Bundesgesetz über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002)
(3) Der Arbeitsaufwand für Bachelorstudien hat 180 ECTS-Anrechnungspunkte und für Masterstudien mindestens 120 ECTS-Anrechnungspunkte zu betragen. Der Arbeitsaufwand für ein Bachelorstudium kann in Ausnahmefällen, wenn dies zur Erlangung der Beschäftigungsfähigkeit zwingend erforderlich ist und diese Studiendauer international vergleichbar ist, bis zu 240 ECTS-Anrechnungspunkte betragen. Zur Beschäftigungsfähigkeit ist die Vorlage eines nach international anerkannten wissenschaftlichen Kriterien erstellten Gutachtens erforderlich. In den Humanmedizinischen und Zahnmedizinischen Studien kann der Arbeitsaufwand für das Bachelor- und das Masterstudium insgesamt 360 ECTS-Anrechnungspunkte betragen. Die Berufsberechtigung für den Beruf der Ärztin oder des Arztes und der Zahnärztin oder des Zahnarztes, für sonstige Gesundheitsberufe sowie für den Beruf der Apothekerin oder des Apothekers richtet sich ausschließlich nach den jeweiligen berufsrechtlichen Regelungen, insbesondere nach der Richtlinie 2005/36/EG. Der Arbeitsaufwand für Masterstudien hat mindestens 60 ECTS-Anrechnungspunkte zu betragen, wenn das gemäß § 64 Abs. 3 zu Grunde liegende Bachelorstudium 240 ECTS-Anrechnungspunkte betragen hat. Für das Bachelorstudium für das Lehramt beträgt der Arbeitsaufwand 240 ECTS-Anrechnungspunkte und es ist kein Gutachten zur Beschäftigungsfähigkeit zu erstellen. Masterstudien für das Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung) und für das Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung) für Absolventinnen und Absolventen eines Lehramtsstudiums für das Lehramt Primarstufe haben mindestens 90 ECTS-Anrechnungspunkte zu umfassen. Masterstudien für das Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung) in nur einem Unterrichtsfach haben 120 ECTS-Anrechnungspunkte zu umfassen. Die im Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, genannten Aufgaben der Schularten sind entsprechend zu berücksichtigen.
(4) Die Dauer von Doktoratsstudien (einschließlich der Doctor of Philosophy-Doktoratsstudien) beträgt mindestens drei Jahre.
(4a) Die Dauer von kombinierten Master- und Doktoratsstudien beträgt mindestens fünf Jahre. Der Arbeitsaufwand für einen (Zwischen-)Abschluss dieses Studiums mit einem Mastergrad hat mindestens 120 ECTS-Anrechnungspunkte zu betragen.
(5) In Lehramtsstudien Sekundarstufe (Allgemeinbildung) kann anstelle eines Unterrichtsfachs eine Spezialisierung gewählt werden. Inklusive Pädagogik ist jedenfalls als Spezialisierung anzubieten.
(6) Masterstudien für das Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung) in nur einem Unterrichtsfach dürfen nur nach Maßgabe des Bedarfs an Absolventinnen und Absolventen in diesem Unterrichtsfach befristet eingerichtet werden.
(7) Studien dürfen auch als gemeinsam eingerichtete Studien (§ 54e) oder als gemeinsame Studienprogramme (§ 54d) angeboten werden.
(8) Angebote von Bachelor- und Masterstudien zur Erlangung eines Lehramtes für Volksschulen, Sonderschulen, Polytechnische Schulen, Hauptschulen, Neue Mittelschulen oder für den Bereich der Berufsbildung können nur in Form eines mit einer (oder mehreren) Pädagogischen Hochschulen gemeinsam eingerichteten Studiums angeboten und geführt werden.
Abkürzung
UG
Zu Abs. 1 erster Satz, Abs. 2 erster Satz , Abs. 4 und 4a: sind in dieser Fassung ab dem Studienjahr 2022/23 und die dafür durchzuführenden Aufnahme-, Eignungs- und Zulassungsverfahren und die Zulassungen für Studien für das Studienjahr 2022/23 anzuwenden (vgl. § 143 Abs. 76).
Abschnitt
Studien
Ordentliche Studien
§ 54. (1) Die Universitäten sind berechtigt, Diplomstudien, Bachelorstudien, Masterstudien, Doktoratsstudien, kombinierte Master- und Doktoratsstudien sowie Erweiterungsstudien einzurichten. Dabei sind die Studien einer der folgenden Gruppen zuzuordnen:
Geistes- und kulturwissenschaftliche Studien;
Ingenieurwissenschaftliche Studien;
Künstlerische Studien;
Veterinärmedizinische Studien;
Naturwissenschaftliche Studien;
Rechtswissenschaftliche Studien;
Sozial- und wirtschaftswissenschaftliche Studien;
Theologische Studien;
Medizinische Studien;
Lehramtsstudien;
Interdisziplinäre Studien.
(2) Neu einzurichtende Studien dürfen nur als Bachelorstudien, Masterstudien, Doktoratsstudien, kombinierte Master- und Doktoratsstudien oder Erweiterungsstudien eingerichtet werden. Der Umfang der Studien mit Ausnahme der Doktoratsstudien ist im Sinne des Europäischen Systems zur Anrechnung von Studienleistungen (European Credit Transfer System – ECTS, 253/2000/EG, Amtsblatt Nr. L 28 vom 3. Februar 2000) in ECTS-Anrechnungspunkten anzugeben. Mit diesen Anrechnungspunkten ist der relative Anteil des mit den einzelnen Studienleistungen verbundenen Arbeitspensums zu bestimmen, wobei das Arbeitspensum eines Jahres 1 500 Echtstunden zu betragen hat und diesem Arbeitspensum 60 Anrechnungspunkte zugeteilt werden.
(3) Der Arbeitsaufwand für Bachelorstudien hat 180 ECTS-Anrechnungspunkte und für Masterstudien mindestens 120 ECTS-Anrechnungspunkte zu betragen. Der Arbeitsaufwand für ein Bachelorstudium kann in Ausnahmefällen, wenn dies zur Erlangung der Beschäftigungsfähigkeit zwingend erforderlich ist und diese Studiendauer international vergleichbar ist, bis zu 240 ECTS-Anrechnungspunkte betragen. Zur Beschäftigungsfähigkeit ist die Vorlage eines nach international anerkannten wissenschaftlichen Kriterien erstellten Gutachtens erforderlich. In den Humanmedizinischen und Zahnmedizinischen Studien kann der Arbeitsaufwand für das Bachelor- und das Masterstudium insgesamt 360 ECTS-Anrechnungspunkte betragen. Die Berufsberechtigung für den Beruf der Ärztin oder des Arztes und der Zahnärztin oder des Zahnarztes, für sonstige Gesundheitsberufe sowie für den Beruf der Apothekerin oder des Apothekers richtet sich ausschließlich nach den jeweiligen berufsrechtlichen Regelungen, insbesondere nach der Richtlinie 2005/36/EG. Der Arbeitsaufwand für Masterstudien hat mindestens 60 ECTS-Anrechnungspunkte zu betragen, wenn das gemäß § 64 Abs. 3 zu Grunde liegende Bachelorstudium 240 ECTS-Anrechnungspunkte betragen hat. Für das Bachelorstudium für das Lehramt beträgt der Arbeitsaufwand 240 ECTS-Anrechnungspunkte und es ist kein Gutachten zur Beschäftigungsfähigkeit zu erstellen. Masterstudien für das Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung) und für das Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung) für Absolventinnen und Absolventen eines Lehramtsstudiums für das Lehramt Primarstufe haben mindestens 90 ECTS-Anrechnungspunkte zu umfassen. Die im Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, genannten Aufgaben der Schularten sind entsprechend zu berücksichtigen.
(4) Die Dauer von Doktoratsstudien (einschließlich der Doctor of Philosophy-Doktoratsstudien) beträgt mindestens drei Jahre.
(4a) Die Dauer von kombinierten Master- und Doktoratsstudien beträgt mindestens fünf Jahre. Der Arbeitsaufwand für einen (Zwischen-)Abschluss dieses Studiums mit einem Mastergrad hat mindestens 120 ECTS-Anrechnungspunkte zu betragen.
(5) In Lehramtsstudien Sekundarstufe (Allgemeinbildung) kann anstelle eines Unterrichtsfachs eine Spezialisierung gewählt werden. Inklusive Pädagogik ist jedenfalls als Spezialisierung anzubieten.
(Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch Art. 1 Z 15, BGBl. I Nr. 177/2021)
(7) Studien dürfen auch als gemeinsam eingerichtete Studien (§ 54e) oder als gemeinsame Studienprogramme (§ 54d) angeboten werden.
(8) Angebote von Bachelor- und Masterstudien zur Erlangung eines Lehramtes für Volksschulen, Sonderschulen, Polytechnische Schulen, Hauptschulen, Neue Mittelschulen oder für den Bereich der Berufsbildung können nur in Form eines mit einer (oder mehreren) Pädagogischen Hochschulen gemeinsam eingerichteten Studiums angeboten und geführt werden.
Abkürzung
UG
Abschnitt
Studien
Ordentliche Studien
§ 54. (1) Die Universitäten sind berechtigt, Diplomstudien, Bachelorstudien, Masterstudien, Doktoratsstudien, kombinierte Master- und Doktoratsstudien sowie Erweiterungsstudien einzurichten. Dabei sind die Studien einer der folgenden Gruppen zuzuordnen:
Geistes- und kulturwissenschaftliche Studien;
Ingenieurwissenschaftliche Studien;
Künstlerische Studien;
Veterinärmedizinische Studien;
Naturwissenschaftliche Studien;
Rechtswissenschaftliche Studien;
Sozial- und wirtschaftswissenschaftliche Studien;
Theologische Studien;
Medizinische Studien;
Lehramtsstudien;
Interdisziplinäre Studien.
(2) Neu einzurichtende Studien dürfen nur als Bachelorstudien, Masterstudien, Doktoratsstudien, kombinierte Master- und Doktoratsstudien oder Erweiterungsstudien eingerichtet werden. Der Umfang der Studien mit Ausnahme der Doktoratsstudien ist im Sinne des Europäischen Systems zur Anrechnung von Studienleistungen (European Credit Transfer System – ECTS, 253/2000/EG, Amtsblatt Nr. L 28 vom 3. Februar 2000) in ECTS-Anrechnungspunkten anzugeben. Mit diesen Anrechnungspunkten ist der relative Anteil des mit den einzelnen Studienleistungen verbundenen Arbeitspensums zu bestimmen, wobei das Arbeitspensum eines Jahres 1 500 Echtstunden zu betragen hat und diesem Arbeitspensum 60 Anrechnungspunkte zugeteilt werden.
(3) Der Arbeitsaufwand für Bachelorstudien hat 180 ECTS-Anrechnungspunkte und für Masterstudien mindestens 120 ECTS-Anrechnungspunkte zu betragen. Der Arbeitsaufwand für ein Bachelorstudium kann in Ausnahmefällen, wenn dies zur Erlangung der Beschäftigungsfähigkeit zwingend erforderlich ist und diese Studiendauer international vergleichbar ist, bis zu 240 ECTS-Anrechnungspunkte betragen. Zur Beschäftigungsfähigkeit ist die Vorlage eines nach international anerkannten wissenschaftlichen Kriterien erstellten Gutachtens erforderlich. In den Humanmedizinischen und Zahnmedizinischen Studien kann der Arbeitsaufwand für das Bachelor- und das Masterstudium insgesamt 360 ECTS-Anrechnungspunkte betragen. Die Berufsberechtigung für den Beruf der Ärztin oder des Arztes und der Zahnärztin oder des Zahnarztes, für sonstige Gesundheitsberufe sowie für den Beruf der Apothekerin oder des Apothekers richtet sich ausschließlich nach den jeweiligen berufsrechtlichen Regelungen, insbesondere nach der Richtlinie 2005/36/EG. Der Arbeitsaufwand für Masterstudien hat mindestens 60 ECTS-Anrechnungspunkte zu betragen, wenn das gemäß § 64 Abs. 3 zu Grunde liegende Bachelorstudium 240 ECTS-Anrechnungspunkte betragen hat. Für das Bachelorstudium für das Lehramt beträgt der Arbeitsaufwand 180 ECTS-Anrechnungspunkte und es ist kein Gutachten zur Beschäftigungsfähigkeit zu erstellen. Masterstudien für das Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung) und für das Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung) für Absolventinnen und Absolventen eines Lehramtsstudiums für das Lehramt Primarstufe haben mindestens 90 ECTS-Anrechnungspunkte zu umfassen. Die im Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, genannten Aufgaben der Schularten sind entsprechend zu berücksichtigen.
(4) Die Dauer von Doktoratsstudien (einschließlich der Doctor of Philosophy-Doktoratsstudien) beträgt mindestens drei Jahre.
(4a) Die Dauer von kombinierten Master- und Doktoratsstudien beträgt mindestens fünf Jahre. Der Arbeitsaufwand für einen (Zwischen-)Abschluss dieses Studiums mit einem Mastergrad hat mindestens 120 ECTS-Anrechnungspunkte zu betragen.
(5) In Lehramtsstudien Sekundarstufe (Allgemeinbildung) kann anstelle eines Unterrichtsfachs eine Spezialisierung gewählt werden. Inklusive Pädagogik und Deutsch als Zweitsprache und sprachliche Bildung sind jedenfalls als Spezialisierungen anzubieten. Der Umfang eines Bachelorstudiums für die Sekundarstufe (Allgemeinbildung), in welchem anstelle zweier Unterrichtsfächer oder einem Unterrichtsfach und einer Spezialisierung ein Fächerbündel (Allgemeinbildung) angeboten wird, hat 210 ECTS-Anrechnungspunkte zu betragen. Das Masterstudium für das Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung) kann auch als professionsbegleitendes Lehramtsstudium angeboten werden.
(Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch Art. 1 Z 15, BGBl. I Nr. 177/2021)
(7) Studien dürfen auch als gemeinsam eingerichtete Studien (§ 54e) oder als gemeinsame Studienprogramme (§ 54d) angeboten werden.
(8) Angebote von Bachelor- und Masterstudien zur Erlangung eines Lehramtes für Volksschulen, Sonderschulen, Polytechnische Schulen, Hauptschulen, Neue Mittelschulen oder für den Bereich der Berufsbildung können nur in Form eines mit einer (oder mehreren) Pädagogischen Hochschulen gemeinsam eingerichteten Studiums angeboten und geführt werden.
Abkürzung
UG
Erweiterungsstudien
§ 54a. (1) Die Zulassung zu einem und die Meldung der Fortsetzung eines Erweiterungsstudiums setzt die Zulassung zu einem oder den bereits erfolgten Abschluss eines ordentlichen Studiums, dessen Erweiterung es dient, voraus. Erlischt die Zulassung zu dem ordentlichen Studium, dessen Erweiterung es dient, aufgrund des § 68 Abs. 1 Z 1, 2, 3, 4, 5, 7, 8 oder Abs. 2, erlischt auch gleichzeitig die Zulassung zum Erweiterungsstudium. Der Abschluss des Erweiterungsstudiums setzt den Abschluss des ordentlichen Studiums, dessen Erweiterung es dient, voraus. Näheres ist im Curriculum zu regeln.
(2) Der Arbeitsaufwand für ein Erweiterungsstudium hat mindestens 30 ECTS-Anrechnungspunkte zu betragen. Zur Dokumentation des Abschlusses eines Erweiterungsstudiums wird ein Zeugnis ausgestellt. Mit dem Abschluss eines Erweiterungsstudiums wird kein Recht auf Verleihung eines akademischen Grades erworben.
(3) Die Einrichtung von Erweiterungsstudien zur Erweiterung eines Doktoratsstudiums ist nicht zulässig.
Abkürzung
UG
Zu Abs. 1 und 3: sind in dieser Fassung ab dem Studienjahr 2022/23 und die dafür durchzuführenden Aufnahme-, Eignungs- und Zulassungsverfahren und die Zulassungen für Studien für das Studienjahr 2022/23 anzuwenden (vgl. § 143 Abs. 76).
Erweiterungsstudien
§ 54a. (1) Die Zulassung zu einem und die Meldung der Fortsetzung eines Erweiterungsstudiums setzt die Zulassung zu einem oder den bereits erfolgten Abschluss eines ordentlichen Studiums, dessen Erweiterung es dient, voraus. Erlischt die Zulassung zu dem ordentlichen Studium, dessen Erweiterung es dient, aufgrund des § 68 Abs. 1 Z 1, 2, 3, 4, 5, 7, 8, Abs. 2 oder 2a,, erlischt auch gleichzeitig die Zulassung zum Erweiterungsstudium. Der Abschluss des Erweiterungsstudiums setzt den Abschluss des ordentlichen Studiums, dessen Erweiterung es dient, voraus. Näheres ist im Curriculum zu regeln.
(2) Der Arbeitsaufwand für ein Erweiterungsstudium hat mindestens 30 ECTS-Anrechnungspunkte zu betragen. Zur Dokumentation des Abschlusses eines Erweiterungsstudiums wird ein Zeugnis ausgestellt. Mit dem Abschluss eines Erweiterungsstudiums wird kein Recht auf Verleihung eines akademischen Grades erworben.
(3) Die Einrichtung von Erweiterungsstudien zur Erweiterung eines Doktoratsstudiums sowie eines kombinierten Master- und Doktoratsstudiums ist nicht zulässig.
Abkürzung
UG
Erweiterungsstudien
§ 54a. (1) Die Zulassung zu einem und die Meldung der Fortsetzung eines Erweiterungsstudiums setzt die Zulassung zu einem oder den bereits erfolgten Abschluss eines ordentlichen Studiums, dessen Erweiterung es dient, voraus. Erlischt die Zulassung zu dem ordentlichen Studium, dessen Erweiterung es dient, aufgrund des § 68 Abs. 1 Z 1, 2, 3, 4, 5, 7 oder 8, Abs. 2 oder 2a erlischt auch die Zulassung zum Erweiterungsstudium. Der Abschluss des Erweiterungsstudiums setzt den Abschluss des ordentlichen Studiums, dessen Erweiterung es dient, voraus. Näheres ist im Curriculum zu regeln.
(2) Der Arbeitsaufwand für ein Erweiterungsstudium hat mindestens 30 ECTS-Anrechnungspunkte zu betragen. Zur Dokumentation des Abschlusses eines Erweiterungsstudiums wird ein Zeugnis ausgestellt. Mit dem Abschluss eines Erweiterungsstudiums wird kein Recht auf Verleihung eines akademischen Grades erworben.
(3) Die Einrichtung von Erweiterungsstudien zur Erweiterung eines Doktoratsstudiums sowie eines kombinierten Master- und Doktoratsstudiums ist nicht zulässig.
Abkürzung
UG
Erweiterungsstudien zur Erweiterung von Lehramtsstudien
§ 54b. (1) Erweiterungsstudien zur Erweiterung eines Lehramtsstudiums dienen dem Zweck, ein Lehramtsstudium um ein oder mehrere Unterrichtsfächer, Spezialisierungen oder kohärente Fächerbündel zu erweitern. Dabei hat sich der Arbeitsaufwand am Arbeitsaufwand für das Unterrichtsfach, die Spezialisierung oder das kohärente Fächerbündel zu orientieren.
(2) Die Zulassung und die Meldung der Fortsetzung eines Erweiterungsstudiums zur Erweiterung eines Bachelorstudiums für das Lehramt setzt die Zulassung zu einem oder den bereits erfolgten Abschluss eines mindestens achtsemestrigen Lehramtsstudiums voraus.
(3) Die Zulassung und die Meldung der Fortsetzung eines Erweiterungsstudiums zur Erweiterung eines Masterstudiums für das Lehramt setzt neben der Absolvierung eines Erweiterungsstudiums zur Erweiterung eines Bachelorstudiums für das Lehramt gemäß Abs. 2 die Zulassung oder den bereits erfolgten Abschluss eines Masterstudiums für das Lehramt oder den Abschluss eines Diplomstudiums für das Lehramt an einer Universität, dessen Erweiterung es dient, voraus. Es ist keine Masterarbeit zu verfassen.
(4) Für Erweiterungsstudien zur Erweiterung eines Lehramtsstudiums sind abweichend von §§ 54a Abs. 1 und 58 Abs. 1 keine gesonderten Curricula zu erlassen, sofern die Inhalte und Anforderungen in dem dem Unterrichtsfach, der Spezialisierung oder dem kohärentem Fächerbündel zugrunde liegenden Curriculum gekennzeichnet sind.
Abkürzung
UG
Erweiterungsstudien zur Erweiterung von Lehramtsstudien
§ 54b. (1) Erweiterungsstudien zur Erweiterung eines Lehramtsstudiums dienen dem Zweck, ein Lehramtsstudium um ein oder mehrere Unterrichtsfächer, Spezialisierungen, Schwerpunkte oder Fächerbündel (Allgemeinbildung) zu erweitern. Dabei hat sich der Arbeitsaufwand am Arbeitsaufwand für das Unterrichtsfach, die Spezialisierung oder das Fächerbündel (Allgemeinbildung) zu orientieren.
(2) Die Zulassung und die Meldung der Fortsetzung eines Erweiterungsstudiums zur Erweiterung eines Bachelorstudiums für das Lehramt setzt die Zulassung zu einem oder den bereits erfolgten Abschluss eines mindestens sechssemestrigen Lehramtsstudiums voraus.
(3) Die Zulassung und die Meldung der Fortsetzung eines Erweiterungsstudiums zur Erweiterung eines Masterstudiums für das Lehramt setzt neben der Absolvierung eines Erweiterungsstudiums zur Erweiterung eines Bachelorstudiums für das Lehramt gemäß Abs. 2 die Zulassung oder den bereits erfolgten Abschluss eines Masterstudiums für das Lehramt oder den Abschluss eines Diplomstudiums für das Lehramt an einer Universität, dessen Erweiterung es dient, voraus. Es ist keine Masterarbeit zu verfassen.
(4) Für Erweiterungsstudien zur Erweiterung eines Lehramtsstudiums sind abweichend von §§ 54a Abs. 1 und 58 Abs. 1 keine gesonderten Curricula zu erlassen, sofern die Inhalte und Anforderungen in dem dem Unterrichtsfach, der Spezialisierung oder dem Fächerbündel (Allgemeinbildung) zugrunde liegenden Curriculum gekennzeichnet sind.
Abkürzung
UG
Erweiterungsstudien für Absolventinnen und Absolventen sechssemestriger Lehramtsstudien
§ 54c. (1) Absolventinnen und Absolventen sechssemestriger Bachelorstudien für das Lehramt an Pädagogischen Hochschulen haben vor der Zulassung zum Masterstudium für das Lehramt ein Erweiterungsstudium zu absolvieren. Dieses umfasst 60 bis 90 ECTS- Anrechnungspunkte, welche im Curriculum für das Bachelorstudium für das Lehramt oder in einem eigenen Curriculum auszuweisen sind. Im Bereich der Sekundarstufe (Allgemeinbildung) sind dieselben Unterrichtsfächer zu wählen wie im sechssemestrigen Bachelorstudium.
(2) Für Erweiterungsstudien für Absolventinnen und Absolventen sechssemestriger Bachelorstudien an Pädagogischen Hochschulen sind abweichend von §§ 54a Abs. 1 und 58 Abs. 1 keine gesonderten Curricula zu erlassen, sofern die Inhalte und Anforderungen im zugrunde liegenden Curriculum des Bachelorstudiums für das Lehramt gekennzeichnet sind.
(3) Absolventinnen und Absolventen eines sechssemestrigen Lehramtsstudiums können dieses Lehramtsstudium abweichend von Abs. 1 um ein oder mehrere Unterrichtsfächer, Spezialisierungen oder kohärente Fächerbündel gemäß § 54b Abs. 2 erweitern.
Abkürzung
UG
Gemeinsame Studienprogramme
§ 54d. (1) Bei gemeinsamen Studienprogrammen haben die beteiligten Bildungseinrichtungen Vereinbarungen über die Durchführung, insbesondere über die Festlegung der Leistungen die die betreffenden Studierenden an den beteiligten Bildungseinrichtungen zu erbringen haben, zu schließen.
(2) Bei Vorliegen einer Vereinbarung gemäß Abs. 1 hat der Senat im Sinne des § 25 Abs. 1 Z 10 binnen angemessener Frist ein entsprechendes Curriculum zu erlassen.
Abkürzung
UG
Ist in dieser Fassung ab dem Studienjahr 2022/23 und die dafür durchzuführenden Aufnahme-, Eignungs- und Zulassungsverfahren und die Zulassungen für Studien für das Studienjahr 2022/23 anzuwenden (vgl. § 143 Abs. 76).
Gemeinsame Studienprogramme
§ 54d. (1) Bei gemeinsamen Studienprogrammen haben die beteiligten Bildungseinrichtungen Vereinbarungen über die Durchführung, insbesondere über die Festlegung der Leistungen, die die betreffenden Studierenden an den beteiligten Bildungseinrichtungen zu erbringen haben, und die Finanzierung zu schließen. Dabei können bei Bedarf, unter Beachtung der §§ 2 (leitende Grundsätze) und 59 (Rechte und Pflichten der Studierenden) sowie der Regelungen der Satzung, von diesem Bundesgesetz abweichende Regelungen getroffen werden, sofern das gemeinsame Studienprogramm nicht nur von Universitäten gemäß § 6 Abs. 1 und Pädagogischen Hochschulen gemäß § 1 Abs. 1 und 2 des Hochschulgesetzes 2005 – HG, BGBl. I Nr. 30/2006, durchgeführt wird.
(2) Bei Vorliegen einer Vereinbarung gemäß Abs. 1 hat der Senat im Sinne des § 25 Abs. 1 Z 10 binnen angemessener Frist ein entsprechendes Curriculum zu erlassen.
(3) Wenn die beteiligten Bildungseinrichtungen beschließen, die Durchführung eines gemeinsamen Studienprogrammes zu beenden, haben sie Vorsorge zu treffen, dass Studierenden der Abschluss des Studiums innerhalb einer angemessenen Frist, die jedenfalls die Studiendauer zuzüglich zweier Semester zu umfassen hat, möglich ist.
Abkürzung
UG
Gemeinsam eingerichtete Studien
§ 54e. (1) Bei gemeinsam eingerichteten Studien haben die beteiligten österreichischen postsekundären Bildungseinrichtungen eine Vereinbarung insbesondere über die Durchführung sowie die Arbeits- und die Ressourcenaufteilung zu schließen.
(2) In dem von den zuständigen Organen der beteiligten österreichischen postsekundären Bildungseinrichtungen gleichlautend zu erlassenden Curriculum ist die Zuordnung der Fächer zu der jeweiligen Bildungseinrichtung ersichtlich zu machen.
(3) In den von den Rektoraten der beteiligten Universitäten und öffentlichen Pädagogischen Hochschulen zu erlassenden Verordnungen bzw. von den zuständigen Organen von anerkannten privaten Pädagogischen Hochschulen, Einrichtungen zur Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen und Privatuniversitäten zu veröffentlichenden gleichlautenden Vereinbarungen sind Regelungen betreffend die Zuständigkeiten zur Vollziehung der studienrechtlichen Bestimmungen festzulegen. Weiters ist festzulegen, welche studienrechtlichen Satzungsbestimmungen welcher beteiligten Bildungseinrichtungen jeweils zur Anwendung kommen.
(4) Die Zulassung zu einem gemeinsam eingerichteten Studium darf nur an einer der beteiligten Bildungseinrichtungen nach Wahl der oder des Studierenden erfolgen. Die Rektorate der beteiligten Universitäten und öffentlichen Pädagogischen Hochschulen können durch gleichlautend zu erlassende Verordnungen bzw. die zuständigen Organe von anerkannten privaten Pädagogischen Hochschulen, Einrichtungen zur Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen und Privatuniversitäten können durch zu veröffentlichende gleichlautende Vereinbarungen jene Bildungseinrichtung bestimmen, welche die Zulassung durchzuführen hat. Mit der Zulassung wird die oder der Studierende auch Angehörige oder Angehöriger aller am gemeinsam eingerichteten Studium beteiligten Bildungseinrichtungen.
(5) Die zulassende Bildungseinrichtung hat die Fortsetzungsmeldungen durchzuführen, die das Studium betreffenden Bestätigungen, Bescheinigungen und Nachweise sowie die abschließenden Zeugnisse auszustellen und den vorgesehenen akademischen Grad oder die vorgesehene akademische Bezeichnung zu verleihen sowie den Anhang zum Diplom auszustellen.
(6) Im Falle der Beteiligung von Fachhochschulen oder Privatuniversitäten an einem gemeinsam eingerichteten Studium finden die studienrechtlichen Bestimmungen dieses II. Teils Anwendung. Gegen Entscheidungen ist eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig.
(7) Wird ein Studium zur Erlangung eines Lehramtes im Bereich der Primarstufe oder der Sekundarstufe (Berufsbildung) gemeinsam mit einer Pädagogischen Hochschule eingerichtet, sind die einschlägigen Bestimmungen des Hochschulgesetzes 2005 – HG, BGBl. I Nr. 30/2006, anzuwenden.
(8) Wird ein Studium gemeinsam mit einer Pädagogischen Hochschule eingerichtet, können die Rektorate der beteiligten Bildungseinrichtungen für den Fall, dass aus Platzgründen nicht alle Studienwerberinnen und Studienwerber zugelassen werden können, durch gleichlautende Verordnungen eine den Kapazitäten entsprechende Anzahl von Studienanfängerinnen und -anfängern sowie für alle in gleicher Weise geltende Zulassungskriterien festlegen.
Abkürzung
UG
Zu Abs. 3 und 9: sind in dieser Fassung ab dem Studienjahr 2022/23 und die dafür durchzuführenden Aufnahme-, Eignungs- und Zulassungsverfahren und die Zulassungen für Studien für das Studienjahr 2022/23 anzuwenden (vgl. § 143 Abs. 76).
Gemeinsam eingerichtete Studien
§ 54e. (1) Bei gemeinsam eingerichteten Studien haben die beteiligten österreichischen postsekundären Bildungseinrichtungen eine Vereinbarung insbesondere über die Durchführung sowie die Arbeits- und die Ressourcenaufteilung zu schließen.
(2) In dem von den zuständigen Organen der beteiligten österreichischen postsekundären Bildungseinrichtungen gleichlautend zu erlassenden Curriculum ist die Zuordnung der Fächer zu der jeweiligen Bildungseinrichtung ersichtlich zu machen.
(3) In den von den Rektoraten der beteiligten Universitäten und öffentlichen Pädagogischen Hochschulen gleichlautend zu erlassenden Verordnungen bzw. von den zuständigen Organen von anerkannten privaten Pädagogischen Hochschulen, Einrichtungen zur Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen und Privatuniversitäten zu veröffentlichenden gleichlautenden Vereinbarungen sind Regelungen betreffend die Zuständigkeiten zur Vollziehung der studienrechtlichen Bestimmungen festzulegen. Weiters ist festzulegen, welche studienrechtlichen Satzungsbestimmungen welcher beteiligten Bildungseinrichtungen jeweils zur Anwendung kommen.
(4) Die Zulassung zu einem gemeinsam eingerichteten Studium darf nur an einer der beteiligten Bildungseinrichtungen nach Wahl der oder des Studierenden erfolgen. Die Rektorate der beteiligten Universitäten und öffentlichen Pädagogischen Hochschulen können durch gleichlautend zu erlassende Verordnungen bzw. die zuständigen Organe von anerkannten privaten Pädagogischen Hochschulen, Einrichtungen zur Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen und Privatuniversitäten können durch zu veröffentlichende gleichlautende Vereinbarungen jene Bildungseinrichtung bestimmen, welche die Zulassung durchzuführen hat. Mit der Zulassung wird die oder der Studierende auch Angehörige oder Angehöriger aller am gemeinsam eingerichteten Studium beteiligten Bildungseinrichtungen.
(5) Die zulassende Bildungseinrichtung hat die Fortsetzungsmeldungen durchzuführen, die das Studium betreffenden Bestätigungen, Bescheinigungen und Nachweise sowie die abschließenden Zeugnisse auszustellen und den vorgesehenen akademischen Grad oder die vorgesehene akademische Bezeichnung zu verleihen sowie den Anhang zum Diplom auszustellen.
(6) Im Falle der Beteiligung von Fachhochschulen oder Privatuniversitäten an einem gemeinsam eingerichteten Studium finden die studienrechtlichen Bestimmungen dieses II. Teils Anwendung. Gegen Entscheidungen ist eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig.
(7) Wird ein Studium zur Erlangung eines Lehramtes im Bereich der Primarstufe oder der Sekundarstufe (Berufsbildung) gemeinsam mit einer Pädagogischen Hochschule eingerichtet, sind die einschlägigen Bestimmungen des Hochschulgesetzes 2005 – HG, BGBl. I Nr. 30/2006, anzuwenden.
(8) Wird ein Studium gemeinsam mit einer Pädagogischen Hochschule eingerichtet, können die Rektorate der beteiligten Bildungseinrichtungen für den Fall, dass aus Platzgründen nicht alle Studienwerberinnen und Studienwerber zugelassen werden können, durch gleichlautende Verordnungen eine den Kapazitäten entsprechende Anzahl von Studienanfängerinnen und -anfängern sowie für alle in gleicher Weise geltende Zulassungskriterien festlegen.
(9) Wenn die beteiligten Bildungseinrichtungen beschließen, die Durchführung eines gemeinsam eingerichteten Studiums zu beenden, haben sie Vorsorge zu treffen, dass Studierenden der Abschluss des Studiums innerhalb einer angemessenen Frist, die jedenfalls die Studiendauer zuzüglich zweier Semester zu umfassen hat, möglich ist.
Abkürzung
UG
Ist ab dem Studienjahr 2022/23 und die dafür durchzuführenden Aufnahme-, Eignungs- und Zulassungsverfahren und die Zulassungen für Studien für das Studienjahr 2022/23 anzuwenden (vgl. § 143 Abs. 76).
Studien im Ausland
§ 54f. Die Universitäten sind berechtigt, Studien zur Gänze oder zum Teil im Ausland durchzuführen, sofern der Lehr- und Forschungsbetrieb der betreffenden Universität hierdurch nicht beeinträchtigt wird und dies in der Leistungsvereinbarung festgelegt wurde.
Individuelles Studium
§ 55. (1) Fächer aus verschiedenen Diplom-, Bakkalaureats- oder Magisterstudien dürfen zu einem individuellen Diplom-, Bakkalaureats- oder Magisterstudium verbunden werden. Der Antrag auf Zulassung zu einem individuellen Studium ist an jener Universität einzubringen, an welcher der Schwerpunkt des geplanten Studiums liegen soll.
(2) Der Antrag hat jedenfalls zu enthalten:
die Bezeichnung des Studiums;
ein Curriculum einschließlich Qualifikationsprofil;
den Umfang in ECTS-Anrechnungspunkten;
wenn das Studium an mehreren Universitäten durchgeführt werden soll, die Zuordnung der Fächer zu den beteiligten Universitäten.
(3) Der Antrag ist vom für die Organisation der Studien zuständigen Organ bescheidmäßig zu genehmigen, wenn das beantragte Studium einem facheinschlägigen Studium gleichwertig ist. In der Genehmigung ist der Zeitpunkt der Zulassung zum individuellen Studium festzulegen.
(4) Absolventinnen und Absolventen individueller Bakkalaureatsstudien ist vom für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organ jener Universität, an welcher der Schwerpunkt des Studiums gelegen ist, der akademische Grad “Bakkalaurea” bzw. “Bakkalaureus”, abgekürzt jeweils “Bakk.”, Absolventinnen und Absolventen individueller Diplom- oder Magisterstudien ist der akademische Grad “Magistra” bzw. “Magister”, abgekürzt jeweils “Mag.”, zu verleihen. Überwiegen in einem individuellen Diplom- oder Magisterstudium die Fächer aus ingenieurwissenschaftlichen Studien, ist den Absolventinnen und Absolventen der akademische Grad “Diplom-Ingenieurin” bzw. “Diplom-Ingenieur”, abgekürzt jeweils “Dipl.-Ing.” oder “DI”, zu verleihen.
Abkürzung
UG
Individuelles Studium
§ 55. (1) Fächer aus verschiedenen Diplom-, Bachelor- oder Masterstudien dürfen zu einem individuellen Diplom-, Bachelor- oder Masterstudium verbunden werden. Der Antrag auf Zulassung zu einem individuellen Studium ist an jener Universität einzubringen, an welcher der Schwerpunkt des geplanten Studiums liegen soll.
(2) Der Antrag hat jedenfalls zu enthalten:
die Bezeichnung des Studiums;
ein Curriculum einschließlich Qualifikationsprofil;
den Umfang in ECTS-Anrechnungspunkten;
wenn das Studium an mehreren Universitäten durchgeführt werden soll, die Zuordnung der Fächer zu den beteiligten Universitäten.
(3) Der Antrag ist vom für die Organisation der Studien zuständigen Organ bescheidmäßig zu genehmigen, wenn das beantragte Studium einem facheinschlägigen Studium gleichwertig ist. In der Genehmigung ist der Zeitpunkt der Zulassung zum individuellen Studium festzulegen.
(4) Absolventinnen und Absolventen individueller Bachelorstudien ist vom für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organ jener Universität, an welcher der Schwerpunkt des Studiums gelegen ist, der akademische Grad „Bachelor“, abgekürzt „BA“, Absolventinnen und Absolventen individueller Diplomstudien ist der akademische Grad „Magistra“ bzw. „Magister“, abgekürzt jeweils „Mag.“ zu verleihen, Absolventinnen und Absolventen individueller Masterstudien ist der akademische Grad „Master“, abgekürzt „MA“ zu verleihen. Überwiegen in einem individuellen Diplom- oder Masterstudium die Fächer aus ingenieurwissenschaftlichen Studien, ist den Absolventinnen und Absolventen der akademische Grad „Diplom-Ingenieurin“ bzw. „Diplom-Ingenieur“, abgekürzt jeweils „Dipl.-Ing.“ oder „DI“ zu verleihen.
Abkürzung
UG
Individuelles Studium
§ 55. (1) Fächer aus verschiedenen Diplom-, Bachelor- oder Masterstudien dürfen zu einem individuellen Bachelor- oder Masterstudium verbunden werden. Der Antrag auf Zulassung zu einem individuellen Studium ist an jener Universität einzubringen, an welcher der Schwerpunkt des geplanten Studiums liegen soll.
(2) Der Antrag hat jedenfalls zu enthalten:
die Bezeichnung des Studiums;
ein Curriculum einschließlich Qualifikationsprofil;
den Umfang in ECTS-Anrechnungspunkten;
wenn das Studium an mehreren Universitäten durchgeführt werden soll, die Zuordnung der Fächer zu den beteiligten Universitäten.
(3) Der Antrag ist vom für die Organisation der Studien zuständigen Organ bescheidmäßig zu genehmigen, wenn das beantragte Studium einem facheinschlägigen Studium gleichwertig ist. In der Genehmigung ist der Zeitpunkt der Zulassung zum individuellen Studium festzulegen.
(4) Absolventinnen und Absolventen individueller Bachelorstudien ist vom für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organ jener Universität, an welcher der Schwerpunkt des Studiums gelegen ist, der akademische Grad „Bachelor“, abgekürzt, „BA“, Absolventinnen und Absolventen individueller Diplomstudien ist der akademische Grad „Magistra“ bzw. „Magister“, abgekürzt, jeweils „Mag.“ zu verleihen, Absolventinnen und Absolventen individueller Masterstudien ist der akademische Grad „Master“, abgekürzt, „MA“ zu verleihen. Überwiegen in einem individuellen Diplom- oder Masterstudium die Fächer aus ingenieurwissenschaftlichen Studien, ist den Absolventinnen und Absolventen der akademische Grad „Diplom-Ingenieurin“ bzw. „Diplom-Ingenieur“, abgekürzt, jeweils „Dipl.-Ing.“ oder „DI“ zu verleihen.
Universitätslehrgänge
§ 56. Die Universitäten sind berechtigt, Universitätslehrgänge einzurichten. Die Universitätslehrgänge dürfen auch während der sonst lehrveranstaltungsfreien Zeit sowie zur wirtschaftlichen und organisatorischen Unterstützung in Zusammenarbeit mit anderen Rechtsträgern durchgeführt werden.
Universitätslehrgänge
§ 56. Die Universitäten sind berechtigt, Universitätslehrgänge einzurichten. Diese dürfen auch von mehreren Universitäten gemeinsam sowie gemeinsam mit Privatuniversitäten gemäß § 3 des Universitäts-Akkreditierungsgesetzes, Erhaltern von Fachhochschul-Studiengängen gemäß § 2 des Bundesgesetzes über Fachhochschul-Studiengänge und Pädagogischen Hochschulen gemäß § 1 des Hochschulgesetzes 2005 durchgeführt werden. Bei Beteiligung von anderen als den in § 6 genannten Bildungseinrichtungen haben die beteiligten Bildungseinrichtungen eine Vereinbarung über die Durchführung, insbesondere die Zuständigkeiten (Zulassung, Ausstellung von Zeugnissen, Anerkennung von Prüfungen etc.) zu schließen. In dem von den beteiligten Bildungseinrichtungen gleichlautend zu erlassenden Curriculum ist die Zuordnung der Fächer oder Lehrveranstaltungen zu der jeweiligen Bildungseinrichtung ersichtlich zu machen. Gesetzliche Zuständigkeiten bleiben von dieser Bestimmung unberührt. Die Universitätslehrgänge dürfen auch während der sonst lehrveranstaltungsfreien Zeit sowie zur wirtschaftlichen und organisatorischen Unterstützung in Zusammenarbeit mit außeruniversitären Rechtsträgern durchgeführt werden.
Abkürzung
UG
Universitätslehrgänge
§ 56. Die Universitäten sind berechtigt, Universitätslehrgänge einzurichten. Diese dürfen auch von mehreren Universitäten gemeinsam sowie gemeinsam mit Privatuniversitäten gemäß § 3 des Universitäts-Akkreditierungsgesetzes, Erhaltern von Fachhochschul-Studiengängen gemäß § 2 des Bundesgesetzes über Fachhochschul-Studiengänge und Pädagogischen Hochschulen gemäß § 1 des Hochschulgesetzes 2005 durchgeführt werden. Bei Beteiligung von anderen als den in § 6 Abs. 1 genannten Bildungseinrichtungen haben die beteiligten Bildungseinrichtungen eine Vereinbarung über die Durchführung, insbesondere die Zuständigkeiten (Zulassung, Ausstellung von Zeugnissen, Anerkennung von Prüfungen etc.) zu schließen. In dem von den beteiligten Bildungseinrichtungen gleichlautend zu erlassenden Curriculum ist die Zuordnung der Fächer oder Lehrveranstaltungen zu der jeweiligen Bildungseinrichtung ersichtlich zu machen. Gesetzliche Zuständigkeiten bleiben von dieser Bestimmung unberührt. Die Universitätslehrgänge dürfen auch während der sonst lehrveranstaltungsfreien Zeit sowie zur wirtschaftlichen und organisatorischen Unterstützung in Zusammenarbeit mit außeruniversitären Rechtsträgern durchgeführt werden.
Abkürzung
UG
Universitätslehrgänge
§ 56. (1) Die Universitäten sind berechtigt, Universitätslehrgänge einzurichten.
(2) Universitätslehrgänge können auch als gemeinsame Studienprogramme (§ 54d) oder als gemeinsam eingerichtete Studien (§ 54e) und während der lehrveranstaltungsfreien Zeit angeboten und zur wirtschaftlichen und organisatorischen Unterstützung in Zusammenarbeit mit außeruniversitären Rechtsträgern durchgeführt werden.
(3) Für den Besuch von Universitätslehrgängen haben die Teilnehmerinnen und Teilnehmer einen Lehrgangsbeitrag zu entrichten. Dieser ist unter Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten des Universitätslehrgangs vom Rektorat festzusetzen. Ordentlichen Studierenden, die eine Studienbeihilfe beziehen, ist auf Antrag unter Bedachtnahme auf ihre Leistungsfähigkeit eine Ermäßigung des Lehrgangsbeitrags zu gewähren.
(4) Die Teilnahme an Universitätslehrgängen der Fort- und Weiterbildung für Lehrerinnen und Lehrer, die im öffentlich-rechtlichen Bildungsauftrag durchgeführt werden, ist für die Teilnehmerinnen und Teilnehmer frei von Lehrgangsbeiträgen.
(5) Im Curriculum eines Universitätslehrgangs kann eine Höchststudiendauer vorgesehen werden, die mindestens die vorgesehene Studienzeit zuzüglich zwei Semester umfasst.
Abkürzung
UG
Universitätslehrgänge
§ 56. (1) Die Universitäten sind berechtigt, in ihrem Wirkungsbereich Universitätslehrgänge einzurichten. Diese sind in die hochschulinterne Qualitätssicherung und -entwicklung einzubinden. Die Qualität der Lehre ist durch wissenschaftlich, wissenschaftlich-künstlerisch, künstlerisch oder berufspraktisch und didaktisch entsprechend qualifiziertes Lehrpersonal sicherzustellen.
(2) Universitätslehrgänge können auch als außerordentliche Bachelorstudien und außerordentliche Masterstudien eingerichtet werden. Diese Universitätslehrgänge sind ordentlichen Bachelorstudien gemäß § 51 Abs. 2 Z 4 und ordentlichen Masterstudien gemäß § 51 Abs. 2 Z 5 gleichwertig und berechtigen nach Maßgabe der weiteren gesetzlichen Bestimmungen zur Zulassung zu ordentlichen Masterstudien und Doktoratsstudien. Der Arbeitsaufwand für außerordentliche Bachelorstudien hat 180 ECTS-Anrechnungspunkte und für außerordentliche Masterstudien 120 ECTS-Anrechnungspunkte zu betragen. Der Arbeitsaufwand für ein außerordentliches Masterstudium kann in Ausnahmefällen weniger ECTS-Anrechnungspunkte betragen, wenn dieses in Umfang und Anforderungen mit mehreren fachlich in Frage kommenden ausländischen Masterstudien vergleichbar ist.
(3) Universitätslehrgänge können auch als gemeinsame Studienprogramme (§ 54d) oder als gemeinsam eingerichtete Studien (§ 54e) und während der lehrveranstaltungsfreien Zeit angeboten und durchgeführt werden.
(4) Universitätslehrgänge können zur wirtschaftlichen und organisatorischen Unterstützung in Zusammenarbeit mit einem außerhochschulischen Rechtsträger angeboten und durchgeführt werden. Abweichend davon ist für Universitätslehrgänge, in denen der akademische Grad „Bachelor Professional“ oder „Master Professional“ verliehen werden soll, eine erweiterte Zusammenarbeit mit einer außerhochschulischen Bildungseinrichtung erforderlich. In diesem Fall sind Verträge insbesondere über die Festlegungen der Leistungen, die die beteiligten Einrichtungen zu erbringen haben, die Durchführung und die Finanzierung zu schließen. Diese Verträge sind ohne Personenbezug sowie die Angabe von privaten Finanzierungsquellen und von Betriebs- und Geschäftsgeheimissen auf den Webseiten der beteiligten Einrichtungen zu veröffentlichen.
(5) Für den Besuch von Universitätslehrgängen haben die Teilnehmerinnen und Teilnehmer einen Lehrgangsbeitrag zu entrichten. Dieser ist unter Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten des Universitätslehrgangs vom Rektorat festzusetzen. Teilnehmerinnen und Teilnehmern, die gleichzeitig ein ordentliches Studium an derselben Universität belegen und die eine Studienbeihilfe beziehen, ist auf Antrag unter Bedachtnahme auf ihre Leistungsfähigkeit eine Ermäßigung oder Erlassung des Lehrgangsbeitrags zu gewähren.
(6) Die Teilnahme an Universitätslehrgängen der Fort- und Weiterbildung für Lehrerinnen und Lehrer, die im öffentlich-rechtlichen Bildungsauftrag durchgeführt werden, ist für die Teilnehmerinnen und Teilnehmer frei von Lehrgangsbeiträgen.
(7) Im Curriculum eines Universitätslehrgangs kann eine Höchststudiendauer vorgesehen werden, die mindestens die vorgesehene Studienzeit zuzüglich zwei Semester umfasst.
Vorbereitungslehrgänge
§ 57. Die Universitäten gemäß § 6 Z 16 bis 21 sind berechtigt, Vorbereitungslehrgänge zur Vorbereitung auf ein künstlerisches Bakkalaureats- oder Diplomstudium einzurichten.
Vorbereitungslehrgänge
§ 57. Die Universitäten gemäß § 6 Z 16 bis 21 sind berechtigt, Vorbereitungslehrgänge zur Vorbereitung auf ein künstlerisches Bachelor- oder Diplomstudium einzurichten.
Abkürzung
UG
Vorbereitungslehrgänge
§ 57. Die Universitäten gemäß § 6 Abs. 1 Z 16 bis 21 sind berechtigt, Vorbereitungslehrgänge zur Vorbereitung auf ein künstlerisches Bachelor- oder Diplomstudium einzurichten.
Abkürzung
UG
Vorbereitungslehrgänge
§ 57. Die Universitäten gemäß § 6 Abs. 1 Z 16 bis 21 sind berechtigt, Vorbereitungslehrgänge zur Vorbereitung auf ein künstlerisches Bachelor- oder Diplomstudium einzurichten. Für Vorbereitungslehrgänge ist kein Lehrgangsbeitrag und kein Studienbeitrag einzuheben.
Abkürzung
UG
Akademischer Grad und Bezeichnung für die Absolventinnen und Absolventen von Universitätslehrgängen
§ 58. (1) Im Curriculum eines Universitätslehrgangs dürfen im jeweiligen Fach international gebräuchliche Mastergrade festgelegt werden, die den Absolventinnen und Absolventen jener Universitätslehrgänge zu verleihen sind, deren Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen mit Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen entsprechender ausländischer Masterstudien vergleichbar sind.
(2) Wenn Abs. 1 nicht zur Anwendung kommt, darf die Bezeichnung „Akademische ...“ bzw. „Akademischer ...“ mit einem die Inhalte des jeweiligen Universitätslehrganges charakterisierenden Zusatz festgelegt werden, die den Absolventinnen und Absolventen jener Universitätslehrgänge zu verleihen ist, die mindestens 60 ECTS-Anrechnungspunkte umfassen.
(3) Den Urkunden über die Verleihung der Bezeichnung dürfen fremdsprachige Übersetzungen angeschlossen werden, wobei die Benennung der Universität und des ausstellenden Organs sowie die Bezeichnung selbst nicht zu übersetzen sind.
Abkürzung
UG
Curricula
§ 58. (1) An den Universitäten sind für die einzelnen Studien nach Maßgabe der §§ 54b Abs. 4 und 54c Abs. 2 Curricula zu erlassen.
(2) Die Curricula haben ein Qualifikationsprofil (§ 51 Abs. 2 Z 29) zu enthalten.
(3) Die Curricula von Lehramtsstudien haben kompetenzorientiert nach Maßgabe der Anlage des Hochschul-Qualitätssicherungsgesetzes - HS-QSG, BGBl. I Nr. 74/2011, gestaltet zu sein.
(4) In den Curricula von Bachelorstudien für das Lehramt sind gegebenenfalls fachspezifische Kriterien für die Feststellung der fachlichen Eignung festzulegen. In den Curricula von künstlerischen Studien und von sportwissenschaftlichen Studien sowie für die Lehramtsstudien in diesen Fächern ist festzulegen, in welcher Weise im Rahmen der Überprüfung der fachlichen Eignung Zulassungsprüfungen gemäß § 51 Abs. 2 Z 19 und § 75 durchgeführt werden.
(5) Curricula und deren Änderungen sind vor der Beschlussfassung dem Rektorat, Curricula theologischer Studien auch den zuständigen kirchlichen Stellen sowie Curricula für Lehramtsstudien auch dem Qualitätssicherungsrat für Pädagoginnen- und Pädagogenbildung zur Stellungnahme zuzuleiten.
(6) Curricula von ordentlichen Studien und deren Änderungen treten bei Veröffentlichung im Mitteilungsblatt vor dem 1. Juli mit dem 1. Oktober desselben Jahres in Kraft; bei Veröffentlichung nach dem 30. Juni treten sie mit 1. Oktober des nächsten Jahres in Kraft. Werden Studien aufgelassen, treten Curricula bei Veröffentlichung im Mitteilungsblatt vor dem 1. Juli mit Ablauf des 30. September desselben Jahres außer Kraft; bei Veröffentlichung nach dem 30. Juni treten Curricula mit 30. September des nächsten Jahres außer Kraft.
(7) Im Curriculum darf als Voraussetzung für die Anmeldung zu Lehrveranstaltungen, für deren Verständnis besondere Vorkenntnisse erforderlich sind, der Nachweis dieser Vorkenntnisse durch die positive Beurteilung einer oder mehrerer Prüfungen oder in anderer zweckmäßiger Form festgelegt werden. Diese Festlegungen gelten auch für Studierende, die sich zu der betreffenden Lehrveranstaltung im Rahmen der Nutzung des Lehrangebotes oder eines individuellen Studiums anmelden.
(8) Im Curriculum sind für Lehrveranstaltungen mit einer beschränkten Zahl von Teilnehmerinnen und Teilnehmern die Anzahl der möglichen Teilnehmerinnen und Teilnehmer sowie das Verfahren zur Vergabe der Plätze festzulegen. Dabei ist darauf zu achten, dass den bei einer Anmeldung zurückgestellten Studierenden daraus keine Verlängerung der Studienzeit erwächst. Im Bedarfsfall sind überdies Parallellehrveranstaltungen, allenfalls auch während der lehrveranstaltungsfreien Zeit, anzubieten.
(9) Curricula von Bachelor- und Masterstudien sind so zu gestalten, dass die Erbringung von Studienleistungen auch an ausländischen postsekundären Bildungseinrichtungen möglich ist. Dabei ist darauf zu achten, dass dies ohne Verlust von Studienzeiten möglich ist.
(10) Die Curricula haben die Zielsetzungen von Art. 24 der UN-Behindertenrechtskonvention zu beachten.
(11) Für Studierende mit einer Behinderung im Sinne des § 3 des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes, BGBl. I Nr. 82/2005, sind die Anforderungen der Curricula – allenfalls unter Bedachtnahme auf gemäß § 59 Abs. 1 Z 12 beantragte abweichende Prüfungsmethoden – durch Bescheid des studienrechtlichen Organs zu modifizieren, wobei das Ausbildungsziel des gewählten Studiums erreichbar sein muss.
Abkürzung
UG
Zu Abs. 12: ist ab dem Studienjahr 2022/23 und die dafür durchzuführenden Aufnahme-, Eignungs- und Zulassungsverfahren und die Zulassungen für Studien für das Studienjahr 2022/23 anzuwenden (vgl. § 143 Abs. 76).
Curricula
§ 58. (1) An den Universitäten sind für die einzelnen Studien nach Maßgabe der §§ 54b Abs. 4 und 54c Abs. 2 Curricula zu erlassen.
(2) Die Curricula haben ein Qualifikationsprofil (§ 51 Abs. 2 Z 29) zu enthalten.
(3) Die Curricula von Lehramtsstudien haben kompetenzorientiert nach Maßgabe der Anlage des Hochschul-Qualitätssicherungsgesetzes – HS-QSG, BGBl. I Nr. 74/2011, gestaltet zu sein.
(4) In den Curricula von Bachelorstudien für das Lehramt sind gegebenenfalls fachspezifische Kriterien für die Feststellung der fachlichen Eignung festzulegen. In den Curricula von künstlerischen Studien und von sportwissenschaftlichen Studien sowie für die Lehramtsstudien in diesen Fächern ist festzulegen, in welcher Weise im Rahmen der Überprüfung der fachlichen Eignung Zulassungsprüfungen gemäß § 51 Abs. 2 Z 19 und § 75 durchgeführt werden.
(5) Curricula und deren Änderungen sind vor der Beschlussfassung dem Rektorat, Curricula theologischer Studien auch den zuständigen kirchlichen Stellen sowie Curricula für Lehramtsstudien auch dem Qualitätssicherungsrat für Pädagoginnen- und Pädagogenbildung zur Stellungnahme zuzuleiten.
(6) Curricula von ordentlichen Studien und deren Änderungen treten bei Veröffentlichung im Mitteilungsblatt vor dem 1. Juli mit dem 1. Oktober desselben Jahres in Kraft; bei Veröffentlichung nach dem 30. Juni treten sie mit 1. Oktober des nächsten Jahres in Kraft. Werden Studien aufgelassen, treten Curricula bei Veröffentlichung im Mitteilungsblatt vor dem 1. Juli mit Ablauf des 30. September desselben Jahres außer Kraft; bei Veröffentlichung nach dem 30. Juni treten Curricula mit 30. September des nächsten Jahres außer Kraft.
(7) Im Curriculum darf als Voraussetzung für die Anmeldung zu Lehrveranstaltungen, für deren Verständnis besondere Vorkenntnisse erforderlich sind, der Nachweis dieser Vorkenntnisse durch die positive Beurteilung einer oder mehrerer Prüfungen oder in anderer zweckmäßiger Form festgelegt werden. Diese Festlegungen gelten auch für Studierende, die sich zu der betreffenden Lehrveranstaltung im Rahmen der Nutzung des Lehrangebotes oder eines individuellen Studiums anmelden.
(8) Im Curriculum sind für Lehrveranstaltungen mit einer beschränkten Zahl von Teilnehmerinnen und Teilnehmern die Anzahl der möglichen Teilnehmerinnen und Teilnehmer sowie das Verfahren zur Vergabe der Plätze festzulegen. Dabei ist darauf zu achten, dass den bei einer Anmeldung zurückgestellten Studierenden daraus keine Verlängerung der Studienzeit erwächst. Im Bedarfsfall sind überdies Parallellehrveranstaltungen, allenfalls auch während der lehrveranstaltungsfreien Zeit, anzubieten.
(9) Curricula von Bachelor- und Masterstudien sind so zu gestalten, dass die Erbringung von Studienleistungen auch an ausländischen postsekundären Bildungseinrichtungen möglich ist. Dabei ist darauf zu achten, dass dies ohne Verlust von Studienzeiten möglich ist.
(10) Die Curricula haben die Zielsetzungen von Art. 24 der UN-Behindertenrechtskonvention zu beachten.
(11) Für Studierende mit einer Behinderung im Sinne des § 3 des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes, BGBl. I Nr. 82/2005, sind die Anforderungen der Curricula – allenfalls unter Bedachtnahme auf gemäß § 59 Abs. 1 Z 12 beantragte abweichende Prüfungsmethoden – durch Bescheid des studienrechtlichen Organs zu modifizieren, wobei das Ausbildungsziel des gewählten Studiums erreichbar sein muss.
(12) Curricula sind so zu gestalten, dass die Verteilung der ECTS-Anrechnungspunkte dem tatsächlichen Arbeitsaufwand entspricht.
Abkürzung
UG
Curricula
§ 58. (1) An den Universitäten sind für die einzelnen Studien nach Maßgabe des § 54b Abs. 4 Curricula zu erlassen.
(2) Die Curricula haben ein Qualifikationsprofil (§ 51 Abs. 2 Z 29) zu enthalten.
(3) Die Curricula von Lehramtsstudien haben kompetenzorientiert nach Maßgabe der Anlage des Hochschul-Qualitätssicherungsgesetzes – HS-QSG, BGBl. I Nr. 74/2011, gestaltet zu sein.
(4) In den Curricula von Bachelorstudien für das Lehramt sind gegebenenfalls fachspezifische Kriterien für die Feststellung der fachlichen Eignung festzulegen. In den Curricula von künstlerischen Studien und von sportwissenschaftlichen Studien sowie für die Lehramtsstudien in diesen Fächern ist festzulegen, in welcher Weise im Rahmen der Überprüfung der fachlichen Eignung Zulassungsprüfungen gemäß § 51 Abs. 2 Z 19 und § 75 durchgeführt werden.
(5) Curricula und deren Änderungen sind vor der Beschlussfassung dem Rektorat, Curricula theologischer Studien auch den zuständigen kirchlichen Stellen sowie Curricula für Lehramtsstudien auch dem Qualitätssicherungsrat für Pädagoginnen- und Pädagogenbildung zur Stellungnahme zuzuleiten.
(6) Curricula von ordentlichen Studien und deren Änderungen treten bei Veröffentlichung im Mitteilungsblatt vor dem 1. Juli mit dem 1. Oktober desselben Jahres in Kraft; bei Veröffentlichung nach dem 30. Juni treten sie mit 1. Oktober des nächsten Jahres in Kraft. Werden Studien aufgelassen, treten Curricula bei Veröffentlichung im Mitteilungsblatt vor dem 1. Juli mit Ablauf des 30. September desselben Jahres außer Kraft; bei Veröffentlichung nach dem 30. Juni treten Curricula mit 30. September des nächsten Jahres außer Kraft.
(7) Im Curriculum darf als Voraussetzung für die Anmeldung zu Lehrveranstaltungen, für deren Verständnis besondere Vorkenntnisse erforderlich sind, der Nachweis dieser Vorkenntnisse durch die positive Beurteilung einer oder mehrerer Prüfungen oder in anderer zweckmäßiger Form festgelegt werden. Diese Festlegungen gelten auch für Studierende, die sich zu der betreffenden Lehrveranstaltung im Rahmen der Nutzung des Lehrangebotes oder eines individuellen Studiums anmelden.
(8) Im Curriculum sind für Lehrveranstaltungen mit einer beschränkten Zahl von Teilnehmerinnen und Teilnehmern die Anzahl der möglichen Teilnehmerinnen und Teilnehmer sowie das Verfahren zur Vergabe der Plätze festzulegen. Dabei ist darauf zu achten, dass den bei einer Anmeldung zurückgestellten Studierenden daraus keine Verlängerung der Studienzeit erwächst. Im Bedarfsfall sind überdies Parallellehrveranstaltungen, allenfalls auch während der lehrveranstaltungsfreien Zeit, anzubieten.
(9) Curricula von Bachelor- und Masterstudien sind so zu gestalten, dass die Erbringung von Studienleistungen auch an ausländischen postsekundären Bildungseinrichtungen möglich ist. Dabei ist darauf zu achten, dass dies ohne Verlust von Studienzeiten möglich ist.
(10) Die Curricula haben die Zielsetzungen von Art. 24 der UN-Behindertenrechtskonvention zu beachten.
(11) Für Studierende mit einer Behinderung im Sinne des § 3 des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes, BGBl. I Nr. 82/2005, sind die Anforderungen der Curricula – allenfalls unter Bedachtnahme auf gemäß § 59 Abs. 1 Z 12 beantragte abweichende Prüfungsmethoden – durch Bescheid des studienrechtlichen Organs zu modifizieren, wobei das Ausbildungsziel des gewählten Studiums erreichbar sein muss.
(12) Curricula sind so zu gestalten, dass die Verteilung der ECTS-Anrechnungspunkte dem tatsächlichen Arbeitsaufwand entspricht.
Abschnitt
Studierende
Rechte und Pflichten der Studierenden
§ 59. (1) Den Studierenden steht nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen Lernfreiheit zu. Sie umfasst insbesondere das Recht,
sowohl an der Universität, an der sie zum Studium zugelassen wurden, als auch an anderen Universitäten die Zulassung für andere Studien zu erlangen;
nach Maßgabe des Lehrangebotes und nach Maßgabe der Curricula zwischen dem Lehrpersonal auszuwählen;
neben einem ordentlichen Studium an der Universität der Zulassung oder anderen Universitäten das Lehrangebot zu nutzen, für welches die Studierenden die in den Curricula festgelegten Anmeldungsvoraussetzungen erfüllen;
die facheinschlägigen Lehr- und Forschungseinrichtungen und die Bibliothek an der Universität, an der sie zum Studium zugelassen wurden, nach Maßgabe der Benützungsordnungen zu benützen;
als ordentliche Studierende eines Diplom- oder Magisterstudiums das Thema ihrer Diplom- oder Magisterarbeit oder das Thema ihrer künstlerischen Diplom- oder Magisterarbeit nach Maßgabe der universitären Vorschriften vorzuschlagen oder aus einer Anzahl von Vorschlägen auszuwählen;
als ordentliche Studierende eines Doktoratsstudiums das Thema ihrer Dissertation nach Maßgabe der universitären Vorschriften vorzuschlagen oder aus einer Anzahl von Vorschlägen auszuwählen;
wissenschaftliche Arbeiten in einer Fremdsprache abzufassen, wenn die Betreuerin oder der Betreuer zustimmt;
als ordentliche Studierende nach Maßgabe der universitären Vorschriften Prüfungen abzulegen;
nach Erbringung der in den Curricula vorgeschriebenen Leistungen akademische Grade verliehen zu erhalten;
als außerordentliche Studierende an den betreffenden Universitätslehrgängen teilzunehmen und die darin vorgeschriebenen Prüfungen abzulegen;
als außerordentliche Studierende, die nur zum Besuch von Lehrveranstaltungen zugelassen sind, Lehrveranstaltungen zu besuchen, für welche sie die in den Curricula festgelegten Anmeldungsvoraussetzungen erfüllen, sowie nach Maßgabe der universitären Vorschriften Prüfungen abzulegen;
auf eine abweichende Prüfungsmethode, wenn die oder der Studierende eine länger andauernde Behinderung nachweist, die ihr oder ihm die Ablegung der Prüfung in der vorgeschriebenen Methode unmöglich macht, und der Inhalt und die Anforderungen der Prüfung durch eine abweichende Methode nicht beeinträchtigt werden;
auf Anträge hinsichtlich der Person der Prüferinnen oder Prüfer. Diese Anträge sind nach Möglichkeit zu berücksichtigen. Bei der zweiten Wiederholung einer Prüfung ist dem Antrag auf eine bestimmte Prüferin oder einen bestimmten Prüfer der Universität der Zulassung zum Studium, in dem die Prüfung abzulegen ist, jedenfalls zu entsprechen; und
nach Maßgabe des § 78 auf Anerkennung erbrachter, den Universitätsstudien gleichwertiger Vorleistungen zur Verkürzung der Studienzeit.
(2) Die Studierenden haben
der Universität, an der eine Zulassung zum Studium besteht, Namens- und Adressenänderungen unverzüglich bekannt zu geben;
die Fortsetzung des Studiums der Universität, an der die Zulassung zu einem Studium besteht, jedes Semester während der allgemeinen Zulassungsfrist oder der Nachfrist zu melden;
sich bei vorhersehbarer Studieninaktivität zeitgerecht vom Studium abzumelden;
sich zu den Prüfungen fristgerecht an- und abzumelden und
anlässlich der Verleihung des akademischen Grades je ein Exemplar ihrer Diplom- oder Magisterarbeit oder künstlerischen Diplom- oder Magisterarbeit oder Dissertation oder eine Dokumentation ihrer künstlerischen Diplom- oder Magisterarbeit an die Universitätsbibliothek und je ein Exemplar der Dissertation an die Österreichische Nationalbibliothek abzuliefern.
(3) Prüfungstermine sind jedenfalls für den Anfang, für die Mitte und für das Ende jeden Semesters anzusetzen.
(4) Die berufstätigen Studierenden und die Studierenden mit Kinderbetreuungspflichten oder anderen gleichartigen Betreuungspflichten, die somit nicht Vollzeit studieren, sondern nur einen Teil ihrer Zeit dem Studium widmen können, sind berechtigt zu melden, zu welchen Tageszeiten sie einen besonderen Bedarf nach Lehr- und Prüfungsangeboten haben. Die Universitäten haben diesen besonderen Bedarf auf Grund der Meldeergebnisse bei der Gestaltung ihres Lehr- und Prüfungsangebotes nach Möglichkeit zu berücksichtigen. Bereits anlässlich der Zulassung zu einem Studium hat die Antragstellerin oder der Antragsteller das Recht, diesen Bedarf zu melden.
(5) Als Information über den Titel, die Art, die Zeit und den Ort der Abhaltung der Lehrveranstaltungen jedes Semesters ist ein Verzeichnis der Lehrveranstaltungen mindestens einmal im Studienjahr zu veröffentlichen.
(6) Die Leiterinnen und Leiter der Lehrveranstaltungen haben vor Beginn jedes Semesters die Studierenden in geeigneter Weise über die Ziele, die Inhalte und die Methoden ihrer Lehrveranstaltungen sowie über die Inhalte, die Methoden, die Beurteilungskriterien und die Beurteilungsmaßstäbe der Lehrveranstaltungsprüfungen zu informieren.
Abschnitt
Studierende
Rechte und Pflichten der Studierenden
§ 59. (1) Den Studierenden steht nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen Lernfreiheit zu. Sie umfasst insbesondere das Recht,
sowohl an der Universität, an der sie zum Studium zugelassen wurden, als auch an anderen Universitäten die Zulassung für andere Studien zu erlangen;
nach Maßgabe des Lehrangebotes und nach Maßgabe der Curricula zwischen dem Lehrpersonal auszuwählen;
neben einem ordentlichen Studium an der Universität der Zulassung oder anderen Universitäten das Lehrangebot zu nutzen, für welches die Studierenden die in den Curricula festgelegten Anmeldungsvoraussetzungen erfüllen;
die facheinschlägigen Lehr- und Forschungseinrichtungen und die Bibliothek an der Universität, an der sie zum Studium zugelassen wurden, nach Maßgabe der Benützungsordnungen zu benützen;
als ordentliche Studierende eines Diplom- oder Masterstudiums das Thema ihrer Diplom- oder Masterarbeit oder das Thema ihrer künstlerischen Diplom- oder Masterarbeit nach Maßgabe der universitären Vorschriften vorzuschlagen oder aus einer Anzahl von Vorschlägen auszuwählen;
als ordentliche Studierende eines Doktoratsstudiums das Thema ihrer Dissertation nach Maßgabe der universitären Vorschriften vorzuschlagen oder aus einer Anzahl von Vorschlägen auszuwählen;
wissenschaftliche Arbeiten in einer Fremdsprache abzufassen, wenn die Betreuerin oder der Betreuer zustimmt;
als ordentliche Studierende nach Maßgabe der universitären Vorschriften Prüfungen abzulegen;
nach Erbringung der in den Curricula vorgeschriebenen Leistungen akademische Grade verliehen zu erhalten;
als außerordentliche Studierende an den betreffenden Universitätslehrgängen teilzunehmen und die darin vorgeschriebenen Prüfungen abzulegen;
als außerordentliche Studierende, die nur zum Besuch von Lehrveranstaltungen zugelassen sind, Lehrveranstaltungen zu besuchen, für welche sie die in den Curricula festgelegten Anmeldungsvoraussetzungen erfüllen, sowie nach Maßgabe der universitären Vorschriften Prüfungen abzulegen;
auf eine abweichende Prüfungsmethode, wenn die oder der Studierende eine länger andauernde Behinderung nachweist, die ihr oder ihm die Ablegung der Prüfung in der vorgeschriebenen Methode unmöglich macht, und der Inhalt und die Anforderungen der Prüfung durch eine abweichende Methode nicht beeinträchtigt werden;
auf Anträge hinsichtlich der Person der Prüferinnen oder Prüfer. Diese Anträge sind nach Möglichkeit zu berücksichtigen. Bei der zweiten Wiederholung einer Prüfung ist dem Antrag auf eine bestimmte Prüferin oder einen bestimmten Prüfer der Universität der Zulassung zum Studium, in dem die Prüfung abzulegen ist, jedenfalls zu entsprechen; und
nach Maßgabe des § 78 auf Anerkennung erbrachter, den Universitätsstudien gleichwertiger Vorleistungen zur Verkürzung der Studienzeit.
(2) Die Studierenden haben
der Universität, an der eine Zulassung zum Studium besteht, Namens- und Adressenänderungen unverzüglich bekannt zu geben;
die Fortsetzung des Studiums der Universität, an der die Zulassung zu einem Studium besteht, jedes Semester während der allgemeinen Zulassungsfrist oder der Nachfrist zu melden;
sich bei vorhersehbarer Studieninaktivität zeitgerecht vom Studium abzumelden;
sich zu den Prüfungen fristgerecht an- und abzumelden und
anlässlich der Verleihung des akademischen Grades je ein Exemplar ihrer Diplom- oder Masterarbeit oder künstlerischen Diplom- oder Masterarbeit oder Dissertation oder eine Dokumentation ihrer künstlerischen Diplom- oder Masterarbeit an die Universitätsbibliothek und je ein Exemplar der Dissertation an die Österreichische Nationalbibliothek abzuliefern.
(3) Prüfungstermine sind jedenfalls für den Anfang, für die Mitte und für das Ende jeden Semesters anzusetzen.
(4) Die berufstätigen Studierenden und die Studierenden mit Kinderbetreuungspflichten oder anderen gleichartigen Betreuungspflichten, die somit nicht Vollzeit studieren, sondern nur einen Teil ihrer Zeit dem Studium widmen können, sind berechtigt zu melden, zu welchen Tageszeiten sie einen besonderen Bedarf nach Lehr- und Prüfungsangeboten haben. Die Universitäten haben diesen besonderen Bedarf auf Grund der Meldeergebnisse bei der Gestaltung ihres Lehr- und Prüfungsangebotes nach Möglichkeit zu berücksichtigen. Bereits anlässlich der Zulassung zu einem Studium hat die Antragstellerin oder der Antragsteller das Recht, diesen Bedarf zu melden.
(5) Als Information über den Titel, die Art, die Zeit und den Ort der Abhaltung der Lehrveranstaltungen jedes Semesters ist ein Verzeichnis der Lehrveranstaltungen mindestens einmal im Studienjahr zu veröffentlichen.
(6) Die Leiterinnen und Leiter der Lehrveranstaltungen haben vor Beginn jedes Semesters die Studierenden in geeigneter Weise über die Ziele, die Inhalte und die Methoden ihrer Lehrveranstaltungen sowie über die Inhalte, die Methoden, die Beurteilungskriterien und die Beurteilungsmaßstäbe der Lehrveranstaltungsprüfungen zu informieren.
Abschnitt
Studierende
Rechte und Pflichten der Studierenden
§ 59. (1) Den Studierenden steht nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen Lernfreiheit zu. Sie umfasst insbesondere das Recht,
sowohl an der Universität, an der sie zum Studium zugelassen wurden, als auch an anderen Universitäten die Zulassung für andere Studien zu erlangen;
nach Maßgabe des Lehrangebotes und nach Maßgabe der Curricula zwischen dem Lehrpersonal auszuwählen;
neben einem ordentlichen Studium an der Universität der Zulassung oder anderen Universitäten das Lehrangebot zu nutzen, für welches die Studierenden die in den Curricula festgelegten Anmeldungsvoraussetzungen erfüllen;
die facheinschlägigen Lehr- und Forschungseinrichtungen und die Bibliothek an der Universität, an der sie zum Studium zugelassen wurden, nach Maßgabe der Benützungsordnungen zu benützen;
als ordentliche Studierende eines Diplom- oder Masterstudiums das Thema ihrer Diplom- oder Masterarbeit oder das Thema ihrer künstlerischen Diplom- oder Masterarbeit nach Maßgabe der universitären Vorschriften vorzuschlagen oder aus einer Anzahl von Vorschlägen auszuwählen;
als ordentliche Studierende eines Doktoratsstudiums das Thema ihrer Dissertation nach Maßgabe der universitären Vorschriften vorzuschlagen oder aus einer Anzahl von Vorschlägen auszuwählen;
wissenschaftliche Arbeiten in einer Fremdsprache abzufassen, wenn die Betreuerin oder der Betreuer zustimmt;
als ordentliche Studierende nach Maßgabe der universitären Vorschriften Prüfungen abzulegen;
nach Erbringung der in den Curricula vorgeschriebenen Leistungen akademische Grade verliehen zu erhalten;
als außerordentliche Studierende an den betreffenden Universitätslehrgängen teilzunehmen und die darin vorgeschriebenen Prüfungen abzulegen;
als außerordentliche Studierende, die nur zum Besuch von Lehrveranstaltungen zugelassen sind, Lehrveranstaltungen zu besuchen, für welche sie die in den Curricula festgelegten Anmeldungsvoraussetzungen erfüllen, sowie nach Maßgabe der universitären Vorschriften Prüfungen abzulegen;
auf eine abweichende Prüfungsmethode, wenn die oder der Studierende eine länger andauernde Behinderung nachweist, die ihr oder ihm die Ablegung der Prüfung in der vorgeschriebenen Methode unmöglich macht, und der Inhalt und die Anforderungen der Prüfung durch eine abweichende Methode nicht beeinträchtigt werden;
auf Anträge hinsichtlich der Person der Prüferinnen oder Prüfer. Diese Anträge sind nach Möglichkeit zu berücksichtigen. Bei der zweiten Wiederholung einer Prüfung ist dem Antrag auf eine bestimmte Prüferin oder einen bestimmten Prüfer der Universität der Zulassung zum Studium, in dem die Prüfung abzulegen ist, jedenfalls zu entsprechen; und
nach Maßgabe des § 78 auf Anerkennung erbrachter, den Universitätsstudien gleichwertiger Vorleistungen zur Verkürzung der Studienzeit.
(2) Die Studierenden haben
der Universität, an der eine Zulassung zum Studium besteht, Namens- und Adressenänderungen unverzüglich bekannt zu geben;
die Fortsetzung des Studiums der Universität, an der die Zulassung zu einem Studium besteht, jedes Semester während der allgemeinen Zulassungsfrist oder der Nachfrist zu melden;
sich bei vorhersehbarer Studieninaktivität zeitgerecht vom Studium abzumelden;
sich zu den Prüfungen fristgerecht an- und abzumelden und
anlässlich der Verleihung des akademischen Grades je ein Exemplar ihrer Diplom- oder Masterarbeit oder künstlerischen Diplom- oder Masterarbeit oder Dissertation oder eine Dokumentation ihrer künstlerischen Diplom- oder Masterarbeit an die Universitätsbibliothek und je ein Exemplar der Dissertation an die Österreichische Nationalbibliothek abzuliefern.
(3) Prüfungstermine sind jedenfalls für den Anfang, für die Mitte und für das Ende jeden Semesters anzusetzen.
(4) Die berufstätigen Studierenden und die Studierenden mit Kinderbetreuungspflichten oder anderen gleichartigen Betreuungspflichten, die somit nicht Vollzeit studieren, sondern nur einen Teil ihrer Zeit dem Studium widmen können, sind berechtigt zu melden, zu welchen Tageszeiten sie einen besonderen Bedarf nach Lehr- und Prüfungsangeboten haben. Die Universitäten haben diesen besonderen Bedarf auf Grund der Meldeergebnisse bei der Gestaltung ihres Lehr- und Prüfungsangebotes nach Möglichkeit zu berücksichtigen. Bereits anlässlich der Zulassung zu einem Studium hat die Antragstellerin oder der Antragsteller das Recht, diesen Bedarf zu melden.
(5) Als Information über den Titel, die Art, die Zeit und den Ort der Abhaltung der Lehrveranstaltungen jedes Semesters ist ein Verzeichnis der Lehrveranstaltungen mindestens einmal im Studienjahr zu veröffentlichen.
(6) Die Leiterinnen und Leiter der Lehrveranstaltungen haben vor Beginn jedes Semesters die Studierenden in geeigneter Weise über die Ziele, die Inhalte und die Methoden ihrer Lehrveranstaltungen sowie über die Inhalte, die Methoden, die Beurteilungskriterien und die Beurteilungsmaßstäbe der Lehrveranstaltungsprüfungen zu informieren.
(7) Den Studierenden sollen nach Maßgabe der budgetären Möglichkeiten ausreichend zusätzliche Studienangebote oder Lehrveranstaltungen im selben oder spätestens im nächstfolgenden Semester angeboten werden, wenn der oder dem Studierenden eine Verlängerung der Studienzeit zu erwachsen droht, deren Ursache alleine oder überwiegend der Universität zuzurechnen ist, insbesondere im Zusammenhang mit zu geringen Lehrveranstaltungsangeboten der Universität. Der Universität zurechenbar ist eine Verlängerung der Studienzeit insbesondere dann, wenn diese durch Rückstellung bei der Anmeldung zu einer Lehrveranstaltung erfolgt.
Abkürzung
UG
Abschnitt
Studierende
Rechte und Pflichten der Studierenden
§ 59. (1) Den Studierenden steht nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen Lernfreiheit zu. Sie umfasst insbesondere das Recht,
sowohl an der Universität, an der sie zum Studium zugelassen wurden, als auch an anderen Universitäten die Zulassung für andere Studien zu erlangen;
nach Maßgabe des Lehrangebotes und nach Maßgabe der Curricula zwischen dem Lehrpersonal auszuwählen;
neben einem ordentlichen Studium an der Universität der Zulassung oder anderen Universitäten das Lehrangebot zu nutzen, für welches die Studierenden die in den Curricula festgelegten Anmeldungsvoraussetzungen erfüllen;
die facheinschlägigen Lehr- und Forschungseinrichtungen und die Bibliothek an der Universität, an der sie zum Studium zugelassen wurden, nach Maßgabe der Benützungsordnungen zu benützen;
als ordentliche Studierende eines Diplom- oder Masterstudiums das Thema ihrer Diplom- oder Masterarbeit oder das Thema ihrer künstlerischen Diplom- oder Masterarbeit nach Maßgabe der universitären Vorschriften vorzuschlagen oder aus einer Anzahl von Vorschlägen auszuwählen;
als ordentliche Studierende eines Doktoratsstudiums das Thema ihrer Dissertation nach Maßgabe der universitären Vorschriften vorzuschlagen oder aus einer Anzahl von Vorschlägen auszuwählen;
wissenschaftliche Arbeiten in einer Fremdsprache abzufassen, wenn die Betreuerin oder der Betreuer zustimmt;
als ordentliche Studierende nach Maßgabe der universitären Vorschriften Prüfungen abzulegen;
nach Erbringung der in den Curricula vorgeschriebenen Leistungen akademische Grade verliehen zu erhalten;
als außerordentliche Studierende an den betreffenden Universitätslehrgängen teilzunehmen und die darin vorgeschriebenen Prüfungen abzulegen;
als außerordentliche Studierende, die nur zum Besuch von Lehrveranstaltungen zugelassen sind, Lehrveranstaltungen zu besuchen, für welche sie die in den Curricula festgelegten Anmeldungsvoraussetzungen erfüllen, sowie nach Maßgabe der universitären Vorschriften Prüfungen abzulegen;
auf eine abweichende Prüfungsmethode, wenn die oder der Studierende eine länger andauernde Behinderung nachweist, die ihr oder ihm die Ablegung der Prüfung in der vorgeschriebenen Methode unmöglich macht, und der Inhalt und die Anforderungen der Prüfung durch eine abweichende Methode nicht beeinträchtigt werden;
auf Anträge hinsichtlich der Person der Prüferinnen oder Prüfer. Diese Anträge sind nach Möglichkeit zu berücksichtigen. Bei der zweiten Wiederholung einer Prüfung ist dem Antrag auf eine bestimmte Prüferin oder einen bestimmten Prüfer der Universität der Zulassung zum Studium, in dem die Prüfung abzulegen ist, jedenfalls zu entsprechen; und
nach Maßgabe des § 78 auf Anerkennung erbrachter, den Universitätsstudien gleichwertiger Vorleistungen zur Verkürzung der Studienzeit.
(2) Die Studierenden haben
der Universität, an der eine Zulassung zum Studium besteht, Namens- und Adressenänderungen unverzüglich bekannt zu geben;
die Fortsetzung des Studiums der Universität, an der die Zulassung zu einem Studium besteht, jedes Semester während der allgemeinen Zulassungsfrist oder der Nachfrist zu melden;
sich bei vorhersehbarer Studieninaktivität zeitgerecht vom Studium abzumelden;
sich zu den Prüfungen fristgerecht an- und abzumelden und
anlässlich der Verleihung des akademischen Grades je ein Exemplar ihrer wissenschaftlichen oder künstlerischen Arbeit oder eine Dokumentation ihrer künstlerischen Arbeit an die Universitätsbibliothek und je ein Exemplar der Dissertation oder eine Dokumentation der künstlerischen Dissertation an die Österreichische Nationalbibliothek abzuliefern.
(3) Prüfungstermine sind jedenfalls für den Anfang, für die Mitte und für das Ende jeden Semesters anzusetzen.
(4) Die berufstätigen Studierenden und die Studierenden mit Kinderbetreuungspflichten oder anderen gleichartigen Betreuungspflichten, die somit nicht Vollzeit studieren, sondern nur einen Teil ihrer Zeit dem Studium widmen können, sind berechtigt zu melden, zu welchen Tageszeiten sie einen besonderen Bedarf nach Lehr- und Prüfungsangeboten haben. Die Universitäten haben diesen besonderen Bedarf auf Grund der Meldeergebnisse bei der Gestaltung ihres Lehr- und Prüfungsangebotes nach Möglichkeit zu berücksichtigen. Bereits anlässlich der Zulassung zu einem Studium hat die Antragstellerin oder der Antragsteller das Recht, diesen Bedarf zu melden.
(5) Als Information über den Titel, die Art, die Zeit und den Ort der Abhaltung der Lehrveranstaltungen jedes Semesters ist ein Verzeichnis der Lehrveranstaltungen mindestens einmal im Studienjahr zu veröffentlichen.
(6) Die Leiterinnen und Leiter der Lehrveranstaltungen haben vor Beginn jedes Semesters die Studierenden in geeigneter Weise über die Ziele, die Inhalte und die Methoden ihrer Lehrveranstaltungen sowie über die Inhalte, die Methoden, die Beurteilungskriterien und die Beurteilungsmaßstäbe der Lehrveranstaltungsprüfungen zu informieren.
(7) Den Studierenden sollen nach Maßgabe der budgetären Möglichkeiten ausreichend zusätzliche Studienangebote oder Lehrveranstaltungen im selben oder spätestens im nächstfolgenden Semester angeboten werden, wenn der oder dem Studierenden eine Verlängerung der Studienzeit zu erwachsen droht, deren Ursache alleine oder überwiegend der Universität zuzurechnen ist, insbesondere im Zusammenhang mit zu geringen Lehrveranstaltungsangeboten der Universität. Der Universität zurechenbar ist eine Verlängerung der Studienzeit insbesondere dann, wenn diese durch Rückstellung bei der Anmeldung zu einer Lehrveranstaltung erfolgt.
Abkürzung
UG
Abschnitt
Studierende
Rechte und Pflichten der Studierenden
§ 59. (1) Den Studierenden steht nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen Lernfreiheit zu. Sie umfasst insbesondere das Recht,
sowohl an der Universität, an der sie zum Studium zugelassen wurden, als auch an anderen Universitäten die Zulassung für andere Studien zu erlangen;
nach Maßgabe des Lehrangebotes und der Vorgaben des Curriculums aus Lehrveranstaltungen auszuwählen;
neben einem ordentlichen Studium an der Universität der Zulassung oder nach Maßgabe des § 63 Abs. 9 an anderen Universitäten oder bei gemeinsam eingerichteten Studien mit Pädagogischen Hochschulen an diesen das Lehrangebot zu nutzen, für welches die Studierenden die in den Curricula festgelegten Anmeldungsvoraussetzungen erfüllen;
die facheinschlägigen Lehr- und Forschungseinrichtungen und die Bibliotheken an allen Bildungseinrichtungen, deren Angehörige sie sind, nach Maßgabe der Benützungsordnungen zu benützen;
als ordentliche Studierende eines Diplom- oder Masterstudiums das Thema und die Betreuerin oder den Betreuer ihrer Diplom- oder Masterarbeit oder das Thema ihrer künstlerischen Diplom- oder Masterarbeit nach Maßgabe der universitären Regelungen vorzuschlagen oder aus einer Anzahl von Vorschlägen auszuwählen;
als ordentliche Studierende eines Doktoratsstudiums das Thema ihrer Dissertation nach Maßgabe der universitären Regelungen vorzuschlagen oder aus einer Anzahl von Vorschlägen auszuwählen;
wissenschaftliche oder künstlerische Arbeiten in einer Fremdsprache abzufassen, wenn die Betreuerin oder der Betreuer zustimmt;
als ordentliche Studierende nach Maßgabe der universitären Regelungen Prüfungen abzulegen;
nach Erbringung der in den Curricula vorgeschriebenen Leistungen akademische Grade verliehen zu erhalten;
als außerordentliche Studierende an den betreffenden Universitätslehrgängen teilzunehmen und die darin vorgeschriebenen Prüfungen abzulegen;
als außerordentliche Studierende, die nur zum Besuch von Lehrveranstaltungen zugelassen sind, Lehrveranstaltungen zu besuchen, für welche sie die in den Curricula festgelegten Anmeldungsvoraussetzungen erfüllen, sowie nach Maßgabe der universitären Regelungen Prüfungen abzulegen;
auf eine abweichende Prüfungsmethode, wenn die oder der Studierende eine Behinderung nachweist, die ihr oder ihm die Ablegung der Prüfung in der vorgeschriebenen Methode unmöglich macht, und der Inhalt und die Anforderungen der Prüfung durch eine abweichende Methode nicht beeinträchtigt werden;
auf Anträge hinsichtlich der Person der Prüferinnen oder Prüfer. Diese Anträge sind nach Möglichkeit zu berücksichtigen. Bei der zweiten Wiederholung einer Prüfung oder der Wiederholung eines im Curriculum gekennzeichneten Praktikums im Rahmen der pädagogisch-praktischen Studien ist dem Antrag auf eine bestimmte Prüferin oder einen bestimmten Prüfer der Universität der Zulassung zum Studium, in dem die Prüfung abzulegen ist, jedenfalls zu entsprechen, sofern diese oder dieser zur Abhaltung der Prüfung berechtigt ist. Bei gemeinsam eingerichteten Studien ist bei der zweiten Wiederholung einer Prüfung oder der Wiederholung eines im Curriculum gekennzeichneten Praktikums im Rahmen der pädagogisch-praktischen Studien dem Antrag auf eine bestimmte Prüferin oder einen bestimmten Prüfer der beteiligten Bildungseinrichtungen jedenfalls zu entsprechen.
(2) Die Studierenden haben insbesondere
der Universität, an der eine Zulassung zum Studium besteht, Namens- und Adressenänderungen unverzüglich bekannt zu geben,
die Fortsetzung des Studiums der Universität, an der die Zulassung zu einem Studium besteht, jedes Semester während der allgemeinen Zulassungsfrist oder der Nachfrist zu melden,
sich bei vorhersehbarer Studieninaktivität zeitgerecht vom Studium abzumelden,
sich zu den Prüfungen fristgerecht an- und abzumelden und
anlässlich der Verleihung des akademischen Grades je ein Exemplar ihrer wissenschaftlichen oder künstlerischen Arbeit oder eine Dokumentation ihrer künstlerischen Arbeit an die Universitätsbibliothek und je ein Exemplar der Dissertation oder eine Dokumentation der künstlerischen Dissertation an die Österreichische Nationalbibliothek abzuliefern.
(3) Die berufstätigen Studierenden und die Studierenden mit Kinderbetreuungspflichten oder anderen gleichartigen Betreuungspflichten, die somit nicht Vollzeit studieren, sondern nur einen Teil ihrer Zeit dem Studium widmen können, sind berechtigt zu melden, zu welchen Tageszeiten sie einen besonderen Bedarf nach Lehr- und Prüfungsangeboten haben. Die Universitäten haben diesen besonderen Bedarf auf Grund der Meldeergebnisse bei der Gestaltung ihres Lehr- und Prüfungsangebotes nach Möglichkeit zu berücksichtigen. Bereits anlässlich der Zulassung zu einem Studium hat die Studienwerberin oder der Studienwerber das Recht, diesen Bedarf zu melden.
(4) Den Studierenden sollen nach Maßgabe der budgetären Möglichkeiten ausreichend zusätzliche Studienangebote oder Lehrveranstaltungen im selben oder spätestens im nächstfolgenden Semester angeboten werden, wenn der oder dem Studierenden eine Verlängerung der Studienzeit zu erwachsen droht, deren Ursache alleine oder überwiegend der Universität zuzurechnen ist, insbesondere im Zusammenhang mit zu geringen Lehrveranstaltungsangeboten der Universität. Der Universität zurechenbar ist eine Verlängerung der Studienzeit insbesondere dann, wenn diese durch Rückstellung bei der Anmeldung zu einer Lehrveranstaltung erfolgt.
(5) Das Recht, als Vertreterin oder als Vertreter der Studierenden in Kollegialorganen tätig zu werden, richtet sich nach den Bestimmungen des HSG 2014.
Abkürzung
UG
Zu Abs. 1 Z 5, Abs. 1a, 2 und 5: sind in dieser Fassung ab dem Studienjahr 2022/23 und die dafür durchzuführenden Aufnahme-, Eignungs- und Zulassungsverfahren und die Zulassungen für Studien für das Studienjahr 2022/23 anzuwenden (vgl. § 143 Abs. 76).
Abschnitt
Studierende
Rechte und Pflichten der Studierenden
§ 59. (1) Den Studierenden steht nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen Lernfreiheit zu. Sie umfasst insbesondere das Recht,
sowohl an der Universität, an der sie zum Studium zugelassen wurden, als auch an anderen Universitäten die Zulassung für andere Studien zu erlangen;
nach Maßgabe des Lehrangebotes und der Vorgaben des Curriculums aus Lehrveranstaltungen auszuwählen;
neben einem ordentlichen Studium an der Universität der Zulassung oder nach Maßgabe des § 63 Abs. 9 an anderen Universitäten oder bei gemeinsam eingerichteten Studien mit Pädagogischen Hochschulen an diesen das Lehrangebot zu nutzen, für welches die Studierenden die in den Curricula festgelegten Anmeldungsvoraussetzungen erfüllen;
die facheinschlägigen Lehr- und Forschungseinrichtungen und die Bibliotheken an allen Bildungseinrichtungen, deren Angehörige sie sind, nach Maßgabe der Benützungsordnungen zu benützen;
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