Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über das Verbot von Pflanzenschutzmitteln, die bestimmte Wirkstoffe enthalten
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 17 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 60/1997, in der Fassung des Agrarrechtsänderungsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 110/2002, wird verordnet:
§ 1. Pflanzenschutzmittel, die
einen der im Anhang der Richtlinie 79/117/EWG des Rates vom 21. Dezember 1978 über das Verbot des In-Verkehr-Bringens und der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln, die bestimmte Wirkstoffe enthalten (ABl. Nr. L 33 vom 8. Februar 1978, S. 36), in der jeweils geltenden Fassung, genannten Wirkstoffe,
den Wirkstoff Azocyclotin oder
den Wirkstoff Paraquat
§ 1. Pflanzenschutzmittel, die
einen der im Anhang der Richtlinie 79/117/EWG des Rates vom 21. Dezember 1978 über das Verbot des In-Verkehr-Bringens und der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln, die bestimmte Wirkstoffe enthalten (ABl. Nr. L 33 vom 8. Februar 1978, S. 36), in der jeweils geltenden Fassung, genannten Wirkstoffe,
den Wirkstoff Azocyclotin, Carbaryl, Cyhexatin, Kasugamycin, Paraquat oder Streptomycin oder
Bariumverbindungen
§ 2. Pflanzenschutzmittel gemäß § 1 dürfen jedoch in Verkehr gebracht werden, soweit sie gemäß § 13 (Zulassung bei Gefahr im Verzug) des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 60/1997, in der Fassung des Agrarrechtsänderungsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 110/2002, zugelassen sind.
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