |
| 18.4 | Beschichtung von neuen Bussen ( 15) | 15 | 30/75 | 150 g/m² | |
| 18.5 | Beschichtung von Schienenfahrzeugen ( 15) | 15 | 30/75 | 110 g/m² | |
II. Begrenzung der Emissionen von Staub
Die Emission von Staub darf bei VOC-Anlagen der Z 3 bis 7 und 18 gemäß Anhang 2 zu dieser Verordnung in Abgasen 3 mg/m3 sowie bei bereits genehmigten Betriebsanlagen (§§ 10 und 11) 5 mg/m3 nicht übersteigen. Die Messwerte sind in Form von Halbstundenmittelwerten auf den jeweils gemessenen O2-Gehalt zu beziehen.
III. Begrenzung der Emissionen von sonstigen Schadstoffen
Bei der Verwendung von thermischen Abgasreinigungsanlagen darf im gereinigten Abgas die Konzentration von
CO …………………………………….………..…..100 mg/m 3 und
NO x (angegeben als N0 2 ) ………….……100 mg/m 3 , bei stickstoffhältigen Lösungsmitteln 150 mg/m 3 sowie bei stickstoffhältigen Lösungsmitteln bei der Wickeldrahtbeschichtung (Anhang 1 Z 6) 350 mg/m 3 nicht übersteigen. Die Messwerte sind in Form von Halbstundenmittelwerten auf den jeweils gemessenen O 2 -Gehalt zu beziehen.
Abkürzung
VAV
Anhang 3
(§ 3 Abs. 5, § 10 Abs. 4)
Reduktionsplan für VOC-Anlagen in Betriebsanlagen gemäß § 1 Z 1
I. Grundsätze und allgemeine Anforderungen
Bei Anwendung eines Reduktionsplans ist eine Emissionsminderung mindestens in gleicher Höhe zu erzielen, wie dies bei Anwendung der Emissionsgrenzwerte nach Anhang 2 zu dieser Verordnung der Fall wäre.
Der Plan hat den folgenden Punkten Rechnung zu tragen:
Der Bezugspunkt für die Emissionsreduzierungen sollte soweit wie möglich den Emissionen entsprechen, die ohne Reduzierungsmaßnahmen freigesetzt würden.
Andere als unter Punkt II genannte Reduktionspläne müssen den in Punkt II genannten Zeitvorgaben für die maximal zulässigen Gesamtemissionen entsprechen.
Sind lösungsmittelarme oder lösungsmittelfreie Ersatzstoffe noch in Entwicklung und ist ein Ende der Entwicklung absehbar, hat die Behörde dem Betriebsanlageninhaber eine angemessene Fristverlängerung zur Umsetzung seines Reduktionsplans einzuräumen.
II. Reduktionsplan für spezielle VOC-Anlagen
Der folgende Reduktionsplan ist insbesondere auf VOC-Anlagen anzuwenden, bei denen die Verwendung von Beschichtungsstoffen mit einem konstanten Gehalt an Feststoffen angenommen werden kann.
Der Betriebsanlageninhaber legt der Behörde einen Reduktionsplan vor, der vorsieht, den durchschnittlichen Gehalt an flüchtigen organischen Verbindungen der Einsatzstoffe, insbesondere der Beschichtungsstoffe und Reinigungsmittel, zu verringern und bzw. oder den Feststoffnutzungsgrad zu erhöhen, um die Gesamtemissionen an flüchtigen organischen Verbindungen aus der VOC-Anlage auf einen bestimmten Prozentsatz der jährlichen Bezugsemission, die sogenannte Zielemission, ab den nachstehenden Zeitpunkten zu reduzieren:
```
```
Zeitpunkt für die Einhaltung der maximal
zulässigen Gesamtemission Maximal zulässige
____________________________________________ Gesamtemission pro Jahr
Neuanlagen *1) Altanlagen gemäß
§ 10
```
```
ab dem ab dem 1. 11. 2005 Zielemission × 1,5
In-Kraft-Treten (1. 11. 2003) *2)
dieser Verordnung
```
```
ab dem 1. 11. 2004 ab dem 1. 11. 2007 Zielemission
(1. 11. 2005) *2)
```
```
Die jährliche Bezugsemission berechnet sich wie folgt:
Jährliche Bezugsemission = kg Feststoff/a × Multiplikationsfaktor
Es ist die Gesamtmasse der Feststoffe in der jährlich eingesetzten Menge an Beschichtungsstoff und bzw. oder Druckfarbe, Klarlack oder Klebstoff zu bestimmen. Als Feststoffe gelten alle Stoffe in Beschichtungsstoffen, Druckfarben, Klarlacken und Klebstoffen, die sich verfestigen, sobald das Wasser oder die flüchtigen organischen Verbindungen verdunstet sind (wie zB Bindemittel, Pigmente, Füllstoffe in Lacken, Farben, Klebstoffen).
Durch Multiplikation der bestimmten Gesamtmasse an Feststoffen mit dem entsprechenden Multiplikationsfaktor der nachstehenden Tabelle ist die jährliche Bezugsemission zu berechnen:
```
```
Ziffer nach Multiplika-
Anh. 1 Tätigkeit tionsfaktor Prozentsatz
```
```
1.1 Heatset - Rollenoffset 1 (30+5) %
```
```
1.2 Illustrationstiefdruck 4 (10+5) %
Altanlagen
gemäß § 10:
(15+5) %
```
```
1.3.1 Rotationstiefdruck 4
```
```
1.3.2 Flexodruck 4
```
```
1.3.3 Rotationssiebdruck 1,5 5-10 t/a:
_____________________________________________________ (25+5) %
1.3.4 Laminierung im Zuge 4 10 t/a:
einer Drucktätigkeit (20+5) %
```
```
1.3.5 Klarlackauftrag im Zuge 4
einer Drucktätigkeit
```
```
3 Fahrzeugreparatur- 2,5 (25+15) %
lackierung
```
```
4 Bandblechbeschichtung 2,5 (5+5) %
Altanlagen
gemäß § 10:
(10+5) %
```
```
5.1 Beschichtungen von 1,5 5-10 t/a:
sonstigen Metall- oder (25+15) %
Kunststoffoberflächen 10 t/a:
(20+5) %
```
```
5.2 Beschichtung von 4 5-10 t/a:
Textilien, Geweben, (25+15) %
Folien oder Papier 10 t/a:
(20+5) %
```
```
7 Holzbeschichtung 3 *3) 5-25 t/a:
(25+15) %
25 t/a:
(20+5) %
```
```
9 Holzimprägnierung 1,5 (40+5) %
```
```
13 Klebebeschichtung 3 5-15 t/a:
(25+5) %
15 t/a:
(20+5) %
```
```
18.1- Serienbeschichtung von 2,5 (20+5) %
18.4 Fahrzeugen
```
```
18.5 Beschichtung von 1,5 (20+5) %
Schienenfahrzeugen
```
```
5, 13 Beschichtungen, die mit 2,33 wie Z 5.1, 5.2
Lebensmitteln in oder 13
Berührung kommen, und
Beschichtungen für die
Luft- und Raumfahrt
```
```
Die Zielemission berechnet sich wie folgt:
Die gemäß Z 2 ermittelte jährliche Bezugsemission wird multipliziert mit einem Prozentsatz in Höhe
des Grenzwertes für diffuse Emissionen +15, für VOC-Anlagen, die gemäß Anhang 2 zu dieser Verordnung unter Z 3 und den unteren Schwellenbereich der Z 5 und 7 fallen, und
des Grenzwertes für diffuse Emissionen + 5, für alle sonstigen VOC-Anlagen.
Die Anforderungen des Reduktionsplans sind erfüllt, wenn die
nach dem Verfahren zur Erstellung der Lösungsmittelbilanz gemäß Anhang 4 zu dieser Verordnung bestimmte tatsächliche Gesamtemission an flüchtigen organischen Verbindungen die Zielemission nicht überschreitet.
III. Vereinfachte Reduktionspläne
Die unter Punkt II genannte Zielemission des Reduktionsplans
gilt für VOC-Anlagen mit Tätigkeiten der Z 1.3 gemäß Anhang 1 zu dieser Verordnung auch als eingehalten, soweit in diesen VOC-Anlagen ausschließlich Druckfarben, Klarlacke, Klebstoffe und Hilfsstoffe mit einem Lösungsmittelgehalt von weniger als 10% eingesetzt werden und der Betriebsanlageninhaber dies in seinem Antrag (§ 3 Abs. 5) erklärt. Der Antrag hat jedenfalls Angaben über den Lösungsmittelgehalt der eingesetzten Stoffe und Zubereitungen zu enthalten.
Die unter Punkt II genannte Zielemission des Reduktionsplans
gilt für Kleinanlagen (§ 2 Z 16) mit Tätigkeiten der Z 3 oder 5.1 gemäß Anhang 1 zu dieser Verordnung auch als eingehalten, soweit in diesen VOC-Anlagen ausschließlich Beschichtungsstoffe mit einem VOC-Wert (Anhang 5, lit. D) von höchstens 250 g/l sowie Reinigungsmittel mit einem Massegehalt an flüchtigen organischen Verbindungen von weniger als 20% eingesetzt werden und der Betriebsanlageninhaber dies in seinem Antrag (§ 3 Abs. 5) erklärt. Der Antrag hat jedenfalls Angaben über den Lösungsmittelgehalt der eingesetzten Stoffe und Zubereitungen zu enthalten.
Die unter Punkt II genannte Zielemission des Reduktionsplans
gilt für Kleinanlagen (§ 2 Z 16) mit Tätigkeiten der Z 7 gemäß Anhang 1 zu dieser Verordnung auch als eingehalten, soweit
zur Beschichtung von ebenen und planen Oberflächen ausschließlich Beschichtungsstoffe mit einem VOC-Wert von höchstens 250 g/l,
zur Beschichtung sonstiger Oberflächen ausschließlich Beschichtungsstoffe mit einem VOC-Wert von höchstens 450 g/l und
ausschließlich wässrige Beizen mit einem VOC-Wert von höchstens 300 g/l
eingesetzt werden und der Betriebsanlageninhaber dies in seinem Antrag (§ 3 Abs. 5) erklärt. Der Antrag hat jedenfalls Angaben über den Lösungsmittelgehalt der eingesetzten Stoffe und Zubereitungen zu enthalten.
Die unter Punkt II genannte Zielemission des Reduktionsplans
gilt für VOC-Anlagen mit Tätigkeiten der Z 3 gemäß Anhang 1 zu dieser Verordnung auch als eingehalten, soweit die im folgenden genannten Einsatzstoffe den zugeordneten VOC-Wert nicht überschreiten und der Betriebsanlageninhaber dies in seinem Antrag (§ 3 Abs. 5) erklärt:
```
```
Einsatzstoff VOC-Wert
[g/l]
```
```
Werkzeugreiniger 850
Vorreinigungsmittel 200
Spachtel 250
Waschprimer 780
Haftgrundierung 540 *4)
Grundierfüller 540 *4)
Schleiffüller 540 *4)
Nass-in-Nassfüller 540 *5)
Einschicht-Uni-Decklack 420
Basislack 420
Klarlack 420
Spezialprodukte 840 *6)
```
```
Der Antrag hat jedenfalls Angaben über den Lösungsmittelgehalt der eingesetzten Stoffe und Zubereitungen zu enthalten.
Die unter Punkt II genannte Zielemission des Reduktionsplans
gilt für VOC-Anlagen mit Tätigkeiten der Z 5.2.1 gemäß Anhang 1 zu dieser Verordnung auch als eingehalten, soweit die Emissionsfaktoren
für das Beschichten und das Bedrucken 0,8 g C/kg Textilien und
aus Verschleppung und Restgehalt der Präparation 0,4 g C/kg Textilien
nicht überschreiten und der Betriebsanlageninhaber dies in seinem Antrag (§ 3 Abs. 5) erklärt. Der Antrag hat jedenfalls Angaben über den Lösungsmittelgehalt der eingesetzten Stoffe und Zubereitungen zu enthalten.
Die unter Punkt II genannte Zielemission des Reduktionsplans
gilt für Kleinanlagen (§ 2 Z 16) mit Tätigkeiten der Z 12 und 13 gemäß Anhang 1 zu dieser Verordnung auch als eingehalten, soweit ausschließlich Klebstoffe und Primer mit einem Massegehalt an organischen Lösungsmitteln von weniger als 5% eingesetzt werden und der Betriebsanlageninhaber dies in seinem Antrag (§ 3 Abs. 5) erklärt. Der Antrag hat jedenfalls Angaben über den Lösungsmittelgehalt der eingesetzten Stoffe und Zubereitungen zu enthalten.
```
```
*1) Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung nicht genehmigte Betriebsanlagen.
2) Der Klammerausdruck gilt für Altanlagen gemäß § 10 Abs. 2 erster Satz, die mit keiner Abgasreinigungsanlage ausgestattet sind oder in denen keine lösungsmittelarmen Beschichtungsstoffe (im Sinne des § 2 Z 2.1 der Lackieranlagen-Verordnung) verwendet werden. 3) Für Applikationsverfahren mit einem Auftragswirkungsgrad 85% (zB Walzen) oder bei einem jährlichen Lösungsmittelverbrauch bis 15 t kann der Multiplikationsfaktor 4 zugrunde gelegt werden. *4) Ab 1. Jänner 2010 gelten: 250.
*5) Ab 1. Jänner 2010 gelten : 420.
*6) Der Anteil der Spezialprodukte an den gesamten Beschichtungsstoffen darf 10% nicht überschreiten.
Abkürzung
VAV
Anhang 3
(§ 3 Abs. 5, § 10 Abs. 4)
Reduktionsplan für VOC-Anlagen in Betriebsanlagen gemäß § 1 Z 1
I. Grundsätze und allgemeine Anforderungen
Bei Anwendung eines Reduktionsplans ist eine Emissionsminderung mindestens in gleicher Höhe zu erzielen, wie dies bei Anwendung der Emissionsgrenzwerte nach Anhang 2 zu dieser Verordnung der Fall wäre.
Der Plan hat den folgenden Punkten Rechnung zu tragen:
Der Bezugspunkt für die Emissionsreduzierungen sollte soweit wie möglich den Emissionen entsprechen, die ohne Reduzierungsmaßnahmen freigesetzt würden.
Andere als unter Punkt II genannte Reduktionspläne müssen den in Punkt II genannten Zeitvorgaben für die maximal zulässigen Gesamtemissionen entsprechen.
Sind lösungsmittelarme oder lösungsmittelfreie Ersatzstoffe noch in Entwicklung und ist ein Ende der Entwicklung absehbar, hat die Behörde dem Betriebsanlageninhaber eine angemessene Fristverlängerung zur Umsetzung seines Reduktionsplans einzuräumen.
II. Reduktionsplan für spezielle VOC-Anlagen
Der folgende Reduktionsplan ist insbesondere auf VOC-Anlagen anzuwenden, bei denen die Verwendung von Beschichtungsstoffen mit einem konstanten Gehalt an Feststoffen angenommen werden kann.
Der Betriebsanlageninhaber legt der Behörde einen Reduktionsplan vor, der vorsieht, den durchschnittlichen Gehalt an flüchtigen organischen Verbindungen der Einsatzstoffe, insbesondere der Beschichtungsstoffe und Reinigungsmittel, zu verringern und bzw. oder den Feststoffnutzungsgrad zu erhöhen, um die Gesamtemissionen an flüchtigen organischen Verbindungen aus der VOC-Anlage auf einen bestimmten Prozentsatz der jährlichen Bezugsemission, die sogenannte Zielemission, ab den nachstehenden Zeitpunkten zu reduzieren:
| Zeitpunkt für die Einhaltung der maximal zulässigen Gesamtemission | Maximal zulässige Gesamtemission pro Jahr | |
|---|---|---|
| Neuanlagen 1) | Altanlagen gemäß § 10 | |
| ab dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung | ab dem 1. 11. 2005 (1. 11. 2003) 2) | Zielemission x 1,5 |
| ab dem 1. 11. 2004 | ab dem 1. 11. 2007 (1. 11. 2005) 2) | Zielemission |
1) Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung nicht genehmigte Betriebsanlagen.
2) Der Klammerausdruck gilt für Altanlagen gemäß § 10 Abs. 2 erster Satz, die mit keiner Abgasreinigungsanlage ausgestattet sind oder in denen keine lösungsmittelarmen Beschichtungsstoffe (im Sinne des § 2 Z 2.1 der Lackieranlagen-Verordnung) verwendet werden.
Die jährliche Bezugsemission berechnet sich wie folgt:
| Jährliche Bezugsemission = kg Feststoff/a x Multiplikationsfaktor |
|---|
Es ist die Gesamtmasse der Feststoffe in der jährlich eingesetzten Menge an Beschichtungsstoff und bzw. oder Druckfarbe, Klarlack oder Klebstoff zu bestimmen. Als Feststoffe gelten alle Stoffe in Beschichtungsstoffen, Druckfarben, Klarlacken und Klebstoffen, die sich verfestigen, sobald das Wasser oder die flüchtigen organischen Verbindungen verdunstet sind (wie zB Bindemittel, Pigmente, Füllstoffe in Lacken, Farben, Klebstoffen).
Durch Multiplikation der bestimmten Gesamtmasse an Feststoffen mit dem entsprechenden Multiplikationsfaktor der nachstehenden Tabelle ist die jährliche Bezugsemission zu berechnen:
| Ziffer nach Anh. 1 | Tätigkeit | Multiplikations-faktor | Prozentsatz |
|---|---|---|---|
| 1.1 | Heatset Rollenoffset | 1 | (30+5) % |
| 1.2 | Illustrationstiefdruck | 4 | (10+5) % Altanlagen gemäß § 10: (15+5) % |
| 1.3.1 | Rotationstiefdruck | 4 | 5-10 t/a: (25+5) % 10 t/a: (20+5) % |
| 1.3.2 | Flexodruck | 4 | |
| 1.3.3 | Rotationssiebdruck | 1,5 | |
| 1.3.4 | Laminierung im Zuge einer Drucktätigkeit | 4 | |
| 1.3.5 | Klarlackauftrag im Zuge einer Drucktätigkeit | 4 | |
| 3 | Fahrzeugreparaturlackierung | 2,5 | (25+15) % |
| 4 | Bandblechbeschichtung | 2,5 | (5+5) % Altanlagen gemäß § 10: (10+5) % |
| 5.1 | Beschichtungen von sonstigen Metall- oder Kunststoffoberflächen | 1,5 | 5-10 t/a: (25+15) % 10 t/a: 20+5) % |
| 5.2 | Beschichtung von Textilien, Geweben, Folien oder Papier | 4 | 5-10 t/a: (25+15) % 10 t/a: (20+5) % |
| 7 | Holzbeschichtung | 3 1) | 5-25 t/a: (25+15) % 25 t/a: (20+5) % |
| 9 | Holzimprägnierung | 1,5 | (40+5) % |
| 13 | Klebebeschichtung | 3 | 5-15 t/a: (25+5) % 15 t/a: (20+5) % |
| 18.1-18.4 | Serienbeschichtung von Fahrzeugen | 2,5 | (20+5) % |
| 18.5 | Beschichtung von Schienenfahrzeugen | 1,5 | (20+5) % |
| 5, 13 | Beschichtungen, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen, und Beschichtungen für die Luft- und Raumfahrt | 2,33 | wie Z 5.1, 5.2 oder 13 |
1) Für Applikationsverfahren mit einem Auftragswirkungsgrad 85% (zB Walzen) oder bei einem jährlichen Lösungsmittelverbrauch bis 15 t kann der Multiplikationsfaktor 4 zugrunde gelegt werden.
Die Zielemission wird durch Multiplikation der gemäß Z 2 ermittelten jährlichen Bezugsemission mit dem in der Tabelle in Z 2 angegebenen Prozentsatz errechnet: Zielemission = jährliche Bezugsemission x Prozentsatz.
Die Anforderungen des Reduktionsplans sind erfüllt, wenn die nach dem Verfahren zur Erstellung der Lösungsmittelbilanz gemäß Anhang 4 zu dieser Verordnung bestimmte tatsächliche Gesamtemission an flüchtigen organischen Verbindungen die Zielemission nicht überschreitet.
III. Vereinfachte Reduktionspläne
Die unter Punkt II genannte Zielemission des Reduktionsplans gilt für VOC-Anlagen mit Tätigkeiten der Z 1.3 gemäß Anhang 1 zu dieser Verordnung auch als eingehalten, soweit in diesen VOC-Anlagen ausschließlich Druckfarben, Klarlacke, Klebstoffe und Hilfsstoffe mit einem Lösungsmittelgehalt von weniger als 10% eingesetzt werden und der Betriebsanlageninhaber dies in seinem Antrag (§ 3 Abs. 5) erklärt. Der Antrag hat jedenfalls Angaben über den Lösungsmittelgehalt der eingesetzten Stoffe und Zubereitungen zu enthalten.
Die unter Punkt II genannte Zielemission des Reduktionsplansgilt für Kleinanlagen (§ 2 Z 16) mit Tätigkeiten der Z 3 oder 5.1 gemäß Anhang 1 zu dieser Verordnung auch als eingehalten, soweit in diesen VOC-Anlagen ausschließlich Beschichtungsstoffe mit einem VOC-Wert (Anhang 5, lit. D) von höchstens 250 g/l sowie Reinigungsmittel mit einem Massegehalt an flüchtigen organischen Verbindungen von weniger als 20% eingesetzt werden und der Betriebsanlageninhaber dies in seinem Antrag (§ 3 Abs. 5) erklärt. Der Antrag hat jedenfalls Angaben über den Lösungsmittelgehalt der eingesetzten Stoffe und Zubereitungen zu enthalten.
Die unter Punkt II genannte Zielemission des Reduktionsplans gilt für Kleinanlagen (§ 2 Z 16) mit Tätigkeiten der Z 7 gemäß Anhang 1 zu dieser Verordnung auch als eingehalten, soweit
zur Beschichtung von ebenen und planen Oberflächen ausschließlich Beschichtungsstoffe mit einem VOC-Wert von höchstens 250 g/l,
zur Beschichtung sonstiger Oberflächen ausschließlich Beschichtungsstoffe mit einem VOC-Wert von höchstens 450 g/l und
ausschließlich wässrige Beizen mit einem VOC-Wert von höchstens 300 g/l
eingesetzt werden und der Betriebsanlageninhaber dies in seinem Antrag (§ 3 Abs. 5) erklärt. Der Antrag hat jedenfalls Angaben über den Lösungsmittelgehalt der eingesetzten Stoffe und Zubereitungen zu enthalten.
Die unter Punkt II genannte Zielemission des Reduktionsplans gilt für VOC-Anlagen mit Tätigkeiten der Z 3 gemäß Anhang 1 zu dieser Verordnung auch als eingehalten, soweit nur Produkte verwendet werden, die der LMV 2005 entsprechen und keinen höheren als in Anhang B lit. B LMV 2005 genannten VOC-Gehalt aufweisen, und der Betriebsanlageninhaber dies in seinem Antrag (§ 3 Abs. 5) erklärt. Der Antrag hat jedenfalls Angaben über den VOC-Gehalt der verwendeten Produkte zu enthalten.
Die unter Punkt II genannte Zielemission des Reduktionsplans gilt für VOC-Anlagen mit Tätigkeiten der Z 5.2.1 gemäß Anhang 1 zu dieser Verordnung auch als eingehalten, soweit die Emissionsfaktoren
für das Beschichten und das Bedrucken 0,8 g C/kg Textilien und
aus Verschleppung und Restgehalt der Präparation 0,4 g C/kg Textilien
nicht überschreiten und der Betriebsanlageninhaber dies in seinem Antrag (§ 3 Abs. 5) erklärt. Der Antrag hat jedenfalls Angaben über den Lösungsmittelgehalt der eingesetzten Stoffe und Zubereitungen zu enthalten.
Die unter Punkt II genannte Zielemission des Reduktionsplans gilt für Kleinanlagen (§ 2 Z 16) mit Tätigkeiten der Z 12 und 13 gemäß Anhang 1 zu dieser Verordnung auch als eingehalten, soweit ausschließlich Klebstoffe und Primer mit einem Massegehalt an organischen Lösungsmitteln von weniger als 5% eingesetzt werden und der Betriebsanlageninhaber dies in seinem Antrag (§ 3 Abs. 5) erklärt. Der Antrag hat jedenfalls Angaben über den Lösungsmittelgehalt der eingesetzten Stoffe und Zubereitungen zu enthalten.
Abkürzung
VAV
Anhang 4
(§ 5 Abs. 5)
Lösungsmittelbilanz
```
Definitionen
```
Die folgenden Definitionen dienen der Erstellung einer
Lösungsmittelbilanz:
1.1 I (Input): Einsatz organischer Lösungsmittel in einer
VOC-Anlage
I/1: Die Menge organischer Lösungsmittel oder ihre Menge in
gekauften Zubereitungen, die in der Zeitspanne eingesetzt
wird, die der Berechnung der Lösungsmittelbilanz zugrunde
liegt.
I/2: Die Menge organischer Lösungsmittel oder ihre Menge in
zurückgewonnenen Zubereitungen, die in der VOC-Anlage als
Lösungsmittel zur Wiederverwendung eingesetzt wird. Das
zurückgewonnene Lösungsmittel wird jedes Mal dann erfasst,
wenn es zur Ausführung der Tätigkeit verwendet wird.
1.2 O (Output): Austrag organischer Lösungsmittel aus einer
VOC-Anlage
O /1: Emissionen im Abgas.
O /2: Menge organischer Lösungsmittel im Abwasser,
gegebenenfalls unter Berücksichtigung der
Abwasseraufbereitung bei der Berechnung von O/5.
O /3: Die Menge organischer Lösungsmittel, die als
Verunreinigung oder Rückstand im Endprodukt verbleibt.
O /4: Diffuse Emissionen organischer Lösungsmittel in die
Luft. Hiezu gehört im Allgemeinen die Belüftung von
Räumen, bei der die Luft durch Fenster, Türen,
Lüftungsschächte oder ähnliche Öffnungen nach außen
entweichen kann oder über raumlufttechnische Anlagen
ohne Abgasreinigung nach außen befördert wird.
O /5: Die Menge organischer Lösungsmittel und bzw. oder
organischer Verbindungen, die auf Grund chemischer oder
physikalischer Reaktionen, beispielsweise durch
Verbrennung oder Aufbereitung von Abgasen oder Abwasser,
vernichtet oder aufgefangen wird, sofern sie nicht unter
O/6, O/7 oder O/8 fällt.
O /6: Die Menge organischer Lösungsmittel, die in
eingesammeltem Abfall enthalten ist und nicht zur
Wiederverwendung zurückgewonnen wurde.
O /7: Organische Lösungsmittel oder in Zubereitungen
enthaltene organische Lösungsmittel, die als Produkt zum
Verkauf bestimmt sind, beispielsweise Lacke, Farben oder
Klebstoffe als Verkaufsprodukte der
Herstellungsprozesse.
O /8: Die Menge organischer Lösungsmittel, die zur
Wiederverwendung zurückgewonnen wurde oder in für die
Wiederverwendung zurückgewonnenen Zubereitungen
enthalten ist, jedoch nicht als Einsatz gilt, sofern sie
nicht unter O/7 fällt.
O /9: Organische Lösungsmittel, die auf sonstigem Wege
freigesetzt werden.
Leitlinien für die Verwendung einer Lösungsmittelbilanz zum Nachweis der Erfüllung von Anforderungen
Die Art und Weise, wie die Lösungsmittelbilanz verwendet wird, hängt von der jeweiligen zu überprüfenden Anforderung ab. Neben den nachfolgenden Überprüfungen dient die Lösungsmittelbilanz ebenfalls zur Bestimmung des Lösungsmittelverbrauches, um feststellen zu können, unter welchen Abschnitt dieser Verordnung eine Betriebsanlage fällt und welche Anforderungen in Abhängigkeit vom Schwellenwert erfüllt werden müssen.
2.1 Überprüfung der Erfüllung des Reduktionsplans gemäß Anhang 3 zu dieser Verordnung oder von Gesamtemissionsgrenzwerten gemäß Anhang 2 zu dieser Verordnung
Ermittlung des Lösungsmittelverbrauches
Der Lösungsmittelverbrauch (C) ist nach folgender Beziehung zu berechnen:
C = I/1 - O/8
Parallel hiezu sind die Feststoffe, die in den im Zeitraum eines Jahres eingesetzten Beschichtungsstoffen verwendet wurden, zu bestimmen, um die jährliche Bezugsemission und die Zielemission berechnen zu können.
Ermittlung der Emissionen
Um die Einhaltung eines Reduktionsplans oder eines Gesamtemissionsgrenzwertes für flüchtige organische Verbindungen zu überprüfen, ist die Lösungsmittelbilanz zur Ermittlung der Emissionen (E) zu erstellen. Die Emissionen lassen sich anhand der folgenden Beziehung berechnen:
E = F + O/1
F sind die gemäß Z 2.2 bestimmten diffusen Emissionen. Die ermittelte Emission ist dann durch die jeweiligen Produktparameter (zB bei der Schuhherstellung durch die Anzahl der im Jahr erzeugten Schuhpaare) zu dividieren und anschließend mit dem festgelegten Gesamtemissionsgrenzwert zu vergleichen.
Um die Einhaltung der im § 3 Abs. 2 festgelegten Anforderungen zu beurteilen, ist zur Bestimmung der Gesamtemissionen aller Tätigkeiten die Lösungsmittelbilanz zu erstellen. Das Ergebnis ist dann anschließend mit den Gesamtemissionen zu vergleichen, die entstanden wären, wenn die Anforderungen für jede einzelne Tätigkeit erfüllt worden wären.
2.2 Bestimmung der diffusen Emissionen
Die diffusen Emissionen lassen sich im Hinblick auf einen Vergleich mit den Grenzwerten für diffuse Emissionen gemäß Anhang 2 zu dieser Verordnung nach der folgenden Beziehung berechnen:
F = I/1 - O/1 - O/5 - O/6 - O/7 - O/8
oder
F = O/2 + O/3 + O/4 + O/9
Die Mengen der einzelnen Ein- oder Austräge dürfen durch Messungen bestimmt werden. Alternative gleichwertige Berechnungen dürfen durchgeführt werden.
Der Wert für diffuse Emissionen wird als Anteil am Lösungsmitteleinsatz ausgedrückt, der sich nach der folgenden Beziehung berechnet:
I = I/1 + I/2
Abkürzung
VAV
Anhang 4
(§ 5 Abs. 5)
Lösungsmittelbilanz
Definitionen
Die folgenden Definitionen dienen der Erstellung einer Lösungsmittelbilanz:
1.1 I (Input): Einsatz organischer Lösungsmittel in einer VOC-Anlage
I/1: Die Menge organischer Lösungsmittel oder ihre Menge in gekauften Gemische, die in der Zeitspanne eingesetzt wird, die der Berechnung der Lösungsmittelbilanz zugrunde liegt.
I/2: Die Menge organischer Lösungsmittel oder ihre Menge in zurückgewonnenen Gemische, die in der VOC-Anlage als Lösungsmittel zur Wiederverwendung eingesetzt wird. Das zurückgewonnene Lösungsmittel wird jedes Mal dann erfasst, wenn es zur Ausführung der Tätigkeit verwendet wird.
1.2 O (Output): Austrag organischer Lösungsmittel aus einer VOC-Anlage
O /1: Emissionen im Abgas.
O /2: Menge organischer Lösungsmittel im Abwasser, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Abwasseraufbereitung bei der Berechnung von O/5.
O /3: Die Menge organischer Lösungsmittel, die als Verunreinigung oder Rückstand im Endprodukt verbleibt.
O /4: Diffuse Emissionen organischer Lösungsmittel in die Luft. Hiezu gehört im Allgemeinen die Belüftung von Räumen, bei der die Luft durch Fenster, Türen, Lüftungsschächte oder ähnliche Öffnungen nach außen entweichen kann oder über raumlufttechnische Anlagen ohne Abgasreinigung nach außen befördert wird.
O /5: Die Menge organischer Lösungsmittel und bzw. oder organischer Verbindungen, die auf Grund chemischer oder physikalischer Reaktionen, beispielsweise durch Verbrennung oder Aufbereitung von Abgasen oder Abwasser, vernichtet oder aufgefangen wird, sofern sie nicht unter O/6, O/7 oder O/8 fällt.
O /6: Die Menge organischer Lösungsmittel, die in eingesammeltem Abfall enthalten ist und nicht zur Wiederverwendung zurückgewonnen wurde.
O /7: Organische Lösungsmittel oder in Gemische enthaltene organische Lösungsmittel, die als Produkt zum Verkauf bestimmt sind, beispielsweise Lacke, Farben oder Klebstoffe als Verkaufsprodukte der Herstellungsprozesse.
O /8: Die Menge organischer Lösungsmittel, die zur Wiederverwendung zurückgewonnen wurde oder in für die Wiederverwendung zurückgewonnenen Gemische enthalten ist, jedoch nicht als Einsatz gilt, sofern sie nicht unter O/7 fällt.
O /9: Organische Lösungsmittel, die auf sonstigem Wege freigesetzt werden.
Leitlinien für die Verwendung einer Lösungsmittelbilanz zum Nachweis der Erfüllung von Anforderungen
Die Art und Weise, wie die Lösungsmittelbilanz verwendet wird, hängt von der jeweiligen zu überprüfenden Anforderung ab. Neben den nachfolgenden Überprüfungen dient die Lösungsmittelbilanz ebenfalls zur Bestimmung des Lösungsmittelverbrauches, um feststellen zu können, unter welchen Abschnitt dieser Verordnung eine Betriebsanlage fällt und welche Anforderungen in Abhängigkeit vom Schwellenwert erfüllt werden müssen.
2.1 Überprüfung der Erfüllung des Reduktionsplans gemäß Anhang 3 zu dieser Verordnung oder von Gesamtemissionsgrenzwerten gemäß Anhang 2 zu dieser Verordnung
Ermittlung des Lösungsmittelverbrauches
Der Lösungsmittelverbrauch (C) ist nach folgender Beziehung zu berechnen:
C = I/1 O/8
Parallel hiezu sind die Feststoffe, die in den im Zeitraum eines Jahres eingesetzten Beschichtungsstoffen verwendet wurden, zu bestimmen, um die jährliche Bezugsemission und die Zielemission berechnen zu können.
Ermittlung der Emissionen
Um die Einhaltung eines Reduktionsplans oder eines Gesamtemissionsgrenzwertes für flüchtige organische Verbindungen zu überprüfen, ist die Lösungsmittelbilanz zur Ermittlung der Emissionen (E) zu erstellen. Die Emissionen lassen sich anhand der folgenden Beziehung berechnen:
E = F + O/1
F sind die gemäß Z 2.2 bestimmten diffusen Emissionen. Die ermittelte Emission ist dann durch die jeweiligen Produktparameter (zB bei der Schuhherstellung durch die Anzahl der im Jahr erzeugten Schuhpaare) zu dividieren und anschließend mit dem festgelegten Gesamtemissionsgrenzwert zu vergleichen.
Um die Einhaltung der im § 3 Abs. 2 festgelegten Anforderungen zu beurteilen, ist zur Bestimmung der Gesamtemissionen aller Tätigkeiten die Lösungsmittelbilanz zu erstellen. Das Ergebnis ist dann anschließend mit den Gesamtemissionen zu vergleichen, die entstanden wären, wenn die Anforderungen für jede einzelne Tätigkeit erfüllt worden wären.
2.2 Bestimmung der diffusen Emissionen
Die diffusen Emissionen lassen sich im Hinblick auf einen Vergleich mit den Grenzwerten für diffuse Emissionen gemäß Anhang 2 zu dieser Verordnung nach der folgenden Beziehung berechnen:
F = I/1 O/1 O/5 O/6 O/7 O/8
oder
F = O/2 + O/3 + O/4 + O/9
Die Mengen der einzelnen Ein- oder Austräge dürfen durch Messungen bestimmt werden. Alternative gleichwertige Berechnungen dürfen durchgeführt werden.
Der Wert für diffuse Emissionen wird als Anteil am Lösungsmitteleinsatz ausgedrückt, der sich nach der folgenden Beziehung berechnet:
I = I/1 + I/2
Abkürzung
VAV
Anhang 5
(§ 5 Abs. 3, § 9 Abs. 1)
Anforderungen an die Durchführung der Messungen, der Berechnungen und an die Bestimmung des VOC-Wertes
A. Einzelmessungen (Messungen gemäß § 5 Abs. 3)
Die Messungen sind nach den Regeln der Technik (für staubförmige Emissionen zB nach dem Verfahren gemäß VDI 2066, Blätter 3 und 7, für flüchtige organische Verbindungen zB nach dem Verfahren gemäß ÖNORM M 9486 oder VDI 3481, Blätter 1 und 3 sowie für gasförmige Emissionen in Form von CO zB nach dem Verfahren gemäß VDI 2455, Blätter 1 und 2 sowie VDI 2459, Blätter 1 bis 7, und für gasförmige Emissionen in Form von NO bzw. NO2 zB nach dem Verfahren gemäß VDI 2456, Blätter 1 bis 9) unter den üblichen Betriebsbedingungen bei Verwendung des jeweils lösungsmittelreichsten Beschichtungsstoffes durchzuführen. Die Mess- und Betriebsbedingungen sind im Messbericht (zB gemäß ÖNORM M 9486 oder VDI 4220) anzugeben.
2 Die in der Z 1 genannten VDI-Richtlinien (Richtlinie des Vereins Deutscher Ingenieure) sind beim Österreichischen Normungsinstitut, Heinestraße 38, Postfach 130, A-1021 Wien, erhältlich.
Bei jedem Überwachungsvorgang sind mindestens drei Messwerte in Form von Stundenmittelwerten zu bestimmen, sofern in der Verordnung nicht ausdrücklich andere Mittelungszeiten festgelegt sind.
Der Emissionsgrenzwert gilt als eingehalten, wenn bei einem Überwachungsvorgang
der Mittelwert aller Einzelmessungen den Emissionsgrenzwert nicht übersteigt und
keines der Stundenmittel mehr als das 1,5fache des Emissionsgrenzwertes beträgt.
B. Kontinuierliche Messungen gemäß § 5 Abs. 4
Die Datenaufzeichnung hat durch ein automatisch registrierendes Messgerät gemäß ÖNORM M 9410, BGBl. Nr. 785/1994, und gemäß der als Anlage angeschlossenen ÖNORM M 9411 „Kontinuierlich arbeitende Konzentrationsmesssysteme für Emissionen luftverunreinigender Stoffe Anforderungen, Einbau und Wartung“, vom 1. November 1999, in Form von Halbstundenmittelwerten unter Angabe von Datum, Uhrzeit und Messstelle zu erfolgen. Die Verfügbarkeit der Daten hat mindestens 90% der Betriebszeit zu betragen. Als Bezugszeitraum gilt ein Monat.
Das registrierende Messgerät ist im Abnahmeversuch und alle drei Jahre durch einen Sachkundigen (§ 2 Z 26) zu kalibrieren.
Die Wartung des registrierenden Messgerätes ist durch einen Sachkundigen (§ 2 Z 26) mindestens einmal jährlich vornehmen zu lassen.
Der Emissionsgrenzwert gilt als eingehalten, wenn
kein Tagesmittelwert, gebildet aus den Halbstundenmittelwerten, den Emissionsgrenzwert übersteigt und
kein Halbstundenmittelwert mehr als das 1,5-fache des Emissionsgrenzwertes beträgt.
C. Ermittlung der flächenbezogenen Gesamtemissionen an flüchtigen organischen Verbindungen bei Anlagen der Fahrzeugbeschichtung
Die Fläche eines zu beschichtenden Produkts wird definiert als
die Fläche, die sich aus der gesamten mit Hilfe der Elektrophorese beschichteten Fläche errechnet, sowie die Fläche der Teile, die in aufeinanderfolgenden Phasen des Beschichtungsverfahrens hinzukommen und auf die gleiche Schicht wie auf das betreffende Produkt aufgebracht wird, oder als
die Gesamtfläche des in der VOC-Anlage beschichteten Produkts.
Für die Berechnung der mit Hilfe der Elektrophorese beschichteten Fläche gilt folgende Beziehung:
| 2 × Gesamtgewicht |
|---|
| durchschnittliche Dicke des Metallblechs × Dichte des Metallblechs |
Dieses Verfahren findet auch auf andere beschichtete Blechteile Anwendung. Die Fläche der hinzukommenden Teile oder die in der VOC-Anlage beschichtete Gesamtfläche ist mit Hilfe von Computer Aided Design (CAD) oder anderen gleichwertigen Verfahren zu berechnen.
D. Mindestanforderungen an Emissionsberechnungen gemäß § 5 Abs. 3 und § 9 Abs. 1
– Beschreibung der Tätigkeit (zB händisches Spritzlackieren von Möbeln),
– Angaben über die Betriebszeiten der VOC-Anlage in Stunden pro Woche (Jahresdurchschnittswert und Maximalwert) und wieviele Tage sie durchschnittlich pro Woche betrieben wird,
– Sicherheitsdatenblätter der Einsatzstoffe (zB Lack, Verdünner, Härter) mit Angaben des Lösungsmittelgehalts in % und des Umrechnungsfaktors für mg Lösungsmittel in mg org. C; ist der Umrechnungsfaktor nicht bekannt, so kann er mit 0,75 angenommen werden,
– Angabe des jährlichen Lösungsmittelverbrauches unter Anschluss der Lösungsmittelbilanz (sofern bereits vorhanden),
– Messbericht über eine Messung des Abluftvolumenstroms (Strömungsgeschwindigkeit) bei maximaler Leistung der Abluftanlage der VOC-Anlage,
– Herstellerangaben über den Abscheidegrad des Partikelfilters (zB durch Vorlage eines vom Hersteller zur Verfügung gestellten Messberichtes) und
– Berechnung der Emissionskonzentration von organischen Lösungsmitteln und Staub (wenn erforderlich) im Abluftstrom der VOC-Anlage bei Verwendung des lösungsmittelreichsten Stoffes für die jeweils möglichen Betriebszustände (zB Lackiervorgang mit Angaben von Overspray, Vortrocknungsverlust und Trockenvorgang).
E. Bestimmung des Gehaltes an flüchtigen organischen Verbindungen im Beschichtungsstoff (VOC-Wert)
Der Gehalt an flüchtigen organischen Verbindungen (VOC-Wert) im Beschichtungsstoff ist gleich der Masse der flüchtigen Anteile (inklusive Wasser) abzüglich der Masse des Wassers, ins Verhältnis gesetzt zum Volumen des Beschichtungsstoffes abzüglich des Volumens des darin enthaltenen Wassers in g/l:
| VOC-Wert = | Masse der flüchtigen Anteile Masse Wasser | in g/l |
|---|---|---|
| Volumen Beschichtungsstoffe Volumen Wasser | ||
Der VOC-Wert bezieht sich auf den anwendungsfertigen Beschichtungsstoff einschließlich der vom Hersteller vorgegebenen oder empfohlenen Verdünnungen.
Abweichend von Z 1 wird der Gehalt an flüchtigen organischen Verbindungen bei Beschichtungsstoffen für Holzoberflächen als Masse, bezogen auf einen Liter Beschichtungsstoff, wie folgt definiert:
VOC-Wert (g/l) = (100 nfa mw) × ρs × 10
Es bedeuten:
ρs: Dichte des Beschichtungsstoffs in g/cm 3
nfa: nichtflüchtige Anteile in Prozent
mw: Masseanteil des Wassers in Prozent
Abkürzung
VAV
Anhang 6
(§ 7 Abs. 1)
Meldung von VOC-Anlagen gemäß § 7 Abs. 1
An die Bezirkshauptmannschaft .............................................
An den Magistrat der Stadt .............................................
Name der Firma:
Standort der VOC-Anlage:
Adresse:
Koordinaten (Gauß-Krüger; auf 100 m genau):
VOC-Anlage:
genaue Bezeichnung (zB Erzeuger, Typ):
Zuordnung der VOC-Anlage (Ziffer gemäß Anhang 2 zu dieser Verordnung):
IPPC-Anlage ◻ ja, ◻ nein (Zutreffendes bitte ankreuzen)
Genehmigungstand der VOC-Anlage:
◻ genehmigter Altbestand, ◻ Neugenehmigung, ◻ Änderung, ◻ Ausnahmegenehmigung von Bestimmungen der VAV (Zutreffendes bitte ankreuzen)
genehmigt mit Bescheid vom..................., GZ.......................... der /des......................................
bei Ausnahmegenehmigung von Bestimmungen der VAV:
Bescheid vom..........................................., GZ.......................... der /des......................................
Ausnahme von § ..........
kurze Beschreibung der Ausnahme:
Wird ein Reduktionsplan angewendet? ◻ ja, ◻ nein (Zutreffendes bitte ankreuzen)
Emissionen (bei Anwendung eines Reduktionsplans kann das Ausfüllen von a) bis c) entfallen):
Welche Grenzwerte sind für die VOC-Anlage einzuhalten? (Schadstoff und Konzentration)
Wie ist die Einhaltung der Grenzwerte zu überprüfen?
◻ Einzelmessungen, ◻ kontinuierliche Messungen (Zutreffendes bitte ankreuzen)
bei Einzelmessungen: in welchen Zeitabständen sind die Messungen zu wiederholen?
◻ 1-, ◻ 2-, ◻ 3-, ◻ 5-jährlich (Zutreffendes bitte ankreuzen) für ……… (Schadstoff)
◻ 1-, ◻ 2-, ◻ 3-, ◻ 5-jährlich (Zutreffendes bitte ankreuzen) für ……… (Schadstoff)
◻ 1-, ◻ 2-, ◻ 3-, ◻ 5-jährlich (Zutreffendes bitte ankreuzen) für ……… (Schadstoff)
jährliche Lösungsmittelemission (kg/a) in den letzten drei Jahren (beginnend 2002 – 2004) gemäß Lösungsmittelbilanz (Anhang 4 zu dieser Verordnung)
| Jahr | kg |
|---|---|
| 2002 | |
| 2003 | |
| 2004 | |
| Gesamt | |
Die Richtigkeit dieser Angaben wird bestätigt.
| ................................................................................ | .............................................................................. |
|---|---|
| Ort, Datum | Firmenmäßige Zeichnung |
Abkürzung
VAV
Anhang 7
(§ 7 Abs. 2)
Meldung an den Landeshauptmann gemäß § 7 Abs. 2
Meldende Stelle:
Berichtszeitraum:
| Z 1) | Name der Firma | Adresse | Koordinaten | Genehmigungszustand 2) | AnmerkungR/I 3) | Lösungsmittel-emission im Bezugszeitraum | |||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| alt | neu | Änderung | Ausnahme | ||||||
1) Ziffernmäßige Bezeichnung der gemeldeten VOC-Anlage gemäß Anhang 2 zu dieser Verordnung.
2) Zutreffendes Ankreuzen; bei Änderung oder Ausnahmen Angabe des Datums des Genehmigungsbescheides.
3) Reduktionsplan (R) oder IPPC-Anlage (I).
Anmerkung zum Ausfüllen:
Firmen nach ziffernmäßiger Bezeichnung gemäß Anhang 2 zu dieser Verordnung und nach steigenden Ziffern ordnen.
Innerhalb der einzelnen Ziffern Firmen alphabetisch ordnen.
| .............................................................................. |
|---|
| Ort, Datum und Unterschrift |
Abkürzung
VAV
Anhang 8
(§ 7 Abs. 3)
Meldung an den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit gemäß § 7 Abs. 3
Meldende Stelle:
Berichtszeitraum:
| Z 1) | Anzahl der VOC-Anlagen | Aus-nahmen | Reduk-tions-pläne | IPPC-Anla-gen | Lösungsmittelemission aller VOC-Anlagen im Bezugszeitraum | |||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| alt | neu | geändert | Gesamt | |||||
| 1.1 | ||||||||
| 1.2 | ||||||||
| 1.3 | ||||||||
| 2 | ||||||||
| 3 | ||||||||
| 4 | ||||||||
| 5 | ||||||||
| 6 | ||||||||
| 7 | ||||||||
| 8 | ||||||||
| 9 | ||||||||
| 10 | ||||||||
| 11 | ||||||||
| 12 | ||||||||
| 13 | ||||||||
| 14 | ||||||||
| 15 | ||||||||
| 16 | ||||||||
| 17 | ||||||||
| 18.1 | ||||||||
| 18.2 | ||||||||
| 18.3 | ||||||||
| 18.4 | ||||||||
| 18.5 | ||||||||
1) Ziffernmäßige Bezeichnung der gemeldeten VOC-Anlage gemäß Anhang 2 zu dieser Verordnung.
| ........................................................................................ |
|---|
| Ort, Datum und Unterschrift |
Abkürzung
VAV
Anlage
ÖNORM
M 9411
(Anm.: Anlage als PDF dokumentiert)
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Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von RIS veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz.
RIS
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